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BGH Voller Abmahnkostenersatz selbst bei nur teilweise begründeter Abmahnung

Der BGH hat mit Urteil
vom 31.10.2018, Az. I ZR 73/17 – Jogginghosen
entschieden, dass im Falle,
dass  ein wettbewerbsrechtlicher
Unterlassungsanspruch auf mehrere Gesichtspunkte gestützt wird, grundsätzlich
auch dann Anspruch auf vollen Abmahnkostenersatz besteht, wenn nur ein
Gesichtspunkt begründet ist. Anders ist zu entscheiden, wenn die gerügten
Verstöße in gesonderten Unterlassungsansprüchen geltend gemacht werden.
Eine auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und
damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkte Zulassung der
Revision ist zulässig und damit wirksam, wenn der von dieser Beschränkung
betroffene Teil des Streits im Zeitpunkt der Zulassung der Revision in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff
beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverweisung der Sache kein
Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Dabei muss
es sich nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und muss auch der
betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht
teilurteilsfähig sein. Besteht ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung
darin, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist
er nur dann spürbar im Sinne des § 3a UWG, wenn der Verbraucher die ihm
vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine
informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn
zu einer andernfalls nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu
veranlassen. Den Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher eine ihm
vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt
und dass das Vorenthalten der Information ihn nicht zu einer anderen
Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft insoweit eine sekundäre
Darlegungslast
Leitsätze des BGH:
1. Eine auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen
und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkte Zulassung der
Revision ist zulässig und damit wirksam, wenn der von dieser Beschränkung
betroffene Teil des Streits im Zeitpunkt der Zulassung der Revision in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff
beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverweisung der Sache kein
Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Dabei muss
es sich nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und muss auch der
betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht
teilurteilsfähig sein.
2. Besteht ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung
darin, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist
er nur dann spürbar im Sinne des § 3a UWG, wenn der Verbraucher die ihm
vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine
informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn
zu einer andernfalls nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu
veranlassen. Den Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher eine ihm
vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt
und dass das Vorenthalten der Information ihn nicht zu einer anderen
Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft insoweit eine sekundäre
Darlegungslast.
3. Wendet sich der Gläubiger in einer Abmahnung gegen ein
konkret umschriebenes Verhalten wie etwa eine bestimmte Werbeanzeige, das er
unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet, sind die
Kosten für die Abmahnung grundsätzlich bereits dann in vollem Umfang
ersatzfähig, wenn sich der Anspruch unter einem der genannten Gesichtspunkte
als begründet erweist. Anders kann es sich verhalten, wenn die Auslegung der
Abmahnung, zu deren Auslegung eine dieser beigefügte, vom Gläubiger
vorformulierte Unterlassungserklärung herangezogen werden kann, ergibt, dass
der Gläubiger die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe
macht, wie etwa dann, wenn er im Hinblick auf verschiedene Werbeaussagen in
einer Werbeanzeige gesonderte Unterlassungsansprüche geltend macht. In einem
solchen Fall ist die Abmahnung nur insoweit berechtigt und sind die Kosten der Abmahnung
einem Mitbewerber nur insoweit zu ersetzen, wie die einzelnen Beanstandungen
begründet sind.
Vorinstanzen:
LG München I, 16.06.2016 – 17 HKO 1614/16
OLG München, 23.03.2017 – 6 U 3385/16

Tatbestand:
Die Beklagte vertreibt Bekleidung. Im Jahr 2016 verkaufte sie über die
Verkaufsplattform „amazon.de“ an Verbraucher in Deutschland
Jogginghosen der Marke „R. „. Auf den Verpackungen und dem Etikett
der Jogginghosen gab sie deren textile Zusammensetzung mit „52% Cotton,
40% Polyester, 8% Acrylic“ an.         
Die Klägerin stellt Bekleidung her. Sie meint, die Angaben auf den
Etiketten der von der Beklagten verkauften Jogginghosen verstießen gegen die
Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von
Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der
Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen (Textilkennzeichnungsverordnung –
TextilKennzVO). Danach seien die Verbraucher in Deutschland über die
Textilfasern in einem Erzeugnis mit einem Textilfaseranteil von mindestens 80% unter
Verwendung der Faserbezeichnungen zu informieren, die in der deutschen Fassung
des Anhangs I der Textilkennzeichnungsverordnung aufgeführt seien. Die von der
Beklagten verwendeten Bezeichnungen „Cotton“ und „Acrylic“
seien in der deutschen Fassung dieses Anhangs nicht genannt.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,             
der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu
verbieten,        
im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Verbrauchern Hosen, die einen
Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen,
bereitzustellen, wenn die in diesen Hosen jeweils enthaltenen Textilfasern
nicht leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar durch Etiketten oder eine
Kennzeichnung anhand der in der deutschen Fassung des Anhangs I zur
Textilkennzeichnungsverordnung aufgeführten Textilfaserbezeichnungen
gekennzeichnet werden.             
Darüber hinaus hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Erstattung
der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.044,40 € netto nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu
verurteilen, die der Klägerin durch die der Klage vorangegangene Abmahnung
entstanden sind.              
Das Landgericht hat der Klage mit diesen Anträgen stattgegeben.          
In der Berufungsinstanz, in der die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung
der Klage weiterverfolgt hat, hat die Klägerin die Bestätigung des Urteils des
Landgerichts mit der Maßgabe beantragt, dass der Beklagten verboten wird,     
im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Verbrauchern Hosen, die einen
Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen,
bereitzustellen, wenn hierbei nicht die in diesen Bekleidungsgegenständen
jeweils enthaltenen Textilfasern anhand der Textilfaserbezeichnungen benannt
werden, welche in der deutschen Fassung des Anhangs I zur
Textilkennzeichnungsverordnung aufgezählt werden, insbesondere wenn dies
geschieht wie folgt:            
(An dieser Stelle ist im Original eine Abbildung)
Das Berufungsgericht hat dem von der Klägerin in zweiter Instanz
gestellten Unterlassungsantrag unter Weglassung des Wortes
„insbesondere“ vor den Wörtern „wenn dies geschieht wie
folgt:“ und dem Zahlungsantrag in Höhe von 522,20 € netto nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
Klageabweisungsantrag der Beklagten stattgegeben. Soweit es den weitergehenden
Zahlungsantrag der Klägerin abgewiesen hat, hat es die Revision zugelassen.              
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt,
verfolgt die Klägerin ihre vor dem Berufungsgericht erfolglos gebliebenen
Klageanträge weiter.       
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag trotz des von der
Klägerin im zweiten Rechtszug angefügten „insbesondere wenn
…“-Zusatzes als nicht hinreichend bestimmt angesehen und ihn deshalb in
seinem Urteil auf die konkrete Verletzungsform ohne den Zusatz
„insbesondere“ beschränkt.             
In der Sache hat es den Unterlassungsantrag unter dem Gesichtspunkt des
wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchs als begründet angesehen, weil zwar nicht
die Verwendung der Bezeichnung „Cotton“, wohl aber die des Begriffs
„Acrylic“ einen spürbaren Verstoß gegen die
Textilkennzeichnungsverordnung darstelle und damit die insgesamt angegriffene
Kennzeichnung unzulässig sei. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten sei
nur zur Hälfte begründet, weil die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung
nur insoweit berechtigt gewesen sei, als die Klägerin die Verwendung der Bezeichnung
„Acrylic“ beanstandet habe. Soweit die Klägerin die Verwendung der
Bezeichnung „Cotton“ beanstandet habe, sei die Abmahnung dagegen
unberechtigt gewesen, weil zwar ein Verstoß gegen die
Textilkennzeichnungsverordnung vorgelegen habe, nicht aber eine spürbare
Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher.   
Soweit der Berufungssenat hier hinsichtlich der Verwendung der
Bezeichnung „Cotton“ anders als der 29. Senat des Oberlandesgerichts
München im Urteil vom 18. Februar 2016 – 29 U 2899/15, juris einen spürbaren
Verstoß im Sinne von § 3a UWG verneint habe, sei die Revision zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Da das vorliegende Urteil
allerdings nur im Hinblick auf den als teilweise unbegründet angesehenen
Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auf dieser Abweichung beruhe, sei auch
die Zulassung der Revision entsprechend beschränkt worden.             
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist
auch insoweit zulässig, als sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht
die Klage mit dem von der Klägerin im zweiten Rechtszug gestellten
Unterlassungsantrag teilweise abgewiesen hat; die vom Berufungsgericht
ausgesprochene Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage, ob die
Klägerin ihre gesamten Abmahnkosten erstattet verlangen kann, ist unwirksam
(dazu unter II 1). Die danach insgesamt als zugelassen zu behandelnde Revision
ist unbegründet, soweit die Klägerin sich mit ihr gegen die Abweisung der Klage
mit dem in zweiter Instanz gestellten, nicht auf die konkrete Verletzungsform
bezogenen Unterlassungsantrag wendet (dazu unter II 2). Erfolg hat die Revision
dagegen, soweit die Klägerin mit ihr den vom Berufungsgericht abgewiesenen Teil
ihres Zahlungsantrags weiterverfolgt (dazu unter II 3).       
1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung der
Revision ist nicht wirksam. Damit ist die für die Klägerin zugelassene Revision
als insgesamt zugelassen anzusehen.        
a) Eine auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit
abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkte Zulassung der Revision ist
zulässig und damit wirksam, wenn der von dieser Beschränkung betroffene Teil
des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen
Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverweisung
der Sache kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten
kann. Allerdings muss es sich dabei nicht um einen eigenen Streitgegenstand
handeln, und muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der
Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein; zulässig ist auch eine
Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines
prozessualen Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 – I ZR 39/15, GRUR
2017, 702 Rn. 17 = WRP 2017, 962 – PC mit Festplatte I, mwN; Beschluss vom 21.
September 2017 – I ZR 230/16, ZUM 2018, 182 Rn. 10 = MMR 2018, 310; Beschluss
vom 10. April 2018 – VIII ZR 247/17, WRP 2018, 710 Rn. 20 f. mwN).
Für die Frage, ob die Beschränkung der Revisionszulassung nach diesen
Grundsätzen wirksam ist, kommt es aus Gründen der Rechtsmittelklarheit auf den
Zeitpunkt der beschränkten Zulassung der Revision an. Die Frage, ob eine Partei
gegen ihre Verurteilung Revision einlegen kann, darf nicht – nachträglich –
davon abhängen, ob gegen die Entscheidung von ihr oder einer anderen Partei
Revision eingelegt worden ist (BGH, ZUM 2018, 182 Rn. 12).
b) Nach diesen Maßstäben war die vom Berufungsgericht ausgesprochene
Beschränkung der Zulassung der Revision auf die teilweise Abweisung der Klage
mit dem Zahlungsantrag nicht wirksam.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung der
Revision begründete für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses dieser
Entscheidung die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen jedenfalls insoweit,
als es danach möglich war, dass zwar nicht die Klägerin die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision einlegte, aber eine
Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zur Zulassung der Revision führte,
soweit das Berufungsgericht dem Unterlassungsantrag im angefochtenen Urteil
teilweise stattgegeben hat. In diesem Fall wäre ein Widerspruch zwischen der
Entscheidung über den Zahlungsantrag und der Entscheidung über den
Unterlassungsantrag aufgetreten, wenn das Revisionsgericht anders als das
Berufungsgericht angenommen hätte, dass der Unterlassungsantrag begründet sei,
weil der in der Verwendung der Bezeichnung „Cotton“ liegende Verstoß
gegen die Textilkennzeichnungsverordnung die Interessen der Verbraucher spürbar
beeinträchtige. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch
infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – liegt
bereits dann vor, wenn die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von
bloßen Urteilselementen besteht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das
Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGH, Urteil vom 23.
September 2015 – I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 26 = WRP 2015, 1487 –
Sparkassen-Rot/Santander-Rot; Urteil vom 21. November 2017 – VI ZR 436/16, NJW
2018, 623 Rn. 7, jeweils mwN).      
2. Die Klägerin wendet sich mit ihrer danach insgesamt zulässigen
Revision vergeblich dagegen, dass das Berufungsgericht ihren in zweiter Instanz
gestellten Unterlassungsantrag durch die Streichung des in ihm enthaltenen
Wortes „insbesondere“ auf die in den drei Abbildungen gezeigte
konkrete Verletzungsform beschränkt hat.
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der erste Teil
des von der Klägerin in zweiter Instanz gestellten Unterlassungsantrags
(„es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Verbrauchern
Hosen, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens
80% aufweisen, bereitzustellen, wenn hierbei nicht die in diesen Bekleidungsgegenständen
jeweils enthaltenen Textilfasern anhand der Textilfaserbezeichnungen benannt
werden, welche in der deutschen Fassung des Anhangs I zur
Textilkennzeichnungsverordnung aufgezählt werden“) nicht hinreichend
bestimmt ist, weil er sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des Wortlauts
dieser Verordnung erschöpft. Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut
eines Gesetzes wiederholen, sind grundsätzlich als zu unbestimmt und damit
unzulässig anzusehen (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 – I ZR 81/10, GRUR 2012,
945 Rn. 16 = WRP 2012, 1222 – Tribenuronmethyl, mwN).           
b) Das Berufungsgericht hat weiterhin angenommen, der dem ersten Teil
des Unterlassungsantrags beigefügte Zusatz („insbesondere wenn dies
geschieht wie folgt“) könne dem unbestimmten Klageantrag nicht die nötige
Bestimmtheit verleihen. Mit dem Zusatz werde lediglich ein Beispielsfall
angeführt, ohne dass damit die Merkmale des begehrten Verbots hinreichend
bestimmt benannt würden. Der Urteilsausspruch sei damit auf die konkrete
Verletzungsform ohne den Zusatz „insbesondere“ zu beschränken, weil
das Begehren der Klägerin so aufzufassen sei, dass sie jedenfalls diese
Verhaltensweise verboten haben möchte. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
Nachprüfung stand.       
aa) Der mit „insbesondere“ eingeleitete Teil eines
Unterlassungsantrags kann zwei Funktionen haben: Zum einen kann er der
Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots dienen, indem er
beispielhaft verdeutlicht, was unter der im abstrakten Antragsteil genannten
Verletzungsform zu verstehen ist. Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise
deutlich machen, dass Gegenstand seines Begehrens nicht allein ein umfassendes,
abstrakt formuliertes Verbot ist, sondern dass er, falls er damit nicht durchdringt,
jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (st.
Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2012, 945 Rn. 22 – Tribenuronmethyl; BGH, Urteil vom 5.
November 2015 – I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 13 = WRP 2016, 869 – ConText,
jeweils mwN).
bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der mit
„insbesondere“ eingeleitete Teil des Unterlassungsantrages im
Streitfall nicht – entsprechend der ersten Funktion eines so gefassten Antrags
– geeignet war, beispielhaft zu verdeutlichen, was unter der im abstrakten
Antragsteil genannten Verletzungsform im Einzelnen zu verstehen war, weil die
abstrakten Merkmale des begehrten Verbots auch durch die beispielhafte
Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform nicht hinreichend bestimmt wurden.
Es hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerin habe mit dem Zusatz –
entsprechend der zweiten Funktion eines so gefassten Antrags – deutlich
gemacht, dass sie jedenfalls ein Verbot des konkret beanstandeten Verhaltens
erstrebe. Es hat den Unterlassungsantrag daher mit Recht durch Streichung des
Zusatzes abgewiesen, soweit er über die konkrete Verletzungsform hinausging
(vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 41 = WRP
2016, 581 – Wir helfen im Trauerfall, mwN). 
3. Die Revision der Klägerin ist dagegen begründet, soweit sie sich
gegen die Abweisung der Klage mit der Hälfte des Zahlungsantrags richtet;
insoweit führt sie zur weitergehenden Stattgabe der Klage. Die Beurteilung des
Berufungsgerichts, die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung sei nur
teilweise berechtigt gewesen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Eine Abmahnung ist berechtigt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG,
wenn sie begründet ist, ihr also ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch
zugrunde liegt, und sie außerdem wirksam sowie erforderlich ist, um dem
Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne
Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH, Urteil vom 21. Januar
2010 – I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Rn. 8 = WRP 2010, 525 – Kräutertee; Urteil
vom 19. Mai 2010 – I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 16 = WRP 2010, 1495 –
Vollmachtnachweis; Urteil vom 19. Juli 2012 – I ZR 199/10, GRUR 2013, 307 Rn.
28 = WRP 2013, 329 – Unbedenkliche Mehrfachabmahnung; vgl. weiter – zu § 97a
Abs. 1 UrhG aF – BGH, Urteil vom 24. November 2016 – I ZR 220/15, GRUR 2017,
617 Rn. 10 = WRP 2017, 705 – WLAN-Schlüssel, mwN).           
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Anspruch auf Erstattung von
Abmahnkosten sei nur zur Hälfte begründet, weil die von der Klägerin
ausgesprochene Abmahnung nur zur Hälfte berechtigt gewesen sei. Die Abmahnung
sei nur insoweit berechtigt gewesen, als die Klägerin die Verwendung der
Bezeichnung „Acrylic“ beanstandet habe. Soweit die Klägerin die
Verwendung der Bezeichnung „Cotton“ beanstandet habe, sei die
Abmahnung dagegen unberechtigt gewesen, weil zwar ein Verstoß gegen die
Textilkennzeichnungsverordnung vorgelegen habe, aber keine spürbare
Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher. Unschädlich sei demgegenüber,
dass die der Beklagten mit der Abmahnung übersandte vorformulierte
Unterlassungserklärung zu weit gefasst gewesen sei, denn die Formulierung der
Unterwerfungserklärung sei grundsätzlich Sache des Unterlassungsschuldners.
Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung nicht stand.
c) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon
ausgegangen, dass die Verwendung der Bezeichnung „Cotton“ zwar gegen
die Textilkennzeichnungsverordnung verstößt, nicht aber die Interessen der
Verbraucher spürbar beeinträchtigt.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den im Streitfall
maßgeblichen Regelungen der Textilkennzeichnungsverordnung handele es sich um
dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a
UWG. Die Kennzeichnung der von der Beklagten vertriebenen Hosen mit der
Bezeichnung „Cotton“ verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 TextilKennzVO,
wonach für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und
Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen allein die Textilfaserbezeichnungen nach
Anhang I der Verordnung zu verwenden seien, und gegen Art. 16 Abs. 3
TextilKennzVO, wonach die Etikettierung oder Kennzeichnung in der Amtssprache
des Mitgliedsstaates zu erfolgen habe, in dessen Hoheitsgebiet die
Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt würden. Die Bezeichnung
„Cotton“ sei im Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung nicht
aufgeführt; vielmehr wäre nach Nummer 5 dieses Anhangs I die Bezeichnung
„Baumwolle“ zu verwenden gewesen. Diese Beurteilung lässt keinen
Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.     
bb) Das Berufungsgericht hat weiterhin angenommen, die Verwendung der
Faserbezeichnung „Cotton“ beeinträchtige die Interessen der Verbraucher
nicht spürbar im Sinne von § 3a UWG (ebenso auch schon OLG München (6.
Zivilsenat), GRUR-RR 2017, 11, 16 = WRP 2017, 250 (juris Rn. 80 bis 87); aA OLG
München (29. Zivilsenat), Urteil vom 18. Februar 2016 – 29 U 2899/15, juris Rn.
28). Der Begriff „Cotton“ habe sich in der deutschen Umgangssprache
als beschreibende Angabe für Baumwolle eingebürgert. Da der angesprochene
Durchschnittsverbraucher diesen Begriff daher ohne weiteres als Baumwolle
verstehe, sei der mit seiner Verwendung einhergehende Verstoß gegen die
Textilkennzeichnungsverordnung nicht geeignet, den Durchschnittsverbraucher zu
einer anderenfalls nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu
veranlassen. Nichts Abweichendes folge auch aus der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, wonach in Fällen, in denen den Verbrauchern Informationen
vorenthalten würden, die das Unionsrecht als wesentlich einstufe, zugleich das
Erfordernis der Spürbarkeit als erfüllt anzusehen sei. Mit der Verwendung der
Faserbezeichnung „Cotton“ würden dem angesprochenen Verbraucher keine
wesentlichen Informationen vorenthalten, da er diese Bezeichnung ohne weiteres
im Sinne von „Baumwolle“ verstehe.
cc) Die Revision macht demgegenüber geltend, bei den Angaben zur
Stoffzusammensetzung von Bekleidungsstücken handele es sich um Informationen,
die die Werbung und damit die kommerzielle Kommunikation beträfen und dem
Verbraucher nach der unionsrechtlichen Textilkennzeichnungsverordnung nicht
vorenthalten werden dürften. Derartige Informationen seien nach Art. 7 Abs. 5
der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und § 5a Abs. 4 UWG
stets als wesentlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG und §
5a Abs. 2 UWG anzusehen. Würden Informationen vorenthalten, die das Unionsrecht
als wesentlich einstufe, folge hieraus nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3a UWG erfüllt
sei. Damit hat die Revision keinen Erfolg.
(1) Der Senat hat allerdings unter der Geltung des § 5a Abs. 2 UWG aF verschiedentlich
angenommen, das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF
sei ohne weiteres erfüllt, wenn dem Verbraucher Informationen vorenthalten
würden, die das Unionsrecht als wesentlich einstufe. Er hat daran jedoch unter
der Geltung des mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 geänderten § 5a Abs. 2 UWG
nicht festgehalten. Die Voraussetzungen des dort geregelten
Unlauterkeitstatbestands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene
wesentliche Information „je nach den Umständen benötigt, um eine
informierte Entscheidung zu treffen“ und „deren Vorenthalten geeignet
ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die
er andernfalls nicht getroffen hätte“, stellen nach § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 und 2 UWG zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die als solche selbständig
geprüft werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 41/16, GRUR
2017, 922 Rn. 31 = WRP 2017, 1081 – Komplettküchen; Urteil vom 5. Oktober 2017
– I ZR 232/16, GRUR 2018, 438 Rn. 36 = WRP 2018, 420 – Energieausweis; Urteil
vom 18. Oktober 2017 – I ZR 84/16, GRUR 2018, 324 Rn. 24 = WRP 2018, 324 –
Kraftfahrzeugwerbung).   
(2) Für das Erfordernis der Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG gilt
nichts anderes. Besteht der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin,
dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist dieser
Verstoß nur dann spürbar im Sinne von § 3a UWG, wenn er die ihm vorenthaltene
wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte
Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher
zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht
getroffen hätte.
(3) Den Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher –
abweichend vom Regelfall – eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für
eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten dieser
Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen
kann, trifft insoweit allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Der Verbraucher
wird eine wesentliche Information im Allgemeinen für eine informierte
Kaufentscheidung benötigen. Ebenso wird, sofern im konkreten Fall keine
besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen sein, dass das
Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den
Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist,
den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei
der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (BGH, GRUR 2017, 922
Rn. 32 bis 34 – Komplettküchen).             
(4) Nach diesen Maßstäben erweist sich die Beurteilung des
Berufungsgerichts als rechtsfehlerfrei. Nach den getroffenen Feststellungen hat
sich der Begriff „Cotton“ in der deutschen Umgangssprache als
beschreibende Angabe für „Baumwolle“ eingebürgert. Die Mitglieder des
Berufungsgerichts gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen. Sie haben für
ihre Feststellung zudem auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom
27. September 1995 – I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 69 – COTTON LINE (juris Rn.
20)) und des Bundespatentgerichts (Beschluss vom 2. März 2004 – 27 W (pat)
254/03, juris Rn. 10) verwiesen. Die dort vorgenommene Beurteilung, die
Bezeichnung „Cotton“ sei für „Baumwolle“ eine beschreibende
Angabe und gehöre zur deutschen Umgangssprache, ist nicht auf das
Kennzeichenrecht beschränkt, sondern allgemeingültig. Darüber hinaus hat das
Berufungsgericht auf den Duden verwiesen. Versteht der angesprochene Durchschnittsverbraucher
den verwendeten Begriff „Cotton“ ohne weiteres als
„Baumwolle“, benötigt er diese Information für eine informierte
Kaufinformation nicht in deutscher Sprache. Das Vorenthalten dieser Information
ist daher nicht geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu
veranlassen, die er bei Angabe des Begriffs „Baumwolle“ nicht
getroffen hätte.
d) Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass eine
Abmahnung immer schon dann nur teilweise berechtigt ist und daher auch nur zu
einem Anspruch auf Erstattung eines Teils der für sie erforderlichen
Aufwendungen führt, wenn mit ihr ein bestimmtes Verhalten unter mehreren
Gesichtspunkten beanstandet worden ist und sie sich nicht unter allen diesen
Gesichtspunkten als zutreffend erweist.
aa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,
dass die Abmahnung nicht deshalb teilweise unberechtigt war, weil die der
Beklagten mit der Abmahnung übersandte vorformulierte Unterlassungserklärung zu
weit gefasst war. Eine Abmahnung ist zwar nur berechtigt, wenn sie dem
Schuldner den Weg weist, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess
vermieden wird. Dementsprechend muss die Abmahnung die Aufforderung zur Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthalten. Es ist aber unschädlich,
wenn der Gläubiger mit der von ihm vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr
fordert, als ihm zusteht; denn es ist Sache des Schuldners, aufgrund der
Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung
abzugeben (BGH, Urteil vom 16. November 2006, GRUR 2007, 607 Rn. 24 = WRP 2007,
775 – Telefonwerbung für „Individualverträge“).  
bb) Die Abmahnung ist aber auch nicht deshalb teilweise unberechtigt,
weil der Unterlassungsanspruch, den die Klägerin mit der Abmahnung im Hinblick
auf die Verwendung der Bezeichnungen „Acrylic“ und „Cotton“
auf den beanstandeten Etiketten der Beklagten auf der Grundlage der §§ 3, 3a
UWG in Verbindung mit den Bestimmungen der Textilkennzeichnungsverordnung
geltend gemacht hat, mangels einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen
von Verbrauchern durch die Verwendung der Bezeichnung „Cotton“
lediglich im Blick auf die gleichzeitige Verwendung der Bezeichnung
„Acrylic“ begründet ist.  
(1) Wendet sich der Gläubiger in einer Abmahnung gegen ein konkret
umschriebenes Verhalten (wie etwa eine bestimmte Werbeanzeige), das er unter
mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet, sind die für die
Abmahnung anfallenden Kosten bereits dann in vollem Umfang ersatzfähig, wenn
sich der Anspruch unter einem der genannten Gesichtspunkte als begründet
erweist. In einer solchen Konstellation hat sich die Abmahnung – unabhängig
davon, welcher Gesichtspunkt den Anspruch begründet – als objektiv nützlich und
zur Streiterledigung geeignet erwiesen. Ist die Abmahnung nach einem der
angeführten Gesichtspunkte begründet, handelt es sich deshalb nicht um eine nur
teilweise berechtigte Abmahnung, für die Kostenerstattung nur im Umfang des
teilweise begründeten Unterlassungsanspruchs zu leisten ist (zur auf mehrere
Zeichenrechte gestützten Abmahnung vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 – I ZR
254/14, GRUR 2016, 1301 Rn. 66 f. = WRP 2016, 1510 – Kinderstube).
(2) Anders kann es zu beurteilen sein, wenn der Gläubiger die einzelnen
Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht. So kann es sich etwa
verhalten, wenn der Kläger im Hinblick auf verschiedene Werbeaussagen in einer
Werbeanzeige gesonderte Unterlassungsansprüche geltend macht. In einem solchen
Fall ist die Abmahnung nur insoweit berechtigt und sind die Kosten der
Abmahnung einem Mitbewerber nur insoweit zu ersetzen, wie die einzelnen
Beanstandungen begründet sind. Die Höhe des Ersatzanspruchs ist dann nach dem
Verhältnis der auf die einzelnen Verstöße entfallenden Gegenstandswerte zu
bestimmen, wobei sich die Höhe der Anteile nach dem Verhältnis der auf die
einzelnen Verstöße entfallenden Gegenstandswerte bemisst (BGH, Urteil vom 10.
Dezember 2009 – I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 50 und 52 = WRP 2010, 1023 –
Sondernewsletter; Urteil vom 11. März 2010 – I ZR 27/08, GRUR 2010, 935 Rn. 41
= WRP 2010, 1249 – Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel).
(3) Die Frage, ob ein Gläubiger, der sich in einer Abmahnung gegen ein
konkret umschriebenes Verhalten wendet, das er unter mehreren Gesichtspunkten
als wettbewerbswidrig beanstandet, die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand
gesonderter Angriffe macht, ist durch Auslegung der Abmahnung zu beantworten.
Zur Auslegung der Abmahnung kann eine der Abmahnung beigefügte, vom Gläubiger
vorformulierte Unterwerfungserklärung herangezogen werden. Dem steht nicht
entgegen, dass es grundsätzlich Sache des Schuldners ist, die
Unterwerfungserklärung zu formulieren. Das ändert nichts daran, dass die vom
Gläubiger vorformulierte Unterwerfungserklärung das Ziel seiner Abmahnung zum
Ausdruck bringt und daher zu deren Auslegung herangezogen werden kann.    
(4) Nach diesen Maßstäben kann die Klägerin die ihr im Streitfall
entstandenen Abmahnkosten in voller Höhe von der Beklagten erstattet verlangen.
Die Klägerin hat mit ihrer Abmahnung unter Bezugnahme auf die konkrete
Verletzungsform die Verwendung der Angabe „52% Cotton, 40% Polyester, 8%
Acrylic“ auf den Verpackungen und den Etiketten der von der Beklagten
angebotenen Jogginghosen wegen Verstoßes gegen die
Textilkennzeichnungsverordnung beanstandet. Sie hat demnach die Unterlassung
der Verwendung dieser Angabe insgesamt und nicht etwa zum einen die
Unterlassung der Verwendung der Angabe „Cotton“ und zum anderen die
Unterlassung der Verwendung der Angabe „Acrylic“ begehrt. Damit hat
sich die Abmahnung – unabhängig davon, dass lediglich die Verwendung der Angabe
„Acrylic“ den Anspruch begründet – als objektiv nützlich und zur
Streiterledigung geeignet erwiesen. Ihre Kosten sind daher in vollem Umfang zu
ersetzen.          
e) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass der
von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch nicht bereits ab dem Zeitpunkt
der Rechtshängigkeit der Klage, sondern erst ab dem Zeitpunkt begründet ist, zu
dem die Beklagte die Abweisung der Klage beantragt hat, weil sie erst zu diesem
Zeitpunkt die Erfüllung des Anspruchs ernsthaft und endgültig verweigert hat
(BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 – I ZR 106/11, GRUR 2013, 925 Rn. 59 = WRP
2013, 1198 – VOODOO; Urteil vom 9. Juli 2015 – I ZR 224/13, GRUR 2015, 1021 Rn.
34 = WRP 2015, 1214 – Kopfhörer-Kennzeichnung, jeweils mwN).
III. Danach ist auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufzuheben, soweit hinsichtlich
des Zahlungsantrags zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Im Umfang
der Aufhebung ist die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil
mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Zinsen aus dem Zahlungsanspruch erst
ab dem 23. Februar 2016 zu zahlen sind. Für eine Änderung der vom
Berufungsgericht getroffenen Kostenentscheidung besteht ebenso wenig Anlass wie
für eine Belastung der Beklagten mit einem Teil der Kosten der Revision (vgl. §
92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).