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Filesharing – Klage der Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH und Klagerücknahme nach erster Erwiderung

Die IT-Kanzlei Gerth  konnte vor kurzem für einen Mandanten einen Erfolg
gegen die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH, Carl-Reuther-Str. 1,
68305 Mannheim vor dem AG Bielefeld erzielen.
Wie hier
berichtet macht das  Inkassounternehmen
Rhein Inkasso (firmierend unter Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH aktuell
angebliche Forderungen nach § 97 UrhG geltend, die viele in den Jahren 2013 und
2014 abgemahnte Anschlussinhaber längst als erledigt betrachteten. Zuvor hatte die
ra.meier Rechtsanwaltskanzlei, Marcus Meier, Waltroper Straße 46, 44538 Lünen
aus Hamburg erfolglos versucht, Geld von den abgemahnten Anschlussinhabern
einzutreiben.
Zunächst versuchte es die Rhein Inkasso und
Forderungsmanagement GmbH mit einem weiteren Forderungsschreiben in eigenem Namen
, ehe dann von Rechtsanwalt Oliver Edelmaier, Augustanlage 57, 68165
Mannheim ein Mahnbescheid beantragt worden ist, welchen er dann nach dem
erfolgten Widerspruch mit einer Klage begründet hat.
Das AG Bielefeld hat dann auch sofort terminiert. Nach der
ersten Klageerwiderung meinerseits hat dann  
Rechtsanwalt Oliver Edelmaier die Klage zurückgenommen.
Aber die Klagerücknahme
zeigt, dass eine zielgerichtete Verteidigung durch einen in 
Filesharingfragen
erfahrenen Fachanwalt
 gegen Klagen,
Mahnbescheide und schon bei den urheberrechtlichen Abmahnungen durchaus
sinnvoll und erfolgsversprechend sein kann und zum Ziele führt.
Es zeigt sich also, dass auch ohne andere
mögliche Täter eine Verteidigung gegen Klagen wegen Filesharing möglich und
sogar sinnvoll sein kann. Bestreiten mit Substanz und nicht in den blauen Dunst
ist hier zielführend.

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Filesharing: AG Bielefeld erteilt der Familienstasi eine Absage

Der geschätzte Kollege Dr. Ralf Petring berichtet hier
von einem  Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 13.10.2016 (Az. 42 C
151/16), in welchem dieses sehr zum Leidweden der Abmahnkanzleien von Hamburg
bis München mit einigen Hinweisen zum Umfang der sekundären Darlegungslast
bei der Abwehr von Filesharing-Klagen den Methoden der Familienstasi, wie sie
gerne von der Kanzlei Waldorf Frommer unter Beihilfe des AG München gefordert
wird,  eine Absage erteilt hat.

Dabei hat das AG
Bielefeld sogar das aktuelle Urteil
des BGH vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15
) aufgegriffen und
darauf hingewiesen, dass der abgemahnte Internet-Anschlussinhaber  nur
sehr begrenzte Recherche-, Befragungs- und Auskunftspflichten hat.



Der Hinweis im Wortlaut:

Das Gericht weist darauf hin, dass
nunmehr höchstrichterlich geklärt bzw. klargestellt wurde, dass der
Anschlussinhaber nicht verpflichtet ist, internetfähige Geräte der weiteren
Nutzer seines Internetanschlusses auf das Vorhandensein von
Filesharing-Software oder der streitgegenständlichen Datei zu untersuchen oder
gar die tatsächlich für die behauptete Rechtsverletzung verantwortliche Person
zu ermitteln und zu benennen. Auch ist aufgrund der Besonderheiten bei Nutzung
einer Filesharing-Software kein konkreter Vortrag zu den An- und
Abwesenheitszeiten des Anschlussinhabers und der Mitbenutzer im genauen
Zeitpunkt der Rechtsverletzung erforderlich. Dies ergibt sich aus dem – noch
nicht schriftlich begründeten – Urteil des BGH vom 6.10.2016, I ZR 154/15, mit
welchem die Revision gegen das Urteil des LG Braunschweig vom 1.7.2015, 9 S
433/15 zurückgewiesen wurde.
Der Anschlussinhaber ist demnach
lediglich verpflichtet, diejenigen Personen, die den Internetanschluss im
Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung regelmäßig mitbenutzt haben, zu
ermitteln und unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu
benennen. Zu einem substantiierten Sachvortrag des Anschlussinhabers gehört es,
die weiteren Nutzer nicht bloß namentlich zu benennen. Ein substantiierter
Sachvortrag verlangt vielmehr, dass der Anschlussinhaber nähere Angaben zum
generellen Nutzungsverhalten der Personen, denen die Nutzung des
Internetanschlusses gestattet wurde, macht. Hierzu gehören Angaben darüber, wie
die Personen Zugang zum Internetanschluss erhalten haben (LAN oder WLAN, welche
Verschlüsselung, Art des Passwortes, welches internetfähige Endgerät), wie
häufig diese Personen das Internet genutzt haben (täglich, gelegentlich, selten
oder fast gar nicht) und wozu das Internet generell genutzt wurde (z.B.
Informationsbeschaffung, Emails, Online-Shopping, Nutzung sozialer Netzwerke,
Spielen, Filesharing, Streaming, Skypen). Dies stellt – soweit es dem
Anschlussinhaber bei Nutzung durch Familienangehörige nicht ohnehin bekannt ist
– auch vor dem Hintergrund des Art. 6 GG keine überspannten Anforderungen an
die Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers dar.

Sofern ein derart substantiierter
Sachvortrag des Anschlussinhabers vorliegt, ist es unter Berücksichtigung der
allgemeinen Darlegungs- und Beweislastverteilung im Zivilprozess Aufgabe des
Rechteinhabers, zu beweisen, dass die weiteren benannten Nutzer keinen Zugriff
auf den Internetanschluss des Anschlussinhabers hatten und dass der
Anschlussinhaber für die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich ist. Ob dem
Rechteinhaber dieser Nachweis gelingt, ist dann eine Frage der tatrichterlichen
Beweiswürdigung im Einzelfall. Die pauschal vertretene Ansicht, der
Anschlussinhaber hafte immer dann, wenn kein weiterer Nutzer eine Tatbegehung
eingeräumt habe, vermag angesichts der vorstehenden Ausführungen in dieser
Allgemeinheit nicht zu überzeugen
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Debcon GmbH – lange gewartet nun kommt das neue Angebot „Debconswitch – Aus MEHRFACH wird jetzt EINFACH“

Debcon  the never ending Story, oder auch täglich grüßt das Murmeltier.  
Es wird wieder einmal Zeit für meinen Mitarbeiter des Monats.


Denn die Debcon GmbH mit Sitz in Bottrop, deren Geschäftsführer der Kollege Rechtsanwalt Sebastian Wulf ist, welcher gerne mal unter Jur-Law tätig wird, macht meinem Mandanten ein überragendes Angebot.


Das allein würde schon für schmunzeln sorgen; was dem Schreiben aber das gewisse Etwas gibt ist, dass es sich um diesen Mandanten handelt, welcher erst mit Mahnbescheiden des RA Trebing überzogen worden ist um dann 24 Stunden vor den 3 Terminen die Klagen vor dem AG Bielefeld zurückzunehmen.


Und nun kommt der Kollege auf den Fall zurück, just in dem Moment in dem die Kostengrundentscheidung gegen den Kläger zugestellt worden ist.


Und es handelt sich leider nicht um die gleichen Aktenzeichen, sonst gäbe es keinen Blogbeitrag, sondern 3 negative Feststellungsklagen für das AG Bielefeld.


Es handelt sich um angebliche neue Fälle. Ok um Fälle, die in dem damaligen Drohschreiben 3 Tage vor Termin bereits erwähnt wurden. Aber gut, nun das überragenden Angebot:


Debconswitch – Aus
MEHRFACH wird jetzt EINFACH



Gesamtforderung:
EUR 4.346,69
Sehr
geehrte Damen und Herren,
auf Grund der stetig steigenden Kosten, wie
Bearbeitungskosten und Zinsen möchten 
wir Ihnen – angespornt durch die hohen
Nachfragen in unserem Kunden- Service- Center – 
nach reichlicher Überlegung
und Rücksprache mit unserer Auftraggeberin, 
sowie unter Berücksichtigung der
gegen Sie bestehenden Forderungen, 
folgende Angebote vorstellen.



Debconswitch L
Debconswitch M
Debconswitch S
Ab einem
Gesamtforderungsvolumen von EUR 800,00 haben Sie die Gelegenheit,
die gegen Sie bestehenden o.g. Forderungen durch eine Zahlung von
10 x EUR 60,00 ab spätestens dem 02.05.2016 wegzufertigen.
Optional bieten wir Ihnen an.
die gegen Sie bestehenden o.g. Forderungen durch eine Einmalzahlung von
EUR 500,00 bis spätestens zum 02.05.2016 abschließend zu erledigen.
Ab einem
Gesamtforderungsvolumen von EUR 1.500,00 haben Sie die Gelegenheit,
die gegen Sie bestehenden o.g. Forderungen durch eine Zahlung von
20 x EUR 60,00 ab spätestens dem 02.05.2016 wegzufertigen.
Optional bieten wir Ihnen an,
die gegen Sie bestehenden o.g. Forderungen durch eine Einmalzahlung von
EUR 800,00 bis spätestens zum 02.05.2016 abschließend zu erledigen.
Ab einem
Gesamtforderungsvolumen von EUR 3.000,00 haben Sie die Gelegenheit,
die gegen Sie bestehenden o.g. Forderungen durch eine Zahlung von
30 x EUR 60,00 ab spätestens dem 02.05.2016 wegzufertigen.
Optional bieten wir Ihnen an,
die gegen Sie bestehenden o.g. Forderungen durch eine Einmalzahlung von
EUR 1.200,00 bis spätestens zum 02.05.2016 abschließend zu erledigen.


In Ihrem Fall
bedeutet dies für Sie die mögliche Teilnahme an Debcon switch zu
unserem
Produktpaket
„L
und
ein
Verzicht von rund EUR
2.546,69 auf die gegen
Sie bestehende Gesamtforderung.
Sie zahlen lediglich 30 x EUR 60,00 ab spätestens dem 02.05.2016 und fortlaufend
zum
02. eines Monats oder
leisten eine Einmalzahlung
i.H.v. EUR 1.200,00
bis
spätestens zum 02.05.2016 und die Angelegenheiten zu den o.g.
Aktenzeichen
sind mit nur einer Zahlung erledigt.
Bei fristgerechter
Zahlung bis spätestens zum 02.05.2016 gilt dieses Angebot
als angenommen und
verbindlich vereinbart. Einer weiteren Bestätigung bedarf es hierbei nicht.
Ihre
Vorteile:
             
 keine weiteren
Verzugszinsen
             
 keine weiteren
Kosten (Rechtsanwalts- u. Gerichtskosten)
             
 schnelle
unbürokratische Abwicklung und Entschuldung aller o.g. Forderungen
Bei Fragen und/oder
rechtlichem Einwand setzen Sie sich bitte mit unserem Kundencenter
unter der
für Sie kostenlosen Rufnummer 0800 / 100 39 39 in Verbindung und erörtern Sie
diese dort.



Verwendungszweck
bei Zahlung:
Debconswitch- XYZ D09999/D09998/D09997



Grüßen





 Der Mandant wird das Angebot lieben!








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Filesharing: AG Bielefeld – Klagerücknahme von Rechtsanwalt Sebastian Wulf für FDUDM2 GmbH 24 Stunden vor Termin, nachdem er Tage vorher noch eine Drohkulisse aufgebaut hatte.

Rechtsanwalt Sebastian Wulf hat heute und damit 24 Stunden  vor 3  Terminen vor dem AG Bielefeld drei Klagen des Rechtsanwaltes Karl-Heinz Trebing als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH die Klage zurückgenommen, für welche er im Juni 2015 Mahnbescheide beantragt hatte. Ich hatte hier berichtet.

Das allein wäre ja nichts besonderes ist das ja de Regel bei dem Kollegen  Sebastian Wulf, der weder selber auftritt, noch Verfahren für den Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing zum Ende führt. Aber auch Kollege Trebing tritt nicht auf, wie sich hier gezeigt hatte.

Was die Sache aber so lustig wie bitter macht, ist die Tatsache, dass der Kollege per Fax von Freitag Nachmittag um 15:50 Uhr mit Fristsetzung auf Montag Mittag 12:00 Uhr mit Rechtsausführungen warum denn nun nach BGH – Tauschbörse I, II, III alles anders sei, die Rücknahme meiner Widersprüche gegen die Mahnbescheide und außergerichtliche Vergleichsvorschläge erwartete.

Gut, dass der BGH nichts zur Verjährung gesagt hat war dem Kollegen Wulf wohl entgangen und auch, dass man Klagen gegen einen Täter nicht mal eben umwandeln kann in Störer auch.

Und auch aus seiner Mutter und Lebensgefährtin hat dann Kollege Wulf schnell mal Kinder gemacht und das sei ja auch strafrechtlich bei den abgemahnten Pornofilmen ein Problem.

Aber Tage vorher so auf die „Kacke zu hauen“ um dann kurz vor Toresschluss den „Schwanz einzuziehen“ trägt nicht gerade dazu bei den Kollegen ernst zu nehmen.

Immerhin habe ich ja noch einen weiteren Termin morgen vor dem AG Bielefeld unter Beteiligung des Kollegen zu führen. Auch Filesharing, mal sehen wer da für den Kollegen auftritt.


Aber erstmal muss ich mich darum kümmern wer denn nun die Kosten für die drei Verfahren zu tragen hat, denn ich weiß schon jetzt, was die Gegenseite vortragen wird – Masseunzulänglichkeit.


Aber  wie hier und hier schon geschrieben ist es zumindest zweifelhaft, ob nicht entweder Rechtsanwalt Sebastian Wulf oder Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing für die Kosten der geführten Prozesse haften müssen, denn spätestens seit dem Beschluss des Amtsgericht Frankfurt am Main bezüglich der Masseunzulänglichkeit vom 05.08.2014 mussten beide wissen, dass es keine Kohle gibt um die Prozesskosten für obsiegende Gegner auszukehren.

Und dies ist nach meiner Auffassung ein Fall des  § 826 BGB. 

Hier ist die Rechtsprechung des BGH  (BGHZ 148, 175, 183) zu Grunde zu legen. Danach kann ein Kläger sittenwidrig handeln, wenn er gegen den anderen Teil in zumindest grob leichtfertiger Weise ein gerichtliches Verfahren einleitet und durchführt, obwohl er weiß, dass der bedingte gegnerische Kostenerstattungsanspruch ungedeckt ist. 

Und gerade wenn wie momentan massenweise Prozesse geführt werden, kann sich keiner der Beteiligten auf der Klägerseite hinter §§ 6061 InsO verstecken.

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Filesharing: Waldorf Frommer nimmt Klage zurück

Manchmal passieren Dinge, die man selbst nach etlichen Jahren als Rechtsanwalt kaum glauben mag. Und wen die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte eine Klage wegen Filesharing zurücknimmt, dann ist das ein solcher Fall. Und wenn das dann auch noch vor Klagebegründung und Klageerwiderung geschieht reibt man sich verwundert die Augen.

Aber wie schon hier berichtet ist der Standort Bielefeld für die Kanzlei aus München kein Gerichtsstandort in welchem sie positive Urteile erwarten. Auch auf der eigenen Homepage der Kanzlei unter der Rubrik:

*Update* Nach dem Wegfall des „Fliegenden Gerichtsstands” – Rechteinhaber klagen bundesweit. Mit Erfolg!

 ist Bielefeld als Gerichtsstandort ausgespart.

Dieser Zustand wird wohl halten. Zumindest wohl bis der BGH die Urteile, Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III begründet hat und sich die Münchener Rechtsanwälte eine deutschlandweit einheitliche Rechtsprechung erwarten, die es den Abgemahnten deutlich erschwert eine Nichttäterschaft zu begründen und die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen.

Dem Vernehmen nach hat die Kanzlei Waldorf Frommer in Karlsruhe selbst eine Revision liegen welche sich mit den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast beschäftigen soll.

Thema, so munkelt man,  soll die spannende Fragestellung sein, ob sie sekundäre Darlegungslast erfüllt ist, wenn der Anschlussinhaber Zeugen für eine mögliche selbständige Nutzung durch Dritte benennt, diese aber von ihrem gesetzlich verbrieften Schweigerecht Gebrauch machen und somit den Vortrag des Abgemahnten eben nicht bestätigen können.

Aber die Klagerücknahme zeigt, dass eine zielgerichtete Verteidigung durch einen in Filesharingfragen erfahrenen Fachanwalt gegen Klagen, Mahnbescheide und schon bei den urheberrechtlichen Abmahnungen durchaus sinnvoll und erfolgsversprechend sein kann und zum Ziele führt.

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AG Bielefeld: Wenn der KSM GmbH „EIN“ klageabweisendes Urteil nicht reicht, …

muss sie eben auch noch per Anerkenntnisurteil die Negative Feststellungsklage schlucken.

Mit Urteil vom 10.03.2015, Az. 42 C 90/14  wurde die Klage  auf Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.051,80 € der KSM GmbH, vertreten durch die Berliner Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte gegen die Mandanten der IT-Kanzlei Gerth abgewiesen.

Dies hielt jedoch den Rechtsanwalt Bernd Rudolph mit Schreiben vom 23.03.2015 in eben jener Sache mir ein Schreiben zukommen zu lassen, in welchem er die Mandanten aufforderte an die KSM GmbH einen Schadensersatz in Höhe von  2.798,39 € zu zahlen.

Die Mandanten hatten die Nase voll und so wurde nach Rechtskraft des ersten Urteils Negative Feststellungsklage erhoben, mit dem Ziel der KSM GmbH nochmals erklären zu lassen, dass sie keine Ansprüche gegen die Mandantschaft hat.

Die Kanzlei BaumgartenBrandt hat dann den Klageanspruch auch sofort anerkannt, mochte aber die Kostenlast nicht bei Ihrer Mandantin sehen, da diese ja keineswegs Anlass zur Klage gegeben hätte und es einem vernünftigen Abgemahnten doch zuzumuten sei den Rechtsanwalt Bernd Rudolph auf seinen Irrtum hinzuweisen.

Diesem Ansinnen  hat Richter Pohlmann, der auch schon mit der ersten Sache betraut war, mit folgender Begründung einen Riegel vorgeschoben:

Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten nach § 91 ZPO aufzuerlegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet § 93 ZPO vorliegend keine Anwendung, da die Kläger angesichts der unberechtigten Abmahnung nach rechtskräftiger Abweisung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs aufgrund einer behaupteten Urheberrechtsverletzung nicht gehalten waren, die Beklagte trotz einer entsprechend ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darauf hinzuweisen, dass die erneute Abmahnung und Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz unberechtigt ist.


Die Mandanten freut es und die KSM GmbH bzw. ihre Rechtsanwälte BaumgartenBrandt und Rudolph verstehen hoffentlich, dass es sinnvoll ist Aktenablage sauber zu betreiben.

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AG Bielefeld: Keine Haftung des Anschlussinhabers wegen durch Filesharing begangener Urheberrechtsverletzung bei Unklarheit über Täterschaft

Das Amtsgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 08.07.2015, Az. 42 C 708/14 festgestellt, dass ein Anschlussinhaber  nur dann wegen einer von ihm begangenen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn er als Täter feststeht oder seine Täterschaft tatsächlich vermutet werden kann. Trägt der Anschlussinhaber jedoch vor, dass sein mit ihm im selben Haushalt lebender Partner oder das minderjährige Kind ebenfalls als Täter in Betracht kommen und streiten alle Hausbewohner die Tätigkeit im Filesharing-Netzwerk ab, so ist es Sache des Urhebers, darzulegen und zu beweisen, dass der in Anspruch genommene Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat.

Das Urteil des AG Bielefeld im Volltext:

Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die
Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadens- und
Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwendung des Filmwerks „Stadt
der Gewalt“ in einer Internettauschbörse geltend.
Zum Zweck der Verfolgung widerrechtlicher Verbreitungen von
geschützten Werken beauftragte die Klägerin die Firma F. mit der Überwachung
bestimmter Peer-to-Peer-Netzwerke. Für den 22.03.2010 um 20:07:15 Uhr teilte
die Firma F. der Klägerin mit, dass das streitgegenständliche Filmwerk zum
Download angeboten worden sei über das Filesharing-System „æTorrent 2.0.0.0“
von einem unbekannten Nutzer mit der IP-Adresse 87.181.185.45.
Die Klägerin erwirkte beim Landgericht Köln gegenüber der
Deutschen Telekom AG die Gestattung, Auskunft zu erteilen über Namen und
Anschrift der Nutzer, die den aufgeführten IP-Adressen zugewiesen waren. Wegen
der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.04.2010
(20 O 165/10), Anlage K3, Bezug genommen. Unter dem 03.06.2010 erteilte die
Deutsche Telekom AG die Auskunft, dass die benannte IP-Adresse der Beklagten
als Anschlussinhaberin zugewiesen gewesen sei.
Mit Schreiben der Rechtanwälte C. und D. vom 02.08.2010
(Anlage K9) wurde die Beklagte zur Unterlassung aufgefordert. Weiterhin wurde
der Beklagten mit diesem Schreiben ein Vergleichsangebot in Höhe von 850,00 EUR
unterbreitet.
Die Klägerin behauptet, die Urheberrechtsverletzung sei
durch die Beklagten als Anschlussinhaber erfolgt.
Sie ist der Ansicht, hierfür bestehe eine tatsächliche
Vermutung. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.
Darüber hinaus hafte die Beklagte auch als Störer.             Ihr stehe gemäß § 97 Abs. 2 S. 3
UrhG eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 400,00 EUR zu. Die
Klägerin habe ferner Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten der Abmahnung nach
einem angemessenen Streitwert von 7.500,00 EUR Verjährung sei nicht eingetreten, da die Verjährung durch
die Einleitung des Mahnverfahrens und die Zustellung des Mahnbescheides gehemmt
worden sei. Hinsichtlich des lizenzanalogen Schadensersatzanspruches greife §
852 BGB..
Die Klägerin beantragt,
die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen
angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt
wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen soll, nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen
Betrag in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
                           
die Klage abzuweisen.
Sie erhebt die Einrede der Verjährung und Verwirkung.
Sie bestreitet weiter, den streitgegenständlichen Film in
Internet zum Download zur Verfügung gestellt zu haben.
Sie behauptet, sowohl ihr Verlobter Herr E. X., als auch
ihre damals 17-jährige Tochter G. X. hätten zum behaupteten Tatzeitpunkt
ebenfalls den streitgegenständlichen Internetanschluss mit Erlaubnis der
Beklagten genutzt und darauf Zugriff gehabt. Auf Nachfrage des Beklagten hätten
diese erklärt, dass sie für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich
seien.             Die Beklagte selbst
nutze den Computer lediglich gelegentlich zum Spielen oder um mit ehemaligen
Schulfreunden zu kommunizieren. Die Tochter sei mehrfach im Jahre 2009 zur
sachgerechten und ausschließlich legalen Internetnutzung ermahnt worden.
Auf Antrag der Klägerin vom 30.12.2013 ist am 03.01.2014 ein
Mahnbescheid erlassen worden, der der Beklagten am 07.01.2014 zugestellt worden
ist. Die Klägerin hat die Hauptforderungen wie folgt bezeichnet:
 „1. Rechtsanwalts-/
Rechtsbeistandshonorar gem. Abmahnung K0052-0962050460 vom 02.08.10 555,60 EUR;
2. Schadensersatz aus Lizenzanalogie (Abmahnung vom
02.08.2010; Az.: K0052-0962050460) vom 02.08.10 400,00 EUR“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Aktenausdruck
des Mahngerichts verwiesen. Die Beklagte hat am 10.01.2014 Widerspruch erhoben.
Am 13.01.2014 ist die Benachrichtigung über den Gesamtwiderspruch und die
Anforderung der Zahlung der Kosten für das streitige Verfahren durch das Mahngericht
erfolgt. Unter dem 17.07.2014 sind die Kosten für Durchführung des streitigen
Verfahrens bei der Mahnkasse eingegangen und die Abgabe an das Amtsgericht
Bielefeld erfolgt. Die Anspruchsbegründung vom 22.01.2015 ist der Beklagten am
13.02.2015 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG.
1.
Die Beklagte haftet nicht als Täter.             
Auf die tatsächliche Vermutung für
eine Täterschaft der Beklagten vermag sich die Klägerin nicht mit Erfolg zu
berufen.
Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung
begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des
Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung
(auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung
nicht hinreichend gesichert war oder – wie hier – bewusst anderen Personen zur
Nutzung überlassen wurde. Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei
trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer
Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und
Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem
Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu
verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast
dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen
Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als
Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der
Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet
(BGH NJW 2014, 2360, „Bearshare“).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihrer
sekundären Darlegungslast Genüge getan. Sie hat insoweit vorgetragen, dass der
Internetanschluss in ihrem Haushalt noch von ihrem Lebensgefährten, sowie ihrer
minderjährigen Tochter genutzt wurde. Ferner hat sie vorgetragen, den Computer
selbst lediglich gelegentlich zum spielen oder zur Kommunikation mit
Schulfreunden zu verwenden. Damit hat die Beklagte einen Sachverhalt
vorgetragen, bei dem ernsthaft die Alleintäterschaft einer anderen Person in
Frage kommt. Gerade in einem Mehrpersonenhaushalt ist es üblich, dass jeder der
im Haushalt lebenden Personen auch Zugriff auf den Internetanschluss hat.Die
Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015 (Az. I ZR 7/14) ist im
vorliegenden Fall nicht anwendbar, obwohl die Tochter der Beklagten zum
Zeitpunkt der streitgegenständlichen Handlung minderjährig war. Zwar hat der
Bundesgerichtshof dort die Auffassung vertreten, dass minderjährige Kinder
ausdrücklich über die verbotene Nutzung von Filesharingbörsen aufzuklären sind
und die Eltern insoweit bei einem Unterlassen aus Aufsichtspflichtverletzung
haften und eine erfolgte Aufklärung zu beweisen haben, allerdings war in dem
dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall bewiesen, dass die minderjährige
Tochter der dortigen Beklagten die Urheberrechtsverletzung begangen hat.             Der vorliegende Fall liegt aber
anders. Hier kommt lediglich eine Urheberrechtsverletzung durch die Tochter der
Beklagten in Betracht. Es besteht aber gleichsam die Möglichkeit, dass die
behauptete Urheberrechtsverletzung, sollte sie erfolgt sein, auch durch den
Lebensgefährten der Beklagten begangen worden sein könnte.             Hinsichtlich einer etwaigen
Aufsichtspflichtverletzung kann eine Kausalität zum etwaigen Schaden nicht
bejaht werden, wenn nicht feststeht, dass die Person über die Aufsicht zu
führen ist eine Verletzungshandlung überhaupt begangen hat.
Die Beklagte traf auch keine darüberhinausgehende
Nachforschungspflicht. Insbesondere war es der Beklagten vorliegend nicht
zumutbar den Täter im von Art. 6 GG geschützten Bereich zu ermitteln. Daran
ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte und ihr Verlobter nicht
verheiratet waren. Die Intention, den Familienfrieden zu wahren und niemanden
zu verpflichten den Partner auszuforschen und ihn einer illegalen Handlung zu
überführen muss auch für Verlobte geltend. Diese Intention ergibt sich auch aus
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO welcher auch dem Verlobten ein Zeugnisverweigerungsrecht
einräumt.
Den ihr nunmehr obliegenden Beweis, dass die Beklagte
persönlich die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat, hat die
Klägerin nicht geführt. Die Klägerin hat sich insoweit zum Beweis der
Alleintäterschaft des Beklagten auf die Parteivernehmung der Beklagten berufen.
Diese hat sich in ihrer Parteianhörung dahingehend eingelassen, dass sie den
behaupteten urheberrechtlichen Verstoß nicht begangen habe und dass zum
behaupteten Tatzeitpunkt ihr Lebensgefährte und ihre Tochter Zugriff auf ihren
Internetanschluss hatten. Nach Rücksprache habe sowohl ihre Tochter als auch
ihr Lebensgefährte den streitgegenständlichen Download bestritten.
2. 
Die Beklagte haftet auch nicht als Störer.
Der BGH hat zwar entschieden, dass der Inhaber eines
ungesicherten WLAN Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet, wenn außenstehende
Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte
Musiktitel in Internet -Tauschbörsen einzustellen (BGH NJW 2010,2061, „Sommer
unseres Lebens“). Diese Entscheidung ist aber nicht auf die hier vorliegende
Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen
Internetanschluss einem Familienangehörigen zur Verfügung stellt (BGH NJW
2014,2360; ebenso LG Bielefeld Beschluss vom 22. Juli 2014, 21 S 76/14).
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, ihren Lebensgefährten
ohne Anzeichen von bereits begangenen oder bevorstehenden
Urheberrechtsverletzungen über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an
Tauschbörsen zu belehren (vgl. BGH NJW 2014, 2360). Soweit hinsichtlich der
minderjährigen Tochter eine Belehrungspflicht angenommen wird, steht, sollte
über den Internetanschluss der Beklagten die behauptete Rechtsverletzung
begangen worden sein, bereits nicht fest, dass diese durch die Tochter begangen
wurde und eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung kausal für den behaupteten
Schaden wäre.
3. 
Darüberhinaus wäre ein etwaiger Schadensersatzanspruch
auch verjährt.
Die Klägerin erlangte Kenntnis von der Zuwiderhandlung im
Jahr 2010. Die Verjährung begann mithin mit dem Schluss des Jahres 2010.
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Die
dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für den Schadensersatzanspruch.
Auf den geltend gemachten Anspruch hinsichtlich der Zahlung
von fiktiven Lizenzgebühren sind die Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB
nicht anzuwenden.
Nach diesen Vorschriften unterliegen diejenigen Ansprüche
einer längeren Verjährung als drei Jahre, die auf die Herausgabe des deliktisch
Erlangten zielen. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein. Für den Fall, dass
ein legaler Erwerb durch Zahlung von Lizenzgebühren möglich ist, hat der BGH
diesen Fall bereits entschieden („Bochumer Weihnachtsmarkt“, BGH, Urteil v.
27.10.2011, I ZR 175/10, BeckRS 2012, 09457).
Der vorliegende Fall liegt jedoch grundlegend anders. Im
Fall „Bochumer Weihnachtsmarkt“ war Grundlage, dass die Wahrnehmung der
maßgeblichen Urheberrechte typischerweise lediglich gegen eine Lizenzgebühr
eingeräumt wird, indem die Rechtswahrnehmung bei der Klägerin als
Verwertungsgesellschaft zu lizensieren war.In diesem Fall ist eine solche
Rechteeinräumung jedoch nicht möglich. Die Beklagte hätte mit der Klägerin
keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die Weiterverbreitung  des gegenständlichen Filmwerkes im Rahmen
eines Filesharing-Systems schließen können. Der Hauptzweck von Filesharing
liegt in erster Linie auch darin, dass Filmwerk zu erhalten. Hierfür würde
jedoch keine Lizenzgebühr, sondern allenfalls der übliche Verkaufspreis gezahlt
werden (vgl. LG Bielefeld, Beschluss vom 06.02.2015; Aktenzeichen 20 S 65/14).
Die Verjährung trat gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des
31.12.2013 ein, da die Klägerin durch die Ermittlungen der F.. und der Auskunft
der Telekom im Jahr 2010 von der behaupteten Rechtsverletzung durch den
Beklagten erfahren haben.
Eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 2 BGB durch
Zustellung des Mahnbescheides am 07.01.2014 liegt nicht vor. Zwar erfolgten der
Antrag und die Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheides noch vor Ablauf
der Verjährungsfrist. Doch genügte der Mahnbescheid nicht den Anforderungen,
die an einen Bescheid mit verjährungshemmender Wirkung zu stellen sind. Der
Bescheid muss den geltend gemachten Anspruch bezeichnen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3
ZPO). Wird eine Mehrheit von Forderungen geltend gemacht, so muss jeder
einzelne von ihnen individualisiert werden (BGH NJW 2001, 305). Wie § 97a Abs.
2 S. 1 Nr. 3 UrhG verdeutlicht, handelt es sich bei dem Schadensersatz und dem
Ersatz von Abmahnkosten nicht nur um Rechnungspositionen eines einheitlichen
Anspruchs, sondern um dem Wesen nach unterschiedliche Ansprüche auf Grund
unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen. Der Abgemahnte muss im Mahnverfahren
beurteilen können, ob er sich gegen die Forderung zur Wehr setzen will (ganz
oder teilweise) oder nicht (BGH NJW 2013, 3509).
Wenn man das Abmahnschreiben zu einer Konkretisierung
heranzieht, so ergibt sich daraus keine Aufschlüsselung der im Mahnbescheid
genannten Beträge. Diese Beträge sind im Abmahnschreiben nicht einmal genannt.
Die Summe von 850,00 EUR ist die einzige konkrete Summe, hinsichtlich derer im
Abmahnschreiben zur Zahlung aufgefordert wird, allerdings als pauschaler
Gesamtbetrag zur Abgeltung beider Forderungen. Aus diesem pauschalen
Abgeltungsbetrag ist kein Rückschluss darauf möglich, welche Ansprüche der Höhe
nach verfolgt werden sollen. Hinsichtlich des Schadensersatzes ist überhaupt
kein konkreter Betrag genannt. Hinsichtlich der Abmahnkosten wird der Betrag
von 1.359,80 EUR netto zuzüglich 20,00 EUR Auslagenpauschale genannt, verbunden
mit dem Hinweis, dass sich dieser Betrag noch erhöhen kann. Ein Bezug zu der im
Mahnbescheid genannten Summe von 955,60 EUR ist nicht herzustellen.
Die mit der Anspruchsbegründung vom 22.01.2015 erfolgte
Individualisierung der klägerischen Ansprüche erfolgte erst nach bereits eingetretener
Verjährung. Sie entfaltet lediglich Wirkung ex nunc, nicht ex tunc (BGH NJW
2009, 56).
4.
Mangels Vorliegen einer Hauptforderung ist auch der
geltend gemachte Zinsanspruch unbegründet.
II.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch
auf Zahlung von Aufwendungsersatz für das vorgerichtliche Abmahnschreiben gemäß
§ 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F.       
     
Hiernach kann im Falle einer berechtigten Abmahnung die verletzte Partei
von dem Verletzter den Ersatz der für das Abmahnschreiben angefallenen
erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Abmahnung war nicht berechtigt, da
die Beklagte im Hinblick auf die streitgegenständliche Rechtsverletzung, wie
oben dargestellt, weder als Täterin noch als Störerin gemäß § 97 Abs. 1 S. 1
UrhG eine Unterlassung schuldet.
Ein etwaiger Anspruch wäre auch verjährt.
Auch diesbezüglich ist die dreijährige Regelverjährungsfrist
des § 195 BGB zugrundezulegen.
Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des
Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von
diesem Anspruch erlangt hat. Dies ist mit Vornahme der Abmahnung im Jahr 2010
erfolgt, sodass Verjährung ebenfalls am 31.12.2013 eingetreten ist.
Eine Hemmung durch Zustellung des Mahnbescheides ist nicht
eingetreten (s.o.)
3.
Da auch dieser Anspruch nicht besteht, besteht auch
diesbezüglich der geltend gemachte Zinsanspruch nicht.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,
708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 955,60 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) 
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für
jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR
übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht
zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld,
Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die
Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die
Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der
Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch
einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die
Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder
beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) 
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das
Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die
Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung
in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig
erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld,
schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser
Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats
nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt
werden.
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AG Bielefeld: Wer versteht schon die Kanzlei BaumgartenBrandt? – Ich auf jeden Fall nicht

Es ist wie üblich. Die Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte aus Berlin klagt für die KSM GmbH, ich schreibe eine Erwiderung. Gut mit 35 Seiten ist die relativ üppig, aber es soll ja alles rein. Man kennt das ja, was nicht verglichen wird, geht in die Berufung.

Und dann fangen die Anrufe der Kanzlei BaumgartenBrandt an, mit der Frage ob man sich nicht vergleichen wolle. Die Angebote sinken dann von Hälfte des Klagebetrages bis zur 0,00 €-Zahlung, aber Hauptsache Kostenaufhebung.

So nun auch im vorliegenden Fall vor dem Amtsgericht Bielefeld. Die Hauptverhandlung war terminiert auf Dienstag 08.09. um 9:05 Uhr. Also in der Woche vorher noch diverse Anrufe aus Berlin, mein letzter Rückruf erfolgte dann am Freitag 04.09. um ca. 13:00 Uhr. Der telefonische Vergleich scheiterte, denn ein Vergleich mit 0,00 €-Zahlung auf die Klageforderung mit Kostenaufhebung macht, insbesondere in Kenntnis der Rechtssprechung am Gerichtsstandort Bielefeld wenig Sinn. Naja, auf jeden Fall kam dann um 16:00 Uhr ein Fax mit einer 18seitigen Klageerwiderung von der Kanzlei BaumgartenBrandt, die ich im Termin als verspätet zurückgewiesen hätten, § 132 ZPO.

Musste ich aber nicht, denn am Montag um 11:00 Uhr gab es ein weiteres Fax aus Berlin, welches dann um 14:00 Uhr mit einem Fax vom AG Bielefeld bestätigt wurde: Die Klagerücknahme!

Warum die Arbeit? Warum noch 18 Seiten schreiben oder zusammenbauen? Der Einzeiler „wird die Klage hiermit zurückgenommen“ hätte es auch am Freitag getan.

Ich verstehe das Modell welches hinter diesen Klagen steckt nicht. Muss ich ja auch nicht.

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AG Bielefeld: Schulenberg & Schenk mit der Klagerücknahme aus prozessökonomischen Gründen

Ich weiß nicht warum und verstehe es auch eigentlich nicht. Immer mehr Abmahnkanzleien nehmen ihre Klage zurück, nachdem ich zum ersten Mal erwidert habe.

Auch die Kanzlei Schulenberg & Schenk wollte sich nicht mit mir vor dem AG Bielefeld treffen und dabei hatten die aufwendig vorgetragen, sogar die persönlich geladene Klägerin von der Teilnahme an dem Termin  entbinden lassen, den Termin wegen der Unabkömmlichkeit der eigenen Zeugen (Ermittler und Geschäftsführer der Klägerin) verschieben lassen. Also alles in allem wurde großer Aufwand betrieben.

Und dann werden 6 Zeugen aus der Familie der beklagten Anschlussinhaberin von mir angeboten und die Klägerin soll für ihre 2 Zeugen und meine 6 Zeugen Vorschüsse von jeweils 100,00 € zahlen und dann nehmen die die Klage am Donnerstag für den heute angesetzten Termin einfach zurück.

Und die Begründung: „aus prozessokönomischen Gründen“. Was ist denn das? Was soll denn das sein?

Rücknahme weil die Buxxe mit dem voll ist, was vorher den Mund gefüllt hat?
Erst auf dicke Hose machen und dann darin keinen Arsch haben?

Oder war es schlicht die Angst 800,00 € an Vorschuss leisten zu müssen um dann auf die Nase zu fallen, oder aber 800,00 € nicht zahlen zu wollen um dann beweispflichtig zu bleiben und damit auf die Nase zu fallen?

Ich werde es wohl nicht erfahren und die Mandantin freut es.

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LG Bielefeld: 4seitiger Hinweisbeschluss soll BaumgartenBrandt zur Berufungsrücknahme bewegen

Die Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte geht ja gerne mal in die Berufung. So auch in einem Fall, der vor dem AG Bielefeld mit Urteil vom 24.03.2015,  (Az. 42 C 506/14) sein positives (vorläufiges) Ende gefunden hatte. Die IT-Kanzlei Gerth hatte den Anschlussinhaber in dem Verfahren wegen angeblichem Filesharing vor dem AG Bielefeld vertreten, genauso wie jetzt im Berufungsverfahren.


Das LG Bielefeld , genauer gesagt die 20. Kammer – immerhin besetzt mit dem Präsidenten des Landgerichts – kommt nun nach der Berufungsbegründung mit einem 4seitigen Hinweisbeschluss um die Ecke, in welchem der Kanzlei BaumgartenBrandt erklärt wird, wieso die Kammer gedenkt die Berufung mit Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 


Ein Stück lesenswerte Literatur zu den Anforderungen der sekundären Darlegungslast gepaart mit einigen Ohrlaschen für die Berufungsführer a la „Über das pauschale Zitieren weiterer amtsgerichtlicher Entscheidungen hinaus lässt die Berufungsbegründung jedoch keine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit …. erkennen“.


Was will man da noch schreiben?


Es wird netterweise die Aufforderung zur Stellungnahme bzw. Rücknahme der Berufung darauf hingewiesen, dass es ja eine Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme nach KV Nr. 1222 gäbe.


Ich bin gespannt, ob sich die Berliner Kollegen das volle Programm geben werden.