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LG Frankenthal (Pfalz) – Kein Urheberrechtlicher Schadensersatzanspruch bei nicht nachgewiesener Übernahme von Werkfragmenten in Filesharing-Fällen

LG Frankenthal, 22.07.2016 – 6 S 22/15

Amtlicher Leitsatz:
  1. Der sich auf urheberrechtliche Verwertungsrechte nach §§ 15 ff.
    UrhG
     berufende Anspruchsteller hat in sog.
    „Filesharing“-Fällen zumindest darzulegen und im Bestreitensfalle
    nachzuweisen, dass die vom Anspruchsgegner konkret zur Verfügung gestellten
    Dateifragmente tatsächlich auch Werkfragmente enthalten, die sich im Sinne des 
    § 11 UrhG nutzen
    lassen und damit mehr darstellen als bloßen „Datenmüll“.
  2. Nichts anderes gilt für denjenigen Anspruchsteller, der
    sich ergänzend oder ausschließlich auf ein Recht als Ton- oder
    Bildträgerhersteller (
    § 85 , § 94 UrhG) stützt;
    auch auf Grundlage der vom BVerfG (
    Urt. v. 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13 = ZUM 2016, 626)
    aufgehobenen 
    Entscheidung
    des BGH vom 20.11.2008 (I ZR 112/06
     – Metall auf Metall I) müssen die
    zum Herunterladen angebotenen Dateifragmente wenigstens als Ton- bzw.
    Bildfetzen darstellbare Elemente des geschützten Tonträgers enthalten, was vom
    Anspruchsteller darzulegen und ggf. zu beweisen ist.
  3. Entsprechender Darlegungen bedarf es in Fällen, in denen
    der Kläger einen Schadensersatzanspruch auf Grundlage einer Lizenzanalogie
    verfolgt darüber hinaus auch im Hinblick auf die gemäß 
    § 287 ZPO vom
    Tatrichter zu schätzende Höhe eines derartigen Anspruchs, für die neben anderen
    Faktoren vor allem der Intensität und dem Umfang der behaupteten
    Verletzungshandlung maßgebende Bedeutung zukommt.



In dem Berufungsverfahren
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde von der Kammer zugelassen (vgl. Ziffer
4. des Tenors).
C. GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, …,
– Klägerin und Berufungsklägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
gegen
A.B., …,
– Beklagter und Berufungsbeklagter –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin …
wegen Urheberrechtsverletzung

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Steitz, den Richter am Landgericht
Kneibert und den Richter am Amtsgericht Bruns auf die mündliche Verhandlung vom
28. Juni 2016
für Recht erkannt:

Tenor:
  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
    Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Januar 2015 (3a C 256/14) wird
    zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
    tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung
    aus dem angefochtenen Urteil kann ohne Sicherheitsleistung erfolgen. Der
    Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
    Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages abzuwenden, sofern nicht
    der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender
    Höhe leistet.
  4. Die Revision wird zugelassen.


Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer
Urheberrechtsverletzung.

Mit Schreiben vom 6. April 2011 mahnte die Klägerin
den Beklagten für eine mutmaßliche Rechtsverletzung wegen der
Zurverfügungstellung des Filmwerks „Konferenz der Tiere 3 D“ in
einer Tauschbörse am 22. März 2011 ab (Bl. 41 ff. d.A.). Am
23. April 2014 beantragte sie den Erlass eines Mahnbescheids beim
Amtsgericht Coburg über 600,00 € sowie 506,60 € mit der Bezeichnung „1.
Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gemäß Schadensersatz wegen
Urheberrechtsverletzung gemäß Schreiben vom 06.04.2011“ und „2.
Rechtsanwaltskosten aus Urheberrechtsverletzung gemäß Schreiben vom
06.04.2011“ (Bl. 1 d.A.). Gegen den am 24. April 2014 erlassenen
und dem Beklagten am 30. April 2014 zugestellten Mahnbescheid legte die
nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 8. Mai 2014 Widerspruch
ein. Das Verfahren wurde mit Eingang am 25. Juli 2014 an das Amtsgericht
Frankenthal (Pfalz) abgegeben.

Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, sie sei
Inhaberin der Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk. Dies lasse
sich insbesondere dem Copyrightvermerk auf der DVD-Hülle entnehmen. Das
verwendete Ermittlungssystem funktioniere zuverlässig. Der Beklagte habe das
Filmwerk „Konferenz der Tiere 3 D“ im Zeitraum vom 22. – 24.
März 2011 zum Download angeboten. Die Klägerin sei alleinige Lizenznehmerin und
Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem
streitgegenständlichen Filmwerk. Ihr stehe ein Schadenersatzanspruch auf Basis
einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 600,00 € zu. Daneben sei der
Beklagte zur Erstattung der Kosten für die am 6. April 2011 ausgesprochene
Abmahnung – unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 10.000,00 € – in
Höhe von insgesamt 506,00 € verpflichtet.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite
1.
einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als
600,00 € betragen soll, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 sowie
2.
506,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 zu bezahlen.

Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, zwar
Inhaber der von der Klägerin ermittelten IP-Adresse zu sein, die behauptete
Rechtsverletzung jedoch nicht begangen zu haben. Er habe das fragliche
Filmwerk, das er in der 2D-Version als DVD erworben habe, nicht zum Download
angeboten; die klägerseits durchgeführten Ermittlungen seien insbesondere im
Hinblick auf den behaupteten Hashwert, der für sich genommen nicht
aussagekräftig sei, bereits nicht zuverlässig. Da eine Nutzung seines
Internetanschlusses durch seine mit ihm im selben Haushalt lebenden
Familienangehörigen im von der Klägerin genannten Zeitraum ausgeschlossen sei,
sei er möglicherweise Opfer einer Cyber-Crime-Attacke geworden.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt, die Klägerin habe die von ihr behauptete
Urheberrechtsverletzung nicht bewiesen. Insofern könne zunächst dahinstehen, ob
der beantragte Mahnbescheid mit der von der Klägerin gewählten Bezeichnung
hinreichend bezeichnet und somit verjährungshemmend geworden sei. Denn die
Klägerin habe schon nicht nachgewiesen, Inhaberin von Rechten zu sein. Der
Copyright-Vermerk auf der vorgelegten DVD-Hülle sei insofern nicht ausreichend; § 10
Abs. 3 UrhG 
gelte nicht im Hauptsacheverfahren. Der Beklagte
sei seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich der streitgegenständlichen
Datei nachgekommen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung,
mit der sie die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin könne sich auf
die gesetzliche Vermutung der §§ 94 Abs. 4 i.V.m.§ 10
Abs. 1 UrhG
 berufen, wohingegen der Beklagte lediglich
pauschal bestritten hätte. Der Beklagte habe zumindest Teile einer Datei
öffentlich zugänglich gemacht, die in ihrer vollständigen Form funktionsfähig
und abspielbar sei. Ob und welche Dateiteile dabei im Zuge der Ermittlungen
sichergestellt werden konnten, sei irrelevant. Der Zugriff von Dritten auf den
Internetanschluss des Beklagten könne ausgeschlossen werden. Der Vortrag der
Beklagtenseite insofern sei im Übrigen rein spekulativ. Hinsichtlich der
Einzelheiten wird im Übrigen verwiesen auf die Berufungsbegründung vom
08. Mai 2015 (Bl. 324 ff. d. A.).

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

Unter Abänderung des angefochtenen Endurteils wird der
Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagtenseite) verurteilt, an die
Klägerseite
1.
einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als
600,00 € betragen soll, zggl. Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 sowie
2.
506,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 zu zahlen;
hilfsweise ,
das Endurteil des Amtsgerichts Frankenthal vom
22.01.2015, 3a C 256/14 aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an
das Amtsgericht Frankenthal zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren unter
Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vorbringens,
die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien
nebst Anlagen, Protokoll und sonstige Aktenbestandteile verwiesen, soweit sie
Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sein.

II.
Die zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum
Erfolg.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt.
2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich bereits
nicht, dass über den Internetanschluss des Beklagten tatsächlich eine
lauffähige Version des fraglichen Filmwerkes oder eines Teils davon zum
Herunterladen angeboten worden ist. Dies ist nach der Rechtsprechung der Kammer
jedoch Voraussetzung für das Vorliegen des hier geltend gemachten
Unterlassungsanspruchs und zwar unabhängig davon, ob Schutz eines Werkes im
Sinne des Urhebergesetzes oder der Leistung eines Ton- oder
Bildträgerherstellers nach § 85 bzw. § 94 UrhG geltend
gemacht wird.

a) Der Anspruchsteller, der sich auf den Schutz vor der
unberechtigten Nutzung des Werkes beruft, hat in so genannten
„Filesharing“-Fällen grundsätzlich substantiiert darzulegen, dass
über den Anschluss des in Anspruch Genommenen tatsächlich eine lauffähige, das
fragliche Werk oder nutzbare Teile hiervon beinhaltende Datei zum Download
bereitgestellt worden ist. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist
im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig
und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei
keine – auch nur teilweise – Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es
handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare
Werkteile, sondern lediglich um so genannten „Datenmüll“ (st.Rspr.
der Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Juni
2016 – 6 O 134/16
 Rn. 3, zit.n. […]; ebenso bereits LG
Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110; insbesondere zum technischen Hintergrund
anschaulich Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 281). Soweit
demgegenüber in der Rechtsprechung vertreten wird, dass das Einstellen von
Dateiteilen in ein Peer-to-Peer-Netzwerk nicht in der Absicht geschehe, das
Internet mit „Datenmüll“ zu belasten (so wörtlich OLG Köln, Beschluss
v. 20.04.2016 – 6 W 37/16 – The Walking Dead, Rn. 18 – zit. n. […]
= ZUM-RD 2016, 467), mag dies zutreffen oder nicht, greift aber durch das
spekulative Abstellen auf bloße Absichten von Internetnutzern jedenfalls in
Bezug auf die urheberrechtliche Problematik zu kurz. Das Urheberrecht schützt
den Urheber nicht vor der Nutzung von Dateien oder Dateifragmenten, selbst wenn
diese dazu bestimmt sein mögen, ein konkretes Werk in digitaler Form
aufzunehmen oder abzubilden, sondern lediglich vor der unberechtigten Nutzung
des Werkes selbst bzw. von Teilen hiervon. Ebensowenig wie ein öffentlich
zugänglich gemachter leerer oder mit unbrauchbarem Inhalt gefüllter Umschlag
urheberrechtlichen Schutz genießt – mag er auch mit dem Titel eines
Schriftwerkes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG versehen
und möglicherweise zur Aufnahme von entsprechenden analogen Inhalten gedacht
sein -, gibt es keine urheberrechtlich geschützte Datei, sondern lediglich
urheberrechtlich geschützte Werke, die in einer Datei enthalten sein können (aA
offensichtlich OLG Köln aaO Rn. 20).

Es genügt daher nicht, wenn – wie hier von der Klägerin
dargelegt und unter Beweis gestellt – überprüft wurde, dass eine Datei mit
einem bestimmten Hashwert existiert, die in ihrem vollständigen Zustand auch
das vollständig oder wenigstens in Teilen nutzbare Werk enthält. Vielmehr hat,
wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die beklagte Partei eine vollständige
und lauffähige, das fragliche Werk (oder Teile davon) enthaltende Datei zum
Herunterladen zur Verfügung gestellt hat oder dies unstreitig nicht der Fall
war, der Anspruchsteller darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass
die vom in Anspruch Genommenen konkret zum Download bereit gestellten
Dateifragmente tatsächlich zumindest auch Werkfragmente enthalten, die sich mit
Hilfe gängiger oder zumindest allgemein zugänglicher Hard- und Software
wiedergeben bzw. in sonstiger Weise sinnvoll im Sinne des § 11 UrhG nutzen lassen und
damit mehr darstellen als bloßen „Datenmüll“.

b) Auch wenn der Anspruchsteller sich ergänzend oder –
wie hier zumindest zuletzt – ausschließlich auf die Rechte des
Bildträgerherstellers aus § 94 UrhG beruft,
gilt nach Auffassung der Kammer nichts anderes. Es erscheint nämlich bereits
systemwidrig, den Tonträgerhersteller in stärkerem Umfang zu schützen als den
eigentlichen Urheber (so auch die von der Bundesregierung vertretene Ansicht,
vgl. BVerfG,
Urt. v. 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13
 = ZUM 2016, 626,
630 Rn. 53).

Soweit der Bundesgerichtshof abweichend davon geurteilt
hat, dass auch die Nutzung kleinster Tonpartikel einen Eingriff in die durch § 85 UrhG geschützte
Leistung des Tonträgerherstellers darstellt (vgl. zuletzt etwa BGH, NJW 2016,
942, 944 [BGH
11.06.2015 – I ZR 19/14]
/945 – Tauschbörse I sowie NJW 2016, 950, 951[BGH
11.06.2015 – I ZR 7/14]
 – Tauschbörse II), ist die dieser
Rechtsprechung zu Grunde liegende Entscheidung (BGH NJW 2009, 770 [BGH
20.11.2008 – I ZR 112/06]
 – Metall auf Metall I) inzwischen durch das
Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (BVerfG aaO), weil der
verfassungsrechtliche Schutz des geistigen Eigentums eine entsprechende
Auslegung des § 85 UrhG nicht
gebietet, dem Tonträgerhersteller mithin nicht jede nur denkbare
wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zugeordnet werden muss, sondern
lediglich sichergestellt werden soll, dass ihm insgesamt ein angemessenes
Entgelt für seine Leistung verbleibt (BVerfG aaO = ZUM 2016, 626, 633 [BVerfG
31.05.2016 – 1 BvR 1585/13]
 Rn. 87).

Im Übrigen ist auch nach der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs lediglich, aber immerhin doch die Nutzung kleinster
Tonpartikel als Teil des Tonträgers erforderlich, um einen Eingriff in das
Recht aus§ 85 UrhG annehmen zu
können (BGH, NJW 2016, 950, 951 [BGH
11.06.2015 – I ZR 7/14]
 – Tauschbörse II Rn. 20). Daran fehlt es
jedoch, sofern die zum Zugriff freigegebenen Dateifragmente gar keine,
wenigstens als Ton- bzw. Bildfetzen darstellbaren Elemente des Ton- bzw.
Bildträgers enthalten. Der Anspruchsteller hat daher auch danach darzulegen und
im Bestreitensfalle nachzuweisen, dass vom Anschluss des Anspruchsgegners eine
Datei oder ein Fragment davon zur Verfügung gestellt worden ist, das
tatsächlich auch – ggf. näher zu bezeichnende – Ton- bzw. Bildpartikel
beinhaltet, welche dem geschützten Ton-/Bildträger zugeordnet werden können.

Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat – auch auf
entsprechende Aufforderung der Kammer und trotz anderslautender Ankündigungen –
nicht dargelegt, in welchem konkreten Umfang die fragliche Datei über den
Anschluss der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt wurde und welchen
konkreten Werksinhalt die nach ihrem eigenen Vortrag über den Anschluss des
Beklagten heruntergeladenen Dateiteile aufwiesen, sondern die Auffassung
vertreten, es sei nicht relevant, ob und welche Teilstücke zu Beweiszwecken von
dem in ihrem Auftrag tätigen Unternehmen über den Anschluss des Beklagten
gesichert worden seien.

Letzteres trifft insbesondere unter Berücksichtigung des
Umstandes nicht zu, dass die Klägerin hier einen Schadensersatzanspruch auf
Grundlage einer Lizenzanalogie verfolgt. Gerade im Hinblick auf die etwaige
Höhe eines solchen Anspruchs wäre es von wesentlicher Bedeutung, wie intensiv
und in welchem Umfang der Beklagte möglicherweise das Recht der Klägerin
verletzt hat. Sofern es – wie in Filesharingfällen – keine branchenüblichen
Vergütungssätze und Tarife gibt, ist die Höhe der als Schadensersatz zu
zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter nämlich gemäß § 287 ZPO unter
Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen (BGH, NJW 2016, 942, 948 [BGH
11.06.2015 – I ZR 19/14]
 – Tauschbörse I). Dabei sind neben Parametern
wie Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn-
und Umsatzverlust für den Verletzten und Bekanntheit des Werks bzw. dessen
Urhebers vor allem Faktoren wie Intensität und Umfang der Verletzungshandlung
von Bedeutung (vgl. nur BeckOK UrhR/Reber UrhG § 97 Rn. 125
mwN). Die Relevanz entsprechender Darlegungen liegt daher auf der Hand.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO,
diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus§ 708
Nr. 10
§ 711 ZPO.

IV. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO
 zugelassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche
Bedeutung zu, weil eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage, ob in
Abgrenzung zu Tonfetzen und vergleichbaren Werkteilen auch bloße Dateifragmente
ohne produzierbaren Inhalt und damit ohne erkennbaren Nutzen Schutzgegenstand
des Urheberrechts sein können, bislang nicht ergangen ist. Hinzu kommt, dass
nach den im Schriftsatz vom 15. Juli 2016 von Klägerseite wiedergegebenen
Angaben eines von ihr entsandten Prozessbeobachters eine möglicherweise
abweichende Auffassung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zu dieser
Frage die Zulassung der Revision auch unter dem Aspekt der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung angezeigt erscheinen lässt (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 ZPO
).