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Wettbewerbsrecht – Rechtsanwalt Lutz Schroeder mahnt für MissionDirect Trading Limited & Co. KG eBay-Händler ab

Der Kieler Rechtsanwalt Lutz Schroeder verschickt
im Namen des Geschäftsführers Christopher Preußel der
Firma MissionDirect Trading Limited & Co. KG, Pistoriusstraße 149 ,
13086 Berlin  Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht
(UWG)
 ausgesprochen. 
Die MissionDirect Trading Limited & Co. KG als
Nachfolger der MissionDirect UG (haftungsbeschränkt) wurde im Handelsregister
des AG Berlin-Charlottenburg am 16. August 2018 unter HRA 55149 B eingetragen.
B 1873927 eingetragen. Geschäftsgegenstand ist der Handel mit Tonträgern.
 Die mit der
Domain »vinyl.de« adressierte Website der MissionDirect Trading Limited &
Co. KG wies Anfang 2019 außer einer Anbieterkennzeichnung keine Inhalte auf. Datenschutzhinweise
haben dort nicht gefunden.
Auf dem mit der Domain »discogs.com« adressierten
Portal verkauft die MissionDirect Trading Limited & Co. KG dem Anschein
nach hauptsächlich gebrauchte Tonträger.  Ob die dort erteilten
Hinweise und die »Bedingungen des Verkäufers« den gesetzlichen Vorgaben in
jeder Hinsicht entsprechen, erscheint nach meinem Dafürhalten fraglich. Einen
Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung etwa konnte ich Anfang 2019 dort
nicht finden, manche Hinweise wurden in englischer Sprache gegeben.
Betroffen sind hier neben Verkäufern auf der Plattform discogs.com jetzt vor allem
auch eBay-Verkäufer von Tonträgern.
Die Firma MissionDirect Trading Limited &
Co. KG, die aus der MissionDirect UG (haftungsbeschränkt) hervorgegangen
ist
, bietet auf der Webseite vinyldirect.de und der
Webseite https://www.discogs.com/seller/vinyl.direct/profile unter
genau das, nämlich Tonträger zum Verkauf an.
Gerügt wird in den Abmahnungen, dass der Abgemahnte
als Anbieter von Tonträgern als Privatverkäufer bei eBay auftritt, obwohl die
Verkaufsaktivitäten aufgrund ihres Umfanges als gewerblich einzustufen seien.
Abgemahnt wird weiterhin das Fehlen verschiedener
gesetzlich vorgeschriebener Informationen:
  • Informationen zu Impressum /Anbieterkennzeichnung;
  • Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem
    Vertragsschluss führen;
  • Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragstext von
    dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
  • Informationen darüber, wie der Kunde mit den zur Verfügung gestellten
    technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung
    erkennen und berichtigen kann;
  • Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen
    Mängelhaftungsrecht;
  • Informationen über das gesetzliche Widerrufsrecht und das
    Muster-Widerrufsformular.
Wie bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Gang und
Gäbe fordert die Rechtsanwalt Lutz Schroeder neben der Abgabe
einer den Wiederholungsfall ausschließenden strafbewerten
Unterlassungserklärung.
Und damit sich die ganze Schreiberei, also der
Aufwand, auch lohnt werden Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes
von 10.000,00 € in Höhe von 745,00€ gefordert.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (MarkenG)
und Wettbewerbsrecht (UWG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel
beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von
Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und
kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit zu einem
angemessenen Pauschalhonorar!

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BFH – Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen sind umsatzsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil
vom 13.02.2019, XI R 1/17
entschieden , dass Abmahnungen, die ein
Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs
gegenüber Rechtsverletzern vornimmt, umsatzsteuerpflichtig sind. 
Gegenleistung
für die Abmahnleistung ist der vom Rechtsverletzer gezahlte Betrag.

Die Klägerin, eine Tonträgerherstellerin, ließ mit Hilfe
einer beauftragten Rechtsanwaltskanzlei Personen, die Tonaufnahmen im Internet
rechtswidrig verbreitet hatten, abmahnen. Gegen Unterzeichnung einer
strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Zahlung von
pauschal 450 € (netto) bot sie an, von der gerichtlichen Verfolgung ihrer
Ansprüche abzusehen. Sie ging dabei davon aus, dass die erhaltenen Zahlungen
als Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzungen anzusehen seien und daher
keine Umsatzsteuer anfalle. Die ihr von der Rechtsanwaltskanzlei in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer zog sie gleichzeitig als Vorsteuer ab.
Dieser Auffassung zur Frage der Steuerbarkeit ist der BFH
nicht gefolgt. Er hat klargestellt, dass – unabhängig von der jeweiligen
Bezeichnung durch die Beteiligten und der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage –
Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs als
umsatzsteuerpflichtige Leistungen im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs
zwischen dem Abmahner und den von ihm abgemahnten Personen zu qualifizieren
sind. Die Abmahnung erfolge, so der BFH weiter, zumindest auch im Interesse des
jeweiligen Rechtsverletzers, weil er die Möglichkeit erhalte, einen
kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Dies sei als umsatzsteuerpflichtige
sonstige Leistung anzusehen. Für das Ergebnis sei es unerheblich, dass im
Zeitpunkt der Abmahnung nicht sicher festgestanden habe, ob die Abmahnung
erfolgreich sein werde: Auch wenn ungewiss sei, ob die abgemahnte Person ein
Rechtsverletzer sei und zahlen werde, bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen der Abmahnung als sonstige Leistung und der dafür erhaltenen Zahlung.
Damit überträgt der BFH seine ständige Rechtsprechung zu
Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf Abmahnungen
nach dem Urheberrechtsgesetz.

Leitsätze:
1. Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz
aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung seines
Unterlassungsanspruchs geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt
im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer
und den von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren. Auf welche
nationale zivilrechtliche Grundlage der Zahlungsanspruch gestützt wird, spielt
für die Frage, ob ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne
vorliegt, keine Rolle.
2. Geht es –wie bei Abmahnungen– nicht um die Teilnahme an
einem Wettbewerb und erfolgen die Zahlungen nicht für die Erzielung eines
bestimmten Wettbewerbsergebnisses, ist die mögliche Ungewissheit einer Zahlung
nicht geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem
Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung
aufzuheben.

Tatbestand:
I.            
Die Klägerin, Revisionsklägerin und
Anschlussrevisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ist eine
Tonträgerherstellerin und Inhaberin von Verwertungsrechten an Tonaufnahmen,
insbesondere des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a des Urheberrechtsgesetzes
in der im Jahr 2010 (Streitjahr) geltenden Fassung (UrhG).              
Sie beauftragte eine Rechtsanwaltskanzlei, gegen
rechtswidrige Verbreitung der Tonaufnahmen im Internet vorzugehen, in ihrem
Namen gegen die Rechtsverletzer Unterlassungs- und Ersatzansprüche
außergerichtlich geltend zu machen und Vergleichsvereinbarungen mit
Rechtsverletzern abzuschließen. Dazu wurde die Kanzlei auch bevollmächtigt, im
Namen der Klägerin Auskunftsansprüche gegen sog. Provider durchzusetzen.            
In an die Rechtsverletzer gerichteten Schreiben stellte die
Kanzlei die Rechtslage hinsichtlich ihrer Schadensersatz- und Unterlassungs-
und Auskunftspflicht sowie ihrer Pflicht zum Ersatz von Anwalts- und
Gerichtskosten sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung
durch den Provider nach § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG dar und bot an, gegen
Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
sowie Zahlung von pauschal 450 EUR (netto) von der gerichtlichen Verfolgung dieser
Ansprüche abzusehen. 
Daraufhin gingen im Streitjahr Zahlungen von
Rechtsverletzern in Höhe von insgesamt 416.245,85 EUR auf einem von der Kanzlei
geführten Fremdgeldkonto ein.       
Für ihre Tätigkeiten sowie für die von ihr gestellte
technische, personelle und sonstige Infrastruktur erhielt die Kanzlei von der
Klägerin vereinbarungsgemäß 75 % aller Zahlungen von Rechtsverletzern. Dieses
Honorar sollte sich laut der Vereinbarung zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils
gesetzlichen Höhe verstehen und monatlich in Rechnung gestellt werden.             
Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die ersten
drei Quartale des Streitjahres kam der Prüfer des seinerzeit zuständigen
Finanzamts (FA X) zu der Überzeugung, das von der Klägerin durch die Kanzlei
betriebene Abmahnverfahren führe zu einem Leistungsaustausch zwischen der
Klägerin und dem jeweiligen Rechtsverletzer.         
Entgegen dieser Auffassung meldete die Klägerin in der
Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr eine verbleibende Umsatzsteuer von ./.
39.373,36 EUR an. Sie ging dabei von der Nichtsteuerbarkeit der von den
Rechtsverletzern erhaltenen Beträge aus. Die in den Rechnungen der Kanzlei
ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 63.333,21 EUR zog die Klägerin als
Vorsteuer ab.           
Der Auffassung des Prüfers folgend setzte das FA X mit
Bescheid vom 23. November 2011 die Umsatzsteuer für das Streitjahr auf
32.785,79 EUR fest. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA X mit
Einspruchsentscheidung vom 25. März 2015 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren fand ein gesetzlicher
Beteiligtenwechsel statt, so dass der Beklagte, Revisionsbeklagte und
Anschlussrevisionskläger (das Finanzamt –FA–) für die Besteuerung der
Klägerin zuständig wurde.
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg gab der Klage mit
Urteil vom 30. November 2016 7 K 7078/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte
–EFG– 2017, 240) teilweise statt. Es entschied, dass die Abmahnungen der
Rechtsverletzer durch die Klägerin nicht umsatzsteuerbar seien. Allerdings sei
im Gegenzug der Vorsteuerabzug aus den Leistungen der beauftragten Kanzlei zu
versagen.  
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung
materiellen Rechts (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes
–UStG–). Das FA hat Anschlussrevision eingelegt.           
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des FG vom 30. November 2016 aufzuheben, die
Umsatzsteuer für das Jahr 2010 unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides vom
23. November 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2015 auf
./. 33.673,36 EUR festzusetzen und die Anschlussrevision des FA als unbegründet
zurückzuweisen. Sie regt an, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:          
„1. Ist die vom EuGH in der Rechtssache C-37/16 – SAWP
– gewonnene Rechtserkenntnis, dass der gerechte Ausgleich zugunsten der Inhaber
von Vervielfältigungsrechten keinen unmittelbaren Gegenwert irgendeiner
Dienstleistung darstellt, da der Ausgleich im Zusammenhang mit dem Schaden steht,
der sich für die Rechtsinhaber aus der ohne ihre Genehmigung erfolgenden
Vervielfältigung ihrer geschützten Werke ergibt, auf Fälle der vorliegenden Art
übertragbar, wenn eine Person in das Urheberrecht eines Rechtsinhabers illegal
eingreift, der Rechtsinhaber sich zur Abwehr dieser Rechtsverletzung der Hilfe
eines Anwalts bedient, der eine Abmahnung ausspricht, und die Kosten dieses
Anwalts für die Abwehr dieser Rechtsverletzung vom Rechtsverletzer ersetzt
verlangt, worauf er einen gesetzlich normierten Anspruch hat?    
2. Ist der Leistungscharakter einer Abmahnung des
Rechtsinhabers in Fällen der vorliegenden Art zu verneinen, da es im Zeitpunkt
der Abmahnung noch ungewiss ist, ob dem Rechtsinhaber ein Anspruch auf Ersatz
der Anwaltskosten für die Abmahnung zusteht, da dieser Ersatzanspruch lediglich
im Fall der berechtigten Abmahnung besteht, was der Rechtsinhaber im Zeitpunkt
der Abmahnung nicht sicher beurteilen kann?“       
Das FA beantragt,          
die Revision als unbegründet zurückzuweisen, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.      
Entscheidungsgründe:
II.           
Die Revision und die Anschlussrevision sind begründet; sie
führen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Entscheidung in der Sache
selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG
hat die Abmahnungen zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs zu Unrecht als
nicht steuerbar angesehen. Im Gegenzug ist der Klägerin der Vorsteuerabzug zu
gewähren. Die Klage ist deshalb abzuweisen.     
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der
Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im
Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.        
a) Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die in
Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2006/112/EG
des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar ist, sind nach der
Rechtsprechung des EuGH, der sich der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen hat,
im Wesentlichen folgende unionsrechtlich geklärten Grundsätze zu
berücksichtigen:             
Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein
unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die
tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im
Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden
Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht
wurde (vgl. z.B. EuGH-Urteile Société thermale d’Eugénie-les-Bains vom 18. Juli
2007 C-277/05, EU:C:2007:440, BFH/NV 2007, Beilage 4, 424, Rz 19; Cesky rozhlas
vom 22. Juni 2016 C-11/15, EU:C:2016:470, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2016,
632, Rz 21 f.; SAWP vom 18. Januar 2017 C-37/16, EU:C:2017:22, UR 2017, 230, Rz
25 f.; Meo – Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22. November 2018
C-295/17, EU:C:2018:942, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 2019,
58, Rz 39; BFH-Urteile vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II
2010, 1084, Rz 11 f.; vom 20. März 2013 XI R 6/11, BFHE 241, 191, BStBl II
2014, 206, Rz 24 f.; vom 21. Dezember 2016 XI R 27/14, BFHE 257, 154, Rz 16,
jeweils m.w.N.).
Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung
zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart
mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer
Gegenleistung (Zahlung) richtet (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 V R
38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a bb, Rz 30; in BFHE 231,
248, BStBl II 2010, 1084, Rz 13; in BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206, Rz 25;
in BFHE 257, 154, Rz 17).
Die Frage, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung
für die Erbringung von Leistungen erfolgt, stellt eine unionsrechtliche Frage
dar, die unabhängig von der Beurteilung nach nationalem Recht nach
unionsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden ist. Für die Auslegung der
Bestimmungen der MwStSystRL ist irrelevant, ob ein Betrag nach nationalem Recht
als Schadensersatzanspruch oder als Konventionalstrafe anzusehen ist und wie er
bezeichnet wird (vgl. EuGH-Urteil Meo – Serviços de Comunicações e Multimédia,
EU:C:2018:942, HFR 2019, 58, Rz 68 f.; BFH-Urteil in BFHE 257, 154, Rz 29, jeweils
m.w.N.).
b) Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig dann vor,
wenn der Leistende im Auftrag des Leistungsempfängers für diesen eine Aufgabe
übernimmt und insoweit gegen Aufwendungsersatz tätig wird (vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 11. April 2002 V R 65/00, BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782,
unter II.1.; vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397,
unter II.1.b, Rz 20; vom 24. April 2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II
2013, 648, Rz 21). Dasselbe gilt, wenn ein Unternehmer für einen anderen als
Geschäftsführer ohne Auftrag tätig wird und von ihm nach § 683 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann (vgl.
BFH-Urteile vom 16. Januar 2003 V R 92/01, BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732,
unter II.2.a, Rz 16; in BFHE 257, 154, Rz 18).
c) Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind
dagegen kein Entgelt i.S. des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für
eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil
der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen
einzustehen hat (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1998 V R 58/97, BFH/NV 1999,
987, unter II.1., Rz 18; in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 14; in BFHE
241, 191, BStBl II 2014, 206, Rz 26; vom 16. Januar 2014 V R 22/13, BFH/NV
2014, 736, Rz 20; in BFHE 257, 154, Rz 19).   
2. Die Klägerin hat –entgegen der Auffassung des FG– an
die Rechtsverletzer steuerbare Leistungen erbracht; die Vorentscheidung ist
deshalb aufzuheben.          
a) Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG hat der Verletzte bei
Vorliegen einer widerrechtlichen Urheberrechtsverletzung und
Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer. Vor
Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung soll gemäß § 97a
Abs. 1 Satz 1 UrhG der Verletzte den Verletzer abmahnen und ihm Gelegenheit
geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe
bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG
kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die
Abmahnung berechtigt ist.
Neben dem Unterlassungsanspruch hat der Verletzte nach § 97
Abs. 2 Satz 1 UrhG gegen den vorsätzlich oder fahrlässig handelnden Verletzer
auch einen Anspruch auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens.   
b) Eine Abmahnung ist die Mitteilung des Verletzten an den
Verletzer, dass der Verletzer durch eine im Einzelnen bezeichnete Handlung
einen Urheberrechtsverstoß begangen habe, verbunden mit der Aufforderung,
dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen (BTDrucks 16/5048, 48). Die
Abmahnung wird regelmäßig mit der Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall
der Nichtabgabe versehen (Specht in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 97a Rz 6;
Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl., § 97a Rz 7). 
aa) Das richterrechtliche Institut der Abmahnung nach dem
Vorbild der wettbewerbsrechtlichen Regelung in § 12 Abs. 1 des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde für den Bereich des Urheberrechts in §
97a Abs. 1 UrhG normiert (vgl. BTDrucks 16/5048, 48). Anstatt des bis dahin
unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleiteten
Kostenerstattungsanspruchs (§§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB; vgl. Urteile des
Bundesgerichtshofs –BGH– vom 17. Juli 2008 I ZR 219/05, Gewerblicher
Rechtsschutz und Urheberrecht –GRUR– 2008, 996, Rz 11; vom 28. September 2011
I ZR 145/10, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 2012, 34, Rz 11) enthält
§ 97a Abs. 2 UrhG eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage für den Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen.    
bb) Zweck der Abmahnung ist in erster Linie die Beseitigung
und Unterlassung der Verletzungshandlung (BTDrucks 17/13057, 11). Dazu soll sie
den Verletzer auf sein rechtsverletzendes Verhalten aufmerksam machen und ihn
vor einem drohenden Gerichtsverfahren warnen (Warnfunktion), auf eine
außergerichtliche Streitbeilegung hinwirken (Streitbeilegungsfunktion) und
einen kostspieligen Prozess vermeiden (Kostenvermeidungsfunktion; vgl. Specht
in Dreier/Schulze, a.a.O., § 97a Rz 3; Wimmers in Schricker/Loewenheim,
Urheberrecht, 5. Aufl., § 97a Rz 5 f.; Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann,
a.a.O., § 97a Rz 1; Spindler in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen
Medien, 3. Aufl., UrhG § 97a Rz 3).
Eine berechtigte Abmahnung, in der die konkreten
Verletzungshandlungen und die Sachbefugnis des Abmahnenden dargelegt werden,
dient dahingehend dem objektiven Interesse und mutmaßlichen Willen des
Verletzers, als der Rechteinhaber, der zunächst abmahnt, statt sofort Klage zu
erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen,
dem Verletzer damit die Möglichkeit gibt, eine gerichtliche Auseinandersetzung
auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung abzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten
beruht auf dieser Erwägung (BGH-Urteile vom 1. Juni 2006 I ZR 167/03, GRUR
2007, 164, Rz 12; vom 21. Januar 2010 I ZR 47/09, GRUR 2010, 354, Rz 8; vom 11.
Juni 2015 I ZR 7/14, GRUR 2016, 184, Rz 57).       
c) Die Klägerin hat nach den Grundsätzen der vorliegenden
Rechtsprechung mit den Abmahnungen den Rechtsverletzern einen Weg gewiesen, sie
als Gläubigerin eines Unterlassungsanspruchs ohne Inanspruchnahme der Gerichte
klaglos zu stellen, und ihnen hiermit einen konkreten Vorteil verschafft, der
zu einem Verbrauch i.S. des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl.
BFH-Urteile in BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732, unter II.2.a, Rz 17 f.; in
BFHE 257, 154, Rz 27, m.w.N.). Die Abmahnungen sind deshalb steuerbar.    
d) Unerheblich ist, dass nach den Abmahnschreiben der
Klägerin die Zahlungen pauschal auf die Erstattung der Rechtsanwaltskosten für
das Abmahnschreiben, die Anwalts- und Gerichtskosten für einen gerichtlichen
Antrag gemäß § 101 Abs. 9 UrhG und die geleisteten Aufwendungserstattungen an
den Provider gemäß § 101 Abs. 2 Satz 3 UrhG sowie eine Schadensersatzzahlung
aufgrund der Urheberrechtsverletzung entfallen sollten. Denn die Frage, ob ein
Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, ist nicht nach zivilrechtlichen,
sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten
umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben zu beantworten (vgl. EuGH-Urteil Meo –
Serviços de Comunicações e Multimédia, EU:C:2018:942, HFR 2019, 58, Rz 68 f.;
zur Problematik im UWG: BFH-Urteil in BFHE 257, 154, Rz 29, m.w.N.). Ob die
geltend gemachten Ansprüche (z.T.) neben § 97a Abs. 2 UrhG auch (bei
vorsätzlicher oder fahrlässiger Handlung) im Rahmen eines
Schadensersatzanspruchs nach § 97 Abs. 2 UrhG geltend gemacht werden können
(vgl. BGH-Urteil vom 22. März 2018 I ZR 265/16, GRUR 2018, 914, Rz 26, m.w.N.),
spielt insofern keine Rolle. Zum steuerbaren Entgelt für die Leistung des
Abmahnenden gehören alle hierfür erhaltenen Zahlungen, d.h. auch der Ersatz von
Ermittlungskosten zur Identifizierung des Rechtsverletzers (z.B. Gerichtskosten
des richterlichen Gestattungsverfahrens gemäß § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG sowie
Kosten für die Beauskunftung durch den Internetprovider nach § 101 Abs. 2 Satz
3 UrhG; vgl. BTDrucks 16/5048, 49; Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann,
a.a.O., § 97a Rz 42; Specht in Dreier/Schulze, a.a.O., § 97a Rz 13).  
e) Der Einwand der Klägerin, es liege eine bloße Ersparnis
von Ausgaben bzw. es lägen Geldzahlungen vor, die mangels verbrauchbaren
Vorteils nicht als Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG qualifiziert werden
könnten (vgl. Hummel, UR 2017, 901, 907), greift nicht.     
aa) Mit der Abmahnung erhält der Abgemahnte nicht nur die
Gelegenheit, möglichst kostengünstig Geldansprüche des Abmahnenden zu befriedigen,
sondern ihm werden (möglicherweise erstmals) der Rechtsverstoß zur Kenntnis
gebracht und –durch die konkrete Bezeichnung des verletzten Rechts und dem
Nachweis der Berechtigung des Rechteinhabers– die notwendigen Informationen
gegeben, um durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung den (nicht auf Geld
gerichteten) Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Dementsprechend handelt es sich
nur bei Erfüllung dieser Mindestvoraussetzungen um eine berechtigte Abmahnung,
die einen Kostenersatzanspruch auslöst (BGH-Urteile vom 12. Mai 2016 I ZR 1/15,
GRUR 2016, 1275, Rz 20, 24, m.w.N.; vom 26. Juli 2018 I ZR 64/17, GRUR 2018,
1044, Rz 10; vgl. ausdrücklich § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG in der seit 2013
geltenden Fassung).      
bb) Insofern ist die Abmahnung auch nicht mit einem
gerichtlichen Mahnverfahren vergleichbar (a.A. Hummel, UR 2017, 901, 907 bzgl.
Widerspruchsverfahren; Streit/Rust, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2018, 1321,
1322), bei dem die Mahnung gegen Erstattung von Mahnkosten nicht steuerbar ist
(BFH-Urteil vom 11. Mai 1995 V R 86/93, BFHE 177, 563, BStBl II 1995, 613,
unter II.1., Rz 13; Meyer in Offerhaus/Söhn/Lange, § 1 UStG Rz 154; Tehler in
Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 10 Rz 105; BeckOK UStG/Peltner, 20. Ed.
15.01.2019, UStG § 1 Rz 95.9; Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz,
§ 1 Rz 853). Denn hierbei wird eine Zahlung angemahnt, deren
Anspruchsgrundlagen dem säumigen Schuldner bereits bekannt sind.  
f) Der Qualifizierung der Abmahnung als Leistung steht
–entgegen der Auffassung der Klägerin– nicht entgegen, dass auch der
Verletzte insbesondere mit Blick auf das Prozesskostenrisiko ein Interesse an
der Abmahnung hat (a.A. Hummel, UR 2017, 901, 903; Radeisen, Die Steuerberatung
2018, 494, 501).      
aa) Zwar hilft die Abmahnung –ohne dass es sich um eine
Prozessvoraussetzung handeln würde (§ 97a Abs. 1 UrhG: „soll“)– auch
dem Verletzten. Er kann auf diese Weise einen Prozess vermeiden. Vor allem aber
bewahrt ihn die vorherige Abmahnung vor dem Kostentragungsrisiko nach § 93 der
Zivilprozessordnung (Wimmers in Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 97a Rz 8;
Specht in Dreier/Schulze, a.a.O., § 97a Rz 3; Kefferpütz in Wandtke/ Bullinger,
Urheberrecht, 4. Aufl., UrhG § 97a Rz 2). Außerdem kann –je nach Konstellation
des Falles– die Abmahnung auch ein Mittel der Sachverhaltsaufklärung
darstellen, da sie einem Auskunftsverlangen den notwendigen Nachdruck verleihen
kann (BGH-Urteil in GRUR 2018, 914, Rz 19 ff.).           
bb) Jedoch steht der Annahme eines Leistungsaustauschs nicht
entgegen, wenn der Unternehmer mit der Tätigkeit (auch) einen eigenen Zweck
verwirklicht (BFH-Urteil vom 22. April 2015 XI R 10/14, BFHE 250, 268, BStBl II
2015, 862, Rz 22), da die Motive für die Begründung des Leistungsaustauschs den
für den Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang nicht in Frage stellen
(vgl. EuGH-Urteil Landboden-Agrardienste vom 18. Dezember 1997 C-384/95,
EU:C:1997:627, UR 1998, 102, Rz 20; BFH-Urteil vom 28. Mai 2013 XI R 32/11,
BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411, Rz 43, m.w.N.). Insofern kommt es auch nicht
darauf an, ob das Verhalten der Klägerin gegenüber den Abgemahnten
rechtsmissbräuchlich ist (vgl. dazu BGH-Beschluss vom 8. Februar 2017 1 StR
483/16, GRUR 2017, 1046, Rz 12; BGH-Urteil vom 31. Mai 2012 I ZR 106/10, GRUR
2013, 176, Rz 20 f.).              
g) Entgegen der Auffassung des FG und der Klägerin bestehen
zwischen Abmahnungen wegen Wettbewerbs- und Urheberrechtsverstößen keine
entscheidungserheblichen Unterschiede.            
Zwar handelt es sich beim verletzten Urheberrecht um ein absolutes
und individuelles Recht, bei dem –aufgrund der konkreten Rechtsverletzung–
die Ermittlung des Verletzers, der nicht immer der Anschlussinhaber ist,
aufwändiger sein mag. Allerdings unterscheiden sich Abmahnschreiben bei einem
Wettbewerbsverstoß und bei einer Urheberrechtsverletzung in ihrem wesentlichen
Inhalt nicht. Die Abmahnung dient in beiden Fällen insofern den gleichen
Zwecken, als mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung die Möglichkeit eröffnet wird, einen Prozess zu
vermeiden, und der Kostenerstattungsanspruch auf einer (spezialgesetzlich
kodifizierten) Geschäftsführung ohne Auftrag gründet (Landgericht Düsseldorf,
Beschluss vom 23. Oktober 2017 2a O 135/17, juris, Rz 5; Friedrich-Vache in
Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 1 Rz 163.2; Omsels, juris PraxisReport
Wettbewerbsrecht 6/2017 Anm. 1; Pörksen, juris PraxisReport IT-Recht 13/2017
Anm. 5; a.A. Streit/Rust, DStR 2018, 1321, 1322; Pull/Streit,
Mehrwertsteuerrecht 2018, 108, 114). 
h) Dieser Sichtweise stehen die EuGH-Urteile Cesky rozhlas
(EU:C:2016:470, UR 2016, 632) und SAWP (EU:C:2017:22, UR 2017, 230) nicht
entgegen. 
Anders als in den vom EuGH entschiedenen Fällen besteht
zwischen der Klägerin und den Rechtsverletzern durch die Geschäftsführung ohne
Auftrag ein Rechtsverhältnis (vgl. BFH-Urteile in BFHE 201, 339, BStBl II 2003,
732, unter II.2.b, Rz 19; in BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 20 f.; in
BFHE 257, 154, Rz 24).    
Außerdem wird mit der auf Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs
gerichteten Abmahnung weder eine Urheberrechtsverletzung sanktioniert (a.A.
Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 3 Abs. 9 Rz 90) noch ein Schaden
ausgeglichen, sondern dem Verletzer aufgrund der Warn-, Streitbeilegungs- und
Kostenvermeidungswirkung der Abmahnung ein Vorteil zugewendet. Dementsprechend
bemisst sich der zu zahlende Kostenersatz auch nicht wie der Schadensersatz
nach der sog. Lizenzanalogie (vgl. BGH-Urteil vom 30. März 2017 I ZR 124/16,
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht – Rechtsprechungsdienst 2018, 68, Rz
21 f.), sondern nach dem Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs.           
3. Die Klägerin hat diese Leistung auch gegen Entgelt
erbracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich nichts anderes
daraus, dass bei Versendung der Abmahnung nicht mit Sicherheit feststeht, ob
der Adressat tatsächlich der Rechtsverletzer ist.        
a) Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG in der für das
Streitjahr geltenden Neufassung des Umsatzsteuergesetzes durch Bekanntmachung
vom 21. Februar 2005 (BGBl I 2005, 386) grundsätzlich alles, was der
Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der
Umsatzsteuer.   
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH setzt
eine „Leistung gegen Entgelt“ das Bestehen eines unmittelbaren
Zusammenhangs zwischen einer Leistung und einer tatsächlich vom
Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus. Dazu muss zwischen dem
Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen
Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden
empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger
erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u.a. EuGH-Urteile Tolsma vom 3. März 1994
C-16/93, EU:C:1994:80, HFR 1994, 357, Rz 13 und 14; Gemeente Borsele vom 12.
Mai 2016 C-520/14, EU:C:2016:334, HFR 2016, 664, Rz 24; Lajver vom 2. Juni 2016
C-263/15, EU:C:2016:392, HFR 2016, 665, Rz 26; BFH-Urteile vom 30. August 2017
XI R 37/14, BFHE 259, 175, Rz 19; vom 2. August 2018 V R 21/16, BFHE 262, 548,
Rz 22, m.w.N.).
b) Zwar haben der EuGH durch Urteil Bastova vom 10. November
2016 C-432/15 (EU:C:2016:855, UR 2016, 913) und im Anschluss daran der BFH
(vgl. BFH-Urteile in BFHE 259, 175, Rz 25; in BFH/NV 2019, 174, Rz 23;
BFH-Beschluss vom 25. Juli 2018 XI B 103/17, DStR 2019, 507, Rz 10)
entschieden, dass die Teilnahme an einem Wettbewerb keine gegen Entgelt
erbrachte Dienstleistung ist, wenn für die Teilnahme weder ein Antrittsgeld
noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit
einer erfolgreichen Platzierung ein –sei es auch ein im Voraus festgelegtes–
Preisgeld erhalten, da die Ungewissheit einer Zahlung geeignet sei, den
unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten
Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben.             
c) Der vorliegende Fall ist mit diesen Fällen allerdings
nicht vergleichbar.            
aa) Weder geht es um die Teilnahme der Klägerin an einem
Wettbewerb, noch erfolgten die Zahlungen an die Klägerin für die Erzielung
eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses. Vielmehr besteht zwischen gezahltem
Entgelt und der Abmahnleistung ebenso ein unmittelbarer Zusammenhang wie bei
dem Honorar der für die Klägerin tätigen Kanzlei bei „erfolgreicher“
Abmahnung und bei einem gegen Erfolgsprovision tätigen Vermittler (vgl. z.B.
EuGH-Urteile Ludwig vom 21. Juni 2007 C-453/05, EU:C:2007:369, UR 2007, 617, Rz
15 ff.; baumgarten sports & more vom 29. November 2018 C-548/17,
EU:C:2018:970, UR 2019, 70, Rz 30 f.). 
bb) Zudem erfolgt die Zahlung durch die zu Recht abgemahnten
Rechtsverletzer weder aus freien Stücken noch zufallsabhängig (vgl. dazu
EuGH-Urteile Tolsma, EU:C:1994:80, HFR 1994, 357, Rz 19; Cibo Participations
vom 27. September 2001 C-16/00, EU:C:2001:495, BFH/NV 2002, Beilage 1, 6, Rz
43).    
4. Da die Abmahnleistungen der Klägerin
umsatzsteuerpflichtige Umsätze darstellen, steht der Klägerin der –vom FA
gewährte und vom FG versagte– Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Satz 1 UStG aus den in den Rechnungen der Kanzlei für ihre Tätigkeiten in
diesem Zusammenhang ausgewiesenen Umsatzsteuer zu.     
5. Die Sache ist spruchreif. Bezüglich der Höhe der Umsätze
und der abziehbaren Vorsteuerbeträge besteht zwischen den Beteiligten kein
Streit. Sonstige Rechtsfehler des angegriffenen Bescheids sind weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich.         
6. Nach Auffassung des Senats bestehen –trotz der vom
Kläger angeregten Vorlagefragen– keine Zweifel i.S. des Art. 267 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an der Auslegung der im
Streitfall anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen (vgl. zu den
Voraussetzungen: EuGH-Urteile CILFIT vom 6. Oktober 1982 C-283/81,
EU:C:1982:335, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 1983, 1257, Rz 21;
Intermodal Transports vom 15. September 2005 C-495/03, EU:C:2005:552, HFR 2005,
1236; Ferreira da Silva e Brito u.a. vom 9. September 2015 C-160/14,
EU:C:2015:565, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2016, 111, Rz 38
ff.). Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht demnach nicht
(vgl. dazu allgemein z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30.
August 2010 1 BvR 1631/08, NJW 2011, 288, unter B.II.1.; vom 6. September 2016
1 BvR 1305/13, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2017, 53, Rz 7; vom 6.
Oktober 2017 2 BvR 987/16, NJW 2018, 606, Rz 4 ff.; BFH-Urteil vom 13. Juni
2018 XI R 20/14, BFHE 262, 174, BStBl II 2018, 800, Rz 79, m.w.N.).
a) Zum einen sind die Grundsätze der von der Klägerin
angeführten EuGH-Entscheidung SAWP (EU:C:2017:22, UR 2017, 230) auf den
vorliegenden Fall nicht übertragbar (s. unter II.2.h).
b) Zum anderen sind die Grundsätze der Steuerbarkeit und des
unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Entgelt –auch bei
Ungewissheit einer Zahlung– rechtsgrundsätzlich geklärt (vgl. EuGH-Urteile
Tolsma, EU:C:1994:80, HFR 1994, 357, Rz 13 f.; Cibo Participations,
EU:C:2001:495, BFH/NV 2002, Beilage 1, 6, Rz 43; Bastova, EU:C:2016:855, UR
2016, 913, Rz 28 f.). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den jeweiligen
Einzelfall ist Sache des nationalen Gerichts (vgl. EuGH-Urteile Saudaçor vom
29. Oktober 2015 C-174/14, EU:C:2015:733, UR 2015, 901, Rz 33; Bastova,
EU:C:2016:855, UR 2016, 913, Rz 30).    
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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Wettbewerbsrecht – Auch im November verschickt die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg Abmahnungen für die Firma E. & A. Junek GmbH,

Die
Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft
aus
Berlin und Hamburg verschickt auch im November wettbewerbsrechtliche
Abmahnungen  im Auftrag der Firma E. & A. Junek GmbH, vertreten
durch den Geschäftsführer Thomas Justiz,
Herbersknapp 7, 44267 Dortmund.
Die Dortmunder Firma E. & A. Junek GmbH verkauft
EDV-Artikel und EDV-Zubehör über das Internet und betreibt einen Onlineshop.
In den Abmahnungen wird behauptet, dass der Abgemahnte
als Anbieter von Gläsern als Privatverkäufer bei eBay auftritt, obwohl die
Verkaufsaktivitäten aufgrund ihres Umfanges als gewerblich einzustufen seien.
Abgemahnt wird
weiterhin das Fehlen verschiedener gesetzlich vorgeschriebener Informationen:
      Informationen
zu Impressum /Anbieterkennzeichnung;
      Verstoß
gegen § 5 TMG;
      Informationen
über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen;
      Informationen
darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragstext von dem Unternehmer
gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
      Informationen
darüber, wie der Kunde mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln
Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann;
      Informationen
über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrecht;
      Informationen
über das gesetzliche Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular.
Wie bei
wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Gang und Gäbe fordert die Kanzlei Scharfenberg
Hämmerling
 neben der Abgabe einer den Wiederholungsfall
ausschließenden strafbewerten Unterlassungserklärung, die eine feste
Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro vorsieht und nach meiner Auffassung
unkorrekt zu Lasten des abgemahnten Ebay-Verkäufers formuliert ist.
Und damit sich die
ganze Schreiberei, also der Aufwand, auch lohnt werden Abmahnkosten auf
Grundlage eines Gegenstandswertes von 20.000,00 € in Höhe von 984,60
€ 
gefordert.
  
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem 
Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich
schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (
MarkenG)
befasst oder einem 
Fachanwalt
für Informationstechnologierecht
, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,
 beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt über alle beide hier relevanten
Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt
für IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel
des  
Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
.

Eine optimale fachanwaltliche
Beratung 
wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass durch die
für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung durch eine
modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene Kostenforderung auf ein
erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit den Kosten für die
fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die Angelegenheit
kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell mit der
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informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
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Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
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eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
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entscheiden, fallen bis dahin keine Kosten an. Damit bleibt die Kontaktaufnahme
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OLG Hamm: Zum Rechtsmissbrauch bei verselbständigter Abmahntätigkeit im Wettbewerbsrecht

Eine umfangreiche Abmahntätigkeit,
die sich derart verselbstständigt hat, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis
mehr zu der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, kann rechts-
missbräuchlich sein. Ein aufgrund einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes
gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist ebenfalls rechtsmissbräuchlich
und als unzulässig zurückzuweisen. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Hamm im einstweiligen Rechtsschutz unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung
des Landgerichts Essen am 15.09.2015 entschieden.
Im Juni/Juli 2015 erwirkte die
Verfügungsklägerin, eine Konsumartikelhändlerin aus Bielefeld, die u.a. Briefkästen
im Zwischenhandel vertreibt, gegen einen Hersteller von Briefkästen vor dem Landgericht
Hagen eine einstweilige Verfügung, die dem Hersteller den Vertrieb von Briefkästen
mit den wettbewerbswidrig verwandten Produktkennzeichnungen ʺumweltfreundlich produziertʺ
und ʺgeprüfte Qualitätʺ unter- sagt. Einen Tag nach der mündlichen Verhandlung in
dem Hagener Verfahren führte die Verfügungsklägerin sog. ʺMarktsichtungenʺ durch,
um weitere Verkäufer der Briefkästen zu ermitteln, die diese ebenfalls mit den wettbewerbswidrigen
Produktkennzeichnungen vertrieben. Sie machte ca. 50 Unternehmen ausfindig und beauftragte
den für sie bereits im Hagener Prozess tätigen Anwalt, auch diese Unternehmen abzumahnen.
Nach Erhalt eines Vorschusses begann der Anwalt mit dem Versand der Abmahnungen.
Eine von diesen erhielt die verfügungsbeklagte Handelsgesellschaft aus Köln, die
die in Frage stehenden Brief- kästen über eine Internetplattform zum Verkauf anbot.
Binnen weniger Tage versandte der Anwalt der Verfügungsklägerin an insgesamt 43
Händler Abmahnungen, erst danach gingen erste Unterwerfungserklärungen der abgemahnten
Händler ein. Innerhalb der ersten 6 Wochen wurden insgesamt 71 Abmahnungen ausgesprochen,
zwischenzeitlich ist ihre Zahl auf über 200 gestiegen.

Der im vorliegenden Verfahren
gegen die Verfügungsbeklagte gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
ist erfolglos geblieben. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den Antrag
als unzulässig zurückgewiesen.
Nach dem Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb sei das Verfolgen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs
rechts- missbräuchlich, so der Senat, wenn es unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände vorwiegend dazu diene, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz
von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Hiervon sei
im vorliegen- den  Verfahren  auszugehen.  Die  umfangreiche
 Abmahntätigkeit  der Verfügungsklägerin habe in keinem vernünftigen
Verhältnis zu ihrer eigentlichen gewerblichen Tätigkeit gestanden.

Beim Versand der ersten 43 Abmahnungen,
u.a. auch an die Verfügungsbeklagte, sei die Verfügungsklägerin ein erhebliches
Kostenrisiko eingegangen. Bei den binnen 7 Tagen versandten Abmahnungen sei vernünftigerweise
nicht mit dem zwischenzeitlichen Eingang einer nennenswerten Anzahl strafbewehrter
Unterlassungserklärungen zu rechnen gewesen. Durch ihr Vorgehen hätten der Verfügungsklägerin
hohe Kosten entstehen können. So fielen bereits für die 43 Abmahnungen Anwaltskosten
von über 42.000 Euro an. Berücksichtige man zudem, dass ein nicht unerheblicher
Teil der eingeleiteten Abmahnvorgänge in gerichtliche Auseinandersetzungen münde,
erhöhe sich das Kostenrisiko. Insgesamt entstünden Anwalts- und Gerichtskosten von
über 250.000 Euro, wenn ein Drittel der Abmahnvorgänge in der Hauptsache über eine
gerichtliche Instanz und ein weiteres Drittel über zwei gerichtliche Instanzen auszufechten
sei, was bereits eine für die Verfügungsklägerin günstige, moderate Entwicklung
beschreibe.

Dieses Kostenrisiko stehe in
keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu der eigentlichen wirtschaftlichen Betätigung
der Verfügungsklägerin. Nur beim Verkauf von Briefkästen und ähnlichen Produkten
trete die Verfügungsklägerin in Konkurrenz zur Verfügungsbeklagten. Ordne man diesem
Marktsegment die dem Senat bekannt gegebenen Werte zum gesamten Jahresüberschuss
der Verfügungsklägerin aus  2013 (ca. 5.500
Euro) und zu ihrem gesamten Eigenkapital aus 2013 (ca. 300.000 Euro) zu, bestehe
kein kaufmännisch vernünftiges Verhältnis zwischen Gewinn und Eigenkapital und der
zu beurteilenden Abmahntätigkeit mehr. Das Kostenrisiko der Abmahntätigkeit belaufe
sich dann auf das ca. 50-fache des erzielten Jahresgewinns. Die mit den Abmahnungen
verbundenen Kosten zehrten das im Betrieb vorhandene Eigenkapital (nahezu) vollständig
auf. Ein derartig hohes Kostenrisiko gehe ein vernünftig handelnder Kaufmann grundsätzlich
nicht ein.

Rechtskräftiges  Urteil  des   4.   Zivilsenats  des   Oberlandesgerichts
Hamm vom 15.09.2015 (4 U 105/15)


Das Urteil des OLG Hamm im Volltext:
Leitsätze:
Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches (Gebührenerzielungsinteresse) bei
nicht mehr vorhandenem vernünftigen Verhältnis zwischen der Abmahntätigkeit und
der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden (hier: Abmahnungen im
Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Briefkästen).
Tenor:
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 16. Juli 2015
verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen
teilweise – im Ausspruch zu Ziffer 1. der Urteilsformel – abgeändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auch hinsichtlich
des erstinstanzlichen Verfügungsantrages zu 2. (= Ziffer 1. der Urteilsformel
des angefochtenen Urteils) zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des
Verfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 2/3 und die Verfügungsbeklagte zu
1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
G r ü n d e
A.
Von einer Sachverhaltsdarstellung wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz
1 ZPO abgesehen.
B.
Die – zulässige – Berufung der Verfügungsbeklagten ist begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, nachdem die Verfügungsklägerin ihre
Berufung zurückgenommen hat, allein noch der erstinstanzliche Verfügungsantrag
zu 2., dem das Landgericht unter Ziffer 1. der Urteilsformel des angefochtenen
Urteils stattgegeben hat und mit dem die Verfügungsklägerin beanstandet, dass
sich auf der Verkaufsverpackung eines von der Verfügungsbeklagten verkauften
Briefkastens des Herstellers „C KG“ ein in der Art eines „Prüfsiegels“
gestalteter Aufdruck mit der Aufschrift „Geprüfte Qualität“ (Einzelheiten
Anlage FN2 = Blatt 12-18 der Gerichtsakte) befand.
Dieser Verfügungsantrag ist als unzulässig zurückzuweisen. Das Vorgehen der
Verfügungsklägerin erweist sich als rechtsmissbräuchlich (§ 8 Abs. 4 Satz 1
UWG).
I. Der Senat legt der Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens
folgenden Geschehensablauf zugrunde:
Die Verfügungsklägerin beantragte zunächst beim Landgericht Hagen den
Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die C KG. Gegenstand des beim
Landgericht Hagen unter der Geschäftsnummer 23 O 25/15 geführten Verfahrens
waren u.a. die – von der Verfügungsklägerin auch im vorliegenden Verfahren in
der ersten Instanz beanstandeten – Kennzeichnungen von Briefkästen mit den
Werbeaussagen „umweltfreundlich produziert“ und „geprüfte Qualität“. Die
mündliche Verhandlung vor der beim Landgericht Hagen mit der Sache befassten
Kammer für Handelssachen fand am 03.06.2015 statt. In der mündlichen
Verhandlung wies die Kammer darauf hin, dass sie die beiden oben genannten
Produktkennzeichnungen für wettbewerbswidrig halte. Am 10.07.2015 verkündete
das Landgericht Hagen sodann ein Urteil mit einem dem in der mündlichen Verhandlung
vom 03.06.2015 erteilten Hinweis entsprechenden Inhalt.
Ab dem 04.06.2015 – mithin dem Tag nach der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht Hagen – führte die Verfügungsklägerin nach eigenen Angaben
„Marktsichtungen“ durch. Noch am 04.06.2015, bei dem es sich in
Nordrhein-Westfalen um einen gesetzlichen Feiertag (Fronleichnam) handelte,
fand nach den Angaben der Verfügungsklägerin eine Besprechung zwischen ihrem
Geschäftsführer und ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten statt. Am Freitag,
dem 05.06.2015, übersandten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin
dieser eine E-Mail (Anlage FN13 [= Blatt 104-108 der Gerichtsakte] sowie Anlage
AG17), die unter Bezugnahme auf die Besprechung vom Vortage eine Liste von
(mindestens) 50 Unternehmen enthielt, welche Briefkästen des Herstellers „C KG“
mit den oben beschriebenen Kennzeichnungen vertrieben. Der Geschäftsführer der
Verfügungsklägerin antwortete hierauf am Montag, dem 08.06.2015, mit einer
E-Mail (Anlage FN13 [=Blatt 104 der Gerichtsakte] sowie Anlage AG17), in der es
u.a. hieß: „(…) zunächst einmal möchte ich mich für Ihr schnelles
Tätigwerden bei Ihnen bedanken. Wie besprochen, gehen Sie bitte gegen sämtliche
Händler vor, die ebenfalls mit den beiden Verstößen auffallen. (…)“
.
Unter dem 12.06.2015 übersandten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der
Verfügungsklägerin dieser eine Vorschussrechnung über 35.700,00 € brutto
(Anlage FN14a = Blatt 109 der Gerichtsakte), die den Gegenstand der
anwaltlichen Tätigkeit – ohne Nennung konkreter Abmahngegner – lediglich
pauschal mit den Worten „Abmahnung Briefkastenverkäufer betreffend C X Ware,
Ihr Auftrag vom 08.06.2015“ bezeichnete. Eine entsprechende Zahlung der
Verfügungsklägerin ging am 18.06.2015 auf dem Bankgirokonto ihrer
Prozessbevollmächtigten ein (vgl. Anlage FN14b = Blatt 110 der Gerichtsakte).
Spätestens am 23.06.2015 begannen die jetzigen Prozessbevollmächtigten der
Verfügungsklägerin in deren Namen mit dem Versand von Abmahnungen an Verkäufer
von „C“-Briefkästen. In diesen Abmahnungen wandte die Verfügungsklägerin sich
jeweils gegen das Angebot von Briefkästen, die mit den Werbeaussagen
„umweltfreundlich produziert“ und/oder „geprüfte Qualität“ gekennzeichnet
waren. Darüber hinaus waren die Abmahnungen in der Regel auch auf weitere
(tatsächliche oder vermeintliche) Wettbewerbsverstöße des jeweiligen
Abmahngegners gestützt. Nach den Angaben der Verfügungsklägerin enthielten die
Abmahnungen „durchschnittlich 3-7“ wettbewerbsrechtliche Beanstandungen. Auch
die an die Verfügungsbeklagte gerichtete Abmahnung (Anlage FN8 = Blatt 31-39
der Gerichtsakte) ist auf den 23.06.2015 datiert. Neben der an die
Verfügungsbeklagte gerichteten Abmahnung liegen dem Senat weitere 15 der auf
den 23.06.2015 datierten Abmahnungen in Ablichtung (Anlage AG4) vor. Die – im
Hinblick auf die jeweils geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der für die
Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltsvergütung – in den Abmahnungen angegebenen
Gegenstandswerte für die anwaltliche Tätigkeit bewegen sich in der Regel
zwischen 20.000,00 € und 30.000,00 €. Die dem Senat vorliegenden 16 Abmahnungen
vom 23.06.2015 enthalten folgende Gegenstandswertangaben: 11 x 30.000,00 €, 2 x
25.000,00 €, 2 x 20.000,00 € und 1 x 15.000,00 €.
Die Zahl der ausgesprochenen Abmahnungen erhöhte sich bis zum 29.06.2015
auf 43, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits strafbewehrte
Unterlassungserklärungen von Abgemahnten vorlagen. Der Senat entnimmt diesen
Umstand den Ausführungen in dem Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom
09.09.2015 (Blatt 264 ff der Gerichtsakte), in dem es auf Seite 5 (=Blatt 268
der Gerichtsakte) lautet: „(…) So waren am 29.06. zwar 43 Wettbewerber
abgemahnt, aber zugleich lagen zu diesen am 03.07. – also nur 4 Tage später –
ganze 27 (!) Unterwerfungen vor (…)“
. Der Senat versteht diese Formulierung
dahin, dass am 29.06.2015 gerade noch keine Unterwerfungserklärung vorlag.
Soweit die Verfügungsklägerin von diesem Tatsachenvortrag später – namentlich
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – wieder abzurücken versucht hat,
in dem sie von „höchstens 41 zum gleichen Zeitpunkt ,offenen‘ Abmahnungen“
gesprochen hat, vermag der Senat diesem neuen Vorbringen mangels näherer
Substantiierung nicht zu folgen.
Bis zum 02.08.2015 erhöhte sich die Zahl der ausgesprochenen Abmahnungen
auf insgesamt 71. Zwischenzeitlich haben die Prozessbevollmächtigten der
Verfügungsklägerin insgesamt deutlich mehr als 200 Abmahnungen versandt.
II. Die Inanspruchnahme der Verfügungsbeklagten durch die
Verfügungsklägerin erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtsmissbräuchlich
und damit unzulässig. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist die Geltendmachung
eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches unzulässig, wenn sie unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände (rechts-)missbräuchlich ist. Ein
Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des
Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich betrachtet nicht schutzwürdige
Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das
beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (Köhler/Bornkamm/Köhler,
UWG, 33. Aufl. [2015], § 8 Rdnr. 4.10 m.w.N.). Ein Fehlen oder vollständiges
Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist für die Annahme eines
Missbrauchs allerdings nicht erforderlich; ausreichend ist, dass die
sachfremden Ziele überwiegen (Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O. m.w.N.).
Als typischen Beispielsfall für Rechtsmissbrauch benennt § 8 Abs. 4
Satz 1 UWG die Geltendmachung eines Anspruchs, die vorwiegend dazu dient,
gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder
Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, wobei dies in gleicher Weise
für das Interesse, Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafen entstehen zu
lassen, gilt (Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., Rdnr. 4.12). Hiervon ist
auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines
wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der
Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder
wettbewerbspolitisches Interesse an den Rechtsverfolgung haben kann und deshalb
allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgen kann, wobei es
sich dabei auch um das Interesse der von ihm beauftragten Rechtsanwälte handeln
kann (Senat, Urteil vom 02.03.2010 – 4 U 217/09 – <juris>). Dies ist hier
der Fall.
Eine – im vorliegenden Fall allein schon für den Monat Juni 2015 zu
bejahende – umfangreiche Abmahntätigkeit kann allerdings für sich allein
betrachtet in der Regel keinen Missbrauch belegen, wenn zugleich umfangreiche
Wettbewerbsverstöße in Betracht kommen (Senat, a.a.O.). Es müssen vielmehr
weitere Umstände hinzutreten, die die Missbräuchlichkeit der
Anspruchsgeltendmachung begründen können (Senat, a.a.O.). Solche Umstände
liegen insbesondere dann vor, wenn die Abmahntätigkeit sich derart
verselbstständigt hat, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu der
(eigentlichen) gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht (Senat, a.a.O.;
Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., Rdnr. 4.12a). Ein wirtschaftlich
vernünftiges Verhältnis zwischen der Abmahntätigkeit und der eigentlichen
gewerblichen Betätigung der Verfügungsklägerin bestand bereits zum Zeitpunkt
des Ausspruches der Abmahnung gegenüber der Verfügungsbeklagten nicht mehr.
1. Zur Bewertung des wirtschaftlichen Umfanges einer umfangreichen
Abmahntätigkeit ist das hieraus resultierende Kostenrisiko für den Abmahnenden
heranzuziehen (Senat, a.a.O.). Bei der Ermittlung dieses Kostenrisikos ist im
vorliegenden Falle auf die Verhältnisse am 23.06.2015, dem Tag des Beginns der
Abmahnserie und des Ausspruches der Abmahnung gegenüber der
Verfügungsbeklagten, abzustellen und auf dieser Basis eine Prognose zu den zu
erwartenden Kosten zu treffen. Zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbare, für
die Verfügungsklägerin im Ergebnis günstigere Entwicklungen in der Folgezeit
vermögen die Verfügungsklägerin nicht zu entlasten.
Die Durchführung der Besprechung am 04.06.2015 – einem Feiertag –, der
E-Mail-Schriftwechsel zwischen der Verfügungsklägerin und ihren jetzigen
Prozessbevollmächtigten vom 05./08.06.2015, die nicht nach einzelnen
Anspruchsgegnern aufgeschlüsselte Vorschussrechnung vom 12.06.2015 und nicht
zuletzt der Versand von insgesamt 43 Abmahnungen zwischen dem 23.06.2015 und
dem 29.06.2015 – mithin in einem Zeitraum von lediglich sieben Tagen, in dem
vernünftigerweise nicht mit dem Eingang einer auch nur ansatzweise
nennenswerten Anzahl strafbewehrter Unterlassungserklärungen gerechnet werden
konnte – machen deutlich, dass es im Juni 2015 das Bestreben der
Verfügungsklägerin und der von ihr beauftragten Rechtsanwälte war, möglichst
rasch und möglichst in großer Zahl Abmahnungen gegen Unternehmen, die
„C“-Briefkästen vertreiben, auszusprechen. Jedenfalls bestand das Bestreben,
möglichst rasch die (zumindest) 50 Abmahnungen zu erstellen und zu versenden,
die sich aus dem E-Mail-Schriftwechsel vom 05./08.06.2015 ergaben (darunter
auch die hier zu beurteilende Abmahnung an die Verfügungsbeklagte), und zwar
ohne Rücksicht auf etwaige Rückäußerungen der Abgemahnten. Dies ließe es
gerechtfertigt erscheinen, den folgenden Vergleichsbetrachtungen sogar das
Kostenrisiko für (zumindest) 50 Abmahnungen zugrundezulegen.
Zu Gunsten der Verfügungsklägerin legt der Senat indes nur das Kostenrisiko
für die zwischen dem 23.06.2015 und dem 29.06.2015 ausgesprochenen 43
Abmahnungen zugrunde, die vor dem Eingang der ersten strafbewehrten
Unterlassungserklärungen versandt wurden. Wiederum zu Gunsten der
Verfügungsklägerin geht der Senat bei der Berechnung dieses Kostenrisikos nur
von einem Gegenstands-/Streitwert von 20.000,00 € aus, mithin von einem Wert am
unteren Ende der von der Verfügungsklägerin in ihren Abmahnungen benannten
Bandbreite von Gegenstandswerten.
Allein die von der Verfügungsklägerin für diese 43 Abmahnungen an die von
ihr beauftragten Rechtsanwälte zu zahlende Vergütung beläuft sich auf (netto)
42.337,80 € (Geschäftsgebühr 964,60 € zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale in 43
Fällen). Vernünftig ist darüber hinaus für die Kostenprognose die Einschätzung,
dass ein nicht unerheblicher Teil der eingeleiteten Abmahnvorgänge in gerichtliche
Auseinandersetzungen mündet. Der Senat geht hierbei von der – zu Gunsten der
Verfügungsklägerin eher moderaten – Annahme aus, dass ein Drittel der
eingeleiteten Abmahnvorgänge im Hauptsacheverfahren über eine Instanz
ausgefochten wird und ein weiteres Drittel der Abmahnvorgänge im
Hauptsacheverfahren über zwei Instanzen ausgefochten wird. Hierfür kommen ein
Betrag von (zumindest) 66.990,00 € (Nettosumme der eigenen und gegnerischen
Rechtsanwaltskosten [jeweils Verfahrens- und Terminsgebühr sowie Auslagenpauschale,
zur Vereinfachung ohne Anrechnung vorgerichtlicher Gebühren] und der
Gerichtsgebühren in 14 Fällen) für die über eine Instanz betriebenen Verfahren
und ein Betrag von mindestens 145.026,00 € (netto) für die über zwei Instanzen
ausgefochtenen Verfahren hinzu. Die Summe der drei vorgenannten Beträge beläuft
sich auf 254.353,80 €. Wiederum zu Gunsten der Verfügungsklägerin verzichtet
der Senat auf die Berücksichtigung und Berechnung der Kosten für gerichtliche
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Ohne Erfolg beruft sich die Verfügungsklägerin in diesem Zusammenhang auf
den vom Landgericht Hagen in der dortigen mündlichen Verhandlung vom 03.06.2015
erteilten Hinweis zur materiellen Rechtslage. Dieser gerichtliche Hinweis
führte nicht zu einer Reduzierung des zu prognostizierenden Kostenrisikos. Es
kann dahinstehen, ob die Verfügungsklägerin allein aufgrund des Hinweises – und
nicht einmal eines Urteiles – eines erstinstanzlich entscheidenden Gerichtes
die Annahme hegen durfte, dass mit ihren Abmahnungen kein nennenswertes
Kostenrisiko verbunden sein würde. Denn die Verfügungsklägerin hat sich nach
dem Erhalt dieses Hinweises nicht darauf beschränkt, in Einzelfällen – selektiv
– die hier in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, sondern sie hat
aufgrund einer systematischen Sichtung des Marktes innerhalb kürzester Zeit
zahlreiche Abmahnungen „in Serie“ ausgesprochen. Sie musste gerade infolge
dieser Häufung von Abmahnungen mit der Erhebung des Rechtsmissbrauchseinwandes
durch die Abgemahnten und auch mit dem Erfolg dieses Einwandes – ungeachtet der
materiellen Rechtslage – rechnen (vgl. hierzu Senat, a.a.O.); wer im
Gebührenerzielungsinteresse rechtsmissbräuchlich wettbewerbsrechtliche
Unterlassungsansprüche verfolgt, wird im Übrigen nach Möglichkeit ohnehin
gerade solche wettbewerbsrechtlichen Vorwürfe zum Gegenstand seiner Abmahnungen
machen, von deren materieller Berechtigung er überzeugt ist.
Das vorbeschriebene, die Gefahr der Erhebung des Rechtsmissbrauchseinwands
begründende Abmahnverhalten der Verfügungsklägerin führte zu einer weiteren
Erhöhung des rechnerischen Kostenrisikos: die Verfügungsklägerin musste mit der
Erhebung von Gegenansprüchen der Abgemahnten nach § 8 Abs. 4 Satz 2 UWG
rechnen, so dass dem oben genannten Kostenbetrag von 254.353,80 € noch ein
Betrag von 42.337,80 € für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der
Abgemahnten hinzuzurechnen ist. Insgesamt belief sich das Kostenrisiko der
Verfügungsklägerin damit auf (zumindest) 296.691,60 €.
2. Dieses Kostenrisiko stand in keinem vernünftigen wirtschaftlichen
Verhältnis mehr zu der eigentlichen wirtschaftlichen Betätigung der
Verfügungsklägerin.
a) Die Verfügungsklägerin bietet neben Briefkästen und ähnlichen
Produkten auch sonstige Waren an. Entscheidend ist indes allein der Umfang der
wirtschaftlichen Tätigkeit beim Verkauf von Briefkästen und ähnlichen
Produkten, denn nur insoweit tritt sie in Konkurrenz zu der Verfügungsbeklagten,
und nur insoweit ist sie befugt, wettbewerbsrechtlich gegen die
Verfügungsbeklagte und sonstige Mitbewerber auf dem Markt für Briefkästen
vorzugehen (vgl. hierzu Senat, a.a.O.).
b) Als Vergleichsgröße zu dem mit der Abmahntätigkeit eingegangenen
Kostenrisiko ist der – in dem konkret in Rede stehenden Marktsegment – erzielte
Umsatz grundsätzlich nicht geeignet. Der Umsatz sagt allenfalls mittelbar etwas
über die Fähigkeit eines Unternehmens aus, das mit einer umfangreichen
Abmahntätigkeit verbundene Kostenrisiko finanziell tragen zu können. Denn aus
dem Umsatz muss zuvörderst der mit der (eigentlichen) wirtschaftlichen
Betätigung in Verbindung stehende Betriebsaufwand finanziert werden. Insofern
erweist sich die Information der Verfügungsklägerin, sie werde im Jahre 2015
einen Nettoumsatz mit Briefkästen von mehr als 500.000,00 € erzielen, als im
Wesentlichen bedeutungslos.
c) Als Vergleichsgrößen sind vielmehr Kennzahlen aus dem Bereich des
Betriebsvermögens (Eigenkapitals) heranzuziehen, und zwar in erster Linie der
Gewinn (soweit er in dem entsprechenden Marktsegment erzielt wird) und
hilfsweise – bei einer Betrachtung zu Gunsten des Abmahnenden – das
Eigenkapital (soweit es mit der Geschäftstätigkeit in dem in Rede stehenden
Marktsegment erwirtschaftet wurde).
Jahresabschlusskennzahlen für die Verfügungsklägerin liegen dem Senat
lediglich für die Kalenderjahre 2012 und 2013 vor. Im Jahre 2012 erzielte die
Verfügungsklägerin einen Jahresüberschuss von 5.873,09 € und verfügte zum Jahresende
über ein Eigenkapital (=Betriebsvermögen) von 294.193,77 €. Im Jahre 2013
erzielte die Verfügungsklägerin (bei einem Jahresumsatz von mehr als 1,6
Millionen €) einen Überschuss von (lediglich) 5.491,20 € und verfügte zum
Jahresende über ein Eigenkapital von 299.684,97 €.
Inwieweit diese Werte dem Verkauf von Briefkästen zuzuordnen sind, ist
dabei nicht einmal bekannt. Selbst wenn der Senat – zu Gunsten der
Verfügungsklägerin – unterstellt, dass jeweils der gesamte Gewinn und das
gesamte Eigenkapital mit dem Vertrieb von Briefkästen erwirtschaftet wurden,
bestand zwischen diesem Geschäft und der hier zu beurteilenden Abmahntätigkeit
kein auch nur ansatzweise kaufmännisch vernünftiges Verhältnis mehr. Das
Kostenrisiko aus der Abmahntätigkeit beträgt jeweils ca. das 50-fache des
erzielten Jahresgewinns, die zu prognostizierenden Kosten würden das im Betrieb
vorhandene Eigenkapital (nahezu) vollständig aufzehren. Ein derart hohes
Kostenrisiko würde ein vernünftig handelnder Kaufmann grundsätzlich nicht eingehen.
Eine Ausnahmesituation, in der ein derartiges Kostenrisiko gerechtfertigt sein
könnte, liegt nicht vor. So mag ein Unternehmer, der von wettbewerbswidrig
handelnden Mitbewerbern aus dem Markt gedrängt zu werden droht, ein Interesse
an einer umfassenden Marktbereinigung haben, auch wenn eine solche mit einem
erheblichen Kostenrisiko verbunden ist. Hiervon ist die Verfügungsklägerin
indes weit entfernt. Nach ihren eigenen Angaben (Seite 2 des Schriftsatzes vom
10.09.2015 = Blatt 361 der Gerichtsakte) hat sich ihr Absatz auf dem Markt für
Briefkästen im Jahre 2015 sogar „deutlich erhöht“.
Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation der Verfügungsklägerin, sie
erziele mit dem Verkauf von Briefkästen einen nicht unerheblichen Rohertrag
(Umsatzerlöse abzüglich Wareneinkauf) und die im Vergleich zum Umsatz nur
relativ geringen Gewinne resultierten aus den sonstigen Aufwandspositionen in
ihrer Gewinn- und Verlustrechnung. Bei diesen sonstigen Aufwandspositionen
könne sie, die Verfügungsklägerin, Einsparungen vornehmen, um Geldmittel für
die Finanzierung der Abmahntätigkeit zu beschaffen. Diese Argumentation lässt
außer Acht, dass die Verfügungsklägerin diese sonstigen Aufwandspositionen
offenkundig in der Vergangenheit für kaufmännisch erforderlich und sinnvoll
gehalten hat. Ein vernünftiger Kaufmann wird indes seine – zuvor für sinnvoll
erachtete – Aufwandsstruktur zur Finanzierung einer Abmahnkampagne nur dann
verändern, wenn er sich auf dem Markt in einer bedrängten Situation befindet,
was indes auf die Verfügungsklägerin – wie bereits gezeigt – nicht zutrifft.
Damit ist auch die Äußerung der Verfügungsklägerin in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat, ihr Geschäftsführer könne zukünftig bei seinen
Geschäftsreisen nach Hongkong nur noch in der „Economy-Class“ statt in der
Business-Klasse fliegen, ohne Relevanz.
Auch das Vorbringen der Verfügungsklägerin, ihr wirtschaftlich sehr
solventer Geschäftsführer und Gesellschafter sei bereit, ihr in Form
nachrangiger Gesellschafterdarlehen weiteres Eigenkapital (im
bilanzanalytischen Sinne) zuzuführen, um gegebenenfalls die Finanzierung der
Abmahnserie sicherzustellen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen
würde es sich bei einem solchen Mittelzufluss nicht um Einnahmen aus dem
Briefkastengeschäft handeln – und nur diese sind entscheidend –, zum anderen
hat ein vernünftiger Kaufmann in einer Marktsituation, in der sich sein Absatz
„deutlich erhöht“, keine Veranlassung, seinem Betrieb nur für die Finanzierung
einer umfangreichen Abmahntätigkeit neues Eigenkapital zur Verfügung zu
stellen.
3. Ein vernünftig handelnder Kaufmann in der wirtschaftlichen Situation
der Verfügungsklägerin – zumal bei ohnehin steigendem Absatz in dem
betreffenden Marktsegment – hätte sein Kostenrisiko durch ein gestaffeltes und
zeitlich gestrecktes Vorgehen bei der Abmahnung von Mitbewerbern minimiert und
nicht eine derart umfangreiche Abmahntätigkeit innerhalb kürzester Zeit wie die
Verfügungsklägerin entfaltet. Im Falle der Verfügungsklägerin ergibt die
Gesamtwürdigung aller hier erörterten Umstände hingegen, dass diese nach der
Erteilung des gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht Hagen am 03.06.2015 im ausschließlichen oder zumindest ganz
überwiegenden Gebührenerzielungsinteresse bestrebt war, möglichst viele
Vertreiber der in Rede stehenden Briefkästen abzumahnen, bevor die
beanstandeten Kennzeichnungsverstöße von dem Herstellerunternehmen und den
Vertreibern – sei es freiwillig, sei es aufgrund gerichtlichen Zwanges –
abgestellt werden.
4. Zu Gunsten der Verfügungsklägerin hat der Senat im vorliegenden
Verfahren davon abgesehen, die ab August 2015 versandten Abmahnungen an
„I-bau“-Baumärkte in die Betrachtung mit einzubeziehen. Gleichwohl kann der
Senat nicht umhin zu bemerken, dass vieles dafür spricht, dass die
Berücksichtigung dieser Abmahnungen die hier vorgenommene Wertung weiter
unterstützt und erhärtet hätte.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1
Alt. 2, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
D.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:
bis zum
08.09.2015:             
13.334,00 €
 (Berufung der Verfügungsklägerin:
6.667,00 €;
Berufung der Verfügungsbeklagten: 6.667,00 €);
ab dem
09.09.2015:             
6.667,00 €.

 Vorinstanz:
Landgericht Essen, 43 O 62/15
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Filesharing – wird der Freitag der neue Montag?

Bisher konnte man quasi die Uhr danach stellen. Filesharing-Abmahnungen wurden zum Wochenende verschickt und ab Samstag Mittag suchten die Abgemahnten Schutz bei Rechtsanwälten und fanden diesen dann bei Kolleginnen und Kollegen ohne Familie und Hobbies.

Bei allen anderen mit der Abwehr von Abmahnungen wegen Filesharing vertrauten Kolleginnen und Kollegen liefen dann am Montag die Telefone heiß und die Mailfächer quollen über.

Nun scheint entweder die Post schneller zu arbeiten, was kaum vorstellbar erscheint, oder die Drucker und Frankiermaschinen in den Abmahnkanzleien. Denn nun erreichen die Abmahnungen nicht etwa am Samstag die abgemahnten Anschlussinhaber, sondern bereits am Donnerstag oder Freitag, so dass bereits am Freitag die Drähte glühten

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Wettbewerbsrecht: Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand e.V. verschickt Abmahnung

Der Verein mit dem klingenden Namen  Arbeitsgemeinschaft
Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand e.V.  (AGW e.V.)  
verschickt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Der AGW e.V. ist nach
eigener Aussage „eine Vereinigung mittelständischer Unternehmen und
Gewerbetreibender, deren Zweck die Förderung eines leistungsstarken und fairen
Wettbewerbs ist.“  Hierzu sei es
erforderlich,  zum einen die Bekämpfung
unlauterer Handlungen im Wettbewerb und zum anderen die Sicherung der
wirtschaftlichen Freiheit aller Mitbewerber.
Behauptet werden
mehrere tausend Mitglieder aus den Bereichen Immobilien, Heilkunde/Heilmittel
und Verlage. Daher werden auch insbesondere Verstöße aus diesem Bereich gerügt.
Sei es Verstöße in Zeitungsanzeigen oder auf Portalen.
Gerügt werden aktuell  unter anderem:
–              Verstöße gegen § 3 Satz
2 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG)
–              Verstoß gegen § 6 Abs. 2
Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG)
–              Verstoß gegen §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs.
1 Nr. 3 Telemediengesetz  (TMG)
Diese stellen einen
Verstoß gegen § 5
Abs. 1 UWG
dar.
Von dem Abgemahnten
sind die Unterzeichnung und Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung mit eienr festen Vertragsstrafe in Höhe
von 3.000,00 € sowie die Zahlung
einer „Abmahnbezogenen Kostenpauschale” in Höhe von 152,32 € gefordert.
Die der Abmahnung
beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit gefasst und sollte in
dieser Form nicht abgegeben werden.

Bevor Sie also voreilig
die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Wettbewerbsrecht  (UWG) befasst,  beraten lassen.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:
0800 88 7 31 32 (kostenfrei)

oder
05202 / 7  31 32
,

per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

per
email :info (at)
ra-gerth.de

in Verbindung setzen
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Der Vor-Weihnachts-Abmahnwellen-Nachfolger 2014 der Kanzlei Urmann & Collgen ist Rechtsanwalt Christoph Becker

Jedes Jahr in der Vorweihnachtszeit versucht ein neuer
Rechtsanwalt seine Weihnachtsgeschenke durch das massenhafte verschicken von
Abmahnungen zu refinanzieren.
War es im letzten Jahr die nunmehr ehemalige Kanzlei Urmann
& Collegen
, so versucht es jetzt der Rechtsanwalt Christoph Becker  der Kanzlei Richtig. Recht. Leipzig  aus
Leipzig.
Mir liegen nun wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des Herrn Rechtsanwalt
Christoph Becker für Herrn Hartmut Wagner, Inhaber der Brücken-Apotheke in Schwäbisch Hall vor.
Die Deutsche Apotheker Zeitung spricht bzw. schreibt  sogar von einem  Abmahn-Tsunami
für Apotheker, weil angeblich 3.000 dieser unangenehmen Schreiben in einem sehr
kurzen Zeitraum verschickt worden sein sollen.

Mit den Abmahnungen lässt Herr Hartmut Wagner beanstanden dass der Empfänger
der Abmahnung gegen das Wettbewerbsrecht, das Heilmittelwerberecht und/oder die
Apothekenbetriebsordnung verstoßen haben soll.

In der Abmahnung des Herrn Hartmut Wagner wird ausgeführt,
dass dieser neben einer stationären Apotheke auch eine Versandapotheke betreibe
und auf Grund dieses Umstandes auch Wettbewerber der abgemahnten Apotheken sei.
Im DIMDI-Register ist eine entsprechende
Versandhandelserlaubnis nicht eingetragen.
Ob die jeweilige Abmahnung berechtigt ist oder nicht, lässt
sich nur anhand der konkreten, der Abmahnung zu Grunde liegenden Umstände
beurteilen.
Auffällig ist jedoch, dass standardisiert angebliche
Wettbewerbsverstöße z.B. Verstöße gegen die Impressumspflichten gem. § 5 TMG oder
angeblich fehlende Deklarationen von Zusatzstoffen zur Abmahnung gebracht
werden.
Doch die Protagonisten der Apotheker Hartmut Wagner und Rechtsanwalt
Christoph Becker setzen offenbar, wie so viele Abmahner vor ihnen, auf das
schnelle Geld:
Innerhalb von einer Woche sollen die Abgemahnten eine
Unterlassungserklärung abgeben, innerhalb von 14 Tagen die Rechtsanwaltskosten
in Höhe von 2.636,90 € gezahlt werden.

Wer binnen fünf Tagen einen Vergleich unterschreibt, soll dann „nur“ 2.100,00 €
zahlen – so das Abmahnschreiben von Rechtsanwalt Christoph Becker .

Die mit den Abmahnungen des Herrn Hartmut Wagner angesetzten
Gegenstandswerte sind meiner Meinung und Erfahrung nach völlig überzogen. So
werden hier Streitwerte von 200.000,00 € angenommen, die auf Grund der tatsächlichen
Verstöße gegen die Impressumspflicht des § 5 TMG bei keinem
Landgericht in Deutschland Bestätigung finden dürften.
Realistisch sind Gegenstandswerte die von 10.000,00 € bis
20.000,00 €
, was einen Erstattungsbetrag wegen der Rechtsanwaltskosten zwischen
745,40 € und 984,60 € nach sich ziehen würde. Sofern man dazu käme, dass
erstens die Abmahnungen berechtigt wären, also die Vorwürfe stimmen und die
Abmahnungen zweites nicht wegen § 8 Abs. 4 UWG
als rechtsmissbräuchlich anzusehen wären.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die
vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung
des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
Nutzen Sie die von Rechtsanwalt Christoph Becker gesetzte
Frist, sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die von Rechtsanwalt Christoph Becker
gesetzten Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine
teure gerichtliche Auseinandersetzung droht.
Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen
aufzeigen können, dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende
Strategie die Belastung durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die
überzogene Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann.
Selbst mit den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel
die Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie
vorschnell mit Rechtsanwalt Christoph Becker Kontakt aufnehmen.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich
gerne mit mir
telefonisch :0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte
Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten
Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account
rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche
aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.
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eBay: Claudia Morgan nutzt die Dienste von Rechtsanwalt Volker Jakob für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

Rechtsanwalt Volker Jakob aus Bad Endbach-Günterod  verschickt derzeit im Auftrag von Frau Claudia Morgan aus Magdeburg Abmahnungen
wegen fehlender Belehrung über das Widerrufsrecht und fehlenden Impressums bei
eBay. Gegenstand der Abmahnung sind somit Verstöße gegen das UWG (Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb).

In der Abmahnung werden folgende Wettbewerbsverstöße gerügt:
1.      
Vorhalten von zwei unterschiedlichen
Widerrufsfristen

2.      
Fehlendes Musterwiderrufsformular
3.      
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung
4.      
Vorhalten der veralteten 40,00€- Klausel
5.      
Keine Angaben über Vertragstextspeicherung
6.      
Keine Pflichtinformation nach Art.
246c Nr. 3 EGBGB

Abgemahnt werden vor allen Nutzer der Verkaufsplattform
eBay, da  Claudia Morgan bei eBay unter
dem Mitgliedsnamen „deal4luck“ tätig ist und dort handelt u.a. mit Stofftieren,
Kleidung, Haushaltsgeräten sowie Wohnaccessoires handelt und damit nahezu alle
Gegenstände des täglichen Lebens im Angebot hat und somit zu fast jedem und
jeder in einem Wettbewerbsverhältnis steht.
Es wird gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG
die Beseitigung der Wettbewerbsverstöße, 
nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG die Unterlassung und
dies dokumentiert durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Darüber hinaus fordert Rechtsanwalt Volker Jakob gemäß § 12
Abs. 1 S. 2 UWG den Ersatz der durch seine Inanspruchnahme verursachten Kosten
aus einem Streitwert von 20.000,00 € in Höhe von 984,60 €. Die geltend gemachte
steht der Abmahnkanzlei nicht zu. .
Ohnehin ist fraglich, ob der angesetzte Streitwert von 20.000,00
€ so durchsetzbar ist. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 05.07.2007, Az.
I-20 W 15/07 angenommen, dass bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein
Streitwert von 900,00 € angemessen ist. Damit beliefe sich der Anspruch des
Rechtsanwaltes  Volker Jakob auf magere
124,00 €.
Der wichtigste
Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die
vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung
des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
Nutzen Sie die von Rechtsanwalt Volker Jakob gesetzte Frist,
sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die von Rechtsanwalt Volker Jakob gesetzten
Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure
gerichtliche Auseinandersetzung droht.
Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen
aufzeigen können, dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende
Strategie die Belastung durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die
überzogene Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann.
Selbst mit den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel
die Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie
vorschnell mit Rechtsanwalt Volker Jakob Kontakt aufnehmen.
Wir helfen Ihnen zu einem fairen Pauschalpreis.

Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte
Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten
Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account
rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche
aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.
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Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen Verstoßes gegen Preisangabenverordnung bei eBay

In
letzter Zeit werden verstärkt Verkäufer auf der Verkaufsplattform eBay mit
wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen überzogen, weil diese gegen die Preisangabenverordnung
 verstoßen haben sollen. Abgemahnt wird
vor allem die die fehlende Angabe des Grundpreises bei den Sofortkaufangeboten
bei eBay. Das Gebot der Angabe des Grundpreises ist in
§ 2 PAngV geregelt.

§ 2 PAngV
sieht folgendes vor:

(1) Wer Letztverbrauchern
gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in
Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch
den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß
Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als
Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen
wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit
dem Endpreis identisch ist.

(2) Wer
Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger
Weise unverpackte Waren, die in deren Anwesenheit oder auf deren Veranlassung
abgemessen werden (lose Ware), nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche
anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter
Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis gemäß Absatz 3 anzugeben.

(3) Die Mengeneinheit
für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder
1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen
üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit
für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht
oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den
Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm
oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die
üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100
Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu
verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei
denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene
Abtropfgewicht zu beziehen.

(4) Bei
Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche
Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel,
sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur
Gesamtfüllmenge angegeben ist.

Dies bedeutet
übersetzt:


  • Bei
    Mengen kleiner 10 Gramm oder Milliliter ist keine Angabe des Grundpreises
    erforderlich,



  • Bei
    Mengen von 11 Gramm oder Milliliter bis 250 Gramm oder Milliliter muss der
    Grundpreis pro 100 Gramm oder Milliliter lauten,



  • Bei
    Mengen größer  250 Gramm oder Milliliter
    muss der Grundpreis pro 1 kg oder 1 Liter angegeben werden,



  • Für
    Wasch- und Reinigungsmittel gelten Ausnahmen.

Weitere
Ausnahmen sind in § 9 PAngV normiert. So ist bei Auktionen gem.
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV grundsätzlich keine Angabe des
Grundpreises  erforderlich.

Wie
bei allen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, gilt auch bei denen wegen
fehlender Angabe des Grundpreises der Grundsatz, dass die Unterwerfung nicht
mittels der in der Regel mitgeschickten Unterlassungserklärung erfolgen sollte,
sondern durch eine modifizierte Unterlassungserklärung eines Spezialisten.

Dieser
wird die Unterlassungserklärung möglichst genau formulieren, damit in Zukunft
nicht mehr zu unterlassen ist, als abgemahnt wurde und Ihnen helfen die
eBay-Angebote so zu gestalten, dass mögliche 
Vertragsstrafen in Zukunft vermieden werden können.

Lange
Zeit galt es als ausreichend, innerhalb der eigentlichen Angebotsseite den Grundpreis
irgendwie in unmittelbarer Nähe zum Endpreis zu platzieren.

Das
LG Bochum (
Beschluss
vom 19.06.2013
, Az.: I-13 O 69/13) hat nun aber entschieden, dass es
für eine Grundpreisangabe auf der Verkaufsplattform eBay nicht ausreiche, wenn
diese erst durch einen sog. Mouseover-Effekt erscheint.

Aus
den Urteilsgründen:

“ (…) Der
Verfügungsbeklagte hat nach Auffassung der Kammer gegen § 2 Abs. 1
Preisangabenverordnung, wonach neben dem Endpreis auch der Preis je
Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzuzeigen ist, verstoßen.
Der Verbraucher muss in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick
wahrzunehmen (BGH
I ZR 163/06, Urteil vom 26.02.2009, GRUR
2009, 982
; Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage 2012, § 2 Rdnr.
3). § 2 Preisangabenverordung gilt auch für die Einstellung von Angeboten
auf der f-Übersichtsseite. Es reicht nicht aus, dass der Grundpreis erst bei
Bewegen der Mouse über die entsprechende Bildschirmstelle angezeigt wird.
(…)“

Abmahnung wegen
Wettbewerbsverstoß erhalten? – Was ist zu tun?

Handeln
Sie nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte
Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung des
Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.

Nutzen
Sie die von der abmahnenden Kanzlei gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten
zu lassen. Die von der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei gesetzten Fristen
sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche
Auseinandersetzung droht.

Eine
optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass
durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene Kostenforderung
auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit den Kosten für
die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die Angelegenheit
kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell mit der abmahnenden
Rechtsanwaltskanzlei Kontakt aufnehmen.

Welches
(Kosten-)Risiko gehen Sie nun bei einer fachanwaltlichen Beratung durch mich
ein?

Zunächst
einmal gehen Sie weder ein Risiko ein, noch werden Kosten fällig. Wenn Sie mir
die Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu Verfügung stellen, prüfe ich dies
unverbindlich. Gerne können Sie mich auch anrufen um mir das Problem zu
erklären. 

Ich
werde Ihnen den für Sie passenden Vorschlag zur Lösung des Problems
unterbreiten und die damit verbundenen Kosten mitteilen. Erst wenn Sie die
Kosten und die Möglichkeiten und Risiken kennen, können Sie sich entscheiden,
welchen Weg Sie einschlagen möchten. Selbst wenn Sie sich dann gegen eine
Bearbeitung durch mich entscheiden, fallen bis dahin keine Kosten an. Damit
bleibt die Kontaktaufnahme risikolos.

Ich
biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn 
Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig
zurück.

Besser
und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post.

Sollten
Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,

per Fax :05202 / 7 38 09 oder

per email :info (at) ra-gerth.de

in
Verbindung setzen.
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Rechtsanwalt Urmann: „bei den Streaming-Abmahnungen wohl mit der Rechtekette etwas nicht in Ordnung“

Laut Focus-Online räumt der Rechtsanwalt Thomas Urmann ein, dass bei den Streaming-Abmahnungen im Auftrag des abgeblichen Rechteinhabers The Archive AG etwas mit der Rechtekette nicht in Ordnung sein könne.

Das was viele Rechtsanwälte schon vermutet hatten, und zwar schon direkt nach Versendung der Abmahnungen im Dezember hat jetzt auch den abmahnenden Rechtsanwalt erreicht. Sehr beachtlich.

Die Presse mutmaßte dies bereits auch im Dezember, Redtube als Streaming-Portal auf welchem die Pornos angesehen worden sein sollen hatte gegen The Archive AG eine einstweilige Verfügung erwirken können, mit welcher es The Archive AG untersagt worden ist, weiter Abmahnungen für Filme auf dem Portal auszusprechen, dass alles reichte nicht aus um den Kollegen Urmann der Kanzlei Urmann + Collegen davon zu überzeugen, dass er mit seiner Rechtsansicht allein auf weiter Flur steht.

Unzählige Straf- und Kammeranzeigen gegen ihn persönlich und die Kanzlei ließen den Kollegen noch gestern behaupten, dass es weitere Streaming-Abmahnungen geben soll, auch war ihm die Rechtsansicht der Bundesregierung zum Thema Urheberrechtsverletzung mittels Streaming egal, als diese verlautbaren lies, dass sie Streaming für urheberrechtlich unbedenklich erachtet.

Und nun? Zieht da etwa jemand den Schwanz ein? Will der Kollege den Rückzug antreten? Oder einfach nur retten was eventuell nicht mehr zu retten ist?

Das LG Köln müsste zumindest mit den jetzigen Aussagen des Rechtsanwalts Urmann sämtliche Auskunftsansprüche in den Fällen der Streaming-Abmahnungen kassieren, denn es sollte nun als gerichtsbekannt gelten, dass mit den Anträgen nicht alles mit rechten Dingen zugegangen ist.

Es bleibt spannend.