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Filesharing – Auch zum Jahresende mahnt Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Gewand der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für MG Premium Ltd. Pornofilmchen ab

Der bekannte Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian,  Kurfürstendamm 103/104, 10711 Berlin, mahnt jetzt auch als IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Storkower Str. 158, 10407 Berlinangebliche Urheberrechtsverletzungen an Pornofilmen für die MG Premium Ltd., 195-197 Old Nicosia-Limassol Road, Block 1 Dali Industrial Zone, Cyprus 2540, Zypern, ab.
Gegenstand der aktuellen Abmahnungen sind Filme aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung
  • „Queen vs. Pawn“,
  • „The Perfect Applicant“
  • „Shy Mom’s First Squirt“
  • „Mommy needs a MANicure“
  • „Cockring Toss“
  • Piper Gets Pped.
Die aktuellen Abmahnungen der Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH unterscheiden sich nicht vom Gros der urheberrechtlichen Abmahnungen des Rechtsanwalts Daniel Sebastian. Auch in den Abmahnungen für die MG Premium Ltd. des Rechtsanwalts IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wird ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 962,39 € gefordert.
Der Schadensersatz setzt sich nach Rechtsanwalt IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wie folgt zusammen:
  1.       Lizenzschadensersatz
  2.       Gerichts- und Auskunftskosten
  3.       Rechtsanwaltskosten
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH:
  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten 962,39 €  verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
  • Den von der Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geltend gemachten Ansprüchen lässt sich angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing, insbesondere für Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten:
  • So hat etwa das LG München I mit Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12 einem Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen Schaffens abgesprochen.
  • Damit scheiden dann von vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus.
  • Die Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.
  • Selbst wenn trotz der guten Argumente gegen eine Verantwortung des Anschlussinhabers  der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die von der Gegenseite angesetzten 1347,60  € belaufen.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit dem Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
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Die Debcon wittert das Weihnachtsgeschäft – oder alle Jahre wieder arbeitet das Faxgerät

Es ist noch nicht lang her, so fängt nicht nur ein Song meiner Lieblingsband BAP an ( im  Original: Vüür paar Woche, nit lang her, … aus Ruut-wieß-blauquerjestriefte Frau) genauer es war im Sommer  als  nach langer Zeit  ein neues Kapitel  im Mehrteiler die Debcon  the never ending Story, oder auch jährlich grüßt das Murmeltier ein neues Kapitel aufgeschlagen worden ist.  

Nun kurz vor Weihnachten, man geht wohl von den Spendenfreudigkeit der Deutschen aus kommt was neues aus Bottrop von der  Debcon GmbH aus dem Fax, denn dieses nutzt immer wieder die Debcon Dabei sind die letzten Versuche noch gar nicht einmal so lange her.

Neu ist dann mal wieder die Geschäftsführung, jetzt sitzt das eine Frau Angela Chmiel. Chmiel stimmt da war doch was – die  CHMIEL CONSULTING, Inh. André Chmiel, Stolze-Schrey-Str. 15,
46539 Dinslaken ist kein so ganz ubekannter Name im Bereich Filesharing.


Und so sieht dann das erneute Bettelschreiben , vom 11.11.2019 dann aus:

Rechteinhaberin: RGF Filmvertrieb UG
Ihr Zeichen: 15407 (XX YY J. RGF
Filmvertrieb UG)
Ihre Mandantschaft: XX YY, Musterstr. 1, 12345 irgendwo in
Lippe
Sehr geehrte Damen und
Herren Rechtsanwälte,
wir nehmen Bezug auf
vorausgegangene Korrespondenz in oben bezeichneter Angelegenheit.
Unsere Auftraggeberin
möchte die Angelegenheit nunmehr zügig
zum Abschluss
bringen.
Daher ist unsere Auftraggeberin ausnahmsweise einmalig
und zeitlich befristet bereit, die Angelegenheit bei Zahlung von EUR 200,00 abzuschließen.
An dieses Angebot fühlt sich unsere
Auftraggeberin bis zum 15.11.2019 — hier
eingehend —
gebunden. Die Angelegenheit ist dann mit Zahlungseingang auf
unser u. g. Konto vollständig und abschließend erledigt. Optional kann die
Angelegenheit durch 10 Teilzahlungen von
EUR 30,00, jeweils am 15. des
Monats, erstmals am 15.11.2019 abgeschlossen werden.
Andernfalls muss Ihre Mandantschaft mit der Einleitung
des gerichtlichen Verfahrens rechnen. Wir haben an dieser Stelle – mit Verweis
auf das Urteil des AG Köln, Az. 148 C 408/18 vom 25.07.2019 — ebenfalls ganz
klar auf die mögl. Pflicht zur Kostenübernahme wg. treuwidrigen Verstoßes gegen
vorprozessuale Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB hinzuweisen. Die
Pflicht zur Auskunft ist Ihre Mandantschaft bislang nicht nachgekommen.
Darüber hinaus hat der Täter
sämtliche Kosten, einschließlich Restschadenansprüche, die infolge der
Abmahnung unserer Auftraggeberin entstanden sind, zu ersetzen. Dies hat der
Bundesgerichtshof in einem jüngst bekannt gewordenen Urteil klar gestellt (Urt.
v. 22.03.2018 – I ZR 265/16).

Fazit:
Ich mag es ja grundsätzlich, wenn Gegner  Rechtsprechung kennen, aber dann sollte diese auch die komplette kennen und nicht nur Bruchstücke davon.

Ich mag es aber nicht, wenn jede dahergelaufene Inkassobude meint jahrelang wahllos Faxe durch die Gegend zu schicken, in der irrigen Annahme bei Angeboten, die mal rauf mal runter gehen, würde irgendwer zuschlagen. Erst Recht solche Abgemahnten, die fachanwaltlich vertreten sind.

Immer noch gilt, und auch oder ganz besonders im Urheberrecht oder speziell im Filesharing: Wer eine Forderung geltend machen will muss diese besitzen und beweisen. Bloße Behauptungen reichen nämlich nicht.

Und meine Erfahrungen mit Klagen der Debcon sind so, sprich Negative Feststellungsklage gegen de Debcon, oder so, gut da hat der ehemalige Geschäftsführer der Debcon GmbH, Rechtsanwalt Sebastian Wulf geklagt, aber vorher hat die Debcon den Mandanten jahrelang geschrieben. 

Die bisherigen Klagen der Debcon GmbH gegen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth hat die Debcon hierhier und hier verloren bzw. wurde die Klage zurückgenommen.


Und nun kommt das obige Schreiben und ich überlege ob mein Mitarbeiter des Monats zum Einsatz kommen soll oder ich nach Bottrop schreibe, dass ich mich ganz besonders auf diese Klagen freue.




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Filesharing – John Wick: Chapter 3 – Parabellum folgt in der Beliebheit seinen Vorgängern, findet auch Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft angebliche widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an dem Film  John Wick: Kapitel 2 “ ab.

Wie bereits bei dem 1. Teil John Wick und dem Nachfolger John Wick – Chapter Two mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer auch konsequent beim dritten Teil  John Wick – Capter 3 – Parabellum die Nutzer von Filesharing Netzwerken ab. 
John Wick: Kapitel 3 (Originaltitel: John Wick: Chapter 3 –
Parabellum)
ist ein US-amerikanischer Actionfilm aus dem Jahr 2019 und stellt
die Fortsetzung des 2017 erschienenen Films John Wick: Kapitel 2 dar. Dadurch
handelt es sich um den dritten Teil der John-Wick-Filmreihe. Wie in den beiden
vorherigen Teilen übernahm Chad Stahelski die Regie und Derek Kolstad das
Drehbuch. Keanu Reeves schlüpfte wieder in die titelgebende Rolle des John
Wick.
Der Film kam am 17. Mai 2019 in die US-Kinos und am 23. Mai
2019 in die deutschen Kinos.
 (Quelle: Wikipedia)

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  915,00 € für die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten  John Wick: Kapitel 3   in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.

Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film  John Wick: Kapitel 3″  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft des Films  John Wick: Kapitel 3 “  die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf Frommer Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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Kurz vor dem Weihnachtsgeschäft – NIMROD RECHTSANWÄLTEN mahnen für astragon Sales & Services GmbH Filesharing am Spiel „Euro Truck Simulator 2“ ab

Mir liegen Abmahnungen der Berliner Rechtsanwaltskanzlei   NIMROD RECHTSANWÄLTE, hinter der Bezeichnung steckt die  Rechtsanwaltskanzlei Bockslaff & Strahmann Rechtsanwälte GbR, vor mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an dem Computerspiel „Euro Truck Simulator 2“. 
In diesen Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei   NIMROD RECHTSANWÄLTE  die Verletzung der Rechte der Firma astragon Sales & Services GmbH, vormalig rondomedia Marketing und Vertriebs GmbH  aus Mönchengladbach. Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das Computerspiel  „Euro Truck Simulator 2“. der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.
Das Computerspiel Euro Truck Simulator 2 (abgek.: ETS2) ist eine LKW-Simulation, die von dem Spieleentwickler SCS Software entwickelt und veröffentlicht wurde und auf Microsoft Windows, Mac OS X und Linux läuft. Das Spiel wurde am 19. Oktober 2012 veröffentlicht und ist ein direkter Nachfolger von Euro Truck Simulator aus dem Jahr 2008. Der Spieler kann mit verschiedenen LKW durch Europa fahren und verschiedene Frachten transportieren, die er in großen europäischen Städten abholen und ausliefern muss. Während des Spiels kann der Spieler neue LKW und Garagen kaufen und aufrüsten.(Quelle: Wikipedia)
Die NIMROD RECHTSANWÄLTE  fordern neben der Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des Computerspiels  zur Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale Zahlung in Höhe von Höhe 850,00 € Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.

Die Kanzlei  NIMROD RECHTSANWÄLTE  legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten Unterlassungserklärung bei.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE:
  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der NIMROD RECHTSANWÄLTE in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen Filesharing der Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit dem Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will. 
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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Spirit Media GmbH launcht die Serien „The son“ – Filesharer und NIMROD finden das toll

Der IT-Kanzlei Gerth liegt eine
Abmahnung der Berliner Rechtsanwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE,
hinter der Bezeichnung steckt die Rechtsanwaltskanzlei Bockslaff &
Strahmann Rechtsanwälte GbR
, vor mit dem Vorwurf der
Urheberrechtsverletzungen an Rechten der Firma Spirit Media GmbH , vertreten durch den Geschäftsführer Klaus-Heinz Ehlers, Am Südhang 13, 21224 Rosengarten.

In
diesen Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei   NIMROD RECHTSANWÄLTE  die
Verletzung der Rechte der Firma Spirits
Media GmbH
.

Die Abgemahnten sollen
eine Episode der US-amerikanischen Fernsehserie „The son“ in
Filesharing-Netzwerken angeboten haben.
The Son ist eine von AMC produzierte
Fernsehserie. Sie basiert auf dem Roman Der erste Sohn von Philipp Meyer. Die
Western-Familiensaga, die sich über 150 Jahre und drei Generationen erstreckt,
handelt vom Aufstieg der Familie McCullough zu einer der reichsten und
mächtigsten Familien von Texas.
Die erste Staffel hatte am 14. April
2017 auf dem Pay-TV-Sender TNT Serie ihre Deutschland-Premiere
Die Kanzlei  NIMROD
RECHTSANWÄLTE  
legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer
vorgefertigten Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche
Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil
stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die
Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben
fordert  die Kanzlei  NIMROD RECHTSANWÄLTE für
die Spirit Media GmbH  600,00€ Schadensersatz , sowie
Rechtsanwaltsgebühren für sie selbst in Höhe von 1.474,89 € aus
einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000,00 €.

Die Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE übermittelt einen
Vergleichsvorschlag und reduziert die Summe der oben genannten Beträge auf
insgesamt 950,00 €.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der NIMROD RECHTSANWÄLTE in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet
    dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
    begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre
    Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld
    aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind
    sich nicht an das Verbot hält (
    BGH,
    Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 –
    Morpheus
    ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000
    Abmahnungen wegen Filesharing
    und über 200 Gerichtsverfahren mit
    Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung
    gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe
    ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
    einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber
    die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei NIMROD
    RECHTSANWÄLTE
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben
    Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing,
    haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht
    erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
    Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf die
    Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast
    der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde
    wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt.
    Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10
    Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR
    154/15
    -Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur
    Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
    Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben
    gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner
    Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
    verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
    Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits
    dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud nochmals zwei Sachen
    klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet,
    die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer
    auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der
    Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den
    Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen
    hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung
    abwenden will.
     
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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Cobra 11 für den PC – Aerosoft GmbH verkauft das Spiel “ Autobahnpolizei Simulator 2 “ NIMROD RECHTSANWÄLTE spielen dann Semir Gerkan und Paul Renner

Mir liegen aktuelle
einige Abmahnungen der Berliner Rechtsanwaltskanzlei   NIMROD
RECHTSANWÄLTE
, hinter der Bezeichnung steckt
die  Rechtsanwaltskanzlei Bockslaff & Strahmann Rechtsanwälte
GbR
– wobei die Bezeichnung
NIMROD
alttestamentarisch passenderweise die Bedeutung König, Herrscher oder auch
Jäger hat – vor mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an dem
Computerspiel „Autobahnpolizei Simulator 2“. 
In diesen
Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei   NIMROD RECHTSANWÄLTE  die
Verletzung der Rechte der Firma Aerosoft GmbH, Lindberghring 12, 33142 Büren .
Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das Computerspiel  „Autobahnpolizei
Simulator 2“.
 der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben.
Aus der Produktbeschreibung:
Beginnen Sie jetzt mit dem zweiten Teil
des beliebten Autobahnpolizei Simulators Ihre noch aufregendere Karriere als
Ordnungshüter auf Europas schnellsten Straßen.
Im Autobahnpolizei Simulator 2 haben Sie
zum ersten Mal die Möglichkeit, im „Character Creator“ Ihre persönliche
Spielfigur vom Kopf über Körperbau bis hin zur Kleidung selbst zu erstellen.
Ihr Abenteuer beginnt direkt in der Polizeistation, in der sich weitere
Kollegen aufhalten. Im Laufe des Spiels können Sie die Station weiter ausbauen,
was Ihnen den Zugang zu neuen Möglichkeiten und Aufgaben eröffnet.
Auf Sie warten abwechslungsreiche,
zufällig ausgewählte Missionen, die Sie jederzeit übernehmen können, wie z.B.
Verfolgungsjagden bei hohen Geschwindigkeiten, umsichtige Eskortfahrten oder
auch Unfallsicherung und Verkehrskontrolle. Absolvieren Sie diese Einsätze
erfolgreich, steigen Sie nach und nach im Rang auf. Neben dem freien Spiel
überzeugt dieses Mal auch eine spektakuläre und aufwendig inszenierte Story,
die in mehr als 20 Missionen erzählt und durch Cutscenes aufgelockert wird.
Alle Missionen, egal ob in der Story oder im freien Spiel, sind zudem aufwendig
vertont und bieten so ein realistisches und spannendes Spielerlebnis.
Für all diese Einsätze stehen ein
Funkstreifenwagen und ein Zivilfahrzeug sowie erstmalig ein Polizeivan bereit.
Sie alle verfügen über eine LED-Matrix und realistische Sirenensignale, die
sich je nach Umstand der Mission unterscheiden.
Über den Technikbaum können Sie nach und
nach neue Upgrades für die Station, Fahrzeuge, Ausrüstung und Fähigkeiten
freischalten. Als Highlight wartet am Ende der Polizeihubschrauber, der fortan
bei Einsätzen (passiv) und bei der Jagd nach den Tätern unterstützend zur
Verfügung steht.
Mit seinen zahlreichen
Open-World-Features bietet Ihnen Autobahnpolizei Simulator 2 ein
langanhaltendes, abwechslungsreiches Gameplay, das über eine reine Simulation
hinausgeht.
Gameplay-Features:
Lebendige Polizeistation: die Polizisten
haben ihren eigenen Tagesablauf)
Die NIMROD
RECHTSANWÄLTE  
fordern neben der Abgabe eine strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit fester Vertragsstrafe 5.001,00 € und der sofortigen
Löschung des Computerspiels  zur Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale
Zahlung in Höhe von Höhe 475,00 € Rechtsanwaltskosten und
Schadensersatz. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der NIMROD RECHTSANWÄLTE in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
    begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre
    Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld
    aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind
    sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei NIMROD
    RECHTSANWÄLTE
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige
    Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach
    3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der
    Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines
    Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
    offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
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Die Bürener Aerosoft GmbH verkauft das Spiel “ Fernbus Simulator “ und den NIMROD RECHTSANWÄLTEN gefällt das

Mir liegen aktuelle
einige Abmahnungen der Berliner Rechtsanwaltskanzlei   NIMROD
RECHTSANWÄLTE
, hinter der Bezeichnung steckt
die  Rechtsanwaltskanzlei Bockslaff & Strahmann Rechtsanwälte
GbR
– wobei die Bezeichnung
NIMROD
alttestamentarisch passenderweise die Bedeutung König, Herrscher oder auch
Jäger hat – vor mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an dem
Computerspiel „Fernbus Simulator“. 
In diesen
Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei   NIMROD RECHTSANWÄLTE  die
Verletzung der Rechte der Firma Aerosoft GmbH, Lindberghring 12, 33142 Büren .
Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das Computerspiel  „Fernbus
Simulator“.
 der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben.
Der Fernbus Simulator ist eine Fernbus-Simulation, die von
den deutschen Spieleentwickler TML und Publisher Aerosoft in Zusammenarbeit mit
Flixbus entwickelt und veröffentlicht wurde. Das Spiel wurde am 25. August 2016
für Microsoft Windows veröffentlicht. Es ist als Retail-Version oder als
digitaler Download im Aerosoft-Shop oder auf Steam erhältlich.(Quelle:
Wikipedia)
Die NIMROD
RECHTSANWÄLTE  
fordern neben der Abgabe eine strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit fester Vertragsstrafe 5.001,00 € und der sofortigen
Löschung des Computerspiels  zur Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale
Zahlung in Höhe von Höhe 475,00 € Rechtsanwaltskosten und
Schadensersatz. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der NIMROD RECHTSANWÄLTE in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
    begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre
    Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld
    aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind
    sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei NIMROD
    RECHTSANWÄLTE
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige
    Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach
    3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der
    Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines
    Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
    offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
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Die Debcon blockiert schon seit Stunden das Faxgerät – mal wieder

Ich konnte es kaum glauben die Debcon  the never ending Story, oder auch jährlich grüßt das Murmeltier. geht weiter.  

Es hat etwas gedauert, aber pünktlich zum Ferienende des Sommer 2019 um kurz nach 08:00 Uhr hat die Debcon GmbH die Faxmaschine wieder angeworfen. Dabei sind die letzten Versuche noch gar nicht einmal so lange her.

Debcon
GmbH
C43072
Debcon
GmbH Postfach 200118 46223 Bottrop
Kanzlei
Jan H. Gerth
Berliner Str. 25
33813 Oerlinghausen
Via Telefax: 0520273809
Bottrop,
den 22.08.2019
Akt. Z.: C43072 – MPG8588
Bitte
stets angeben
Rechteinhaberin:
Video Art Holland b.v.
Ihr
Zeichen: 14168 (XXX
J. Video
Art Holland b.v.)
Ihre
Mandantschaft: XXX, aaastr. 3, 3bbbb Ort
Sehr geehrte/r Herr Rechtsanwalt/Frau
Rechtsanwältin,
nachdem sich Ihre Mandantschaft trotz mehrfacher
Aufforderung und Pflicht zur Auskunft nicht zu einem möglichen Täter und/oder
Tatverlauf im Rahmen der Urheberrechtsverletzung geäußert hat, kann unsere
Auftraggeberin nunmehr davon ausgehen, dass es bei der bestehenden
Täterschaftvermutung verbleibt und Ihre Mandantschaft Täterin der
Rechtsgutverletzung ist. Es soll auf § 106 UrhG hingewiesen werden. Folglich
hat eine gerichtliche Geltendmachung der berechtigten Ansprüche i.H.v. EUR 460,70 Aussicht auf Erfolg.
Sollte sich wider Erwarten im gerichtlichen Verfahren
herausstellen, dass Ihre Mandantschaft für die Urheberrechtsverletzung nicht
verantwortlich ist und vorgerichtlich wider besseren Wissens gehandelt hat,
folglich treuwidrig gegen die ihr obliegende Rücksichtnahmepflicht aus der
Sonderrechtsbeziehung nach § 241 Abs. 2 BGB verstoßen hat, sind die mit diesem
Verfahren verbundenen gesamten Kosten, im Rahmen der sodann anstehenden
Klageänderung (materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch) von Ihrer Mandantschaft
zu tragen. Nach Treu und Glauben besteht die Verpflichtung, unsere
Auftraggeberin nicht durch unwahre, unvollständige, ausbleibende oder
irreführende Angaben zu der Führung eines originären aussichtslosen Prozesses
zu verleiten. Es wird auf die einschlägige Literatur (vgl. Dr. Simon Röß, NJW
2019, 1983 f. „Das vorprozessuale Schweigen bei Urheberrechtsverletzungen —
Auskunftspflicht und Haftung des Anschlussinhabers“, wie auch auf das
aktuelle Urteil des AG Köln vom 25.07.2019 mit AZ. 148 C408/18) verwiesen.
Zur Vermeidung der durch die Klageführung zwangsläufig
entstehenden Kosten zu Lasten Ihrer Mandantschaft weisen wir noch einmal
außergerichtlich auf die Ihrer Mandantschaft obliegenden Pflicht hin.
Konkludent kann Ihre Mandantschaft die Angelegenheit noch einmal durch Vergleichszahlung i.H.v. EUR 290,00 bis
zum 30.08.2019 hier eingehend vollständig und abschließend erledigen.
Wir
nehmen an, dass auch Ihre Mandantschaft an einer außergerichtlichen Beendigung
interessiert ist und empfehlen dringend Auskunft zu erteilen oder den
vorgenannten Betrag zu bezahlen.
Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH
Raiffeisenstr. 23 D-46244 Bottrop
Telefon 0800 -100 39 39*               Geschäftsführer
Telefax +49 (0) 2041/3489291        Angela
Chmiel
Email. kontaktedebcon.de
Internet
www.debcon.de
„kostenlos aus dem deutschen Fest- und
Mobilfunknetz
Steuernummer
308/5701/0826 AG Gelsenkirchen HRB 12601
Inkassounternehmen
eingetragen im Rechts-

dienstleistungsregister
OLG Hamm 3712-8.334
Kontoverbindung. Volksbank
Bochum-Witten eG, BLZ 430 601 29, Kto 631 253 102 IBAN: DE96 4306 0129 0631 2531 02, BIC: GENODEM1BOC
Fazit:
Ich mag es ja grundsätzlich, wenn Gegner die Rechtsprechung kennen, aber dann sollte diese auch die komplette kennen und nicht nur Bruchstücke davon.

Ich mag es aber nicht, wenn jede dahergelaufene Inkassobude meint jahrelang wahllos Faxe durch die Gegend zu schicken, in der irrigen Annahme bei Angeboten, die mal rauf mal runter gehen, würde irgendwer zuschlagen. Erst Recht solche Abgemahnten, die fachanwaltlich vertreten sind.

Immer noch gilt, und auch oder ganz besonders im Urheberrecht oder speziell im Filesharing: Wer eine Forderung geltend machen will muss diese besitzen und beweisen. Bloße Behauptungen reichen nämlich nicht.

Und meine Erfahrungen mit Klagen der Debcon sind so, sprich Negative Feststellungsklage gegen de Debcon, oder so, gut da hat der ehemalige Geschäftsführer der Debcon GmbH, Rechtsanwalt Sebastian Wulf geklagt, aber vorher hat die Debcon den Mandanten jahrelang geschrieben. 

Die bisherigen Klagen der Debcon GmbH gegen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth hat die Debcon hierhier und hier verloren bzw. wurde die Klage zurückgenommen.


Und nun kommt das obige Schreiben und ich überlege ob mein Mitarbeiter des Monats zum Einsatz kommen soll oder ich nach Bottrop schreibe, dass ich mich ganz besonders auf diese Klagen freue.
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Wie das OLG München den Abmahnern von Stadtplänen das schöne Modell der Lizenzanalogie kaputt macht

Das OLG München hat mit Urteil
vom 11.04.2019, Az. 29 U 3773/17 – Lizenzanalogie bei Stadtplänen,
über die
angemessene Vergütung für eine Benutzungshandlung einer Lizenz geurteilt und dabei
mit sehr überzeugenden Argumenten den Abmahnern von Stadtplänen das Modell der
Lizenzanalogie kaputt gemacht.
Leitsätze:
1. Lizenzverträge, die mit Nutzern geschlossen wurden, an
die der Rechteinhaber wegen einer entsprechenden Nutzung ohne Lizenzierung
herangetreten war, sind nicht geeignet, Rückschlüsse auf die Höhe des unter
gewöhnlichen Umständen angemessenen Lizenzbetrags zu gestatten.
2. a) Bei Verhandlungen über solche Verträge kann der
Rechteinhaber mit der Geltendmachung der ihm aus der vorangegangenen
Urheberrechtsverletzung erwachsenen Ansprüche drohen und hat deshalb eine
erheblich stärkere Position als bei gewöhnlichen Verhandlungen.
3. b) Die Freiwilligkeit des Abschlusses eines solchen
Vertrags ist für die Frage der Durchsetzung eines Vergütungsmodells auf dem
Markt ohne Belang. Wer als Verletzer einen Lizenzvertrag abschließt, um der
Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Verletzung zu entgehen, handelt zwar
freiwillig, erbringt aber die Lizenzzahlungen nicht nur für die künftige
Nutzung des lizenzierten Werks, sondern auch dafür, dass der Lizenzgeber auf
die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen verzichtet. Damit ist ein
derartiger Vertragsschluss ungeeignet, den objektiven Wert der bloßen Nutzung –
ohne Verzicht auf davon unabhängige Ansprüche – zu belegen, wie ihn vernünftige
Vertragspartner bemessen würden und wie er für die Schadensbemessung nach der
Lizenzanalogie heranzuziehen ist.
4. Für die Frage danach, was vernünftige Vertragspartner als
Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart
hätten, ist nicht auf die teuerste Lizenzmöglichkeit abzustellen, die Nutzungen
wie die Verletzungshandlung neben anderen – nicht streiterheblichen –
mitumfasst, sondern auf eine marktgerechte Bewertung der tatsächlich
vorgenommenen Nutzung.
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 20.10.2017 – 21 O 5904/14
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Landgerichts München I vom 20. Oktober 2017 dahin abgeändert, dass es lautet
wie folgt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.473,00 €
nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit 20. Dezember 2013 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die
Berufung zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/5
und die Beklagte 2/5 zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts in der
Fassung der Ziffer I. sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren
Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Im Umfang der Klageabweisung wird die Revision zum
Bundesgerichtshof zugelassen.



Entscheidungsgründe
A.
Die Klägerin bietet das Recht zur Nutzung von Stadtplänen,
an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte hält, gegen
die Zahlung von Lizenzgebühren an. Für die kommerzielle Onlinenutzung sehen
ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Anlage K 2) unter anderem folgende
Regelung vor:
§ 4.1.2.1.2 Kommerzieller Onlinelizenzvertrag unbefristet
1. Die Nutzung für Unternehmer […] ist zeitlich unbefristet.
2. Die Lizenzgebühr für die vereinbarte kommerzielle Nutzung
(einfache Nutzungslizenz) beträgt für eine Kartenfläche unter einer URL:
Kartengröße
bis DINA6 größer DINA6 bis A5 größer DIN A5 bis A4 größer
DIN A4 bis A3 Lizenzgebühr zzgl. gesetzl. MwSt.
820,00 € 1.220,00 €
1.620,00 € 2.020,00 €
4. Für Ausschnitte, die nicht schnittgleich mit den DIN
Formaten sind, berechnet sich die vergütungspflichtige Fläche nach der
nächstgrößeren DIN Fläche (> DIN A5 = DIN A4) wobei die Berechnungsgrundlage
immer die Originalgröße des Kartenausschnitts aus dem Stadtplandienst mit 72
dpi Auflösung ist. Das DIN-Format ist nicht zwingend, der Flächeninhalt ist
entscheidend (s. Tabelle).
Kartengröße
bis DIN A6
größer DINA6 bis A5 größer DIN A5 bis A4 größer DIN A4 bis
A3
in cm
14,8 x 10,5 21.0 x 14,8 29,7 x 21.0
42,0 x 29,7 in Pixel
420 x 298 595 x 420 842 x 595 1191 x 842
Flächeninhalt in Pixel
125.160 249.900 500.900 1.002.822
5. Der Ausschnitt darf zusätzlich in einer PDF-Datei auf der
eigenen Webseite zum Download angeboten werden.
8. Der Lizenznehmer erhält das Recht, den lizenzierten
Kartenausschnitt bei einer Aktualisierung durch den Lizenzgeber gegen einen
aktuellen Kartenausschnitt auszutauschen.
9. Bei einem Umzug hat der Lizenznehmer das Recht, einen
Kartenausschnitt für den neuen Standort zu erhalten. [… ]
§ 4.1.2.3.1 Verlinken zu einer Karte aus dem Stadtplandienst
Will ein Lizenznehmer zu einem Kartenausschnitt aus dem
Angebot des stadtplandienst.de [v]erlinken, wird eine Webseite speziell für den
Lizenznehmer generiert und liegt nur auf dem Server des Stadtplandienstes. Auf
diese Webseite kann der Lizenznehmer anschließend verlinken.
§ 4.1.2.3.1 [sic!] Kostenpflichtige kommerzielle Nutzung für
Unternehmer […]
Dem Lizenznehmer stehen für die kommerzielle Nutzung
(einfache Nutzungslizenz) […] die drei folgenden Varianten zur Auswahl.
1. Variante I:
50,00 EUR zzgl. gesetzl. MwSt. je Adresse und Jahr. Es wird
eine Webseite speziell für den kommerziellen Nutzer generiert, auf der ein
Kartenausschnitt mit der entsprechenden Firmierung zu sehen ist. Mit Hilfe
eines Buttons ist zur weiteren Navigation zur entsprechenden Stelle im
Stadtplandienst zu gelangen.
Die Beklagte ist ein Beratungsunternehmen. Zur
Lagebeschreibung ihrer Standorte in M. und G. verwendete sie im Zeitraum von
2011 bis 2013 auf ihrer Webseite unter vier verschiedenen URLs entsprechende
Kartenausschnitte der Klägerin, ohne mit dieser einen Lizenzvertrag geschlossen
zu haben.
Mit Anwaltsschreiben vom 2. Dezember 2013 (vgl. Anl. K 4)
mahnte die Klägerin die Beklagte deshalb ab und verlangte die Zahlung einer
entgangenen Lizenzgebühr von 6.480,- € als Schadensersatz und den Ersatz von
Aufwendungen in Höhe von 95,- € zur Ermittlung und gerichtsverwertbaren
Dokumentation des Verstoßes sowie von Anwaltskosten in Höhe von 578,- € für die
Abmahnung. Die Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
ab. Nachdem die Anwälte der Parteien in einem Telefongespräch wegen der
Zahlungsansprüche der Klägerin keine Einigung erzielt hatten, setzte die
Klägerin der Beklagten eine Frist zur Begleichung der geltend gemachten
Gesamtforderung bis 19. Dezember 2013 (vgl. Anl. K 6).
Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten verwendeten
Kartenausschnitte hätten jeweils die Größe DIN A4 aufgewiesen. Bei dieser
Kartenausschnittsgröße entspreche die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vorgesehene Lizenzgebühr von jeweils 1.620,- € dem objektiven Wert der Nutzung.
Sie habe die G. GmbH mit der Dokumentation der recherchierten Verstöße, der
Beweismittelsicherung und der Zusammenstellung der Rechercheergebnisse in
gerichtsverwertbarer Form beauftragt und für jeden individuellen Fall ein
Honorar von 95,- € vereinbart.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.153,- € nebst Zinsen
hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.
Dezember 2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat insbesondere vorgetragen, das Geschäftsmodell der
Klägerin sei nicht auf den Abschluss von Lizenzverträgen als wesentliche
Einnahmequelle ausgerichtet, sondern auf die Erzielung von Einnahmen durch
urheberrechtliche Abmahnungen.
Nach Erholung eines Sachverständigengutachtens hat das
Landgericht die Beklagte mit Urteil vom 20. Oktober 2017 unter Abweisung der
Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 7.153,- € nebst Zinsen hieraus in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2013
zu zahlen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie
wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Außerdem
beruft sie sich nunmehr darauf, dass ihr eine Schadensersatzforderung zustehe,
weil sie einen Rechtsanwalt zur Abwehr der rechtswidrig geforderten
Schadensersatzansprüche der Klägerin habe beauftragen müssen. Mit dieser
Forderung, die die gleiche Höhe habe wie die von der Klägerin geltend gemachten
Rechtsanwaltskosten, rechne sie hilfsweise auf.
Sie beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und
beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom
13. Dezember 2018 darauf hingewiesen, dass er die Zahl der von ihr vorgelegten
Lizenzverträge nach ihrem Vergütungsmodell aus dem Verletzungszeitraum als
nicht ausreichend ansieht; sollte die Klägerin weitere Verträge vorlegen, sei
darzutun, dass diesen nicht ein Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung
vorangegangen sei. In dem ihr zur Erklärung zu diesem Hinweis nachgelassenen
Schriftsatz vom 21. Januar 2019 hat die Klägerin zehn weitere Verträge
vorgelegt, die nach vorangegangenen Anwaltsabmahnungen gemäß § 97a UrhG
abgeschlossen worden waren, und erklärt, dass sie keine Verträge vorlegen
werde, denen kein Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung vorangegangen sei.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
13. Dezember 2018 Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Klägerin
stehen die geltend gemachten Ansprüche lediglich in Höhe von insgesamt 2.473,-
€ nebst Zinsen zu, ohne dass die von der Beklagten hilfsweise erklärte
Aufrechnung zu einer Reduzierung der Ansprüche führte.
I.
Nach den im Laufe des Berufungsverfahrens erfolgten
Klarstellungen ist davon auszugehen, dass die Beklagte die vier Dateien, welche
urheberrechtlich schutzfähige Kartenausschnitte, an denen der Klägerin die
Nutzungsrechte zustehen, auf einem von ihr betriebenen Server abgespeichert und
von dort aus über ihren Internetauftritt abrufbar gehalten hat.
Dadurch hat sie das der Klägerin zustehende Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG verletzt (vgl. BGH GRUR 2018,
1239 – uploaded, Rn. 30; GRUR 2018, 1132 – YouTube Rn. 39; EuGH GRUR 2018, 911
– Land Nordrhein-Westfalen/Dirk Renckhoff Rn. 47).
II.
Da die Beklagte bei der öffentlichen Zugänglichmachung
fremder urheberrechtlich geschützter Inhalte jedenfalls fahrlässig handelte,
ist sie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG der Klägerin zum Schadensersatz
verpflichtet.
1. Diesen kann die Klägerin hinsichtlich der Nutzung selbst
gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG im Wege der Lizenzanalogie auf der Grundlage des
Betrages berechnen, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte
entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts
eingeholt hätte. Danach schuldet die Beklagte allerdings nicht den insoweit
geltend gemachten Betrag von 6.480,- €, sondern lediglich einen Betrag von
1.800,- €.
a) Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden
Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige
Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen
Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der
Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer
selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu
zahlen. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung,
der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten
relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt
werden (vgl. BGH GRUR 2019, 292 – Sportwagenfoto Rn. 18 m. w. N.). Maßgebliche
Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten
eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (vgl. BGH, a. a. O., –
Sportwagenfoto Rn. 19; GRUR 2009, 660 – Resellervertrag Rn. 32). Fehlt es
daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe,
branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich
in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, a.
a. O., – Sportwagenfoto Rn. 19). Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze
und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom
Gericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach
seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH GRUR 2016, 191 – Tauschbörse III
Rn. 51 m. w. N.).
b) Der ständig mit Urheberstreitsachen befasste und dadurch
sachkundige Senat bemisst den Wert der Nutzung durch die Beklagte mit 1.800,-
€.
aa) Auf das eigene Vergütungsmodell der Klägerin kann der
Senat nicht abstellen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine
ausreichende Zahl von Lizenzverträgen nach diesem Modell abgeschlossen worden
ist (vgl. BGH a. a. O., – Resellervertrag Rn. 32).
 (1) Die erforderliche
ausreichende Anzahl von Verträgen, die im üblichen Marktgeschehen abgeschlossen
wurden, ergibt sich aus dem – teilweise bestrittenen – Vortrag der Klägerin
nicht.
aaa) Zum Teil betreffen die von der Klägerin dargestellten
Lizenzverträge Nutzungen, die mit den Verletzungshandlungen der Beklagten nicht
vergleichbar sind und deshalb für eine Schadensschätzung nach der
Lizenzanalogie keine Anhaltspunkte bieten können.
So gehen die von der Klägerin vorgelegten Verträge mit den
len (vgl. Anl. K 22) und (vgl. Anl. K 24) sowie mit der
I. AG (vgl. Anl. K 25) und der K. GmbH (vgl. Anl. K 26)
hinsichtlich des Nutzungsumfangs – und damit korrespondierend hinsichtlich der
jeweils vereinbarten, im Übrigen monatlich zu erbringenden Vergütung – weit
über die streitgegenständliche Verletzungsnutzung hinaus und sind deshalb –
unabhängig davon, dass sie zumindest zum Teil nicht den vorliegend
streiterheblichen Zeitraum von 2011 bis 2013 betreffen – für eine Bemessung
gänzlich unergiebig.
Weiter trägt die Klägerin vor, nach Anwaltsabmahnung i. S.
d. § 97a UrhG habe die K. GmbH am 11. September 2002 einen Lizenzvertrag
abgeschlossen. Die dazu vorgelegte Anlage K 51 enthält allerdings die Angabe,
dass der Lizenzgegenstand physikalisch lediglich eine Mitnutzung des
Stadtplandienstes der Lizenzgeberin sei; Daten, Karten und Software liefen
ausschließlich auf den Servern der Klägerin; das „Look and Feel“ des
Lizenzgegenstands werde allerdings für die Lizenznehmerin so veränderbar
gemacht, dass der Lizenzgegenstand als sogenannte „Frame-Lösung“ betrieben
werden könne; darunter verstehe man, dass der Lizenzgegenstand so in den
Webauftritt der Lizenznehmerin integriert sei, dass dieser als fester
Bestandteil des Angebots der Lizenznehmerin empfunden werde. Damit bezieht sich
auch dieser Vortrag der Klägerin – unabhängig davon, dass er nicht den
vorliegend streiterheblichen Zeitraum von 2011 bis 2013 betrifft – auf eine
ersichtlich mit der streitgegenständlichen Nutzung nicht vergleichbare Nutzung.
Mit der E. GmbH sei am 3. März 2011 völlig freiwillig ein
Vertrag über die Nutzung eines Kartenausschnitts in einer Broschüre zu 10.000
Stück (vgl. Anl. K 30) geschlossen worden. Mit der C. GmbH sei am 29. August
2012 ein Vertrag über die Nutzung der klägerischen Kartenausschnitte in deren
Printprodukt geschlossen worden (vgl. Anl. K 28). Mit der d. V. GmbH in Wien
sei am 18. Januar 2013 völlig freiwillig ein PrintLizenzvertrag geschlossen
worden (vgl. S. 18 f. d. klägerischen Schriftsatzes v. 5. Februar 2016 = Bl.
101 f. d. A.). Darüber hinaus hat die Klägerin mit der Anlage K 42 einen
Datenträger vorgelegt, der 170 Lizenzrechnungen aus der Zeit vom 30. Januar
2015 bis zum 23. Februar 2017 wiedergibt. 128 dieser Rechnungen beziehen sich
auf Print-Lizenzen. All diese Verträge betreffen Nutzungen im Offline-Bereich
und damit solche, die mit der streitgegenständlichen Nutzung nicht vergleichbar
sind.
bbb) Des Weiteren trägt die Klägerin folgende
Lizenzvereinbarungen vor:
a) Ein Vertrag, dem keine Abmahnung vorangegangen sei, sei
von M. B. geschlossen worden. Der Vertrag habe die Nr. 14673; Näheres zum
Vertragsinhalt teilt die Klägerin nicht mit (vgl. S. 13 d. klägerischen
Schriftsatzes v. 5. Februar 2016 = Bl. 96 d. A.).
Die Rechtsanwälte L. & L. hätten mit der Klägerin einen
Vertrag geschlossen, der die Nr. 14940 trage; Näheres zum Vertragsinhalt teilt
die Klägerin nicht mit (vgl. S. 14 d. klägerischen Schriftsatzes v. 5. Februar
2016 = Bl. 97 d. A.).
Mit dem Forschungszentrum K. habe die Klägerin einen
Lizenzvertrag über die Nutzung einer Karte DIN A3 geschlossen; Näheres zum
Vertragsinhalt teilt die Klägerin nicht mit (vgl. S. 16 d. klägerischen
Schriftsatzes v. 5. Februar 2016 = Bl. 99 d. A.).
Die Rechtsanwälte S., N. und D. hätten Kartenmaterial der
Klägerin lizenziert; der Vertrag mit der Nr. 15406 sei freiwillig geschlossen
worden; Näheres zum Vertragsinhalt teilt die Klägerin nicht mit (vgl. S. 14 d.
klägerischen Schriftsatzes v. 5. Februar 2016 = Bl. 97 d. A.).
ß) Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht geeignet, den
objektiven Wert der von der Beklagten vorgenommenen Nutzungen zu belegen, weil
die Klägerin weder die Bedingungen mitteilt, zu denen die Verträge geschlossen
worden seien, noch, ob dies während des hier relevanten Zeitraums von 2011 bis
2013 geschehen sei.
ccc) Schließlich trägt die Klägerin zu weiteren
Lizenzvereinbarungen vor:
a) Im April 2006 habe die Kanzlei I. & Partner, welche
die Klägerin in zahlreichen Gerichtsverfahren wegen Rechtsverletzungen vertrete
und für sie auch Urheberrechtsverletzungen an ihrem Kartenmaterial abmahne,
zwei Online-Lizenzen für die Kartengröße DIN A5 im Wert von 820,- € erworben.
Weder sei den Lizenzverträgen mit den Nummern 14874 und 14875 eine Abmahnung
vorausgegangen noch hätten Rückvergütungen oder anderweitige „Belohnungen“ für
den Vertragsschluss stattgefunden.
Mit der Firma H. Immobilien sei am 28. Juli 2006 ein Vertrag
über die Nutzung eines Kartenausschnitts der Größe DIN A6 für 951,20 €
einschließlich Mehrwertsteuer geschlossen worden (vgl. Anl. K 27).
Mit der Firma L. sei am 18. Mai 2011 völlig freiwillig ein
Vertrag über die OnlineNutzung eines Kartenausschnitts der Größe DIN A4 zu
1.620,- € geschlossen worden (vgl. S. 18 d. klägerischen Schriftsatzes v. 5.
Februar 2016 = Bl. 101 d. A.; gemäß Anl. K 29 jedoch mit einem Abzug von 15%).
Von den auf dem als Anlage K 42 vorgelegten Datenträger nach
Ausschluss der 128 Print-Lizenzen verbleibenden 42 Rechnungen für
Internet-Lizenzen aus der Zeit vom 30. Januar 2015 bis zum 23. Februar 2017
betreffen die meisten Gestaltungen, die sich vom Streitfall unterscheiden, wie
sich aus den völlig anderen Rechnungsbeträgen, oftmals auch aus den Angaben zur
lizenzierten Leistung (etwa „Template-Nutzung“), ergibt. Es verbleiben
lediglich folgende fünf Rechnungen:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Resource?path=resources%2fBayBuergerServiceRS_2019_11885-1-de.PNG
ß) Jeweils nach Anwaltsabmahnung i. S. d. § 97a UrhG seien
weitere folgende Lizenzverträge mit den Verletzern zustande gekommen:
– am 21. Oktober 2003 ein Vertrag mit der E. GmbH über zwei
Kartenausschnitte im Format DIN A5 zu insgesamt 2.784,- € einschließlich
Mehrwertsteuer (vgl. Anl. K 52);
– am 29. März 2005 ein Vertrag mit dem Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer J. S. über zwei Kartenausschnitte im Format DIN A6 zu
insgesamt
1.902,40 € einschließlich Mehrwertsteuer (vgl. Anl. K 53);
– am 24. November 2005 ein Vertrag mit der D. GmbH über
einen Kartenausschnitt im Format DIN A6 zu 951,20 € einschließlich
Mehrwertsteuer (vgl. Anl. K 54);
– am 27. Januar 2006 ein Vertrag mit der S. GmbH über einen
Kartenausschnitt im Format DIN A3 zu 2.343,20 € einschließlich Mehrwertsteuer
(vgl. Anl. K 55);
– am 21. August 2007 ein Vertrag mit der
Rechtsanwaltskanzlei O. über einen Kartenausschnitt im Format DIN A5 zu
1.451,80 € einschließlich Mehrwertsteuer (vgl. Anl. K 56);
– am 24. Juni 2008 ein Vertrag mit der H. GmbH über einen
Kartenausschnitt im Format DIN A5 zu 1.305,40 € einschließlich Mehrwertsteuer
(vgl. Anl. K 57);
– am 20. April 2011 ein Vertrag mit der I. GmbH über einen
Kartenausschnitt im Format DIN A5 zu 1.305,40 € einschließlich Mehrwertsteuer
(vgl. Anl. K 58);
– am 8. November 2015 ein Vertrag mit der Ä. e. G. über
einen Kartenausschnitt im Format DIN A4 zu 1.733,40 € einschließlich
Mehrwertsteuer (vgl. Anl. K 59) und
– am 15. August 2016 ein Vertrag mit der R. GmbH über einen
Kartenausschnitt im Format DIN A3 zu 2.020,- € zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl.
Anl. K 60).
ddd) Damit hat die Klägerin für den Zeitraum ab 2003
lediglich 18 Vertragsabschlüsse und für den Zeitraum ab 2011 lediglich neun
Vertragsabschlüsse vorgetragen, die eine mit den Verletzungshandlungen
vergleichbare Nutzung betreffen. Dabei kann angesichts der Zunahme der
Bedeutung anderer, kostengünstigerer oder gar kostenloser Kartendienste nicht
ohne weiteres von den vor 2011 abgeschlossenen Verträgen darauf geschlossen
werden, dass deren Bedingungen auch im Verletzungszeitraum ab 2011 durchsetzbar
gewesen seien.
Der Senat neigt zu der Einschätzung, dass schon die Zahl von
neun relevanten Vertragsabschlüssen es nicht erlaubt, das Vergütungsmodell der
Klägerin der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie zugrunde zu legen, weil
sie zu gering ist, um eine Indizwirkung dafür zu entfalten, dass die Klägerin
diese Preise auf dem Markt, auf dem sie umfangreich tätig ist, tatsächlich
durchsetzen könne.
eee) Das bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung,
weil ein Großteil der relevanten Verträge eine weitere Besonderheit aufweist,
die deren Berücksichtigung bei der Schadensschätzung entgegensteht.
a) Die neun Verträge, die in den Anlagen K 52 bis K 60
dokumentiert sind, wurden erst nach ausdrücklicher Abmahnung wegen einer
entsprechenden Nutzung ohne Lizenzierung abgeschlossen.
Auch die Rechnungen Nr. EC-16-0089, Nr. EC-17-0025, Nr.
PEC-16-0001 und Nr. PEC-16-0002 der Anlage K 42 betreffen Verträge, die
geschlossen wurden, nachdem die Klägerin an die Nutzer wegen einer
entsprechenden Nutzung ohne Lizenzierung herangetreten war, wie sich aus dem
unbestrittenen Vorbringen der Beklagten hierzu ergibt (vgl. S. 9 – 11 d.
Berufungsbegründung v. 25. Januar 2018 = Bl. 251 ff. d. A.).
ß) Unabhängig von der zwischen den Parteien strittigen
Frage, ob das Herantreten der Klägerin an Verletzer mit dem Angebot, einen
Lizenzvertrag zu schließen, als Abmahnung angesehen werden kann, sind die
genannten Verträge nicht geeignet, Rückschlüsse auf die Höhe des unter
gewöhnlichen Umständen angemessenen Lizenzbetrags zu gestatten.
Denn wegen der jeweils vorangegangenen
Urheberrechtsverletzungen konnte die Klägerin bei den Verhandlungen über diese
Verträge mit der Geltendmachung der ihr daraus erwachsenen Ansprüche drohen und
hatte deshalb eine erheblich stärkere Position als bei gewöhnlichen
Verhandlungen, bei denen der Nachfragende sich auch für einen anderen Anbieter
entscheiden könnte, ohne ihm nachteilige Maßnahmen befürchten zu müssen.
Deshalb kommt dem Ergebnis von Vertragsverhandlungen nach vorangegangener Urheberrechtsverletzung
keine Indizwirkung für andere Verträge zu (vgl. auch Senat, Urt. v. 31. März
2011 – 29 U 2629/10, – Pumuckl-Verwertung, juris, dort Rn. 112).
Der Senat schließt sich nicht der vom Oberlandesgericht
Karlsruhe in dessen Urteil vom 13. Januar 2013 – 6 U 93/09 (vorgelegt als Anl.
K 21) und vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in dessen Urteil vom 11.
Dezember 2018 – 11 U 88/17 (vorgelegt als Anl. K 46) vertretenen Auffassung an,
dass auch derartige Verträge im Rahmen der Lizenzanalogie berücksichtigt werden
könnten, weil sie freiwillig abgeschlossen worden seien. Der Begriff der
Freiwilligkeit ist für die Frage der Durchsetzung des klägerischen
Vergütungsmodells auf dem Markt ohne Belang. Selbstverständlich stellt das
Inaussichtstellen der Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Verletzung
urheberrechtlicher Nutzungsrechte – sei es formlos, sei es durch eine die
Anforderungen des § 97a UrhG erfüllende Abmahnung – keine die Freiwilligkeit
ausschließende unzulässige Einwirkung auf den Verletzer dar. Wer aber als
Verletzer einen Lizenzvertrag abschließt, um der Geltendmachung von Ansprüchen
wegen der Verletzung zu entgehen, erbringt die Lizenzzahlungen nicht nur für
die künftige Nutzung des lizenzierten Werks, sondern auch dafür, dass der Lizenzgeber
auf die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen verzichtet. Damit ist ein
derartiger Vertragsschluss ungeeignet, den objektiven Wert der bloßen Nutzung –
ohne Verzicht auf davon unabhängige Ansprüche – zu belegen, wie ihn vernünftige
Vertragspartner bemessen würden und wie er für die Schadensbemessung nach der
Lizenzanalogie heranzuziehen ist.
Y) Von den neun seit 2011 geschlossenen Lizenzverträgen, die
Nutzungen betreffen, die mit den von der Beklagten vorgenommenen vergleichbar
sind, wurden lediglich zwei ohne vorangegangene Verletzung (Anl. K 29 und Nr.
EC-16-0101 gem. Anl. K 42) abgeschlossen, während die sieben anderen (Nr.
EC-16-0089, Nr. EC-17-0025, Nr. PEC-16-0001 und PEC-16-0002, jeweils gem. Anl.
K 42, Anl. K 58, Anl. K 59 und Anl. K 60) wegen der vorangegangenen
Urheberrechtsverletzungen außer Betracht zu bleiben haben. Es liegt auf der
Hand, dass die Klägerin damit keine ausreichende Zahl von Lizenzverträgen nach
ihrem Vergütungsmodell dargetan hat.
 (2) Die
Marktfähigkeit des Vergütungsmodells der Klägerin kann auch weder dem im
Rechtsstreit erholten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. M. vom 15.
Mai 2017 (Bl. 165 ff. d. A.) noch den von der Klägerin vorgelegten, aus anderen
Rechtsstreiten stammenden Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. W., P. und
Prof. Dr.-Ing. M. (vgl. Anl. K 10 – K 12) entnommen werden. Vielmehr legen
diese Gutachten die Marktfähigkeit des klägerischen Vergütungsmodells zugrunde,
ohne deren Voraussetzungen selbst festzustellen. Damit entbehren sie einer
tragfähigen Grundlage (vgl. BGH, a. a. O., – Resellervertrag Rn. 19).
bb) Für die Schadensschätzung können auch die Erkenntnisse
in den genannten Sachverständigengutachten zu den Vergütungsmodellen von
Mitbewerbern nicht herangezogen werden, da die von der Beklagten bestrittene
Behauptung der Klägerin, (auch) nach diesen Modellen würde unter Marktverhältnissen
eine ausreichende Zahl von Lizenzverträgen abgeschlossen, nicht bewiesen ist.
Die Gutachten setzen die Durchsetzbarkeit der Tarife jener Modelle ebenfalls
voraus, ohne sie selbst festzustellen, und entbehren damit auch insoweit einer
tragfähigen Grundlage.
cc) Damit hat der Senat die Höhe der als Schadensersatz zu
zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des
Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH GRUR 2016, 191
– Tauschbörse III Rn. 51 m. w. N.).
 (1) Anhaltspunkte für
die Schätzung der angemessenen Vergütung können dem Vertragswerk der Klägerin
entnommen werden.
Die Klägerin bietet neben der Möglichkeit der unbefristeten
Nutzung einer Karte im Format A 4, die der Lizenznehmer auf seinem Rechner
ablegen kann und die nicht mehr von der Klägerin aktualisiert wird („statische“
Karte), zum Preis von 1.620,00 € (vgl. § 4.1.2.1.2 d. AGB d. Klägerin, Anl. K
2) auch die Möglichkeit an, eine aktualisierbare Karte über einen Link auf den
Server der Klägerin in den Internetauftritt des Lizenznehmers einzubetten
(„dynamische“ Karte) und dafür lediglich 50,- € pro Jahr zu zahlen (vgl. §
4.1.2.3.1 d. AGB d. Klägerin, Anl. K 2; (vgl. auch S. 10 f. d. schriftl.
Gutachtens d. Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. M. vom 15. Mai 2017 [= Bl. 165
ff. d. A.]). Wie der in einem Parallelverfahren gerichtlich bestellte
Sachverständige R. in seinem von der Klägerin als Anlage K 20 vorgelegten
Gutachten vom 25. November 2015 zutreffend ausführt, ist davon auszugehen, dass
ein Nutzer, der einen Kartenausschnitt der Klägerin auf seiner Webseite
präsentieren will, nicht die statische Karte zu 1.620,00 € wählt, sondern die
dynamische Karte zu 50,- € pro Jahr.)
Dieses Lizenzmodell liegt hinreichend nahe an der
rechtsverletzenden Nutzung durch die Beklagte, um eine Grundlage für die
Schätzung des Werts der Nutzung zu bieten. Dass die Klägerin im Rahmen ihres
Lizenzmodells für eine statische Karte ihrem Lizenznehmer die zusätzliche
Möglichkeit bietet, den lizenzierten Kartenausschnitt gegen einen
aktualisierten auszutauschen und im Fall eines Umzugs einen Kartenausschnitt
für den neuen Standort zu erhalten, ist insoweit ohne Belang, weil die
rechtsverletzende Nutzung von diesen Optionen nicht Gebrauch gemacht hat. Für
die Frage danach, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom
Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten, ist nicht auf
die teuerste Lizenzmöglichkeit abzustellen, die Nutzungen wie die
Verletzungshandlung neben anderen – nicht streiterheblichen – mitumfasst,
sondern auf eine marktgerechte Bewertung der tatsächlich vorgenommenen Nutzung.
Das klägerische Lizenzmodell der dynamischen Karte kann der
Schätzung indes nicht unverändert zugrunde gelegt werden. Denn die Klägerin
bietet dynamische Karten lediglich im Format DIN A6 an, während das Landgericht
auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens
festgestellt hat, dass die von der Beklagten genutzten Ausschnitte dem Format
DIN A4 zuzuordnen sind, und diese Feststellung mangels konkreter Anhaltspunkte
für deren Unrichtigkeit gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vom Senat seiner
Entscheidung zugrunde zu legen ist. Zudem öffnet sich beim Anklicken des
entsprechenden Links auf der Webseite des Nutzers ein neues, mit Werbung
versehenes Browserfenster, was die Nutzung weniger komfortabel macht als die
Wiedergabe einer statischen Karte in der Webseite selbst.
Diesen Unterschieden trägt der Senat durch eine schätzweise
Verdreifachung des Lizenzbetrags auf 150,00 € pro Karte und Jahr Rechnung.
Damit kann die Klägerin für vier Karten, die jeweils drei Jahre lang benutzt
wurden, insgesamt 1.800,- € (4 x 3 x 150,- €) verlangen.
 (2) Diese
Vorgehensweise verletzt die Klägerin nicht, wie sie meint, in ihrem Grundrecht
aus Art. 14 GG. Die darin ausgesprochene Gewährleistung des Eigentums umfasst
nicht das Interesse der Klägerin, den Schadensersatz für die Verletzung ihrer
urheberrechtlichen Nutzungsrechte nach ihrem Gutdünken in einer Weise zu
berechnen, die sich an den in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
aufgenommenen Vergütungssätzen orientiert, wenn diese Sätze nicht auf dem Markt
durchgesetzt werden können. Der von der Klägerin angeführten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2002 (NJW 2003, 1655 f. –
Zündholzbriefchen) kann nichts anderes entnommen werden.
2. Das Landgericht hat festgestellt, dass die G. GmbH für
die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen Ermittlungs- und
Dokumentationsarbeiten durchgeführt habe und dafür eine Rechnung über 95,00 €
gestellt habe, die in der Folge von der Klägerin bezahlt worden sei. Diese
Feststellungen hat der Senat seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
zugrunde zu legen, weil die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte aufweist,
die Zweifel an deren Richtigkeit begründen könnten. Danach stellen diese Kosten
einen Schaden dar, den die Beklagte zu ersetzen hat. Dem Umstand, dass die G.
GmbH unter derselben Anschrift wie die Klägerin ansässig ist und der Vorstand
der Klägerin deren Geschäftsführer ist, kommt insoweit keine durchgreifende
Bedeutung zu.
3. Die Klägerin steht auch der geltend gemachte Anspruch auf
Ersatz ihrer Anwaltskosten für die Abmahnung vom 2. Dezember 2013 (vgl. Anl. K
4) zu, weil diese berechtigt war. Der Berufung auf § 97a UrhG in der Abmahnung
ist zu entnehmen, dass die darin erfolgte Geschäftswertangabe von 10.000,00 €
auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs bezieht. Dieser Geschäftswert
bewegt sich im Rahmen des Angemessenen, so dass die Klägerin den geltend gemachten
Betrag von 578,00 € verlangen kann. Auf die Richtigkeit des bestrittenen
Vortrags der Klägerin, sie habe diesen Betrag an ihre Anwälte gezahlt, kommt es
hierfür nicht an, denn jedenfalls mit der ernsthaften und endgültigen Weigerung
der Beklagten wandelte sich ein entsprechender Freistellungsanspruch der
Klägerin in einen Zahlungsanspruch um (vgl. BGH GRUR 2015, 1021 –
Kopfhörer-Kennzeichnung Rn. 34 m. w. N.).
4. Wegen des Zinsanspruchs wird auf die insoweit nicht
angegriffenen Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.
III.
Schon weil die klägerische Abmahnung berechtigt war, steht
der Beklagten der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch wegen der
Abwehr der Abmahnung nicht zu.
IV.
Die in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen der Beklagten
vom 28. März 2019 und der Klägerin vom 3. April 2019 enthaltenen neuen
Angriffs- und Verteidigungsmittel hat der Senat nicht berücksichtigt.
C.
Zu den Nebenentscheidungen:
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 Satz
1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Auch wenn die Revision hinsichtlich der
Verurteilung der Beklagten nicht zugelassen ist, findet § 713 ZPO wegen der
Befugnis der Beklagten zur Anschlussrevision (vgl. § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
keine Anwendung.
Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zuzulassen. Die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), weil hinsichtlich der Frage
unterschiedliche Auffassungen bestehen, ob Lizenzverträge, die nach der
Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Rechtsverletzung geschlossen wurden,
bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie berücksichtigt werden
können.

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Weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Hämmerling Von Leitner-Scharfenberg für Hiddemann & Weiss GbR

Der IT-Kanzlei Gerth liegen weitere Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) an Nutzer der Plattform eBay im Namen der Firma Hiddemann & Weiss GbR, Sebastian Hiddemann & Michael Weiss geschäftsführender Gesellschafter Sebastian Hiddemann, Iggelhorst 11, 44149 Dortmund der Kanzlei  Hämmerling von Leitner Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft aus Hamburg und Berlin vor. 
Die Firma Hiddemann & Weiss GbR, welcher behauptet über die Webseite amazon unter dem Shopnamen The-Giftshop, über eBay unter the-giftshop_deGläser, Begleitprodukte und Merchandisingartikel von namhaften Getränkeherstellern zum Verkauf anzubieten.
Gerügt wird in den Abmahnungen, dass der Abgemahnte als Anbieter von Gläsern als Privatverkäufer bei eBay auftritt, obwohl die Verkaufsaktivitäten aufgrund ihres Umfanges als gewerblich einzustufen seien.
Abgemahnt wird weiterhin das Fehlen verschiedener gesetzlich vorgeschriebener Informationen:
  • Informationen zu Impressum /Anbieterkennzeichnung;
  • Verstoß gegen § 5 TMG;
  • Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen;
  • Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragstext von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
  • Informationen darüber, wie der Kunde mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann;
  • Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrecht;
  • Informationen über das gesetzliche Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular
  • Kein Link zur OS-Streitschlichtungsplattform.
Wie bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Gang und Gäbe fordert die Kanzlei Scharfenberg Hämmerling neben der Abgabe einer den Wiederholungsfall ausschließenden strafbewerten Unterlassungserklärung, die eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro vorsieht und nach meiner Auffassung unkorrekt zu Lasten des abgemahnten Ebay-Verkäufers formuliert ist.
Und damit sich die ganze Schreiberei, also der Aufwand, auch lohnt werden Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 30.000,00 € in Höhe von 1.358,86 € gefordert.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (MarkenG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell mit der Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg Hämmerling Kontakt aufnehmen.

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Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
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telefonisch :0800 88 7 31 32
oder: 05202 / 73132 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
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