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OLG Hamm untersagt irreführende Sonnenschirminternetangebote

Enthält das auf der
Internetplattform veröffentlichte Angebot von Sonnen-schirmen als Blickfang die
Abbildung eines aufgestellten Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung
des Schirmständers erforderlichen Betonplatten, ist die Werbung irreführend,
wenn diese Platten tatsächlich nicht zum Lieferumfang gehören und dies durch
entsprechende Angaben im Blickfang mit der Abbildung nicht zum Ausdruck
gebracht wird. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am
04.08.2015 im einstweiligen Rechtsschutz entschieden und damit die in erster
Instanz vom Landgericht Arnsberg erlassene einstweilige Verfügung bestätigt.
Die beklagte Firma aus
Lampertheim/Hessen unterhält Warenhäuser für Haushalts- und Gartenartikel. Ihre
Artikel vertreibt sie auch über die Internetplattform ʺamazonʺ. Zum
Verkaufspreis von ca. 135 Euro bot sie bei ʺamazonʺ Sonnenschirme an und
präsentierte ihr Angebot mit der Abbildung eines aufgestellten Sonnenschirms
einschließlich der zur Beschwerung des Schirmständers erforderlichen
Betonplatten. Dabei wies der weitere Angebotstext darauf hin, dass die Betonplatten
nicht zum Lieferumfang gehören sollten. Dies hielt die klagende Firma aus
Lippetal, die über das Internet ebenfalls Sonnenschirme vertreibt, für
irreführend und hat von der Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
die Unterlassung des so bebilderten Warenangebots verlangt.
Das Unterlassungsbegehren der
Klägerin war erfolgreich. Ebenso wie das Landgericht Arnsberg hat der 4.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm der Beklagten die beanstandete
Werbeaussage ihres Internetangebots untersagt. Sie sei irreführend, weil sie
den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass die abgebildeten Betonplatten als
Zubehör zum Lieferumfang des angebotenen Sonnenschirms gehörten.
Insbesondere bei
Internetangeboten habe eine als Blickfang präsentierte Produktabbildung eine
maßgebliche Bedeutung für den Angebotsinhalt, weil die Abbildung als
maßgeblicher Teil der Produktbeschreibung wahrgenommen werde. Ein
durchschnittlicher Verbraucher, auf dessen Sichtweise abzustellen sei, sei
grundsätzlich am Erwerb eines Produkts interessiert, das ohne den Erwerb
weiteren Zubehörs funktionsfähig sei. Da die angebotenen Son-nenschirme ohne
die abgebildeten Betonplatten nicht standsicher aufstellbar seien, werde ein
Verbraucher die Abbildung des Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung
des Ständers notwendigen Betonplatten so verstehen, dass die Platten als
Zubehör zum Lieferumfang gehören sollten. Der in der Produktbeschreibung
enthaltene Hinweis, dass die Sonnenschirme ohne Platten geliefert würden,
beseitige die Irreführung des Verbrauchers nicht. Die Produktabbildung sei als
Blickfang herausgestellt und könne nur durch Hinweise korrigiert werden, die
selbst am Blickfang teilhätten.