Kategorien
Uncategorized

Filesharing – Die amerikanische Serie „The Exorcist“ findet auch in der Originalfassung bereits Fans in Deutschland – Waldorf Frommer meint illegal

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Twentieth Century Fox Home Entertainment
Germany GmbH
angebliche widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an drei
Episoden der US-amerikanischen Fernsehserie „The Exorcist“ ab. Die
Serie Fernsehserie „The
Exorcist
“ lief bisher nur im Amerika und anderen englischsprachigen
Ländern und ist in Deutschland bisher nicht veröffentlicht worden.
                                                                                          
The Exorcist ist eine Horror Serie aus den USA. Die Serie ist
aus dem Jahr 2016.
Die
Horrorserie „The Exorcist“ ist eine „moderne Neuerfindung“ von William Blattys
legendärem Horrorstoff aus den 1970er-Jahren. Im Mittelpunkt stehen die beiden
grundverschiedenen Priester Tomas Ortega (Alfonso Herrera) und Marcus Keane
(Ben Daniels). Sie untersuchen den Fall einer Familie, die von Dämonen
heimgesucht wird. Deren Oberhaupt Angela Rance (Geena Davis) wird von düsteren
Albträumen geplagt, die übernatürliche Zusammenhänge implizieren könnten.
Die
stolze Angela Rance ist eine Frau, die trotz ihrer aktuell stressigen Situation
versucht, nicht die Hoffnung zu verlieren, auch wenn ihre Familie derzeit
schwierige Zeiten durchlebt. Sie beginnt jedoch zu vermuten, dass ihre Träume
von einem Dämon etwas mit der Situation zu tun haben. (Quelle: Serienjunkies.de)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  1.631,30 € für
die illegale Verbreitung der drei urheberrechtlich geschützten Serienfolgen

The Exorcist  – Chapter Eight: The Griefbeares , The
Exorcist  – Chapter Five: Through My Most
Grievous Fault; The Exorcist  – Chapter Two:
Lupus In Fabula “         
in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 1.350,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 281,30,00 € geltend.

Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen die Serienfolgen “ The Exorcist  – Chapter Eight: The Griefbeares , The
Exorcist  – Chapter Five: Through My Most
Grievous Fault; The Exorcist  – Chapter
Two: Lupus In Fabula “  
innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, welche
behauptet die Rechteinhaberin auch an den englischsprachigen Serienfolgen “ The Exorcist  – Chapter Eight: The Griefbeares , The
Exorcist  – Chapter Five: Through My Most
Grievous Fault; The Exorcist  – Chapter
Two: Lupus In Fabula “   
zu
sein, die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben habt.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
    abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
    bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
    nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.