Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 21.08.2018, Az. 8 U 163/17 entschieden, dass ein Bankkunde im Rahmen des sog. TAN-Verfahrens verpflichtet
ist, eine ihm auf sein Mobiltelefon gesendete SMS sorgfältig zu prüfen.
ist, eine ihm auf sein Mobiltelefon gesendete SMS sorgfältig zu prüfen.
Gründe:
I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird
abgesehen, weil die Entscheidung nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 2 Satz 4
ZPO).
angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird
abgesehen, weil die Entscheidung nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 2 Satz 4
ZPO).
Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO
durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung
wird auf den Hinweisbeschluss vom 28. Juni 2018 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2
Satz 3 ZPO). Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 16. August 2018
geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung
wird auf den Hinweisbeschluss vom 28. Juni 2018 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2
Satz 3 ZPO). Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 16. August 2018
geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Aus Sicht des Senats bestehen weiterhin keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass die Rechenzentrale auf Seiten der Beklagten gehackt
oder manipuliert worden sein könnte. Denn bei dem eingesetzten Schadprogramm
„Testüberweisung“ handelt es sich um einen typischen Angriff durch
Schadsoftware („Banking-Trojaner“) auf dem Rechner des Kunden (vgl. dazu:
„Banking-Trojaner fordert Kunden zur Durchführung einer Demokonto Testüberweisung
auf“, https://www…..de/aktuelles/s-cert.html; „Testüberweisung –
Täuschung ‚neue Sicherheitseinstellungen‘“, https://www….
bank-k…de/privatkunden/girokonto-kreditkarten/sicherheit/phishing-warnungen.html#open=reiter_-1211788704;
jeweils abgerufen am 20. August 2018). Der Kläger hat in seiner persönlichen
Anhörung auch ausdrücklich klargestellt, dass er zu einer Testüberweisung
aufgefordert und ihm nicht lediglich die Durchführung eines Updates mitgeteilt
worden sei, wie es jetzt im Schriftsatz vom 16. August 2018 erneut heißt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Rechenzentrale auf Seiten der Beklagten gehackt
oder manipuliert worden sein könnte. Denn bei dem eingesetzten Schadprogramm
„Testüberweisung“ handelt es sich um einen typischen Angriff durch
Schadsoftware („Banking-Trojaner“) auf dem Rechner des Kunden (vgl. dazu:
„Banking-Trojaner fordert Kunden zur Durchführung einer Demokonto Testüberweisung
auf“, https://www…..de/aktuelles/s-cert.html; „Testüberweisung –
Täuschung ‚neue Sicherheitseinstellungen‘“, https://www….
bank-k…de/privatkunden/girokonto-kreditkarten/sicherheit/phishing-warnungen.html#open=reiter_-1211788704;
jeweils abgerufen am 20. August 2018). Der Kläger hat in seiner persönlichen
Anhörung auch ausdrücklich klargestellt, dass er zu einer Testüberweisung
aufgefordert und ihm nicht lediglich die Durchführung eines Updates mitgeteilt
worden sei, wie es jetzt im Schriftsatz vom 16. August 2018 erneut heißt.
Das Landgericht hat aufgrund der durchgeführten
Beweisaufnahme festgestellt, dass der Kläger den Inhalt der ihm übersandten SMS
nicht sorgfältig geprüft und deshalb nicht bemerkt habe, dass er zu einer
Überweisung auf ein polnisches Konto veranlasst worden ist. Diese Würdigung
wird – ebenso wie die Beurteilung des Verhaltens des Klägers als grob
fahrlässig – durch das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz nicht
erschüttert. Eine Neubewertung des Beweisergebnisses ist dem Berufungsgericht
nur dann gestattet, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1
Nr. 1 ZPO). Derartige Anhaltspunkte hat der Kläger – auch im Schriftsatz vom
16. August 2018 – nicht aufgezeigt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Beweisaufnahme festgestellt, dass der Kläger den Inhalt der ihm übersandten SMS
nicht sorgfältig geprüft und deshalb nicht bemerkt habe, dass er zu einer
Überweisung auf ein polnisches Konto veranlasst worden ist. Diese Würdigung
wird – ebenso wie die Beurteilung des Verhaltens des Klägers als grob
fahrlässig – durch das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz nicht
erschüttert. Eine Neubewertung des Beweisergebnisses ist dem Berufungsgericht
nur dann gestattet, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1
Nr. 1 ZPO). Derartige Anhaltspunkte hat der Kläger – auch im Schriftsatz vom
16. August 2018 – nicht aufgezeigt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf
§ 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708
Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.
§ 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708
Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.