Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm, Az. 8 U 57/17, verhandelt am 03.07.2017 um 11:00 Uhr im Saal
B-205 des Oberlandesgerichts Hamm über die Berufung des klagenden Vereins TuS
Fürstenfeldbruck e.V. gegen den beklagten Deutschen Handballbund e. V.
B-205 des Oberlandesgerichts Hamm über die Berufung des klagenden Vereins TuS
Fürstenfeldbruck e.V. gegen den beklagten Deutschen Handballbund e. V.
Der Kläger erstrebt – unter Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Dortmund vom 05.04.2017 (Az. 5 O
108/17 LG Dortmund) – die Rücknahme einer ihn belastenden Entscheidung des
Beklagten, die seine Teilnahme am Handballpokal in der kommenden Saison verhindert.
erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Dortmund vom 05.04.2017 (Az. 5 O
108/17 LG Dortmund) – die Rücknahme einer ihn belastenden Entscheidung des
Beklagten, die seine Teilnahme am Handballpokal in der kommenden Saison verhindert.
Die erste Herrenmannschaft der Handballabteilung des
Klägers spielt in der 3. Liga Süd, deren Spielbetrieb der Beklagte als
Dachverband organisiert und unterhält. Die Parteien streiten über einen
Bescheid des Beklagten, durch welchen er 8 Handballspiele des Klägers der
abgelaufenen Saison in der 3. Liga aufgrund einer zwischen den Parteien
streitigen Spielberechtigung eines Spielers als verloren gewertet hat. Der
Kläger hatte einen Spieler eingesetzt, der zuvor als Minderjähriger mit einem
sog. Doppelspielrecht zu ihm gewechselt war und für den er – nach Erreichen der
Volljährigkeit – für die letzte Saison keine erneute Spielberechtigung
beantragt hatte.
Klägers spielt in der 3. Liga Süd, deren Spielbetrieb der Beklagte als
Dachverband organisiert und unterhält. Die Parteien streiten über einen
Bescheid des Beklagten, durch welchen er 8 Handballspiele des Klägers der
abgelaufenen Saison in der 3. Liga aufgrund einer zwischen den Parteien
streitigen Spielberechtigung eines Spielers als verloren gewertet hat. Der
Kläger hatte einen Spieler eingesetzt, der zuvor als Minderjähriger mit einem
sog. Doppelspielrecht zu ihm gewechselt war und für den er – nach Erreichen der
Volljährigkeit – für die letzte Saison keine erneute Spielberechtigung
beantragt hatte.
Dies fiel im Verlauf der Saison auf, nachdem der Kläger den
Spieler bereits mehrfach bei Drittligaspielen eingesetzt hatte. Durch die
daraufhin vom Beklagten ausgesprochene Sanktion wurden dem Kläger im Vergleich
zu den tatsächlichen Spielergebnissen 13 Punkte entzogen. Ohne diesen
Punkteabzug hätte der Kläger in der Abschlusstabelle eine Platzierung erreicht,
die zur Teilnahme am Handballpokal berechtigt.
Spieler bereits mehrfach bei Drittligaspielen eingesetzt hatte. Durch die
daraufhin vom Beklagten ausgesprochene Sanktion wurden dem Kläger im Vergleich
zu den tatsächlichen Spielergebnissen 13 Punkte entzogen. Ohne diesen
Punkteabzug hätte der Kläger in der Abschlusstabelle eine Platzierung erreicht,
die zur Teilnahme am Handballpokal berechtigt.
Nach erfolglosen Anträgen bei
den Sportgerichten strebt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit den Erlass
einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten an, durch die der Bescheid
des Beklagten vorläufig außer Kraft gesetzt und der Beklagte verpflichtet wird,
die infrage stehenden Handballspiele nach ihren tatsächlichen Spielergebnissen
zu bewerten. Der Antrag des Klägers ist in erster Instanz erfolglos geblieben.
den Sportgerichten strebt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit den Erlass
einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten an, durch die der Bescheid
des Beklagten vorläufig außer Kraft gesetzt und der Beklagte verpflichtet wird,
die infrage stehenden Handballspiele nach ihren tatsächlichen Spielergebnissen
zu bewerten. Der Antrag des Klägers ist in erster Instanz erfolglos geblieben.
Die angegriffene Entscheidung des Beklagten sei, so das Landgericht Dortmund,
rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspreche den Regularien des Beklagten,
denen sich der Kläger unterworfen habe.
rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspreche den Regularien des Beklagten,
denen sich der Kläger unterworfen habe.
Im Berufungsverfahren vor dem
Oberlandesgericht Hamm verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter.
Hierüber wird der Senat am 03.07.2017 mündlich verhandeln.
Oberlandesgericht Hamm verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter.
Hierüber wird der Senat am 03.07.2017 mündlich verhandeln.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm