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Ob H.P. Baxxter mit Daniel Sebastian erfolgreicher ist als mit Dieter Bohlen? – Album „Scooter – Ace“ soll 2.400,00 € bringen

Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt wieder für  den Rechteinhaber DigiRights Administration GmbH ab. Aktuell wird von  Rechtsanwalt Daniel Sebastian das Album „Scooter – Ace“  bzw. der der widerrechtliche Upload des 18. Studioalbums der Band Scooter um Frontman H.P. Baxxter, das sog. Filesharing zum Anlass der Versendung von urheberrechtlichen Abmahnungen genommen.
Die Firma  DigiRights Administration GmbH hält die (Online-)Rechte an vielen auf Chartcontainern, Samplern oder Compilations, insbesondere den  German Top 100 Single Charts vertretenen Musik und lässt das Anbieten dieser Lieder auf Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian mittels einer Abmahnung verfolgen.
Es wird neben der Forderung auf sofortige Löschung des Liedes/der Lieder und der Abgabe einer mitgeschickten vorformulierten  Unterlassungserklärung durch den betroffenen Anschlussinhaber angeboten, alle Ansprüche der Rechteinhaberin gegen Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 2.400,00 € abzugelten.
Rechtsanwalt Sebastian spricht nahezu ausschließlich sog. Sammelabmahnungen aus; d.h. in einer einzigen Abmahnung werden gleichzeitig Verstöße an mehreren Liedern abgemahnt.
Abmahnungen wegen Filesharing eines oder mehrerer Songs durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian stehen häufig im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Filesharing eines Chartcontainers / Samplers / Compilation wie jetzt bei  Scooter – Ace. Es besteht daher die begründete Gefahr von weiteren Abmahnschreiben durch andere Kanzleien.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der KanzleiRechtsanwalt Daniel Sebastian
·      Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt Daniel Sebastian in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten 2.400,00 € verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
  • Den von Rechtsanwalt Daniel Sebastian geltend gemachten Ansprüchen lässt sich angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing eine Menge entgegenhalten.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnungfachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 -Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de 

in Verbindung setzen.