Das Amtsgericht Brandenburg hat sich im Urteil
vom 18.04.2016, Az: 31 C 204/15 ausführlich mit dem Wesen eines
Fitnessstudio-Vertrages auseinandergesetzt und bei der Bemessung des Schadensersatzes
wegen der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug diesen nach eigenem
Ermessen um die Wasserflatrate gemindert.
vom 18.04.2016, Az: 31 C 204/15 ausführlich mit dem Wesen eines
Fitnessstudio-Vertrages auseinandergesetzt und bei der Bemessung des Schadensersatzes
wegen der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug diesen nach eigenem
Ermessen um die Wasserflatrate gemindert.
Tenor
1. Die Beklagte wird
verurteilt, an den Kläger 169,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2015 zu zahlen.
verurteilt, an den Kläger 169,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2015 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des
Rechtsstreits hat der Kläger 67% zu tragen. Die Beklagte hat von den Kosten des
Rechtsstreits 33% zu tragen.
Rechtsstreits hat der Kläger 67% zu tragen. Die Beklagte hat von den Kosten des
Rechtsstreits 33% zu tragen.
4. Dieses Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des
Rechtsstreits wird bis zum 23.06.2015 auf 65,00 Euro, seit dem 24.06.2015 auf
130,00 Euro und seit dem 25.09.2015 auf insgesamt 512,50 Euro festgesetzt.
Rechtsstreits wird bis zum 23.06.2015 auf 65,00 Euro, seit dem 24.06.2015 auf
130,00 Euro und seit dem 25.09.2015 auf insgesamt 512,50 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Eines Tatbestandes
bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil
unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit §
511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
zudem die Parteien durch das Urteil auch jeweils nicht mit mehr als 600,00 Euro
beschwert sind.
bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil
unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit §
511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
zudem die Parteien durch das Urteil auch jeweils nicht mit mehr als 600,00 Euro
beschwert sind.
Entscheidungsgründe
Die sachliche und
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus §§ 12 und
13 ZPO in Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG.
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus §§ 12 und
13 ZPO in Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG.
Die zulässige Klage ist
jedoch nur noch im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber der
Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 169,65 Euro zu. Im Übrigen ist
die Klage jedoch abzuweisen (§ 314, §§ 535 ff., §§ 611 ff. und § 626 BGB).
jedoch nur noch im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber der
Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 169,65 Euro zu. Im Übrigen ist
die Klage jedoch abzuweisen (§ 314, §§ 535 ff., §§ 611 ff. und § 626 BGB).
Die hier
streitbefangenen Verträge vom 13.05.2014 – Blatt 13 der Akte – und vom
04.06.2014 – Blatt 14 der Akte – über die „Mitgliedschaft im F..- S…“ sind als
typengemischte Gebrauchsüberlassungsverträge mit miet- und dienstvertraglichen
Elementen zu qualifizieren, auf die die §§ 535 ff. und §§ 611 ff. BGB
entsprechend sowie auch der § 314 BGB Anwendung finden (BGH, Urteil vom
08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; BGH, NJW
1997, Seiten 193 f.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2004, Seiten 273 f.; OLG Hamm,
NJW-RR 1992, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, Seite 243; LG Kiel,
Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8 S 54/08, u.a. in: juris; LG Stuttgart, Urteil vom
18.12.2006, Az.: 5 S 263/06; LG Saarbrücken, NJW-RR 1990, Seite 890; LG
Darmstadt, NJW-RR 1991, Seite 1015; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom
15.10.2015, Az.: 34 C 5/15, u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“; AG Siegburg,
Urteil vom 11.12.2014, Az.: 112 C 131/13, u.a. in: „juris“; AG Bremen, Urteil
vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Kehl, Urteil vom
05.05.2014, Az.: 4 C 68/14, u.a. in: „juris“ AG Eisenach, Urteil vom
17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: juris; AG Dieburg, Urteil vom
09.02.2011, Az.: 211 C 44/09, u.a. in: „juris“; AG München, NJW-RR 2011, Seiten
67 f.; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509 C 117/07, u.a.
in: „juris“; AG Oberhausen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 37 C 968/06, u.a. in:
„juris“; AG Kaiserslautern, Urteil vom 01.06.2007, Az.: 7 C 2243/06; AG
Wuppertal, Urteil vom 26.03.2007, Az.: 36 C 27/06; AG Eschweiler, VuR 2005,
Seite 398; AG Hanau, NJOZ 2004, Heft 47, Seite 4186; AG Brandenburg an der
Havel, Urteil vom 06.11.2003, Az.: 32 C 202/02, u.a. in: NJOZ 2003, Seite 3374
= NJ 2004, Seite 39; AG Bad Homburg, NJW-RR 2003, Seiten 1694 f.; AG Rastatt,
NJW-RR 2002, Seiten 1280 f.; AG Dortmund, Urteil vom 12.09.1989, Az.: 125 C
330/89, u.a. in: „juris“; AG Gelsenkirchen, NJW-RR 1989, Seite 245; Blattner,
ZGS 2008, Heft 8, Seiten 293 ff.).
streitbefangenen Verträge vom 13.05.2014 – Blatt 13 der Akte – und vom
04.06.2014 – Blatt 14 der Akte – über die „Mitgliedschaft im F..- S…“ sind als
typengemischte Gebrauchsüberlassungsverträge mit miet- und dienstvertraglichen
Elementen zu qualifizieren, auf die die §§ 535 ff. und §§ 611 ff. BGB
entsprechend sowie auch der § 314 BGB Anwendung finden (BGH, Urteil vom
08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; BGH, NJW
1997, Seiten 193 f.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2004, Seiten 273 f.; OLG Hamm,
NJW-RR 1992, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, Seite 243; LG Kiel,
Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8 S 54/08, u.a. in: juris; LG Stuttgart, Urteil vom
18.12.2006, Az.: 5 S 263/06; LG Saarbrücken, NJW-RR 1990, Seite 890; LG
Darmstadt, NJW-RR 1991, Seite 1015; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom
15.10.2015, Az.: 34 C 5/15, u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“; AG Siegburg,
Urteil vom 11.12.2014, Az.: 112 C 131/13, u.a. in: „juris“; AG Bremen, Urteil
vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Kehl, Urteil vom
05.05.2014, Az.: 4 C 68/14, u.a. in: „juris“ AG Eisenach, Urteil vom
17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: juris; AG Dieburg, Urteil vom
09.02.2011, Az.: 211 C 44/09, u.a. in: „juris“; AG München, NJW-RR 2011, Seiten
67 f.; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509 C 117/07, u.a.
in: „juris“; AG Oberhausen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 37 C 968/06, u.a. in:
„juris“; AG Kaiserslautern, Urteil vom 01.06.2007, Az.: 7 C 2243/06; AG
Wuppertal, Urteil vom 26.03.2007, Az.: 36 C 27/06; AG Eschweiler, VuR 2005,
Seite 398; AG Hanau, NJOZ 2004, Heft 47, Seite 4186; AG Brandenburg an der
Havel, Urteil vom 06.11.2003, Az.: 32 C 202/02, u.a. in: NJOZ 2003, Seite 3374
= NJ 2004, Seite 39; AG Bad Homburg, NJW-RR 2003, Seiten 1694 f.; AG Rastatt,
NJW-RR 2002, Seiten 1280 f.; AG Dortmund, Urteil vom 12.09.1989, Az.: 125 C
330/89, u.a. in: „juris“; AG Gelsenkirchen, NJW-RR 1989, Seite 245; Blattner,
ZGS 2008, Heft 8, Seiten 293 ff.).
Grundsätzlich kann aber
der Abschluss eines solchen Vertrags schriftlich oder mündlich bzw. sogar durch
schlüssiges/konkludentes Verhalten erfolgen. Angebot und Annahme müssen sich
dabei jedoch zumindest auf die Essentialia des Fitness-Studiovertrags beziehen
(Vertragsparteien, Trainings-Ort, Dauer), die zur Wirksamkeit bestimmbar
vereinbart werden müssen, wozu insbesondere aber auch ein auf den Abschluss
eines Vertrags gerichteter Wille festgestellt werden muss. Für die
Bestimmbarkeit reicht insofern aber eine abstrakte Beschreibung aus, die es
zumindest ermöglicht, den Vertragsinhalt zu ermitteln (BGH, MDR 2006, Seite
561; BGH, DWW 2004, Seite 264; BGH, NJW 2003, Seite 1317; BGH, GuT 2003, Seiten
15 ff.; BGH, NZM 2002, Seite 822; BGH, NZM 2001, Seite 810; BGH, NZM 1999,
Seite 664; BGH, NJW-RR 1994, Seite 317; BGH, ZMR 1992, Seite 237; BGH, NJW
1975, Seite 1557; BGH, ZMR 1969, Seite 79; BGH, WM 1964, 1216; KG Berlin, KG-
Report 2000, Seite 293; OLG Hamburg, ZMR 1974, Seite 242; LG Mannheim, WuM
1969, Seite 164).
der Abschluss eines solchen Vertrags schriftlich oder mündlich bzw. sogar durch
schlüssiges/konkludentes Verhalten erfolgen. Angebot und Annahme müssen sich
dabei jedoch zumindest auf die Essentialia des Fitness-Studiovertrags beziehen
(Vertragsparteien, Trainings-Ort, Dauer), die zur Wirksamkeit bestimmbar
vereinbart werden müssen, wozu insbesondere aber auch ein auf den Abschluss
eines Vertrags gerichteter Wille festgestellt werden muss. Für die
Bestimmbarkeit reicht insofern aber eine abstrakte Beschreibung aus, die es
zumindest ermöglicht, den Vertragsinhalt zu ermitteln (BGH, MDR 2006, Seite
561; BGH, DWW 2004, Seite 264; BGH, NJW 2003, Seite 1317; BGH, GuT 2003, Seiten
15 ff.; BGH, NZM 2002, Seite 822; BGH, NZM 2001, Seite 810; BGH, NZM 1999,
Seite 664; BGH, NJW-RR 1994, Seite 317; BGH, ZMR 1992, Seite 237; BGH, NJW
1975, Seite 1557; BGH, ZMR 1969, Seite 79; BGH, WM 1964, 1216; KG Berlin, KG-
Report 2000, Seite 293; OLG Hamburg, ZMR 1974, Seite 242; LG Mannheim, WuM
1969, Seite 164).
Unter Beachtung dieser
Grundsätze hat vorliegend der Kläger zwar am 13.05.2014 mit der hiesigen
Beklagten einen derartigen Vertrag nach Überzeugung des Gerichts vereinbart,
jedoch hat der Kläger dann am 04.06.2014 nicht mit der Beklagten, sondern
vielmehr mit deren minderjährigen Sohn einen solchen Vertrag vereinbart, da in
diesem Vertrag vom 04.06.2014 – unstreitig – der minderjährige Sohn der
Beklagten als Vertragspartner angeführt ist, dieser den Vertrag auch
eigenhändig unterzeichnet hat und die Beklagte nur als gesetzliche
„Vertreterin“ ihres Sohnes (§ 1629 BGB) mit unterzeichnete.
Grundsätze hat vorliegend der Kläger zwar am 13.05.2014 mit der hiesigen
Beklagten einen derartigen Vertrag nach Überzeugung des Gerichts vereinbart,
jedoch hat der Kläger dann am 04.06.2014 nicht mit der Beklagten, sondern
vielmehr mit deren minderjährigen Sohn einen solchen Vertrag vereinbart, da in
diesem Vertrag vom 04.06.2014 – unstreitig – der minderjährige Sohn der
Beklagten als Vertragspartner angeführt ist, dieser den Vertrag auch
eigenhändig unterzeichnet hat und die Beklagte nur als gesetzliche
„Vertreterin“ ihres Sohnes (§ 1629 BGB) mit unterzeichnete.
Durch diese
Unterschriftsleistungen ist somit dann aber zunächst von der Klägerseite hier
nur der Nachweis erbracht worden, dass zwischen dem minderjährigen Sohn der
Beklagten – lediglich vertreten durch die Beklagte – und dem Kläger eine
Willensübereinstimmung in Form eines solchen Vertragsverhältnisses zustande
gekommen ist (BGH, ZMR 1969, Seite 79; BGH, GuT 2003, Seiten 15 ff.; OLG
Hamburg, ZMR 1974, Seite 242; KG Berlin, KG- Report 2000, Seite 293; LG
Mannheim, WuM 1969, Seite 164).
Unterschriftsleistungen ist somit dann aber zunächst von der Klägerseite hier
nur der Nachweis erbracht worden, dass zwischen dem minderjährigen Sohn der
Beklagten – lediglich vertreten durch die Beklagte – und dem Kläger eine
Willensübereinstimmung in Form eines solchen Vertragsverhältnisses zustande
gekommen ist (BGH, ZMR 1969, Seite 79; BGH, GuT 2003, Seiten 15 ff.; OLG
Hamburg, ZMR 1974, Seite 242; KG Berlin, KG- Report 2000, Seite 293; LG
Mannheim, WuM 1969, Seite 164).
Der Kläger musste hier
auch von einer Stellvertretung ausgehen, da die Beklagte unstreitig nur als
(gesetzlicher) „Vertreter“ den Vertrag mit unterzeichnet hat, so dass sich dies
bereits aus der Urkunde selbst hier ergibt (Reichsgericht, RGZ Band 96, Seiten
286 ff.; LG Mannheim, WuM 1987, Seite 414; AG Osnabrück, NJW-RR 1997, Seite
774).
auch von einer Stellvertretung ausgehen, da die Beklagte unstreitig nur als
(gesetzlicher) „Vertreter“ den Vertrag mit unterzeichnet hat, so dass sich dies
bereits aus der Urkunde selbst hier ergibt (Reichsgericht, RGZ Band 96, Seiten
286 ff.; LG Mannheim, WuM 1987, Seite 414; AG Osnabrück, NJW-RR 1997, Seite
774).
Ist die Vertretung
einer Vertragspartei zudem durch die den Vertrag unterzeichnende Person
hinreichend bestimmbar gemacht worden, wäre ein zusätzlicher Vertretungszusatz
im Übrigen noch nicht einmal erforderlich gewesen. Dies ist nämlich
insbesondere dann der Fall, wenn – wie hier – nur eine natürliche Person als
Vertragspartner des Klägers im Vertrag auftritt und neben dieser Person noch
deren gesetzlicher Vertreter den Vertrag mit unterschreibt. Dann kann die
Unterschrift des „Vertreters“ nur bedeuten, dass sie mit ihrer Unterschrift die
im Kopf des Vertrages angegebene Vertragspartei lediglich vertreten will. Das
Vertretungsverhältnis wird in solchen Fällen deswegen sogar ohne ausdrücklichen
Vertretungszusatz hinreichend deutlich (BGH, NJW 2008, Seiten 2178 ff.; BGH,
NJW 2007, Seiten 3346 f.; BGH, NJW 2005, Seiten 2225 f.).
einer Vertragspartei zudem durch die den Vertrag unterzeichnende Person
hinreichend bestimmbar gemacht worden, wäre ein zusätzlicher Vertretungszusatz
im Übrigen noch nicht einmal erforderlich gewesen. Dies ist nämlich
insbesondere dann der Fall, wenn – wie hier – nur eine natürliche Person als
Vertragspartner des Klägers im Vertrag auftritt und neben dieser Person noch
deren gesetzlicher Vertreter den Vertrag mit unterschreibt. Dann kann die
Unterschrift des „Vertreters“ nur bedeuten, dass sie mit ihrer Unterschrift die
im Kopf des Vertrages angegebene Vertragspartei lediglich vertreten will. Das
Vertretungsverhältnis wird in solchen Fällen deswegen sogar ohne ausdrücklichen
Vertretungszusatz hinreichend deutlich (BGH, NJW 2008, Seiten 2178 ff.; BGH,
NJW 2007, Seiten 3346 f.; BGH, NJW 2005, Seiten 2225 f.).
In dieser
Vertragsurkunde vom 04.06.2014 (Blatt 14 der Akte) kommt somit eindeutig der
Wille zum Ausdruck, dass der Kläger nur mit dem minderjährigen Sohn der
Beklagten – und somit gerade nicht mit der hiesigen Beklagten selbst – gegen
Zahlung einer Vergütung diesen Fitness-Vertrag vereinbart hat, so dass die
Klage gegen die hiesige Beklagte insoweit in Höhe von 75,00 Euro bereits wegen
der fehlenden Passivlegitimation unzulässig und somit auch abzuweisen ist.
Vertragsurkunde vom 04.06.2014 (Blatt 14 der Akte) kommt somit eindeutig der
Wille zum Ausdruck, dass der Kläger nur mit dem minderjährigen Sohn der
Beklagten – und somit gerade nicht mit der hiesigen Beklagten selbst – gegen
Zahlung einer Vergütung diesen Fitness-Vertrag vereinbart hat, so dass die
Klage gegen die hiesige Beklagte insoweit in Höhe von 75,00 Euro bereits wegen
der fehlenden Passivlegitimation unzulässig und somit auch abzuweisen ist.
Nur am Rande weißt das
Gericht noch darauf hin, dass dieser Vertrag 04.06.2014 (Blatt 14 der Akte)
lediglich von der Mutter des Minderjährigen unterzeichnet wurde. Gemäß § 1629
Abs. 1 Satz 2 BGB vertreten jedoch grundsätzlich beide Eltern ihr Kind
gemeinschaftlich. Damit hätte dieser Vertrag grundsätzlich wohl auch nur mit
der Zustimmung des Vaters des Minderjährigen wirksam zustande kommen können,
weil in der Regel beide Eltern gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB ihre Zustimmung
hierzu hätten geben müssen. Dass die Beklagte nämlich nur allein die elterliche
Sorge über ihren Sohn ausübte wird noch nicht einmal vom Kläger behauptet. Der
Kläger müsste insofern aber sogar Beweis anbieten (AG Nürtingen, Urteil vom
30.12.2002, Az.: 12 C 2070/02, u.a. in: BeckRS 2003, Nr.: 03415).
Gericht noch darauf hin, dass dieser Vertrag 04.06.2014 (Blatt 14 der Akte)
lediglich von der Mutter des Minderjährigen unterzeichnet wurde. Gemäß § 1629
Abs. 1 Satz 2 BGB vertreten jedoch grundsätzlich beide Eltern ihr Kind
gemeinschaftlich. Damit hätte dieser Vertrag grundsätzlich wohl auch nur mit
der Zustimmung des Vaters des Minderjährigen wirksam zustande kommen können,
weil in der Regel beide Eltern gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB ihre Zustimmung
hierzu hätten geben müssen. Dass die Beklagte nämlich nur allein die elterliche
Sorge über ihren Sohn ausübte wird noch nicht einmal vom Kläger behauptet. Der
Kläger müsste insofern aber sogar Beweis anbieten (AG Nürtingen, Urteil vom
30.12.2002, Az.: 12 C 2070/02, u.a. in: BeckRS 2003, Nr.: 03415).
Der hier
streitbefangenen Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 13.05.2014 –
Blatt 13 der Akte – über die „Mitgliedschaft im F..- S…“ ist aber unstreitig
von der hiesigen Beklagten nicht in Vertretung für eine dritte Person sondern
vielmehr im eigenen Namen unterzeichnet worden, so dass dem Kläger hier
grundsätzlich auch gegenüber der Beklagten die sich daraus wiederum ergebenden
Rechte zur Seite stehen.
streitbefangenen Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 13.05.2014 –
Blatt 13 der Akte – über die „Mitgliedschaft im F..- S…“ ist aber unstreitig
von der hiesigen Beklagten nicht in Vertretung für eine dritte Person sondern
vielmehr im eigenen Namen unterzeichnet worden, so dass dem Kläger hier
grundsätzlich auch gegenüber der Beklagten die sich daraus wiederum ergebenden
Rechte zur Seite stehen.
Die in dem
Fitness-Studiovertrag vom 13.05.2014 – Blatt 13 der Akte – vorformulierte
Vertragsbestimmung, die eine Mitgliedschaft von 24 Monaten vorsieht, hält im
Übrigen – entgegen der Behauptung der Beklagten – grundsätzlich auch der
Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2012,
Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.).
Fitness-Studiovertrag vom 13.05.2014 – Blatt 13 der Akte – vorformulierte
Vertragsbestimmung, die eine Mitgliedschaft von 24 Monaten vorsieht, hält im
Übrigen – entgegen der Behauptung der Beklagten – grundsätzlich auch der
Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2012,
Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.).
Unabhängig von der
rechtlichen Einordnung eines Fitness-Studiovertrags als Miet-, Dienst- oder
typengemischter Vertrag, handelt es sich dabei auch immer um ein
Dauerschuldverhältnis, bei dem jedem Vertragsteil grundsätzlich das Recht zur
außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. Insofern kommt in den
Vorschriften der § 626 Abs. 1, § 543 und § 314 Abs. 1 BGB der von
Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass
den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur
außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Seite
steht (BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az.: III ZR 231/12, u.a. in: NJW 2013,
Seiten 2021 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW
2012, Seiten 1431 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015, Az.:
34 C 5/15, u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“).
rechtlichen Einordnung eines Fitness-Studiovertrags als Miet-, Dienst- oder
typengemischter Vertrag, handelt es sich dabei auch immer um ein
Dauerschuldverhältnis, bei dem jedem Vertragsteil grundsätzlich das Recht zur
außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. Insofern kommt in den
Vorschriften der § 626 Abs. 1, § 543 und § 314 Abs. 1 BGB der von
Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass
den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur
außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Seite
steht (BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az.: III ZR 231/12, u.a. in: NJW 2013,
Seiten 2021 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW
2012, Seiten 1431 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015, Az.:
34 C 5/15, u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“).
In derartigen Fitness-
und Sportstudio-Verträgen ist im Übrigen eine allgemeine Vertragsklausel – so
wie hier -, dass bei zwei nicht gezahlten monatlichen Beiträgen die Kündigung
des Vertrages möglich und in diesem Fall des Zahlungsverzugs die gesamte
Forderung bis zum Ende der Laufzeit sofort fällig wird, auch als wirksam
anzusehen (§ 543 Abs. 2 BGB; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.06.2003, Az.: 7 U
36/03, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 273 f. = MDR 2004, Seiten 265 f.; OLG
Celle, NJW-RR 1995, Seiten 370 ff.; AG Siegburg, Urteil vom 11.12.2014, Az.:
112 C 131/13, u.a. in: „juris“).
und Sportstudio-Verträgen ist im Übrigen eine allgemeine Vertragsklausel – so
wie hier -, dass bei zwei nicht gezahlten monatlichen Beiträgen die Kündigung
des Vertrages möglich und in diesem Fall des Zahlungsverzugs die gesamte
Forderung bis zum Ende der Laufzeit sofort fällig wird, auch als wirksam
anzusehen (§ 543 Abs. 2 BGB; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.06.2003, Az.: 7 U
36/03, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 273 f. = MDR 2004, Seiten 265 f.; OLG
Celle, NJW-RR 1995, Seiten 370 ff.; AG Siegburg, Urteil vom 11.12.2014, Az.:
112 C 131/13, u.a. in: „juris“).
Die Beklagte hat hier
auch keine Umstände dargelegt, die sie hinsichtlich ihres Zahlungsverzugs
exkulpieren könnten (§ 286 Abs. 4 BGB; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.:
10 C 47/14, u.a. in: „juris“). Da die Beklagte die monatlich fällig gewordenen
Beiträge insofern also unstreitig wissentlich und willentlich nicht an den
Kläger gezahlt hat, geriet sie insoweit auch vorliegend schuldhaft in
Zahlungsverzug.
auch keine Umstände dargelegt, die sie hinsichtlich ihres Zahlungsverzugs
exkulpieren könnten (§ 286 Abs. 4 BGB; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.:
10 C 47/14, u.a. in: „juris“). Da die Beklagte die monatlich fällig gewordenen
Beiträge insofern also unstreitig wissentlich und willentlich nicht an den
Kläger gezahlt hat, geriet sie insoweit auch vorliegend schuldhaft in
Zahlungsverzug.
Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann
grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 08.02.2012,
Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; BGH, NJW 1986, Seiten
3134 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 34 C 5/15,
u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“), so dass hier auch dem Kläger – aufgrund
des unstreitigen Zahlungsverzuges der Beklagten mit mehr als zwei
Monatsbeiträgen – dieses Kündigungsrecht zur Seite stand, welches er dann auch
unstreitig mit Kündigungsschreiben vom 09.06.2015 – Anlage B 1 (Blatt 25 der
Akte) – wahrgenommen hat.
außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann
grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 08.02.2012,
Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; BGH, NJW 1986, Seiten
3134 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 34 C 5/15,
u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“), so dass hier auch dem Kläger – aufgrund
des unstreitigen Zahlungsverzuges der Beklagten mit mehr als zwei
Monatsbeiträgen – dieses Kündigungsrecht zur Seite stand, welches er dann auch
unstreitig mit Kündigungsschreiben vom 09.06.2015 – Anlage B 1 (Blatt 25 der
Akte) – wahrgenommen hat.
Da die Höhe des
Schadensersatzanspruchs für den Fall der außerordentlichen Kündigung durch den
Kläger in den AGB des Klägers jedoch nicht geregelt ist, bemisst sich der
Schadensersatzanspruch wegen des entgangenen Gewinns des Klägers hier nach der
Summe der noch ausstehenden bzw. infolge der Kündigung entgehenden Entgelte,
die jedoch um einen Abzinsfaktor sowie um ersparte Aufwendungen zu verringern
sind (BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08, u.a. in: NJW 2010, Seiten
1445 ff.; BGH, Urteil vom 27.10.2005, Az.: III ZR 59/05, u.a. in: NZM 2005,
Seite 961; BGH, NJW 1993, Seiten 3321 ff.; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014,
Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009, Az.: 2 C
664/08, u.a. in: „juris“; Grüneberg, in: Palandt BGB-Komm., 75. Aufl. 2016, §
314 BGB, Rn. 11).
Schadensersatzanspruchs für den Fall der außerordentlichen Kündigung durch den
Kläger in den AGB des Klägers jedoch nicht geregelt ist, bemisst sich der
Schadensersatzanspruch wegen des entgangenen Gewinns des Klägers hier nach der
Summe der noch ausstehenden bzw. infolge der Kündigung entgehenden Entgelte,
die jedoch um einen Abzinsfaktor sowie um ersparte Aufwendungen zu verringern
sind (BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08, u.a. in: NJW 2010, Seiten
1445 ff.; BGH, Urteil vom 27.10.2005, Az.: III ZR 59/05, u.a. in: NZM 2005,
Seite 961; BGH, NJW 1993, Seiten 3321 ff.; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014,
Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009, Az.: 2 C
664/08, u.a. in: „juris“; Grüneberg, in: Palandt BGB-Komm., 75. Aufl. 2016, §
314 BGB, Rn. 11).
Da die Beklagte
unstreitig in dem hier streitigen Zeitraum von dem Kläger jedoch kein Wasser
mehr erhielt, ersparte der Kläger hier schon die „Wasser- und
Dispenserflatrate“ in Höhe von 5,00 Euro/Monat. Aus diesem Grunde macht der
Kläger hier diese Kostenposition wohl auch erst gar nicht gegenüber der
Beklagten geltend.
unstreitig in dem hier streitigen Zeitraum von dem Kläger jedoch kein Wasser
mehr erhielt, ersparte der Kläger hier schon die „Wasser- und
Dispenserflatrate“ in Höhe von 5,00 Euro/Monat. Aus diesem Grunde macht der
Kläger hier diese Kostenposition wohl auch erst gar nicht gegenüber der
Beklagten geltend.
Das Gericht schätzt den
ersatzfähigen Schaden in Ausübung des ihm gemäß § 287 ZPO eingeräumten
Ermessens ausgehend von dem monatlich vereinbarten Mitgliedsbeitrag in Höhe von
35,00 Euro abzüglich 10 Prozent ersparter Aufwendungen und Abzinsung für den
Zeitraum von Mai 2015 bis Anteilig Mai 2016 (d.h. für insgesamt 12 ½ Monate á
35,00 Euro = 437,50 Euro x 90%) auf somit insgesamt 393,75 Euro.
ersatzfähigen Schaden in Ausübung des ihm gemäß § 287 ZPO eingeräumten
Ermessens ausgehend von dem monatlich vereinbarten Mitgliedsbeitrag in Höhe von
35,00 Euro abzüglich 10 Prozent ersparter Aufwendungen und Abzinsung für den
Zeitraum von Mai 2015 bis Anteilig Mai 2016 (d.h. für insgesamt 12 ½ Monate á
35,00 Euro = 437,50 Euro x 90%) auf somit insgesamt 393,75 Euro.
Die Schätzung des
Schadens nach § 278 ZPO ist – entgegen der Auffassung der Beklagtenseite – im
vorliegenden Fall auch zulässig (AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C
47/14, u.a. in: „juris“). Im Anwendungsbereich des § 287 ZPO ist die
Darlegungslast der Parteien nämlich erleichtert (BGH, NJW 1994, Seite 663; AG
Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“). Trotz des
insofern „lückenhaften“ bzw. nicht hierzu – sondern lediglich zu der
Rabattgewährung bei Abschluss des Vertrages – erfolgten Vortrags der
Klägerseite durfte die Klage nicht deswegen hier abgewiesen werden. Vielmehr
ist eine Schätzung vorzunehmen, solange greifbare Anhaltspunkte für die
Ausübung des Ermessens vorhanden sind. Dies gilt insbesondere für den Fall,
dass hinreichende Anhaltspunkte für einen gewissen Mindestschaden gegeben sind
(BGH, Urteil vom 06.12.2012, Az.: VII ZR 84/10, u.a. in: NJW 2013, Seiten 525
f.; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“).
Schadens nach § 278 ZPO ist – entgegen der Auffassung der Beklagtenseite – im
vorliegenden Fall auch zulässig (AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C
47/14, u.a. in: „juris“). Im Anwendungsbereich des § 287 ZPO ist die
Darlegungslast der Parteien nämlich erleichtert (BGH, NJW 1994, Seite 663; AG
Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“). Trotz des
insofern „lückenhaften“ bzw. nicht hierzu – sondern lediglich zu der
Rabattgewährung bei Abschluss des Vertrages – erfolgten Vortrags der
Klägerseite durfte die Klage nicht deswegen hier abgewiesen werden. Vielmehr
ist eine Schätzung vorzunehmen, solange greifbare Anhaltspunkte für die
Ausübung des Ermessens vorhanden sind. Dies gilt insbesondere für den Fall,
dass hinreichende Anhaltspunkte für einen gewissen Mindestschaden gegeben sind
(BGH, Urteil vom 06.12.2012, Az.: VII ZR 84/10, u.a. in: NJW 2013, Seiten 525
f.; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“).
Im Rahmen des § 287
Abs. 1 ZPO soll das Gericht die Schadenshöhe schätzen, damit vermieden wird,
dass der Geschädigte völlig leer ausgeht, obwohl seine Schadensersatzpflicht
dem Grunde nach feststeht. Dabei nimmt das Gesetz in Kauf, dass das Ergebnis
unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, NJW 1964, Seite
589; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“). Nur
wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil überhaupt
nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends in der Luft hängen
würde, wenn also eine Schätzung gar nicht möglich ist, bleibt es bei der Regel,
dass den Kläger die Beweislast für die klagebegründenden Tatsachen trifft und
deren Nichterweislichkeit ihm schadet.
Abs. 1 ZPO soll das Gericht die Schadenshöhe schätzen, damit vermieden wird,
dass der Geschädigte völlig leer ausgeht, obwohl seine Schadensersatzpflicht
dem Grunde nach feststeht. Dabei nimmt das Gesetz in Kauf, dass das Ergebnis
unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, NJW 1964, Seite
589; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“). Nur
wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil überhaupt
nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends in der Luft hängen
würde, wenn also eine Schätzung gar nicht möglich ist, bleibt es bei der Regel,
dass den Kläger die Beweislast für die klagebegründenden Tatsachen trifft und
deren Nichterweislichkeit ihm schadet.
Ausgangspunkt für die
damit vorzunehmende Schadensschätzung des Gerichts sind die um die ersparten
Eigenaufwendungen gekürzten Kosten des Klägers. Jene können je nach der Art der
vereinbarten Leistung (vgl. hierzu u.a.: BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR
139/08, u.a. in: NJW 2010, Seiten 1445 ff.; BGH, Urteil vom 27.10.2005, Az.:
III ZR 59/05, u.a. in: NZM 2005, Seite 961; BGH, NJW 1993, Seiten 3321 ff.; OLG
Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2015, Az.: I-1 U 114/14, u.a. in: „juris“; OLG
Nürnberg, VersR 2001, Seite 208; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, Seite 1143; OLG
Köln, NZM 1998, Seite 514; OLG Düsseldorf, OLGZ 1986, Seiten 65 ff. = ZMR 1985,
Seiten 382 f.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.10.2015, Az.: 8 O 6456/14, u.a.
in: „juris“; LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 2015, Seiten 1373 ff.; LG Münster,
Beschluss vom 22.02.2011, Az.: 6 T 48/10, u.a. in: „juris“; LG Hamburg, ZMR
2011, Seite 638; AG Recklinghausen, Urteil vom 06.08.2014, Az.: 51 C 159/14,
u.a. in: „juris“; AG Hamburg, WuM 2014, Seiten 718 ff.; AG Hamburg-Harburg, ZMR
2011, Seite 300) mit 3% bis 10%, aber auch teilweise mit bis zu 30% in Ansatz
gebracht werden.
damit vorzunehmende Schadensschätzung des Gerichts sind die um die ersparten
Eigenaufwendungen gekürzten Kosten des Klägers. Jene können je nach der Art der
vereinbarten Leistung (vgl. hierzu u.a.: BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR
139/08, u.a. in: NJW 2010, Seiten 1445 ff.; BGH, Urteil vom 27.10.2005, Az.:
III ZR 59/05, u.a. in: NZM 2005, Seite 961; BGH, NJW 1993, Seiten 3321 ff.; OLG
Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2015, Az.: I-1 U 114/14, u.a. in: „juris“; OLG
Nürnberg, VersR 2001, Seite 208; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, Seite 1143; OLG
Köln, NZM 1998, Seite 514; OLG Düsseldorf, OLGZ 1986, Seiten 65 ff. = ZMR 1985,
Seiten 382 f.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.10.2015, Az.: 8 O 6456/14, u.a.
in: „juris“; LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 2015, Seiten 1373 ff.; LG Münster,
Beschluss vom 22.02.2011, Az.: 6 T 48/10, u.a. in: „juris“; LG Hamburg, ZMR
2011, Seite 638; AG Recklinghausen, Urteil vom 06.08.2014, Az.: 51 C 159/14,
u.a. in: „juris“; AG Hamburg, WuM 2014, Seiten 718 ff.; AG Hamburg-Harburg, ZMR
2011, Seite 300) mit 3% bis 10%, aber auch teilweise mit bis zu 30% in Ansatz
gebracht werden.
Bei Fitness- und
Sportverträgen ist grundsätzlich aber wohl von 10% ersparter Aufwendungen incl.
Abzinsung auszugehen (vgl. hierzu u.a.: AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.:
10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009, Az.: 2 C 664/08,
u.a. in: „juris“), wobei jedoch wohl auch von einer „Obergrenze“ in Höhe von
200,00 Euro pro Kunde/Teilnehmer im Jahr an ersparten Aufwendungen ausgegangen
werden sollte (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 07.02.1996, Az.: II 33/94, u.a. in:
StE 1996, Seite 313 = EFG 1996, Seiten 542 ff.).
Sportverträgen ist grundsätzlich aber wohl von 10% ersparter Aufwendungen incl.
Abzinsung auszugehen (vgl. hierzu u.a.: AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.:
10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009, Az.: 2 C 664/08,
u.a. in: „juris“), wobei jedoch wohl auch von einer „Obergrenze“ in Höhe von
200,00 Euro pro Kunde/Teilnehmer im Jahr an ersparten Aufwendungen ausgegangen
werden sollte (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 07.02.1996, Az.: II 33/94, u.a. in:
StE 1996, Seite 313 = EFG 1996, Seiten 542 ff.).
Ausgangspunkt der
Schadensschätzung des Gerichts ist vorliegend der unstreitige monatlich
vereinbarte (und somit bereits von Anfang an vermeintlich „reduzierte“)
Mitgliedsbeitrag in Höhe von 35,00 Euro. Davon in Abzug zu bringen sind
ersparte Aufwendungen und es ist eine Abzinsung vorzunehmen. Der Umfang der
ersparten Aufwendungen ist danach zu beurteilen, welche Leistungen dem Kläger
mit dem monatlichen Mitgliedsbeitrag vergütet werden und welche Leistungen
hiervon der Klägerin nicht mehr erbringen muss, weil die Beklagte das
Leistungsangebot des Klägers nicht mehr in Anspruch nimmt. Der von dem Kläger
geschuldete Leistungsumfang ergibt sich dabei aus dem Mitgliedsvertrag vom
15.05.2014 sowie aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers.
Schadensschätzung des Gerichts ist vorliegend der unstreitige monatlich
vereinbarte (und somit bereits von Anfang an vermeintlich „reduzierte“)
Mitgliedsbeitrag in Höhe von 35,00 Euro. Davon in Abzug zu bringen sind
ersparte Aufwendungen und es ist eine Abzinsung vorzunehmen. Der Umfang der
ersparten Aufwendungen ist danach zu beurteilen, welche Leistungen dem Kläger
mit dem monatlichen Mitgliedsbeitrag vergütet werden und welche Leistungen
hiervon der Klägerin nicht mehr erbringen muss, weil die Beklagte das
Leistungsangebot des Klägers nicht mehr in Anspruch nimmt. Der von dem Kläger
geschuldete Leistungsumfang ergibt sich dabei aus dem Mitgliedsvertrag vom
15.05.2014 sowie aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers.
Für die Zeit, in der
die Beklagte das Leistungsangebot des Klägers nicht mehr in Anspruch genommen
hat, erspart der Kläger diese Aufwendungen dadurch, dass die Beklagte die
Geräte nicht abnutzt sowie das Kursangebot nicht mehr nutzt. Dadurch spart der
Kläger einen vorzeitigen Neuerwerb der Geräte sowie ggf. Strom- und
Wasserkosten (für Dusche etc. p.p.). Der Wert dieser Ersparnis kann ggf. auch
abstrakt berechnet oder geschätzt werden, wenn keine konkreten Angaben gemacht
werden können (OLG Düsseldorf, OLGZ 1986, Seiten 65 f. = ZMR 1985, Seiten 382
f.; Emmerich, in: Staudinger 2014, § 537 BGB, Rn. 13). Da die Beklagte auch das
Kursangebot des Klägers nicht mehr nutzte und auch nicht mehr am Tresen beim
Einchecken bedient bzw. an den Geräten eingewiesen werden musste, hat der
Kläger überdies in geringem Umfang auch Personalaufwand eingespart (AG Bremen,
Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“).
die Beklagte das Leistungsangebot des Klägers nicht mehr in Anspruch genommen
hat, erspart der Kläger diese Aufwendungen dadurch, dass die Beklagte die
Geräte nicht abnutzt sowie das Kursangebot nicht mehr nutzt. Dadurch spart der
Kläger einen vorzeitigen Neuerwerb der Geräte sowie ggf. Strom- und
Wasserkosten (für Dusche etc. p.p.). Der Wert dieser Ersparnis kann ggf. auch
abstrakt berechnet oder geschätzt werden, wenn keine konkreten Angaben gemacht
werden können (OLG Düsseldorf, OLGZ 1986, Seiten 65 f. = ZMR 1985, Seiten 382
f.; Emmerich, in: Staudinger 2014, § 537 BGB, Rn. 13). Da die Beklagte auch das
Kursangebot des Klägers nicht mehr nutzte und auch nicht mehr am Tresen beim
Einchecken bedient bzw. an den Geräten eingewiesen werden musste, hat der
Kläger überdies in geringem Umfang auch Personalaufwand eingespart (AG Bremen,
Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“).
Das Gericht erachtet
somit auch im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit der insofern für
derartige Verträge ergangenen Rechtsprechung (vgl. u.a.: AG Bremen, Urteil vom
16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009,
Az.: 2 C 664/08, u.a. in: „juris; FG Hamburg, Urteil vom 07.02.1996, Az.: II
33/94, u.a. in: StE 1996, Seite 313 = EFG 1996, Seiten 542 ff.) einen Abzug von
10 Prozent von dem Mitgliedsbeitrag für ersparte Aufwendungen und Abzinsung als
angemessen, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten für den hier streitigen
Zeitraum von Mai 2015 bis Anteilig Mai 2016 (d.h. für insgesamt 12 ½ Monate á
35,00 Euro = 437,50 Euro x 90%) ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt
393,75 Euro zugestanden hat.
somit auch im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit der insofern für
derartige Verträge ergangenen Rechtsprechung (vgl. u.a.: AG Bremen, Urteil vom
16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009,
Az.: 2 C 664/08, u.a. in: „juris; FG Hamburg, Urteil vom 07.02.1996, Az.: II
33/94, u.a. in: StE 1996, Seite 313 = EFG 1996, Seiten 542 ff.) einen Abzug von
10 Prozent von dem Mitgliedsbeitrag für ersparte Aufwendungen und Abzinsung als
angemessen, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten für den hier streitigen
Zeitraum von Mai 2015 bis Anteilig Mai 2016 (d.h. für insgesamt 12 ½ Monate á
35,00 Euro = 437,50 Euro x 90%) ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt
393,75 Euro zugestanden hat.
Der insoweit hier somit
bestehende Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von
393,75 Euro ist jedoch durch die von der Beklagten mit Schriftsatz vom
17.12.2015 erklärte Aufrechnung in Höhe von 224,10 Euro (49,80 € + 74,70 € +
99,60 €) teilweise erloschen.
bestehende Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von
393,75 Euro ist jedoch durch die von der Beklagten mit Schriftsatz vom
17.12.2015 erklärte Aufrechnung in Höhe von 224,10 Euro (49,80 € + 74,70 € +
99,60 €) teilweise erloschen.
Unstreitig hat die
Beklagte nämlich dem Kläger im Zeitraum vom 02.08.2012 bis zum 30.10.2014
mehrfach in ihrem Friseursalon die Haare geschnitten, so dass das erkennende
Gericht davon überzeugt ist, dass die Prozessparteien insofern auch jeweils
einen Werkvertrag abgeschlossen hatten. Gegenstand dieses Werkvertrages war ein
bestimmter, durch die Dienstleistung hervorzubringender Erfolg, eben das Werk
(§§ 631 ff. BGB; BGH, WM 1972, Seite 947; BGH, NJW 1972, Seite 901; Reichsgericht,
RGZ, Band 72, Seite 179; OLG Bremen, Urteil vom 11.07.2011, Az.: 3 U 69/10,
u.a. in: NJW-RR 2012, Seite 92; AG Charlottenburg, Urteil vom 03.04.2012, Az.:
216 C 270/11, u.a. in: „juris“; AG München, Urteil vom 22.10.2010, Az.: 133 C
28852/08, u.a. in: BeckRS 2010, 26345; Sprau, in: Palandt BGB-Kommentar, 75.
Aufl. 2016, Einf. v. § 631 BGB, Rn. 23; Rösch, in: Herberger/Martinek/Rüßmann
u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 631 BGB, Rn. 136; Büdenbender, JuS 2001,
Seite 625), d.h. hier der fachkundige Schnitt der Haare des Klägers durch die
Beklagte.
Beklagte nämlich dem Kläger im Zeitraum vom 02.08.2012 bis zum 30.10.2014
mehrfach in ihrem Friseursalon die Haare geschnitten, so dass das erkennende
Gericht davon überzeugt ist, dass die Prozessparteien insofern auch jeweils
einen Werkvertrag abgeschlossen hatten. Gegenstand dieses Werkvertrages war ein
bestimmter, durch die Dienstleistung hervorzubringender Erfolg, eben das Werk
(§§ 631 ff. BGB; BGH, WM 1972, Seite 947; BGH, NJW 1972, Seite 901; Reichsgericht,
RGZ, Band 72, Seite 179; OLG Bremen, Urteil vom 11.07.2011, Az.: 3 U 69/10,
u.a. in: NJW-RR 2012, Seite 92; AG Charlottenburg, Urteil vom 03.04.2012, Az.:
216 C 270/11, u.a. in: „juris“; AG München, Urteil vom 22.10.2010, Az.: 133 C
28852/08, u.a. in: BeckRS 2010, 26345; Sprau, in: Palandt BGB-Kommentar, 75.
Aufl. 2016, Einf. v. § 631 BGB, Rn. 23; Rösch, in: Herberger/Martinek/Rüßmann
u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 631 BGB, Rn. 136; Büdenbender, JuS 2001,
Seite 625), d.h. hier der fachkundige Schnitt der Haare des Klägers durch die
Beklagte.
Darlegungs- und
Beweispflichtig für den Abschluss dieser jeweiligen Werkverträge war zwar hier
die Beklagte, die mit ihrem Anspruch auf Vergütung hierfür (BGH, NJW 1997,
Seite 3017; OLG Celle, MDR 2007, Seite 86; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2008,
Seiten 372 ff.; OLG Düsseldorf, BauR 2002, Seite 1726; OLG Koblenz, NZBau 2001,
Seite 510) die Aufrechnung gegenüber dem Zahlungsanspruch des Klägers erklärt
hat, da nach den allgemeinen Regeln – die für den Vertragsschluss im Bereich
des Schuldrechts gelten – auch ein Friseur-Werkvertrag nur dann zu Stande
kommt, wenn sich die Parteien über die Herbeiführung eines bestimmten
rechtlichen Erfolgs auch einig waren. Ein derartiger Werkvertrag kommt nämlich
– wie jeder Vertrag – nur durch inhaltlich übereinstimmende, in Bezug
aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Antrag und Annahme) im Sinne des §
145 BGB zu Stande, soweit keine weiteren Wirksamkeitshindernisse bestehen. Die
Vertragsannahme (auch Akzept) ist hierbei die einseitige Willenserklärung,
durch die ein Angebotsempfänger sein uneingeschränktes Einverständnis mit dem
Angebot erklärt. Als Willenserklärung unterliegt die Vertrags-Annahme im
Übrigen den allgemeinen Wirksamkeitserfordernissen für Willenserklärungen nach
den §§ 104 ff. BGB. Besteht – wie hier – kein Formzwang, kann die Annahme aber
sogar durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Eine solche konkludente
Annahme liegt etwa im Bewirken der geforderten Leistung und in der
Entgegennahme der angebotenen Leistung. Entscheidend sind stets die Umstände
des Einzelfalls. Dabei sind insbesondere aber auch die Verkehrssitte und die
Verkehrsanschauung mit zu berücksichtigen.
Beweispflichtig für den Abschluss dieser jeweiligen Werkverträge war zwar hier
die Beklagte, die mit ihrem Anspruch auf Vergütung hierfür (BGH, NJW 1997,
Seite 3017; OLG Celle, MDR 2007, Seite 86; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2008,
Seiten 372 ff.; OLG Düsseldorf, BauR 2002, Seite 1726; OLG Koblenz, NZBau 2001,
Seite 510) die Aufrechnung gegenüber dem Zahlungsanspruch des Klägers erklärt
hat, da nach den allgemeinen Regeln – die für den Vertragsschluss im Bereich
des Schuldrechts gelten – auch ein Friseur-Werkvertrag nur dann zu Stande
kommt, wenn sich die Parteien über die Herbeiführung eines bestimmten
rechtlichen Erfolgs auch einig waren. Ein derartiger Werkvertrag kommt nämlich
– wie jeder Vertrag – nur durch inhaltlich übereinstimmende, in Bezug
aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Antrag und Annahme) im Sinne des §
145 BGB zu Stande, soweit keine weiteren Wirksamkeitshindernisse bestehen. Die
Vertragsannahme (auch Akzept) ist hierbei die einseitige Willenserklärung,
durch die ein Angebotsempfänger sein uneingeschränktes Einverständnis mit dem
Angebot erklärt. Als Willenserklärung unterliegt die Vertrags-Annahme im
Übrigen den allgemeinen Wirksamkeitserfordernissen für Willenserklärungen nach
den §§ 104 ff. BGB. Besteht – wie hier – kein Formzwang, kann die Annahme aber
sogar durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Eine solche konkludente
Annahme liegt etwa im Bewirken der geforderten Leistung und in der
Entgegennahme der angebotenen Leistung. Entscheidend sind stets die Umstände
des Einzelfalls. Dabei sind insbesondere aber auch die Verkehrssitte und die
Verkehrsanschauung mit zu berücksichtigen.
Zwar gibt es keine
gesetzliche oder tatsächliche Vermutung (im Sinne des sog. Anscheinsbeweises)
dahingehend, dass (ggf. sogar umfangreiche) Friseur-Leistungen nur im Rahmen
einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien erbracht werden, zumal im
Friseur- und Kosmetikbereich teilweise auch Leistungen nur zur Werbung oder als
Hoffnungsinvestitionen in einer Vertragsanbahnungssituation erbracht werden, so
dass nicht ohne weiteres nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden
kann, dass ein Friseur immer nur aufgrund eines Auftrags im Rahmen eines
entgeltlichen Werkvertrages tätig wird (vgl. analog u.a.: OLG Düsseldorf, BauR
2003, Seite 1251; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.).
gesetzliche oder tatsächliche Vermutung (im Sinne des sog. Anscheinsbeweises)
dahingehend, dass (ggf. sogar umfangreiche) Friseur-Leistungen nur im Rahmen
einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien erbracht werden, zumal im
Friseur- und Kosmetikbereich teilweise auch Leistungen nur zur Werbung oder als
Hoffnungsinvestitionen in einer Vertragsanbahnungssituation erbracht werden, so
dass nicht ohne weiteres nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden
kann, dass ein Friseur immer nur aufgrund eines Auftrags im Rahmen eines
entgeltlichen Werkvertrages tätig wird (vgl. analog u.a.: OLG Düsseldorf, BauR
2003, Seite 1251; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.).
Bei der Prüfung der
Frage, ob aus den Umständen ein beiderseitiger Rechtsbindungswillen der
Parteien abzuleiten ist oder ob sich die Tätigkeit noch im vorvertraglichen
Bereich oder im Bereich der Kulanz oder sogar ggf. der Garantie bzw. der
Gewährleistung abspielt, also für die Abgrenzung zwischen einem Tätigwerden auf
werkvertraglicher Grundlage und dem Erbringen der Leistung innerhalb eines
Gefälligkeits- bzw. Gewährleistungsverhältnisses etc. p.p., lassen sich nämlich
allgemeine Abgrenzungskriterien gerade nicht aufstellen (OLG Düsseldorf,
OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.).
Frage, ob aus den Umständen ein beiderseitiger Rechtsbindungswillen der
Parteien abzuleiten ist oder ob sich die Tätigkeit noch im vorvertraglichen
Bereich oder im Bereich der Kulanz oder sogar ggf. der Garantie bzw. der
Gewährleistung abspielt, also für die Abgrenzung zwischen einem Tätigwerden auf
werkvertraglicher Grundlage und dem Erbringen der Leistung innerhalb eines
Gefälligkeits- bzw. Gewährleistungsverhältnisses etc. p.p., lassen sich nämlich
allgemeine Abgrenzungskriterien gerade nicht aufstellen (OLG Düsseldorf,
OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.).
Zum Abschluss eines
Werkvertrages bedarf es aber nicht einer Willenseinigung über sämtliche
Rechtsfolgen; es genügt, wenn sich die Parteien vertraglich binden wollten und
der Vertragsinhalt unter anderem auch aus den Umständen oder dem (dispositiven)
Gesetzesrecht zu entnehmen ist. Die Vertragserklärungen der Parteien müssen
insofern also nur hinreichend genug bestimmt sein, so dass jedenfalls die
essentialia negotii (Vertragsparteien, Vertragsgegenstand) bezeichnet oder
durch Auslegung zu ermitteln sind. Voraussetzung dafür ist nur, dass der andere
Teil aus Sicht eines objektiven Betrachters aus dem Verhalten des Handelnden
nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen
Bindungswillen schließen darf (BGH, NJW 1996, Seite 1889; OLG Düsseldorf,
OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.).
Werkvertrages bedarf es aber nicht einer Willenseinigung über sämtliche
Rechtsfolgen; es genügt, wenn sich die Parteien vertraglich binden wollten und
der Vertragsinhalt unter anderem auch aus den Umständen oder dem (dispositiven)
Gesetzesrecht zu entnehmen ist. Die Vertragserklärungen der Parteien müssen
insofern also nur hinreichend genug bestimmt sein, so dass jedenfalls die
essentialia negotii (Vertragsparteien, Vertragsgegenstand) bezeichnet oder
durch Auslegung zu ermitteln sind. Voraussetzung dafür ist nur, dass der andere
Teil aus Sicht eines objektiven Betrachters aus dem Verhalten des Handelnden
nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen
Bindungswillen schließen darf (BGH, NJW 1996, Seite 1889; OLG Düsseldorf,
OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.).
Bei Werkverträgen kommt
ein Vertrag deshalb auch dann zustande, wenn die Parteien keine Vereinbarung
über die zu zahlende Vergütung getroffen haben, da diese dann nach § 632 BGB
auch ohne ausdrückliche Abrede geschuldet wird, wenn die Leistung nach den
Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Diese Vermutungsregelung
des § 632 BGB erstreckt sich zwar nur auf die Entgeltlichkeit eines bewiesenen
bzw. unstreitigen Werkvertrags und nicht auch auf den Vertragsabschluss selbst,
so dass die Anwendung dieser Vorschrift immer voraussetzt, dass es überhaupt zu
einer schuldrechtlichen Bindung der Prozessparteien gekommen war (BGH, NJW
1999, Seiten 3554 f.; KG Berlin, BauR 1988, Seite 621; OLG Düsseldorf,
OLG-Report 2002, Seiten 119 ff.; OLG Düsseldorf, NZBau 2003, Seiten 442 ff.;
OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 890 f.; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2005, Seiten
629 ff.; OLG Celle, MDR 2007, Seite 86; LG Mönchengladbach, Urteil vom
11.07.2006, Az.: 2 S 176/05). Darauf, ob Werkleistungen üblicherweise nur
entgeltlich erbracht werden, kommt es nämlich nicht an. Die Vermutung des § 632
Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des
Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, bezieht sich
nämlich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrags, nicht aber auf
die Auftragserteilung selbst (OLG Düsseldorf, NZBau 2003, Seite 442; OLG Celle,
MDR 2007, Seite 86).
ein Vertrag deshalb auch dann zustande, wenn die Parteien keine Vereinbarung
über die zu zahlende Vergütung getroffen haben, da diese dann nach § 632 BGB
auch ohne ausdrückliche Abrede geschuldet wird, wenn die Leistung nach den
Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Diese Vermutungsregelung
des § 632 BGB erstreckt sich zwar nur auf die Entgeltlichkeit eines bewiesenen
bzw. unstreitigen Werkvertrags und nicht auch auf den Vertragsabschluss selbst,
so dass die Anwendung dieser Vorschrift immer voraussetzt, dass es überhaupt zu
einer schuldrechtlichen Bindung der Prozessparteien gekommen war (BGH, NJW
1999, Seiten 3554 f.; KG Berlin, BauR 1988, Seite 621; OLG Düsseldorf,
OLG-Report 2002, Seiten 119 ff.; OLG Düsseldorf, NZBau 2003, Seiten 442 ff.;
OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 890 f.; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2005, Seiten
629 ff.; OLG Celle, MDR 2007, Seite 86; LG Mönchengladbach, Urteil vom
11.07.2006, Az.: 2 S 176/05). Darauf, ob Werkleistungen üblicherweise nur
entgeltlich erbracht werden, kommt es nämlich nicht an. Die Vermutung des § 632
Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des
Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, bezieht sich
nämlich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrags, nicht aber auf
die Auftragserteilung selbst (OLG Düsseldorf, NZBau 2003, Seite 442; OLG Celle,
MDR 2007, Seite 86).
Wenn aber das
Zustandekommen eines Werkvertrags – so wie hier – unstreitig oder erwiesen ist
und die Parteien ggf. keine (konkrete) Vereinbarung über die zu zahlende
Vergütung getroffen haben, wird der Werklohn des Friseurs dann auch gemäß § 632
BGB ohne ausdrückliche Abrede geschuldet, wenn die Leistung nach den Umständen
– so wie hier bei den „Trockenschnitten“ – nur gegen eine Vergütung zu erwarten
ist.
Zustandekommen eines Werkvertrags – so wie hier – unstreitig oder erwiesen ist
und die Parteien ggf. keine (konkrete) Vereinbarung über die zu zahlende
Vergütung getroffen haben, wird der Werklohn des Friseurs dann auch gemäß § 632
BGB ohne ausdrückliche Abrede geschuldet, wenn die Leistung nach den Umständen
– so wie hier bei den „Trockenschnitten“ – nur gegen eine Vergütung zu erwarten
ist.
Entscheidend ist
dementsprechend, ob auf das Zustandekommen eines derartigen Werkvertrags
gerichtete übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien mit den
entsprechenden Bindungswillen hier festzustellen sind (BGH, BauR 1999, Seite
1319; OLG Celle, MDR 2007, Seite 86).
dementsprechend, ob auf das Zustandekommen eines derartigen Werkvertrags
gerichtete übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien mit den
entsprechenden Bindungswillen hier festzustellen sind (BGH, BauR 1999, Seite
1319; OLG Celle, MDR 2007, Seite 86).
Den dafür
erforderlichen Nachweis sieht das Gericht vorliegend aber – entgegen der
Behauptung der Klägerseite – hinsichtlich der hier streitbefangenen
„Trockenschnitte“ durch die Beklagtenseite als geführt an, da der Kläger nicht
in Abrede stellt, dass er mehrere male zum „Trockenschnitt“ bei der Beklagten
in dem hier streitigen Zeitraum war, so dass hier insoweit auch eine
Willensübereinstimmung (Einigung) beider Vertragsteile und ein entsprechender
beiderseitiger Bindungswille durch das Gericht zugrunde zu legen ist (BGH, NJW
1999, Seiten 3554 f.; BGH, NJW 1997, Seite 3017 = BauR 1997, Seite 1060; OLG
Düsseldorf, NZBau 2003, Seiten 442 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 890 f.;
OLG Düsseldorf, OLG-Report 2002, Seiten 119 ff.) und somit vorliegend bereits
insofern die Vermutungsregelung des § 632 BGB grundsätzlich greift.
erforderlichen Nachweis sieht das Gericht vorliegend aber – entgegen der
Behauptung der Klägerseite – hinsichtlich der hier streitbefangenen
„Trockenschnitte“ durch die Beklagtenseite als geführt an, da der Kläger nicht
in Abrede stellt, dass er mehrere male zum „Trockenschnitt“ bei der Beklagten
in dem hier streitigen Zeitraum war, so dass hier insoweit auch eine
Willensübereinstimmung (Einigung) beider Vertragsteile und ein entsprechender
beiderseitiger Bindungswille durch das Gericht zugrunde zu legen ist (BGH, NJW
1999, Seiten 3554 f.; BGH, NJW 1997, Seite 3017 = BauR 1997, Seite 1060; OLG
Düsseldorf, NZBau 2003, Seiten 442 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 890 f.;
OLG Düsseldorf, OLG-Report 2002, Seiten 119 ff.) und somit vorliegend bereits
insofern die Vermutungsregelung des § 632 BGB grundsätzlich greift.
Darüber hinaus ergibt
sich hier der Abschluss eines derartigen Werkvertrages bezüglich der
streitbefangenen „Trockenschnitte“ vorliegend auch aus den Umständen des
Einzelfalls und dem unstreitigen Sachverhalt, da der Kläger extra zur
Erbringung dieser Leistung in das Friseur-Geschäft der Beklagten ging und dann
diese Leistung der Beklagten unstreitig entgegengenommen hat (BGH, BauR 1997,
Seite 1060; BGH, IBR 2000, Seite 331; BGH, BauR 1999, Seiten 1319 f.; OLG
Stuttgart, BauR 2005, Seite 1202).
sich hier der Abschluss eines derartigen Werkvertrages bezüglich der
streitbefangenen „Trockenschnitte“ vorliegend auch aus den Umständen des
Einzelfalls und dem unstreitigen Sachverhalt, da der Kläger extra zur
Erbringung dieser Leistung in das Friseur-Geschäft der Beklagten ging und dann
diese Leistung der Beklagten unstreitig entgegengenommen hat (BGH, BauR 1997,
Seite 1060; BGH, IBR 2000, Seite 331; BGH, BauR 1999, Seiten 1319 f.; OLG
Stuttgart, BauR 2005, Seite 1202).
Zudem hat der Kläger
hier auch nicht substantiiert genug bestritten, dass die unstreitig in den
„Bestellbüchern“ der Beklagten angeführten Daten seiner jeweiligen
„Trockenschnitte“ (02.08., 24.08., 20.09., 12.10., 02.11. und 22.11.2012,
15.03., 10.04., 16.05., 06.06., 10.07., 16.08., 09.09., 25.10 und 11.12.2013
sowie 30.01., 23.02., 21.03., 11.04., 08.05., 13.05., 05.06., 01.07., 24.07.,
13.08., 24.09. und 30.10.2014) nicht korrekt sind. Dass die Beklagte dem Kläger
– entsprechend der Vereinbarung der Parteien – unstreitig die Haare schnitt ist
nämlich dem Grunde nach hier unstreitig geblieben, da der Kläger jetzt nur noch
mit „Nichtwissen“ bestritten hat, dass er im Jahre 2012 insgesamt 6 mal, im Jahre
2013 insgesamt 9 mal und im Jahre 2014 insgesamt 12 mal zum Haareschneiden bei
der Beklagten war. Dieses Bestreiten mit „Nichtwissen“ ist jedoch hier
unzulässig, da der Kläger jeweils unstreitig persönlich bei jedem einzelnen
Haarschnitt anwesend war. Zumindest hätte er substantiiert darlegen müssen,
dass er an den jeweiligen Tagen gerade nicht zum Haareschneiden bei der
Beklagten in deren Geschäft war. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan.
hier auch nicht substantiiert genug bestritten, dass die unstreitig in den
„Bestellbüchern“ der Beklagten angeführten Daten seiner jeweiligen
„Trockenschnitte“ (02.08., 24.08., 20.09., 12.10., 02.11. und 22.11.2012,
15.03., 10.04., 16.05., 06.06., 10.07., 16.08., 09.09., 25.10 und 11.12.2013
sowie 30.01., 23.02., 21.03., 11.04., 08.05., 13.05., 05.06., 01.07., 24.07.,
13.08., 24.09. und 30.10.2014) nicht korrekt sind. Dass die Beklagte dem Kläger
– entsprechend der Vereinbarung der Parteien – unstreitig die Haare schnitt ist
nämlich dem Grunde nach hier unstreitig geblieben, da der Kläger jetzt nur noch
mit „Nichtwissen“ bestritten hat, dass er im Jahre 2012 insgesamt 6 mal, im Jahre
2013 insgesamt 9 mal und im Jahre 2014 insgesamt 12 mal zum Haareschneiden bei
der Beklagten war. Dieses Bestreiten mit „Nichtwissen“ ist jedoch hier
unzulässig, da der Kläger jeweils unstreitig persönlich bei jedem einzelnen
Haarschnitt anwesend war. Zumindest hätte er substantiiert darlegen müssen,
dass er an den jeweiligen Tagen gerade nicht zum Haareschneiden bei der
Beklagten in deren Geschäft war. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan.
Den die Beklagtenseite
obliegenden Nachweis einer Beauftragung durch den Kläger und den Beweis, dass
dieser konkrete Auftrag dann zudem auch tatsächlich vereinbarungsgemäß durch
die Beklagte jeweils erfüllt wurde, hat die Beklagtenseite dementsprechend hier
unter Berücksichtigung der feststellbaren Umstände somit nach Überzeugung des
erkennenden Gerichts führen können, so dass der Beklagten vorliegend auch für
die von ihr erbrachte Leistung die Zahlung einer Vergütung gegenüber dem Kläger
zusteht (§§ 631 und 632 BGB).
obliegenden Nachweis einer Beauftragung durch den Kläger und den Beweis, dass
dieser konkrete Auftrag dann zudem auch tatsächlich vereinbarungsgemäß durch
die Beklagte jeweils erfüllt wurde, hat die Beklagtenseite dementsprechend hier
unter Berücksichtigung der feststellbaren Umstände somit nach Überzeugung des
erkennenden Gerichts führen können, so dass der Beklagten vorliegend auch für
die von ihr erbrachte Leistung die Zahlung einer Vergütung gegenüber dem Kläger
zusteht (§§ 631 und 632 BGB).
Im Übrigen hatte der
Kläger auch unstreitig keinen Anspruch auf kostenlose Frisur-Leistungen, da
diese „Trockenhaarschnitte“ keine von der Beklagten geschuldeten
Nachbesserungen waren. Insoweit hätte die Beklagte hier sogar wohl auch einen
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach den Grundsätzen der
Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber dem Kläger gehabt. Die jeweiligen
Haarschnitte waren nämlich unstreitig im Interesse des Klägers. Da diese
Haarschnitte insoweit unstreitig für den Kläger „nützlich“ waren, besteht
mangels weiterer Anhaltspunkte dann aber auch ein mutmaßlicher Wille des
Klägers dahin, dass die Beklagte als Fachfrau diese Leistung für ihn erbracht
hat. Die Beklagte hätte deshalb hier wohl auch einen Anspruch auf
Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung für derartige „Trockenschnitte“,
da sie diese Haarschnitte unstreitig in der Ausübung ihres Gewerbes ausgeführt
hat (OLG Dresden, Urteil vom 09.04.200, Az.: 11 U 2791/01).
Kläger auch unstreitig keinen Anspruch auf kostenlose Frisur-Leistungen, da
diese „Trockenhaarschnitte“ keine von der Beklagten geschuldeten
Nachbesserungen waren. Insoweit hätte die Beklagte hier sogar wohl auch einen
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach den Grundsätzen der
Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber dem Kläger gehabt. Die jeweiligen
Haarschnitte waren nämlich unstreitig im Interesse des Klägers. Da diese
Haarschnitte insoweit unstreitig für den Kläger „nützlich“ waren, besteht
mangels weiterer Anhaltspunkte dann aber auch ein mutmaßlicher Wille des
Klägers dahin, dass die Beklagte als Fachfrau diese Leistung für ihn erbracht
hat. Die Beklagte hätte deshalb hier wohl auch einen Anspruch auf
Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung für derartige „Trockenschnitte“,
da sie diese Haarschnitte unstreitig in der Ausübung ihres Gewerbes ausgeführt
hat (OLG Dresden, Urteil vom 09.04.200, Az.: 11 U 2791/01).
Ebenso unstreitig
betrug die übliche Vergütung für einen derartigen Trockenhaarschnitt in dem Ort
der Prozessparteien in diesem Zeitraum zudem 8,30 Euro brutto je Haarschnitt,
so dass auch die Höhe der Vergütung hier durch das Gericht bestimmbar ist (§
632 BGB).
betrug die übliche Vergütung für einen derartigen Trockenhaarschnitt in dem Ort
der Prozessparteien in diesem Zeitraum zudem 8,30 Euro brutto je Haarschnitt,
so dass auch die Höhe der Vergütung hier durch das Gericht bestimmbar ist (§
632 BGB).
Der Beklagten steht
daher gegenüber dem Kläger hier auch der insoweit im Rahmen der Aufrechnung geltend
gemachte Werklohn in Höhe von 224,10 Euro (27 Trockenschnitte x 8,30
Euro/Trockenschnitt) in voller Höhe zu.
daher gegenüber dem Kläger hier auch der insoweit im Rahmen der Aufrechnung geltend
gemachte Werklohn in Höhe von 224,10 Euro (27 Trockenschnitte x 8,30
Euro/Trockenschnitt) in voller Höhe zu.
Der sich aus dem
Vertrag über die „Mitgliedschaft im F..- S…“ ergebende Anspruch auf Zahlung in
Höhe von 393,75 Euro ist somit hier durch die wirksam erklärte Aufrechnung der
Beklagten in Höhe von 224,10 Euro teilweise erloschen, so dass dem Kläger
gegenüber der Beklagten vorliegend nur noch ein Anspruch auf Zahlung in Höhe
von 169,65 Euro (393,75 € – 224,10 €) zur Seite steht. Die Beklagte hat hier
nämlich wirksam eine Aufrechnungserklärung gegenüber dem Kläger abgegeben. Auch
steht der Aufrechnung auch ein Aufrechnungsverbot nicht entgegen. Materiell
greift eine Aufrechnung nämlich bereits dann durch, wenn diese gemäß § 388 BGB
wirksam erklärt wurde, kein Aufrechnungs-Verbot besteht und eine
Aufrechnungs-Lage vorliegt (§ 387 BGB).
Vertrag über die „Mitgliedschaft im F..- S…“ ergebende Anspruch auf Zahlung in
Höhe von 393,75 Euro ist somit hier durch die wirksam erklärte Aufrechnung der
Beklagten in Höhe von 224,10 Euro teilweise erloschen, so dass dem Kläger
gegenüber der Beklagten vorliegend nur noch ein Anspruch auf Zahlung in Höhe
von 169,65 Euro (393,75 € – 224,10 €) zur Seite steht. Die Beklagte hat hier
nämlich wirksam eine Aufrechnungserklärung gegenüber dem Kläger abgegeben. Auch
steht der Aufrechnung auch ein Aufrechnungsverbot nicht entgegen. Materiell
greift eine Aufrechnung nämlich bereits dann durch, wenn diese gemäß § 388 BGB
wirksam erklärt wurde, kein Aufrechnungs-Verbot besteht und eine
Aufrechnungs-Lage vorliegt (§ 387 BGB).
Die Beklagte hat hier
im Verfahren aber substantiiert genug dargelegt, dass sie ihrerseits
Gegenansprüche gegen den Kläger aufgrund der 27 „Trocken(haar)schnitte“ hat und
diese Forderungen ihr gegen den Kläger auch immer noch zusteht, zumal selbst
der Kläger eingestanden hat, dass die Beklagte ihn über diese Jahre hinweg
mehrmals die Haare geschnitten hatte. Die diesbezüglich entstandenen
Werklohn-Forderungen der Beklagten bestanden also dem Grunde nach auch nach dem
Klägervortrag.
im Verfahren aber substantiiert genug dargelegt, dass sie ihrerseits
Gegenansprüche gegen den Kläger aufgrund der 27 „Trocken(haar)schnitte“ hat und
diese Forderungen ihr gegen den Kläger auch immer noch zusteht, zumal selbst
der Kläger eingestanden hat, dass die Beklagte ihn über diese Jahre hinweg
mehrmals die Haare geschnitten hatte. Die diesbezüglich entstandenen
Werklohn-Forderungen der Beklagten bestanden also dem Grunde nach auch nach dem
Klägervortrag.
Unschädlich ist
insofern auch, dass der Kläger vorbringt, es sei nicht vereinbart gewesen,
gegenseitigen Forderungen auch gegeneinander aufzurechnen. Er legt jedenfalls
nicht dar, dass die Parteien ein Aufrechnungs-Verbot vereinbart hätten und
allein dieses würde die Vornahme einer Aufrechnung verhindern.
insofern auch, dass der Kläger vorbringt, es sei nicht vereinbart gewesen,
gegenseitigen Forderungen auch gegeneinander aufzurechnen. Er legt jedenfalls
nicht dar, dass die Parteien ein Aufrechnungs-Verbot vereinbart hätten und
allein dieses würde die Vornahme einer Aufrechnung verhindern.
Zudem bestand hier auch
eine Aufrechnungslage, denn es lagen gegenseitige Geldforderungen vor. Die
Gegenforderungen waren auch jeweils fällig, die Hauptforderung erfüllbar. Eine
wirksame Aufrechnungserklärung liegt ebenfalls vor. Dementsprechend ist der
Anspruch des Klägers in Höhe von 393,75 Euro nunmehr auch teilweise in Höhe von
224,10 Euro erloschen.
eine Aufrechnungslage, denn es lagen gegenseitige Geldforderungen vor. Die
Gegenforderungen waren auch jeweils fällig, die Hauptforderung erfüllbar. Eine
wirksame Aufrechnungserklärung liegt ebenfalls vor. Dementsprechend ist der
Anspruch des Klägers in Höhe von 393,75 Euro nunmehr auch teilweise in Höhe von
224,10 Euro erloschen.
Dem Kläger steht daher
gegenüber der Beklagten vorliegend nur noch ein Anspruch in Höhe von 169,65
Euro (393,75 € – 224,10 €) zu, im Übrigen ist jedoch die Klage aus o.g. Gründen
abzuweisen.
gegenüber der Beklagten vorliegend nur noch ein Anspruch in Höhe von 169,65
Euro (393,75 € – 224,10 €) zu, im Übrigen ist jedoch die Klage aus o.g. Gründen
abzuweisen.
Die Verurteilung
hinsichtlich der Zinsen hat in den §§ 247, 286 und 288 BGB sowie daneben auch
in § 291 BGB ihre Grundlage.
hinsichtlich der Zinsen hat in den §§ 247, 286 und 288 BGB sowie daneben auch
in § 291 BGB ihre Grundlage.
Die Entscheidung über
die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf §§ 91 und 92 ZPO.
die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf §§ 91 und 92 ZPO.
Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 und § 713 ZPO.
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 und § 713 ZPO.
Zudem ist noch der Wert
des Streitgegenstandes des Rechtsstreits durch das Gericht festzusetzen
gewesen.
des Streitgegenstandes des Rechtsstreits durch das Gericht festzusetzen
gewesen.