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Filesharing – Waldorf Frommer mahnt Upload des Films „Die Bestimmung – Allegiant“ ab

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte
mahnt im Auftrag der  
Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft wird angebliches Filesharing an der  deutschen Filmkomödie aus dem Jahr 2016 Die
Bestimmung – Allegiant
ab.
Die Bestimmung
– Allegiant (Originaltitel: The Divergent Series: Allegiant)
ist ein US-amerikanischer Science-Fiction-Film
aus dem Jahr 2016, der auf dem Buch Die Bestimmung – Letzte Entscheidung von
Veronica Roth basiert. Es ist der dritte von vier geplanten Filmen und
Nachfolger von Die Bestimmung – Divergent (2014) und Die Bestimmung – Insurgent
(2015). Der Regisseur Robert Schwentke produzierte den Film in Zusammenarbeit
mit den Filmgesellschaften Summit Entertainment, Red Wagon Entertainment und
Mandeville Films.

Der Kinostart in den Vereinigten Staaten war am 18. März 2016, während
der Film in Deutschland bereits einen Tag zuvor angelaufen ist. Die Premiere
des Films war am 8. März 2016 in Bangkok

(Quelle: Wikipedia)

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Die Bestimmung – Allegiant in Filesharing-Netzwerken.

Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Die Bestimmung –
Allegiant
innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft  des Films Die
Bestimmung – Allegiant
die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben
haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Inwieweit die aktuellen
    Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR
    44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
    Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird sich nach
    Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur die
    Pressemitteilung vor.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15
    in einen
    Grundsatzentscheidung
    zur Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
    Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade
    nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu
    untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter
    preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussihaber genüge seiner sekundären
    Darlegunsglast bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus
    seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von
    Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Filesharing – Daniel Sebastian jagt Uploader wegen des Liedes „Hundred Miles“ von Yall feat. Gabriela Richardson

Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt wieder
für  den Rechteinhaber
DigiRights
Administration GmbH
ab. Aktuell wird von  Rechtsanwalt
Daniel Sebastian 
der widerrechtliche Upload, das sog. Filesharing an
dem Musikstück 
Yall feat. Gabriela Richardson – Hundred
Miles“ 
zum Anlass der Versendung von urheberrechtlichen Abmahnungen genommen.
Die Firma  DigiRights
Administration GmbH
 hält die (Online-)Rechte an vielen auf
Chartcontainern, Samplern oder Compilations, insbesondere den  German
Top 100 Single Charts
 vertretenen Musik und lässt das Anbieten dieser
Lieder auf Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) durch Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
 mittels einer Abmahnung verfolgen.
Es wird neben der Forderung auf
sofortige Löschung des Liedes/der Lieder und der Abgabe einer mitgeschickten
vorformulierten  Unterlassungserklärung durch den betroffenen
Anschlussinhaber angeboten, alle Ansprüche der Rechteinhaberin gegen Zahlung
eines Pauschalbetrags abzugelten. Bisher lag dieser bei Abmahnungen der
Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Bereich von 1.000,00
 bis 2.400,00 €.
Für das Musikstück  Yall feat. Gabriela
Richardson – Hundred Miles“ 
fordert Rechtsanwalt Daniel
Sebastian
  einen sog. Vergleichsbetrag in Höhe von 600,00
€.
Rechtsanwalt Sebastian spricht nahezu
ausschließlich sog. Sammelabmahnungen aus; d.h. in einer
einzigen Abmahnung werden gleichzeitig Verstöße an mehreren Liedern abgemahnt.
Abmahnungen wegen Filesharing eines oder
mehrerer Songs durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian stehen
häufig im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Filesharing einesChartcontainers
/ Samplers / Compilation
.
Es besteht daher die begründete Gefahr
von weiteren Abmahnschreiben durch andere Kanzleien.
Aber wie bisher
gelten auch für die neuen Abmahnungen von 
Rechtsanwalt Daniel
Sebastian
:
·        
Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt Daniel
Sebastian
 in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·        
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·        
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
fachanwaltlich überprüft
werden.
·        
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·        
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·        
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied
selbst.
·        
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (
BGH, Urteil vom
15.11.2012 – I ZR 74/12 -Morpheus
 ).
·        
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·        
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren mit
Abmahnkanzleien auf der Gegenseite 
und prüft, ob die Vorwürfe in der
Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne
helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen
·        
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt.
·        
Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche
der BGH ganz originell 
Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung
nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
·        
Inwieweit die aktuellen Entscheidungen vom 12. Mai
2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15
Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing haben
werden, wird sich nach Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur
die 
Pressemitteilung vor.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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Filesharing – Daniel Sebastian mahnt Lied „Make My Love Go“ von Jay Sean feat. Sean Paul ab

Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt wieder
für  den Rechteinhaber
DigiRights
Administration GmbH
ab. Aktuell wird von  Rechtsanwalt
Daniel Sebastian 
der widerrechtliche Upload, das sog.
Filesharing an dem Musikstück „Make My Love Go“ von Jay Sean feat. Sean Paul“ zum Anlass der
Versendung von urheberrechtlichen Abmahnungen genommen.
Die Firma  DigiRights
Administration GmbH
 hält die (Online-)Rechte an vielen auf
Chartcontainern, Samplern oder Compilations, insbesondere den  German
Top 100 Single Charts
 vertretenen Musik und lässt das Anbieten dieser
Lieder auf Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) durch Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
 mittels einer Abmahnung verfolgen.
Es wird neben der Forderung auf
sofortige Löschung des Liedes/der Lieder und der Abgabe einer mitgeschickten
vorformulierten  Unterlassungserklärung durch den betroffenen
Anschlussinhaber angeboten, alle Ansprüche der Rechteinhaberin gegen Zahlung
eines Pauschalbetrags abzugelten. Bisher lag dieser bei Abmahnungen der
Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Bereich von 1.000,00
 bis 2.400,00 €.
Für das Musikstück „Make My Love Go“ von Jay Sean feat. Sean Paul“ fordert Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
  einen sog. Vergleichsbetrag in Höhe von 600,00
€.
Rechtsanwalt Sebastian spricht nahezu
ausschließlich sog. Sammelabmahnungen aus; d.h. in einer
einzigen Abmahnung werden gleichzeitig Verstöße an mehreren Liedern abgemahnt.
Abmahnungen wegen Filesharing eines oder
mehrerer Songs durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian stehen
häufig im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Filesharing einesChartcontainers
/ Samplers / Compilation
.
Es besteht daher die begründete Gefahr
von weiteren Abmahnschreiben durch andere Kanzleien.
Aber wie bisher
gelten auch für die neuen Abmahnungen von 
Rechtsanwalt Daniel
Sebastian
:
·        
Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt Daniel
Sebastian
 in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·        
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·        
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
fachanwaltlich überprüft
werden.
·        
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·        
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·        
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied
selbst.
·        
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (
BGH, Urteil vom
15.11.2012 – I ZR 74/12 -Morpheus
 ).
·        
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·        
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren mit
Abmahnkanzleien auf der Gegenseite 
und prüft, ob die Vorwürfe in der
Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne
helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen
·        
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt.
·        
Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche
der BGH ganz originell 
Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung
nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
·        
Inwieweit die aktuellen Entscheidungen vom 12. Mai
2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15
Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing haben
werden, wird sich nach Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur
die 
Pressemitteilung vor.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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Filesharing: AG München versus BGH oder die Mär von der sekundären Darlegungslast

Vor dem Amtsgericht München war es schwer in Verfahren
wegen angeblichen Filesharing gegen die Hauskanzlei Waldorf Frommer
Rechtsanwälte zu gewinnen oder auch nur eine Chance zu haben und es bleibt auch
in Zukunft nahezu unmöglich.
Das offenbart die Pressemitteilung
 des AG München vom 03.07.2015
über
ein Urteil vom 09.10.2014 (Az.: 142 C 3977/15). Auch die Kanzlei Waldorf
Frommer berichtet selbstverständlich darüber,
 zeigt die eigene
Statistik
doch, das gerade der Standort München den Klagen der Kanzlei
Waldorf Frommer eher wohlgesonnen ist.  Jetzt
darf man natürlich nicht überrascht sein, hat das AG München doch schon  mit der Pressemitteilung
vom 16.11.2011
für Aufsehen gesorgt und damit auch die Rechtsprechung in
Filesharing-Verfahren am Gerichtsstandort München zementiert.
In der aktuellen Pressemitteilung
des AG München wird das Festhalten an der umfassende Nachforschungspflicht des
abgemahnten Anschlussinhabers in Fällen von angeblichen Filesharing wie folgt
begründet:  
Bei
einer derartigen Rechtsverletzung müsse der Anschlussinhaber darlegen, dass er
für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist. Die Beklagte treffe eine
sog. sekundäre Darlegungslast. Dafür sei erforderlich, dass sie als
Anschlussinhaberin darlegt, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass
allein eine andere Person und nicht sie selbst den Internetzugang zum
fraglichen Zeitpunkt genutzt hat. Das AG München verlangt in Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des BGH, dass der Anschlussinhaber Tatsachen darlegen
muss, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass eine andere Person
den Internetanschluss benutzt hat. Die Beklagte müsse weiterhin vortragen,
welche anderen Personen selbständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt
hätten und als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen. Sie müsse dafür umfangreiche
Nachforschungen zu den potentiellen Anschlussnutzern und ihrem
Nutzungsverhalten anstellen, die möglichen Täter befragen und diese dem Gericht
– namentlich – mitteilen.




Die hier
postulierten Anforderungen entsprechen nach meiner Auffassung  nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH
zur Frage der sekundären Darlegungslast entsprechen, hat doch der
 BGH
mit
 Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen. Mit
Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus hat der BGH entschieden, dass die
Haftung der Eltern in Fällen in denen Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen haben, davon abhängt, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält. Und schließlich hat der BGH mit
Urteil
vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
entschieden, dass für einen Anschlussinhaber
keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
Im Gegensatz dazu konstruiert das Amtsgericht München via
Pressemitteilung
, und dies in
Übereinstimmung
mit der Berufungsinstanz Landgericht  München
,  eine Umkehr der Beweislast, welche den Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast
nicht entspricht und damit eindeutig im Widerspruch zur Rechtsprechung
 des BGH steht, welche in den vorgenannten
Entscheidungen ausdrücklich und wiederholt betont, dass eine Pflicht, das
Nutzungsverhalten naher Angehöriger zu überwachen, nicht besteht.

Dies hat der BGH in der Entscheidung  BearShare mit  Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12
eindeutig
festgehalten:
Die
sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu
einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1
und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem
Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu
verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast
dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen
Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter
der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.;
Beschluss vom 4. November 2013 – 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR
2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013,
67, 68; LG München I, MMR 2013, 396). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber
im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. zur
Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH,
Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA
OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; LG München I, MMR
2013, 396).
Wenn das AG München dann aber in der
Pressemitteilung  die tatsächlichen
Feststellungen wie folgt beschreibt und als nicht ausreichend einordnet führt
dies eben zu einer klaren Beweislastumkehr:

Die
Beklagte habe dem Gericht mitgeteilt, dass ihr Ehemann und ihre beiden Söhne,
Jahrgang 1993 und 1994, im Haushalt leben und jeder einen eigenen Laptop
verwendet. Sie hätten das Internet für Emails genutzt und zu Zwecken der
Information. Die Beklagte selbst habe zudem Informationen speziell zu
Kochthemen aus dem Internet bezogen.
In
der mündlichen Verhandlung habe die Beklagte auf Nachfragen des Gerichts
vorgetragen, dass der Anschluss mit einem individuellen Passwort verschlüsselt
sei. Die Art der Verschlüsselung sei ihr aber nicht bekannt, da dies von ihrem
Ehemann gemacht worden sei. Sie hätte damals einen Tower gehabt, ihr Mann und
die Söhne jeweils einen Laptop. Ihr Ehemann habe mit Sicherheit nichts mit
Tauschbörsen gemacht. Ob die Söhne an Tauschbörsen teilnähmen, wisse sie nicht;
auf Nachfrage hätten sie es abgestritten. Zugegeben habe die
streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung keiner. In technischer Hinsicht
hätten alle vier Haushaltsmitglieder Tauschbörsen-Software installieren können.
Als Täter habe sie den großen Sohn in Verdacht, es könne aber auch der Kleinere
gewesen sein. Ob am Tattag alle zu Hause gewesen waren, wisse sie nicht mehr,
sie gehe aber davon aus, da es sich dabei um einen Sonntag gehandelt habe und
alle am nächsten Tag in die Schule oder zur Arbeit hätten gehen müssen. Auf
ihrem Rechner sei keine Filesharing-Software installiert gewesen; die Rechner
von Ehemann und Kinder habe sie nicht überprüft. Die Beklagte räumte ein, dass
sie es im Grunde nicht wisse, ob ihre Söhne Filme im Rechner angeschaut hätten.
Ebenso wenig wisse sie, was ihr Mann im Internet macht. Auch hinsichtlich des
Nutzungsverhaltens habe sie sich in Widersprüche verstrickt. Im Ergebnis habe
die Beklagte nichts Konkretes zum Internetverhalten der Mitbenutzer
vorgetragen. Sie sei damit ihrer Nachforschungspflicht nicht genügend
nachgekommen.

Das Amtsgericht München formuliert somit klar und
deutlich und wider die BGH-Rechtsprechung die Überwachung der
Familienangehörigen und steht  mit dieser
Forderung im krassen Widerspruch zum Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1
Grundgesetz
. Dies hat der BGH in der Entscheidung  BearShare mit
 Urteil
vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12
klar gestellt:
Danach
ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige
Familienangehörige zu berücksichtigen, dass zum einen die Überlassung durch den
Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und zum anderen
Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das –
auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) – besondere
Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung
von Volljährigen, darf der Anschlussinhaber einem volljährigen
Familien-angehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren
oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer
Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der
voll-jährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen
missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen.

Will ein abgemahnter Anschlussinhaber den Anforderungen,
die das Amtsgericht München hier aufstellt, genügen, so kann er das nur, wenn
der Anschlussinhaber  seine Familie
überwacht. Konkret soll er das Nutzungsverhalten seines Ehepartners und seiner
Kinder überwachen und dokumentieren, und zwar anlasslos, denn ansonsten kann er
Jahre nach der möglichen Tat die Fragen der Richter des Amtsgericht München
nicht beantworten. Und neben der anlasslosen Überwachung soll dann
schlussendlich auch noch der Täter benannt werden, damit es den Abmahnkanzleien
nicht so schwer gemacht wird im nächsten Step gegen diesen vorzugehen. Nichts anderes
als das Aufbrechen und Aufweichen des Zeugnisverweigerungsrecht wird hier vom
AG München gefordert.

Denn der abgemahnte Anschlussinhaber steht somit vor der
Wahl zwischen Pest und Cholera, entweder er wird selber verurteilt weil er den
überzogenen Anforderungen des AG München an die sekundäre Darlegungslast nicht
genügt, oder aber benennt den Täter aus der Familie und wirft im Zweifel die
eigenen Kinder der Justiz und in erster Linie den Abmahnkanzleien dem Fraß vor.

Was ist schon der Schutz der Familie aus Art. 6 GG wert
und was die Rechtsprechung des BGH, wenn man 
vor dem AG München wegen angeblichen Filesharing verklagt wird?

„Nichts“, will man antworten, „die hohe See“ fällt einem
spontan ein.

„Vielleicht, aber nur ganz vielleicht will da ein
Gerichtsstandort signalisieren, dass es sich lohnt jeden, aber wirklich auch
jeden Fall des angeblichen Filesharings zur Klage zu bringen. Zumindest wo das
geographisch möglich ist um in München zu landen.“ 
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AG Bielefeld: Wenn der Zeuge Ben Perino (Guardaley Ltd.) eher zum Zeugen der Beklagten wird, verliert BaumgartenBrandt auch nach dessen Anhörung

Damit hatte die Kanzlei BaumgartenBrandt als Klägervertreter der Hanway Brown Limited wohl nicht gerechnet. Das Amstgericht Bielefeld (Az. 42 C 458/14) hat mit Urteil vom 24.03.2015 eine Klage wegen angeblichen Filesharings an dem Film „Harry Brown“ abgewiesen, obwohl hier weder Verjährung eine Rolle spielte und der Anschlussinhaber als Single auch keine weiteren Nutzer seines WLANs aufbieten konnte.


Und die Kanzlei hatte auch noch den Zeugen Ben Perino, Entwickler und Geschäftsführer der Ermittlungsfirma Guardaley Ltd., aufgeboten, nachdem der Beklagte, vertreten durch die IT-Kanzlei Gerth, sowohl die Ermittlung der IP-Adresse und auch die Datenübermittlung in allen Punkten angegriffen hatte.


Die Zeugenaussage des Ben Perino / Bejamin Perino im zweiten Verhandlungstermin in der Sache geriet eher zum Rohrkrepierer in der Sache.


Das Amtsgericht Bielefeld urteile in der Sache:


Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung
von Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 UrhG a.F., da nicht davon
ausgegangen werden kann, dass der Beklagte die Rechte der Klägerin an dem
streitgegenständlichen Filmwerk verletzt hat.
Zur Überzeugung des Gerichts steht bereits nicht fest, dass die
streitgegenständliche Rechtsverletzung unter Nutzung des Anschlusses des
Beklagten erfolgt ist. Zum einen hat die Klägerin die Richtigkeit der
Ermittlung der betreffenden IP-Adresse nicht bewiesen. Der hierzu vernommene
Zeuge Perino hat bekundet, dass im vorliegenden Fall nicht er, sondern einer
seiner Mitarbeiter die Ermittlung im Zusammenspiel mit der Ermittlungssoftware
durchgeführt hat und hierbei insbesondere das Originalwerk mit dem in einer
Referenzdatei enthaltenen Film eigenständig verglichen habe bzw. darüber hinaus
auch den Hashwertvergleich durchgeführt habe.
Er – der Zeuge Perino – könne die Richtigkeit der Ermittlungen nur
anhand alter Protokolle bestätigen, ohne dass er selbst persönlich an der
Ermittlung beteiligt gewesen wäre. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass
der Zeuge nur die allgemeine Vorgehensweise bei den Ermittlungen sowie den
Inhalt eines firmen internen Protokolls darlegen konnte, darüber hinaus aber
nicht aus eigener Anschauung bestätigen konnte, dass im vorliegenden Fall die
konkrete Referenzdatei tatsächlich den streitgegenständlichen Film enthalten
hat bzw. die Hashwerte übereingestimmt haben, kann das Gericht nicht mit der
notwendigen Gewissheit davon ausgehen, dass die Rechtsverletzung tatsächlich
unter Nutzung eines Anschlusses mit der IP-Adresse XX.XXX.XXX.XX erfolgt ist.
Zur Überzeugung des
Gerichts steht des Weiteren nicht fest, dass die IP-Adresse XX.XXX.XXX.XX zum
fraglichen Zeitpunkt dem Anschluss Beklagten zugewiesen war. Insofern wurde
klägerseits als Beweis nur der Ausdruck einer in Form einer Datei übermittelten
Auskunft des zuständigen Internet Service Providers vorgelegt, welche den
klägerischen Vortrag stützt. Allein aufgrund dieser Auskunft ist der Beweis der
Richtigkeit dieser Zuordnung aber noch nicht erbracht, da im Zivilprozessrecht
der allgemeine Grundsatz gilt, dass eine in irgendeiner Weise festgehaltene
nichtöffentliche Gedankenerklärung nicht ihre eigene inhaltliche Richtigkeit
beweist.
Dieser Grundsatz ist
insbesondere aus § 416 ZPO ersichtlich, wonach Privaturkunden den vollen Beweis
dafür erbringen, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern
abgegeben sind. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Privaturkunde nicht
darüber hinaus auch den Beweis für die inhaltliche Richtigkeit der in ihr
verkörperten Erklärung erbringt. Dies muss auch für den vorliegenden Fall
gelten, in dem die fragliche Gedankenerklärung in einer Datei festgehalten
wurde, da nicht ersichtlich ist, dass die Beweiskraft einer in einer Datei
festgehaltenen Gedankenerklärung die Beweiskraft einer Privaturkunde übersteigt.
Die Klärung der Frage, ob
die klägerseits benannte IP-Adresse tatsächlich dem Anschluss der Beklagten
zugewiesen war, unterliegt demnach der freien Beweiswürdigung. Da die
Klägerseite die Richtigkeit ihrer Behauptung nicht ordnungsgemäß unter Beweis gestellt
hat, indem sie auch nach Bestimmung eine Beibringungsfrist gemäß § 356 ZPO den
Namen und die Anschrift des als Zeugen benannten Mitarbeiters des Internet
Service Providers nicht genannt hat, und das Gericht auch nicht ernsthaft
ausschließen kann, dass der Internetservice Provider infolge eines technisch
oder menschlich bedingten Fehlers bei der Erfassung und/oder Archivierung der
Verbindungsdaten bzw. aufgrund eines Versehens eines Mitarbeiters bei der
Auskunftserteilung eine inhaltlich unrichtige Auskunft erteilt hat, kann das
Gericht nicht davon ausgehen, dass die fragliche IP-Adresse zum fraglichen
Zeitpunkt dem Anschluss der Beklagten zugewiesen war.

……..



Es bleibt also festzuhalten, dass eine Verteidigung gegen Klagen wegen angeblichen Filesharings durchaus vielversprechend sind, auch in Singlehaushalten.

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„The Shipping Company“ – Nimrod Rechtsanwälte mahnen ab

Mir liegen Abmahnungen der Berliner Rechtsanwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE, hinter der Bezeichnung steckt die  Rechtsanwaltskanzlei Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR , vor mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an dem Computerspiel „TransOcean – The Shipping Company“. In diesen Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei   NIMROD RECHTSANWÄLTE  die Verletzung der Rechte der Firma Astragon Software GmbH aus Mönchengladbach. 

Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das Computerspiel „TransOcean – The Shipping Company“. der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.

Das Computerspiel TransOcean – The Shipping Company ist nach Unternehmensangaben die Eintrittskarte in die Welt gigantischer Ozeanriesen und transnationaler Transportimperien. TransOcean – The Shipping Companyführt in 55 Hochsee-Häfen auf dem ganzen Globus.
Die NIMROD RECHTSANWÄLTE  fordern neben der Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des Computerspiels  zur Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale Zahlung in Höhe von Höhe 850,00 € Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.

Die wichtigsten Ratschläge in Kürze:
1.)   Handeln Sie nicht überstürzt.
2.)   Bewahren Sie die Ruhe.
3.)    Zahlen Sie den geforderten Vergleichsbetrag nicht und unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachanwaltliche Prüfung des Sachverhaltes.
4.)   Nutzen Sie die von der Anwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten zu lassen.
5.)   Diese von der Anwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE  gesetzten Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche Auseinandersetzung drohen kann.

Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell mit der Anwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE  Kontakt aufnehmen, denn diese vertreten nicht Ihre Interessen sondern die derAstragon Software GmbH.

Selbst wenn durch das seit dem 09.10.2013 geltende Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken die Ausgangslage nach einer urheberrechtlichen Abmahnung jedenfalls aus Kostensicht verbessert hat, so rate ich aufgrund der komplexen Materie nach wie vor dazu, eine fachanwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Es geht nun nicht mehr vorrangig um die Höhe der jeweiligen Ansprüche, sondern die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast rücken nach den neuesten Urteilen des BGH (BearShareMorpheus und Sommer unseres Lebens) weit mehr in den Fokus.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden. Dann lässt sich schon anhand der Fakten die Sache klären.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de


in Verbindung setzen.
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Filesharing: Rechtsanwalt Daniel Sebastian ist wieder für DigiRights Administration GmbH unterwegs

Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
mahnt wieder für  den Rechteinhaber
DigiRights Administration GmbH
ab. Aktuell
werden von  Rechtsanwalt Daniel
Sebastian
die Tonaufnahmen „Martin
Garrix & Jay Hardway – Wizard“, „Martin Garrix – Animals“,
„Emma Hewitt – Rewind“, „Bingo Players, Far East Movement – Get
Up (Rattle)“, „Jasper Forks – J’Aime Le Diable“, „Armin Van
Buuren, Trevor Guthrie – This ls What lt Feels Like“
bzw. der der
widerrechtliche Upload der Tonaufnahmen, das sog. Filesharing zum Anlass der
Versendung von urheberrechtlichen Abmahnungen genommen.
Die Firma  DigiRights Administration GmbH hält die
(Online-)Rechte an vielen auf Chartcontainern, Samplern oder Compilations,
insbesondere den  German Top 100 Single Charts vertretenen Musik und lässt das
Anbieten dieser Lieder auf Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian mittels
einer Abmahnung verfolgen.
Es wird
neben der Forderung auf sofortige Löschung des Liedes/der Lieder und der Abgabe
einer mitgeschickten vorformulierten  Unterlassungserklärung
durch den betroffenen Anschlussinhaber angeboten, alle Ansprüche der
Rechteinhaberin gegen Zahlung eines Pauschalbetrags abzugelten. Bisher lag dieser
bei Abmahnungen der Kanzlei Rechtsanwalt
Daniel Sebastian im Bereich
von 1.000,00
bis 2.400,00 €.
Rechtsanwalt Sebastian spricht nahezu ausschließlich sog. Sammelabmahnungen
aus; d.h. in einer einzigen Abmahnung werden gleichzeitig Verstöße an mehreren Liedern
abgemahnt.
Abmahnungen
wegen Filesharing eines oder mehrerer Songs durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian stehen häufig im Zusammenhang mit dem
Vorwurf von Filesharing eines Chartcontainers / Samplers / Compilation
wie jetzt bei  Chilled Summer (The
Soundtrack of your Summer)
. Es besteht daher die begründete Gefahr von
weiteren Abmahnschreiben durch andere Kanzleien.
Die wichtigsten
Ratschläge in Kürze:
1.)   Handeln Sie nicht überstürzt und rufen Sie
nicht vorschnell bei der Kanzlei
Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
an.
2.)   Bewahren Sie die Ruhe.
3.)    Zahlen Sie den geforderten Vergleichsbetrag
nicht und unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachanwaltliche Prüfung des Sachverhaltes.
4.)   Nutzen Sie die von der Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten zu lassen.
5.)   Diese von der Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian gesetzten Fristen sollten aber
unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche
Auseinandersetzung drohen kann.
Eine
optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass
durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Anwaltskanzlei
Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
Kontakt
aufnehmen, denn diese vertreten nicht Ihre Interessen sondern die der
DigiRights Administration GmbH.
Ich
biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn 
Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig
zurück.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Sollten Sie
eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
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Es ist wieder soweit – Debcon schmeißt die Faxmaschine an

Lange hat es nicht gedauert von der letzten Faxwelle bis zur neuen.

Jetzt wird angedroht im Falle der Nicht-Reaktion „die Gerichtsbarkeit“ entscheiden lassen zu wollen.
Man darf gespannt sein. Ich bin gespannt. Denn bisher sieht meine Bilanz auf dem Spielfeld der Gerichtsbarkeit gegen die Debcon GmbH zu meinen Gunsten aus wie die letzten Ergebnisse des HSV oder Paderborn gegen den FC Bayern, sprich bei der Debcon steht eine 0.

Immerhin verlassen die Schreiben den Bereich der Situationskomik und gehen in den Bereich der juristischen Auseinandersetzung. Immerhin ist von der Abkehr der störerfreundlichen Rechtsprechung die Rede.

Nur was die Debcon vergisst zu erwähnen oder auch nur in Erwägung zu ziehen.

Es muss erst einmal eine Störereigenschaft vorliegen um sich von der störerfreundlichen Rechtsprechung abwenden zu können.

Anbei das Schreiben:

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
die Ausführungen in Ihrem letzten Schriftsatz haben wir zur Kenntnis genommen.
Wir gehen davon aus, dass auch Ihnen bekannt ist, dass die Rechtsprechung in mehreren Urteilen von der bisherigen störerfreundlichen Haltung zunehmend abgerückt ist. Dabei berufen sich die Gerichte unter anderem auf das Urteil des OLG Frankfurt (Az. 11 U 115/13), das selbst bei Musikstücken von einem Gegenstandwert von € 8.000,00 ausgeht.


Auch unter Berücksichtigung Ihres bisherigen Vorbringens, welches gerichtlich durch geeignete
Beweismittel zu belegen wäre, an die auch nach der bisherigen Rechtsprechung hohe Anforderungen zu legen sind, sind wir bereit, Ihnen außergerichtlich das folgende Angebot zu unterbreiten:


Ihre Mandantschaft zahlt innerhalb der nächsten 14 Tage, mithin also bis spätestens zum

09. März 2015

einen Vergleichsbetrag in Höhe von

306,87 €

und die Angelegenheit zum o.g. Forderungskonto ist endgültig abgeschlossen. Sofern aufgrund der
finanziellen Situation Ihrer Mandantschaft eine Einmalzahlung nicht möglich ist, bitten wir um Vorlage entsprechender Belege. Sodann kann hier optional eine monatliche Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden.


Sollten Sie die Frist fruchtlos verstreichen lassen, werden wir nun die Gerichtbarkeil über das weitere Verfahren entscheiden lassen. Mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens trägt ihrer Mandantschaft ebenfalls das Prozesskostenrisiko. Wir bitten, dieses Kostenrisiko und die o.g. Erwägungen bei der Entscheidung über den Vergleichsvorschlag zu Gunsten Ihres Mandanten zu berücksichtigen.


Mit freundlichenGrüßen

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.rka Rechtsanwälte räumen die Lagerbestände aus 2013 auf – Abmahnungen wegen des Computerspiels Tomb Raider

Die Rechtsanwaltskanzlei
.rka Rechtsanwälte, das Kürzel steht für die namensgebenden Rechtsanwälte
Reichelt, Klute, Assmann, räumt
scheinbar das Lager auf, zumindest werden die Lagerbestände aus 2013 geleert.

Mir liegen
mehrere Abmahnungen wegen angeblichen Downloads der Computerspiele Tomb Raider vor, welche im Zeitraum August 2013 bis Oktober 2013 stattgefunden
haben sollen.

In diesen
Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei  
rka die Verletzung der Rechte der Firma Koch Media GmbH aus Höfen in Österreich. Dem abgemahnten
Anschlussinhaber wird vorgeworfen das Computerspiel  „Tomb Raider“. der Öffentlichkeit durch die
Teilnahme an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst
unberechtigt zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen
Anschluss ermöglich zu haben.

Die Kanzlei  .rka  Rechtsanwälte fordert neben der Abgabe
eine strafbewehrten Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des
Computerspiels  
Tomb Raider zur Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale Zahlung
in Höhe von Höhe 800,00 €, Rechtsanwaltskosten
und Schadensersatz. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei .rka 
Rechtsanwälte
:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der .rka  Rechtsanwälte in Verbindung! Jede
    noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 800,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:05202 / 7 31 32
,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

per
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Filesharing: Horror-Western „Gallowwalkers“ findet Abmahnfreunde in Dortmund – APW Rechtsanwälte mahnen für Elite Film AG ab

Die Schweizer Firma
Elite Film AG aus Zürich lässt derzeit über die Dortmunder
 Rechtsanwaltskanzlei  APW Rechtsanwälte – das
Buchstabenkürzel steht für die Namensgeber Auffenberg, Petzold und Witte –  urheberrechtliche Abmahnungen verschicken.
Den Empfängern wird vorgeworfen den US-amerikanischen Horror-Western „Gallowwalkers“ des Regisseurs Andrew Goth über sog.
Internettauschbörsen bzw. P2P-Netzwerke unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht
und damit eine Urheberrechtsverletzung mittels Filesharing begangen zu haben.
Die APW 
Rechtsanwälte
fordern neben der Abgabe eine strafbewehrten
Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des Films  zur
Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale Zahlung von 530,00 €
(Schadensersatzbetrag
in Höhe von 380,00 € und
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,00 €).
Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei APW  Rechtsanwälte :
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der APW  Rechtsanwälte  in Verbindung! Jede noch so
    unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 815,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 
31 32
,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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