Das AG Berlin-Mitte hat mit Versäumnisurteil vom 08.03.2017, Az. 15 C 364/16 entschieden, dass die Zustellung einer Klageschrift in deutscher Sprache an
die in Irland ansässige Facebook Ireland Ltd. wirksam ist, da eine Übersetzung
in die dortige Amtssprache Englisch nicht erforderlich ist.
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