Das AG Charlottenburg hat mit Urteil vom 02.04.2019, Az. 206 C 162/18 entschieden, dass ein bloßes Bestreiten des Vortrags der Anschlussinhaberin mit Nichtwissen
seitens des Rechteinhabers nicht ausreichend ist. Vielmehr muss dieser weitere
Punkte darlegen, aus denen sich die Alleintäterschaft der Anschlussinhaberin
ergibt.
Schlagwort: AG Charlottenburg
hat mit Urteil vom 12.12.2017, Az. 203 C 210/17 entschieden, dass dem wegen
Filesharing abgemahnten Anschlussinhaber kein Nachteil daraus erwachsen darf,
dass die Familienangehörigen des Anschlussinhabers die Begehung von illegalem
Filesharing abstreiten. Denn der Anschlussinhaber ist durch seine Befragung der ihm obliegenden
sekundären Darlegungslast nachgekommen. Mehr darf gegenüber nahen Angehörigen
nicht erwartet werden. Nach einer Abmahnung darf nicht erwartet werden, dass
der der Abgemahnte den Rechner seines Ehepartners und seiner Kinder nach
Filesharing Software durchsucht.
abgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz für das widerrechtliche
öffentliche Zugänglichmachen eines Films in einer Dateitauschbörse über den
Internetanschluss der Beklagten.
Beschlusses des Landgerichts München (Az. 33 0 7941/13) teilte die Firma Kabel
Deutschland Vertrieb und Service GmbH und Co. KG der Klägerin mit, dass die
IP-Adresse [IP] um 21:36:27 Uhr dem Anschluss der Beklagten zugewiesen war.
mahnten die Rechtsanwälte der Klägerin die Beklagte wegen einer darin
behaupteten Verletzung der Urheberrechte an dem Filmwerk „Lesbian Hitchhiker 6“
ab. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens vom 19.04.2013 wird auf Anlage K7,
Blatt 45 ff., der Gerichtsakten verwiesen.
benannten [Name] und [Name] gaben gegenüber der Beklagten an, mit dem
streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen zu können.
den Ersatz von Abmahnkosten i.H.v. 651,80 EUR sowie Schadensersatz i.H.v. 500
EUR.
Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerks „Lesbian Hitchhiker 6“.
Die Beklagte habe die abgemahnte Urheberrechtsverletzung begangen. Die
Ermittlung des Anschlusses des Beklagten sei zutreffend erfolgt. Die als Zeugen
benannten [Name] und [Name] hätten zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt
weder die Möglichkeit gehabt, auf den Internetanschluss zuzugreifen und hätten
die Rechtsverletzung nicht begangen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe
ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt.
verurteilen, an die Klägerin 1.151,80 EUR zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
nicht begangen zu haben. Sowohl ihr Ehemann, [Name], ihr Sohn, [Name] (geb.
2002), sowie ihr Bekannter [Name] hätten zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zum
Internetanschluss gehabt und hätten diesen selbständig genutzt. Ihr Ehemann
nutze den Internetanschluss mit einem Desktop-Computer und einem Mobiltelefon
für die E-Mail Korrespondenz, soziale Netzwerke und Online-Spiele. Ihr Sohn
nutze den Internetanschluss mit einem eigenen Desktop-Computer und spiele
hauptsächlich Online-Spiele. Ihren Sohn habe sie damals über die richtige
Verwendung des Internets sowie über das Verbot von Filesharing Software
belehrt. Ihr Bekannter habe mit einem Laptop Zugriff auf den Internetanschluss
gehabt.
Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche
Verhandlung verwiesen.
aber unbegründet.
unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung
von 1.151,80 EUR. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 97 Abs.
2, 97a Abs. 3 UrhG (a.F.).
als Täterin, Teilnehmerin oder Störerin für den ihr zur Last gelegten
Urheberrechtsverstoß verantwortlich. Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten
der Klägerin für diese Entscheidung unterstellt, dass der Urheberrechtsverstoß
auch tatsächlich von dem Internetanschluss der Beklagten aus begangen wurde.
nicht als Täterin für die Urheberrechtsverletzung.
Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum
fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine
tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung
verantwortlich ist. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende
Nutzungsmöglichkeit Dritter ist dabei nur anzunehmen, wenn der
Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder
bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 27.
Juli 2017 – I ZR 68/16, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, juris;
BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 -, juris). Will sich der
Anspruchsteller dabei auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliegt es
grundsätzlich ihm, diese Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu
beweisen. Jedoch trifft in diesen Fällen den Anschlussinhaber eine sekundäre
Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls
welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist die beklagte Partei im
Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet,
welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen
Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 – I ZR 154/15,
juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 – I ZR 48/15, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni
2015 – I ZR 75/14, juris). Umgekehrt gilt, dass die Annähme der
täterschaftlichen Haftung des Anschlussinhabers erst in Betracht kommt, wenn
der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich
der Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht genügt, da keine generelle
Vermutung im Sinne eines Anscheinsbeweises eingreift, dass der Anschlussinhaber
Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen
worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber
des Anschlusses ist (BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 – I ZR 154/15, juris, Rn. 18).
hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast indes in vollem Umfang genügt.
Sie hat dargelegt, dass sowohl ihr Ehemann, als auch ihr Sohn, und ihr
Bekannter zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatten und
diesen mit verschiedenen internetfähigen Endgeräten selbständig genutzt haben.
Der Umstand, dass die Beklagte ihre Familienangehörigen befragt hat und diese
Angaben, mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen zu können,
rechtfertigt keine andere Bewertung. Trotz dieser Angaben, bleiben diese
Personen mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung und die Vermutungswirkung
ist mit diesem Vortrag entkräftet. Weiterer Vortrag ist der Beklagten nicht
zuzumuten. Auf Seiten des Anschlussinhabers schützen die Grundrechte gemäß Art.
7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche und
familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen (BGH, Urteil vom 06.
Oktober 2016 – I ZR 154/15 -, Rn. 23, juris). Dieser Schutz verbietet die
Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten. Es ist dem
Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung
seines Familienmitglieds einer Dokumentation zu unterwerfen, um im
gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls
unzumutbar ist es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers des
Familienmitglieds im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software
abzuverlangen (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 2016 – I ZR 154/15, juris, Rn. 26).
Damit greift aber die täterschaftliche Vermutungswirkung zu Lasten der
Beklagten nicht mehr ein, da der Internetanschluss anderen Personen zur Nutzung
überlassen wurde. Die Klägerin trägt nunmehr die volle Darlegungs- und
Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten
Schadensersatzanspruchs erfüllt sind (vgl. BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 – I ZR
154/15, juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 – I ZR 48/15, juris). Denn die
sekundäre Darlegungslast der beklagten Partei führt weder zu einer Umkehr der
Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und
Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem
Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu
verschaffen (vgl. BGH, Urt. vom 06. Oktober 2016 – I ZR 154/15, juris, Rn. 15).
An einem geeigneten Sachvortrag und Beweisantritt der Klägerin fehlt es aber.
Eine Vernehmung des Seitens der Klägerin benannten Zeugen [Name] kam nicht in
Betracht. Soweit die Klägerin vorträgt, die von dem Beklagten benannten
Personen hätten zum streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf den
Internetanschluss des Beklagten zugegriffen und die streitgegenständliche
Rechtsverletzung nicht begangen, ist dies ein Vortrag ins Blaue hinein, da die
Klägerin ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Sachverhalts
willkürlich Behauptungen aufs Geratewohl aufstellt. Die Klägerin kann nicht
wissen, wer Zugriff bzw. die Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss
hatte, da sie die Personen offenbar nicht im Vorfeld befragt hat. Selbst wenn
der zusätzlich benannte Zeuge [Name] vernommen werden und angeben würde, selbst
nicht Täter zu sein, wäre dann noch nicht der Beweis der Täterschaft der
Beklagten geführt (vgl. BGH, Urt. vom 06. Oktober 2016 – I ZR 154/15, juris).
den Beklagten auch aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung keinen Anspruch auf
Erstattung der Rechtsanwaltskosten als erforderliche Aufwendungen im Sinne von
§ 97a Abs. 3 UrhG (a.F.). Die Beklagte haftet nicht als Störerin. Als Störer
kann bei Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise
willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.
Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die
nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die
Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich
danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach
den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Die Beklagte hat ihren minderjährigen
Sohn über das Verbot der Nutzung von Filesharing-Software belehrt. Eine
permanente Überwachung ihres damals elfjährigen Sohnes war ihr nicht zuzumuten.
Die Beklagte treffen in Bezug auf ihren Ehemann und ihren Bekannten weder
Belehrungs-, noch anlasslose Prüf- oder Kontrollpflichten. Ohne konkrete
Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende
Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich
nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft über die
Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die
rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (BGH, Urt. v. 12.
Mai 2016 – I ZR 86/15, Rn. 19, juris). Das hier konkrete Anhaltspunkte
vorgelegen haben sollten, trägt die Klägerin nicht vor.
beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 i.V.m. 709 S. 2
ZPO.
über ein Urteil des AG Charlottenburg, welches die Klage der DigiRights
Administration GmbH mangels Aktivlegitimation abgewiesen hat. Die Aktivlegitimation bezeichnet die Befugnis
des Klägers, den eingeklagten Anspruch geltend zu machen
des Kollegen Jüdemann, ganz detailliert herausgearbeitet, dass es ein eigenständiges
übertragbares Recht „mit Bezug auf Filesharing in P2P Netzwerken“ nicht gibt.
folgen würden, und dies ist mit Bezug auf das Urteil wohl möglich und nach
meiner Auffassung nahezu zwingend und alternativlos, dann hat die der
DigiRights Administration GmbH und mit ihr der sie vertretende Kollege Daniel Sebastian
ein mittelschweres Problem.
bisherigen unwirksam und die Abgemahnten könnten über Schadensersatz gegen die DigiRights
Administration GmbH nachdenken.
das Urteil:
218 C37/16
am:
26.05.2016
der DigiRights Administration GmbH
mündliche Verhandlung vom 21.04.2016 durch die Richterin am Amtsgericht Krumrey
für Recht erkannt:
- Der Vollstreckungsbescheid des AG Hünfeld vom 09.11.2015, AZ 15-5784655-0-0
wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. - Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis, im Übrigen hat die Klägerin
die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. - Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie
gerichtete vorläufige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu
beizutreibenden Betrages leistet.
Aufwendungsersatzansprüche.
04.12.2012 (Anlage K 1 = Bl. 27 – 32) in Anspruch, nachdem die Beklagte die
geforderte Unterlassungserklärung – ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und
ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage – am 08.01.2013 (Anlage K 1 = Bl.
34) abgegeben hat. Es geht um folgende Musikstücke:
- Gusttavo Lima – Balade (Tche tererere tche tche)
- Triggerfinger -1 Follow Rivers
- Timati & La La Land feat. Timbaland & Grooya – Not All About The
Money.
zusammen mit ihrem Ehemann sowie 2 Kindern (Jahrgang 2005 und 2008). Der
Intemetanschluss war WPA2-gesichert und nur mit individuellem Passwort zu
nutzen. Zum Tatzeitpunkt war der Computer der Beklagten ausgeschaltet. Der von
ihr befragte Ehemann gab an, die – ihm unbekannten Stücke – nicht zum Download
an- geboten zu haben. Die Beklagte konnte jedenfalls Torrent-Software auf dem
Computer nicht auffinden.
Nutzungsrechte für dezentrale Computernetzwerke für diese 3 Musikstücke zu
sein und insoweit berechtigt zu sein zur Auswertung und zum öffentlich
Zugänglichmachen. Die Veröffentlichung auf dem Gesamttonträger „Bravo Hits Vol.
78“ sei im Rahmen der Einräumung einfacher Nutzungsrechte durch die
Tonträgerhersteller der verfahrensgegenständlichen Werke erfolgt.
Som Livre, zu dessen Gunsten der ©- Vermerk auf dem DVD-Cover (Anlage K 2 = Bl.
61,62) angebracht sei.
sei die Hufter BVBA, zu deren Gunsten der ©-Vermerk spreche (Anlage K 5 = Bl.
78, 79). Von diesen beiden Herstellern habe die Fa. B1M1 aus Portugal die
Rechte u.a. für Deutschland erworben. Insoweit legt die Klägerin die
Lizenzverträge in englischer Sprache vor (Anlage K 3 = Bl. 63 – 71 und Anlage K
6 = Bl. 80 – 82). Von der B1M1 habe die Klägerin ausschließliche und übertragbare
Rechte mit Bezug auf Filesharing in Peer-2-Peer-Netzwerken („Tauschbörsen“),
bei denen jeder User/Teilnehmer sowohl Dateien herunteriaden, als auch
hochladen kann und diese Dateien dezentral öffentlich zugänglich macht,
erworben. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gelangte Kopie des
Vertrages (Anlage K 4 = Bl. 72 – 75) Bezug genommen.
wofür der ©-Vermerk auf dem Cover (Anlage K 8 = Bl. 88) spreche. Das Gericht
kann der Anlage allerdings keinen ©-Vermerk entnehmen. Die Fa. Kontor habe
dann die entsprechenden Rechte an die Klägerin lizensiert (Anlage K7 = Bl.
83-87).
15.11.2012 um 18:21:58 Uhr sowie zu 2 weiteren Zeitpunkten diese 3 Stücke über
das P2P-Netzwerk Bittorrent zum Download angebo- ten, und zwar als Teil der
Datei „Bravo Hits Vol. 78“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift
bezug genommen.
ermittelt, dass zu o.g. Zeit über eine bestimmte IP-Adresse die o.g. Datei zum
Download angeboten worden sei. Diese IP-Adresse sei zum Tatzeitpunkt dem
Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen.
(Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 20.000,-€) zzgl. Zinsen
erlassen worden.
erhalten.
abzuweisen.
zulässige Klage in der Sache nicht begründet ist.
UrhG i.V.m. § 7 ZuwV Berlin zuständigen Amtsgericht erhobenen.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 € aus § 97a UrhG zu.
1.
Verwertungsrechte ist zunächst der Urheber bzw. der Inhaber des verwandten
Schutzrechts allein aktivlegitimiert. Nach § 2 Abs.1,7 UrhG steht der
Urheberschutz originär demjenigen zu, der persönlich das Werk herstellt. Zur
Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 97 ff. UrhG ist auch der Inhaber
eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem jeweiligen Werk berechtigt. Sind
Rechte einem Anderen als Nutzungsberechtigten eingeräumt worden, kommt es für
die Aktivlegitimation darauf an, in welchem Umfang diese Rechte übertragen
worden sind. Dabei reicht die Aktivlegitimation so weit, wie die räumlichen,
sachlichen und zeitlichen ausschließlichen Nutzungsrechte reichen
(Dreier/Schulze/Specht UhrG 5. Aufl., § 97 Rdnr. 19).
die Rechte überhaupt von den jeweiligen Rechteinhabern erworben hat, wie sie
behauptet. Zweifel bestehen insbesondere hinsichtlich des Stücks c), weil auf
der zur Akte gereichten Kopie des Covers überhaupt kein ©-Vermerk zu erkennen
ist. Das bloße Logo einer Firma unter anderen Logos sagt aber nichts über die
Rechteinhaberschaft aus.
Klägerin kein eigenständiges Nutzungsrecht übertragen. Nach dem Sachvortrag
der Klägerin wurden an sie nur Rechte „mit Bezug auf Filesharing in Peer-2-Peer
Netzwerken …“ übertragen. Ein solches, eigenständig übertragbares Nutzungsrecht
gibt es nicht. Zwar kann das Nutzungsrecht nach § 31 UrhG auf einzelne Nutzungsarten
beschränkt werden. Eine schuldrechtliche oder dingliche Aufspaltung des Verbreitungsrechts
kommt allerdings dabei nur in Betracht, wenn es sich insoweit um übliche,
technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit abgrenzbare Nutzungsformen
handelt (BGH, Urt. v. 6. Juli 2000 -1 ZR 244/97, NJW 2000, 3571, 3572; BGH,
Urt. v. 8. Nov. 1989-1ZR 14/88, GRUR 1990,669,671; Wandtke/Grunert in
Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 31 Rn. 4; m.w.N.).
Daran fehlt es bei dem Vertrieb eines Werkes über P2P- und
Intemet-Filesharing-Netzwerke. Dieser Vertriebsweg ist keine eigenständige
abgrenzbare Nutzungsform, sondern ein bloßer unselbständiger Unterfall, dem
keine wirtschaftlich eigenständige Bedeutung zukommt. Denn es wird lediglich
die Datei zugänglich gemacht, die auch auf anderem Wege elektronisch verbreitet
werden kann. Eine eigenständige Bedeutung etwa gegenüber der Verbreitung durch
E-Mail oder sonstigem Download besteht nicht (so auch AG Charlottenburg, Urteil
vom 28.12.2015,213 C 130/15).
Beauftragung der Klägerin erfolgt, um wirtschaftlichen Schaden durch
Urheberrechtsverletzungen im Internet „zu verhindern, bzw. den Ersatz des
Schadens… zu ermöglichen“. Es geht den Vertragsparteien gerade nicht darum, der
Klägerin bestimmte Rechte zur Nutzung zu überlassen, sondern darum, die
Schadensabwicklung auf diese zu verlagern. Klar ersichtlich ist nach beiden
Verträgen, dass die Klägerin weder selbst die Werke über Tauschbörsen anbieten
dürfte – egal ob entgeltlich oder nicht – noch dass sie ein entsprechendes
Nutzungsrecht an Dritte lizensieren dürfte.
daran, dass unklar geblieben ist, wie, wann und welche Rechte abgegeben wurden,
damit die 3 Musikstücke in das Album „Bravo Hits“ aufgenommen werden.
der Beklagten eben nicht die 3 streitgegenständlichen Werkstücke angeboten
worden, sondern die Datei „Bravo Hits Vol. 78“, d.h. das ganze Album. Insoweit
müssen dem Hersteller und Vertreiber dieses Albums Rechte eingeräumt worden
sein. Trotz entsprechenden Hinweises durch das Gericht mit Verfügung vom
15.02.2016 hat die Klägerin hierzu nicht weiter vorgetragen. Allein der
Hinweis, es seien nur einfache Nutzungsrechte übertragen worden, reicht
insoweit nicht, zumal es kein Beweisangebot gibt und die Beklagte die
Aktivlegitimation bestritten hat.
geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Das scheitert schon daran, dass die
Klägerin eine Abtretung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nicht
dargetan hat. Zudem bezieht sich die Abmahnung auch auf die Verletzung von
Rechten der Klägerin, nicht auf die Verletzung von Rechten der Hersteller oder
Künstler.
Letztlich unstreitig wäre die Beklagte für den behaupteten Verstoß auch nicht
verantwortlich.
unstreitig geblieben ist, dass auch ihr Ehemann den Anschluss zur Tatzeit
nutzen konnte. Insofern kommen beide gleichermaßen als Täter in Betracht. Eine
Belehrung des Ehemanns war nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, weil
unstreitig keine Veranlassung bestand anzunehmen, er könne derartige
Rechtsverletzungen begehen wollen (vgl. BGH NJW14, 2360 – BearShare – zitiert
nach juris, dort Rdnr. 15).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 344, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
Wieder mal ein neues Schreiben mit einem neuen Angebot.
berechtigte lnkassoauftrag immer wieder beschäftigt, wenn nicht sogar
finanziell belastet.
Vergleich die Gelegenheit, den Fehler der o.g. gerichtssicher protokolierten
Urheberrechtsverletzung aus der Vergangenheit vergleichsweise zu bereinigen,
unter Berücksichtigung
Rechtstreit zu beenden und folglich ein für alle Mal reinen Tisch
Raiffeisenstr. 23 In 46244 Bottrop
Vergleichsbetrag von EUR 59,85.
pünktlicher Zahlung in voller Höhe verzichtet. Sämtliche wechselseitigen
Ansprüche und angefallenen Kosten (Rechtsanwalt- und Gerichtskosten) sowie
Zinsen, werden mit Zahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 59,85 abschließend
und vollständig erledigt. Bei fristgerechter Zahlung und Rücksendung dieses,
durch Sie ausgefüllte, Vergleichsdokument per Mail, Fax oder per Post, gilt das
Angebot als angenommen und verbindlich vereinbart.
Die Debcon hatte das letzte Angebot im Oktober 2015 geschickt und davor schon beim Amtsgericht Hagen am 24.10.2013 einen Mahnbescheid beantragt, auf den Widerspruch wurden sie dann in die Klage gezwungen. Diese hat die Debcon dann nach diesem Intermezzo mit dem Vergleichsangebot zurückgenommen. Und auch meine Kosten auf dem KFB schon beglichen.
Und daher wird wieder einmal Zeit für meinen Mitarbeiter des Monats.
Wenn auch Sie einen aktuellen „Bettelbrief“ der Debcon GmbH erhalten haben sollten, verlieren Sie nicht die Nerven und zahlen ungeprüft die Forderung.
Lassen Sie sich auch nicht von der Ankündigung ins Bockshorn jagen, dass die Debcon GmbH aufgrund der Partnerschaft mit der Schufa verpflichtet ist, die gegen Sie geltend gemachte Forderung der Schufa zu melden. Diese Ankündigung ist unzulässig. Dies hat der BGH mit Urteil vom 19.3.2015, Az. I ZR 157/13 entschieden. Eine solche Schufa-Meldung ist immer nur dann zulässig, wenn die Forderung nicht bestritten oder gegen den Mahnbescheid kein Widerspruch eingelegt wird.
Die IT-Kanzlei Gerth hilft Ihnen bei dem Vorgehen gegen das neueste Schreiben der Debcon GmbH, aber auch bei dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid.
Die bisherigen Klagen der Debcon GmbH gegen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth hat die Debcon hier, hier und hier verloren bzw. wurde die Klage zurückgenommen.
Der wichtigste Rat zu den neuerlichen Schreiben der Debcon GmbH:
Ruhe bewahren und dann entweder dem Forderungsschreiben direkt selber widersprechen oder einen auf das Filesharing spezialisierten Fachanwalt beauftragen.
Denn bei für das Jahr 2015 angekündigten 8.000 Mahnbescheiden und ebenso vielen Widersprüchen wird die Debcon oder ihr Anwalt Schwierigkeiten bekommen die gerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß zu Ende zu führen. Und dies ganz unabhängig davon, dass in der Mehrzahl der Fälle die Forderungen absolut unberechtigt sind.
Ich helfe gerne auch Ihnen weiter.
Hatte ich hier darüber berichtet, dass das AG Charlottenburg der Klägerin Triple X Entertainment UG weder die Ladung zum Termin, noch meinen Antrag auf Verweisung an das AG Bielefeld zustellen konnte, weil es die Klägerin nicht gefunden hat, so wird jetzt dem Beklagten aufgegeben dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen.
Interessanter Hinweis am Rande: Es lag ein weiters Schreiben anbei, indem Rechtsanwalt Carsten Goethe, der den Mahnbescheid beantragt hatte, den Rückzug antritt und mitteilt, dass die Focus Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH die Rechte vertritt und er selber den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht gestellt hat.
Das eine war mir klar und das andere zu erwarten.
Denn den Antrag hatte ich gestellt.
Wobei, der Kollege hatte doch den Mahnbescheid beantragt. In wessen Auftrag und mit welchem Mandat eigentlich?
In einer Filesharingklage der Triple X Entertainment UG konnte das Amtsgericht Charlottenburg der Klägerin die Ladung vom 08.07.2014 zum Termin am 28.08.2014 nicht zustellen.
Aufgefallen war dies als ich für den in Oerlinghausen ansässigen Beklagten die Verweisung an das örtlich zuständige Amtsgericht Bielefeld beantragt habe.
Den Mahnbescheid gegen den Mandanten hatte Rechtsanwalt Carsten Göthe aus Berlin beantragt.
Die Klage wurde aber wie so häufig nach dem Widerspruch mit Antrag zur Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht begründet. Von daher wäre jedes Vorbringen im Termin als verspätet zurückgewiesen werden müssen.
Mal sehen ob das AG Charlottenburg die Klägerin findet, oder das AG Bielefeld.
die Debcon GmbH gerne auch mal direkt in Klageverfahren anschreibt hatte ich ja
bereits hier geschrieben. Über die neuen Bettelbriefe hier.
Schreiben in einem laufenden Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg
erreicht mich heute wieder.
schon stark an, der Betreff lautet:
Vergleichsangebot vor dem Gerichtstermin
haut mich dann um:
wir Bezug auf die bisherigen Schriftsätze bezüglich der gegen Ihre
Mandantschaft geltend gemachten Forderung. Als außergerichtliche
Bevollmächtigte der Klägerin wenden wir uns mit der ausdrücklichen Zustimmung
des Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts Wulf, Werl direkt an Sie.
Termins und der Praxis vieler Amtsgerichte, im Rahmen eines solchen Termins
eine Güteverhandlung durchzuführen, und im Rahmen dessen auf einen Vergleich
zwischen den Parteien hinzuwirken geben wir Ihrer Mandantschaft nunmehr letztmalig
Gelegenheit, die Gesamtangelegenheit durch eine Vergleichsvereinbarung zu
beenden.
in Höhe von 200,00 € auf die u.g. Kontoverbindung unter Angabe des o.g.
Zeichens gezahlt wird, werden wir die Klage zurücknehmen.
nachgelassen, den o.g. Betrag in monatlichen Raten a 50,00 € jeweils bis zum
28. eines Monats, beginnend mit dem 28.03.2014 auszugleichen.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Vergleich berücksichtigt das beiderseitige Prozessrisiko in Ansehung des
bisherigen beiderseitigen Sachvortrags und der aktuellen höchstrichterlichen
Rechtsprechung.
Bestätigung des Vergleichs bis zum 28.03.2014
wird gebeten.
soll das Schreiben witzig sein?
Kollege
Sebastian Wulf hat bereits vor der Klagebegründung mitgeteilt, dass er nicht
mehr tätig ist. Also musste die Debcon die Klage selbst begründen, was dann
unweigerlich zu
führt. Dem
richterlichen Hinweis an die Klägerin:
gegeben,
ZPO entsprechenden Antrag zu stellen sowie die Aktivlegitimation des Zessionärs
darzulegen und Nachweise für die Ermittlung einzureichen. Des Weiteren
erscheint die Abtretung zu unbestimmt; die dort in Bezug genommene Anlage war
nicht beigefügt. Schließlich bleibt unklar, wie und woraus genau sich die
Klageforderung ergibt.
- Ganz zufällig liegt der gewünschte
Bestätigungstermin 5 Tage vor Ablauf der vom AG Charlottenburg gesetzten
Frist. Aber das muss ja nichts bedeuten.
was der Mandant zu dem Schreiben sagt. Der Verhandlungstermin ist ja immerhin
schon am 7.5., da ist Berlin bestimmt schon schön.