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AG Brandenburg – Vertragsbestimmung Fitnessstudio-Vertrag und ersparte Aufwendungen

Das Amtsgericht Brandenburg hat sich im Urteil
vom 18.04.2016, Az: 31 C 204/15
ausführlich mit dem Wesen eines
Fitnessstudio-Vertrages auseinandergesetzt und bei der Bemessung des Schadensersatzes
wegen der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug diesen nach eigenem
Ermessen um die Wasserflatrate gemindert.

Tenor
1. Die Beklagte wird
verurteilt, an den Kläger 169,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2015 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des
Rechtsstreits hat der Kläger 67% zu tragen. Die Beklagte hat von den Kosten des
Rechtsstreits 33% zu tragen.
4. Dieses Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des
Rechtsstreits wird bis zum 23.06.2015 auf 65,00 Euro, seit dem 24.06.2015 auf
130,00 Euro und seit dem 25.09.2015 auf insgesamt 512,50 Euro festgesetzt.

Tatbestand
Eines Tatbestandes
bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil
unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit §
511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
zudem die Parteien durch das Urteil auch jeweils nicht mit mehr als 600,00 Euro
beschwert sind.
Entscheidungsgründe
Die sachliche und
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus §§ 12 und
13 ZPO in Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG.
Die zulässige Klage ist
jedoch nur noch im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber der
Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 169,65 Euro zu. Im Übrigen ist
die Klage jedoch abzuweisen (§ 314, §§ 535 ff., §§ 611 ff. und § 626 BGB).
Die hier
streitbefangenen Verträge vom 13.05.2014 – Blatt 13 der Akte – und vom
04.06.2014 – Blatt 14 der Akte – über die „Mitgliedschaft im F..- S…“ sind als
typengemischte Gebrauchsüberlassungsverträge mit miet- und dienstvertraglichen
Elementen zu qualifizieren, auf die die §§ 535 ff. und §§ 611 ff. BGB
entsprechend sowie auch der § 314 BGB Anwendung finden (BGH, Urteil vom
08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; BGH, NJW
1997, Seiten 193 f.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2004, Seiten 273 f.; OLG Hamm,
NJW-RR 1992, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, Seite 243; LG Kiel,
Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8 S 54/08, u.a. in: juris; LG Stuttgart, Urteil vom
18.12.2006, Az.: 5 S 263/06; LG Saarbrücken, NJW-RR 1990, Seite 890; LG
Darmstadt, NJW-RR 1991, Seite 1015; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom
15.10.2015, Az.: 34 C 5/15, u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“; AG Siegburg,
Urteil vom 11.12.2014, Az.: 112 C 131/13, u.a. in: „juris“; AG Bremen, Urteil
vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Kehl, Urteil vom
05.05.2014, Az.: 4 C 68/14, u.a. in: „juris“ AG Eisenach, Urteil vom
17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: juris; AG Dieburg, Urteil vom
09.02.2011, Az.: 211 C 44/09, u.a. in: „juris“; AG München, NJW-RR 2011, Seiten
67 f.; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509 C 117/07, u.a.
in: „juris“; AG Oberhausen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 37 C 968/06, u.a. in:
„juris“; AG Kaiserslautern, Urteil vom 01.06.2007, Az.: 7 C 2243/06; AG
Wuppertal, Urteil vom 26.03.2007, Az.: 36 C 27/06; AG Eschweiler, VuR 2005,
Seite 398; AG Hanau, NJOZ 2004, Heft 47, Seite 4186; AG Brandenburg an der
Havel, Urteil vom 06.11.2003, Az.: 32 C 202/02, u.a. in: NJOZ 2003, Seite 3374
= NJ 2004, Seite 39; AG Bad Homburg, NJW-RR 2003, Seiten 1694 f.; AG Rastatt,
NJW-RR 2002, Seiten 1280 f.; AG Dortmund, Urteil vom 12.09.1989, Az.: 125 C
330/89, u.a. in: „juris“; AG Gelsenkirchen, NJW-RR 1989, Seite 245; Blattner,
ZGS 2008, Heft 8, Seiten 293 ff.).
Grundsätzlich kann aber
der Abschluss eines solchen Vertrags schriftlich oder mündlich bzw. sogar durch
schlüssiges/konkludentes Verhalten erfolgen. Angebot und Annahme müssen sich
dabei jedoch zumindest auf die Essentialia des Fitness-Studiovertrags beziehen
(Vertragsparteien, Trainings-Ort, Dauer), die zur Wirksamkeit bestimmbar
vereinbart werden müssen, wozu insbesondere aber auch ein auf den Abschluss
eines Vertrags gerichteter Wille festgestellt werden muss. Für die
Bestimmbarkeit reicht insofern aber eine abstrakte Beschreibung aus, die es
zumindest ermöglicht, den Vertragsinhalt zu ermitteln (BGH, MDR 2006, Seite
561; BGH, DWW 2004, Seite 264; BGH, NJW 2003, Seite 1317; BGH, GuT 2003, Seiten
15 ff.; BGH, NZM 2002, Seite 822; BGH, NZM 2001, Seite 810; BGH, NZM 1999,
Seite 664; BGH, NJW-RR 1994, Seite 317; BGH, ZMR 1992, Seite 237; BGH, NJW
1975, Seite 1557; BGH, ZMR 1969, Seite 79; BGH, WM 1964, 1216; KG Berlin, KG-
Report 2000, Seite 293; OLG Hamburg, ZMR 1974, Seite 242; LG Mannheim, WuM
1969, Seite 164).
Unter Beachtung dieser
Grundsätze hat vorliegend der Kläger zwar am 13.05.2014 mit der hiesigen
Beklagten einen derartigen Vertrag nach Überzeugung des Gerichts vereinbart,
jedoch hat der Kläger dann am 04.06.2014 nicht mit der Beklagten, sondern
vielmehr mit deren minderjährigen Sohn einen solchen Vertrag vereinbart, da in
diesem Vertrag vom 04.06.2014 – unstreitig – der minderjährige Sohn der
Beklagten als Vertragspartner angeführt ist, dieser den Vertrag auch
eigenhändig unterzeichnet hat und die Beklagte nur als gesetzliche
„Vertreterin“ ihres Sohnes (§ 1629 BGB) mit unterzeichnete.
Durch diese
Unterschriftsleistungen ist somit dann aber zunächst von der Klägerseite hier
nur der Nachweis erbracht worden, dass zwischen dem minderjährigen Sohn der
Beklagten – lediglich vertreten durch die Beklagte – und dem Kläger eine
Willensübereinstimmung in Form eines solchen Vertragsverhältnisses zustande
gekommen ist (BGH, ZMR 1969, Seite 79; BGH, GuT 2003, Seiten 15 ff.; OLG
Hamburg, ZMR 1974, Seite 242; KG Berlin, KG- Report 2000, Seite 293; LG
Mannheim, WuM 1969, Seite 164).
Der Kläger musste hier
auch von einer Stellvertretung ausgehen, da die Beklagte unstreitig nur als
(gesetzlicher) „Vertreter“ den Vertrag mit unterzeichnet hat, so dass sich dies
bereits aus der Urkunde selbst hier ergibt (Reichsgericht, RGZ Band 96, Seiten
286 ff.; LG Mannheim, WuM 1987, Seite 414; AG Osnabrück, NJW-RR 1997, Seite
774).
Ist die Vertretung
einer Vertragspartei zudem durch die den Vertrag unterzeichnende Person
hinreichend bestimmbar gemacht worden, wäre ein zusätzlicher Vertretungszusatz
im Übrigen noch nicht einmal erforderlich gewesen. Dies ist nämlich
insbesondere dann der Fall, wenn – wie hier – nur eine natürliche Person als
Vertragspartner des Klägers im Vertrag auftritt und neben dieser Person noch
deren gesetzlicher Vertreter den Vertrag mit unterschreibt. Dann kann die
Unterschrift des „Vertreters“ nur bedeuten, dass sie mit ihrer Unterschrift die
im Kopf des Vertrages angegebene Vertragspartei lediglich vertreten will. Das
Vertretungsverhältnis wird in solchen Fällen deswegen sogar ohne ausdrücklichen
Vertretungszusatz hinreichend deutlich (BGH, NJW 2008, Seiten 2178 ff.; BGH,
NJW 2007, Seiten 3346 f.; BGH, NJW 2005, Seiten 2225 f.).
In dieser
Vertragsurkunde vom 04.06.2014 (Blatt 14 der Akte) kommt somit eindeutig der
Wille zum Ausdruck, dass der Kläger nur mit dem minderjährigen Sohn der
Beklagten – und somit gerade nicht mit der hiesigen Beklagten selbst – gegen
Zahlung einer Vergütung diesen Fitness-Vertrag vereinbart hat, so dass die
Klage gegen die hiesige Beklagte insoweit in Höhe von 75,00 Euro bereits wegen
der fehlenden Passivlegitimation unzulässig und somit auch abzuweisen ist.
Nur am Rande weißt das
Gericht noch darauf hin, dass dieser Vertrag 04.06.2014 (Blatt 14 der Akte)
lediglich von der Mutter des Minderjährigen unterzeichnet wurde. Gemäß § 1629
Abs. 1 Satz 2 BGB vertreten jedoch grundsätzlich beide Eltern ihr Kind
gemeinschaftlich. Damit hätte dieser Vertrag grundsätzlich wohl auch nur mit
der Zustimmung des Vaters des Minderjährigen wirksam zustande kommen können,
weil in der Regel beide Eltern gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB ihre Zustimmung
hierzu hätten geben müssen. Dass die Beklagte nämlich nur allein die elterliche
Sorge über ihren Sohn ausübte wird noch nicht einmal vom Kläger behauptet. Der
Kläger müsste insofern aber sogar Beweis anbieten (AG Nürtingen, Urteil vom
30.12.2002, Az.: 12 C 2070/02, u.a. in: BeckRS 2003, Nr.: 03415).
Der hier
streitbefangenen Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 13.05.2014 –
Blatt 13 der Akte – über die „Mitgliedschaft im F..- S…“ ist aber unstreitig
von der hiesigen Beklagten nicht in Vertretung für eine dritte Person sondern
vielmehr im eigenen Namen unterzeichnet worden, so dass dem Kläger hier
grundsätzlich auch gegenüber der Beklagten die sich daraus wiederum ergebenden
Rechte zur Seite stehen.
Die in dem
Fitness-Studiovertrag vom 13.05.2014 – Blatt 13 der Akte – vorformulierte
Vertragsbestimmung, die eine Mitgliedschaft von 24 Monaten vorsieht, hält im
Übrigen – entgegen der Behauptung der Beklagten – grundsätzlich auch der
Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2012,
Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.).
Unabhängig von der
rechtlichen Einordnung eines Fitness-Studiovertrags als Miet-, Dienst- oder
typengemischter Vertrag, handelt es sich dabei auch immer um ein
Dauerschuldverhältnis, bei dem jedem Vertragsteil grundsätzlich das Recht zur
außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. Insofern kommt in den
Vorschriften der § 626 Abs. 1, § 543 und § 314 Abs. 1 BGB der von
Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass
den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur
außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Seite
steht (BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az.: III ZR 231/12, u.a. in: NJW 2013,
Seiten 2021 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW
2012, Seiten 1431 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015, Az.:
34 C 5/15, u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“).
In derartigen Fitness-
und Sportstudio-Verträgen ist im Übrigen eine allgemeine Vertragsklausel – so
wie hier -, dass bei zwei nicht gezahlten monatlichen Beiträgen die Kündigung
des Vertrages möglich und in diesem Fall des Zahlungsverzugs die gesamte
Forderung bis zum Ende der Laufzeit sofort fällig wird, auch als wirksam
anzusehen (§ 543 Abs. 2 BGB; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.06.2003, Az.: 7 U
36/03, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 273 f. = MDR 2004, Seiten 265 f.; OLG
Celle, NJW-RR 1995, Seiten 370 ff.; AG Siegburg, Urteil vom 11.12.2014, Az.:
112 C 131/13, u.a. in: „juris“).
Die Beklagte hat hier
auch keine Umstände dargelegt, die sie hinsichtlich ihres Zahlungsverzugs
exkulpieren könnten (§ 286 Abs. 4 BGB; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.:
10 C 47/14, u.a. in: „juris“). Da die Beklagte die monatlich fällig gewordenen
Beiträge insofern also unstreitig wissentlich und willentlich nicht an den
Kläger gezahlt hat, geriet sie insoweit auch vorliegend schuldhaft in
Zahlungsverzug.
Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann
grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 08.02.2012,
Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; BGH, NJW 1986, Seiten
3134 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 34 C 5/15,
u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“), so dass hier auch dem Kläger – aufgrund
des unstreitigen Zahlungsverzuges der Beklagten mit mehr als zwei
Monatsbeiträgen – dieses Kündigungsrecht zur Seite stand, welches er dann auch
unstreitig mit Kündigungsschreiben vom 09.06.2015 – Anlage B 1 (Blatt 25 der
Akte) – wahrgenommen hat.
Da die Höhe des
Schadensersatzanspruchs für den Fall der außerordentlichen Kündigung durch den
Kläger in den AGB des Klägers jedoch nicht geregelt ist, bemisst sich der
Schadensersatzanspruch wegen des entgangenen Gewinns des Klägers hier nach der
Summe der noch ausstehenden bzw. infolge der Kündigung entgehenden Entgelte,
die jedoch um einen Abzinsfaktor sowie um ersparte Aufwendungen zu verringern
sind (BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08, u.a. in: NJW 2010, Seiten
1445 ff.; BGH, Urteil vom 27.10.2005, Az.: III ZR 59/05, u.a. in: NZM 2005,
Seite 961; BGH, NJW 1993, Seiten 3321 ff.; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014,
Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009, Az.: 2 C
664/08, u.a. in: „juris“; Grüneberg, in: Palandt BGB-Komm., 75. Aufl. 2016, §
314 BGB, Rn. 11).
Da die Beklagte
unstreitig in dem hier streitigen Zeitraum von dem Kläger jedoch kein Wasser
mehr erhielt, ersparte der Kläger hier schon die „Wasser- und
Dispenserflatrate“ in Höhe von 5,00 Euro/Monat. Aus diesem Grunde macht der
Kläger hier diese Kostenposition wohl auch erst gar nicht gegenüber der
Beklagten geltend.
Das Gericht schätzt den
ersatzfähigen Schaden in Ausübung des ihm gemäß § 287 ZPO eingeräumten
Ermessens ausgehend von dem monatlich vereinbarten Mitgliedsbeitrag in Höhe von
35,00 Euro abzüglich 10 Prozent ersparter Aufwendungen und Abzinsung für den
Zeitraum von Mai 2015 bis Anteilig Mai 2016 (d.h. für insgesamt 12 ½ Monate á
35,00 Euro = 437,50 Euro x 90%) auf somit insgesamt 393,75 Euro.
Die Schätzung des
Schadens nach § 278 ZPO ist – entgegen der Auffassung der Beklagtenseite – im
vorliegenden Fall auch zulässig (AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C
47/14, u.a. in: „juris“). Im Anwendungsbereich des § 287 ZPO ist die
Darlegungslast der Parteien nämlich erleichtert (BGH, NJW 1994, Seite 663; AG
Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“). Trotz des
insofern „lückenhaften“ bzw. nicht hierzu – sondern lediglich zu der
Rabattgewährung bei Abschluss des Vertrages – erfolgten Vortrags der
Klägerseite durfte die Klage nicht deswegen hier abgewiesen werden. Vielmehr
ist eine Schätzung vorzunehmen, solange greifbare Anhaltspunkte für die
Ausübung des Ermessens vorhanden sind. Dies gilt insbesondere für den Fall,
dass hinreichende Anhaltspunkte für einen gewissen Mindestschaden gegeben sind
(BGH, Urteil vom 06.12.2012, Az.: VII ZR 84/10, u.a. in: NJW 2013, Seiten 525
f.; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“).
Im Rahmen des § 287
Abs. 1 ZPO soll das Gericht die Schadenshöhe schätzen, damit vermieden wird,
dass der Geschädigte völlig leer ausgeht, obwohl seine Schadensersatzpflicht
dem Grunde nach feststeht. Dabei nimmt das Gesetz in Kauf, dass das Ergebnis
unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, NJW 1964, Seite
589; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“). Nur
wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil überhaupt
nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends in der Luft hängen
würde, wenn also eine Schätzung gar nicht möglich ist, bleibt es bei der Regel,
dass den Kläger die Beweislast für die klagebegründenden Tatsachen trifft und
deren Nichterweislichkeit ihm schadet.
Ausgangspunkt für die
damit vorzunehmende Schadensschätzung des Gerichts sind die um die ersparten
Eigenaufwendungen gekürzten Kosten des Klägers. Jene können je nach der Art der
vereinbarten Leistung (vgl. hierzu u.a.: BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR
139/08, u.a. in: NJW 2010, Seiten 1445 ff.; BGH, Urteil vom 27.10.2005, Az.:
III ZR 59/05, u.a. in: NZM 2005, Seite 961; BGH, NJW 1993, Seiten 3321 ff.; OLG
Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2015, Az.: I-1 U 114/14, u.a. in: „juris“; OLG
Nürnberg, VersR 2001, Seite 208; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, Seite 1143; OLG
Köln, NZM 1998, Seite 514; OLG Düsseldorf, OLGZ 1986, Seiten 65 ff. = ZMR 1985,
Seiten 382 f.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.10.2015, Az.: 8 O 6456/14, u.a.
in: „juris“; LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 2015, Seiten 1373 ff.; LG Münster,
Beschluss vom 22.02.2011, Az.: 6 T 48/10, u.a. in: „juris“; LG Hamburg, ZMR
2011, Seite 638; AG Recklinghausen, Urteil vom 06.08.2014, Az.: 51 C 159/14,
u.a. in: „juris“; AG Hamburg, WuM 2014, Seiten 718 ff.; AG Hamburg-Harburg, ZMR
2011, Seite 300) mit 3% bis 10%, aber auch teilweise mit bis zu 30% in Ansatz
gebracht werden.
Bei Fitness- und
Sportverträgen ist grundsätzlich aber wohl von 10% ersparter Aufwendungen incl.
Abzinsung auszugehen (vgl. hierzu u.a.: AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.:
10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009, Az.: 2 C 664/08,
u.a. in: „juris“), wobei jedoch wohl auch von einer „Obergrenze“ in Höhe von
200,00 Euro pro Kunde/Teilnehmer im Jahr an ersparten Aufwendungen ausgegangen
werden sollte (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 07.02.1996, Az.: II 33/94, u.a. in:
StE 1996, Seite 313 = EFG 1996, Seiten 542 ff.).
Ausgangspunkt der
Schadensschätzung des Gerichts ist vorliegend der unstreitige monatlich
vereinbarte (und somit bereits von Anfang an vermeintlich „reduzierte“)
Mitgliedsbeitrag in Höhe von 35,00 Euro. Davon in Abzug zu bringen sind
ersparte Aufwendungen und es ist eine Abzinsung vorzunehmen. Der Umfang der
ersparten Aufwendungen ist danach zu beurteilen, welche Leistungen dem Kläger
mit dem monatlichen Mitgliedsbeitrag vergütet werden und welche Leistungen
hiervon der Klägerin nicht mehr erbringen muss, weil die Beklagte das
Leistungsangebot des Klägers nicht mehr in Anspruch nimmt. Der von dem Kläger
geschuldete Leistungsumfang ergibt sich dabei aus dem Mitgliedsvertrag vom
15.05.2014 sowie aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers.
Für die Zeit, in der
die Beklagte das Leistungsangebot des Klägers nicht mehr in Anspruch genommen
hat, erspart der Kläger diese Aufwendungen dadurch, dass die Beklagte die
Geräte nicht abnutzt sowie das Kursangebot nicht mehr nutzt. Dadurch spart der
Kläger einen vorzeitigen Neuerwerb der Geräte sowie ggf. Strom- und
Wasserkosten (für Dusche etc. p.p.). Der Wert dieser Ersparnis kann ggf. auch
abstrakt berechnet oder geschätzt werden, wenn keine konkreten Angaben gemacht
werden können (OLG Düsseldorf, OLGZ 1986, Seiten 65 f. = ZMR 1985, Seiten 382
f.; Emmerich, in: Staudinger 2014, § 537 BGB, Rn. 13). Da die Beklagte auch das
Kursangebot des Klägers nicht mehr nutzte und auch nicht mehr am Tresen beim
Einchecken bedient bzw. an den Geräten eingewiesen werden musste, hat der
Kläger überdies in geringem Umfang auch Personalaufwand eingespart (AG Bremen,
Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“).
Das Gericht erachtet
somit auch im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit der insofern für
derartige Verträge ergangenen Rechtsprechung (vgl. u.a.: AG Bremen, Urteil vom
16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009,
Az.: 2 C 664/08, u.a. in: „juris; FG Hamburg, Urteil vom 07.02.1996, Az.: II
33/94, u.a. in: StE 1996, Seite 313 = EFG 1996, Seiten 542 ff.) einen Abzug von
10 Prozent von dem Mitgliedsbeitrag für ersparte Aufwendungen und Abzinsung als
angemessen, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten für den hier streitigen
Zeitraum von Mai 2015 bis Anteilig Mai 2016 (d.h. für insgesamt 12 ½ Monate á
35,00 Euro = 437,50 Euro x 90%) ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt
393,75 Euro zugestanden hat.
Der insoweit hier somit
bestehende Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von
393,75 Euro ist jedoch durch die von der Beklagten mit Schriftsatz vom
17.12.2015 erklärte Aufrechnung in Höhe von 224,10 Euro (49,80 € + 74,70 € +
99,60 €) teilweise erloschen.
Unstreitig hat die
Beklagte nämlich dem Kläger im Zeitraum vom 02.08.2012 bis zum 30.10.2014
mehrfach in ihrem Friseursalon die Haare geschnitten, so dass das erkennende
Gericht davon überzeugt ist, dass die Prozessparteien insofern auch jeweils
einen Werkvertrag abgeschlossen hatten. Gegenstand dieses Werkvertrages war ein
bestimmter, durch die Dienstleistung hervorzubringender Erfolg, eben das Werk
(§§ 631 ff. BGB; BGH, WM 1972, Seite 947; BGH, NJW 1972, Seite 901; Reichsgericht,
RGZ, Band 72, Seite 179; OLG Bremen, Urteil vom 11.07.2011, Az.: 3 U 69/10,
u.a. in: NJW-RR 2012, Seite 92; AG Charlottenburg, Urteil vom 03.04.2012, Az.:
216 C 270/11, u.a. in: „juris“; AG München, Urteil vom 22.10.2010, Az.: 133 C
28852/08, u.a. in: BeckRS 2010, 26345; Sprau, in: Palandt BGB-Kommentar, 75.
Aufl. 2016, Einf. v. § 631 BGB, Rn. 23; Rösch, in: Herberger/Martinek/Rüßmann
u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 631 BGB, Rn. 136; Büdenbender, JuS 2001,
Seite 625), d.h. hier der fachkundige Schnitt der Haare des Klägers durch die
Beklagte.
Darlegungs- und
Beweispflichtig für den Abschluss dieser jeweiligen Werkverträge war zwar hier
die Beklagte, die mit ihrem Anspruch auf Vergütung hierfür (BGH, NJW 1997,
Seite 3017; OLG Celle, MDR 2007, Seite 86; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2008,
Seiten 372 ff.; OLG Düsseldorf, BauR 2002, Seite 1726; OLG Koblenz, NZBau 2001,
Seite 510) die Aufrechnung gegenüber dem Zahlungsanspruch des Klägers erklärt
hat, da nach den allgemeinen Regeln – die für den Vertragsschluss im Bereich
des Schuldrechts gelten – auch ein Friseur-Werkvertrag nur dann zu Stande
kommt, wenn sich die Parteien über die Herbeiführung eines bestimmten
rechtlichen Erfolgs auch einig waren. Ein derartiger Werkvertrag kommt nämlich
– wie jeder Vertrag – nur durch inhaltlich übereinstimmende, in Bezug
aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Antrag und Annahme) im Sinne des §
145 BGB zu Stande, soweit keine weiteren Wirksamkeitshindernisse bestehen. Die
Vertragsannahme (auch Akzept) ist hierbei die einseitige Willenserklärung,
durch die ein Angebotsempfänger sein uneingeschränktes Einverständnis mit dem
Angebot erklärt. Als Willenserklärung unterliegt die Vertrags-Annahme im
Übrigen den allgemeinen Wirksamkeitserfordernissen für Willenserklärungen nach
den §§ 104 ff. BGB. Besteht – wie hier – kein Formzwang, kann die Annahme aber
sogar durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Eine solche konkludente
Annahme liegt etwa im Bewirken der geforderten Leistung und in der
Entgegennahme der angebotenen Leistung. Entscheidend sind stets die Umstände
des Einzelfalls. Dabei sind insbesondere aber auch die Verkehrssitte und die
Verkehrsanschauung mit zu berücksichtigen.
Zwar gibt es keine
gesetzliche oder tatsächliche Vermutung (im Sinne des sog. Anscheinsbeweises)
dahingehend, dass (ggf. sogar umfangreiche) Friseur-Leistungen nur im Rahmen
einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien erbracht werden, zumal im
Friseur- und Kosmetikbereich teilweise auch Leistungen nur zur Werbung oder als
Hoffnungsinvestitionen in einer Vertragsanbahnungssituation erbracht werden, so
dass nicht ohne weiteres nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden
kann, dass ein Friseur immer nur aufgrund eines Auftrags im Rahmen eines
entgeltlichen Werkvertrages tätig wird (vgl. analog u.a.: OLG Düsseldorf, BauR
2003, Seite 1251; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.).
Bei der Prüfung der
Frage, ob aus den Umständen ein beiderseitiger Rechtsbindungswillen der
Parteien abzuleiten ist oder ob sich die Tätigkeit noch im vorvertraglichen
Bereich oder im Bereich der Kulanz oder sogar ggf. der Garantie bzw. der
Gewährleistung abspielt, also für die Abgrenzung zwischen einem Tätigwerden auf
werkvertraglicher Grundlage und dem Erbringen der Leistung innerhalb eines
Gefälligkeits- bzw. Gewährleistungsverhältnisses etc. p.p., lassen sich nämlich
allgemeine Abgrenzungskriterien gerade nicht aufstellen (OLG Düsseldorf,
OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.).
Zum Abschluss eines
Werkvertrages bedarf es aber nicht einer Willenseinigung über sämtliche
Rechtsfolgen; es genügt, wenn sich die Parteien vertraglich binden wollten und
der Vertragsinhalt unter anderem auch aus den Umständen oder dem (dispositiven)
Gesetzesrecht zu entnehmen ist. Die Vertragserklärungen der Parteien müssen
insofern also nur hinreichend genug bestimmt sein, so dass jedenfalls die
essentialia negotii (Vertragsparteien, Vertragsgegenstand) bezeichnet oder
durch Auslegung zu ermitteln sind. Voraussetzung dafür ist nur, dass der andere
Teil aus Sicht eines objektiven Betrachters aus dem Verhalten des Handelnden
nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen
Bindungswillen schließen darf (BGH, NJW 1996, Seite 1889; OLG Düsseldorf,
OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.).
Bei Werkverträgen kommt
ein Vertrag deshalb auch dann zustande, wenn die Parteien keine Vereinbarung
über die zu zahlende Vergütung getroffen haben, da diese dann nach § 632 BGB
auch ohne ausdrückliche Abrede geschuldet wird, wenn die Leistung nach den
Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Diese Vermutungsregelung
des § 632 BGB erstreckt sich zwar nur auf die Entgeltlichkeit eines bewiesenen
bzw. unstreitigen Werkvertrags und nicht auch auf den Vertragsabschluss selbst,
so dass die Anwendung dieser Vorschrift immer voraussetzt, dass es überhaupt zu
einer schuldrechtlichen Bindung der Prozessparteien gekommen war (BGH, NJW
1999, Seiten 3554 f.; KG Berlin, BauR 1988, Seite 621; OLG Düsseldorf,
OLG-Report 2002, Seiten 119 ff.; OLG Düsseldorf, NZBau 2003, Seiten 442 ff.;
OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 890 f.; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2005, Seiten
629 ff.; OLG Celle, MDR 2007, Seite 86; LG Mönchengladbach, Urteil vom
11.07.2006, Az.: 2 S 176/05). Darauf, ob Werkleistungen üblicherweise nur
entgeltlich erbracht werden, kommt es nämlich nicht an. Die Vermutung des § 632
Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des
Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, bezieht sich
nämlich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrags, nicht aber auf
die Auftragserteilung selbst (OLG Düsseldorf, NZBau 2003, Seite 442; OLG Celle,
MDR 2007, Seite 86).
Wenn aber das
Zustandekommen eines Werkvertrags – so wie hier – unstreitig oder erwiesen ist
und die Parteien ggf. keine (konkrete) Vereinbarung über die zu zahlende
Vergütung getroffen haben, wird der Werklohn des Friseurs dann auch gemäß § 632
BGB ohne ausdrückliche Abrede geschuldet, wenn die Leistung nach den Umständen
– so wie hier bei den „Trockenschnitten“ – nur gegen eine Vergütung zu erwarten
ist.
Entscheidend ist
dementsprechend, ob auf das Zustandekommen eines derartigen Werkvertrags
gerichtete übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien mit den
entsprechenden Bindungswillen hier festzustellen sind (BGH, BauR 1999, Seite
1319; OLG Celle, MDR 2007, Seite 86).
Den dafür
erforderlichen Nachweis sieht das Gericht vorliegend aber – entgegen der
Behauptung der Klägerseite – hinsichtlich der hier streitbefangenen
„Trockenschnitte“ durch die Beklagtenseite als geführt an, da der Kläger nicht
in Abrede stellt, dass er mehrere male zum „Trockenschnitt“ bei der Beklagten
in dem hier streitigen Zeitraum war, so dass hier insoweit auch eine
Willensübereinstimmung (Einigung) beider Vertragsteile und ein entsprechender
beiderseitiger Bindungswille durch das Gericht zugrunde zu legen ist (BGH, NJW
1999, Seiten 3554 f.; BGH, NJW 1997, Seite 3017 = BauR 1997, Seite 1060; OLG
Düsseldorf, NZBau 2003, Seiten 442 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 890 f.;
OLG Düsseldorf, OLG-Report 2002, Seiten 119 ff.) und somit vorliegend bereits
insofern die Vermutungsregelung des § 632 BGB grundsätzlich greift.
Darüber hinaus ergibt
sich hier der Abschluss eines derartigen Werkvertrages bezüglich der
streitbefangenen „Trockenschnitte“ vorliegend auch aus den Umständen des
Einzelfalls und dem unstreitigen Sachverhalt, da der Kläger extra zur
Erbringung dieser Leistung in das Friseur-Geschäft der Beklagten ging und dann
diese Leistung der Beklagten unstreitig entgegengenommen hat (BGH, BauR 1997,
Seite 1060; BGH, IBR 2000, Seite 331; BGH, BauR 1999, Seiten 1319 f.; OLG
Stuttgart, BauR 2005, Seite 1202).
Zudem hat der Kläger
hier auch nicht substantiiert genug bestritten, dass die unstreitig in den
„Bestellbüchern“ der Beklagten angeführten Daten seiner jeweiligen
„Trockenschnitte“ (02.08., 24.08., 20.09., 12.10., 02.11. und 22.11.2012,
15.03., 10.04., 16.05., 06.06., 10.07., 16.08., 09.09., 25.10 und 11.12.2013
sowie 30.01., 23.02., 21.03., 11.04., 08.05., 13.05., 05.06., 01.07., 24.07.,
13.08., 24.09. und 30.10.2014) nicht korrekt sind. Dass die Beklagte dem Kläger
– entsprechend der Vereinbarung der Parteien – unstreitig die Haare schnitt ist
nämlich dem Grunde nach hier unstreitig geblieben, da der Kläger jetzt nur noch
mit „Nichtwissen“ bestritten hat, dass er im Jahre 2012 insgesamt 6 mal, im Jahre
2013 insgesamt 9 mal und im Jahre 2014 insgesamt 12 mal zum Haareschneiden bei
der Beklagten war. Dieses Bestreiten mit „Nichtwissen“ ist jedoch hier
unzulässig, da der Kläger jeweils unstreitig persönlich bei jedem einzelnen
Haarschnitt anwesend war. Zumindest hätte er substantiiert darlegen müssen,
dass er an den jeweiligen Tagen gerade nicht zum Haareschneiden bei der
Beklagten in deren Geschäft war. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan.
Den die Beklagtenseite
obliegenden Nachweis einer Beauftragung durch den Kläger und den Beweis, dass
dieser konkrete Auftrag dann zudem auch tatsächlich vereinbarungsgemäß durch
die Beklagte jeweils erfüllt wurde, hat die Beklagtenseite dementsprechend hier
unter Berücksichtigung der feststellbaren Umstände somit nach Überzeugung des
erkennenden Gerichts führen können, so dass der Beklagten vorliegend auch für
die von ihr erbrachte Leistung die Zahlung einer Vergütung gegenüber dem Kläger
zusteht (§§ 631 und 632 BGB).
Im Übrigen hatte der
Kläger auch unstreitig keinen Anspruch auf kostenlose Frisur-Leistungen, da
diese „Trockenhaarschnitte“ keine von der Beklagten geschuldeten
Nachbesserungen waren. Insoweit hätte die Beklagte hier sogar wohl auch einen
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach den Grundsätzen der
Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber dem Kläger gehabt. Die jeweiligen
Haarschnitte waren nämlich unstreitig im Interesse des Klägers. Da diese
Haarschnitte insoweit unstreitig für den Kläger „nützlich“ waren, besteht
mangels weiterer Anhaltspunkte dann aber auch ein mutmaßlicher Wille des
Klägers dahin, dass die Beklagte als Fachfrau diese Leistung für ihn erbracht
hat. Die Beklagte hätte deshalb hier wohl auch einen Anspruch auf
Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung für derartige „Trockenschnitte“,
da sie diese Haarschnitte unstreitig in der Ausübung ihres Gewerbes ausgeführt
hat (OLG Dresden, Urteil vom 09.04.200, Az.: 11 U 2791/01).
Ebenso unstreitig
betrug die übliche Vergütung für einen derartigen Trockenhaarschnitt in dem Ort
der Prozessparteien in diesem Zeitraum zudem 8,30 Euro brutto je Haarschnitt,
so dass auch die Höhe der Vergütung hier durch das Gericht bestimmbar ist (§
632 BGB).
Der Beklagten steht
daher gegenüber dem Kläger hier auch der insoweit im Rahmen der Aufrechnung geltend
gemachte Werklohn in Höhe von 224,10 Euro (27 Trockenschnitte x 8,30
Euro/Trockenschnitt) in voller Höhe zu.
Der sich aus dem
Vertrag über die „Mitgliedschaft im F..- S…“ ergebende Anspruch auf Zahlung in
Höhe von 393,75 Euro ist somit hier durch die wirksam erklärte Aufrechnung der
Beklagten in Höhe von 224,10 Euro teilweise erloschen, so dass dem Kläger
gegenüber der Beklagten vorliegend nur noch ein Anspruch auf Zahlung in Höhe
von 169,65 Euro (393,75 € – 224,10 €) zur Seite steht. Die Beklagte hat hier
nämlich wirksam eine Aufrechnungserklärung gegenüber dem Kläger abgegeben. Auch
steht der Aufrechnung auch ein Aufrechnungsverbot nicht entgegen. Materiell
greift eine Aufrechnung nämlich bereits dann durch, wenn diese gemäß § 388 BGB
wirksam erklärt wurde, kein Aufrechnungs-Verbot besteht und eine
Aufrechnungs-Lage vorliegt (§ 387 BGB).
Die Beklagte hat hier
im Verfahren aber substantiiert genug dargelegt, dass sie ihrerseits
Gegenansprüche gegen den Kläger aufgrund der 27 „Trocken(haar)schnitte“ hat und
diese Forderungen ihr gegen den Kläger auch immer noch zusteht, zumal selbst
der Kläger eingestanden hat, dass die Beklagte ihn über diese Jahre hinweg
mehrmals die Haare geschnitten hatte. Die diesbezüglich entstandenen
Werklohn-Forderungen der Beklagten bestanden also dem Grunde nach auch nach dem
Klägervortrag.
Unschädlich ist
insofern auch, dass der Kläger vorbringt, es sei nicht vereinbart gewesen,
gegenseitigen Forderungen auch gegeneinander aufzurechnen. Er legt jedenfalls
nicht dar, dass die Parteien ein Aufrechnungs-Verbot vereinbart hätten und
allein dieses würde die Vornahme einer Aufrechnung verhindern.
Zudem bestand hier auch
eine Aufrechnungslage, denn es lagen gegenseitige Geldforderungen vor. Die
Gegenforderungen waren auch jeweils fällig, die Hauptforderung erfüllbar. Eine
wirksame Aufrechnungserklärung liegt ebenfalls vor. Dementsprechend ist der
Anspruch des Klägers in Höhe von 393,75 Euro nunmehr auch teilweise in Höhe von
224,10 Euro erloschen.
Dem Kläger steht daher
gegenüber der Beklagten vorliegend nur noch ein Anspruch in Höhe von 169,65
Euro (393,75 € – 224,10 €) zu, im Übrigen ist jedoch die Klage aus o.g. Gründen
abzuweisen.
Die Verurteilung
hinsichtlich der Zinsen hat in den §§ 247, 286 und 288 BGB sowie daneben auch
in § 291 BGB ihre Grundlage.
Die Entscheidung über
die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf §§ 91 und 92 ZPO.
Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 und § 713 ZPO.
Zudem ist noch der Wert
des Streitgegenstandes des Rechtsstreits durch das Gericht festzusetzen
gewesen.

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AG Brandenburg – Kündigung des Fitnessstudio-Vertrages bei Verschlechterung der vorher bestehenden Erkrankung

Das AG Brandenburg  hat
mit Urteil
vom 17.05.2019, Az.   31 C 60/18

entschieden, dass selbst wenn ein Kunde eines Fitness-Studio-Vertrages schon
vor Abschluss dieses Vertrages an einer Erkrankung litt, jedoch dann eine
Verschlechterung seiner Krankheit im Laufe der Nutzung des Fitness-Studios
eintritt, der Kunde dann auch berechtigt ist, eine außerordentliche Kündigung
auf diese Verschlechterung seiner Erkrankungen zu stützen (§ 314, §§ 535 ff.,
§§ 611 ff. und § 626 BGB).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung des Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.

Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 787,00 Euro
festgesetzt.


Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
aufgrund eines Fitnessstudiovertrages für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis
30.06.2018 in Höhe von insgesamt 649,00 Euro und für den Zeitraum vom
01.07.2018 bis 30.08.2018 in Höhe von weiteren 138,00 Euro.

Die Prozessparteien schlossen am 04.06.2019 (Blatt 14 bis 15 der Akte) einen
Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios für eine Erstlaufzeit von 24
Monaten. Sie vereinbarten ein monatliches Nutzungsentgelt von 59,00 Euro incl.
der geltenden Mehrwertsteuer, welches jeweils zum 04. eines Monats im Voraus
zur Zahlung fällig werden sollte.

Ferner enthält dieser Vertrag vom 04.06.2019 (Blatt 14 bis 15 der Akte) eine
Verlängerungsklausel um jeweils zwölf Monate für den Fall, dass er nicht vor
Ablauf der Erstlaufzeit bzw. vor Ablauf der jeweiligen Verlängerungszeit mit
einer Kündigungsfrist von zwei Monaten in Textform gekündigt wird.

Im Gesundheit-Fragebogen der klägerischen Firma für den Beklagten (Blatt 117
der Akte) – welcher anlässlich des Vertragsabschlusses ausgefüllt wurde – wurde
im Übrigen handschriftlich vermerkt, dass der Beklagte sich in ärztlicher
Behandlung beim Augenarzt wegen der Netzhaut seit 2008 befinden würde und vor
ca. 20 Jahren eine künstliche Herzklappe erhalten habe.

Mit E-Mail vom 23.07.2017 (Blatt 40 der Akte) kündigte der Beklagte diesen
Vertrag zum 31.07.2017 gegenüber der Klägerin mit der Begründung, dass er auf
Empfehlung des Augenarztes bei seinem gesundheitlichen Zustand nicht mehr
weiter am Training teilnehmen könne.

Darauf teilte die Klägerin noch am 23.07.2017 dem Beklagten mittels E-Mail
(Rückseite Blatt 40 der Akte) mit, dass sie es sehr bedauern würde, dass der
Beklagte aus gesundheitlichen Gründen aufhören müsse, sie jedoch darum bitten
würde, dass der Beklagte ihr – der Klägerin – noch ein Attest von dem behandelnden
Arzt schickt, damit sie – die Klägerin – die außerordentliche Kündigung
bearbeiten könne.

Mit E-Mail vom 02.08.2017 (Blatt 41 der Akte) wies der Beklagte nochmals
gegenüber der Klägerin auf seine außerordentliche Kündigung vom 23.07.2017 hin
und machte gegenüber der Klägerin auch darauf aufmerksam, dass ihm ein
außerordentliches Kündigungsrecht zustehen würde.

Hierauf hin teilte die Klägerin am 03.08.2017 dem Beklagten mittels E-Mail
(Rückseite Blatt 41 der Akte) mit, dass sie zur Bearbeitung der
außerordentlichen Kündigung nichts desto trotz einen Beleg des Arztes benötigen
würde, der einen Abbruch des Trainings nachweist.

Mit E-Mail vom 29.08.2017 (Blatt 42 der Akte) teilte der Beklagte der Klägerin
mit, dass sein Gesundheitszustand der Klägerin bekannt gewesen sei und er
zusätzlich des Öfteren darauf hingewiesen habe. Spätestens die untersuchende
Ärztin im Haus der Klägerin hätte einen Vermerk in seiner Akte ablegen müssen,
um eventuell jetzt anstehende Streitigkeiten auszuschließen.

Daraufhin teilte die Klägerin am 30.08.2017 dem Beklagten mittels E-Mail
(Rückseite Blatt 42 der Akte) mit, dass ohne ärztliches Attest einer
außerordentlichen Kündigung nicht vorgenommen werden könne. Aus diesem Grunde
bat die Klägerin auch den Beklagten in dieser E-Mail darum, dass der Beklagte
ein ärztliches Attest einreicht, um die Kündigung umgehend bearbeiten zu
können.

Der Beklagte übersandte der Klägerin daraufhin einen augenärztlichen Befund vom
04.09.2017 (Blatt 43 der Akte), demzufolge er wegen mehrfacher Netzhautablösung
beidseitig, Silikonölfüllung rechts und bestehendem Sekundärglaukom z. Zt. aus
ärztlicher Sicht keinen Sport ausüben dürfe.

Hierauf teilte die Klägerin am 20.09.2017 dem Beklagten mittels E-Mail
(Rückseite Blatt 43 der Akte) mit, dass aufgrund des augenärztlichen Befundes
nur eine zeitliche Unterbrechung gerechtfertigt sei, da auf dieser
Bescheinigung „zur Zeit“ notiert worden sei. Zugleich bat die Klägerin darum,
dass der Beklagte ihr mitteilt, von welchem Zeitraum der behandelnde Arzt
sprechen würde, damit von hier – der Klägerin – eine Ruhezeit-Vereinbarung
fertig gemacht werden könne.

Mit E-Mail vom 26.09.2017 (Blatt 44 der Akte) teilte der Beklagte der Klägerin
darauf hin mit, dass er keine weiteren Angaben zu seinem gesundheitlichen
Zustand im Zusammenhang mit der Kündigung vornehmen werden. Der Klägerin sei er
bei Abschluss der Vereinbarung nämlich alle medizinischen Befunde bekannt
gewesen.

Mit Schriftsatz der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.11.2017
(Blatt 16 bis 18 der Akte) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie die
Kündigung des Beklagten als ordentliche Kündigung zum Vertragsende
berücksichtigen würde. Im Übrigen würde es dem Kläger frei stehen, seinen Arzt
von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden und ihr – der Klägerin –
konkrete Angaben zu den mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 aufgeworfenen Fragen
zu machen oder auch nicht. Ohne weitere Auskünfte könne sie – die Klägerin –
eine Überprüfung dahingehend aber nicht vornehmen, ob ihm – dem Beklagten – ein
außerordentliches Kündigungsrecht zur Seite stehe oder nicht. Zudem forderte
die Klägerseite den Beklagten auf, die zwischenzeitlich fällig gewordenen
Zahlungen an dir Klägerin zu entrichten.

Gemäß dem vom Beklagten nunmehr noch eingereichten augenärztlichen Befundes vom
25.01.2019 (Blatt 120 der Akte) darf der Beklagte weiterhin wegen mehrfacher
Netzhautablösung bds., Silikonölfüllung rechts und bestehendem Sekundärglaukom
„bis auf Weiteres“ aus ärztlicher Sicht keinen Sport ausüben.
Die Klägerin behauptet, dass die Parteien einen monatlichen
Betrag in Höhe von 69,00 Euro vereinbart hätten, welcher jeweils am 13. des
jeweiligen Vertragsmonats zur Zahlung fällig geworden sei.

Da der Beklagte seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsvertrag
seit dem 1. August 2017 nicht mehr nachgekommen sei, würde sie nunmehr die
Monatsbeiträge in Höhe von 69,00 Euro für den Zeitraum vom 01. August 2017 bis
zum 30.06.2018 (also für 11 Monate), mithin insgesamt 649,00 Euro hier
gegenüber dem Beklagten geltend machen.

Im Übrigen würde sie bestreiten, dass der Beklagte an einer unheilbaren
Erkrankung leiden würde und diese Blindheit zur Folge haben könne. Auch würde
sie bestreiten, dass die Trainingsmethoden von ihr sich nicht mit dem
Krankheitsbild des Beklagten vereinbaren lassen.

Aus diesem Grunde würde sie auch bestreiten, dass dem Beklagten ein wichtiger
Grund, der eine außerordentliche Kündigung stützen könnte, hier zur Seite
steht. Ebenso würde sie bestreiten, dass der Beklagte dauerhaft keinerlei
Leistungen der klägerischen Einrichtung mehr in Anspruch nehmen könne.

Letztlich könne dies allerdings auch ihrer Meinung nach dahinstehen, da im
vorliegenden Fall dem Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht ihrer
Ansicht nach schon deshalb verwehrt sei, weil er nach seinem eigenem Vortrag
bereits vor Vertragsabschluss an genau den gesundheitlichen Beschwerden
gelitten habe, die er nunmehr heranziehe, um sich vorzeitig aus dem Vertrag zu
lösen.

Der Beklagte habe somit ihrer Ansicht nach in Kenntnis seiner gesundheitlichen
Vorgeschichte, respektive seiner bereits bestehenden Erkrankungen, den
streitgegenständlichen Vertrag abgeschlossen. Ein späteres Berufen auf diese
Erkrankungen würde dann aber gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen.

Zudem würde sie im Wege der Klageerweiterung auch die Beiträge für den Zeitraum
vom 01.07.2018 bis 30.082018 in Höhe von jeweils 69,00 Euro/Monat –, mithin
einen Gesamtbetrag in Höhe von 138,00 Euro – hier noch gegenüber dem Beklagten
geltend machen.

Darüber hinaus seien ihr Auskunftskosten in Höhe von 8,00 Euro entstanden,
welche der Beklagte ebenfalls ersetzen müsse. Im Übrigen seien ihr
Bankrücklastkosten in Höhe von 2,60 Euro und vorgerichtliche Anwaltskosten in
Höhe von 70,20 Euro entstanden, welche der Beklagte ihr ebenfalls ersetzen
müsse.

Die Klägerin beantragt – nachdem sie die Klage in der Hauptsache in Höhe von
138,00 Euro erweitert hat –,

Den Beklagten zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 649,00 Euro nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und
weitere 138,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche
Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 70,20 Euro und 2,60 Euro Bankrücklastkosten
und weitere 8,00 Euro Auskunftskosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass er aus gesundheitlichen Gründen auf ärztlichen Rat
das Training bei der Klägerin habe abbrechen müssen. Aus diesem Grunde habe er
den Vertrag dann auch zum 31.07.2017 gegenüber der Klägerin aufgekündigt.

Im Übrigen seien bereits vor Unterzeichnung der hiesigen Vereinbarung die
kompletten Informationen zu seinem Gesundheitszustand der Klägerin gegenüber
offengelegt worden. Insofern sei auch ein Gesundheit-Fragebogen von einer
Ärztin ausgefüllt worden. Er würde insoweit unter Herzmuskelschwäche,
Beeinträchtigung der LWS, Osteoporose, einer Netzhautablösung auf beiden Augen
(auf der rechten Seite als Notoperation), Löcher in der Netzhaut und einer
Einblutung in die Glaskörper als Folge der Marcumer-Behandlung leiden.

Zudem würde es sich hier bei ihm auch um eine unheilbare Krankheit handeln, die
Blindheit zur Folge haben könne.

Die Trainingsmethoden der Klägerin würden sich mit seinem Krankheitsbild jedoch
nicht vereinbaren lassen und hätten ihn deshalb auch zur Kündigung der
Mitgliedschaft Veranlassung gegeben. Er sei somit allein der Empfehlung seines
behandelnden Augenarztes gefolgt. Die Augeninnendruckwerte seien nach den
wenigen Besuchen im Fitness-Studio der Klägerin nämlich bedrohlich angestiegen
und aus medizinischen Gründen nicht mehr zu verantworten gewesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die
unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend
verwiesen. Zudem wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird
darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Entscheidungsgründe

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt
sich aus §
23 Nr. 1 GVG
 in Verbindung mit § 12 und § 13 ZPO.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem
Beklagten kein weiterer Anspruch auf Zahlung zu, so dass die Klage insgesamt
abzuweisen ist (§ 314, §§ 535 ff., §§ 611 ff. und § 626 BGB).

Der hier streitbefangene Vertrag („Mitgliedschaftsvereinbarung“) vom 04.06.2017
(Blatt 14 bis 15 der Akte) ist als typengemischte Gebrauchsüberlassungsvertrag
mit miet- und dienstvertraglichen Elementen zu qualifizieren, auf den die §§ 535 ff.
und §§ 611 ff. BGBentsprechend
sowie auch der §
314 BGB
 Anwendung finden (BGH, Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII
ZR 62/15
, u.a. in: NJW
2016, Seiten 3718
 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII
ZR 42/10
, u.a. in: NJW
2012, Seiten 1431
 ff.; BGH, Urteil vom 23.10.1996, Az.: XII
ZR 55/95
, u.a. in: NJW
1997, Seiten 193
 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.06.2003,
Az.: 7 U 36/03, u.a. in: NJW-RR
2004, Seiten 273
 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1992, Seiten 242 f.;
OLG Karlsruhe, NJW-RR
1989, Seite 243
; LG Kiel, Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8
S 54/08
, u.a. in: juris; LG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2006, Az.: 5 S
263/06; LG Saarbrücken, NJW-RR 1990, Seite 890;
LG Darmstadt, NJW-RR 1991, Seite 1015; AG
Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.04.2016, Az.: 31
C 204/15
, u.a. in: NJOZ
2016, Seiten 858
 f. = BeckRS 2016, Nr. 07909 = „juris“; AG Brandenburg
an der Havel, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 34
C 5/15
, u.a. in: BeckRS
2015, 17586
 = „juris“; AG Siegburg, Urteil vom 11.12.2014, Az.: 112 C 131/13, u.a. in:
„juris“; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10
C 47/14
, u.a. in: „juris“; AG Kehl, Urteil vom 05.05.2014, Az.: 4
C 68/14
, u.a. in: „juris“ AG Eisenach, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: juris;
AG Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Az.: 211
C 44/09
, u.a. in: NJOZ
2011, Seiten 1134
 f. = „juris“; AG München, NJW-RR
2011, Seiten 67
 f.; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007,
Az.: 509
C 117/07
, u.a. in: „juris“; AG Oberhausen, Urteil vom 04.06.2007,
Az.: 37
C 968/06
, u.a. in: „juris“; AG Kaiserslautern, Urteil vom 01.06.2007,
Az.: 7
C 2243/06
; AG Wuppertal, Urteil vom 26.03.2007, Az.: 36 C 27/06; AG
Eschweiler, VuR 2005, Seite 398;
AG Hanau, NJOZ 2004, Heft 47, Seite 4186; AG Brandenburg an der Havel, Urteil
vom 06.11.2003, Az.: 32
C 202/02
, u.a. in: NJOZ
2003, Seite 3374
 = NJ 2004, Seite 39; AG Bad Homburg, NJW-RR 2003,
Seiten 1694
 f.; AG Rastatt, NJW-RR 2002,
Seiten 1280
 f.; AG Dortmund, Urteil vom 12.09.1989, Az.: 125 C 330/89, u.a. in:
„juris“; AG Gelsenkirchen, NJW-RR 1989,
Seite 245
; Blattner, ZGS 2008, Heft 8, Seiten 293 ff.).

Grundsätzlich kann der Abschluss eines solchen Vertrags sowohl schriftlich als
auch mündlich bzw. sogar durch schlüssiges/konkludentes Verhalten erfolgen.
Angebot und Annahme müssen sich dabei jedoch zumindest auf die Essentialia des
Fitness-Studiovertrags beziehen (Vertragsparteien, Trainings-Ort, Dauer), die
zur Wirksamkeit bestimmbar vereinbart werden müssen, wozu insbesondere aber
auch ein auf den Abschluss eines Vertrags gerichteter Wille festgestellt werden
muss. Für die Bestimmbarkeit reicht insofern jedoch eine abstrakte Beschreibung
aus, die es zumindest ermöglicht, den Vertragsinhalt zu ermitteln (BGH, Urteil
vom 04.05.2016, Az.: XII
ZR 62/15
, u.a. in: NJW
2016, Seiten 3718
 ff.; BGH, Urteil vom 02.11.2005, Az.: XII
ZR 233/03
, u.a. in: NJW
2006, Seiten 140
 f.; BGH, Urteil vom 31.01.2003, Az.: V
ZR 333/01
, u.a. in: NJW
2003, Seiten 1317
 f.; BGH, Urteil vom 10.07.2002, Az.: XII
ZR 314/00
, u.a. in: NJW-RR
2002, Seiten 1521
 f.; BGH, NZM
2001, Seite 810
; BGH, NZM
1999, Seite 664
; BGH, NJW-RR
1994, Seite 317
; BGH, ZMR 1992, Seite 237; BGH, NJW
1975, Seite 1557
; BGH, ZMR 1969, Seite 79; BGH, WM 1964, 1216; KG Berlin, KG-Report
2000, Seite 293
; OLG Hamburg, ZMR 1974, Seite 242; LG Mannheim, WuM 1969,
Seite 164; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.04.2016, Az.: 31
C 204/15
, u.a. in: NJOZ
2016, Seiten 858
 f. = BeckRS 2016, Nr. 07909 = „juris“; AG Dieburg,
Urteil vom 09.02.2011, Az.: 211
C 44/09
, u.a. in: NJOZ
2011, Seiten 1134
 f. = „juris“).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat vorliegend die Klägerin am 04.06.2017 mit
dem hiesigen Beklagten auch einen derartigen Vertrag vereinbart. Durch die
Unterschriftsleistung des Beklagten ist somit hier der Nachweis erbracht
worden, dass zwischen dem Beklagten und der Klägerin eine
Willensübereinstimmung in Form eines solchen Vertragsverhältnisses zustande
gekommen ist (BGH, Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII
ZR 62/15
, u.a. in: NJW
2016, Seiten 3718
 ff.; BGH, Urteil vom 31.01.2003, Az.: V
ZR 333/01
, u.a. in: NJW
2003, Seiten 1317
f.; BGH, ZMR 1969, Seite 79; OLG Hamburg, ZMR 1974, Seite
242; KG Berlin, KG-Report
2000, Seite 293
; LG Mannheim, WuM 1969, Seite 164; AG Brandenburg an der
Havel, Urteil vom 18.04.2016, Az.: 31
C 204/15
, u.a. in: NJOZ
2016, Seiten 858
 f. = BeckRS 2016, Nr. 07909 = „juris“).

Die in dem Fitness-Studiovertrag vom 04.06.2017 (Blatt 14 bis 15 der Akte)
vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine Mitgliedschaft von 24 Monaten
vorsieht, hält im Übrigen grundsätzlich auch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand (BGH,
Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII
ZR 62/15
, u.a. in: NJW
2016, Seiten 3718
 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII
ZR 42/10
, u.a. in: NJW
2012, Seiten 1431
 ff.).

Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines Fitness-Studiovertrags als
Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag, handelt es sich dabei aber immer
auch um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem jedem Vertragsteil grundsätzlich das
Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. Insofern
kommt in den Vorschriften der § 626 Abs. 1§
543
 und §
314 Abs. 1 BGB
 der von Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine
Grundsatz zum Ausdruck, dass den Vertragsparteien eines
Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Seite steht (BGH, Urteil vom 07.03.2013,
Az.: III
ZR 231/12
, u.a. in: NJW
2013, Seiten 2021
 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII
ZR 42/10
, u.a. in: NJW
2012, Seiten 1431
 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom
15.10.2015, Az.: 34
C 5/15
, u.a. in: BeckRS
2015, 17586
 = „juris“; AG Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Az.: 211
C 44/09
, u.a. in: NJOZ
2011, Seiten 1134
 f. = „juris“).

Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt
insbesondere dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis
zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (so
etwa §
314 Abs. 1 Satz 1 BGB
). Dabei trägt zwar der Kunde, der einen
längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt,
grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen
Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können (BGH, Urteil vom 04.05.2016,
Az.: XII
ZR 62/15
, u.a. in: NJW
2016, Seiten 3718
 ff.; BGH, Urteil vom 11.11.2010, Az.:III
ZR 57/10
, u.a. in: NJW-RR
2011, Seiten 916
 f.). Etwas anderes gilt aber dann, wenn dem Kunden
aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Inanspruchnahme der
Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist (BGH, Urteil
vom 04.05.2016, Az.: XII
ZR 62/15
, u.a. in: NJW
2016, Seiten 3718
 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII
ZR 42/10
, u.a. in: NJW
2012, Seiten 1431
 ff.; BGH, Urteil vom 23.10.1996, Az.: XII
ZR 55/95
, u.a. in: NJW
1997, Seiten 193
 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom
15.10.2015, Az.: 34
C 5/15
, u.a. in: BeckRS
2015, 17586
 = „juris“).

Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher –
nicht in den Verantwortungsbereich des Kunden fallender – Umstand etwa in einer
Erkrankung des Kunden gesehen werden (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005,
Az.: 1
BvR 906/04
, u.a. in: NJW
2005, Seiten 2383
 f.; BGH, Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII
ZR 62/15
, u.a. in: NJW
2016, Seiten 3718
ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII
ZR 42/10
, u.a. in: NJW
2012, Seiten 1431
 ff.; BGH, Urteil vom 23.10.1996, Az.: XII
ZR 55/95
, u.a. in: NJW
1997, Seiten 193
 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom
15.10.2015, Az.: 34
C 5/15
, u.a. in: BeckRS
2015, 17586
 = „juris“).
Dieses Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung aus
wichtigem Grund gemäß §
314 BGB
 darf auch nicht durch vertragliche AGB ausgeschlossen werden
(BGH, Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII
ZR 62/15
, u.a. in: NJW
2016, Seiten 3718
 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII
ZR 42/10
, u.a. in: NJW
2012, Seiten 1431
 ff.; BGH, NJW 1986, Seite
3134
; OLG Hamm, NJW-RR 1992, Seite 243; LG Kiel,
Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8
S 54/08
, u.a. in: juris; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom
15.10.2015, Az.: 34
C 5/15
, u.a. in: BeckRS
2015, 17586
= „juris“; AG Eisenach, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u. a. in: juris;
AG Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Az.: 211
C 44/09
, u.a. in: NJOZ
2011, Seiten 1134
 f. = „juris“ AG München, NJW-RR
2011, Seiten 67
 f.; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007,
Az.: 509
C 117/07
, u.a. in: juris; AG Oberhausen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 37
C 968/06
, u.a. in: „juris“; AG Saarbrücken, Urteil vom 11.05.2005,
Az.: 42 C 287/04; AG Bad
Homburg, NJW-RR 2003,
Seiten 1694
 f.; AG Rastatt, NJW-RR 2002,
Seiten 1280
 f.; AG Dortmund, Urteil vom 12.09.1989, Az.: 125 C 330/89, u.a. in:
„juris“; Blattner, ZGS 2008, Heft 8, Seiten 293 ff.).

Die hiesige Kündigung des Beklagten vom 23.07.2017 (Blatt 40 der Akte) zum
31.07.2017 ist auch nicht deswegen unwirksam, weil es ihr an einem „wichtigen
Grund“ im Sinne des §
314 BGB
 fehlen würde. Ein wichtiger Grund, der die fristlose Kündigung
eines Dauerschuldverhältnisses erlaubt, liegt nämlich grundsätzlich bereits
dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung
des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht mehr zugemutet
werden kann (§
314 Abs. 1 Satz 2 BGB
). Ein solcher Grund kann auch in einer wesentlichen
Veränderung der Verhältnisse liegen, was im Falle von Fitnessclubverträgen insbesondere
dann in Betracht kommt, wenn der Teilnehmer so schwerwiegend und dauerhaft
erkrankt, dass ihm die Ausübung von Fitness-Sport für die restliche
Vertragslaufzeit praktisch unmöglich wird (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005,
Az.: 1
BvR 906/04
, u.a. in: NJW
2005, Seiten 2383
 f.; BGH, Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII
ZR 62/15
, u.a. in: NJW
2016, Seiten 3718
 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII
ZR 42/10
, u.a. in: NJW
2012, Seiten 1431
 ff.; LG Kiel, Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8
S 54/08
, u.a. in: juris; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom
15.10.2015, Az.: 34
C 5/15
, u.a. in: BeckRS
2015, 17586
= „juris“; AG Eisenach, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: juris;
AG Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Az.: 211
C 44/09
, u.a. in: „juris“; AG München, NJW-RR
2011, Seiten 67
 f.; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007,
Az.: 509
C 117/07
, u.a. in: „juris“; AG Oberhausen, Urteil vom 04.06.2007,
Az.: 37
C 968/06
, u.a. in: „juris“; AG Wuppertal, Urteil vom 26.03.2007, Az.: 36 C
27/06, u.a. in: BeckRS 2007, Nr. 06497; AG Bad Homburg, NJW-RR 2003,
Seiten 1694
 f.; AG Rastatt, NJW-RR 2002,
Seiten 1280
 f.; AG Dortmund, Urteil vom 12.09.1989, Az.: 125 C 330/89, u.a. in:
„juris“).
Zu berücksichtigen ist insoweit allerdings, dass nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Umstände als
Kündigungsgrund ausscheiden, die im Rahmen des vom Kündigenden vertraglich
übernommenen Risikos liegen (BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII
ZR 42/10
, u.a. in: NJW
2012, Seiten 1431
 ff.; BGH, NJW
1984, Seite 2091
; BGH, NJW
1984, Seite 1531
; LG Kiel, Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8
S 54/08
, u. a. in: juris; AG Eisenach, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u. a. in: juris;
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509
C 117/07
, u. a. in: juris; AG Bad Homburg, NJW-RR 2003,
Seiten 1694
 f.).
Ein fristloses Kündigungsrecht nach §
314 BGB
 besteht somit immer dann, wenn der Kunde durch eine nicht
vorhersehbare Erkrankung auf unbestimmte Zeit daran gehindert ist, die
Leistungen des Fitnessstudios in Anspruch zu nehmen, so dass ein Festhalten an
einem langfristigen Vertrag unbillig wäre (BGH, Urteil vom 23.10.1996,
Az.: XII
ZR 55/95
, u.a. in: NJW
1997, Seiten 193
 ff.; LG München I, Urteil vom 03.08.2006, Az.: 34 S 21754/05, u.a.
in: MDR 2007, Seite 260; AG
München, Urteil vom 03.07.2013, Az.: 113
C 27180/11
, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 7367).
Dem steht es im Übrigen gleich, wenn der Kunde zwar bei
Abschluss des Fitnessvertrages eine Vorerkrankung hatte, diese jedoch zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vollständig ausgeheilt war – und mit
einem erneuten Aufflammen der Erkrankung nicht zu rechnen war – oder wenn die
langfristige Aufnahme eines Fitnesstrainings auf ausdrückliches ärztliches
Anraten erfolgte (LG Kiel, Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8
S 54/08
, u.a. in: juris; AG Eisenach, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: juris;
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509
C 117/07
, u.a. in: juris; AG Bad Homburg, Urteil vom 09.10.2003, Az.: 2 C 1744/03, u.a.
in: NJW-RR 2003,
Seiten 1694
 f.).
Nur wenn die Erkrankung des Kunden zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Fitnessvertrages (auch nach einer evtl. Operation) noch nicht
vollständig ausgeheilt gewesen wäre, sondern immer noch einer ärztlichen
Behandlung bedurft hätte, wäre das Risiko, auf Grund dieser Erkrankung den
abgeschlossenen Fitnessvertrag nicht in vollem Umfang nutzen zu können, allein
dem Beklagten als Kunden anzulasten (LG Kiel, Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8
S 54/08
, u.a. in: „juris“; AG Eisenach, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in:
„juris“; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509
C 117/07
, u.a. in: „juris“; AG Bad Homburg, Urteil vom 09.10.2003,
Az.: 2 C 1744/03, u.a.
in: NJW-RR 2003,
Seiten 1694
 f.).
Zwar hat ein Kunde somit bei einer Vorerkrankungen in der
Regel das Verwendungsrisiko zu tragen, wenn er in Kenntnis einer die Nutzung
beschränkenden Vorerkrankung den Vertrag abschließt. Darf er jedoch bei
Abschluss des Vertrags darauf vertrauen, dass seine Vorerkrankung einer
Teilnahme am Fitnessprogramm nicht entgegensteht, im Gegenteil sogar durch
Fitnessübungen Verbesserungen des Gesundheitszustandes möglich erscheinen, wäre
es wiederum unbillig, wenn er bei Widerauftreten oder nicht erwarteten Verschlimmerung
einer Vorerkrankung an den Vertrag gebunden bliebe. Insofern ist ein Kunde auch
nicht verpflichtet, sich zum Ausschluss seines Verwendungsrisikos bei Bestehen
einer Vorerkrankung vor Abschluss eines Fitnessvertrages die Unbedenklichkeit
eines Fitnesstrainings ärztlich bescheinigen zu lassen oder sogar den Vertrag
nur bei ärztlichem Anraten abzuschließen. Weder die – verhältnismäßig geringe –
wirtschaftliche Bedeutung eines Fitnessstudiovertrages für den Kunden noch die
– ebenfalls geringfügige – wirtschaftliche Bedeutung des einzelnen Vertrages
für den Betreiber des Fitness-Studios machen es nämlich erforderlich, die
Einhaltung so weitgehender vorvertraglicher Pflichten zu fordern (AG Köln,
Urteil vom 09.05.2016, Az.: 142
C 537/14
, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11435 = „juris“).
Vielmehr ausreichend zu prüfen, ob es für den Kunden bei
einer ex ante Betrachtung unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung
stehenden Informationen und seines subjektiven Vorstellungsbildes vorhersehbar
war, dass es zu einem Wiederauftreten oder einer Verschlimmerung der Vorerkrankung
kommen würde, die ein weitere Teilnahme am Training unmöglich macht. Die
Betreiberin eines Fitness-Studios muss nämlich nicht generell davor geschützt
werden, dass ihre Kunden vorzeitig wegen Erkrankungen aus dem Vertrag
ausscheiden, zumal sie sich bei dem Betrieb eines Fitness-Studios bewusst sein
muss, dass sie eine Dienstleistung im Sport- und Gesundheitsbereich anbietet,
bei denen der körperlichen Konstitution der Kunden und den damit verbundenen
Risiken besondere Bedeutung zukommt. Dies gilt ganz besonders dann, wenn die
Betreiberin gezielt auch Reha-Patienten – so wie hier die Klägerin – anspricht.
Die Betreiberin des Fitness-Studios muss daher nur vor unredlichen Kunden
geschützt werden, die in Kenntnis eines zu einer Trainingsunfähigkeit führenden
Erkrankungsrisikos den Vertrag abschließen und sich dann bei Eintreten genau
dieses Risikos versuchen durch eine Kündigung aus wichtigem Grund aus dem
Vertrag zu lösen. Für einen Kunden aber, der in gutem Glauben erwarten durfte,
dass er den Vertrag erfüllen kann, wäre es unbillig, an den Vertrag gebunden zu
bleiben, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das zwar objektiv bestand, welches
ihm aber subjektiv bei Vertragsabschluss nicht bewusst sein musste (AG Köln,
Urteil vom 09.05.2016, Az.: 142
C 537/14
, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11435 = „juris“). So liegt der Fall auch
hier.
Die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes im Sinne
des §
314 BGB
 in Form einer gesundheitlich begründeten Verhinderung des
Beklagten ist vorliegend insofern als erwiesen anzusehen. Aus den ärztlichen
Attesten des Facharztes für Augenheilkunde vom 04.09.2017 (Blatt 43 der Akte)
und 25.01.2019 (Blatt 120 der Akte) ergibt sich nämlich, dass der Beklagte
wegen „mehrfacher Netzhautablösung beidseitig, Silikonölfüllung rechts und
bestehendem Sekundärglaukom bis auf Weiteres aus augenärztlicher Sicht keinen
Sport ausüben darf.“.
Diese Erkrankungen des Beklagten stellen aber einen
wichtigen Grund im Sinne von §
314 BGB
dar, der dem Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen
Interessen eine weitere Fortführung des Vertrages unzumutbar machte (BGH,
Urteil vom 23.10.1996, Az.: XII
ZR 55/95
, u.a. in: NJW
1997, Seiten 193
 ff.; LG Kiel, Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8
S 54/08
, u.a. in: juris; LG München I, Urteil vom 03.08.2006, Az.: 34 S 21754/05, u.a.
in: MDR 2007, Seite 260; AG
Köln, Urteil vom 09.05.2016, Az.: 142
C 537/14
, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11435 = „juris“; AG Eisenach, Urteil
vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: juris;
AG München, Urteil vom 03.07.2013, Az.: 113
C 27180/11
, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 7367; AG Hamburg-Blankenese, Urteil
vom 20.07.2007, Az.: 509
C 117/07
, u.a. in: juris; AG Oberhausen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 37
C 968/06
, u.a. in: „juris“; AG Bad Homburg, Urteil vom 09.10.2003,
Az.: 2 C 1744/03, u.a.
in: NJW-RR 2003,
Seiten 1694
 f.).
Die Fortführung des Vertrages, ohne die vertraglichen
Leistungen der Klägerin in Anspruch nehmen zu können, bis zum vertraglich
vorgesehenen Kündigungszeitpunkt vom 03.06.2019 stellte sich für den Beklagten
aus diesem Grunde auch als nicht mehr zumutbar dar. Dem Beklagten war aufgrund
seiner Erkrankung nämlich die Nutzung wesentlicher Elemente der vertraglichen
Leistungen der Klägerin nicht mehr möglich, so dass ihm die Fortführung des
Vertrages insgesamt unzumutbar geworden ist. Ein wichtiger Grund zur Kündigung
des Vertrages lag somit hier gemäß §
314 BGB
 vor, da dem kündigenden Beklagten unter Berücksichtigung aller
Umstände des hiesigen Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf einer
Kündigungsfrist grundsätzlich nicht mehr hätte zugemutet werden können, wobei für
die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes ein Verschulden des anderen
Teils nicht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII
ZR 42/10
, u.a. in: NJW
2012, Seiten 1431
 ff.; AG Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Az.: 211
C 44/09
, u. a. in: „juris“; AG München, Urteil vom 09.06.2010, Az.: 251
C 26718/09
, u.a. in: NJW-RR
2011, Seiten 67
 f.; AG Wuppertal, Urteil vom 26.03.2007, Az.: 36 C
27/06, u.a. in: BeckRS 2007, Nr. 06497,; AG Saarbrücken, Urteil vom 11.05.2005,
Az.: 42 C 287/04, u.a. in:
„juris“; AG Dortmund, Urteil vom 12.09.1989, Az.: 125 C 330/89, u.a. in:
„juris“; Blattner, ZGS 2008, Heft 8, Seiten 293 ff.).
Dabei ist hier aufgrund des ärztlichen Attesten des
Facharztes für Augenheilkunde vom 25.01.2019 („bis auf Weiteres“; Blatt 120 der
Akte) zu berücksichtigen, dass die Erkrankung des Beklagten so schwer und
dauerhaft ist, dass ihm die Ausübung von Fitness-Sport bis zum Ende der
Vertragslaufzeit zum 03.06.2019 praktisch unmöglich wird (AG
Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509
C 117/07
, u.a. in: BeckRS 2007, Nr. 31416 = „juris“; Weth, in:
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, §
314 BGB
, Rn. 15).
Der Beklagte hat seine Erkrankung mit Vorlage den
schriftlichen Attesten vom 04.09.2017 und vom 25.01.2019 auch ausreichend dargelegt
und bewiesen (LG Arnsberg, Urteil vom 22.12.2010, Az.: 3
S 138/10
, u.a. in: SpuRt
2011, Seiten 201
 f.). Aus diesen ärztlichen Attesten ergibt sich, dass
der Beklagte eine mehrfache Netzhautablösung beidseitig, Silikonölfüllung
rechts und ein Sekundärglaukom hat, deren Dauer mindestens aber bis zum
03.06.2019 anhält.
Der Beklagte war im Übrigen noch nicht einmal verpflichtet,
der Klägerin dieses ärztliche Attest vorzulegen, aus dem sich die konkrete
ärztliche Diagnose ergibt, oder gar Einsicht in die Krankenakte zu gewähren.
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG verbietet
nämlich eine Pflicht zur näheren Darlegung der Erkrankung. Eine nähere
Darlegung wäre lediglich dann erforderlich, wenn sich aus den konkreten
Umständen des Einzelfalles Anhaltspunkte ergäben, dass es sich bei den
ausgestellten Attesten um ein sog. Gefälligkeitsattest handeln könnte. So ist
es etwa in der arbeitsgerichtlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung
anerkannt, dass ein die Arbeitsunfähigkeit bestätigendes ärztliches Attest
einen hohen Beweiswert hat, denn es ist der gesetzlich vorgesehene und
wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, beruft er sich insbesondere
darauf, der Arbeitnehmer habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch
Simulation getäuscht oder der Arzt habe den Begriff der krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit verkannt, dann muss er die Umstände, die gegen die
Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch
die Beweiskraft des Attestes zu erschüttern (BAG, Urteil vom 15.07.1992,
Az.: 5 AZR
312/91
; BAG, Urteil vom 04.10.1978, Az.: 5
AZR 326/77
). Der Betreiber eines Fitnessstudios kann somit von seinen
Kunden grundsätzlich kein ärztliches Attest verlangen (OLG Hamburg, Urteil vom
14.12.2000, Az.: 3 U 94/00, u.a. in: NJOZ
2001, Seiten 618
 f.).
Erst Recht gilt dies im Bereich einfacher Dienstverhältnisse
der vorliegenden Art, bei denen ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen
den Vertragsparteien nicht besteht (LG Arnsberg, Urteil vom 22.12.2010,
Az.: 3
S 138/10
, u.a. in: SpuRt
2011, Seiten 201
 f.). Anhaltspunkte, die für Gefälligkeitsatteste
sprechen könnten, liegen hier zudem nicht vor.
Zwar bestand diese Erkrankung des Beklagten unstreitig
bereits bei Abschluss des hier streitigen Vertrages und war zumindest die
Netzhautoperation auch dem Beklagten bekannt. Jedoch war diese „Netzhaut
(-Operation im Jahre) 2008“ ausweislich dem Gesundheits-Fragebogen der Klägerin
(Blatt 117 der Akte) auch der Klägerseite bereits bei Abschluss des hiesigen
Vertrages bekannt.
Der Internet-Auftritt der Klägerin verweist insofern aber
ausdrücklich auf die Internet-Seite der Kieser Training AG in Zürich/Schweiz.
Insofern wirbt die Klägerin jedoch ausdrücklich damit, dass ihre Kunden in der
medizinischen Trainingsberatung eventuelle gesundheitliche Einschränkungen mit
einer medizinischen Fachperson in ihrem Studio besprechen können und dass – wenn
Beschwerden beim Kunden vorliegen – diese Beschwerden dann auch in dem
individuellen Trainingsplan des Kunden berücksichtigt werden.
Zwar sollten nach einer „normalen“ Netzhaut-Operation
sportliche Aktivitäten grundsätzlich nur für die ersten 6 bis 12 Wochen nach
der Operation vermieden werden, so dass nach der hier wohl im Jahre 2008
erfolgten Netzhaut-Operation beim Beklagten dann im Jahre 2017 dieser Zeitraum
schon verstrichen war. Welche Sportarten aber nach einer solchen Operation und
in welchem Ausmaß dann wieder möglich sind, hängt wohl auch davon ab, ob ein
oder beide Augen noch den eigenen Glaskörper besitzen oder ob dieser entfernt
wurde (vgl. u.a.: Internet-Auftritt der Selbsthilfegruppe Netzhautablösung:
„www.netzhaut-selbsthilfe.de“ und Internet-Auftritt der Medizinischen Fakultät
der Universität des Saarlandes in Homburg:
„www.uniklinikum-saarland.de/einrichtungen/kliniken_institute/…/netzhautabloesung“).
.
Bei dem hiesigen Beklagten liegt aber zudem auch noch ein
Sekundärglaukom vor. Dies führt aber zu einer massiven Erhöhung des
Augeninnendruckes. Hierdurch kann es dann aber auch sehr schnell zu einem sehr
hohen Augeninnendruck kommen, welcher auch mit Schmerzen verbunden sein kann
(vgl. u.a.: „https://www.bundesverband-glaukom.de/…/6e19c_
neovaskularisationsglaukom_teil_1“).
Insofern können sich aber schon nach einer „normalen“
Netzhaut-Operation z.B. Sportarten wie Boxen und Jogging, aber auch das
Training in einem Fitnessstudio negativ auf die Netzhaut auswirken, und zwar
unabhängig davon, welcher Zeitraum seit dieser Operation verstrichen ist (vgl.
u.a.: Internet-Auftritt der Selbsthilfegruppe Netzhautablösung:
„www.netzhaut-selbsthilfe.de“ und Internet-Auftritt der Medizinischen Fakultät
der Universität des Saarlandes in Homburg: „www.uniklinikum-saarland.de/einrichtungen/kliniken_institute/…/netzhautabloesung“).
Bei einem Kunden, der zudem auch noch an ein Sekundärglaukom
leidet, gilt dies wohl umso mehr (vgl. u.a.:
„https://www.bundesverband-glaukom.de/…/6e19c_neovaskularisationsglaukom
_teil_1“).
Dass dem Beklagten – als unstreitig medizinischen Laien –
dies bei Abschluss des Fitnessvertrages aber in diesem Umfang noch nicht
unbedingt bekannt war, wird von der Klägerseite noch nicht einmal in Abrede
gestellt. Auch bestreitet die Klägerin nicht substantiiert, dass durch das
sportliche Training des Beklagten im Fitness-Studio die Augeninnendruckwerte
des Beklagten – wie vom Beklagten vorgetragen – bedrohlich angestiegen waren,
so dass erst ab diesem Zeitpunkt aus medizinischen Gründen die sportliche
Tätigkeit im Fitness-Studio der Klägerin nicht mehr zu verantworten gewesen
war.
Dass der Beklagte den Fitnessvertrag bewusst in Kenntnis des
Risikos abschloss, dass es zu einer massiven Erhöhung des Augeninnendruckes
kommt, ist nach dem Vortrag der Parteien und den eingereichten Unterlagen nicht
erkennbar. Zwar war dem Beklagten seine Vorerkrankung in Gestalt einer
Netzhaut-Operation (ebenso wie der Klägerin) bewusst. Im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses mit der Klägerin lag aber für ihn subjektiv kein
gesundheitlicher Zustand vor, der ihn hätte Anlass geben müssen, sich zu
hinterfragen, ob sein Gesundheitszustand ausreichend ist, einen auf Dauer
angelegten Fitnessstudiovertrag abzuschließen. Dies hier umso mehr, als das die
Klägerin dies ausweislich ihres „Gesundheits-Fragebogen“ (Blatt 117 der Akte)
ebenso wusste und dessen ungeachtet den Vertrag mit dem Beklagten vereinbarte.
Eine Kenntnis des Beklagten dergestalt, dass das Fitnesstraining zu einer
massiven Erhöhung des Augeninnendruckes führt, was wiederum eine Fortsetzung
des Trainings unmöglich macht lag beim Beklagten unstreitig nicht vor (AG Köln,
Urteil vom 09.05.2016, Az.: 142
C 537/14
, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11435 = „juris“).
Gerade weil dem Beklagten dieser medizinische Zusammenhang
zwischen dem sportlichen Training im Fitness-Studio und der Erhöhung der
Augeninnendruckwerte vor Abschluss des Vertrages unstreitig nicht bekannt war,
hatte der Beklagte vorliegend auch nicht die Möglichkeit gehabt, das
diesbezügliche Risiko vor Vereinbarung des Vertrages noch zu vermeiden.
Insofern lag hier also eine Situation vor, bei der die Beschwerden des
Beklagten (d.h. die Erhöhung der Augeninnendruckwerte) erst im Laufe des
Fitness-Trainings bei der Klägerin aufgetreten sind (AG Köln, Urteil vom
09.05.2016, Az.: 142
C 537/14
, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11435 = „juris“; AG Eisenach, Urteil
vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: BeckRS
2016, Nr. 8827 = „juris“) und somit gerade nicht schon vor Abschluss des
Vertrages vorlagen.
Zwar litt der Beklagte somit unstreitig bereits vor
Abschluss des streitigen Vertrages an einer Erkrankung in Form einer
Netzhaut-Operation, jedoch erfolgte hier eine Verschlechterung seiner Krankheit
in Form der Erhöhung der Augeninnendruckwerte bereits im Laufe der ersten zwei
Monate, in denen er das Angebot der Klägerin im Fitness-Studio nutzte, so dass
der Beklagte vorliegend dann auch berechtigt war, eine außerordentliche
Kündigung aufgrund der Verschlechterung seiner Erkrankungen zu stützen (AG
Köln, Urteil vom 09.05.2016, Az.: 142
C 537/14
, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11435 = „juris“; AG Donaueschingen,
Urteil vom 27.06.2011, Az.: 11 C 64/11, u.a. in:
BeckRS 2011, Nr. 25470 = „juris“).
Im Übrigen war der Klägerin aber bei Abschluss des Vertrages
zumindest die „Netzhaut (-Operation im Jahre) 2008“ des Beklagten ausweislich
des Gesundheits-Fragebogens der Klägerin (Blatt 117 der Akte) unstreitig
bekannt. Wenn die Krankheit bei Vertragsschluss gegenüber dem Betreiber des
Fitness-Studios aber mitgeteilt wurde und diese Krankheit sich dann
verschlimmert, wollten beide Vertragsparteien dieses Risiko tragen
(Diekmann/Lube, MDR 2016, Seiten 69 ff.), so dass bei einer Verschlimmerung dem
Beklagten auch aus diesem Grunde ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung dieses
Vertrages gegenüber der Klägerin hier zur Seite stand.
Der Internet-Auftritt der Klägerin verweist im Übrigen
ausdrücklich auf eine Internet-Seite der Kieser Training … in …/Schweiz.
Insofern wirbt die Klägerin aber auch ausdrücklich damit, dass ihre Kunden in
der medizinischen Trainingsberatung eventuelle gesundheitliche Einschränkungen
mit einer medizinischen Fachperson in ihrem Studio besprechen können und dass –
wenn Beschwerden beim Kunden vorliegen – diese Beschwerden dann auch in dem
individuellen Trainingsplan des Kunden berücksichtigt werden.
Dass bei dem Trainingsplan des Beklagten aber dessen
Netzhaut-Operation tatsächlich in irgend einer Art und Weise durch die Klägerin
berücksichtigt wurde, behauptet noch nicht einmal die Klägerin selbst, obwohl
sich nach einer Netzhaut-Operation auch das Training in einem Fitnessstudio
negativ auf die Netzhaut auswirken kann (vgl. u.a.: Internet-Auftritt der
Selbsthilfegruppe Netzhautablösung: „www.netzhaut-selbsthilfe.de“ und
Internet-Auftritt der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes in
Homburg: „www.uniklinikum-saarland.de/einrichtungen/kliniken_institute/…/netzhautabloesung“).
Insofern hat die Klägerin hier zudem auch gegen ihre
Hinweis- und Aufklärungspflichten verstoßen. Als Kunde der Klägerin war der
Beklagte dann auch aus diesem Grunde zur Kündigung des Vertrages berechtigt, da
die Klägerin die von ihr im Rahmen des Kieser Trainings beworbene medizinische
Trainingsberatung hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen des
Beklagten und insoweit die ihr hier obliegenden Aufklärungs- und Hinweispflichten
verletzt hat. Ein Betreiber eines Fitness-Studios ist zwar nicht gehalten,
ungefragt alle negativen Eigenschaften zu offenbaren, die ggf. bei einer
sportlichen Betätigung in seinem Fitness-Studio entstehen könnten. Der
Betreiber des Fitness-Studios ist aber verpflichtet, seinen Vertragspartner
über diejenigen Umstände und Rechtsverhältnisse aufzuklären, die für seinen
Vertragspartner von besonderer Bedeutung bei Vertragsschluss sind (BGH, Urteil
vom 16.02.2000, Az.: XII
ZR 279/97
, u.a. in: NJW
2000, Seiten 1714
 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2002,
Az.: 24
U 1/02
, u.a. in: WuM
2003, Seite 138
).
Die medizinische Trainingsberatung hinsichtlich der
gesundheitlichen Einschränkungen des Beklagten und ein hierauf wiederum
basierender individueller Trainingsplan war aber für den Beklagten als Kunde
der Klägerin unstreitig von besonderer Bedeutung, so dass bei einer Verletzung
dieser vertraglichen Verpflichtung durch die Klägerseite dann auch der Beklagte
zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund gemäß §
314 BGB
 berechtigt war.
Die Kündigung des Beklagten mit E-Mail vom 23.07.2017
erfolgte im Übrigen auch innerhalb einer „angemessenen Frist“ im Sinne
von §
314 Abs. 3 BGB
, auch wenn der §
314 Abs. 3 BGB
eine allgemeine und auch hier anwendbare Regelung enthält,
die der beschleunigten Herbeiführung klarer Verhältnisse dienen soll und der
die Regelung zugrunde liegt, dass nach einem zu langem Zuwarten dann auch die
Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses nicht mehr als unzumutbar erscheint (KG
Berlin, Urteil vom 07.04.2008, Az.: 8
U 202/07
, u.a. in: MM 2008, Seite 297).
Die Kündigungsfrist des §
314 Abs. 3 BGB
 kann insofern nämlich nicht starr bemessen werden. Sie
muss vielmehr für jeden Einzelfall festgestellt werden. So hat die
obergerichtliche Rechtsprechung – je nach der Art des Dauerschuldverhältnisses
und unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls – aber
Fristen zwischen 1 bis 4 Monaten noch für angemessen erachtet (BGH, NJW-RR
2007, Seiten 886
 f.; BGH, VersR 1999,
Seiten 1279
 ff.; BGH, NJW
1994, Seiten 722
 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 02.04.2008, Az.: 4 S
109/07), da die in § 626 Abs. 2 BGB genannte
2-Wochen-Frist hier nicht herangezogen werden kann (AG München, NJW-RR
2011, Seiten 67
 f.; AG Wuppertal, Urteil vom 26.03.2007, Az.: 36 C
27/06).
Diese Frist des §
314 Abs. 3 BGB
 beginnt aber erst – wie sich aus dem Wortlaut des §
314 Abs. 3 BGB
 bereits ergibt – mit der Kenntniserlangung des
Kündigungsgrunds durch den Berechtigten, hier also dem Beklagten (BGH, NJW-RR
2007, Seiten 886
 f.; AG München, NJW-RR
2011, Seiten 67
 f.). Dies bedeutet dann aber, dass der
kündigungsberechtigte Beklagte hier zu Beginn der Frist eine sichere und
umfassende Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen haben
musste. Dies ist aber immer nur dann der Fall, wenn er alles in Erfahrung
gebracht hat, was als notwendige Grundlage für die Entscheidung über den
Fortbestand oder die Auflösung des Vertragsverhältnisses anzusehen ist
(BGH, NJW 1996,
Seiten 1403
 f.). Diese Frist beginnt somit erst dann, wenn der
wichtige Grund in einem Dauerzustand wie einer Verschlechterung der Krankheit
liegt, nicht schon vor der Beendigung dieses Krankheitszustandes (BAG, NZA
2004, Seiten 1216
 ff.; BAG, NZA
2004, Seiten 1118
 f.; BAG, NJW
1997, Seiten 1656
 f.; AG München, NJW-RR
2011, Seiten 67
 f.).
Bei einem – wie hier – vorliegenden Dauertatbestand in Form
der Erkrankungen des Beklagten ist es für die Einhaltung der Frist gemäß §
314 Abs. 3 BGB
 somit ausreichend, dass dieser Zustand vor Ausspruch der
Kündigung noch angehalten hat (BAG, NZA
2004, Seiten 1216
 ff.; BAG, NZA
2004, Seiten 1118
 f.; BAG, NJW
1997, Seiten 1656
 f.). Es würde nämlich schon dem allgemeinen
Sprachempfinden widersprechen, auf der einen Seite als personenbedingten
Kündigungsgrund die dauernde Unfähigkeit, die von der Klägerin geschuldete
Leistung anzunehmen, anzuerkennen, andererseits aber davon auszugehen, es
handle sich um einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen und nicht
mehr fortwirkenden, also keinen andauernden Tatbestand (BAG, NZA
2004, Seiten 1216
 ff.; BAG, NZA
2004, Seiten 1118
 f.; BAG, NJW
1997, Seiten 1656
 f.). Es liegt vielmehr hier ein Dauer-Störtatbestand
vor, bei dem zumindest zusätzliche Umstände fortwirkend eintreten. Der Beginn
der Frist ist in diesen Fällen aber nicht eindeutig fixierbar. Dies zeigt, dass
in diesen Fällen von einem – zumindest zunächst – fortwirkenden Dauerzustand
auszugehen ist. Nähme man das Gegenteil an, würde der Beklagte unnötig zu einer
möglichst frühzeitigen Kündigung angehalten.
Selbst wenn – wie hier – die zum Kündigungsgrund zählende
sog. negative Prognose aber noch zeitlich näher bestimmbar wäre – hier z. B. an
Hand der ärztlichen Atteste vom 04.09.2017 (Blatt 43 der Akte) und vom
25.01.2019 (Blatt 120 der Akte), so hat der Beklagte doch die ihm zustehende
Kündigungsfrist mit seinem Schreiben vom 23.07.2017 hier eingehalten. Die
Verpflichtung des Beklagten den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist
gemäß §
314 Abs. 3 BGB
 nach Eintritt des Krankheitsfalles bzw. der
Verschlechterung der Krankheit zu kündigen, erfordert es nämlich nicht, bereits
am Tage des Auftretens der Erkrankung bzw. der Verschlechterung der Erkrankung
oder dem Tag einer ärztlichen Mitteilung unverzüglich die Kündigung zu
erklären. Die Kündigungsfrist beginnt nämlich erst dann zu laufen, wenn nach
der Allgemeinen Lebenserfahrung aus objektiver Sicht nicht mehr verlässlich mit
einer Nutzung des Angebots des Fitnessclubs, bzw. der Wiederherstellung der
Trainierfähigkeit, gerechnet werden kann (AG Landau, NVersZ 2002,
Seiten 464
 f.; AG München, NJW-RR
2011, Seiten 67
 f.; AG München, VersR 2008, Seiten 965 f.).

Der Fristablauf des §
314 Abs. 3 BGB
 erfolgte hier somit frühestens erst 1 bis 4 Monate nach
dem 04.06.2017 – mithin spätestens zum 04.10.2017 -, so dass die
außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 23.07.2017 (Blatt 40 der Akte)
vorliegend noch fristgerecht im Sinne des §
314 Abs. 3 BGB
 erfolgt ist. Liegt der wichtige Grund nämlich in einer
Krankheit, bei der der Zeitpunkt, zu dem sie eine hinreichende Schwere erlangt
hat, nicht objektiv feststellbar ist, ist es angemessen, dem Betroffenen auch
unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragspartei dann noch eine
mindestens angemessene Frist zur Kündigung einzuräumen (BAG, NZA
2004, Seiten 1216
 ff.; BAG, NZA
2004, Seiten 1118
 f.; BAG, NJW
1997, Seiten 1656
 f.; AG München, NJW-RR
2011, Seiten 67
 f.; AG Hanau, Urteil vom 06.06.2003, Az.: 33 C
227/03-13, u.a. in: NJOZ 2004, Heft 47, Seite 4186; AG Wuppertal, Urteil vom
26.03.2007, Az.: 36 C 27/06), so dass der Beklagte hier noch fristgerecht den
Vertrag mit dem Fitnessclub der Klägerin aufkündigt hat.
Nur ein längeres Zuwarten könnte nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichtes somit in der Regel nicht mehr
als angemessene Zeitspanne zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung
der hieraus zu ziehenden Folgerungen angesehen werden, weil es dann ggf. darauf
hingedeutet hätte, dass der kündigende Beklagte das Ereignis selbst nicht als
so schwerwiegend empfunden hätte, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem
Fitnessclub bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung für ihn unzumutbar
wäre (BGH, Urteil vom 14. April 1983, Az.: I
ZR 37/81
, u.a. in: WM
1983, Seite 820
; BGH, Urteil vom 12.03.1992, Az.: I
ZR 117/90
, u.a. in: WM
1992, Seite 1440
; BGH, Urteil vom 15.12.1993, Az.: VIII
ZR 157/92
, u.a. in: WM
1994, Seite 645
; BGH, WM
1999, Seiten 1986
 ff. = MDR 1999, Seiten
1206
 ff.; AG München, NJW-RR
2011, Seiten 67
 f.).
Der Beklagte hat hier somit noch innerhalb der „angemessenen
Frist“ gemäß §
314 Abs. 3 BGB
die außerordentliche Kündigung des Vertrages aus wichtigem
Grund gegenüber der Klägerin ausgesprochen, so dass dies für den vorliegenden
Rechtsstreit bedeutet, dass die außerordentliche Kündigung noch innerhalb
dieser Frist erfolgt ist. Dies hat dann aber auch zur Folge, dass die
außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 23.07.2017 als wirksam anzusehen
ist und dass dadurch dann das Vertragsverhältnis mit ihrem Zugang bei der
Klägerin am 23.07.2017 auch wirksam sofort beendet wurde.
Die Klägerin kann sich insofern auch nicht mit Erfolg auf
eine Verlängerungsklausel aus der Vereinbarung über das Aussetzen bzw. „Ruhen“
des Vertrages bei Krankheit des Mitglieds berufen, mit der Folge, dass die
Kündigung des Beklagten durch eine Vertragsverlängerung noch nicht zum
23.07.2017 möglich gewesen sei (AG Itzehoe, NJW-RR
2000, Seiten 1507
 f.), da der §
314 BGB
 dem Beklagten hier gerade auch die Möglichkeit der Kündigung
des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist offen lies.
Zudem dürfte eine solche Klausel, wonach sich die
Mitgliedschaft um die jeweilige Zeitspanne des Ruhens verlängern soll, wohl
rechtswidrig sein, da eine solche Verlängerungsklausel eine unangemessene
Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB darstellt, weil nicht
auszuschließen ist, dass mit Hilfe einer derartigen Klausel in Fällen einer nur
für einen kurzen Zeitraum vereinbarten Mitgliedschaft deren Dauer unangemessen
verlängert wird (LG Dortmund, VuR
1992, Seiten 163
 f.).
Selbst wenn die Mitgliedschaft des Beklagten gemäß den
allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bei nachgewiesener Krankheit
„ruhend“ gestellt werden sollte, verlängerte sich in diesem Fall die
ursprünglich vereinbarte Mitgliedschaft nicht um diese Zeitspanne, da diese
allgemeine Geschäftsbedingung gegen das Transparenzgebot verstößt und
dementsprechend gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Diese
Bestimmung lässt nämlich auch nicht ausreichend erkennen, was unter
„nachgewiesen“ zu verstehen ist, da dieser Begriff zu unbestimmt und dehnbar
erscheint (AG Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Az.: 211
C 44/09
, u.a. in: juris).
Wenn durch diese Klausel das Ruhen des Vertrages von der
Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Attestes abhängig machen würde – aus dem
sich Art und Umfang der Erkrankung ergeben soll – wäre zwar ein berechtigtes
Interesse der Klägerin an der Vorlage eines solchen ärztlichen Attestes bei
einem durch einen Kunden mit einer Erkrankung begründeten Ruhen des Vertrages
ggf. noch grundsätzlich anzuerkennen, um einen Missbrauch des eingeräumten
Kündigungsrechts zu verhindern (BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII
ZR 42/10
, u. a. in: NJW
2012, Seiten 1431
 ff.). Diesem Interesse der Klägerin wird aber
bereits durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung – wie der von dem
Beklagten nunmehr eingereichten ärztlichen Bescheinigungen – gedient, aus denen
sich ergibt, dass eine sportliche Tätigkeit des Beklagten „bis auf Weiteres“
nicht (mehr) möglich ist. Das Interesse der Klägerin, sich vor unberechtigten
Ruhestellungen von Verträgen zu schützen, rechtfertigt es nämlich nicht, von
ihren Kunden Angaben über die konkrete Art der Erkrankung zu verlangen. Denn grundsätzlich
kann den Angaben eines Arztes in einer Bescheinigung Glauben geschenkt werden
(BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII
ZR 42/10
, u.a. in: NJW
2012, Seiten 1431
 ff.; BAG, NJW
1993, Seiten 809
f.), wie bereits oben näher ausgeführt.
Deshalb waren hier auch nur bis zum Wirksamwerden dieser
Kündigung vom 23.07.2017 dem Grunde nach überhaupt noch Beitragsansprüche der
Klägerin gegenüber dem Beklagten entstanden. Der hier von der Klägerseite nunmehr
gerichtlich geltend gemachte Zahlungsanspruch bezieht sich aber ausdrücklich
auf die Zeit seit dem 01.08.2017.
Das Gericht geht hier nämlich davon aus, dass der Beklagte
tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen objektiv seit dem 23.07.2017 verhindert
war, das von der Klägerin dargebotene Leistungsangebot in Anspruch zu nehmen.
Nach den o.g. Rechtsgrundsätzen besteht in diesem Fall dann aber auch seit dem
01.08.2017 keine Zahlungsverpflichtung des Beklagten mehr gegenüber der
Klägerin (LG München I, Urteil vom 03.08.2006, Az.: 34 S 21754/05, u.a.
in: MDR 2007, Seite 260 =
BeckRS 2006, Nr. 12298), so dass die hiesige Klage schon dem Grunde nach
abzuweisen ist.

Insofern konnte hier auch dahingestellt bleiben, dass der Beklagte gemäß den
vertraglichen Vereinbarungen lediglich 59,00 Euro/Monat und nicht 69,00
Euro/Monat zahlen sollte, so dass zumindest auch die Klageerweiterung vom
22.08.2018 der Höhe nach nicht korrekt von der Klägerseite angesetzt wurde.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt
sich auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf § 708
Nr. 11
 und § 711 ZPO.
Der Streitwert des Rechtsstreits ist hier zudem noch durch
das Gericht festzusetzen gewesen.

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AG Brandenburg – Früherer Arbeitgeber kann keine Änderung des Facebook-Accounts des ehemaligen Arbeitnehmers verlangen

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat mit Urteil
vom 31.01.2018, Az. 31 C 212/17
entschieden, dass der frühere Arbeitgeber
vom ehemaligen Arbeitnehmer keine Änderungen des von ihm ehemals angelegten
Firmen-Facebook-Accounts verlangen kann.

Leitsätze des Gerichts

1. Für Streitigkeiten zwischen einem (vormaligen)
Arbeitgeber wegen eines von dem (ehemaligen) Arbeitnehmer während dessen
Beschäftigung angelegten Facebook – Accounts sind die Gerichte für
Arbeitssachen ausschließlich zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG).
2. Zu der Frage, ob dem (vormaligen) Arbeitgeber gegenüber
dem (ehemaligen) Arbeitnehmer ein Anspruch auf Änderungen sowie auf Untersagung
von Änderungen des von dem (ehemaligen) Arbeitnehmer angelegten Facebook –
Accounts zur Seite steht (§ 667, § 823, § 862, § 858 BGB).

Tenor
1. Der Beschluss vom 01.09.2017 in dem einstweiligen
Verfügungsverfahren wird hiermit aufgehoben.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird
zurückgewiesen.
3. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu
tragen.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsbeklagte kann die Vollstreckung im Kostenpunkt
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 Euro abwenden, wenn nicht der
Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,00 Euro
festgesetzt.
Tatbestand
Auf Antrag der Verfügungsklägerin mit Datum vom 30.08.2017 – welcher am
31.08.2017 beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel einging – hat das
Amtsgericht Brandenburg an der Havel wegen Dringlichkeit des Falles ohne
vorangegangene mündliche Verhandlung, aufgrund des dem Beschluss beigefügten
Antrages der Verfügungsklägerseite am 01.09.2017 mit Beschluss eine
einstweilige Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten erlassen und dem
Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung:
1. unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu
zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten –
Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden
kann – wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
Änderungen an der Facebook-Seite der Verfügungsklägerin
unter der Adresse:
https://www.facebook.com/I…
vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß der folgenden Ziffer 2.
erfolgen soll
und
2. dem Verfügungsbeklagten zudem aufgegeben, den auf der
Facebook-Seite der Verfügungsklägerin
https://www.facebook.com/I…
unter dem Punkt „Info“ sowie „zusätzliche Kontaktinfo“ als
Homepage des Inhabers
dieser Facebook-Seite ausgewiesenen Eintrag:
www.i….com
zu ändern in:
www.i…-….com.
Der Verfügungsbeklagte begehrt nunmehr die Aufhebung dieser
einstweiligen Verfügung im Widerspruchsverfahren.
Das ehemals zwischen den Prozessparteien bestehende
Arbeitsrechtsverhältnis wurde einvernehmlich zum 31. Januar 2017 beendet. Unter
§ 6 des Aufhebungsvertrages vom 31.01.2017 wurde zwischen den Prozessparteien
u.a. vereinbart:

„Mit der Erfüllung des zwischen den Parteien abgeschlossenen
Aufhebungsvertrages und dessen niedergelegten Pflichten sind sämtliche
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob bekannt
oder unbekannt, erledigt oder ausstehend erfüllt“.

Die Verfügungsklägerin behauptet nunmehr, dass sie die
Inhaberin der Facebook-Seite „https://www.facebook.com/I…“ sei. In rechtlicher
Hinsicht sei sie deshalb sowohl Eigentümerin als auch Besitzerin dieser Facebook-Präsenz.
Insofern habe es lediglich u.a. zu den Aufgaben des
Verfügungsbeklagten bei ihrer Firma als deren Angestellter gehört, dass dieser
sowohl diese Facebook-Seite als auch die Internet-Seite der klägerischen Firma
(„www.i…-….com“) betreut. Der Verfügungsbeklagte sei nämlich vom 04. Mai 2009
bis zum 31. Januar 2017 bei ihr als Angestellter beschäftigt gewesen. In dieser
Zeit habe der Verfügungsbeklagte diese Facebook-Seite auch eingerichtet und bis
zu seinem Ausscheiden aus dem klägerischen Unternehmen zum 31. Januar 2017 auch
betreut.
Auf dieser Facebook-Seite hätte sich unter anderem im linken
Teil auch ein „Link“ mit der Bezeichnung „Info“ befunden. Sei man diesem „Link“
gefolgt, habe sich eine Seite, die unter anderem ein Impressum aufgewiesen
habe, geöffnet. Dort habe sich dann der Eintrag: „https://i….com/impressum“
befunden. Sei man wiederum diesem Link gefolgt, sei man auf ihre – der
Verfügungsklägerin – Webseite gelangt.
Soweit der Verfügungsbeklagte nunmehr hier vorträgt, dass er
die streitbefangene Facebook-Seite nur für sich privat angelegt habe, würde sie
– die Verfügungsklägerin – diesen Vortrag ausdrücklich bestreiten. Diese
Behauptung sei bereits unglaubwürdig.
Auch die Behauptung des Verfügungsbeklagten, die
streitgegenständliche Facebook-Seite hätte nur der Information von
Sportbegeisterten über Wettkämpfe gedient, sei offensichtlich falsch und würde
von ihr – der Verfügungsklägerin – bestritten werden. Vielmehr habe der
Verfügungsbeklagte selbst entsprechende Informationen über das klägerische
Unternehmen, die Produkte der Verfügungsklägerin und ihre Tätigkeitsfelder beim
Anlegen des Facebook-Auftritts auf dieser Facebook-Seite vermerkt.
Darüber hinaus müsse sich der Verfügungsbeklagte auch
entgegenhalten lassen, dass er selbst bei der Anlage dieser
Facebook-Präsentation ursprünglich die Unternehmens- und Impressum-Daten der
Verfügungsklägerin eingetragen habe.
Der Verfügungsbeklagte würde jedoch allein über die
Möglichkeit verfügen, diese Facebook-Seite zu administrieren und Änderungen an
den dort hinterlegten Daten zum Betreiber dieser Facebook-Seite vorzunehmen.
Selbst wenn man im Übrigen unterstellen würde, dass dem
Verfügungsbeklagten die Markenrechte an der Unionsmarke „I…“ zustehen würde,
sei er doch nicht berechtigt, unter Nutzung der ihm noch aus dem
Arbeitsverhältnis bekannten Zugangsdaten Änderung an dem Facebook-Auftritt der
Verfügungsklägerin vorzunehmen. Im Übrigen habe sie bereits mit Schreiben vom
04. September 2017 die Löschung der für den Verfügungsbeklagten registrierten
Unionsmarke „I…“ beantragt.
Am 07. März 2017 habe der Verfügungsbeklagte dann eine
Domain/Website mit der Bezeichnung: „www.i….com“ auf seinen Namen registrieren
lassen. Diese neue Domain/Website des Verfügungsbeklagten würde sich von der
seit Jahren von ihr – der Verfügungsklägerin – betriebenen Domain/Website
„www.i…-….com“ somit nur durch die Weglassung des Bindestriches unterscheiden.
Würde man aber die von dem Verfügungsbeklagten nunmehr
registrierte Domain/Website: „www.i….com“ aufrufen, würde man zu der am 19.
Januar 2017 von dem Verfügungsbeklagten und seinem Vater gegründeten und am 01.
März 2017 im Handelsregister eingetragenen Firma B… GmbH gelangen.
Seit dem 21. August 2017 um 02:39 Uhr habe sich auf der hier
streitbefangenen Facebook-Seite „…https://www.facebook.com/I…“ jedoch statt der
auf sie – der Verfügungsklägerin – registrierte Website/Domain: „www.i…-….com“
dann die Website/Domain der Firma des Verfügungsbeklagten (der Firma B. GmbH):
„www.i….com“ gezeigt. Sei man diesem Klick der Eintragung gefolgt, habe sich
somit ein Browser mit der Anzeige der nunmehrigen Firma des Verfügungsbeklagten
(der Firma B… GmbH) geöffnet und nicht mehr der Browser der klägerischen Firma.
Die am 21. August 2017 durch den Verfügungsbeklagten auf der
streitbefangenen Facebook-Seiten vorgenommene Änderung des Eintrags des Links
zu der Website/Domain von „www.i…-….com“ auf nunmehr: „www.i….com“ würde einen
vorsätzlich betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
der Verfügungsklägerin darstellen.
Entgegen der Rechtsauffassung des Verfügungsbeklagten sei es
hier auch nicht ausreichend, den streitbefangenen Facebook-Auftritt lediglich
seit September 2017 inaktiv zu stellen, zumal der Verfügungsbeklagte diese
Inaktivstellung jederzeit wieder ändern können.
Darüber hinaus würde sie – die Verfügungsklägerin – ihren
Facebook-Auftritt auch zur Außendarstellung ihres Unternehmens nutzen. Davon
auszugehen, dass eine Inaktivstellung ihres Facebook-Auftritts sie schützen
würde, wenn ein wesentliches Instrument zur Außendarstellung über Monate
abgeschaltet wird, sei somit geradezu absurd.
Der § 823 Abs. 1 BGB würde insofern
bezwecken, einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen
Angriffen zu schützen. Hier sei aber ein derartiger Angriff des
Verfügungsbeklagten gegeben, der darauf gerichtet sei, Interessenten für die
Dienstleistungen und Produkte der Verfügungsklägerin über eine falsche
Website/Domain zu den Angeboten der Firma des Verfügungsbeklagten (der Firma B…
GmbH) umzuleiten.
Die Änderung des „Links“ auf der streitbefangenen
Facebook-Seite zu der Website der Firma des Verfügungsbeklagten (der Firma B…
GmbH) würde darüber hinaus bei einem Nutzer auch den Eindruck erwecken, dass
sie – die Verfügungsklägerin – nicht mehr existent sei und nunmehr ein
Nachfolger in Gestalt der Firma des Verfügungsbeklagten (der Firma B… GmbH)
existieren würden.
Ein solcher Eingriff sei rechtswidrig. Die
Verletzungshandlung durch die Änderung der Web-Adresse zu einem
Konkurrenzunternehmen würde somit eine gezielte Irreführung und Beeinflussung
von Kunden der Verfügungsklägerin darstellen und sich gegen den Betrieb der
Verfügungsklägerin richten.
Da jedoch der Zugang zu dieser Facebook-Seite jedoch nur
über eine personalisierte Anmeldung des Administrators möglich sei und der
Verfügungsbeklagte allein über die entsprechenden Zugangsdaten der
Facebook-Seite verfügen würde, um die Angaben zur Website/Domain auf der
streitbefangenen Facebook-Seite zu ändern, können sie dies nicht selbst
ausführen, sondern müsse der Verfügungsbeklagte diese Änderungen auf dieser
Facebook-Seite nunmehr selbst vornehmen.
Der Verfügungsgrund wurde sich hier im Übrigen aus § 826 BGB unter
dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ergeben.

Unbeschadet davon würde das Vorgehen des Verfügungsbeklagten hier auch einen
wettbewerbsrechtlichen Verstoß als unlautere geschäftliche Handlung nach
§ 3 und
§ 3a UWG darstellen. Das Handeln des
Verfügungsbeklagten würde nämlich auf eine Täuschung von Marktteilnehmern zu
Gunsten seines eigenen Unternehmens und zulasten des Betriebes der
Verfügungsklägerin darstellen. Ein Verfügungsgrund sei deshalb auch nach
§ 12 Abs.
2 UWG hier entbehrlich.

Der Antrag zu 1. würde somit darauf abzielen, weitere geschäftsschädigende
Eingriffe in den Bestand dieser Facebook-Präsentation zu verändern. Der Antrag
zu 2. würde im Übrigen die schnelle Wiederherstellung der korrekten Angaben zur
Website der Verfügungsklägerin auf deren Facebook-Präsenz bezwecken.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 01.09.2017 aufrechtzuerhalten
und den Widerspruch des Verfügungsbeklagten zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom
01.09.2017 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Verfügungsklägerin
aufzuerlegen.
Der Verfügungsbeklagte trägt vor, dass der Erlass einer
einstweiligen Verfügung bereits – teilweise – nicht zulässig sei, weil dadurch
die Hauptsache bereits vorweggenommen würde. Im Übrigen sei die einstweilige
Verfügung aber auch unbegründet.
Die Verfügungsklägerin könne ihm nämlich bereits aus
rechtlichen Gründen nicht untersagen, Änderungen an seiner Facebook-Seite
vorzunehmen. Es würde sich vorliegend nämlich bereits nicht um einen
„Facebook-Auftritt“ bzw. eine „Facebook-Seite“ der Verfügungsklägerin
handelnden. Vielmehr habe er – der Verfügungsbeklagte – diese Facebook-Seite am
07. August 2014 nur für sich privat in seiner Freizeit aus privaten Gründen
angelegt.
Dies sei auch nicht auf Veranlassung der Verfügungsklägerin
erfolgt. Es sei deshalb auch unzutreffend, dass er diese Facebook-Seite für die
Verfügungsklägerin betreut habe. Auch sei es unzutreffend, dass die
Verfügungsklägerin diesen, d.h. „ihren Facebook-Auftritt zur Außendarstellung
ihres Unternehmens“ genutzt habe. Dies sei vielmehr zu keiner Zeit erfolgt.
Er würde auch nicht in den „Betrieb der Verfügungsklägerin“
eingreifen, weil die Verfügungsklägerin ihm einen entsprechenden Account nicht
zur Verfügung gestellt habe.
Sollte sich die Verfügungsklägerin im Übrigen hier auf das
damalige Arbeitsverhältnis berufen, sei hier auch das Arbeitsgericht sachlich
zuständig und nicht das Amtsgericht.
Die Zugangsdaten zu dieser Facebook-Seite habe die
Verfügungsklägerin deshalb nicht erlangen können, weil nicht sie sondern
vielmehr er allein Zugangsberechtigter dieser Facebook-Seite sei.
Im Übrigen würde diese Facebook-Seite auch nur „I…“ heißen
und würde sich die Verfügungsklägerin „I… GmbH“ nennen und mit dem Slogan „I…“
und somit nicht mit „I…“ werben. Auch habe er die Marke „I…“ bereits am
20.07.2016 als Unionsmarke angemeldet und auch bewilligt bekommen. Insofern
würde er auf die „Informationen zur Unionsmarke …“ – Anlage Ag 1 (Blatt 50 bis
51 der Akte) – verweisen.
Dass von der Verfügungsklägerin vorgelegte Impressum würde
im Übrigen auch nur von der Homepage der Verfügungsklägerin: „www.i…-….com“ und
somit nicht von der streitbefangenen Facebook-Seite stammen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf
die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend
Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes
wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschrift vom 11.01.2018 (Blatt
102 bis 103 der Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich grundsätzlich aus
§§ 12 und 13ZPO in
Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG.
Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten war der
Beschluss des Gerichts vom 01.09.2017 jedoch nunmehr aufzuheben und der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der hiesige Antrag bei dem erkennenden Amtsgericht auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung ist bereits unzulässig, weil hier die
Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich sachlich zuständig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG; ArbG Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29
Ga 2/13
, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419
 f.).
Im Übrigen wäre der Antrag wohl auch nicht begründet.
Der Verfügungsklägerin steht gegenüber dem
Verfügungsbeklagten nämlich weder ein Anspruch auf Untersagung von Änderungen
der Facebook-Seite mit der Adresse: https://www.facebook.com/I… noch einen
Anspruch auf Änderung der Facebook-Seite https://www.facebook.com/I… unter dem
Punkt „Info“ sowie „zusätzliche Kontaktinfo“ hier zu (§§ 667823862858 BGB), so dass nunmehr auch
der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 01.09.2017 zu dem
Az.: 31
C 212/17
 aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen ist.
Soziale Netzwerke wie „Facebook-Freunde“ dienen mittlerweile
zwar für viele Unternehmen auch und gerade als Markt zur Akquise neuer Kunden,
zur Pflege bestehender Business-Kontakte und als Mittel zur schnellen
Korrespondenz mit diesen (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.;
Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.;
Schüßler, jurisPR-ITR 23/2011 Anm. 4).
Dieses Netzwerk ist neben der „klassischen” Website des
Unternehmens somit zwischenzeitlich eine Möglichkeit geworden, das Image der
Firma nach außen hin einem breiten Kreis zu präsentieren. Insofern ist aber
immer zu hinterfragen, welcher konkreten Person gehört der jeweilige
Facebook-Account (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.).
Das Nutzungsrecht an einer Domain bzw. einem Account stellt
zwar eine eigentumsfähige Position im Sinne von Art. 14 GG
dar; der Inhaber erwirbt aber weder das Eigentum an der Internetadresse selbst
noch ein sonstiges absolutes Recht an der Domain bzw. dem Account. Das relativ
wirkende, vertragliche Nutzungsrecht stellt jedoch einen rechtlich geschützten
Vermögenswert dar. Es ist dem Inhaber der Domain bzw. dem Account ebenso
ausschließlich zugewiesen, wie ein Eigentum (BVerfG, Beschluss vom 24.11.2004,
Az.: 1
BvR 1306/02
, u.a. in: NJW
2005, Seiten 589
 f.).
Unstreitig ist der streitbefangene Facebook-Account hier
aber nicht durch die Verfügungsklägerin, sondern durch den Verfügungsbeklagten
auf seinen Namen und hiernach dann auf der von dem Verfügungsbeklagten bereits
am 20.07.2016 als Unionsmarke angemeldeten und auch bewilligten Marke „I…“ –
Anlage Ag 1 (Blatt 50 bis 51 der Akte) – angemeldet und auch betrieben worden,
so dass dies hier zunächst dafür spricht, dass dem Verfügungsbeklagten dieser
Facebook-Account bzw. diese Facebook-Seite auch wie ein Eigentum gehört.
Durch die Facebook-Nutzungsbedingungen wird insoweit aber
bestimmt, dass jeder nur ein einziges persönliches Konto erstellen kann und
dieses Konto (einschließlich jedwede vom Nutzer verwaltete Seite oder App) an
niemanden übertragen werden darf, ohne vorher die schriftliche Erlaubnis von
der Firma Facebook Irland Limited einzuholen, so dass der Verfügungsbeklagte
mithin hier auch Vertragspartner des Internetprofils „Facebook“ geworden ist
(Hessisches LAG, Urteil vom 13.04.2015, Az.: 7
Sa 1013/14
, u.a. in: MMR
2016, Seiten 497
ff.).
Hat ein Mitarbeiter/Gesellschafter einer Firma eine
Internet-Domain bzw. einen Facebook-Account jedoch für diese Firma registrieren
lassen, so kann diese Firma nach dem Ausscheiden des
Mitarbeiters/Gesellschafters von diesem ggf. auch die Herausgabe desjenigen
verlangen, was er durch die Ausführung des firmenbezogenen Geschäfts – nämlich
die vertragliche Registrierung der Domain bzw. des Accounts – erlangt hat (OLG
Brandenburg, Urteil vom 12.02.2014, Az.: 7 U 159/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 931 f.).
Insofern ist hier also auch die Frage zwischen den
Prozessparteien streitig, ob das klägerische Unternehmen diesen „persönlichen”
Facebook-Account des Verfügungsbeklagten nunmehr für sich selbst einklagen
kann, weil dieser Account ggf. (u.a. auch oder sogar nur) dafür geschaffen
wurde, die Angelegenheiten der Firma der Verfügungsklägerin zu vertreten bzw.
zu verwalten oder der Kundschaft der Verfügungsklägerin mitzuteilen
(Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.).
Insbesondere in Fällen, in denen Accounts privat und
dienstlich gemischt genutzt werden treten aber regelmäßig Probleme auf. Ob
gerade in solchen Fällen ein überwiegend privat oder überwiegend geschäftlicher
Account vorliegt, soll nach der Literatur (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016,
Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.) maßgeblich nach dem äußeren Erscheinungsbild
abgegrenzt werden. Hierfür kommt eine Reihe von Kriterien in Frage, die im Wege
einer Gesamtbetrachtung bewertet werden sollen. Diese Kriterien sind aber
bestenfalls ambivalent, so dass wohl kein Weg an einer Einzelfallprüfung durch
das Gericht vorbei führt.
Eine verbindliche und wirksame Regelung zwischen den
Prozessparteien konkret zu diesem Facebook-Account gibt es hier aber weder im
Arbeitsvertrag noch in sonstigen Vereinbarungen des Verfügungsbeklagten mit der
Verfügungsklägerin. Vielmehr wurde unter § 6 des Aufhebungsvertrages vom
31.01.2017 sogar zwischen ihnen vereinbart:
 „Mit der Erfüllung
des zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufhebungsvertrages und dessen
niedergelegten Pflichten sind sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und
aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund und
gleich, ob bekannt oder unbekannt, erledigt oder ausstehend erfüllt“.
Da somit hier eine vertragliche Regelung der Parteien zu
diesem Facebook-Account nicht vorhanden ist, ist zur Bestimmung des
rechtmäßigen Inhabers dieses Facebook-Accounts zu hinterfragen welche Person
diesen Account angemeldet hat. Dies war aber unstreitig der Verfügungsbeklagte
und nicht die Verfügungsklägerin. Als Inhaber des Accounts bei Facebook ist
somit hier aber der Verfügungsbeklagte und somit gerade nicht die
Verfügungsklägerin registriert worden.
Jedoch bestand dieser Facebook-Account nicht schon vor
Beginn des Arbeitsverhältnisses des Verfügungsbeklagten bei der
Verfügungsklägerin. Vielmehr war der Verfügungsbeklagte bereits seit dem
04.05.2009 bei der Verfügungsklägerin beschäftigt und wurde dieser Account erst
am 07.08.2014 eingerichtet, so dass dies ggf. dafür sprechen könnte, dass das
klägerische Unternehmen diesen Facebook-Account des Verfügungsbeklagten für
sich einklagen kann. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass dies auch nur
ein Indiz sein kann, da ansonsten wohl alle während eines
Arbeitsrechtsverhältnisses von Arbeitnehmern begründeten Accounts dem
jeweiligen Arbeitgeber zustehen würden. Auch allein der Aufbau eines
Benutzer-Kontos durch den Verfügungsbeklagten bei Facebook mit Wissen und
Wollen der Verfügungsklägerin gewährt der Verfügungsklägerin allein noch keine
Herausgaberechte (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Oberwetter,
NJW 2011, Seiten 417 ff.).
Dies könnte zwar ggf. zur Konsequenz haben, dass es hier
nicht um eine private Tätigkeit des Verfügungsbeklagten ging, da diese
Facebook-Seite unter Verwendung von Fotos auch auf vielfältige Angebote der
Verfügungsklägerin hingewiesen hatte und bis zum 20.08.2017 auch den „Link“ zu
der Internet-Domain der Verfügungsklägerin („www.i…-.com“) aufwies (LG
Freiburg/Breisgau, Urteil vom 04.11.2013, Az.: 12 O 83/13, u.a.
in: MMR
2014, Seiten 118
 ff.).
Zwar war insoweit auf dieser diese Facebook-Seite unter der
Rubrik „Info“ somit unstreitig bis zum 20.08.2017 ein Link auf die Website der
Verfügungsklägerin bereitgehalten worden, auf der der jeweilige Nutzer dann
unter dem Stichwort „Impressum“ die erforderlichen Angaben über einen weiteren
Hyperlink abrufen konnte. Dies ist aber – entgegen der Ansicht der
Verfügungsklägerin – noch nicht ausreichend, um hieraus auch die Inhaberschaft
ihrer Firma zu entnehmen, da hierfür das Impressum bei Facebook (nach § 5 TMG) und nicht das
„Impressum“ auf dem Hyperlink der Domain der Verfügungsklägerin entscheidend
ist (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2
HK O 54/11
, u.a. in: MMR
2012, Seiten 38
 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.03.2007,
Az.: 6 U 115/06, u.a.
in: MMR
2007, Seite 379
; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az.: I-20 U 17/07, u.a.
in: MMR
2008, Seiten 682
 f.; KG Berlin, Beschluss vom 11.05.2007, Az.: 5 W 116/07,
u.a. in: MMR 2007, Seite
791
; Schüßler, jurisPR-ITR 23/2011 Anm. 4).
Darüber hinaus kann eine solche „geschäftliche“ Nutzung
unter Umständen schon dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer Meldungen seines
Arbeitgebers in den Netzwerken „liked“ oder teilt. Da dies viele Arbeitnehmer –
wohl oft ohne Kenntnis der rechtlichen Hintergründe – tun, gehen Unternehmen
zunehmend dazu über, schlicht vorsorglich ihren Arbeitnehmern eine
Impressumsangabe vorzugeben. Aus diesem Grunde ist es also durchaus möglich,
dass Arbeitnehmer ein Impressum in ihrem Account aufgeführt haben, aber
tatsächlich gar keine geschäftlichen Aktivitäten entfalten. Das Impressum kann
damit wohl auch nur als eines von mehreren Kriterien zur Annahme einer
geschäftlichen Nutzung führen (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792
ff.).
Auch ist der Name des Facebook-Accounts „I…“ und trägt die
Verfügungsklägerin den Firmennamen „I… GmbH“. Auch ist der Name der
Internet-Domain der Verfügungsklägerin: „www.i…-….com“, so dass der Account-Name
„I…“ ggf. auch für eine Zuordnung zur Verfügungsklägerin sprechen könnte
(Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.).
Jedoch ist der zugelassene Name der Internet-Domain der
Firma des Verfügungsbeklagten auch: „www.i….com“. Zudem hat der
Verfügungsbeklagte am 20.07.2016 die Marke „I…“ als seine eigene Unionsmarke
angemeldet – Anlage Ag 1 (Blatt 50 bis 51 der Akte) – und auch bewilligt
bekommen und somit gerade nicht die Verfügungsklägerin, so dass dies wiederum
hier für den Verfügungsbeklagten spricht.
Ob die Verfügungsklägerin hierdurch ggf. in ihren Kennzeichen-
und Namensrechten verletzt wurde (vgl. u.a.: EuGH, Urteil vom 03.06.2010,
Az.: C-569/08, u.a. in: MMR
2010, Seiten 538
 ff.; OLG München, Urteil vom 05.10.2006, Az.: 29
U 3143/06
, u.a. in: MMR
2007, Seiten 115
 f.) und ob das Verwenden des Domainnamens „www.i…com“
durch den Verfügungsbeklagten der bereits zuvor registrierten Internetadresse
der Verfügungsklägerin („www.i…-….com“) gegen das Verbot unlauterer Behinderung
gemäß § 4 Nr. 10 UWG unter dem
Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden verstößt (vgl. u.a.: BGH, Urteil vom
22.01.2014, Az.: I
ZR 164/12
, u.a. in: NJW
2014, Seiten 1534
 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012,
Az.: 2 U 91/11, u.a. in: MMR
2012, Seiten 475
 ff.), kann im hiesigen einstweiligen
Verfügungsverfahren jedoch nicht entschieden werden.
Der Facebook-Account wurde aber wohl unstreitig auf eine
private E-Mail-Adresse des Verfügungsbeklagten angemeldet und nicht auf eine
dienstliche E-Mail-Adresse der Verfügungsklägerin.
Des Weiteren wurde dieser Facebook-Account unstreitig auch
nicht nur ausschließlich beruflich durch den Verfügungsbeklagten genutzt, da er
dort unstreitig auch private Fotos veröffentlicht hat. Insofern hat der
Verfügungsbeklagte hier also nicht allein von der Verfügungsklägerin
vorgegebene oder gar von dieser stammenden Inhalte in diesen Account
eingestellt. Ob insofern die private oder die dienstliche Nutzung hier überwog,
blieb zudem zwischen den Parteien streitig. Zwar sind die Inhalte dieses
Facebook-Accounts zumindest wohl auch dienstlich mit veranlasst gewesen und
stellte der Verfügungsbeklagte in seiner Zeit als Arbeitnehmer der
Verfügungsklägerin wohl auch wesentliche, ihm von der Verfügungsklägerin zur
Verfügung gestellte Inhalte dort mit hinein, jedoch pflegt unstreitig diese
Inhalte nur der Verfügungsbeklagte und kein weiterer Mitarbeiter der
Verfügungsklägerin. Auch schrieb nur der Verfügungsbeklagte den
Facebook-Account fort. Insofern hatte der Verfügungsbeklagte seinen
„persönlichen” Facebook-Account aber gerade nicht regelmäßig durch eine andere
Person pflegen lassen. Auch wurde der Verfügungsbeklagte im Urlaub insoweit
nicht vertreten, so dass dies ebenso gegen eine Zuordnung dieses
Facebook-Accounts zur klägerischen Firma spricht (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA
2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.).
Etwaige Herausgabeansprüche eines ehemaligen Arbeitgebers
stoßen insofern jedoch dessen ungeachtet an datenschutzrechtliche Grenzen.
Insbesondere, wenn Misch-Accounts betroffen sind, stellt wohl schon die bloße
einseitige Sichtung und Auswertung des Accounts durch den ehemaligen
Arbeitgeber ein Problem dar (ArbG Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29
Ga 2/13
, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419
 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792
ff.).
Aber auch für geschäftliche Daten ist die Rechtslage nicht
eindeutig. Selbst wenn sich der Arbeitgeber darauf berufen kann, dass der
Arbeitnehmer die Daten doch für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
erhoben hat, so besteht doch weiterhin das Problem, dass die jeweils
betroffenen Dritten, die „auf der anderen Seite“ an der Kommunikation
teilnehmen, ihre Daten in der Regel wohl lediglich dem jeweiligen Arbeitnehmer
als Person, nicht aber als Vertreter der Arbeitgeberin eröffnen wollten (ArbG
Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29
Ga 2/13
, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419
 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792
ff.).
Im Übrigen müsste sich der Verfügungsbeklagte als Inhaber
des Mitgliedskontos bei Facebook (wenn er seine Zugangsdaten nicht hinreichend
vor fremdem Zugriff sichert) sogar so behandeln lassen, als habe er selbst
gehandelt, wenn ein Dritter – wie hier die Verfügungsklägerin – an die
Zugangsdaten dieses Facebook-Mitgliedskontos gelangt und die Verfügungsklägerin
dies dann ggf. zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen benutzen
würde, ohne dass der Verfügungsbeklagte dies selbst veranlasst oder geduldet
hat. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto
gegebene Pflichtverletzung würde nämlich einen eigenen, gegenüber den
Grundsätzen der Störerhaftung selbständigen Zurechnungsgrund darstellen (OLG
Frankfurt/Main, Urteil vom 21.07.2016, Az.: 16
U 233/15
, u.a. in: MMR
2016, Seiten 778
 ff.; Lange, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a.,
jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Stand: 27.12.2017, § 823 Abs. 1 BGB, Rn. 53).
Aufgrund all´ dessen ist der hier streitige Facebook-Account
mit der Adresse: „https://www.facebook.com/I…“ aber nach Überzeugung des
erkennenden Gerichts gerade nicht als von der Verfügungsklägerin „erlangt im
Rahmen des Arbeitsverhältnisses” (§ 667 BGB analog) anzusehen (ArbG
Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29
Ga 2/13
, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419
 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.;
Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.), so dass hier der Verfügungsklägerin auch
gegenüber dem Verfügungsbeklagten ein (im Übrigen dann wohl auch beim
Arbeitsgericht geltend zu machender [vgl. ArbG Hamburg, Urteil vom 24.01.2013,
Az.: 29
Ga 2/13
, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419
 f.]) Anspruch auf Unterlassung bzw. ein Anspruch auf
Änderung dieses Facebook-Accounts nicht zur Seite steht.
Zwar würde der Verfügungsklägerin hier wohl gegenüber dem
Verfügungsbeklagten evtl. (jedoch wohl vor einem Arbeits-Gericht und nicht vor
einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit; ArbG Hamburg, Urteil vom
24.01.2013, Az.: 29
Ga 2/13
, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419
 f.) ein Anspruch gemäß § 667 BGB analog auf Herausgabe
dessen zustehen, was der Verfügungsbeklagte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
bei der Verfügungsklägerin erlangt hat (Fotos, Filme, Schriftsätze, Akten etc.
p.p. sowie deren Datenträger), wenn der Verfügungsbeklagte daran kein
Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) zusteht (BGH, Urteil
vom 26.02.2009, Az.: I ZR 28/06, u.a.
in: NJW 2009,
Seiten 1420
 ff.; BAG, Urteil vom 11.04.2006, Az.: 9
AZR 500/05
, u.a. in: NJW
2006, Seiten 3803
 ff.; BGH, Urteil vom 28.01.1993, Az.: I
ZR 294/90
, u.a. in: NJW
1993, Seiten 1786
 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 05.09.2012,
Az.: 4
W 961/12
, u.a. in: NJW-RR
2013, Seiten 27
 f.; Thüringer LAG, Urteil vom 18.03.2015, Az.: 6
SaGa 5/14
, u.a. in: „juris“; LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.10.2009,
Az.: 2
Sa 1438/08
, u.a. in: „juris“; LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 26.02.1991,
Az.: 11 (10) Sa 1398/90, u.a.
in: ARST 1991, Seiten 182 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.;
Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= = NJOZ 2011, Seiten 953 ff.; Legerlotz, ArbRB 2011, Seiten 250 ff.; Oberwetter,
NJW 2011, Seiten 417 f.; Bierekoven, ITRB 2011, Seiten 110 ff.;
Bissels/Lützeler/Wisskirchen, BB 2010, 2433 ff.), jedoch macht die
Verfügungsklägerin einen derartigen Anspruch hier gerade nicht geltend.
Im Übrigen dürfte die vollständige Herausgabe von Daten
eines (ehemaligen) Arbeitnehmers auch regelmäßig tatsächlich unmöglich sein.
Auch kann ein Arbeitgeber wohl leicht der Täuschung erliegen, dass eine
Löschung des Accounts erfolgt ist, obwohl der Account tatsächlich – so wie auch
hier seit September 2017 – lediglich deaktiviert wurde. Dies führt nämlich
dazu, dass die Daten im Hintergrund noch bei dem Netzwerk gespeichert
verbleiben (für die Öffentlichkeit unsichtbar) und später mit wenig Aufwand
durch den Verfügungsbeklagten reaktiviert werden können. Nicht einmal die
vordergründige Erfüllung des Herausgabeanspruchs würde also der
Verfügungsklägerin hier Sicherheit bieten (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016,
Seiten 792 ff.).
Auch würde der Verfügungsklägerin hier zwar noch ggf. ein
Anspruch auf Offenlegung des Inhalts des Facebook-Accounts des
Verfügungsbeklagten aufgrund des ehemaligen Mitarbeiterverhältnisses (aber wohl
ebenso nur in einem Arbeitsgerichtsverfahren) zustehen, wenn der
Verfügungsbeklagte vertrauliche bzw. geheime Informationen, die er während
seiner Anstellung bei der Verfügungsklägerin gesammelt hatte, in diesem
Facebook-Account gespeichert hätte (BAG, Urteil vom 15.12.1987, Az.: 3 AZR 474/86,
u.a. in: NJW 1988, Seiten
1686
 f.; BAG, Urteil vom 16.03.1982, Az.: 3 AZR 83/79, u.a. in: NJW 1983, Seiten
134
 f.; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2013, Az.: 2 Sa 386/12, u.a.
in: ZD
2013, Seiten 460
 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 05.09.2012,
Az.: 4
W 961/12
, u.a. in: NJW-RR
2013, Seiten 27
 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.;
Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.; Legerlotz, ArbRB 2011, Seiten 250 ff.; Oberwetter,
NJW 2011, Seiten 417 f.; Bierekoven, ITRB 2011, Seiten 110 ff.;
Bissels/Lützeler/Wisskirchen, BB 2010, 2433 ff.), jedoch macht die
Verfügungsklägerin einen derartigen Anspruch hier auch nicht geltend.
Sowohl Ansprüche auf Herausgabe als auch auf Unterlassung
würden zudem wohl dadurch ad absurdum geführt, dass in den meisten Fällen ein
Datenexport aus dem Netzwerk möglich ist, sei es über eine
Synchronisationsfunktion mit den E-Mail-Kontakten oder einen Datensatzexport in
anderer Form – gegebenenfalls sogar hinein in ein anderes Social Network. In
vielen Konstellationen kann der Arbeitnehmer somit die streiterheblichen Daten
schon längst anderswo platziert haben und den erheblich später durch ein
Gericht tenorierten Anspruch des Arbeitgebers auf Herausgabe oder Löschung
risikolos erfüllen (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.).
Nur am Rande soll zudem noch ausgeführt werden, dass die
Verfügungsklägerin aufgrund des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 TKG) wohl auch vom Anbieter
des Facebook-Dienstes – d.h. von der Firma Facebook Irland Limited – solange
keinen Zugang zu dem Konto des Verfügungsbeklagten erhalten kann, wie dem nicht
alle Kommunikationspartner zugestimmt haben, die mit dem Verfügungsbeklagten
Kommunikationsinhalte ausgetauscht haben, die nur für sie oder nur für einen
eingeschränkten Personenkreis bestimmt waren (KG Berlin, Urteil vom 31.05.2017,
Az.: 21
U 9/16
, u.a. in: CR
2017, Seiten 454
 ff.).
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht
auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf § 708 Nr.
6 und § 711 ZPO.
Zudem ist hier noch der Wert des Streitgegenstandes des
Verfahrens durch das Gericht festzusetzen gewesen. Das erkennende Gericht
schätzt insofern den Wert des Interesses der Verfügungsklägerin nach § 3 ZPO auf
5.000,00 Euro (vgl. auch: KG Berlin, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 21
U 9/16
, u.a. in: CR
2017, Seiten 454
 ff.).