Amtsgericht Bochum hat mit Urteil vom 26.09.2017, Az. 65
C 281/17, entschieden, dass es zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast
eines ermittelten Anschlussinhabers nicht ausreicht, dass dieser vorträgt, dass
der genutzte Router zum Tatzeitpunkt eine erhebliche Sicherheitslücke aufwies.
Vielmehr muss er
Anhaltspunkte dafür vortragen, dass die Sicherheitslücke auch tatsächlich durch
Cracker ausgenutzt wurde.
Router haben in den letzten Jahren Sicherheitslücken aufgewiesen. Wenn Cracker
eine solche Sicherheitslücke ausnutzen, geschieht dies oftmals, ohne dass der
Anschlussinhaber dies bemerkt. Insofern ist es für den Anschlussinhaber
schwierig, den Einbruch in sein gesichertes WLAN darzulegen.
seinem Urteil hat das Amtsgericht Bochum seine bisherige Rechtsprechung
bestätigt, dass es für das Herunterladen und Zugänglichmachen eines Films in
einer Tauschbörse nur eine fiktive Lizenzgebühr von 200,00 € für angemessen
hält. So hat das Amtsgericht Bochum auch schon in der Vergangenheit (AG Bochum, Urteil vom
03.11.2015, Az. 39 C 285/15) entschieden.
das Amtsgericht Bochum auf
die mündliche Verhandlung vom 26.09.2017 durch den Richter am Amtsgericht ABC für
Recht erkannt:
Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 465,70 EUR nebst Zinsen in Höhe
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 29.06.2017 zu zahlen. ·
·
wird die Klage abgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte .u
Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere
Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Klägerin begehrt Schadensersatzerstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen des
unerlaubten Anbietens zum Download des Filmwerks „
02.02.2013 über den Internetanschluss des Beklagten in einer sog. Tauschbörse.
Klägerin trägt vor, der Beklagte sei Täter der über seinen Internetanschluss
Rechtsverletzung. Insoweit sei er zum Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens
500,00 Euro verpflichtet. Die vorgerichtlichen
seien nach einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,0•0
, der in jedem Fall anzusetzen sei, zu berechnen. Insoweit ergibt sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 651,80 Euro.
Klägerin beantragt,
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Beklagte,
Beklagte trägt vor, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Zur angegebenen
Tatzeit habe er sich nicht zu Hause, sondern bei seiner damaligen Lebensgefährtin
aufgehalten. Auch seinen Laptop habe er mitgenommen. Der Beklagte lebe allein; Familienangehörige
kämen als Täter nicht in Betracht. Der Anschluss sei auch nach dem aktuellen Sicherheitsstandard
WPA 2 gesichert gewesen. Nach seiner Erinnerung habe er zum angegebenen Zeitpunkt
einen Anschluss bei der Firma
und nicht bei der Fa. bzw.
gehabt. Gegebenenfalls sei soweit
die Zuordnung der IP-Adresse unzutreffend erfolgt.
hätten zum damaligen Zeitpunkt die Router beider Anbieter schwerwiegende Sicherheitslücken
aufgewiesen. Der Beklagte gehe daher davon aus, dass aufgrund der Sicherheitslücke
Dritte in sein WLAN eingebrochen seien und den Anschluss für Urheberrechtsverletzungen
missbraucht hätten. Jedenfalls seien die
Ansprüche der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Schließlich erhebt der Beklagte Einrede
der Verjährung.
der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Klägerin kann von dem Beklagten gern. § 97, 97 a UrhG Schadensersatz und
Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten
verlangen.
ist die Klägerin Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrecht an dem Filmwerk „“.
Dieses Filmwerk wurde am 02.02.2013 über die IP-Adresse XXXX in einer Tauschbörse
zum Download angeboten. Nach Auskunft des Providers, der Fa. , war diese IP-Adresse zum Tatzeitpunkt dem Anschluss
des Beklagten zugeordnet.
Bestreiten des Beklagten, zum damaligen Zeitpunkt überhaupt in vertraglicher Beziehung zur Fa. bzw. gestanden
zu haben, ist offensichtlich ins Blaue hinein erfolgt und damit unerheblich. Der
Beklagte trägt selbst vor, er habe mehrfach seinen Anbieter gewechselt und nach
seiner Erinnerung sei sein Anbieter damals die gewesen. Konkrete Daten trägt der
Beklagte jedoch nicht vor; auch Vertragsunterlagen, die seinen Vortrag stützen könnten, hat er nicht
vorgelegt. Es bestehen damit keine Zweifel, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss
des Beklagten begangen worden ist.
sekundären Darlegungslast hat der Beklagte nicht genügt. Dass er zum damaligen Zeitpunkt
nicht zu Hause gewesen sein will, steht einer täterschaftlichen Haftung nicht entgegen.
Denn Tauschbörsenprogramme können so programmiert werden, dass eine persönliche
Anwesenheit nicht erforderlich ist. Sonstige
Familienangehörige kommen als Täter nicht in Betracht, da der Beklagte al.lein lebt.
Nach seinem Vortrag war der Anschluss auch ordnungsgemäß WPA 2 gesichert.
sein, dass der zur Verfügung gestellte Router erhebliche Sicherheitslücken
aufwies. Diese Sicherheitslücken sind jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt in
der Öffentlichkeit bekannt geworden. Insoweit
kommt im Zeitpunkt der Rechtsverletzung nur eine kleine Zahl von Kundigen in Betracht,
die die Sicherheitslücke ausgenutzt habe könnte. Tatsächliche Anhaltspunkte für
eineQ solctren Missbrauch sind von der· Beklagtenseite jedoch nicht vorgetragen,
Insoweit erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass ein Dritter die Sicherheitslücke
nur ausgenutzt haben soll, um einen pornografischen Film downzuloaden. Ein solcher Missbrauch kommt ernsthaft nicht in
Betracht und steht der gegen den Beklagten sp,rechenden Vermutung nicht entgegen,
Verletzte kann den ihm entstanden Schaden im Wege der Lizenzanalogie ersetzt verlangen.
Hierfür ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln,
der in der angemessenen und üblichen Lizenz besteht. Da von der Klägerin ein Anbieten
des streitgegenständlichen Films in einer Tauschbörse nichtlizensiert wird, kann
auf eine eigene Vertragspraxis des Verletzten nicht abgestellt werden. Im Rahmen
der Schätzung der Höhe der angemessenen Lizenz gern. § 287 ZPO sind die wesentlichen
und schnell erkennbaren wertbildenden Faktoren zu berücksichtigen. Die hier bei
gegebenen Schwierigkeiten entbinden das Gericht nicht von einer Einzelfallprüfung
unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien.
erscheint er nicht möglich, davon abzusehen, einzelfallabhängige
Schadensersatzbeträge zu ermitteln ..Vielmehr
sind bei Bemessung der Schadenshöhe insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung des
Films einerseits und der konkrete Umfang der Verletzungshandlung nach Zeit, Ort Art und Intensität andererseits
zu berücksichtigen. Angaben zum wirtschaftlichen Wert des Films hat die Klägerin
nicht gemacht. Es ist offen, ob sich der Film zum Zeitpunkt der
Rechtsverletzung in seiner aktuellen Vermarktungsphase befand. Dies gilt auch für die Höhe der Produktionskosten
und dem Preis, für den das Filmwerk legal als DVD erworben werden konnte. Der Schadensesatz
wird zudem allein auf die Verletzung vom 02.02.2013 um 8:48:50 Uhr gestützt. Weitere
im Schreiben vom 18.09.2017 aufgeführte Rechtsverletzungen sind nicht streitgegenständlich.
Wie viele User zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung online waren und wie viele konkrete
Zugriffe erfolgt sind, hat die Klägerseite nicht vorgetragen. Auch wenn es das Wesen
einer Tauschbör,se ist, dass die Teilnehmer von verschiedenen Festplatten Fragmente
herunterladen und so sich die gesamte Datei zusammensetzen, kommt für die
einzelne Rechtsverletzung einer schad,ensrechtlichen Gleichsetzung mit dem Angebot ganzer Werke nicht in Betracht. Dies gilt
auch unter Berücksichtigung der von den Rechteinhabern vielfach herangezogen „schneeballartigen
Verbreitung“.
solche Verbreitung ist von den einzelnen Teilnehmern weder verursacht noch beinflussbar
oder gewollt. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält das Gericht im Einzelfall
einen Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR für angemessen und ausreichend.
die Abmahnkosten stellen grundsätzlich einen erstattungsfähigen Schaden dar. Nach
der neuem Rechtsprechung des BGH kann der Gegenstandswert des vorgerichtlich
geltend gemachten Unterlassungsanspruchs
nicht schematisch bemessen werden. Vielmehr
ist der Gegenstand der Abmahnung nach dem Interesse der Klägerin an der Unterbindung
künftiger Rechtsverletzung n unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des
Einzelfalls zu bestimmen.
des dargelegten wirtschaftlichen Wertes für die Klägerin, der Aktualität und Popularität
des Films einerseits, der Intensität und Dauer der Urheberrechtsverletzung und der subjektiven Umstände auf Seiten des Verletzers
andererseits, geht das Gericht von einem berechtigten Gegenstandswert in Höhe von
bis zu 2.000,00 EUR für den Unterlassungsanspruch aus, vgl. LG Bochum, Urteil
16.12.2016, 5 S 75/16. Hinzuzurechnen ist der berechtigte
Schadensersatzanspruch in Höhe von 200,00
EUR, so dass sich insgesamt ein Gegenstandswert in Höhe von 2.200,00 EUR ergibt.
Auf dieser Grundlage beläuft sich 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale auf
265,70 EUR. Insgesamt ergibt sich damit ein berechtigter Anspruch in Höhe von 465,70
EUR.
von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die Verjährungsfrist
von 3 Jahren endete mit Ablauf des 31.12.2016. Am 16.12.2016 ist der Antrag auf
Erlass eines Mahnbescheids bei dem Mahngericht eingegangen. Der Mahnbescheid vom
19.12.2016 ist dem Beklagten am 21.12.2016 zugestellt worden. Mit Zustellung des
Mahnbescheids wurde die Verjährung gyhemmt. Die Nachricht über den gesamten Anspruch
ist am 27.12.2016 an den Klägervertreter abgesandt worden. Am 22.06.2017 ist der
restliche Gerichtskostenvorschuss eingezahlt
worden und am 23.06. 2017 erfolgte die Abgabe an das Streitgericht. Damit ist das
Verfahren vor Ablauf der Hemmung von Klägerseite weiter betrieben worden.
war daher der Klage in Höhe von 465,00 Euro stattzugeben. Im Übrigen war sie dagegen
abzuweisen .
Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe folgt aus dem Geschichtspunkt des Verzuges.
prozessualen Nebenentscheidungen beruhen
auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO