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LG München I: Netzsperre gegen Internet-Accessprovider wegen „Kinox.to“

Auch gegen Anbieter von Telemediendienste nach dem
Telemediengesetz kann aus europarechtlichen Erwägungen vorgegangen werden
(siehe: BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers).
Durch das Dritte Änderungsgesetz zum Telemediengesetz wurde die Möglichkeit der
Inanspruchnahme von „regulären“ Internet-Zugangsprovidern nicht neu
geregelt, so dass insbesondere der § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG einer
Inanspruchnahme aus Störerhaftung nicht entgegensteht. Der Wortlaut des § 8
Absatz 1 Satz 2 TMG ist jedoch im Wege der Auslegung dahingehend
einzuschränken, dass sich die Vorschrift allein auf die in § 7 Absatz 4 TMG
genannten privilegierten Nutzer bezieht. Denn es liegt ein offensichtlicher
Widerspruch zur Gesetzesbegründung vor. Der Gesetzgeber wollte mit dem Dritten
Änderungsgesetz zum Telemediengesetz allein die Haftung der Anbieter von
WLAN-Netzwerken regeln. Das Angebot von KINOX.TO ist offensichtlich in hoch
krimineller Art und Weise auf die viel-tausendfache Verletzung von
Urheberrechten ausgerichtet. Dies folgt bereits aus der Aufmachung der Seite
und der Tatsache, dass keine Impressumsangaben vorhanden sind. In
marktschreierischer Weise wird den Nutzern der Seite der illegale Zugang zu
Filmen und Serien ermöglicht. In einer Gesamtschau ist es für jedermann
ersichtlich, dass es sich um ein offensichtlich auf die Verbreitung von
urheberrechtswidrig erlangten Inhalten ausgerichtetes Angebot handelt. Zudem
ist zu sehen, dass die Antragsgegnerin der Behauptung der Antragstellerin, dass
über 98,95% der Inhalte rechtsverletzend seien, nicht substantiiert
entgegengetreten ist.
  

             

Tatbestand:
Die Antragstellerin begehrt im Wege einer auf Urheberrecht
gestützten Unterlassungsverfügung, dass die Antragsgegnerin den Zugang zum
Internetauftritt des Anbieters „Kinox.to“ sperrt.     
Die Antragstellerin ist ein Filmverleih und berühmt sich der
Inhaberschaft an Verwertungsrechten an dem Film „Fack Ju Göhte 3″,
insbesondere des exklusiven Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung von Orten
und Zeiten nach Wahl des Nutzers gemäß § 19a UrhG, einschließlich des
exklusiven Rechts für Deutschland zum kostenlosen Abruf per Stream und
Download, sowie die dazugehörigen Vervielfältigungsrechte. Der digitale
Bild-/Tonträger zur Distribution des Films in deutschen Kinos trägt den
Hinweis: „Exklusiver Inhaber sämtlicher Nutzungsrechte in allen Sprachfassungen
im deutschsprachigen Europa an diesem Film ist die Constantin Film Verleih
GmbH.“        
Die Antragsgegnerin bietet Kabelanschlüsse an und versorgt
damit 3,340 Mio. Kunden mit Internetanschlüssen.         
Der Film „Fack Ju Göhte 3″ ist am 26. Oktober 2017 in
den deutschen Kinos angelaufen und hatte bis zum 03.12.2017 bereits 5,7
Millionen Kinozuschauer. Er ist der dritte Teil der Filmreihe „Fack Ju
Göhte“, welche einer der wirtschaftlich erfolgreichsten deutschsprachigen
Filmproduktionen darstellt.             
Auf der Internetseite von KINOX.TO wird ein Angebot an
Filmen und Serien angeboten. Die Seite ist in deutscher Sprache gestaltet, alle
wesentlichen Hinweise sind auf Deutsch. Der Aufbau des Angebots ist so, dass
man auf der Seite – geordnet nach bestimmten Ordnungskriterien – Links zu
Sharehostern findet, die es ermöglichen, dass man die jeweiligen Filme streamen
kann. Die Inhalte sind auf den Servern der Sharehoster so abgespeichert, dass
man durch das Betätigen des Links den Stream als Nutzer kostenlos zu Zeiten und
von Orten nach Wahl abrufen kann.        
Kinox.to gehört zu den 100 populärsten Websites in
Deutschland und hatte in der Zeit von August bis Oktober 2017 pro Monat 87,93
Mio. „Total Visits“, wobei 85% der Nutzer aus Deutschland gekommen sind.        
Die Seite KINOX.TO hat kein Impressum. Eine Abmahnung unter
dem angegebenen Kontaktformular blieb unbeantwortet. Im Rahmen eines
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden die Brüder Selimi als
Verantwortliche für die Internetseite ermittelt. Hinsichtlich der weiteren
Einzelheiten der strafrechtlichen Ermittlungen wird auf die Antragschrift Bezug
genommen.        
Auf der Internetseite KINOX.TO war der Film ab dem 07.
November 2017 durchgehend verfügbar.     
Die Antragstellerin behauptet, dass sie am 07.11.2017
Kenntnis davon erhalten habe, dass der Film auf KINOX.TO verfügbar sei. Am
20.11.2017 hat die Antragstellerin KINOX.TO abgemahnt (AST 7). Am 21.11.2017
hat sich die Antragstellerin an verschiedene Hostprovider gewandt.  
Die Antragstellerin stellte den Verfügungsantrag im
vorliegenden Verfahren am 06.12.2017.  
Die Antragstellerin behauptet, dass die Kosten für eine DNS-
und IP-Sperre bei 2.000 Euro bis 4.000 Euro liegen würden.               
Eine Analyse der Inhalte der Webseite KINOX.TO zwischen dem
20. und 29. November 2017 habe ergeben, dass zwischen 98,5% und 100% der
Inhalte illegal seien (Anlage AST 6a).          
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass KINOX.To ein
Internetdienst mit illegalem Geschäftsmodell sei. Deshalb seien die Maßstäbe
aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Störerhaftung des
Access-Providers“ (Urt. vom 26.11.2015 – I ZR 174/14 = GRUR 2016, 268)
anwendbar. Die dort niedergelegten Wertungen seien nicht durch das Dritte
Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMGÄndG) unanwendbar geworden.
Vielmehr sei das Telemediengesetz richtlinienkonform auszulegen.              
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass eine sog.
DNS-Sperre oder eine Sperre in Bezug auf eine IP-Adresse vorzunehmen seien.
Dabei stützt sich die Antragstellerin vorrangig auf die Grundsätze der
Störerhaftung, hilfsweise auf eine analoge Anwendung des § 7 Absatz 4 TMG.       
Die Antragstellerin beantragt,  
Der Antragsgegnerin wird – für jeden Fall der
Zuwiderhandlung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen
an den jeweiligen Geschäftsführern der Antragsgegnerin – verboten, ihren Kunden
über das Internet Zugang zum Film „Fack Ju Göhte 3″ zu vermitteln, soweit
dieser Film über den gegenwärtig „KINOX.TO“ genannten Internetdienst
abrufbar ist, wie nachfolgend eingeblendet:               
Hilfsweise:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gegenüber ihren Kunden
die Vermittlung des Zugangs über das Internet zum Film „Fack ju Göhte 3″
zu sperren, soweit dieser Film über den gegenwärtig „KINOX.TO“ genannten
Internetdienst abrufbar ist, wie nachfolgend eingeblendet:              
Die Antragsgegnerin beantragt,              
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin behauptet, dass die Kosten für die
Einrichtung einer DNS- und IP-Sperre bei mindestens 150.000 Euro lägen.  
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Aussagen der
BGH-Entscheidung „Störerhaftung des Access-Providers“ nicht mehr anwendbar
seien, weil das Gesetz durch das Dritte Gesetz zur Änderung des
Telemediengesetzes (TMGÄndG) geändert worden sei. Access-Provider seien jetzt
von der Störerhaftung befreit. Die Pflicht von Diensteanbietern,
Internetangebote zu sperren, sei abschließend in § 7 Absatz 4 TMG geregelt.
Bei IP-Sperren bestünde die Gefahr des „Overblockings“.
Unter einer IP-Adresse könne eine erhebliche Anzahl von Webseiten abrufbar sein.          
DNS-Sperren erforderten eine erhebliche Manipulation im
DNS-Server-System der Antragsgegnerin. Um eine DNS-Sperre umsetzen zu können,
müsste in das System ein technisches Verfahren installiert werden, das alle
DNS-Server anweise, auf die Anfrage eines Nutzers zur Verbindung mit einer
bestimmten Domain nicht die dazugehörige IP-Adresse zu übermitteln. Eine
DNS-Sperre sei auch leicht zu umgehen.       
Durch die Einführung des § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG habe der
Gesetzgeber die Privilegierung von Diensteanbietern im Sinne des § 8 TMG
erweitert. Diese Regelung erstrecke sich auf alle Diensteanbieter, die
Informationen in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu solchen den
Zugang zur Nutzung vermitteln. Der Gesetzgeber habe nach dem BGH-Urteil „Störerhaftung
des Access-Providers“ und in Kenntnis dieses Urteils gehandelt und die
Haftung von Access-Providern, die der BGH im Wege der richterlichen
Rechtsfortbildung geschaffen hat, beseitigt (Amtl. Begr. BT-Drs. 18/12202, S.
13). Accessprovider würden jetzt nur noch nach Maßgabe des § 7 Absatz 4 TMG
haften und die Voraussetzungen dieser Norm seien vorliegend nicht erfüllt.
Dem Antrag der Antragstellerin fehle ferner der
Verfügungsgrund. Für die hilfsweise geltend gemachte analoge Anwendung des § 7
Absatz 4 TMG fehle es ebenfalls bereits an der Dringlichkeit. Denn bei dem
Gegenstand des Hilfsantrages handele es sich um einen anderen Streitgegenstand.      
Wenn die Kammer einen Anspruch auf § 7 Absatz 4 TMG stützen
würden, so wären der Antragstellerin jedenfalls die damit verbundenen Kosten
aufzuerlegen.     
Ferner sei der Antragstellerin eine hohe Sicherheitsleistung
aufzuerlegen.      
Die Kammer hat am 13.12.2017 beschlossen, dass über den
Verfügungsantrag mündlich zu verhandeln ist. Mit Verfügung vom gleichen Tag
wurden Hinweise erteilt.       
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt
Anlagen – einschließlich der Schutzschrift vom 04.12.2017 – sowie auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2018 Bezug genommen.     
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist
zulässig und begründet. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung
nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu.      
I. Zulässigkeit   
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist
zulässig. Insbesondere sind die Anträge in der gestellten Form zulässig. Auch
wenn dem Antrag nicht unmittelbar zu entnehmen ist, welche konkreten Handlungs-
und Prüfungspflichten der Antragsgegnerin abverlangt werden, ist es
ausreichend, wenn die zu befolgenden Sorgfalts- und Prüfungspflichten aus der
Klagebegründung und den Entscheidungsgründen entnommen werden können (BGH,
Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers). Dies
ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift und auch
im Schriftsatz vom 11.01.2018 ausgeführt, dass sie keine bestimmten Maßnahmen
beantragt, sondern der Antragsgegnerin die Entscheidung überlassen will, wie
sie dies umsetzen möchte. Ob das beantragte Verbot insgesamt gewährt werden
kann, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.      
II. Aktivlegitimation       
Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Die
Antragstellerin stützt sich auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung in
Bezug auf den Film „Fack Ju Göthe 3″. Insofern hat sie vorgetragen, dass
sie über die Nutzungsrechte für die „on demand“-Auswertung verfüge. Dies
folge unter anderem aus dem Vermerk, mit dem die digitalen Bild-/Tonträger an
die den Film ausstrahlenden Kinos versendet würden. Dort sei die
Antragstellerin als exklusive Inhaberin sämtlicher Nutzungsrechte benannt. Dem
ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegengetreten. 
III. Verfügungsanspruch             
Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung nach
den Grundsätzen der Störerhaftung zu. Auch gegen Anbieter von Telemediendienste
nach dem Telemediengesetz kann aus europarechtlichen Erwägungen vorgegangen
werden (siehe: BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 – Störerhaftung des
Access-Providers). Durch das Dritte Änderungsgesetz zum Telemediengesetz wurde
die Möglichkeit der Inanspruchnahme von „regulären“
Internet-Zugangsprovidern nicht neu geregelt, so dass insbesondere der § 8
Absatz 1 Satz 2 TMG einer Inanspruchnahme aus Störerhaftung nicht
entgegensteht.              
In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015,
Az. I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers, wurde auf Grund
europarechtlicher Erwägungen entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen,
das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, von einem Rechteinhaber als
Störer darauf in Anspruch genommen werden könne, den Zugang zu Internetseiten
zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig
öffentlich zugänglich gemacht werden. Im Rahmen einer vorzunehmenden
Zumutbarkeitsprüfung seien jedoch die betroffenen unionsrechtlichen und
nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der
Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen und der Informationsfreiheit
und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen und
abzuwägen.             
Weiter sei die Störerhaftung des Vermittlers von
Internetzugängen subsidiär. Sie komme nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber
zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen habe, gegen diejenigen Beteiligten
vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung
selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch
die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die
Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitere oder ihr jede Erfolgsaussicht
fehle und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, sei die
Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers als Störer zumutbar. Bei der Ermittlung
der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten habe der Rechteinhaber in
zumutbarem Umfang Nachforschungen anzustellen.        
Bei der Beurteilung der Effektivität möglicher
Sperrmaßnahmen sei auf die Auswirkungen der Sperren für den Zugriff auf die
konkret beanstandete Internetseite abzustellen. Die aufgrund der technischen
Struktur des Internets bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stünden der
Zumutbarkeit einer Sperranordnung jedoch nicht entgegen, sofern die Sperren den
Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhinderten oder zumindest erschwerten.              
Zuletzt seien die Interessen der Betreiber der gesperrten
Internetseite einzubeziehen. Wobei allerdings eine Abwägungsentscheidung zu
treffen sei. Eine Sperrung sei nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich
rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern
bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber
rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fielen. Dass eine Sperre nicht nur
für den klagenden Rechteinhaber, sondern auch für Dritte geschützte
Schutzgegenstände erfasse, zu deren Geltendmachung der Rechteinhaber nicht
ermächtigt sei, stehe ihrer Zumutbarkeit nicht entgegen.              
1. Neufassung des Telemediengesetzes
Der Anwendung dieser Grundsätze steht § 8 Absatz 1 Satz 2
TMG in der aktuellen Fassung nicht entgegen. Zwar scheint der Wortlaut zunächst
entgegenzustehen. Dieser Wortlaut ist jedoch im Wege der Auslegung dahingehend
einzuschränken, dass sich § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG allein auf die in § 7 Absatz
4 TMG genannten privilegierten Nutzer bezieht. Denn es liegt ein
offensichtlicher Widerspruch zur Gesetzesbegründung vor. Der Gesetzgeber wollte
mit dem Dritten Änderungsgesetz zum Telemediengesetz allein die Haftung der
Anbieter von WLAN-Netzwerken regeln.
 Im Einzelnen:  
a. Zeitlicher Ablauf        
Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14
– Störerhaftung des Access-Providers – erging zu einem Zeitpunkt, als § 8
Absatz 1 TMG folgende Fassung hatte:           
„(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie
in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur
Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie   
1.           
die Übermittlung nicht veranlasst,         
2.           
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht
ausgewählt und           
3.           
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder
verändert haben.      
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter
absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige
Handlungen zu begehen.“          
Durch das Dritte Änderungsgesetz zum Telemediengesetz wurde
§ 8 Absatz 1 TMG dahingehend geändert, dass er lautet:               
„(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie
in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur
Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie   
1.           
die Übermittlung nicht veranlasst,         
2.           
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht
ausgewählt und           
3.           
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder
verändert haben.      
Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind,
können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers
auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in
Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die
Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden
keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines
Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.“          
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass § 8 Absatz 1 Satz
2 TMG „Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie
insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf
Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in
Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die
Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche.“ einer Inanspruchnahme
der Antragsgegnerin als Störer entgegenstehe. Diese Rechtsauffassung teilt die
Kammer nicht. Vielmehr ist es aus Sicht der Kammer offensichtlich, dass der
Gesetzgeber mit der Änderung des § 8 TMG eine solche Privilegierung nicht
bezweckt hat.            
b. Gesetzgebungsverfahren     
Aus den Unterlagen zum Gesetzgebungsverfahren zum Drittes
Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMGÄndG) ergibt sich, dass der
Gesetzgeber lediglich die Haftung von Anbietern von WLAN-Netzen regeln wollte.           
Dies folgt bereits aus der Einleitung der Gesetzesbegründung
(DRS 18/12202 vom 28.04.2017), wo unter der Überschrift „Problem und Ziel“
ausgeführt wird:    
„Bereits das Zweite Gesetz zur Änderung
des Telemediengesetzes, das am 27. Juli 2016 in Kraft getreten ist, sollte
Betreibern von drahtlosen lokalen Netzwerken (Wireless Local Area Network –
WLAN) die notwendige Rechtssicherheit bringen, um ihr WLAN Dritten anbieten zu
können, ohne dabei befürchten zu müssen, für Rechtsverstöße Dritter
abgemahnt oder haftbar gemacht zu werden.
Am 15. September 2016 hat sodann der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sein Urteil in der Rechtssache C-484/14
(McFadden gegen Sony Music) bekannt gegeben. Es beruht auf einem
Vorlageverfahren des Landgerichts München I
und behandelt unter anderem die Frage, ob WLAN-Betreiber für Rechtsverstöße Dritter
kostenpflichtig abgemahnt werden dürfen und
wie weit hierbei das Haftungsprivileg der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG
reicht, das in Deutschland im Telemediengesetz (TMG) umgesetzt wurde. Der EuGH
verneint eine Haftung auf Schadensersatz für
Rechtsverstöße Dritter, stellt aber zugleich
fest, dass ein Gericht oder eine nationale Behörde
gegen einen WLAN-Betreiber eine Anordnung erlassen kann, um der Wiederholung
einer Rechtsverletzung vorzubeugen. Dies könne
etwa auch durch einen passwortgeschützten
Zugang erreicht werden, bei dem die Nutzer ihre Identität
offenbaren müssen. Die Koalitionsfraktionen
der CDU/CSU und SPD hatten sich im parlamentarischen Verfahren darauf verständigt, WLAN-Hotspot-Betreibern keinerlei Prüfoder Verschlüsselungspflichten
aufzuerlegen. Ihre Absicht, die Störerhaftung
abzuschaffen und WLAN-Betreiber generell von Abmahnkosten zu befreien, haben
sie in der Begründung ihrer Änderungsanträge zu § 8 TMG dargelegt. Das Urteil hat erneut zu Rechtsunsicherheit
geführt, da WLAN-Betreiber nun fürchten, ihren WLAN-Hotspot verschlüsseln
zu müssen und abgemahnt zu werden. Dies würde nicht nur die Verbreitung von öffentlichem
WLAN erschweren, sondern auch viele Geschäftsideen
einschränken und Innovationen behindern. 
Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, WLAN-Betreibern
dahingehend so weit wie möglich
Rechtssicherheit zu verschaffen, damit dem gestiegenen Bedürfnis nach einem öffentlichen
Zugang zum Internet auch unter Nutzung von WLAN entsprochen werden kann.“      
Aus dieser Darlegung der Ziele ergibt sich bereits, dass der
Gesetzgeber keine über die Haftung von WLAN-Betreibern hinausgehende Regelung
treffen wollte. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Tatsache, dass die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14 –
Störerhaftung des Access-Providers, an keiner Stelle im Gesetzgebungsverfahren
erwähnt wird, die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-484/14 (McFadden
gegen Sony Music) hingegen schon. Beide Entscheidungen wurden in der Fachpresse
umfassend diskutiert und es kann nicht angenommen werden, dass man die durch
den Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze ohne jeglichen Hinweis wieder
abschaffen wollte.              
Die entgegenstehende Argumentation der Antragsgegnerin
überzeugt nicht. Die Antragsgegnerin argumentiert, dass sich aus dem
Referentenentwurf ergebe, dass ein über die Haftung von WLAN-Netzen
hinausgehender Regelungsgehalt beabsichtigt gewesen sei. Denn im vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verantworteten Referentenentwurf
habe es folgenden Textvorschlag gegeben:           
„Wurde ein Dienst der Informationsgesellschaft von einem
Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen
zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit
der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem
betroffenen Diensteanbieter nach § 8 insbesondere die Sperrung der Nutzung von
Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu
verhin-dern.“               
§ 7 Absatz 4 Satz 1 TMG lautet in der aktuell geltenden
Fassung hingegen:       
„Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch
genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und
besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung
seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen
Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen
verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern.“ 
Mithin habe der Referentenentwurf nach Ansicht der
Antragsgegnerin vorgesehen, dass eine Sperrverantwortung nach § 7 Absatz 4 Satz
1 TMG in Bezug auf sämtliche Access-Provider möglich sei. Eine Beschränkung auf
die Betreiber von WLAN-Netzen sei nicht vorgesehen gewesen.              
Diese Argumentation ist aber nicht überzeugend. Unabhängig
von der Frage, welche Bedeutung einem Referentenentwurf überhaupt zukommen
kann, so ist der zitierten Stelle doch zu entnehmen, dass eine vollständige
Freistellung von „normalen“ Access-Providern nicht geplant war. Vielmehr
war der oben zitierte Entwurf so gefasst, dass alle Access-Provider in das – im
Vergleich zur Störerhaftung – mildere Haftungsregime des § 7 Absatz 4 TMG
übernommen werden sollten.              
Im Übrigen wäre das von der Antragsgegnerin geforderte
Ergebnis auch paradox. Vor dem Dritten Änderungsgesetz zum Telemediengesetz war
fraglich, ob die Betreiber von WLAN-Netzwerken die Privilegierung des § 8 für
sich in Anspruch nehmen können. Dies hat die Kammer in dem Verfahren McFadden
auch veranlasst, diverse Fragen zur Auslegung des europäischen Rechts dem
Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Wenn man aber der Argumentation
der Antragsgegnerin folgte, so wäre Ergebnis des Gesetzes zum Schutz der
WLAN-Netzbetreiber, dass alle „normalen“ Access-Provider vollkommen
freigestellt sind – soweit sie nicht selber vorsätzlich handeln – und allein
die WLAN-Anbieter auf Einrichtung einer Netzsperre in Anspruch genommen werden
können.             
Ein solches Ergebnis wäre unlogisch und mit dem
Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) nur schwerlich vereinbar. Der Widerspruch kann
nur dahingehend gelöst werden, dass man § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG allein auf
WLAN-Netzbetreiber liest.               
Diese Auslegung hat auch Niederschlag in der
Gesetzesbegründung gefunden. Dort lautet es zu § 8 I S. 2 TMG:           
„§ 8 Abs. 1 Satz 2 TMG soll nach dem Urteil des
Gerichtshofes der Europäischen Union vom 15. September
2016 in der Rechtssache C-484/14 (Mc Fadden gegen Sony Music) klarstellen, was
die Koalitionsfraktionen in der Begründung
ihrer Änderungsanträge
zu § 8 TMG im parlamentarischen Verfahren zum
Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes
beabsichtigt hatten. Die Störerhaftung
für Accessprovider sollte beschränkt und Accessprovider generell von Abmahnkosten befreit
werden. Dazu wird nun auch im Gesetzestext klargestellt, dass Diensteanbieter,
die nicht verantwortlich sind, nicht auf Schadensersatz oder Beseitigung oder
Unterlassung in Anspruch genommen werden können.
Dasselbe gilt für eine Inanspruchnahme zur Übernahme sämtlicher
Kosten im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen Dritter. Darunter fallen neben
gerichtlichen und außergerichtlichen auch die vorgerichtlichen Kosten (z. B.
Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Abmahnungen).“  
Insofern ist auch auf die Gesetzesbegründung des zweiten
Gesetzes zur Änderung des TMG (DRS 18/6745) Bezug zu nehmen. Dort finden sich
folgende Passagen: 
„Dem § 8 werden die folgenden Absätze
3 und 4 angefügt:             
„(3) Die Absätze 1 und 2
gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1,
die Nutzern einen Internetzugang über ein
drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung
stellen. 
(4) Diensteanbieter nach Absatz 3 können
wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder
Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen
ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter
1. angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten
Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und       
2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im
Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.“         
Als Begründung wird angeführt:             
„Bislang bestand Rechtsunsicherheit, ob sich die Betreiber
von WLAN-Netzen auf das Haftungsprivileg nach § 8 berufen können. Dies stellt Absatz 3 klar. Danach sind Diensteanbieter,
die einen Zugang zur Nutzung ihres drahtlosen lokalen Netzwerks vermitteln,
Zugangsanbieter im Sinne des § 8 TMG. Für
sie gelten demzufolge die Bestimmungen des § 8
TMG. WLAN-Betreiber erhalten so Rechtssicherheit, dass sie für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer, Kunden etc. weder zum
Schadensersatz verpflichtet noch strafrechtlich verantwortlich sind.“        
Darauf nahm der Bundesrat wie folgt Stellung:               
„2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 8 Absatz 3 TMG)  
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 8 Absatz 3 wie folgt zu fassen:         
„(3) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1)
umfasst auch Diensteanbieter von drahtlosen Netzwerken und Funknetzwerken, die
sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke). Satz 1 findet keine Anwendung, wenn
der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes
zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.“          
Begründung:
Nach derzeitiger Rechtslage haften Internet Service Provider
nach §§ 7 ff. Telemediengesetz und in Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer nicht; auch können ihnen keine proak tiven Überwachungspflichten
auferlegt werden. Die §§ 7 ff. Telemediengesetz schließen – unter den
jeweiligen Voraussetzungen – eine Verantwortlichkeit der Internet Service
Provider für die rechtswidrigen Handlungen
ihrer Nutzer aus. Für den Access Provider greift
hierbei die Privilegierung in § 8
Telemediengesetz, nach dem eine Verantwortlichkeit ausgeschlossen ist, sofern
er – verkürzt
bis auf seine neutrale Vermittlerposition durch den Transport von Daten des
Nutzers an der Rechtsverletzung des Nutzers nicht mitgewirkt hat
(Mantz/Sassenberg, NJW 2014, S. 3537 ff.).             
Nach seinem Wortlaut findet die Privilegierung des § 8
Telemediengesetz Anwendung auf Diensteanbieter, die Zugang zur Nutzung von
Informationen vermitteln, also Access Provider. Die Frage, inwieweit ein
privater oder gewerblicher Anbieter von WLAN-Internetzugängen für Rechtsverletzungen seiner
Nutzer haften muss, ist gesetzlich bislang nicht eindeutig geregelt; auch die nur Teilaspekte erfassende höchstrichterliche Rechtsprechung hat eine verlässliche Klärung dieser
Fragestellung bisher nicht herbeigeführt.
Deshalb legt Absatz 3 aus Gründen der
Rechtsklarheit fest, dass sich auch Betreiber
und Anbieter von drahtlosen Netzwerken und Funknetzwerken, die sich an einen
nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke)“ auf das Haftungsprivileg des § 8 Telemediengesetz berufen können.
Diese Formulierung ist klarer als der im Regierungsentwurf gewählte Ausdruck Diensteanbieter
nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über
ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung
stellen“. Dieser schließt Betreiber
und Anbieter öffentlicher Zugangspunkte nicht
explizit ein.          
Satz 2 ist eine Ergänzung
gegenüber dem Regierungsentwurf. Diese
Formulierung trägt den Interessen der durch
rechtswidrige Handlungen Geschädigten
Rechnung. Hier schränkt der Vorschlag klarer ein, für wen die Privilegierung des § 8
Telemediengesetz nicht gilt: Wenn ein Diensteanbieter kollusiv mit den Nutzern
zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen, genießt er ausdrücklich nicht das Privileg.“  
Darauf antwortete die Bundesregierung wie folgt (die
Hervorhebung erfolgt durch das Gericht):         
„Zu Nummer 2 
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. Der
Koalitionsvertrag sieht auf Seite 48 vor, die Potentiale von lokalen Funknetzen
(WLAN – Wireless Local Area Network) als Zugang zum Internet im öffentlichen Raum auszuschöpfen.
Dementsprechend hat die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf klargestellt,
dass die Haftungsfreistellung für
Zugangsanbieter nach § 8 Abs. 1 und 2 TMG auch für Diensteanbieter gilt, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen. 
Nummer 2 der Stellungnahme des Bundesrates hat hingegen zum
Ziel, das Haftungsprivileg auf alle „Diensteanbieter von drahtlosen Netzwerken
und Funknetzwerken“ zu erstrecken. Drahtlose Netzwerke und Funknetzwerke
sind indes Synonyme. Einer Unterscheidung bedarf es daher nicht. Darüber hinaus würde die
Streichung des lokalen Bezugs von Drahtlosnetzwerken dazu führen, dass das Haftungsprivileg ausnahmslos für den gesamten Funkverkehr, d.h. neben Handy- und
Bluetooth-Netzen auch für die Satellitenkommunikation
und Richtfunkstrecken gelten würde. Die
vom Bundesrat gewählte Formulierung stellt daher
keine Klarstellung, sondern eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der
Vorschrift dar. Der auf lokale Netzwerke begrenzte Gesetzentwurf der
Bundesregierung hält sich dagegen im Rahmen des
Koalitionsvertrages.           
Der in Ziffer 2 der Stellungnahme geänderte § 8 Absatz 3 Satz 2 entspricht
inhaltlich § 8 Abs. 1 Satz 2 des geltenden
TMG. Für die Regelung besteht daher keinen
Bedarf.“        
Hieraus ergibt sich eindeutig, dass sich das zweite
Änderungsgesetz zum TMG allein auf lokale Netzwerke beschränkt. Durch die
Bezugnahme in dem Dritten Änderungsgesetz zum TMG auf die Begründung der
Regierung wird deutlich, dass der Begriff Accessprovider eingeschränkt so zu
lesen ist, dass allein Anbieter von WLAN-Netzwerken gemeint sind.  
c. Europarechtliche Gesichtspunkte      
Wie sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
26.11.2015, Az. I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers, ergibt, ist
die Anwendbarkeit der Störerhaftung auf Access-Provider auf Grund
europarechtlicher Anforderungen geboten. Es kann nicht davon ausgegangen
werden, dass der Gesetzgeber bei der Verfolgung des Ziels, die Auswirkungen der
Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache
C-484/14 (McFadden gegen Sony Music) auf Betreiber offener WLANs abzumildern,
andere zwingende Vorgaben des europäischen Rechts, insbesondere im Hinblick auf
die von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG geforderte Möglichkeit, Netzsperren
zu erwirken, missachten wollte. Insoweit ist festzustellen, dass das von der
Kammer gefundene Auslegungsergebnis zu §§ 7 und 8 TMG n.F. im Einklang mit dem
europäischen Recht steht. Die von der Antragsgegnerin befürwortete Auslegung
stünde hierzu hingegen im klaren Widerspruch.             
2. Grundsätze der Störerhaftung           
Nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs kann als Störer bei der Verletzung absoluter Rechte auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu
sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des
geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf
Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst
vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von
Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem
als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. 
Das Angebot Kinox.to (Ausgesprochen: „Kinox Punkt to“)
ist ein bekannter Anbieter für die Vermittlung des Zugangs zu illegal
angebotenen Filmen. Selbst die Antragsgegnerin stellt nicht in Abrede, dass
Kinox.to einen hoch kriminellen Charakter hat. 
Die Antragsgegnerin ist in keiner Weise mit Kinox.to
verbunden. Eine Haftung als Täter oder Teilnehmer kommt deshalb nicht in
Betracht. Allerdings hat sie als Internetzugangsanbieterin einen adäquat
kausalen Beitrag zu den über Kinox.to verübten Rechtsverletzungen geleistet.
Ohne den durch sie zur Verfügung gestellten Internetzugang könnten ihre Nutzer
nicht auf das Angebot von Kinox.to zugreifen.
Sie ist als Störer anzusehen, denn als Internetanbieter
treffen sie Prüfpflichten, zumindest dann, wenn sie auf klare
Rechtsverletzungen hingewiesen wird und soweit diese Kontrollpflichten ihr
Geschäftsmodell nicht wirtschaftlich gefährdet oder ihre Tätigkeit nicht
unverhältnismäßig erschweren. Insofern wird auf die Ausführungen des
Bundesgerichtshofs im Urteil vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14 – Störerhaftung
des Access-Providers, Bezug genommen. Letztlich steht hinter dieser
Verantwortlichkeit der Grundgedanke, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle
schafft, sich auch daran beteiligen muss, dass sich diese Gefahren nicht
realisieren oder zumindest in einem geringstmöglichen Umfang halten.
3. Vorherige Inanspruchnahme von Kinox.to   
Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie verschiedene
Maßnahmen gegen die Verantwortlichen des Angebots „Kinox.to“ versucht
habe. Diese seien aber nicht erfolgreich gewesen. Durch den regelmäßigen
Wechsel der Server von Kinox.to sei eine effiziente Rechtsverfolgung nicht
möglich. Zudem sei zu sehen, dass selbst nach einer Verhaftung eines der
Geschäftsführer der Geschäftsbetrieb von Kinox.to ungehindert weitergeführt
worden sei.         
Vor diesem Hintergrund ist ein weitergehendes Vorgehen nicht
erforderlich. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, Az. I
ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers, ist aufgeführt, dass
Rechteinhaber in zumutbarer Weise versuchen müssen, vorrangig gegen die Täter
vorzugehen. Im entschiedenen Fall war dies Grund für die Klageabweisung.            
Für den vorliegenden Fall ist aber zu sehen, dass die
Antragstellerin sich aktiv bemüht hat, gegen die Betreiber von Kinox.to
vorzugehen. Sie ist auch gegen eine Vielzahl von Host Providern vorgegangen.
Dennoch war der Film „Fack Ju Göthe 3″ seit dem 07.11.2017 dauerhaft auf
Kinox.to verfügbar. Dies zeigt, dass ein erfolgversprechendes Vorgehe gegen
andere – unmittelbar – Beteiligte nicht erfolgversprechend ist.             
Weiter ist zu sehen, dass im vorliegenden Fall ein privater
Rechteinhaber Rechte aus einem Film geltend macht, der gerade neu erschienen
ist und deshalb in der wichtigsten Phase seiner wirtschaftlichen Verwertung
steht. Die Antragstellerin unter diesen Umständen auf ein zeitaufwendiges
vorheriges Vorgehen gegen im Ausland ansässige offensichtlich nicht erreichbare
und darüber hinaus hoch kriminelle agierende Rechtsverletzer zu verweisen, ist
unzumutbar. Dies ist ein erheblicher Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof
entschiedenen Fall, in dem eine Verwertungsgesellschaft Rechte aus Werken
geltend gemacht hat, die bereits über 30 Jahre alt waren und zu den Klassikern der
Popmusik gerechnet werden können (z.B. Michael Jackson: Thriller). In einem
derartigen Fall kann auch die Forderung nach einem langwierigeren vorherigen
Vorgehen gegen die unmittelbaren Täter berechtigt sein. 
4. Effektivität der Sperrmaßnahmen    
Die Behauptung der Antragsgegnerin, dass alle möglichen
Sperrmaßnahmen leicht zu umgehen wären und dies bei der Beurteilung der
Angemessenheit einer Sperre zu Gunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen
sei, hat die Kammer nicht überzeugt.
Zum einen ist zu sehen, dass es verschiedene Möglichkeiten
gibt, wie der Zugriff auf das Angebot von Kinox.to unterbunden werden kann. Da
Kinox.to nicht schutzwürdig ist, können die am stärksten einschneidenden
Maßnahmen getroffen werden. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
26.11.2015, I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers, werden drei
Sperrmöglichkeiten diskutiert:
– eine sogenannte DNS-Sperre (DNS: Domain Name System), bei
der nach Art eines Telefonbuches jeder Domain-Bezeichnung eine nummerische
IP-Adresse zugeordnet ist. Diese nummerische IP-Adresse wird bei der Eingabe
eines Domainnamens in die Browserzeile durch den DNS-Server des
Internetzugangsproviders aufgefunden, so dass die Anfrage an den Server mit der
entsprechenden IP-Adresse weitergeleitet werden kann. Die DNS-Sperre besteht
darin, dass die Zuordnung von Domain-Bezeichnung und IP-Adresse auf dem
DNS-Server des Zugangsproviders verhindert wird. Die betroffene
Domain-Bezeichnung führt also nicht mehr zu der entsprechenden Internetseite,
vergleichbar der Löschung eines Telefonbucheintrages.
− eine IP-Sperre, bei der die IP-Adresse
(Internet-Protocol-Adresse) einer Website, über die diese Website im Internet
aufgefunden wird, gesperrt wird. Durch eine Änderung in der bei dem
Zugangsprovider betriebenen Routingtabelle wird die Weitersendung von Daten an
die Zieladresse, die gesperrt werden soll, verhindert. Sämtliche Websites, die
unter dieser IP-Adresse betrieben werden, sind dann nicht mehr erreichbar.             
− Einführung eines „Zwangs-Proxy“, der den Zugriff auf
bestimmte einzelne Seiten der Website sperrt. Hierzu wird der gesamte
Datenverkehr über einen gesonderten Server geleitet, nämlich den Zwangs-Proxy.
Dieser ist in der Lage, die in die Datenpakete der Nutzeranfrage eingebettete
Information zur aufgerufenen Website über die URL (Uniform Ressource Locator)
zu analysieren.              
Der Vortrag der Antragsgegnerin geht dahin, dass diese
Maßnahmen nicht zumutbar seien, weil sie leicht umgangen werden könnten. Dies
überzeugt aber nicht. Denn im Ergebnis können alle Schutzmöglichkeiten mit
etwas Sachkenntnis umgangen werden. Dies ist aber unbeachtlich, weil nicht
erwartet werden kann, dass durch das Vorgehen gegen einen
Internetzugangsprovider die Verbreitung urheberrechtsverletzender Inhalte im
Internet abschließend unterbunden werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, dass
durch die Sperre der Zugang zu Verletzungen des klägerischen Nutzungsrechts an
„Fack Ju Göthe 3″ für herkömmliche Nutzer – also Gelegenheitsnutzer –
erschwert wird. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass in Ländern, in
denen der Zugang zu vergleichbaren Seiten – auch durch ausländische
Schwesterunternehmen der Antragsgegnerin – gesperrt ist, der illegale Download
erheblich zurückgegangen ist.       
5. Schutzwürdigkeit der gesperrten Internetseite         
Ein weiteres Argument in der Abwägung, ob eine Sperre einer
Internetseite vorgenommen werden kann, sind die Schutzwürdigkeit der zu
sperrenden Internetseite und die Berücksichtigung der Interessen weiterer
Betroffener.    
Das Angebot von KINOX.TO ist offensichtlich in hoch
krimineller Art und Weise auf die viel-tausendfache Verletzung von
Urheberrechten ausgerichtet. Dies folgt bereits aus der Aufmachung der Seite
und der Tatsache, dass keine Impressumsangaben vorhanden sind. In
marktschreierischer Weise wird den Nutzern der Seite der illegale Zugang zu
Filmen und Serien ermöglicht. In einer Gesamtschau ist es für jedermann
ersichtlich, dass es sich um ein offensichtlich auf die Verbreitung von
urheberrechtswidrig erlangten Inhalten ausgerichtetes Angebot handelt. Zudem
ist zu sehen, dass die Antragsgegnerin der Behauptung der Antragstellerin, dass
über 98,95% der Inhalte rechtsverletzend seien (AST 6), nicht substantiiert
entgegengetreten ist.      
Bei wertender Betrachtung ist das Angebot von Kinox.to nicht
schutzwürdig. Weitere schutzwürdige Interessen Dritter sind ebenfalls nicht
ersichtlich. Denn eine ins Gewicht fallende legale Nutzung von Kinox.to
erscheint kaum realitätsnah.               
6. Abwägung    
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu
berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen besonders erfolgreichen Film
handelt, die Antragsgegnerin der größte Internetanbieter ist, und die Seite
KINOX.TO offensichtlich in krimineller Absicht betrieben wird. Bei einer
solchen Interessenlage ist es offensichtlich, dass der Antragsgegnerin auch ein
erhebliches Maß an Aufwand zuzumuten ist, um zukünftige Rechtsverletzungen zu
verhindern. Insbesondere ist zu sehen, dass es zu verhindern gilt, dass die
Antragsgegnerin einer Vielzahl von Rechtsverletzungen durch ihre Kunden
Vorschub leistet. 
Zwischen den Parteien ist streitig, welche Kosten für die
Einrichtung einer DNS- und IP-Sperre entstehen würden. Die Antragstellerin
nennt eine Größenordnung von 2.000 Euro bis 4.000 Euro, die Antragsgegnerin
hingegen einen Kostenbetrag von ca. 150.000 Euro. Die in der mündlichen
Verhandlung am 18.01.2018 von beiden Parteien zu diesem Thema mitgebrachten
präsenten Zeugen mussten nicht gehört werden. Denn es wurde von der
Antragsgegnerin nicht bestritten, dass die Kosten in Höhe von 150.000 Euro vor
allem Kosten umfasst, die durch das erstmalige Einrichten einer Sperre
entstehen würden. Dies kann die Antragsgegnerin der Antragstellerin aber nicht
entgegenhalten. Ansonsten würde eine Inanspruchnahme der Antragsgegnerin durch
einen ersten Rechteinhaber immer daran scheitern, dass sie diesem Begehren die
Ersteinrichtungskosten entgegenhalten könnte.              
Abzustellen ist vielmehr auf die Kosten im Verhältnis zum
Gesamtumsatz der Antragsgegnerin. Der Gesamtumsatz liegt nach Angaben der
Antragsgegnerin im Milliardenbereich. Verglichen hiermit wären Kosten in Höhe
von 150.000 Euro unerheblich, zumal zu sehen ist, dass die Antragsgegnerin
spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, Az. I ZR
174/14, damit rechnen musste, dass sie entsprechende Sperrmechanismen vorhalten
muss. Soweit sie diese dennoch nicht eingerichtet hat, ist sie nicht
schutzwürdig. Ferner kann die Antragsgegnerin die durch die Sperrmaßnahmen
entstehenden Kosten auf ihre Kunden umlegen. Aufgrund der Vielzahl von
Vertragsverhältnissen entfielen hierbei auf jeden einzelnen Kunden nur
Bruchteile eines Cents.       
IV. Verfügungsgrund    
Es liegt ein Verfügungsgrund hinsichtlich des geltend
gemachten und zugesprochenen Hauptantrages vor. Der Antrag wurde innerhalb der
im Zuständigkeitsgebiet des Oberlandesgerichts München geltende Monatsfrist
eingereicht. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der Film am
7.11.2017 erstmals auf KINOX.TO verfügbar ist. Der Verfügungsantrag ging am
7.12.2017 und damit rechtzeitig bei Gericht ein.      
Die Dringlichkeit entfällt nicht deshalb, weil die
Antragstellerin die Monatsfrist vollständig ausgeschöpft hat. Nach allgemeinem
Verständnis ist die Monatsfrist starr. Sie kann nicht verlängert werden, aber
es ist auch zulässig, sie vollständig auszunutzen. Nur so kann der mit der
strengen Frist einhergehende Zweck, Rechtssicherheit zu schaffen, erreicht
werden.            
Die Antragsgegnerin behauptet, dass es an der Dringlichkeit
bereits deshalb fehle, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe,
dass die Veröffentlichung am 07.11.2017 erfolgt ist. Dies stimmt nicht, ist
aber auch unbeachtlich. Denn die Dringlichkeit würde nur dann entfallen, wenn
die Antragstellerin bereits vorher Kenntnis gehabt hätte. Hierbei handelt es
sich aber um eine negative Tatsache. Die insoweit für eine frühere Kenntnis
darlegungsbelastete Antragsgegnerin hat keine Umstände für eine frühere
Kenntnis vorgetragen.           
Der Verfügungsgrund entfällt auch nicht deshalb, weil es
sich bei der zur Entscheidung anstehenden Frage um eine schwierige rechtliche
Frage handelt. Der summarische Charakter des Verfügungsverfahrens betrifft
allein die Frage des Beweismaßes sowie der verfügbaren Beweismittel.
Rechtsfragen können vollumfänglich geprüft und in gleicher Weise wie in einem
Hauptsacheverfahren entschieden werden. Im vorliegenden Verfahren geht es im
Wesentlichen um die Beurteilung der Reichweite der Gesetzesänderung. Dies
betrifft allein eine Rechtsfrage, die, wie die vorliegende Entscheidung zeigt,
auch eindeutig beantwortet werden kann.
Einer Entscheidung im einstweiligen Verfahren steht auch
nicht der Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Dass die
Antragsgegnerin unverhältnismäßig hohe Kosten haben wird, um die angeordnete
Sperre umzusetzen, ist, wie die obigen Ausführungen gezeigt haben, nicht
dargetan. Diese Aufwendungen sind auch dann nicht vergebens, wenn dieses Urteil
aufgrund einer abweichenden Beurteilung durch höhere Instanzen keinen Bestand
haben sollte. Denn dann kann die vorgehaltene Sperrvorrichtung dazu benutzt
werden, Sperrverlangen anderer Rechteinhaber umzusetzen.               
V. Tenorierung
Es war ein Verbot auszusprechen, wie ursprünglich beantragt,
weil Anspruchsgrundlage die Störerhaftung ist. Die Antragsgegnerin hat keinen
Anspruch auf eine Kostenerstattung, weil vorliegend nicht § 7 Absatz 4 TMG
analog angewandt wurde, sondern die hergebrachten Grundsätze der Störerhaftung,
wie sie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 26.11.2015, Az. I ZR
174/14, niedergelegt hat.           
Entsprechend wurde der Tenor auch offen gefasst und damit
der Antragsgegnerin die Wahlmöglichkeit eingeräumt, wie sie das Verbot konkret
umsetzt. Zur Klarstellung sei gesagt, dass sich Ziffer I. des Tenors nicht auf
die Domain „Kinox.to“ bezieht, sondern auf das Gesamtangebot
„Kinox.to“, das unter dieser Firma angeboten wird, unabhängig von der
jeweiligen Domain. Die Einblendung der Screenshots folgt dem Antrag und soll
die Aufmachung des Internetdienstes „Kinox.to“ verdeutlichen. Eine
Einschränkung des Verbots auf die aus den Screenshots ersichtlichen URLs ist
damit weder beantragt noch von der Kammer gewollt.          
Der Kammer ist bewusst, dass insofern eine Verlagerung der
Diskussion um die vorzunehmenden Maßnahmen in das Vollstreckungsverfahren
erfolgt. Dies ist aber auf Grund des Charakters des Internets hinzunehmen. Für
die Antragsgegnerin als größten Internetanbieter in Deutschland stellt die
Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der erforderlichen Maßnahmen nur eine
geringe Belastung dar. Ferner sieht sich die Kammer insoweit im Einklang mit
der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27.3.2014, Az.
C-314/12 (UPC Telekabel Wien GmbH/Constantin Film Verleih GmbH, Wega
Filmproduktionsgesellschaft mbH).          
VI. Nebenentscheidungen        
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO.              
Eine Sicherheitsleistung war nicht anzuordnen. Im
vorliegenden Verfahren geht es um die Unterbindung einer offensichtlichen
Rechtsverletzung. Soweit die Antragsgegnerin argumentiert, dass sie zur
Umsetzung ihrer Sperrpflicht Aufwendungen in Höhe von 150.000 Euro aufbringen
müsse, so kann sie damit nicht gehört werden. Wie oben dargelegt hätte sie
spätestens nach Erlass der BGH-Entscheidung „Störerhaftung des
Access-Providers“ die notwendigen Maßnahmen treffen können und müssen,
damit sie offensichtliche Rechtsverletzungen nach Aufforderung schnell und ohne
weiteren technischen Aufwand unterbinden kann.