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AG Bochum – Sicherheitslücke im Router

Das
Amtsgericht Bochum  hat mit Urteil vom 26.09.2017, Az. 65
C 281/17
, entschieden, dass es zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast
eines ermittelten Anschlussinhabers nicht ausreicht, dass dieser vorträgt, dass
der genutzte Router zum Tatzeitpunkt eine erhebliche Sicherheitslücke aufwies.

Vielmehr muss er
Anhaltspunkte dafür vortragen, dass die Sicherheitslücke auch tatsächlich durch
Cracker ausgenutzt wurde.

Viele
Router haben in den letzten Jahren Sicherheitslücken aufgewiesen. Wenn Cracker
eine solche Sicherheitslücke ausnutzen, geschieht dies oftmals, ohne dass der
Anschlussinhaber dies bemerkt. Insofern ist es für den Anschlussinhaber
schwierig, den Einbruch in sein gesichertes WLAN darzulegen.

Mit
seinem Urteil hat das Amtsgericht Bochum seine bisherige Rechtsprechung
bestätigt, dass es für das Herunterladen und Zugänglichmachen eines Films in
einer Tauschbörse nur eine fiktive Lizenzgebühr von 200,00 € für angemessen
hält. So hat das Amtsgericht Bochum auch schon in der Vergangenheit (AG Bochum, Urteil vom
03.11.2015, Az. 39 C 285/15
) entschieden.


In dem Rechtsstreit X gegen Y hat
das Amtsgericht Bochum 
auf
die mündliche Verhandlung vom 26.09.2017 durch den Richter am Amtsgericht ABC 
für
Recht erkannt:

Der
Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 465,70 EUR nebst Zinsen in Höhe
von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen  Basiszinssatz
seit dem 29.06.2017 zu zahlen.           ·                                                             
 ·
Im Übrigen
wird die Klage abgewiesen.




Die
Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte   .u
40 %.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden  Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere
Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Die
Klägerin begehrt Schadensersatzerstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen des
unerlaubten Anbietens zum Download des Filmwerks „
‚ am
02.02.2013 über den Internetanschluss des Beklagten in einer sog. Tauschbörse.
Die
Klägerin trägt vor, der Beklagte sei Täter der über seinen Internetanschluss
begangenen
Rechtsverletzung. Insoweit sei er zum Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens
500,00 Euro verpflichtet. Die vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten
seien nach einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,0•0
Euro
, der in jedem Fall anzusetzen sei, zu berechnen. Insoweit ergibt sich ein Erstattungsanspruch  in Höhe von 651,80 Euro.
Die
Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.151,80 Euro nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der
Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Der
Beklagte trägt vor, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Zur angegebenen
Tatzeit habe er sich nicht zu Hause, sondern bei seiner damaligen Lebensgefährtin
aufgehalten. Auch seinen Laptop habe er mitgenommen. Der Beklagte lebe allein; Familienangehörige
kämen als Täter nicht in Betracht. Der Anschluss sei auch nach dem aktuellen Sicherheitsstandard
WPA 2 gesichert gewesen. Nach seiner Erinnerung habe er zum angegebenen Zeitpunkt
einen Anschluss bei der Firma                
 und nicht bei der Fa.                   bzw.     
 gehabt. Gegebenenfalls sei soweit
die Zuordnung der IP-Adresse unzutreffend erfolgt.
Zudem
hätten zum damaligen Zeitpunkt die Router beider Anbieter schwerwiegende Sicherheitslücken
aufgewiesen. Der Beklagte gehe daher davon aus, dass aufgrund der Sicherheitslücke
Dritte in sein WLAN eingebrochen seien und den Anschluss für Urheberrechtsverletzungen
 missbraucht hätten. Jedenfalls seien die
Ansprüche der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Schließlich erhebt der Beklagte Einrede
der Verjährung.
Wegen
der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den
Parteien gewechselten  Schriftsätze Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die
Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen  Umfang begründet.
Die
Klägerin kann von dem Beklagten gern. § 97, 97 a UrhG Schadensersatz und
Erstattung vorgerichtlicher  Abmahnkosten
 verlangen.
Unstreitig
ist die Klägerin Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrecht an dem Filmwerk „“.
Dieses Filmwerk wurde am 02.02.2013 über die IP-Adresse XXXX in einer Tauschbörse
zum Download angeboten. Nach Auskunft des Providers, der Fa.                   , war diese IP-Adresse zum Tatzeitpunkt dem Anschluss
des Beklagten zugeordnet.
Das
Bestreiten des Beklagten, zum damaligen Zeitpunkt überhaupt in vertraglicher  Beziehung zur Fa. bzw.       gestanden
zu haben, ist offensichtlich ins Blaue hinein erfolgt und damit unerheblich. Der
Beklagte trägt selbst vor, er habe mehrfach seinen Anbieter gewechselt und nach
seiner Erinnerung sei sein Anbieter damals die gewesen. Konkrete Daten trägt der
Beklagte jedoch nicht vor; auch Vertragsunterlagen,  die seinen Vortrag stützen könnten, hat er nicht
vorgelegt. Es bestehen damit keine Zweifel, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss
des Beklagten begangen worden ist.
Seiner
sekundären Darlegungslast hat der Beklagte nicht genügt. Dass er zum damaligen Zeitpunkt
nicht zu Hause gewesen sein will, steht einer täterschaftlichen Haftung nicht entgegen.
 Denn Tauschbörsenprogramme  können so programmiert werden, dass eine persönliche
Anwesenheit  nicht erforderlich ist. Sonstige
Familienangehörige kommen als Täter nicht in Betracht, da der Beklagte al.lein lebt.
Nach seinem Vortrag war der Anschluss auch ordnungsgemäß WPA 2 gesichert.
Es mag
sein, dass der zur Verfügung gestellte Router erhebliche Sicherheitslücken
aufwies. Diese Sicherheitslücken sind jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt in
der Öffentlichkeit bekannt geworden.  Insoweit
kommt im Zeitpunkt der Rechtsverletzung nur eine kleine Zahl von Kundigen in Betracht,
die die Sicherheitslücke ausgenutzt habe könnte. Tatsächliche Anhaltspunkte für
eineQ solctren Missbrauch sind von der· Beklagtenseite jedoch nicht vorgetragen,
Insoweit erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass ein Dritter die Sicherheitslücke
nur ausgenutzt haben soll, um einen pornografischen Film downzuloaden.  Ein solcher Missbrauch kommt ernsthaft nicht in
Betracht und steht der gegen den Beklagten sp,rechenden Vermutung nicht entgegen,
Der
Verletzte kann den ihm entstanden Schaden im Wege der Lizenzanalogie ersetzt verlangen.
Hierfür ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln,
der in der angemessenen und üblichen Lizenz besteht. Da von der Klägerin ein Anbieten
des streitgegenständlichen Films in einer Tauschbörse nichtlizensiert wird, kann
auf eine eigene Vertragspraxis des Verletzten nicht abgestellt werden. Im Rahmen
der Schätzung der Höhe der angemessenen Lizenz gern. § 287 ZPO sind die wesentlichen
und schnell erkennbaren wertbildenden Faktoren zu berücksichtigen. Die hier bei
gegebenen Schwierigkeiten entbinden das Gericht nicht von einer Einzelfallprüfung
unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien.
Insoweit
erscheint er nicht möglich, davon abzusehen, einzelfallabhängige
Schadensersatzbeträge  zu ermitteln ..Vielmehr
sind bei Bemessung der Schadenshöhe insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung des
Films einerseits und der konkrete Umfang der Verletzungshandlung  nach Zeit, Ort Art und Intensität andererseits
zu berücksichtigen. Angaben zum wirtschaftlichen Wert des Films hat die Klägerin
nicht gemacht. Es ist offen, ob sich der Film zum Zeitpunkt der
Rechtsverletzung in seiner aktuellen Vermarktungsphase  befand. Dies gilt auch für die Höhe der Produktionskosten
und dem Preis, für den das Filmwerk legal als DVD erworben werden konnte. Der Schadensesatz
wird zudem allein auf die Verletzung vom 02.02.2013 um 8:48:50 Uhr gestützt. Weitere
im Schreiben vom 18.09.2017 aufgeführte Rechtsverletzungen sind nicht streitgegenständlich.
Wie viele User zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung online waren und wie viele konkrete
Zugriffe erfolgt sind, hat die Klägerseite nicht vorgetragen. Auch wenn es das Wesen
einer Tauschbör,se ist, dass die Teilnehmer von verschiedenen Festplatten Fragmente
herunterladen und so sich die gesamte Datei zusammensetzen, kommt für die
einzelne Rechtsverletzung einer schad,ensrechtlichen Gleichsetzung mit dem  Angebot ganzer Werke nicht in Betracht. Dies gilt
auch unter Berücksichtigung der von den Rechteinhabern vielfach herangezogen „schneeballartigen
Verbreitung“.
Eine
solche Verbreitung ist von den einzelnen Teilnehmern weder verursacht noch beinflussbar
oder gewollt. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält das Gericht im Einzelfall
einen Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR für angemessen und ausreichend.

Auch
die Abmahnkosten stellen grundsätzlich einen erstattungsfähigen Schaden dar. Nach
der neuem Rechtsprechung des BGH kann der Gegenstandswert des 
vorgerichtlich
 geltend gemachten Unterlassungsanspruchs
 nicht schematisch bemessen werden. Vielmehr
ist der Gegenstand der Abmahnung nach dem Interesse der Klägerin an der Unterbindung
künftiger Rechtsverletzung n unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des
Einzelfalls zu bestimmen.

Angesichts
des dargelegten wirtschaftlichen Wertes für die Klägerin, der Aktualität und Popularität
des Films einerseits, der Intensität und Dauer der Urheberrechtsverletzung  und der subjektiven Umstände auf Seiten des Verletzers
andererseits, geht das Gericht von einem berechtigten Gegenstandswert in Höhe von
bis zu 2.000,00 EUR für den Unterlassungsanspruch aus, vgl. LG Bochum, Urteil
vom
16.12.2016, 5 S 75/16. Hinzuzurechnen ist der berechtigte
Schadensersatzanspruch  in Höhe von 200,00
EUR, so dass sich insgesamt ein Gegenstandswert in Höhe von 2.200,00 EUR ergibt.
Auf dieser Grundlage beläuft sich 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale auf
265,70 EUR. Insgesamt ergibt sich damit ein berechtigter Anspruch in Höhe von 465,70
EUR.

Die
von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die Verjährungsfrist
von 3 Jahren endete mit Ablauf des 31.12.2016. Am 16.12.2016 ist der Antrag auf
Erlass eines Mahnbescheids bei dem Mahngericht eingegangen. Der Mahnbescheid vom
19.12.2016 ist dem Beklagten am 21.12.2016 zugestellt worden. Mit Zustellung des
Mahnbescheids wurde die Verjährung gyhemmt. Die Nachricht über den gesamten Anspruch
ist am 27.12.2016 an den Klägervertreter abgesandt worden. Am 22.06.2017 ist der
restliche Gerichtskostenvorschuss  eingezahlt
worden und am 23.06. 2017 erfolgte die Abgabe an das Streitgericht. Damit ist das
Verfahren vor Ablauf der Hemmung von Klägerseite weiter betrieben worden.
Insgesamt
war daher der Klage in Höhe von 465,00 Euro stattzugeben. Im Übrigen war sie dagegen
abzuweisen .

Der
Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe folgt aus dem Geschichtspunkt des Verzuges.
Die
prozessualen Nebenentscheidungen  beruhen
auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO

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AG Bochum zur sekundären Darlegungslast in Filesharingfällen

Das AG
Bochum hat mit Urteil vom 21.02.2017, 65 C 168/16
zum Umfang der Sekundäre
Darlegungslast in Filesharing-Fällen entschieden, dass der Anschlussinhaber  seiner sekundären Darlegungslast genüge, indem
er vorträgt, welche Personen selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten.
Der Anschlussinhaber braucht dem Rechteinhaber keinen Täter zu präsentieren.
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Filesharing: LG Bochum – Berufung der Kanzlei BaumgartenBrandt für die KSM GmbH – nur eine Sammlung von Zitaten

Was soll ich nur dazu sagen?

Das AG Bochum hat die Klage gegen einen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth, eingereicht von der Kanzlei BaumgartenBrandt für die KSM GmbH mit Urteil vom 29.01.2016, Az. 47 C 494/14 mit wie ich finde überzeugender Begründung wegen Verjährung abgewiesen.

Und nun kommt, was kommen muss: Die Berufung zum LG Bochum

Und die Berufungsbegründung, mit 5 Seiten nicht einmal sehr lang, enthält ein Füllhorn an Zitaten von diversen Landgerichten.

Ich bin gespannt auf den weiteren Verlauf, denn auch wenn das AG Bochum die Verjährung zum Anlass der Klageabweisung genommen hat und es darüber ja durchaus kontroverse Ansichten gibt, so gibt es reichlich weitere vorgetragene Aspekte, die die Klage hätten zur Abweisung bringen können müssen.

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Filesharing: AG Bochum hält Schadensersatz in Höhe von 270,00 € für unerlaubtes Teilen eines Filmes als ausreichend

In einer urheberrechtlichen Auseinandersetzung wegen Down-/Upload eines
Filmes in Peer-2-Peernetzwerken  vor dem
AG Bochum (Az.: 67 C 86/14), in welchem  der Beklagte von der IT-Kanzlei Gerth vertreten
wird, erteilt das Gericht einen 
interessanten Hinweisbeschluss  und
macht mit einem noch interessanteren Vergleichsvorschlag .

Die Boll AG i.L. hatte meinen Mandanten durch die Berliner Kanzlei
BaumgartenBrandt wegen der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung
eines Filmwerkes über ein Filesharing-Netzwerk abgemahnt.

Nach der fristgerechten Übersendung einer modifizierten strafbewehrten
Unterlassungserklärung bestand letztlich noch hinsichtlich der Höhe des
Schadensersatzes sowie der Höhe der zu erstattenden Anwaltskosten
Klärungsbedarf zwischen den Parteien.


Die Gegenseite hat zunächst einen Mahnbescheid über insgesamt 2.079,91
erwirkt,.

Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid hat die
Gegenseite im Rahmen der Anspruchsbegründung dann nur noch 955,60 €
geltend gemacht. Schon allein durch den Widerspruch konnte dadurch die Forderung
um mehr als die Hälfte verringert werden.

Mit Hinweisbeschluss des AG Bochum vom 21.10.2014, Az.: 67 C 86/14,
schlägt das Gericht einen Vergleich vor, der vorsieht, dass der
Beklagte einen Betrag in Höhe von 270,00 € zur Erledigung sämtlicher
Ansprüche wegen des streitgegenständlichen Vorfalls zahlen solle.

Das AG Bochum hält als Schadensersatz einen Betrag in Höhe
von 200,00 € für ausreichend. Hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten
wird ein Streitwert in Höhe von 400,00 € für angemessen
gehalten, woraus sich eine 1,3 Geschäftsgebühr für die Abmahnung von ca. 70,00
€ ergibt.

Von den Kosten des Rechtsstreits soll nach dem Vergleichsvorschlag die
Boll AG i.L. als Klägerin 72 % und der Beklagte 28% zahlen.

Mit dem Hinweisbeschluss folgt das AG Bochum zwar nicht dem AG Bielefeld
oder AG Kassel, nach welchem trotz gleicher Ausgangsposition keine Verjährung
angenommen wird, und auch wird der unklare Rechtsgrund im Mahnbescheid als
ausreichend angesehen, aber der Vergleichsvorschlag zeigt mehr als deutlich, dass es
sich immer lohnt, qualifiziert und fundiert gegen die Klagen der Rechteinhaber
in Filesharingverfahren vorzugehen.

Wenn man sich vor Augen führt, welchen Betrag die Kanzlei BaumgartenBrandt ursprünglich geltend gemacht hat, stellt die
vom Gericht für angemessen erachtete Summe lediglich knapp ein Zehntel dar.


Unbekannt ist natürlich noch, wie sich die Boll AG i.L. als Klägerin und
die Kanzlei BaumgartenBrandt zu diesem Vergleichsvorschlag stellen wird.
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Filesharing: AG Bochum – Klagerücknahme von Rechtsanwalt Sebastian Wulf für FDUDM2 GmbH 2 Tage vor Termin

Rechtsanwalt Sebastian Wulf hat 2 Tage vor Termin vor dem AG Bochum eine Klage der FDUDM2 GmbH die Klage zurückgenommen. Gut es macht sich nicht gut, wenn man vor dem Hausgericht welche auf die Nase bekommt.


Schon der Mahnbescheid war falsch beantragt, versteckt sich hinter der FDUDM2 GmbH doch die unbenannte DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH, und die darf nach dem Beschluss des AG Frankfurt am Main, Az. 810 IN 131/13 F, nur noch vom Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing, Hanauer Landstraße 148 a, 60314 Frankfurt am Main, vertreten werden.


Darüber hat sich der Mahnbescheid aber ausgeschwiegen. Herr Kollege Trebing mag aber auch nicht wirklich auftreten, wie sich hier gezeigt hat.


Und da ich den Widerspruch gegen Mahnbescheide ja grundsätzlich mit dem Antrag auf eine durchzuführende mündliche Verhandlung verbinde musste Kollege Wulf nun Klage erheben.


Diese hat er dann der (3!) Monate nach der Landung und dem gerichtlichen Hinweis, „es fehle jeglicher Vortrag zur Grundlage des lizenzanalogen Schadens und überhaupt zur Höhe des Anspruchs, der eigentlich zu einer Schätzung erforderlich ist“ zurückgenommen.


Gut, dass ich das geahnt habe und wie immer bei Filesharingklagen vorher bei Gericht anrufe. Denn morgens um 9.00 Uhr bei einem auswärtigen Gericht zu stehen um zu erfahren, dass die Klage zurückgenommen wurde, wäre dann auch nicht witzig.