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LG München I – Die Widerlegung der Dringlichkeit ist im Urheberrecht nicht auf ein Werk bezogen

Das LG München I hat sich mit dem  Urteil
vom 22.02.2019 (Az.: 37 O 18232/18)
 dem  Urteil vom 07.02.2019, Az. 29 U 3889/18  des
OLG München angeschlossen und einen Verfügungsantrag eines Rechteinhabers auf
Sperren gegen einen Access-Provider wegen fehlender Dringlichkeit mit der
Begründung abgelehnt, dass der Verfügungsantrag einerseits zwar werkbezogen
gestellt wurde, die beantragte Sperrmaßnahme (DNS-Sperre) andererseits
allerdings plattformbezogen ist.
Beide Entscheidungen bedeuten erst einmal, dass für bereits
bekannte Portale regelmäßig keine Dringlichkeit für eine plattformbezogene
Sperrung mehr besteht, sondern allenfalls noch für schutzrechtsbezogene
Maßnahmen. Solche werkbezogenen Maßnahmen würden gegenüber Access-Providern
allerdings wohl spezifische Filteranstrengungen auf Inhaltsebene erfordern, was
nicht nur deutlich aufwendiger, sondern auch von einer ganz anderen
Eingriffsintensität wäre. Außerdem müsste der Antragsteller, die Maßnahme schon
in seinem Antrag ganz konkret umschreiben.
Leitsätze:
1. Begehrt ein Rechteinhaber von einem
Internet-Access-Provider im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung die Einrichtung einer DNS-Sperre im Hinblick auf bestimmte
Internetdienste (§ 7 Abs. 4 TMG analog), ist die Dringlichkeit nicht
werksbezogen zu beurteilen. Es ist folglich dringlichkeitsschädlich, wenn dem
Rechteinhaber die rechteverletzenden Internetdienste als solche bereits seit
mehr als einem Monat bekannt sind.
2. Ein Wiederaufleben der Dringlichkeit setzt in Fällen
dieser Art voraus, dass sich das im Rahmen des Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung geltend gemachte konkrete Werk bzw. die
Rechtsverletzungen hieran quantitativ und/oder qualitativ in erheblichem Umfang
von vorangegangenen Rechtsverletzungen von Werken des Rechteinhabers auf den
betroffenen Internetdiensten unterscheiden.
3. Das Verhalten eines Antragstellers ist
dringlichkeitsschädlich, wenn er länger als einen Monat ab Erlangung der
Kenntnis von der Verletzungshandlung und der Person des Verletzers zuwartet,
bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. (Rn. 42) (red. LS
Dirk Büch)
4. Die Kenntnis einer urheberrechtswidrigen
Verletzungshandlung liegt bereits dann vor, wenn die Verletzungshandlung (hier
Öffentlichzugänglichmachen von Filmwerken) im Grunde bekannt ist, auch wenn die
Verletzung an den zum Gegenstand des konkreten Unterlassungsantrags gemachten
Werken erst später bekannt wurde. (Rn. 43 – 57) (red. LS Dirk Büch)

Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird
zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerinnen haben die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Mit Antrag vom 20.12.2018, eingegangen bei Gericht am
21.12.2018, begehren die Verfügungsklägerinnen von den Verfügungsbeklagten, die
Vermittlung des Zugangs über das Internet zu bestimmten ilmen bzw. Serien durch
die Einrichtung einer sogenannten DNS-Sperre zu verhindern und zwar im Hinblick
auf die Internetdienste … und …
Die Verfügungsklägerin zu 1) betreibt ein Pay-TV-Angebot in
Deutschland. Die Kunden der Verfügungsklägerin zu 1) können nicht nur auf das
lineare Fernsehprogramm zugreifen, die Verfügungsklägerin zu 1) bietet auch
eine Video-On-Demand („VOD“)-Nutzung an, über die die Inhalte zu individuellen
Zeiten abgerufen werden können. Die Verfügungsklägerinnen zu 2) bis 6) sind
große USamerikanische Filmproduzenten und Filmevermarkter. Sie gehören zu den
sogenannten Hollywood-Studios.
Die Verfügungsbeklagte zu 1) eröffnet den Verkehrskreisen
die Möglichkeit, über DSL-Internetzugänge das Internet zu nutzen. Die
Verfügungsbeklagte zu 2) ist ein mit der Verfügungsbeklagten zu 1) verbundenes
Unternehmen. Die Verfügungsbeklagte zu 1) betreibt 208 DNS-Server, die
technisch die Umstellung der Domainnamen in die Ziffernfolge der IP-Adressen
bewerkstelligen. Die Firma – bezieht ihre DSL-Vorleistungen bei der
Verfügungsbeklagten zu 1) über den nebst verschiedener
Änderungs-/Zusatzvereinbarungen. Gegenstand des ist die Bereitstellung und
Überlassung von Access-Teilleistungen sowie die damit verbundene
Datenübertragung vom Endkunden in das Internet. Produktspezifisch sind die
DNS-Server der Verfügungsbeklagten zu 1) von den – Endkunden, die auf Basis der
Vorleistung angeschlossen werden, nutzbar.
Die Verfügungsklägerinnen haben die Verfügungsbeklagten mit
Anwaltsschreiben vom 14.12.2018 dazu aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, um zu verhindern, dass die Verfügungsbeklagten ihren Kunden über das
Internet Zugang zu den streitgegenständlichen Werken vermitteln. Es wurde eine
Frist bis 18.12.2018 gesetzt (Anlage AST 31). Die Verfügungsbeklagten weigerten
sich mit Anwaltsschreiben vom 18.12.2018 der Aufforderung der
Verfügungsklägerinnen nachzukommen (Anlage AST 33).
Die Verfügungsklägerinnen behaupten, die Verfügungsklägerin
zu 1) sei Inhaberin aller relevanten Rechte an der Serie … Sie sei Co-Produzentin
dieser Serie. Die Serie habe am 23.11.2018 auf dem Pay-TV-Sender der
Verfügungsklägerin zu 1) Weltpremiere gehabt. Ausgestrahlt worden sei zunächst
eine Doppelfolge, die übrigen sechs Folgen seien ebenfalls als Doppelfolgen am
30.11.2018, 07.12.2018 und 14.12.2018 ausgestrahlt worden. Zum Zeitpunkt des
Beginns der Erstausstrahlung der ersten Folge (23.11.2018, 20.15 Uhr) seien in
der Mediathek der Verfügungsklägerin zu 1) bereits alle acht Folgen On-Demand
abrufbar gewesen. Die Serie – sei für die Verfügungsklägerin zu 1) in der
Fernseh- und Video-On-Demand (VOD)-Auswertung sehr erfolgreich. Die linear
ausgestrahlte Sendung der einzelnen Doppelfolgen der Serie hätten rund 1,44
Millionen Zuschauer verfolgt. Bis 20.12.2018 seien die acht Folgen der Serie in
der VOD-Mediathek der Verfügungsklägerin zu 1) 2,8 Millionen mal abgerufen
worden. Es handele sich für die Verfügungsklägerin zu 1) um die nach Zuschauern
erfolgreichste Eigenproduktion.
Die Verfügungsklägerinnen behaupten weiter, die
Verfügungsklägerin zu 2) sei Inhaberin aller relevanten Rechte an dem
Animationsfilm (Originaltitel: … ). In den USA sei der Film bereits am
21.11.2018 in die Kinos gekommen, in Deutschland habe die Kinopremiere am
24.01.2019 stattgefunden. Der Film sei in den USA äußerst erfolgreich und habe
sich auf Platz 1 der US Kino-Charts befunden.
Die Verfügungsklägerinnen behaupten, die Verfügungsklägerin
zu 3) sei Inhaberin aller relevanten Rechte an der Serie … Der Auftakt der
dritten Staffel sei in den USA am 02.12.2018 auf Epix ausgestrahlt worden. In
Deutschland erscheine die Serie auch in synchronisierter Fassung per
Video-On-Demand, wobei seit dem 05.12.2018 wöchentlich eine neue Episode
abrufbar sei.
Die Verfügungsklägerinnen behaupten weiter, die
Verfügungsklägerin zu 4) sei Inhaberin aller relevanten Rechte an dem Film .
Dieser Film sei am 06.11.2018 in die Kinos in Großbritannien, am 16.11.2018 in
die USamerikanischen Kinos und am 06.12.2018 in die deutschen Kinos gekommen.
Die Verfügungsklägerinnen behaupten, die Verfügungsklägerin
zu 5) sei Inhaberin aller relevanten Rechte an dem Film (Originaltitel: …).
Der Film sei am 12.10.2018 in den US-amerikanischen und am 08.11.2018 in den
deutschen Kinos gestartet.
Die Verfügungsklägerinnen behaupten zudem, die Verfügungsklägerin
zu 6) sei Inhaberin aller… relevanten Rechte an dem Film . Der Film sei am
15.11.2018 in den deutschen und am 16.11.2018 in den USamerikanischen Kinos
angelaufen. Der Film habe auf Platz 1 der deutschen Kino-Charts gestanden und
sei mit über 3,5 Millionen Kinobesuchern der erfolgreichste Film des Jahres
2018 in Deutschland.
Die Verfügungsklägerinnen verfügten für die
streitgegenständlichen Filme und Serien u. a. für Deutschland über die
ausschließlichen Rechte der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG,
einschließlich des ausschließlichen Rechts für Deutschland zum kostenlosen
Abruf per Stream und Download sowie der dazugehörigen Vervielfältigungsrechte
für Stream und Download an den jeweiligen Werken.
Die Verfügungsklägerinnen behaupten, bereits am 25.11.2018
sei – mit allen acht Folgen illegal im Internet über den Internetdienst –
unentgeltlich abrufbar gewesen. Auch die übrigen Werke der
Verfügungsklägerinnen zu 2) bis 6) seien seit kurzem auf … verfügbar. … sei
ein Internetdienst, dessen Geschäftsmodell das illegale Zugänglichmachen von
audiovisuellen Inhalten sei. Ein Verantwortlicher von – sei bereits Ende 2015
rechtskräftig zu einer Haftstrafe von mehreren Jahren verurteilt worden. …
gehöre zu den 150 populärsten Websites in Deutschland.
Die Verfügungsklägerinnen behaupten, schon wenige Stunden
nach ihrer Premiere auf dem On-Demand-Portal der Verfügungsklägerin zu 1) seien
die ersten beiden Folgen der Serie … auf dem Internetdienst verfügbar
gewesen. Kurze Zeit später seien alle acht Folgen der Serie auf abrufbar
gewesen. Auch die Serie – sei nach der Veröffentlichung am 2.12.2018 auf
verfügbar gewesen. sei ebenfalls ein auf Deutschland ausgerichteter
Internetdienst mit illegalem Geschäftsmodell. Es sei öffentlich bekannt, dass
kein Rechtsinhaber dem Dienst die dafür notwendigen Rechte gewähre, insbesondere
nicht die Verfügungsklägerinnen. Der Internetdienst werde völlig anonym
betrieben. Ein Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Chemnitz sei mit Verfügung
vom 06.02.2018 eingestellt worden, weil kein Täter ermittelbar gewesen sei
(Anlage AST 17). gehöre zu den 100 populärsten Websites in Deutschland. Am
11.01.2019 habe … öffentlich deaktiviert, zugleich hätte der Dienst
angekündigt, … wieder zu aktivieren,,,sollte sich an der Situation zeitnah
nichts ändern“ (vgl. Anlage AST 39).
Die Verfügungsklägerinnen behaupten, die ersten Folgen von –
seien schon wenige Stunden nach der öffentlichen Zugänglichmachung durch die
Verfügungsklägerin zu 1) am 23.11.2018 über den Internetdienst verfügbar
gewesen. Auch die Serie … sei nach der Veröffentlichung am 2.12.2018 auf
verfügbar gewesen. Schließlich gehöre 11.01.2019 habe betreibe ebenfalls ein
illegales Geschäftsmodell. zu den 150 populärsten Websites in Deutschland. Am
11.01.2019 habe … öffentlich deaktiviert, zugleich hätte der Dienst
angekündigt, … wieder zu aktivieren,,,sollte sich an der Situation zeitnah
nichts ändern.“ (Anlage AST 39).
Die Verfügungsklägerinnen behaupten, für alle drei
Internetdienste habe eine Analyse ergeben, dass mit einer Wahrscheinlichkeit
von 99% zwischen 94,84% und 100% der dortigen Inhalte illegal seien. Die
Wahrscheinlichkeit, dass weniger als 90% illegal seien, liege nur bei
0,0002391% (Anlage AST 21).
Die Verfügungsklägerinnen behaupten, ein Vorgehen gegen die
Betreiber, Hast-Provider und Sharehoster der drei Internetdienste sei nicht
erfolgversprechend. Sämtliche hier streitgegenständlichen Internetdienste
hätten kein Impressum. Ermittlungen der FDS (File Defense Service UG) im
Hinblick auf die Betreiber der drei Internetdienste seien erfolglos gewesen
(Anlage AST 24). Auch die Motion Picture Alliance (MPA) habe nicht herausfinden
können, wer jeweils Betreiber der drei Internetdienste sei (Anlage AST 25).
Abmahnungen gegenüber den unbekannten Betreibern unter den vorgesehenen
Kontaktmöglichkeiten seien sämtlich erfolglos geblieben (Anlage AST 14).
Die Verfügungsklägerinnen behaupten, die Werke könnten auch
über Internetzugänge der Verfügungsbeklagten abgerufen werden. Auch über einen
über die … vermittelten Internetzugang der Verfügungsbeklagten zu 1) seien
die Verletzungen der streitgegenständlichen Werke möglich. Alle
streitgegenständlichen Spielfilme und Serien könnten über den Internetdienst –
gestreamt werden. Darüber hinaus könnten sämtliche streitgegenständlichen
Serien, mit Ausnahme von – – am 16.01.2019 über die Internetdienste und
gestreamt werden (Anlage AST 47).
Die Verfügungsklägerinnen behaupten, der zweitgrößte
Mitbewerber der Verfügungsbeklagten in Deutschland, … habe auf Aufforderung
der Verfügungsklägerinnen, im Hinblick auf die Internetdienste und eine
DNS-Sperre am 18.12.2018 implementiert. Die freiwillig verhängte DNS-Sperre
durch – habe bereits zu einer signifikanten Reduzierung der Nutzer von Eine
vorläufige Messung der Zugriffszahlen auf ergebe einen relevanten Abfall der
Zugriffe im Bereich von ca. 15%. Bei einem Marktanteil von … von ca. 20%
befolgten also offenbar 70% der … Kunden die Sperre.
Die Verfügungsklägerinnen sind der Ansicht, ihr Antrag sei
dringlich. Die Verfügungsklägerinnen hätten erst seit dem 21.11.2018 (oder später)
Kenntnis davon, dass die Werke auf den 1nternetdiensten … und … illegal
öffentlich zugänglich gemacht würden. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung
sei zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Verfügungsklägerinnen
notwendig. Ihnen könne nicht zugemutet werden, die laufende Verletzung ihrer
absoluten Rechte hinzunehmen, der Verletzerin eine Verfestigung des
Störungszustandes zu ermöglichen und darauf verwiesen zu werden, lediglich
Sekundäransprüche in Gestalt von Schadensersatzansprüchen zu realisieren.
Effektiven Rechtsschutz könnten die Verfügungsklägerinnen lediglich im
einstweiligen Verfügungsverfahren erlangen. Ein Hauptsacheverfahren würde bis
weit in das Jahr 2019 hinein andauern, ohne dass ein gerichtlicher Titel für
die Verfügungsklägerinnen vorliegen würde. Es wäre unzumutbar, die
Verfügungsklägerinnen in der wichtigsten Phase der wirtschaftlichen Auswertung
ihrer Werke auf ein langwieriges Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Sekundäransprüche in Gestalt von Schadensersatzansprüchen ließen sich gegenüber
den Betreibern von und nicht realisieren, da deren Betreiber nicht ermittelbar
seien. Auch schieden Sekundäransprüche gegenüber den Verfügungsbeklagten aus.
Die Dringlichkeit sei werksbezogen auszulegen. Im Urheberrecht seien Rechtsstreitigkeiten,
die verschiedene Werke beträfen, nicht kerngleich, weil sie sich auf andere
Schutzrechte bezögen.
Die Verfügungsklägerinnen sind der Auffassung, die
Tatbestandsvoraussetzungen des§ 7 Abs. 4 TMG analog lägen vor. Insbesondere
hätten die Verfügungsklägerinnen keine andere Möglichkeit, die Rechtsverletzung
zu verhindern. Aus europasowie verfassungsrechtlichen Vorgaben seien hieran
keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die Sperrung sei nicht unzumutbar oder
unverhältnismäßig. Es wäre jedenfalls unzumutbar, die Verfügungsklägerinnen in
der wichtigsten Auswertungsphase ihrer Werke auf ein zeitaufwendiges vorheriges
Vorgehen gegen nicht identifizierbare, oder im Ausland ansässige
Rechtsverletzer oder deren Dienstleister zu verweisen.
Die Verfügungsklägerinnen beantragten zunächst, die
Verfügungsbeklagten zu verpflichten, gegenüber ihren Kunden die Vermittlung des
Zugangs über das Internet zu den Filmen der Verfügungsklägerin zu 1) (Serie – –
acht Folgen), der Verfügungsbeklagten zu 2) (Film … , der Verfügungsklägerin
zu 3) (Serie … 1), der Verfügungsklägerin zu 4) (Film, der Verfügungsklägerin
zu … 5) (Film) und der Verfügungsklägerin zu 6) (Film … ) durch Einrichtung
einer DNS-Sperre zu verhindern, soweit eines oder mehrere dieser Werke über die
gegenwärtig … oder … genannten Internetdienste abrufbar sind.
Hilfsweise beantragten die Verfügungsklägerinnen zunächst,
den Verfügungsbeklagten – für jeden Fall der Zuwiderhandlung, bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- € – zu verbieten, ihren Kunden über das
Internet Zugang zu den genannten Filmen und Serien zu gewähren, soweit eines
oder mehrere dieser Werke über die gegenwärtig … oder … genannten
Internetdienste abrufbar sind.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2019 beantragten die
Verfügungsklägerinnen sodann, die Verfügungsbeklagten zu verpflichten,
gegenüber ihren Kunden und/oder sonstigen Nutzern ihrer Internetzugänge und
DNS-Server, die Vermittlung des Zugangs über das Internet zu den
streitgegenständlichen Filmen und Serien durch Einrichtung einer DNS-Sperre zu
verhindern und zwar im Hinblick auf die gegenwärtig … und … genannten
Internetdienste, die unter den im einzelnen aufgeführten Domains erreichbar
sind.
Hilfsweise beantragten die Verfügungsklägerinnen, den
Verfügungsbeklagten – für jeden Fall der Zuwiderhandlung, bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- € – zu verbieten, ihren Kunden und/oder
sonstigen Nutzern ihrer Internetzugänge und DNS-Server, über das Internet
Zugang zu den streitgegenständlichen Filmen und Serien zu gewähren, und zwar im
Hinblick auf die gegenwärtig und … genannten Internetdienste, die unter den
im einzelnen aufgeführten Domains erreichbar sind.
Sodann nahmen die Verfügungsklägerinnen den Antrag
hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu [2) ] zurück. Weiter nahmen sie den
Hilfsantrag insgesamt zurück.
Die Verfügungskläger beantragen zuletzt,
Die Verfügungsbeklagte zu 1) wird verpflichtet, gegenüber
ihren Kunden und/oder sonstigen Nutzern ihrer Internetzugänge und DNS-Server
die Vermittlung des Zugangs über das Internet zu den folgenden Filmen
1. …;
2. …;
3. …;
4. …;
5. …;
6. …;
(nachfolgend:,,WERKE“ genannt) durch Einrichtung einer DNS-Sperre
zu verhindern, und zwar
a) im Hinblick auf den gegenwärtig – genannten
Internetdienst, der unter den folgenden Domains erreichbar ist:
bezogen auf die Werke 1. bis 6.,
und/oder
b) im Hinblick auf den gegenwärtig … genannten
Internetdienst, der unter der Domain erreichbar ist,
bezogen auf die Werke 1. und 3.
und/oder
c) im Hinblick auf den gegenwärtig … genannten
Internetdienst, der unter den folgenden Domains erreichbar ist:
bezogen auf die Werke 1. und 3.
Hilfsweise:
Die Verfügungsbeklagte zu 1) wird verpflichtet, gegenüber
ihren Kunden die Vermittlung des Zugangs über das Internet zu den folgenden
Filmen
1. …;
2. …;
3. …;
4. …;
5. …;
6. …;
(nachfolgend:,,WERKE“ genannt) durch Einrichtung einer
DNS-Sperre zu verhindern, soweit
a) eines oder mehrere dieser Werke über den gegenwärtig –
genannten Internetdienst abrufbar sind, wie dies unter den folgenden Domains
geschieht:
und/oder
b) die WERKE 1. und/oder 3. über den gegenwärtig …
genannten Internetdienst abrufbar sind, wie dies unter der folgenden Domain
geschieht:
und/oder
c) die WERKE 1. und/oder 3. über den gegenwärtig …
genannten Internetdienst abrufbar sind, wie dies unter den folgenden Domains
geschieht:
wie aus Anlage AST 1 für die einzelnen WERKE ersichtlich.
Verfügungsbeklagte zu 1) beantragt,
Zurückweisung der Anträge.
Die Verfügungsbeklagte zu 2) stimmt der Antragsrücknahme
hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 2) zu und stellt insoweit Kostenantrag.
Die Verfügungsbeklagten erheben hinsichtlich der
Verfügungsklägerinnen zu 2) bis 6) die Einrede der Prozesskostensicherheit. §
110 ZPO sei auch im Eilverfahren anwendbar.
Die Verfügungsbeklagten sind der Auffassung, es fehle an der
Dringlichkeit. Bereits das Unterlassen der Inanspruchnahme des Anbieters – mit
einem Marktanteil von 15% bei Breitbandanschlüssen sei unter
Dringlichkeitsaspekten schädlich, weil die Verfügungsklägerinnen damit bewusst
in Kauf nähmen, dass die von ihnen vorgebrachten Rechtsverletzungen im Internet
weiterhin begangen werden könnten. Dies könne auch mit der Inanspruchnahme der
Verfügungsbeklagten zu 1) als nur noch „mittelbarem Access-Provider“ nicht
geheilt werden, denn die Verfügungsklägerinnen gingen in diesem Fall nicht
gegen denjenigen vor, der tatsächlich den Verbrauchern den Zugang zum Internet
bereitstelle.
Im Rahmen des § 12 Abs. 2 UWG sei anerkannt, dass die
Dringlichkeitsvermutung als widerlegt anzusehen sei, wenn ein Antragsteller zu
einem dringlichkeitsschädlichen Zeitpunkt von einer auch nur „kerngleichen“
Handlung Kenntnis gehabt hätte, ohne dagegen rechtzeitig im Eilverfahren
vorzugehen. Auch die Kenntnis von einer auch nur im Kern gleichartigen Handlung
zu derjenigen, die später im Eilverfahren angegriffen werde, sei
anerkanntermaßen dringlichkeitsschädlich. Die Verfügungsklägerinnen begehrten
hier, dass der Zugang zu bestimmten Zielen im Internet gesperrt werden solle.
Im Erfolgsfalle führe dies dazu, dass alle Inhalte der jeweiligen Ziele für die
Nutzer eines Internetzugangs der Verfügungsbeklagten zu 1) nicht mehr in
gleicher Weise wie zuvor erreichbar wären. Dies wirke sich auch auf den
Verfügungsgrund aus. Wenn die Verfügungsklägerinnen in Bezug auf die streitgegenständlichen
Internetdienste schon in der Vergangenheit Kenntnis von dort vorhandenen
Rechtsverletzungen gehabt hätten, ohne dagegen in der gebotenen Eile
vorgegangen zu sein, könne allein die Präsentation einer „neuen“ Verletzung
keine neue Dringlichkeit begründen. Eine „werkspezifische“ Betrachtung dürfe
nicht zugrunde gelegt werden. Es gehe den Verfügungsklägerinnen nicht darum,
dass ein bestimmtes Werk auf einem bestimmten Internetportal beseitigt werden
solle, was den Verbleib anderer Werke des jeweiligen Verfügungsklägers auf der
gleichen Internetseite immer noch zulasse. Im „urheberrechtlichen Normalfall“
ergehe die gerichtliche Entscheidung nur in Bezug auf ein konkretes Werk, ohne
darüber hinausgehende Folgen. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen in Bezug auf ein
bestimmtes Portal führe dagegen dazu, dass auch andere Rechtsverletzungen,
bezüglich derer sich ein Antragsteller höchst zögerlich oder gänzlich
desinteressiert gezeigt habe, mit gesperrt würden. Es dürfe nicht sein, dass
ein Antragsteller, der monate- oder gar jahrelang Verletzungen seiner absoluten
Rechte im Internet hingenommen habe, wegen einer „neuen“ Rechtsverletzung eine
einstweilige Verfügung beanspruchen könne, durch die er faktisch durch die
ausgesprochene umfassende Sperre des jeweiligen Portals einen Schutz vor
Rechtsverletzungen selbst in Bezug auf diejenigen Werke erhalte, um deren
Verteidigung er sich in der Vergangenheit gar nicht bemüht habe.
Den Verfügungsklägerinnen seien schon seit vielen Jahren,
jedenfalls aber seit einer dringlichkeitsschädlichen Zeit, die
streitgegenständlichen Internetdienste bekannt. Es könne nicht darauf ankommen,
welche individuellen Werke betroffen sein sollen, denn insoweit liege eine –
jedenfalls im Kern – gleichartige Sachverhaltskonstellation zu derjenigen vor,
die in der Vergangenheit bestanden hätte.
Wären schon in der Vergangenheit entsprechende Maßnahmen
ergriffen worden, wäre auch der „spätere“ Zugriff auf die nunmehr von den
Verfügungsklägerinnen angeführten Werke auf den streitgegenständlichen Portalen
nicht möglich bzw. gleichermaßen eingeschränkt.
Darüber hinaus lägen die besonderen Voraussetzungen für den
Erlass einer Leistungsverfügung nicht vor. Dies sei erforderlich, da § 7 Abs. 4
TMG einen Antrag auf Leistung zum Gegenstand habe. Es bestehe weder eine
dringende Not- bzw. Zwangslage, noch sei eine Existenzgefährdung bei den
Verfügungsklägerinnen zu befürchten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass
die Verfügungsklägerinnen lediglich einen Streitwert von 250.000,- € ansetzen,
was das wirtschaftliche Interesse der einzelnen Verfügungsklägerinnen an der
Rechtedurchsetzung – im Hinblick auf die einzelnen Werke – als eher gering
erscheinen lasse.
Darüber hinaus sei auch kein Verfügungsanspruch gegeben. Die
Notifizierung am 14.12.2018 sei nicht ausreichend. Die darin gesetzte Frist von
nicht einmal drei Werktagen sei per se unzureichend. Auch inhaltlich genüge die
Notifizierung nicht den Anforderungen. Darüber hinaus leiste die
Verfügungsbeklagte zu 1) keinen willentlichen und adäquat kausalen Tatbeitrag,
wenn Rechtsverletzungen im Internet begangen würden. Die Vermittlung des
Zugangs zum Internet sei für sich genommen rechtlich neutral.
Außerdem erfordere der Subsidiaritätsgrundsatz die
Inanspruchnahme der Firma – . Hätten die Verfügungsklägerinnen auch die Firma –
in Anspruch genommen, dann hätten sie für alle Endverbraucher, die – egal, über
welchen DNS-Server – von der Firma – den Zugang zum Internet vermittelt
bekommen, eine Sperre erreichen können. § 7 Abs. 4 TMG analog sei nicht
anwendbar. Hilfsweise würden die Anforderungen des Bundesgerichtshofs in seiner
Entscheidung „Access-Provider“ nicht erfüllt. Die begehrte DNS-Sperre sei kein
taugliches Mittel, da sie die Rechtsverletzung nicht beseitige und darüber
hinaus leicht zu umgehen sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Behauptung der
Verfügungsklägerin zu 1), der Titel „…“ habe für die Verfügungsklägerin zu 1)
eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung, auch im Vergleich zu früheren
Inhalten, die die Verfügungsklägerin zu 1) ausgewertet habe, durch uneidliche
Vernehmung des präsenten Zeugen . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf die Sitzungsniederschrift vom 18.01.2019 Bezug genommen. Zur Ergänzung des
Tatbestands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2019
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Eine Sicherheitsleistung gemäß § 11O Abs. 1 ZPO war nicht
anzuordnen. Die Kammer schließt sich hier der Auffassung an, wonach –
unabhängig von der Frage, ob über den Antrag auf Erlass der einstweiligen
Verfügung mündlich verhandelt worden ist – für die Anwendung des § 11O Abs. 1
ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren im Hinblick auf dessen Charakter als
Eilverfahren und dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes kein Raum ist
(Nagel/Gottwald, in: Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7.
Aufl. 2013, § 5 Ausländer als Verfahrensbeteiligte, Rn. 81; OLG München NJOZ
2012, 2119, 2121). Im Übrigen ist hier zu berücksichtigen, dass mit der
Verfügungsklägerin zu 1) ein inländischer Kostenschuldner zur Verfügung steht.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung war zurückzuweisen. Die Verfügungsklägerinnen haben den für den
Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigen Verfügungsgrund nicht
glaubhaft gemacht. Es fehlt an der Dringlichkeit.
1. Ein Verhalten des Verfügungsklägers, dem zu entnehmen
ist, dass er die Angelegenheit selbst nicht als dringend ansieht, kann der
Annahme der Dringlichkeit entgegenstehen (vgl. OLG München, Urt. v. 14.7.2016 –
29 U 953/16, GRUR-RR 2017, 89, 94 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung der
für die Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts
zuständigen Senate des Oberlandesgerichts München kann nicht mehr von
Dringlichkeit ausgegangen werden, wenn ein Verfügungskläger länger als einen
Monat ab Erlangung der Kenntnis von der Verletzungshandlung und der Person des
Verletzers zuwartet, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung
beantragt (OLG München, a.a.O. m.w.N.).
2. Dies ist hier der Fall: Die Verfügungsklägerinnen haben
durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebrach,t dass sie die Angelegenheit nicht als
dringlich erachten:
a) Den Verfügungsklägerinnen waren – von ihnen nicht
bestritten – die streitgegenständlichen Internetdienste … und … bereits
länger als ein Monat vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am
20.12.2018 bekannt. Wie gerichtsbekann,t wurden und werden insbesondere die
Vorgänge um den Internetdienst – sowie die strafrechtlichen Ermittlungen gegen
die mutmaßlichen Betreiber seit mehreren Jahren durch intensive
Medienberichterstattung begleitet. Der Internetdienst … wurde laut
Wikipediaeintrag vom 15.2.2019 am 19.1.2015, der Internetdienst … am
1.12.2009 gestartet.
b) Den Verfügungsklägerinnen war darüber hinaus bereits seit
der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache „Störerhaftung des Acess-Providers“
vom 26.11.2015 (1 ZR 174/14) bekannt, dass ein Vorgehen gegen Access-Provider
im Grundsatz möglich ist. Der Umstand, dass dieses Urteil die Störerhaftung
betraf und dass seit der Entscheidung „Dead Island“ des Bundesgerichtshofs
(Urt. vom 26.07.2018- 1 ZR 64/17) mittlerweile möglicherweise ein Vorgehen
gemäß§ 7 Abs. 4 TMG analog notwendig ist, ändert an der grundsätzlich seit der
Entscheidung „Störerhaftungdes Acess-Providers“ bekannten Möglichkeit der
Inanspruchnahme der Access-Provider nichts.
c) Es ist entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerinnen
unerheblich, dass sie – wie von ihnen behauptet – erst seit dem 21.11.2018
(oder später) (und damit innerhalb der Dringlichkeitsfrist) Kenntnis davon
hatten, dass die in Rede stehenden Werke auf den streitgegenständlichen
Internetdiensten öffentlich zugänglich gemacht worden sind.
aa) Der Wortlaut des § 7 Abs. 4 TMG, der nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Sache „Dead Island“ analog auf den
Betreiber drahtgebundener Internetzugänge Anwendung findet, mag zwar dafür
sprechen, die Dringlichkeit werkbezogen auszulegen. So nennt etwa das Gesetz
als Ziel der Sperrung,,,um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu
verhindern“. Damit ist eine konkrete Rechtsverletzung gemeint. Die
Besonderheiten des von den Verfügungsklägerinnen begehrten Sperranspruchs gemäß
§ 7 Abs. 4 TMG analog rechtfertigen es aber, in vorliegendem Zusammenhang die
Dringlichkeit nicht werksbezogen auszulegen:
bb) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Dead Island“
(BGH GRUR 2018, 1044) legt eine nicht werksbezogene Auslegung im Rahmen der
Dringlichkeit nahe:
So führt der Bundesgerichtshof für gewerbliche Betreiber von
WLAN aus, es reiche für die Begründung einer Verhaltenspflicht aus, wenn der
Betreiber zuvor darauf hingewiesen worden sei, dass sein Anschluss (überhaupt)
für rechtsverletzende Handlungen dieser Art (hier: Rechtsverletzungen im Wege
des Filesharing) genutzt worden sei. Der Annahme einer Störerhaftung stehe
nicht entgegen, dass das im Hinweis benannte Werk nicht mit dem von der
erneuten Rechtsverletzung betroffenen Werk identiscli sei. Die dem
Anschlussinhaber zur Verfügung stehende Maßnahme des Passwortschutzes sei
inhaltlich und technisch nicht auf ein bestimmtes Schutzrecht ausgerichtet,
sondern diene generell der Abschreckung von Nutzern, die den Zugang
missbräuchlich nutzen möchten. Insofern bestehe – anders als im Fall des
Hast-Providers, der bei Annahme einer Verhaltenspflicht auf bestimmte
Schutzrechte bezogene zukünftige Verletzungen verhindern und deshalb
eingestellte Informationen daraufhin untersuchen müsse – keine Veranlassung,
die Verhaltenspflicht des Zugangsvermittlers in Fällen der vorliegenden Art
schutzrechtsbezogen auszugestalten (BGH GRUR 2018, 1044, 1047).
Für den Fall der gewerblichen Bereitstellung eines
drahtgebundenen Internetzugangs führt der Bundesgerichtshof aus, die Annahme
einer Verhaltenspflicht sei jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil der dortige
Beklagte bereits wegen im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener
Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing abgemahnt worden sei. Die
bestehende technische Möglichkeit, die Nutzung von Filesharing-Software über
das Tor-Netzwerk zu sperren, sei keine schutzrechtsbezogene Maßnahme, sondern
diene der Vorbeugung gegen jegliche Urheberrechtsverletzung durch Filesharing.
Deshalb löse – ebenso wie im Falle der gewerblichen WLAN-Bereitstellung –
bereits der an den Betreiber gerichtete Hinweis, über den von ihm
bereitgestellten drahtgebundenen Internetzugang seien Urheberrechtsverletzungen
durch Filesharing begangen worden, eine entsprechende Verhaltenspflicht aus
(BGH GRUR 2018, 1044, 1047).
Löst nach diesen Grundsätzen bereits der Hinweis auf
irgendeine gleichartige vorangegangene Urheberrechtsverletzung die Annahme
einer Verhaltenspflicht auf Seiten des Anschlussinhabers aus, so muss sich dies
gleichsam spiegelbildlich auch auf die Anforderungen im Rahmen der
Dringlichkeit beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den
Rechteinhaber auswirken. Auch die Verfügungsklägerinnen begehren mit der
DNS-Sperre keine schutzrechtsbezogene Maßnahme. Sie dient – da der Zugang zu
den streitgegenständlichen Internetdiensten insgesamt gesperrt werden soll –
vielmehr der Vorbeugung gegen jegliche Urheberrechtsverletzung auf den
streitgegenständlichen Portalen. Es wäre letztlich eine nicht gerechtfertigte
Privilegierung der Rechteinhaber, wenn die Verhaltenspflicht des
Zugangsvermittlers nicht schutzrechtsbezogen, die Dringlichkeit im Rahmen des
einstweiligen Verfügungsverfahrens aber gleichzeitig werk- und damit
schutzrechtsbezogen zu beurteilen wäre. Eine solche Betrachtung führte
letztlich dazu, dass die Verhaltenspflicht – unabhängig vom konkreten Werk –
bereits bei jeglicher gleichartigen Urheberrechtsverletzung greifen würde, den
Rechteinhabern – obwohl ihnen die Möglichkeit bereits bei vorangegangenen
Rechtsverstößen offengestanden hätte – bei jedem neu erschienenen Werk wieder
die Dringlichkeit offenstünde.
cc) Auch wertende Gesichtspunkte sprechen dafür, im
vorliegenden Zusammenhang die Dringlichkeit nicht werksbezogen auszulegen:
Hätte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Erfolg, würde der Zugang zu den streitgegenständlichen Internetdiensten
insgesamt – also nicht nur für die im Antrag genannten Werke – gesperrt. Die
Verfügungsbeklagte zu 1) weist zu Recht darauf hin, dass auf diese Weise auch
der Zugang zu Werken der Verfügungsklägerinnen gesperrt würde, wegen deren
Rechtsverletzung die Verfügungsklägerinnen bislang nicht bzw. nur zögerlich
vorgegangen sind. Dass andere Werke der Verfügungsklägerinnen bislang nicht auf
den streitgegenständlichen Internetdiensten verfügbar gewesen wären, tragen die
Verfügungsklägerinnen nicht vor. Dies wäre auch wirklichkeitsfern. Für die von
der Verfügungsklägerin zu 1) eo-produzierten Serie … hat die Vernehmung des
Zeugen – sogar explizit ergeben, dass die Folgen dieser Serie schon im November
2017 auf Streaming-Portalen, und zwar auch auf 1111, verfügbar waren.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass – worauf die
Verfügungsbeklagte zu 1) ebenfalls zutreffend verweist – in dem Fall, in dem
Verfügungsklägerinnen bereits eine vorangegangene Rechtsverletzung eines
anderen Werkes der Verfügungsklägerinnen zum Anlass genommen hätten,
erfolgreich eine DNS-Sperre im Hinblick auf die streitgegenständlichen
Internetdienste zu erreichen, es zu den jetzt streitgegenständlichen
Rechtsverletzungen gar nicht mehr gekommen wäre.
dd) Der den Parteien im Nachgang zu der mündlichen
Verhandlung zur Verfügung gestellte Beschluss des Oberlandesgerichts München
vom 28.9.2018 (29 W 1489/18) steht der nicht werksbezogenenen Auslegung der
Dringlichkeit im konkreten Fall nicht entgegen. Gleiches gilt für die von den
Verfügungsklägerinnen zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg
(ZUM 2009, 575 = BeckRS 2009, 21838) und des Landgerichts Hamburg (ZUM 2009,
582). Die Sachverhalte sind jeweils mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
Die Gerichte hatten in den zitierten Fällen jeweils das direkte Vorgehen der
Rechteinhaber gegenüber einem Diensteanbieter in Bezug auf konkrete Werke zu
beurteilen. Es ging den dortigen Antragstellern darum, den Antragsgegnern zu
untersagen, bestimmte Werke öffentlich zugänglich zu machen und /oder
zugänglich machen zu lassen. Im vorliegenden Fall gehen die
Verfügungsklägerinnen gerade nicht gegen die Diensteanbieter vor, sondern gegen
den Acess-Provider und begehren mit der Errichtung einer DNS-Sperre keine
schutzrechtsbezogene Maßnahme. Dies rechtfertigt es – wie ausgeführt – anders
als in den zitierten Fällen die Dringlichkeit nicht schutzrechtsbezogen
auszulegen.
Zudem spricht folgende Passage des genannten Beschlusses des
Oberlandesgerichts München dafür, die Dringlichkeit im vorliegenden Fall zu
verneinen:,,Nur wenn die Antragstellerin mit einer solchen einstweiligen
Verfügung auch ein Verbot der Verletzung der nunmehr streitgegenständlichen
Musikwerke hätte erlangen können, könnte daraus, dass sie einen solchen Titel
nicht erwirkt hat, darauf geschlossen werden, dass es ihr mit einem Verbot der
entsprechenden Handlungen nicht eilig sei.“ (OLG München, Bes. vom 28.9.2018,
29 W 1489/18, S. 7). Die Verfügungsklägerinnen hätten bereits mit einer vorher
erwirkten DNS-Sperre erwirken können, dass der Zugang auch zu den nunmehr
streitgegenständlichen Werken gesperrt wäre. Ihr Zuwarten erweist sich daher
als dringlichkeitsschädlich.
ee) Da im vorliegenden Fall die Dringlichkeit nicht
werksbezogen auszulegen ist, ist es unerheblich, dass – entgegen der Auffassung
der Verfügungsbeklagten zu 1) – das Einstellen der hier in Rede stehenden Werke
in die streitgegenständlichen Internetdienste keine kerngleichen Verstöße im
Vergleich zu dem vorangegangenen Einstellen anderer Werke der
Verfügungsklägerinnen darstellen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs beschränkt sich die Kerntheorie im Rahmen der Reichweite
eines gerichtlich ausgesprochenen Unterlassungsgebots nämlich darauf, ein im
„Kern“ feststehendes und bei dessen sachgerechter Auslegung auch eine
abweichende Handlung bereits umfassendes Verbot auf Letztere anzuwenden. Das
rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die
Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich sei, sei daher auf das
beschränkt, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen sei.
Da jedes Schutzrecht einen eigenen Streitgegenstand darstelle, könne sich das
rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform nicht über die
konkreten Schutzrechte hinaus erstrecken, die Gegenstand eines
Erkenntnisverfahrens waren. Eine Ausnahme davon sei auch dann nicht
gerechtfertigt, wenn es sich um gleichartige Schutzrechte desselben
Rechtsinhabers handele (BGHGRUR 2014, 706, 707 Rz. 13 m.w.N.).
3. Für ein Wiederaufleben der Dringlichkeitist nichts
ersichtlich: Die Verfügungsklägerinnen zu 2) – 6) haben insoweit bereits nichts
vorgetragen und nichts glaubhaft gemacht, wonach sich die geltend gemachten Werke
bzw. die Rechtsverletzungen hieran quantitativ und/oder qualitativ in
erheblichem Umfang von vorangegangenen Rechtsverletzungen von Werken der
Verfügungsklägerinnen zu 2) – 6) auf den streitgegenständlichenInternetdiensten
unterscheiden würden.
Soweit die Verfügungsklägerin zu 6) vorträgt, bei dem Film
„PhantastischeTierwesen: Grindelwalds Verbrechen“ handele es sich um den
erfolgreichsten Kinofilm, der 2018 in die deutschen Kinos gekommen ist, vermag
dies nicht ein Wiederaufleben der Dringlichkeit zu begründen: Wie ausgeführ,t
ist die Möglichkeit, gegen Access-Provider vorzugehen seit der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs in der Sache „Störerhaftung des Access-Providers“ bekannt.
Dass in den Jahren 2016 und 2017 nicht ähnliche Blockbuster der Verfügungsklägerin
zu 6) erschienen wären, die nicht gleichfalls auf dem Internetdienst – abrufbar
gewesen wären, trägt die Verfügungsklägerin zu 6) nicht vor.
Die Verfügungsklägerin zu 1) hat zwar in der mündlichen
Verhandlung vorgetragen, bei ihr habe es eine Änderung der unternehmerischen
Strategie gegeben. Man habe entschieden, nunmehr hochwertige, künstlerisch
wertvolle Eigenproduktionen zu machen. Die erste Produktion dieser Art sei die
Serie – Vorher habe es solche Produktionen in der Qualität und mit dem
Kosteneinsatz nicht gegeben. Diese Behauptung hat sich allerdings im Rahmen der
Vernehmung des Zeugen – nicht bestätigt. Unabhängig davon, dass der Zeuge viele
Angaben lediglich als interessierter Mitarbeiter und vom Hörensagen getätigt
hat und dem Beweiswert der Aussage daher ohnehin von vorneherein kein großes
Gewicht zukommt, hat der Zeuge ausgeführt, dass die Verfügungsklägerinzu 1)
bereits vor der Serie – mit der 1111 ge meinsam die Serie … eo-produziert
habe. Die Kosten hätten sich auf 40 Millionen EURO für 16 Folgen belaufen. Auch
wenn – wie vom Zeugen angegeben – die Kosten für 8 Folgen – bei 26,5 Millionen
lagen und man berücksichtigt, dass es sich bei der Serie … um eine
Co-Produktion mit der … gehandelt habe, vermag dies nicht die von der
Verfügungsklägerin zu 1) behauptete Änderung der unternehmerischen Strategie zu
begründen, die möglicherweise Auswirkungen auf ein etwaiges Wiederaufleben der
Dringlichkeit gehabt hätte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269
Abs. 3 Satz 2 ZPO.

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OLG München – Fehlende Dringlichkeit für Sperrung des Zugangs zu Access-Providern bei Urheberrechtsverstößen im Internet

Das OLG München hat mit Urteil
vom 07.02.2019, Az. 29 U 3889/18
– einen Verfügungsantrag eines Rechteinhabers
auf Sperren gegen einen Access-Provider wegen fehlender Dringlichkeit mit der
Begründung abgelehnt, dass der Verfügungsantrag einerseits zwar werkbezogen
gestellt wurde, die beantragte Sperrmaßnahme (DNS-Sperre) andererseits
allerdings plattformbezogen ist.


Leitsätze:
1. Ein Verlag, der Kenntnis davon hat, dass auf
einem Internetportal vorwiegend urheberrechtlich geschützte Werke, u.a. Werke,
an denen er die Rechte innehat, illegal öffentlich zugänglich gemacht werden,
und einem Vorgehen gegen den Portalbetreiber und/oder seinen Hostprovider jede
Erfolgsaussicht fehlt, verhält sich dringlichkeitsschädlich, wenn er gegen den
Access-Provider nicht innerhalb eines Monats ab Erlangung dieser Kenntnis den
Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die Dringlichkeitsfrist beginnt
nicht mit der Kenntnis der Verletzung der Rechte hinsichtlich jedes neu
öffentlich zugänglich gemachten Werks neu zu laufen.
2. Ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der eine
Internetzugangssperre begehrende Inhaber urheberrechtlicher Nutzungsrechte die
ihm bekannte frühere Verletzung solcher Rechte an anderen Werken auf demselben
Internetportal nicht zum Anlass genommen hat, vom Access-Provider eine Sperrung
des Zugangs zu diesem Portal im Wege der einstweiligen Verfügung zu beantragen;
dadurch hat der Rechteinhaber gezeigt, dass ihm die Angelegenheit nicht
dringlich ist. (Rn. 25) 
3. Ist die begehrte Sperrmaßnahme nicht
werkbezogen und ergibt sich der Anspruch auf diese auch nicht (allein) aus der
Verletzung eines konkreten Werkes, sondern vielmehr daraus, dass über die
Portale eine Vielzahl von Werken laufend verletzt werden, ist auch hinsichtlich
der Frage der Dringlichkeit eine auf das einzelne Werk bezogene
Betrachtungsweise nicht angezeigt (Rn. 27) 
Tenor
I. Die Berufung der Antragstellerinnen gegen das
Urteil des Landgerichts München I vom 21.09.2018, berichtigt durch Beschluss
vom 19.11.2018, wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe
I.
Die Antragstellerinnen begehren die Sperrung des
Zugangs zu den Internetportalen „L…Gen“ und „S…-Hub“, die nach ihrem
Vortrag vorwiegend urheberrechtlich geschützte Werke illegal öffentlich
zugänglich machen.
Die Antragsgegnerin ist in Deutschland eine der
größten sog. „Access-Providerinnen“, somit Anbieterin von Internetzugängen.
Die Antragstellerinnen sind weltweit führende
Wissenschaftsverlage.
Die Antragstellerin zu 1 verlegt u.a. die
nachfolgend genannten Bücher und Artikel im Rahmen der Zeitschrift „C.“:
Ziegler, P. et al.: Mitophagy in Intestinal
Epithelial Cells Triggers Adaptive Immunity during Tumorigenesis (Cell 174,
pages 1-14, 2018),
Frey, S. et al.: Surface Properties Determining
Passage Rates of Proteins through Nuclear Pores (Cell 174, Seiten 202-217,
2018),
Cherry, James et al.: Feigin and Cherry’s Textbook
of Pediatric Infectious Diseases (8th ed., 2019),
Bopp, Melissa et. al.: Bicycling for
transportation: an evidence-base for communities (2018),
Rohini, Nadgir et al.: Neuroradiology: The
Requisites (4th ed., 2017).
Die Antragstellerin zu 2 verlegt u.a. die
nachfolgend genannten Bücher und Artikel im Rahmen der Zeitschrift „The L.“:
Burmester, G. et al.: Safety and efficacy of
upadacitinib in patients with rheumatoid arthritis and inadequate response to
conventional synthetic disease-modifying antirheumatic drugs (SELECT-NEXT): a
randomised, double-blind, placebo-controlled phase 3 trial (The Lancet, 2018),
Fu, Feng: Design and Analysis of Tall and Complex
Structures (1st ed., 2018),
Watson, Nick, Jones, Hefin: Chapman &
Nakielny’s Guide to Radiological Procedures (7th ed., 2018).
Die Antragstellerin zu 3 verlegt u.a. im Rahmen
der Zeitschrift „N.“ folgende Artikel:
Grünewald, Thomas et al.: Ewing sarcoma (Nature
reviews Disease Primers, 2018, Volume 4, article 4),
Weidinger, Stephan et al.: Atopic dermatitis
(Nature reviews Disease Primers, 2018, Volume 4, article 1),
Holmquist, Erik et al.: RNA-binding proteins in
bacteria (Nature reviews Microbiology, 2018),
Renaud, Jean-Paul et al.: Cryo-EM in drug
discovery: achievements, limitations and prospects (Nature reviews Drugs
Discovery, 2018, Volume 17, pages 471-492),
Apel, Falko et al.: The role of neutrophil
extracellular traps in rheumatic diseases (Nature reviews Rheumatology, 2018,
Volume 14 pages 467-475).
Die Antragstellerin zu 4 verlegt zahlreiche
Buchtitel, u.a. die folgenden Werke:
Misir, Onur: Betriebsverhalten von
Synchronmaschinen mit unsymmetrischer Ständerwicklung (1. Auflage 2018),
Schäfer, Caroline: Anreizoptimale
Vertragsgestaltung im Energie-Performance-Contracting bei Double Moral Hazard
(1. Auflage 2018),
Schneider, Eva: Von hybriden Schülerinnen und
Schülern in Dritten Räumen: Rekonstruktion kultureller Bildungsprozesse im
bilingualen Unterricht (1. Auflage 2018),
Serafin, Marc: Delinquenz-Verläufe im Jugendalter:
Auswirkung von Labeling und Exklusion (1. Auflage 2018),
Strick, Heinz Klaus: Einführung in die
Wahrscheinlichkeitsrechnung: Stochastik kompakt (essentials) (German Edition)
(1. Auflage 2018).
Die Antragstellerinnen sind Inhaber jeweils der
ausschließlichen, weltweiten Nutzungsrechte hinsichtlich der vorbezeichneten
Werke, einschließlich der Rechte, die Werke im Internet öffentlich zugänglich
zu machen und die Werke zu vervielfältigen (vgl. Anlagen AST 4 und AST 5).
Aufgrund anderer – ebenfalls geschützter und hier
nicht streitgegenständlicher Werke – gingen die Antragstellerinnen bereits in
der Vergangenheit gegen zwei Mitbewerber der Antragsgegnerin – andere Access-Provider
– vor und beantragten im Wege einer einstweiligen Verfügung, eingegangen beim
Landgericht München I am 20.06.2018, es diesen Access-Providern zu verbieten,
deren Kunden Zugang zu den Werken über die – auch hier streitgegenständlichen –
Dienste „S…-Hub“ und „L…Gen“ zu vermitteln. Mit Versäumnisurteil des
Landgerichts München I vom 18.07.2018, Gz.: 21 O 8423/18 (Anlage AST 49) wurde
antragsgemäß einstweilige Verfügung erlassen.
Die Antragstellerinnen behaupten, die
Internetportale „L…Gen“ und „S…-Hub“ machten vorwiegend urheberrechtlich
geschützte Werke auf ihren Webseiten illegal öffentlich zugänglich.
Die Antragstellerinnen tragen vor, sie hätten am
23.07.2018 erstmals Kenntnis davon erhalten, dass beim Dienst „L…Gen“
sämtliche streitgegenständlichen Werke und beim Dienst „S…-Hub“ acht der
streitgegenständlichen Werke verfügbar seien, ohne dass diese Plattformen über
die notwendigen Rechte hinsichtlich der Werke verfügten.
Ein Vorgehen gegen die Internetdienste „L…Gen“
und „S…-Hub“ sei erfolglos geblieben, ebenso wie ein Vorgehen gegen deren
Hostprovider.
Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, dass
ihnen aus § 7 Abs. 4 TMG analog ein Anspruch auf Verhinderung der Vermittlung
des Zugangs zu den Diensten „L…Gen“ und „S…-Hub“ bzw. aus Störerhaftung ein
Anspruch auf Unterlassung der Vermittlung des Zugangs zu den Diensten zustehe.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die
einstweilige Verfügung schon mangels Verfügungsgrund nicht zu erlassen sei.
Das Landgericht hat die Anträge auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung durch Urteil vom 21.09.2018, berichtigt durch Beschluss
vom 19.11.2018, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen
wird, zurückgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts fehlt es am
Verfügungsgrund.
Gegen dieses Urteil wenden sich die
Antragstellerinnen mit ihrer Berufung.
Sie beantragen,
das Urteil des Landgerichts München I vom 21.
September 2018, Az. 21 O 11606/18, abzuändern und im Wege der einstweiligen Verfügung
wie folgt zu erkennen:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gegenüber
ihren Kunden die Vermittlung des Zugangs über das Internet zu den folgenden, in
Anlage AST 1 näher aufgeführten Buch- und Zeitschriftentiteln,
1.
Burmester, G. et al.: Safety and efficacy of
upadacitinib in patients with rheumatoid arthritis and inadequate response to
conventional synthetic disease-modifying anti-rheumatic drugs (SELECT-NEXT): a
randomised, double-blind, placebo-controlled phase 3 trial (The Lancet, 2018),
2.
Fu, Feng: Design and Analysis of Tall and Complex
Structures (1st ed., 2018),
3.
Watson, Nick, Jones, Hefin: Chapman &
Nakielny’s Guide to Radiological Procedures (7th ed., 2018),
4.
Ziegler, P. et al.: Mitophagy in Intestinal
Epithelial Cells Triggers Adaptive Immunity during Tumorigenesis (Cell 174,
pages 1-14, 2018),
5.
Frey, S. et al.: Surface Properties Determining
Passage Rates of Proteins through Nuclear Pores (Cell 174, Seiten 202-217,
2018),
6.
Cherry, James et al.: Feigin and Cherry’s Textbook
of Pediatric Infectious Diseases (8th ed., 2019),
7.
Bopp, Melissa et. al.: Bicycling for
transportation: an evidence-base for communities (2018),
8.
Rohini, Nadgir et al.: Neuroradiology: The
Requisites (4th ed., 2017),
9.
Grünewald, Thomas et al.: Ewing sarcoma (Nature
reviews Disease Primers, 2018, Volume 4, article 4),
10.
Weidinger, Stephan et al.: Atopic dermatitis
(Nature reviews Disease Primers, 2018, Volume 4, article 1),
11.
Holmquist, Erik et al.: RNA-binding proteins in
bacteria (Nature reviews Microbiology, 2018),
12.
Renaud, Jean-Paul et al.: Cryo-EM in drug
discovery: achievements, limitations and prospects (Nature reviews Drugs
Discovery, 2018, Volume 17, pages 471-492),
13.
Apel, Falko et al.: The role of neutrophil
extracellular traps in rheumatic diseases (Nature reviews Rheumatology, 2018,
Volume 14 pages 467-475),
14.
Misir, Onur: Betriebsverhalten von
Synchronmaschinen mit unsymmetrischer Ständerwicklung (1. Auflage 2018),
15.
Schäfer, Caroline: Anreizoptimale
Vertragsgestaltung im Energie-Performance-Contracting bei Double Moral Hazard
(1. Auflage 2018),
16.
Schneider, Eva: Von hybriden Schülerinnen und
Schülern in Dritten Räumen: Rekonstruktion kultureller Bildungsprozesse im
bilingualen Unterricht (1. Auflage 2018),
17.
Serafin, Marc: Delinquenz-Verläufe im Jugendalter:
Auswirkung von Labeling und Exklusion (1. Auflage 2018),
18.
Strick, Heinz Klaus: Einführung in die
Wahrscheinlichkeitsrechnung: Stochastik kompakt (essentials) (German Edition)
(1. Auflage 2018),
(nachfolgend „Werke“ genannt) zu verhindern,
soweit
a)a)a)
eines oder mehrere dieser Werke über den
gegenwärtig „L…Gen“ genannten Internetdienst abrufbar sind, wie dies unter
den folgenden Domains geschieht:
wobei die Domains www.l…io, l…io und lg…org
die IP-Adresse 93…87 nutzen,
und/oder
b)b)
eines oder mehrere der Werke 1, 4, 5, 9, 10, 11,
12, 13 über den gegenwärtig „S…-Hub“ genannten Internetdienst abrufbar sind,
wie dies unter den folgenden Domains geschieht:
wobei die Domains s…-hub.tw und s…-hub.is die
IP-Adressen 80…83 und 80…84 nutzen, wie aus Anlage AST2 für die einzelnen
Werke ersichtlich.
Hilfsweise, für den Fall, dass die Kammer [sic!]
der Auffassung sein sollte, der Antrag müsse konkrete geschuldete
Sperrmaßnahmen nennen, beantragen die Antragstellerinnen:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gegenüber
ihren Kunden die Vermittlung des Zugangs über das Internet zu den folgenden, in
Anlage AST 1 näher aufgeführten Buch- und Zeitschriftentiteln,
1.
Burmester, G. et al.: Safety and efficacy of
upadacitinib in patients with rheumatoid arthritis and inadequate response to
conventional synthetic disease-modifying anti-rheumatic drugs (SELECT-NEXT): a
randomised, double-blind, placebo-controlled phase 3 trial (The Lancet, 2018),
2.
Fu, Feng: Design and Analysis of Tall and Complex
Structures (1st ed., 2018),
3.
Watson, Nick, Jones, Hefin: Chapman &
Nakielny’s Guide to Radiological Procedures (7th ed., 2018),
4.
Ziegler, P. et al.: Mitophagy in Intestinal
Epithelial Cells Triggers Adaptive Immunity during Tumorigenesis (Cell 174,
pages 1-14, 2018),
5.
Frey, S. et al.: Surface Properties Determining
Passage Rates of Proteins through Nuclear Pores (Cell 174, Seiten 202-217,
2018),
6.
Cherry, James et al.: Feigin and Cherry’s Textbook
of Pediatric Infectious Diseases (8th ed., 2019),
7.
Bopp, Melissa et. al.: Bicycling for
transportation: an evidence-base for communities (2018),
8.
Rohini, Nadgir et al.: Neuroradiology: The
Requisites (4th ed., 2017),
9.
Grünewald, Thomas et al.: Ewing sarcoma (Nature
reviews Disease Primers, 2018, Volume 4, article 4),
10.
Weidinger, Stephan et al.: Atopic dermatitis
(Nature reviews Disease Primers, 2018, Volume 4, article 1),
11.
Holmquist, Erik et al.: RNA-binding proteins in
bacteria (Nature reviews Microbiology, 2018),
12.
Renaud, Jean-Paul et al.: Cryo-EM in drug
discovery: achievements, limitations and prospects (Nature reviews Drugs
Discovery, 2018, Volume 17, pages 471-492),
13.
Apel, Falko et al.: The role of neutrophil
extracellular traps in rheumatic diseases (Nature reviews Rheumatology, 2018,
Volume 14 pages 467-475),
14.
Misir, Onur: Betriebsverhalten von
Synchronmaschinen mit unsymmetrischer Ständerwicklung (1. Auflage 2018),
15.
Schäfer, Caroline: Anreizoptimale
Vertragsgestaltung im Energie-Performance-Contracting bei Double Moral Hazard
(1. Auflage 2018),
16.
Schneider, Eva: Von hybriden Schülerinnen und
Schülern in Dritten Räumen: Rekonstruktion kultureller Bildungsprozesse im
bilingualen Unterricht (1. Auflage 2018),
17.
Serafin, Marc: Delinquenz-Verläufe im Jugendalter:
Auswirkung von Labeling und Exklusion (1. Auflage 2018),
18.
Strick, Heinz Klaus: Einführung in die
Wahrscheinlichkeitsrechnung: Stochastik kompakt (essentials) (German Edition)
(1. Auflage 2018),
(nachfolgend „Werke“ genannt) mittels einer
DNS-Sperre zu verhindern, soweit
a)a)a)
eines oder mehrere dieser Werke über den
gegenwärtig „L…Gen“ genannten Internetdienst abrufbar sind, wie dies unter
den folgenden Domains geschieht:
wobei die Domains www.l…io, l…io und lg…org
die IP-Adresse 93…87 nutzen,
und/oder
b)b)
eines oder mehrere der Werke 1, 4, 5, 9, 10, 11,
12, 13 über den gegenwärtig „S…-Hub“ genannten Internetdienst abrufbar sind,
wie dies unter den folgenden Domains geschieht:
wobei die Domains s…-hub.tw und s…-hub.is die
IP-Adressen 80…83 und 80…84 nutzen,
wie aus Anlage AST2 für die einzelnen Werke
ersichtlich.
Hilfsweise, für den Fall, dass die Kammer [sic!] §
7 Abs. 4 TMG als nicht anwendbar erachtet, beantragen die Antragstellerinnen:
Der Antragsgegnerin wird – für jeden Fall der
Zuwiderhandlung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,-
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen
an den jeweiligen Geschäftsführern der Antragsgegnerin – verboten,
ihren Kunden über das Internet Zugang zu
folgenden, in Anlage AST 1 näher aufgeführten Buch- und Zeitschriftentiteln,
1.
Burmester, G. et al.: Safety and efficacy of
upadacitinib in patients with rheumatoid arthritis and inadequate response to
conventional synthetic disease-modifying anti-rheumatic drugs (SELECT-NEXT): a
randomised, double-blind, placebo-controlled phase 3 trial (The Lancet, 2018),
2.
Fu, Feng: Design and Analysis of Tall and Complex
Structures (1st ed., 2018),
3.
Watson, Nick, Jones, Hefin: Chapman &
Nakielny’s Guide to Radiological Procedures (7th ed., 2018),
4.
Ziegler, P. et al.: Mitophagy in Intestinal
Epithelial Cells Triggers Adaptive Immunity during Tumorigenesis (Cell 174,
pages 1-14, 2018),
5.
Frey, S. et al.: Surface Properties Determining
Passage Rates of Proteins through Nuclear Pores (Cell 174, Seiten 202-217,
2018),
6.
Cherry, James et al.: Feigin and Cherry’s Textbook
of Pediatric Infectious Diseases (8th ed., 2019),
7.
Bopp, Melissa et. al.: Bicycling for transportation:
an evidence-base for communities (2018),
8.
Rohini, Nadgir et al.: Neuroradiology: The
Requisites (4th ed., 2017),
9.
Grünewald, Thomas et al.: Ewing sarcoma (Nature
reviews Disease Primers, 2018, Volume 4, article 4),
10.
Weidinger, Stephan et al.: Atopic dermatitis
(Nature reviews Disease Primers, 2018, Volume 4, article 1),
11.
Holmquist, Erik et al.: RNA-binding proteins in
bacteria (Nature reviews Microbiology, 2018),
12.
Renaud, Jean-Paul et al.: Cryo-EM in drug
discovery: achievements, limitations and prospects (Nature reviews Drugs
Discovery, 2018, Volume 17, pages 471-492),
13.
Apel, Falko et al.: The role of neutrophil
extracellular traps in rheumatic diseases (Nature reviews Rheumatology, 2018,
Volume 14 pages 467-475),
14.
Misir, Onur: Betriebsverhalten von
Synchronmaschinen mit unsymmetrischer Ständerwicklung (1. Auflage 2018),
15.
Schäfer, Caroline: Anreizoptimale
Vertragsgestaltung im Energie-Performance-Contracting bei Double Moral Hazard
(1. Auflage 2018),
16.
Schneider, Eva: Von hybriden Schülerinnen und
Schülern in Dritten Räumen: Rekonstruktion kultureller Bildungsprozesse im
bilingualen Unterricht (1. Auflage 2018),
17.
Serafin, Marc: Delinquenz-Verläufe im Jugendalter:
Auswirkung von Labeling und Exklusion (1. Auflage 2018),
18.
Strick, Heinz Klaus: Einführung in die
Wahrscheinlichkeitsrechnung: Stochastik kompakt (essentials) (German Edition)
(1. Auflage 2018),
(nachfolgend „Werke“ genannt) zu vermitteln,
soweit
a)a)a)
eines oder mehrere dieser Werke über den
gegenwärtig „L…Gen“ genannten Internetdienst abrufbar sind, wie dies unter
den folgenden Domains geschieht:
wobei die Domains www.l…io, l…io und lg…org
die IP-Adresse 93…87 nutzen,
und/oder
b)b)
eines oder mehrere der Werke 1, 4, 5, 9, 10, 11,
12, 13 über den gegenwärtig „S…-Hub“ genannten Internetdienst abrufbar sind,
wie dies unter den folgenden Domains geschieht:
wobei die Domains s…-hub.tw und s…-hub.is die
IP-Adressen 80…83 und 80…84 nutzen,
wie aus Anlage AST2 für die einzelnen Werke
ersichtlich.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 9. Februar 2019 Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Antragstellerinnen ist zulässig,
aber nicht begründet.
1. Die Berufung ist zulässig.
a) Sie wurde fristgerecht innerhalb eines Monats
ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt (§ 517 ZPO). Das Urteil
des Landgerichts vom 21.09.2018 wurde den Prozessbevollmächtigten der
Antragsstellerinnen erstmals (mit einem unrichtig wiedergegebenen Verkündungsdatum)
am 08.10.2018 zugestellt. Die Berufung ist am 08.11.2018 und somit auch dann
fristgerecht eingegangen, wenn man auf die erste Zustellung des Urteils mit dem
unzutreffenden Verkündungsvermerk abstellt.
b) Die Antragstellerinnen verfolgen mit der
Berufung den erstinstanzlich hilfsweise gestellten Antrag als Hauptantrag
weiter. Durch die Abweisung auch des Hilfsantrags durch das erstinstanzliche
Urteil sind die Antragstellerinnen insoweit beschwert. Die Zulässigkeit des
erstmals in der Berufungsinstanz gestellten ersten Hilfsantrags ergibt sich aus
§ 533 ZPO. Die Klageänderung ist sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO) und wird auf
Tatsachen gestützt, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die
Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Der zweite Hilfsantrag
entspricht dem Hauptantrag erster Instanz. Die Zulässigkeit der Berufung
unterliegt insoweit keinen Bedenken.
2. Die Berufung ist nicht begründet. Das
Landgericht hat zu Recht angenommen, dass es vorliegend am Verfügungsgrund
fehlt.
Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG
findet im Urheberrecht keine Anwendung (vgl. Senat GRUR-RR 2017, 89 – Kein
Vollgas, dort Tz. 79, und WRP 2012, 1297 – Das unlesbare Buch, dort Tz. 59; OLG
Düsseldorf WRP 2015, 1541 – Dringlichkeit und Säumnisverfahren, dort Tz. 6).
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung käme gemäß § 935, § 940 ZPO hier
grundsätzlich in Betracht, da die Antragstellerinnen ohne eine solche die
fortdauernde Verletzung ihrer Rechte bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens
hinnehmen müssten und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen vorliegend
zudem aussichtlos erscheint. Es fehlt gleichwohl am Verfügungsgrund, weil die
Antragstellerinnen dadurch, dass sie trotz Kenntnis schon früherer Verletzungen
ihrer Rechte hinsichtlich anderer Werke durch die Portale „L…-Gen“ und
„S…-Hub“ und schon längerer Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für
die Sperrung des Zugangs zu diesen Portalen, eine Sperrung des Zugangs zu
diesen Portalen durch die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung
gleichwohl bisher nicht beantragt hatten, gezeigt haben, dass ihnen die
Angelegenheit nicht dringlich ist.
a) Der Annahme der Dringlichkeit kann ein
Verhalten des Antragstellers entgegenstehen, dem zu entnehmen ist, dass er die
Angelegenheit selbst nicht als dringend ansieht (vgl. BGH GRUR 2000, 151, 152 –
Späte Urteilsbegründung [zu § 25 UWG a.F.]; Senat GRUR-RR 2017, 89 – Kein
Vollgas, dort Tz. 80). Nach ständiger Rechtsprechung der für die Gebiete des
gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts zuständigen Senate des
Oberlandesgerichts München kann nicht mehr von Dringlichkeit ausgegangen
werden, wenn ein Antragsteller länger als einen Monat ab Erlangung der Kenntnis
von der Verletzungshandlung und der Person des Verletzers zuwartet, bevor er
den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt (vgl. Senat GRUR-RR 2017, 89
– Kein Vollgas, dort Tz. 80 und GRUR-RR 2008, 310 [312] – Jackpot-Werbung). Ist
der Verletzte gegen einen früheren Verstoß nicht vorgegangen, so fehlt
grundsätzlich die Dringlichkeit für einen Antrag zur Untersagung eines
neuerlichen zumindest kerngleichen Verstoßes. Die Dringlichkeit kann jedoch
wieder aufleben, wenn sich die Umstände wesentlich ändern, z.B. der Verletzer
sein Verhalten intensiviert (Senat, Urteil vom 17.11.2016, Az. 29 U 3281/16,
juris, dort Tz. 15 – Epigenetik; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., §
12 Rn. 3.19 m.w.N.;).
b) Stellt man vorliegend entsprechend dem Antrag
der Antragstellerinnen werksbezogen auf die über die Portale begangenen
Verletzungen ab, haben sich die Antragstellerinnen nicht
dringlichkeitsschädlich verhalten, weil sie binnen eines Monats ab Kenntnis der
Verletzungen der Werke, die Gegenstand der Anträge sind, den Erlass der
einstweiligen Verfügung beantragt haben. Die bereits seit längerem bekannten
Rechtsverletzungen hinsichtlich anderer Werke stellen bei einer werksbezogenen
Betrachtung auch keine kerngleichen Verletzungen dar. Eine solche werksbezogene
Betrachtungsweise berücksichtigt jedoch nicht, dass das Begehren der
Antragstellerinnen auf die Sperrung des Zugangs zu „L…Gen“ und „S…-Hub“
insgesamt gerichtet ist (vgl. S. 9 der Antragsschrift vom 16.08.2018) und die
Anträge zwar werksbezogen formuliert sind, die konkret beantragte Maßnahme der
DNS-Sperre tatsächlich aber nicht schutzrechtsbezogen wirkt. Die beantragte und
zur Verfügung stehende Sperrmaßnahme ist nicht auf ein bestimmtes Schutzrecht
ausgerichtet (vgl. BGH GRUR 2018, 1044 Tz. 27 und Tz. 32 – Dead Island),
sondern darauf, dass den Kunden der Zugang zu den Portalen insgesamt nicht mehr
vermittelt wird und sie somit auf sämtliche Inhalte der Portale nicht mehr
zugreifen können. Ist aber die begehrte Sperrmaßnahme nicht schutzrechtsbezogen
und ergibt sich der Anspruch auf diese auch nicht (allein) aus der Verletzung
eines konkreten Schutzrechts, sondern vielmehr daraus, dass über die Portale
eine Vielzahl von Schutzrechten laufend verletzt werden (Verhältnismäßigkeit,
vgl. § 7 Abs. 4 Satz 2 TMG), ist auch hinsichtlich der Frage der Dringlichkeit
eine auf das einzelne Schutzrecht bezogene Betrachtungsweise nicht angezeigt
(vgl. BGH GRUR 2018, 1044 Tz. 27 – Dead Island zu der Frage, ob bei nicht
schutzrechtsbezogenen Maßnahmen im Rahmen der Störerhaftung der vorangegangene
Hinweis auf eine Rechtsverletzung auf das gleiche Werk bezogen sein muss).
Nimmt ein Antragsteller einen Accessprovider auf Sperrung des Zugangs zu
bestimmten Portalen in Anspruch, weil über diese laufend
Urheberrechtsverletzungen begangen werden, dann stellen die Verletzungen der
Rechte an den verschiedenen Werken im Hinblick auf die begehrte Maßnahme der
Sperrung des Zugangs zu den Portalen kerngleiche Verletzungen dar, mit der
Folge, dass, wenn der Antragsteller trotz Kenntnis der Möglichkeit, eine
Sperrung zu bewirken, eine diesbezügliche einstweilige Verfügung nicht binnen
eines Monats beantragt, er zeigt, dass ihm die Angelegenheit nicht dringlich
ist.
c) Die Antragstellerinnen haben bereits mit am
20.06.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gegenüber den Providern
Vodafone GmbH und Vodafone Kabel Deutschland GmbH eine einstweilige Verfügung
gestützt auf die Verletzung ihrer Rechte an anderen als den hier
streitgegenständlichen Werken beantragt und die Sperrung des Zugangs zu den
Portalen „S…-Hub“ und „L…Gen“ durchgesetzt (vgl. Versäumnisurteil des LG
München I vom 18.07.2018, Anlage AST 49). Dass sie gegen die hiesige
Antragsgegnerin eine entsprechende einstweilige Verfügung erst am 17.08.2018
beantragt haben, zeigt, dass ihnen die Angelegenheit in Bezug auf die hiesige
Antragsgegnerin nicht dringlich war. Anhaltspunkte für ein Wiederaufleben der
Dringlichkeit, was zum Beispiel in Betracht käme, wenn die Beeinträchtigung der
Antragstellerinnen aufgrund der Bedeutung der Werke, hinsichtlich derer nunmehr
Rechtsverletzungen festgestellt wurden, eine ganz andere Dimension in Bezug auf
den drohenden Schaden als bei den bisherigen Verletzungen hätte, sind weder
vorgetragen noch ersichtlich.
d) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen
verletzt diese nicht werksbezogene Betrachtungsweise hinsichtlich des
Verfügungsgrundes, wenn die beantragte Maßnahme nicht werksbezogen ist, die
Antragstellerinnen nicht in ihrem Eigentumsrecht gemäß Art. 14 GG oder ihr
verfassungsmäßiges Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 17 Abs. 2
der EU-Grundrechtecharta. Den Antragstellerinnen wird nicht die Möglichkeit
genommen, weiterhin die begehrte Sperrung des Zugangs zu den rechtsverletzenden
Portalen durchzusetzen, sondern nur die Möglichkeit dies im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes zu erreichen. Ist den Antragstellerinnen aber bekannt, dass über
die Portale ständig Rechtsverletzungen hinsichtlich zahlreicher Werke verübt
werden, und entscheiden sie sich gleichwohl trotz Kenntnis von Verletzungen
auch bezüglich von ihnen verlegter Werke dafür, eine Sperrung des Zugangs zu
diesen Portalen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst nicht zu
beantragen, gebietet es weder der verfassungsrechtliche Schutz des
Urheberrechts noch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, ihnen diese
Möglichkeit mit jeder neuen bekannt werdenden Rechtsverletzung erneut zu
eröffnen.
e) Auch soweit die Antragstellerinnen meinen, dass
prozessökonomische Gründe eine werksbezogene Betrachtung des Verfügungsgrundes
gebieten würden, kann der Argumentation nicht gefolgt werden. Dass das
Kostenrisiko erheblich ist, wenn die Antragstellerinnen sogleich sämtliche
Internetzugangsprovider in Anspruch nehmen und nicht die Erfolgsaussichten
zunächst durch ein Vorgehen gegen einen Access-Provider „austesten“, ist zwar
zutreffend. Es ist aber nicht ersichtlich, warum den Antragstellerinnen, wenn
sie dieses Kostenrisiko scheuen und dadurch zeigen, dass ihnen die
Angelegenheit eben nicht so dringlich ist, dass sie dieses in Kauf nehmen,
gleichwohl noch ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eröffnet
bleiben müsste. Dass, wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren
Sperrverfügungen gegen einen der führenden Internetzugangsprovider erlassen
würden, viele kleinere Internetzugangsprovider bereit seien, die betreffende
Website freiwillig zu sperren, spielt vorliegend schon deshalb keine Rolle, weil
es sich bei der Antragsgegnerin nicht um einen kleineren, sondern um einen der
größten deutschen Internetzugangsprovider handelt.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen
zwingt eine nicht werksbezogene Betrachtung beim Verfügungsgrund auch nicht
dazu, dass Rechteinhaber wie die Antragstellerin gezwungen wären, im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen, sobald die betreffende Website und die
erste Verletzung eines dem Rechteinhaber zustehenden Titels im Internet
verfügbar ist. Die Möglichkeit des Vorgehens gegen den Access-Provider ist
subsidiär, sie besteht gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG nur, wenn für den Inhaber
des Rechts keine andere Möglichkeit besteht, der Verletzung seines Rechts
abzuhelfen. Zudem muss sie gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 TMG verhältnismäßig sein,
was voraussetzt, dass es sich nicht nur um eine vereinzelte Rechtsverletzung
handelt, sondern die rechtswidrigen Inhalte auf der Website überwiegen (vgl.
BGH GRUR 2016, 268 Tz. 55 – Störerhaftung des Accessproviders zum Anspruch auf Sperrung
des Zugangs zu einer Website aus Störerhaftung). Der Rechteinhaber muss daher
nicht, sobald er von einer Rechtsverletzung und der Website Kenntnis hat, gegen
die Accessprovider vorgehen, um sich nicht dringlichkeitsschädlich zu
verhalten, sondern erst, wenn er zudem davon Kenntnis hat, dass ein Vorgehen
gegen den Portalbetreiber und dessen Hostprovider aussichtslos ist und er
Kenntnis davon hat, dass sich auf dem Portal hauptsächlich rechtswidrige
Inhalte befinden, oder er die Augen vor diesen Kenntnissen verschließt (vgl.
Retzer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 312; Senat
GRUR-RR 2002, 357, 358).
3. Zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an
den Europäischen Gerichtshof im Hinblick auf die Frage, ob die Versagung des
Eilrechtsschutzes vorliegend mit Art. 9 der Enforcement-RL (RL 2004/48/EG)
vereinbar ist, bestand keine Veranlassung. Abgesehen davon, dass die Aussetzung
des Verfahrens und die dadurch bedingte Verfahrensverzögerung mit dem im
einstweiligen Rechtsschutz verfolgten Ziel, möglichst schnell eine einstweilige
Regelung herbeizuführen, ohnehin kaum vereinbar ist, war eine Vorlage hier auch
nicht angezeigt, weil die Vereinbarkeit der Versagung des einstweiligen
Rechtsschutzes in Fällen wie dem vorliegenden mit Art. 9 Abs. 1 a) der
Enforcement-RL außer Frage steht. Gemäß Art. 9 Abs. 1 a) der Enforcement-RL
müssen die zuständigen Gerichte nur die Möglichkeit haben, auf Antrag des
Antragstellers gegen den angeblichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme
anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu
verhindern. Die Möglichkeit gegen Access-Provider – die in der vorliegenden
Konstellation keine, auch keine angeblichen Verletzer sind – im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen, besteht. Dass diese Möglichkeit auch
noch bestehen muss, wenn der Rechteinhaber trotz Kenntnis derselben diese
bereits geraume Zeit nicht wahrgenommen hat, kann Art. 9 der Enforcement-RL
nicht entnommen werden.
III.
Zu den Nebenentscheidungen:
1.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97
Abs. 1 ZPO.
2.
Für die Zulassung der Revision ist im Streitfall,
dem ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, kein
Raum (vgl. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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BGH: Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter – Internet-Zugangsanbieter können zur Sperrung von Websites verpflichtet werden

Urteile
vom 26. November 2015 – I ZR 3/14 und I ZR 174/14

Der
u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
heute in zwei Verfahren über die Haftung von Unternehmen, die den Zugang zum
Internet vermitteln (Access-Provider), für Urheberrechtsverletzungen Dritter
entschieden.
Die
Klägerin im Verfahren I ZR 3/14 ist die Gesellschaft für musikalische
Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt für
Komponisten, Textdichter und Musikverleger urheberrechtliche Nutzungsrechte an
Musikwerken wahr. Die Beklagte ist Deutschlands größtes
Telekommunikationsunternehmen. Sie war Betreiberin eines zwischenzeitlich von
einer konzernverbundenen Gesellschaft unterhaltenen Telefonnetzes, über das
ihre Kunden Zugang zum Internet erhielten. Als sogenannter Access-Provider
vermittelte die Beklagte ihren Kunden auch den Zugang zu der Webseite
„3dl.am“.
Nach
Darstellung der Klägerin konnte über diese Webseite auf eine Sammlung von Links
und URLs zugegriffen werden, die das Herunterladen urheberrechtlich geschützter
Musikwerke ermöglichten, die bei Sharehostern wie „RapidShare“,
„Netload“ oder „Uploaded“ widerrechtlich hochgeladen worden
waren. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung der von ihr wahrgenommenen
Urheberrechte. Sie macht geltend, die Beklagte habe derartige
Rechtsverletzungen zu unterbinden. Die Klägerin hat die Beklagte auf
Unterlassung in Anspruch genommen, über von ihr bereitgestellte Internetzugänge
Dritten den Zugriff auf Links zu den streitbefangenen Werken über die Webseite
„3dl.am“ zu ermöglichen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge
weiter.

Die
Klägerinnen im Verfahren I ZR 174/14 sind Tonträgerhersteller. Die Beklagte ist
Betreiberin eines Telekommunikationsnetzes, über das ihre Kunden Zugang zum
Internet erhalten. Als Access-Provider vermittelte die Beklagte ihren Kunden
auch den Zugang zu der Webseite „goldesel.to“.

Nach
Darstellung der Klägerinnen konnte über diese Webseite auf eine Sammlung von zu
urheberrechtlich geschützten Musikwerken hinführenden Links und URLs
zugegriffen werden, die bei dem Filesharing-Netzwerk „eDonkey“
widerrechtlich hochgeladen worden waren. Die Klägerinnen sehen hierin eine
Verletzung ihrer urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte gemäß § 85 UrhG*. Die
Klägerinnen haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, über von
ihr bereitgestellte Internetzugänge Dritten den Zugriff auf Links zu den
streitbefangenen Werken über die Webseite „goldesel.to“ zu
ermöglichen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht
hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.
Der
Bundesgerichtshof hat die Revisionen in beiden Verfahren zurückgewiesen.
Ein
Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet
bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in
Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf
denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich
gemacht werden. Als Störer haftet bei der Verletzung absoluter Rechte (etwa des
Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts) auf Unterlassung, wer – ohne
Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und
adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt, sofern er
zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Das deutsche Recht ist vor dem
Hintergrund des Art.
8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG
über das Urheberrecht in der
Informationsgesellschaft** richtlinienkonform auszulegen und muss deshalb eine
Möglichkeit vorsehen, gegen Vermittler von Internetzugängen Sperranordnungen zu
verhängen.
In
der Vermittlung des Zugangs zu Internetseiten mit urheberrechtswidrigen
Inhalten liegt ein adäquat-kausaler Tatbeitrag der
Telekommunikationsunternehmen zu den Rechtsverletzungen der Betreiber der
Internetseiten „3dl.am“ und „goldesel.to“. In die im Rahmen
der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung sind die betroffenen unionsrechtlichen
und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der
Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen sowie der Informationsfreiheit
und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen.
Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich
rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern
bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber
rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen. Die aufgrund der technischen Struktur
des Internet bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stehen der Zumutbarkeit einer
Sperranordnung nicht entgegen, sofern die Sperren den Zugriff auf
rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren.
Eine
Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum Internet vermittelt, kommt
unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allerdings nur in Betracht,
wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen
diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite –
die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur
Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben.
Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht
fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die
Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar. Betreiber und
Host-Provider sind wesentlich näher an der Rechtsverletzung als derjenige, der
nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt. Bei der Ermittlung der
vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechtsinhaber in
zumutbarem Umfang – etwa durch Beauftragung einer Detektei, eines Unternehmens,
das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet
durchführt, oder Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden –
Nachforschungen vorzunehmen. An dieser Voraussetzung fehlt es in beiden heute
entschiedenen Fällen.
Im
Verfahren I ZR 3/14 hat die Klägerin gegen den Betreiber der Webseite
„3dl.am“ eine einstweilige Verfügung erwirkt, die unter der bei der
Domain-Registrierung angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte. Den
gegen den Host-Provider gerichteten Verfügungsantrag hat die Klägerin
zurückgenommen, da sich auch seine Adresse als falsch erwies. Mit der
Feststellung, dass die Adressen des Betreibers der Internetseite und des
Host-Providers falsch waren, durfte sich die Klägerin nicht zufriedengeben,
sondern hätte weitere zumutbare Nachforschungen unternehmen müssen.
Im
Verfahren I ZR 174/14 ist die Klage abgewiesen worden, weil die Klägerinnen
nicht gegen den Betreiber der Webseiten mit der Bezeichnung
„goldesel“ vorgegangen sind. Dessen Inanspruchnahme ist unterblieben,
weil dem Vortrag der Klägerinnen zufolge dem Webauftritt die Identität des
Betreibers nicht entnommen werden konnte. Die Klägerinnen haben nicht
vorgetragen, weitere zumutbare Maßnahmen zur Aufdeckung der Identität des
Betreibers der Internetseiten unternommen zu haben.

Vorinstanzen:
I
ZR 3/14


und
I
ZR 174/14 – Haftung des Accessproviders

Karlsruhe,
den 26. November 2015

Verwertungsrechte
(1)
Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu
vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. (…)

Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen
gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur
Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

Pressestelle
des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501