Das AG Bielefeld, Az. 42 C 842/14 hat in einem Fall, ich welchem die IT-Kanzlei Gerth die Verteidigung der Beklagten übernommen hatte, mit Urteil vom 30.04.2015 festgestellt, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 555,60 Euro zusteht, weil eine isolierte Geltendmachung von Abmahnkosten unzulässig sei, da eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde und der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht weiterverfolgt wurde. Die Abmahnung diente daher nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Vgl. LG Bielefeld, Beschluss vom 06.02.2015, 20 S 65/14).
Das Urteil fast auch sehr gut, die Anforderungen an die Sekundäre Darlegungslast zusammen, genauso wie es klar stellt, warum nicht in jedem Fall eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss.
Schlagwort: 42 C 842/14
Es ist ja immer ein schöner Moment, wenn der Postbote, sofern er nicht streikt, die Post austrägt und dabei auch noch zwei erfolgreiche Urteile einwirft. So auch heute. Das Amtsgericht Bielefeld hat in zwei weiteren Fällen, in denen die IT-Kanzlei Gerth zwei ehemals von der Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte abgemahnte Telefonanschlussinhaber in Klagen wegen Schadensersatz und Ersatz der (wohl nie) ausgezahlten Rechtsanwaltsgebühren verteidigt hat.
Interessant ist aber der Umstand, dass die beide Richter des AG Bielefeld unterschiedliche Ansätze für die Klageabweisung gewählt haben.
Während in der Sache 42 C 656/14, betrieben von der Kanzlei BaumgartenBrandt im Auftrag der KSM GmbH, im Sinne der Rechtsauffassung des LG Bielefeld zur 3jährigen Verjährungsfrist entschieden worden ist, dass der Mahnbescheid die Verjährung mangels Konkretisierung nicht gehemmt hat, liest sich das Urteil gegen die Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH, diese auch wieder vertreten durch die Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte, Az. 42 C 842/14, wie eine Zusammenfassung und Analyse der sekundären Darlegungslast in Zusammenhang mit den Anforderungen im familiären Zusammenhang.
Auf neun (9) Seiten bekommt die Klägerin erklärt wie die Sekundäre Darlegungslast nach dem im BearShare-Urteil des BGH (Urteil vom 08.01.2014 – Az. I ZR 169/12) auszulegen ist warum die nach Ansicht des Richters Pohlmann auch die ob ihrer überhöhten Anforderungen gerade an die sekundäre Darlegungslast falschen Entscheidungen des LG München (Az. 1 S 26548/13), AG Düsseldorf ( Az. 57 C 9062/14) und AG Koblenz Az. 152 C 887/14) nicht anwendbar sind.
Insbesondere auch die Besonderheit des Schutzes der Familie (Art. 6 GG) und den Auskunftsanspruch im Näheverhltnis des § 383 ZPO wird im Urteil ausführlich gewürdigt.
Beide Urteile verdeutlichen, dass es die Abmahnkanzleien am Gerichtsstandort Bielefeld extrem schwer haben mit ihren Forderungen durchzudringen.
Eine der Kanzleien mit dem wohl größten Output an Abmahnungen, die Kanzlei Waldorf Frommer, hat dies wohl erkannt. Was selbstverständlich nur eine reine Mutmaßung meinerseits ist, aber wenn man sich den Blogeintrag der Kanzlei Waldorf Frommer vom 06. Mai 2015 ansieht, welcher nicht ganz unbescheiden den Titel: *Update* Nach dem Wegfall des „Fliegenden Gerichtsstands” – Rechteinhaber klagen bundesweit. Mit Erfolg! trägt fällt sofort auf, dass die Kanzlei Waldorf Frommer über kein positives Urteil, welches sie vor dem Amtsgericht Bielefeld erstritten hätte, berichtet.
Dies kann Zufall sein, der zuständige Mediensachbearbeiter der Bielefeld-Verschwörung erliegen sein oder entsprechende Urteile einfach vergessen haben oder auch dem Umstand zu verdanken sein, dass niemand aus dem Beritt des AG Bielefeld Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing an Werken der von der Kanzlei Waldorf Frommer vertretenen Rechteinhaber begeht – was die hier vorliegenden Abmahnungen nicht bestätigen – oder was auch immer.
Ich glaube aber einfach es gibt, zumindest Stand heute, keine solchen Urteile und Abmahnkanzleien haben es auf Grund der gefestigten Rechtsprechung des AG Bielefeld und des LG Bielefeld ziemlich schlechte Karten, zumindest wenn die Abgemahnten anwaltlich ordentlich vertreten werden.