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AG Charlottenburg – Bestreiten mit Nichtwissen durch Rechteinhaber in Filesharingsachen nicht ausreichend

Das AG Charlottenburg hat mit Urteil vom 02.04.2019, Az. 206 C 162/18 entschieden, dass ein bloßes Bestreiten des Vortrags der Anschlussinhaberin mit Nichtwissen
seitens des Rechteinhabers  nicht ausreichend ist. Vielmehr muss dieser weitere
Punkte darlegen, aus denen sich die Alleintäterschaft der Anschlussinhaberin
ergibt.

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AG Charlottenburg – Kein Nachteil für Anschlussinhaber wenn befragte Familienangehörige Filesharing bestreiten – Sekundäre Darlegungslast durch Befragen erfüllt

Das AG Charlottenburg
hat mit Urteil vom 12.12.2017, Az. 203 C 210/17 entschieden, dass dem wegen
Filesharing abgemahnten Anschlussinhaber kein Nachteil daraus erwachsen darf,
dass die Familienangehörigen des Anschlussinhabers die Begehung von illegalem
Filesharing abstreiten. Denn der Anschlussinhaber  ist durch seine Befragung der ihm obliegenden
sekundären Darlegungslast nachgekommen. Mehr darf gegenüber nahen Angehörigen
nicht erwartet werden. Nach einer Abmahnung darf nicht erwartet werden, dass
der der Abgemahnte den Rechner seines Ehepartners und seiner Kinder nach
Filesharing Software durchsucht.

Tenor:
Die Klage wird
abgewiesen.
Die Klägerin hat die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt
Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz für das widerrechtliche
öffentliche Zugänglichmachen eines Films in einer Dateitauschbörse über den
Internetanschluss der Beklagten.
Aufgrund eines
Beschlusses des Landgerichts München (Az. 33 0 7941/13) teilte die Firma Kabel
Deutschland Vertrieb und Service GmbH und Co. KG der Klägerin mit, dass die
IP-Adresse [IP] um 21:36:27 Uhr dem Anschluss der Beklagten zugewiesen war.
Unter dem 19.04.2013
mahnten die Rechtsanwälte der Klägerin die Beklagte wegen einer darin
behaupteten Verletzung der Urheberrechte an dem Filmwerk „Lesbian Hitchhiker 6“
ab. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens vom 19.04.2013 wird auf Anlage K7,
Blatt 45 ff., der Gerichtsakten verwiesen.
Die als Zeugen
benannten [Name] und [Name] gaben gegenüber der Beklagten an, mit dem
streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen zu können.
Die Klägerin begehrt
den Ersatz von Abmahnkosten i.H.v. 651,80 EUR sowie Schadensersatz i.H.v. 500
EUR.
Die Klägerin behauptet,
sie sei Inhaberin des
Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerks „Lesbian Hitchhiker 6“.
Die Beklagte habe die abgemahnte Urheberrechtsverletzung begangen. Die
Ermittlung des Anschlusses des Beklagten sei zutreffend erfolgt. Die als Zeugen
benannten [Name] und [Name] hätten zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt
weder die Möglichkeit gehabt, auf den Internetanschluss zuzugreifen und hätten
die Rechtsverletzung nicht begangen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe
ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu
verurteilen, an die Klägerin 1.151,80 EUR zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet,
die Rechtsverletzung
nicht begangen zu haben. Sowohl ihr Ehemann, [Name], ihr Sohn, [Name] (geb.
2002), sowie ihr Bekannter [Name] hätten zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zum
Internetanschluss gehabt und hätten diesen selbständig genutzt. Ihr Ehemann
nutze den Internetanschluss mit einem Desktop-Computer und einem Mobiltelefon
für die E-Mail Korrespondenz, soziale Netzwerke und Online-Spiele. Ihr Sohn
nutze den Internetanschluss mit einem eigenen Desktop-Computer und spiele
hauptsächlich Online-Spiele. Ihren Sohn habe sie damals über die richtige
Verwendung des Internets sowie über das Verbot von Filesharing Software
belehrt. Ihr Bekannter habe mit einem Laptop Zugriff auf den Internetanschluss
gehabt.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche
Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig,
aber unbegründet.
Die Klage ist
unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung
von 1.151,80 EUR. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 97 Abs.
2, 97a Abs. 3 UrhG (a.F.).
Die Beklagte ist weder
als Täterin, Teilnehmerin oder Störerin für den ihr zur Last gelegten
Urheberrechtsverstoß verantwortlich. Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten
der Klägerin für diese Entscheidung unterstellt, dass der Urheberrechtsverstoß
auch tatsächlich von dem Internetanschluss der Beklagten aus begangen wurde.
Die Beklagte haftet
nicht als Täterin für die Urheberrechtsverletzung.
Wird ein geschütztes
Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum
fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine
tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung
verantwortlich ist. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende
Nutzungsmöglichkeit Dritter ist dabei nur anzunehmen, wenn der
Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder
bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 27.
Juli 2017 – I ZR 68/16, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, juris;
BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 -, juris). Will sich der
Anspruchsteller dabei auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliegt es
grundsätzlich ihm, diese Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu
beweisen. Jedoch trifft in diesen Fällen den Anschlussinhaber eine sekundäre
Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls
welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist die beklagte Partei im
Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet,
welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen
Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 – I ZR 154/15,
juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 – I ZR 48/15, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni
2015 – I ZR 75/14, juris). Umgekehrt gilt, dass die Annähme der
täterschaftlichen Haftung des Anschlussinhabers erst in Betracht kommt, wenn
der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich
der Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht genügt, da keine generelle
Vermutung im Sinne eines Anscheinsbeweises eingreift, dass der Anschlussinhaber
Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen
worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber
des Anschlusses ist (BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 – I ZR 154/15, juris, Rn. 18).
Im vorliegenden Fall
hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast indes in vollem Umfang genügt.
Sie hat dargelegt, dass sowohl ihr Ehemann, als auch ihr Sohn, und ihr
Bekannter zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatten und
diesen mit verschiedenen internetfähigen Endgeräten selbständig genutzt haben.
Der Umstand, dass die Beklagte ihre Familienangehörigen befragt hat und diese
Angaben, mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen zu können,
rechtfertigt keine andere Bewertung. Trotz dieser Angaben, bleiben diese
Personen mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung und die Vermutungswirkung
ist mit diesem Vortrag entkräftet. Weiterer Vortrag ist der Beklagten nicht
zuzumuten. Auf Seiten des Anschlussinhabers schützen die Grundrechte gemäß Art.
7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche und
familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen (BGH, Urteil vom 06.
Oktober 2016 – I ZR 154/15 -, Rn. 23, juris). Dieser Schutz verbietet die
Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten. Es ist dem
Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung
seines Familienmitglieds einer Dokumentation zu unterwerfen, um im
gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls
unzumutbar ist es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers des
Familienmitglieds im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software
abzuverlangen (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 2016 – I ZR 154/15, juris, Rn. 26).
Damit greift aber die täterschaftliche Vermutungswirkung zu Lasten der
Beklagten nicht mehr ein, da der Internetanschluss anderen Personen zur Nutzung
überlassen wurde. Die Klägerin trägt nunmehr die volle Darlegungs- und
Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten
Schadensersatzanspruchs erfüllt sind (vgl. BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 – I ZR
154/15, juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 – I ZR 48/15, juris). Denn die
sekundäre Darlegungslast der beklagten Partei führt weder zu einer Umkehr der
Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und
Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem
Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu
verschaffen (vgl. BGH, Urt. vom 06. Oktober 2016 – I ZR 154/15, juris, Rn. 15).
An einem geeigneten Sachvortrag und Beweisantritt der Klägerin fehlt es aber.
Eine Vernehmung des Seitens der Klägerin benannten Zeugen [Name] kam nicht in
Betracht. Soweit die Klägerin vorträgt, die von dem Beklagten benannten
Personen hätten zum streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf den
Internetanschluss des Beklagten zugegriffen und die streitgegenständliche
Rechtsverletzung nicht begangen, ist dies ein Vortrag ins Blaue hinein, da die
Klägerin ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Sachverhalts
willkürlich Behauptungen aufs Geratewohl aufstellt. Die Klägerin kann nicht
wissen, wer Zugriff bzw. die Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss
hatte, da sie die Personen offenbar nicht im Vorfeld befragt hat. Selbst wenn
der zusätzlich benannte Zeuge [Name] vernommen werden und angeben würde, selbst
nicht Täter zu sein, wäre dann noch nicht der Beweis der Täterschaft der
Beklagten geführt (vgl. BGH, Urt. vom 06. Oktober 2016 – I ZR 154/15, juris).
Die Klägerin hat gegen
den Beklagten auch aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung keinen Anspruch auf
Erstattung der Rechtsanwaltskosten als erforderliche Aufwendungen im Sinne von
§ 97a Abs. 3 UrhG (a.F.). Die Beklagte haftet nicht als Störerin. Als Störer
kann bei Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise
willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.
Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die
nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die
Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich
danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach
den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Die Beklagte hat ihren minderjährigen
Sohn über das Verbot der Nutzung von Filesharing-Software belehrt. Eine
permanente Überwachung ihres damals elfjährigen Sohnes war ihr nicht zuzumuten.
Die Beklagte treffen in Bezug auf ihren Ehemann und ihren Bekannten weder
Belehrungs-, noch anlasslose Prüf- oder Kontrollpflichten. Ohne konkrete
Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende
Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich
nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft über die
Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die
rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (BGH, Urt. v. 12.
Mai 2016 – I ZR 86/15, Rn. 19, juris). Das hier konkrete Anhaltspunkte
vorgelegen haben sollten, trägt die Klägerin nicht vor.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 i.V.m. 709 S. 2
ZPO.

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Filesharing – AG Charlottenburg – Abmahnungen der DigiRights Administration GmbH mangels Aktivlegitimation unwirksam ?

Kollege Kai Jüdemann berichtet hier
über ein Urteil des AG Charlottenburg, welches die Klage der DigiRights
Administration GmbH mangels Aktivlegitimation  abgewiesen hat.  Die Aktivlegitimation bezeichnet die Befugnis
des Klägers, den eingeklagten Anspruch geltend zu machen
Das AG Charlottenburg hat, wohl auf überzeugenden Vortrag
des Kollegen Jüdemann, ganz detailliert herausgearbeitet, dass es ein eigenständiges
übertragbares Recht „mit Bezug auf Filesharing in P2P Netzwerken“ nicht gibt.

Wenn dem Beispiel des AG Charlottenburg weitere Gerichte
folgen würden, und dies ist mit Bezug auf das Urteil wohl möglich und nach
meiner Auffassung nahezu zwingend und alternativlos, dann hat die der
DigiRights Administration GmbH und mit ihr der sie vertretende Kollege Daniel Sebastian
ein mittelschweres Problem.

Denn dann wären sämtliche Abmahnungen, zumindest die
bisherigen unwirksam und die Abgemahnten könnten über Schadensersatz gegen die DigiRights
Administration GmbH nachdenken.
Nachfolgend nun
das Urteil:
Geschäftsnummer.
218 C37/16                                                                   
 verkündet
am:              
26.05.2016
In dem Rechtsstreit
der DigiRights Administration GmbH
….
Klägerin,.
– Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Daniel Sebastian,


Beklagte,
– Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jüdemann,
Schlüterstraße 37,10629 Berlin,-

hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 218, auf die
mündliche Verhandlung vom 21.04.2016 durch die Richterin am Amtsgericht Krumrey
für Recht erkannt:

  1. Der Vollstreckungsbescheid des AG Hünfeld vom 09.11.2015, AZ 15-5784655-0-0
    wird aufge­hoben. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis, im Übrigen hat die Klägerin
    die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie
    gerichtete vorläufige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
    120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
    Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu
    beizutreibenden Betrages leistet.


Tatbestand

Die Parteien streiten über urheberrechtliche
Aufwendungsersatzansprüche.
Die Klägerin nimmt die Beklagte nach Abmahnung vom
04.12.2012 (Anlage K 1 = Bl. 27 – 32) in Anspruch, nachdem die Beklagte die
geforderte Unterlassungserklärung – ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und
ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage – am 08.01.2013 (Anlage K 1 = Bl.
34) abgegeben hat. Es geht um folgende Musikstücke:

  1. Gusttavo Lima – Balade (Tche tererere tche tche)
  2. Triggerfinger -1 Follow Rivers
  3. Timati & La La Land feat. Timbaland & Grooya – Not All About The
    Money.


Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt lebte die Beklagte
zusammen mit ihrem Ehemann sowie 2 Kindern (Jahrgang 2005 und 2008). Der
Intemetanschluss war WPA2-gesichert und nur mit indi­viduellem Passwort zu
nutzen. Zum Tatzeitpunkt war der Computer der Beklagten ausgeschaltet. Der von
ihr befragte Ehemann gab an, die – ihm unbekannten Stücke – nicht zum Download
an- geboten zu haben. Die Beklagte konnte jedenfalls Torrent-Software auf dem
Computer nicht auf­finden.

Die Klägerin behauptet, Inhaberin ausschließlicher
Nutzungsrechte für dezentrale Computer­netzwerke für diese 3 Musikstücke zu
sein und insoweit berechtigt zu sein zur Auswertung und zum öffentlich
Zugänglichmachen. Die Veröffentlichung auf dem Gesamttonträger „Bravo Hits Vol.
78“ sei im Rahmen der Einräumung einfacher Nutzungsrechte durch die
Tonträgerhersteller der verfahrensgegenständlichen Werke erfolgt.

Hersteller des Stückes zu a) sei der Tonträgerhersteller
Som Livre, zu dessen Gunsten der ©- Vermerk auf dem DVD-Cover (Anlage K 2 = Bl.
61,62) angebracht sei. 

Hersteller des Stückes zu b)             
sei die Hufter BVBA, zu deren Gunsten der ©-Vermerk spreche (Anlage K 5 = Bl.
78, 79). Von diesen beiden Herstellern habe die Fa. B1M1 aus Portugal die
Rechte u.a. für Deutschland er­worben. Insoweit legt die Klägerin die
Lizenzverträge in englischer Sprache vor (Anlage K 3 = Bl. 63 – 71 und Anlage K
6 = Bl. 80 – 82). Von der B1M1 habe die Klägerin ausschließliche und über­tragbare
Rechte mit Bezug auf Filesharing in Peer-2-Peer-Netzwerken („Tauschbörsen“),
bei de­nen jeder User/Teilnehmer sowohl Dateien herunteriaden, als auch
hochladen kann und diese Dateien dezentral öffentlich zugänglich macht,
erworben. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gelangte Kopie des
Vertrages (Anlage K 4 = Bl. 72 – 75) Bezug genommen.

Hersteller des Stückes c) sei die Kontor Records GmbH,
wofür der ©-Vermerk auf dem Cover (Anlage K 8 = Bl. 88) spreche. Das Gericht
kann der Anlage allerdings keinen ©-Vermerk ent­nehmen. Die Fa. Kontor habe
dann die entsprechenden Rechte an die Klägerin lizensiert (Anlage K7 = Bl.
83-87).

Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagte habe am
15.11.2012 um 18:21:58 Uhr sowie zu 2 weiteren Zeitpunkten diese 3 Stücke über
das P2P-Netzwerk Bittorrent zum Download angebo- ten, und zwar als Teil der
Datei „Bravo Hits Vol. 78“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klage­schrift
bezug genommen.
Die Klägerin behauptet weiter, die Fa. SKB habe
ermittelt, dass zu o.g. Zeit über eine bestimmte IP-Adresse die o.g. Datei zum
Download angeboten worden sei. Diese IP-Adresse sei zum Tat­zeitpunkt dem
Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen.

Es ist am 09.11.2015 Vollstreckungsbescheid über 859,40 €
(Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 20.000,-€) zzgl. Zinsen
erlassen worden.

Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des AG Hünfeld aufrecht zu
erhalten.

Die Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage
abzuweisen
.

Entscheidungsgründe
Der Vollstreckungsbescheid war aufzuheben, weil die
zulässige Klage in der Sache nicht begrün­det ist.
I.
Die Klage ist zulässigerweise vor dem nach § 105 Abs. 2
UrhG i.V.m. § 7 ZuwV Berlin zuständi­gen Amtsgericht erhobenen.
II.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von
vorgerichtlichen Rechts­anwaltskosten in Höhe von 651,80 € aus § 97a UrhG zu.

1.
Die Klägerin ist schon nicht aktivlegitimiert
Bei der Verletzung urheberrechtlicher Nutzungs- und
Verwertungsrechte ist zunächst der Urheber bzw. der Inhaber des verwandten
Schutzrechts allein aktivlegitimiert. Nach § 2 Abs.1,7 UrhG steht der
Urheberschutz originär demjenigen zu, der persönlich das Werk herstellt. Zur
Geltend­machung von Ansprüchen nach den §§ 97 ff. UrhG ist auch der Inhaber
eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem jeweiligen Werk berechtigt. Sind
Rechte einem Anderen als Nutzungsbe­rechtigten eingeräumt worden, kommt es für
die Aktivlegitimation darauf an, in welchem Umfang diese Rechte übertragen
worden sind. Dabei reicht die Aktivlegitimation so weit, wie die räumli­chen,
sachlichen und zeitlichen ausschließlichen Nutzungsrechte reichen
(Dreier/Schulze/Specht UhrG 5. Aufl., § 97 Rdnr. 19).

a)
Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin
die Rechte überhaupt von den jeweiligen Rechteinhabern erworben hat, wie sie
behauptet. Zweifel bestehen insbesondere hinsichtlich des Stücks c), weil auf
der zur Akte gereichten Kopie des Covers überhaupt kein ©-Vermerk zu er­kennen
ist. Das bloße Logo einer Firma unter anderen Logos sagt aber nichts über die
Rechtein­haberschaft aus.

Jedenfalls wurde bezüglich aller 3 Musikstücke an die
Klägerin kein eigenständiges Nutzungs­recht übertragen. Nach dem Sachvortrag
der Klägerin wurden an sie nur Rechte „mit Bezug auf Filesharing in Peer-2-Peer
Netzwerken …“ übertragen. Ein solches, eigenständig übertragbares Nutzungsrecht
gibt es nicht. Zwar kann das Nutzungsrecht nach § 31 UrhG auf einzelne Nut­zungsarten
beschränkt werden. Eine schuldrechtliche oder dingliche Aufspaltung des Verbrei­tungsrechts
kommt allerdings dabei nur in Betracht, wenn es sich insoweit um übliche,
technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit abgrenzbare Nutzungsformen
handelt (BGH, Urt. v. 6. Juli 2000 -1 ZR 244/97, NJW 2000, 3571, 3572; BGH,
Urt. v. 8. Nov. 1989-1ZR 14/88, GRUR 1990,669,671; Wandtke/Grunert in
Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 31 Rn. 4; m.w.N.).

5
Daran fehlt es bei dem Vertrieb eines Werkes über P2P- und
Intemet-Filesharing-Netzwerke. Dieser Vertriebsweg ist keine eigenständige
abgrenzbare Nutzungsform, sondern ein bloßer un­selbständiger Unterfall, dem
keine wirtschaftlich eigenständige Bedeutung zukommt. Denn es wird lediglich
die Datei zugänglich gemacht, die auch auf anderem Wege elektronisch verbreitet
werden kann. Eine eigenständige Bedeutung etwa gegenüber der Verbreitung durch
E-Mail oder sonstigem Download besteht nicht (so auch AG Charlottenburg, Urteil
vom 28.12.2015,213 C 130/15).

b)
Hinzu kommt, dass unter I. der beiden Verträge die
Beauftragung der Klägerin erfolgt, um wirt­schaftlichen Schaden durch
Urheberrechtsverletzungen im Internet „zu verhindern, bzw. den Ersatz des
Schadens… zu ermöglichen“. Es geht den Vertragsparteien gerade nicht darum, der
Klägerin bestimmte Rechte zur Nutzung zu überlassen, sondern darum, die
Schadensabwicklung auf diese zu verlagern. Klar ersichtlich ist nach beiden
Verträgen, dass die Klägerin weder selbst die Werke über Tauschbörsen anbieten
dürfte – egal ob entgeltlich oder nicht – noch dass sie ein entsprechendes
Nutzungsrecht an Dritte lizensieren dürfte.

c)
Und schließlich scheitert die Aktivlegitimation auch
daran, dass unklar geblieben ist, wie, wann und welche Rechte abgegeben wurden,
damit die 3 Musikstücke in das Album „Bravo Hits“ auf­genommen werden.
Nach dem Sachvortrag der Klägerin sind über den Anschluss
der Beklagten eben nicht die 3 streitgegenständlichen Werkstücke angeboten
worden, sondern die Datei „Bravo Hits Vol. 78“, d.h. das ganze Album. Insoweit
müssen dem Hersteller und Vertreiber dieses Albums Rechte eingeräumt worden
sein. Trotz entsprechenden Hinweises durch das Gericht mit Verfügung vom
15.02.2016 hat die Klägerin hierzu nicht weiter vorgetragen. Allein der
Hinweis, es seien nur ein­fache Nutzungsrechte übertragen worden, reicht
insoweit nicht, zumal es kein Beweisangebot gibt und die Beklagte die
Aktivlegitimation bestritten hat.

2.
Auch aus abgetretenem Recht stehen der Klägerin die
geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Das scheitert schon daran, dass die
Klägerin eine Abtretung von Unterlassungs- und Schadens­ersatzansprüchen nicht
dargetan hat. Zudem bezieht sich die Abmahnung auch auf die Verlet­zung von
Rechten der Klägerin, nicht auf die Verletzung von Rechten der Hersteller oder
Künst­ler.

3.
Letztlich unstreitig wäre die Beklagte für den behaupteten Verstoß auch nicht
verantwortlich.

Sie hat die Täterschaftsvermutung widerlegt, weil
unstreitig geblieben ist, dass auch ihr Ehemann den Anschluss zur Tatzeit
nutzen konnte. Insofern kommen beide gleichermaßen als Täter in Betracht. Eine
Belehrung des Ehemanns war nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, weil
unstreitig keine Veranlassung bestand anzunehmen, er könne derartige
Rechtsverletzungen be­gehen wollen (vgl. BGH NJW14, 2360 – BearShare – zitiert
nach juris, dort Rdnr. 15).

III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 344, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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Debcon GmbH Es ist zum Verzweifeln – zum xten Mal im gleichen Fall angeschrieben für 59,85 €

Wieder mal ein neues Schreiben mit einem neuen Angebot.

Ursprungsaktenzeichen: TTB 999999 KS
Ihr Aktenzeichen: 13xxx
Ihre Mandantscha!t: xxx yyyy
Gesamtforderung: EUR 318,34
Bottrop, den 26.04.2016
Akt. Z.: 989898
Bitte stets angeben
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wissen, dass Ihre Mandantschaft wie auch uns der
berechtigte lnkassoauftrag immer wieder beschäftigt, wenn nicht sogar
finanziell belastet.
Wir geben Ihrer Mandantschaft heute mit anliegendem
Vergleich die Gelegenheit, den Fehler der o.g. gerichtssicher protokolierten
Urheberrechtsverletzung aus der Vergangenheit vergleichsweise zu bereinigen,
unter Berücksichtigung
einer sogenannten anwendbaren Härtefallregelung den
Rechtstreit zu beenden und folglich ein für alle Mal reinen Tisch
zu machen.
Vergleich zu 989898
Zwischen
xxx yyyy Besondere Straße in Berlin Berlin
und der
Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH,
Raiffeisenstr. 23 In 46244 Bottrop
Herr/Frau xxx yyyy zahlt bis zum OB.05.201 Beinen
Vergleichsbetrag von EUR 59,85.

Auf den Differenzbetrag von EUR 258,49 wird bei
pünktlicher Zahlung in voller Höhe verzichtet. Sämtliche wechselseitigen
Ansprüche und angefallenen Kosten (Rechtsanwalt- und Gerichtskosten) sowie
Zinsen, werden mit Zahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 59,85 abschließend
und vollständig erledigt. Bei fristgerechter Zahlung und Rücksendung dieses,
durch Sie ausgefüllte, Vergleichsdokument per Mail, Fax oder per Post, gilt das
Angebot als angenommen und verbindlich vereinbart.

Was mich daran verzweifeln lässt?
Die Geschichte dahinter:


Die Debcon hatte das letzte Angebot im Oktober 2015 geschickt und davor schon beim Amtsgericht Hagen am 24.10.2013 einen Mahnbescheid beantragt, auf den Widerspruch wurden sie dann in die Klage gezwungen. Diese hat die Debcon dann nach diesem Intermezzo mit dem Vergleichsangebot  zurückgenommen. Und auch meine Kosten auf dem KFB schon beglichen.


Und daher  wird wieder einmal Zeit für meinen Mitarbeiter des Monats.



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Debcon GmbH – Hilfe bei Bettelbrief und Mahnbescheid – Ankündigung der Schufa-Meldung unzulässig

Wenn auch Sie einen aktuellen „Bettelbrief“  der Debcon GmbH erhalten haben sollten, verlieren Sie nicht die Nerven und zahlen ungeprüft die Forderung.

Lassen Sie sich auch nicht von der Ankündigung ins Bockshorn jagen, dass die Debcon GmbH aufgrund der Partnerschaft mit der Schufa verpflichtet ist, die gegen Sie geltend gemachte Forderung der Schufa zu melden. Diese Ankündigung ist unzulässig. Dies hat der BGH mit Urteil vom 19.3.2015, Az. I ZR 157/13 entschieden. Eine solche Schufa-Meldung ist immer nur dann zulässig, wenn die Forderung nicht bestritten oder gegen den Mahnbescheid kein Widerspruch eingelegt wird.

Die IT-Kanzlei Gerth hilft Ihnen bei dem Vorgehen gegen das neueste Schreiben der Debcon GmbH, aber auch bei dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid.

Die bisherigen Klagen der Debcon GmbH gegen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth hat die Debcon hier, hier und hier verloren bzw. wurde die Klage zurückgenommen.

Der wichtigste Rat zu den neuerlichen Schreiben der Debcon GmbH:

Ruhe bewahren und dann entweder dem Forderungsschreiben direkt selber widersprechen oder einen auf das Filesharing spezialisierten Fachanwalt beauftragen.

Denn bei für das Jahr 2015 angekündigten 8.000 Mahnbescheiden und ebenso vielen Widersprüchen wird die Debcon oder ihr Anwalt Schwierigkeiten bekommen die gerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß zu Ende zu führen. Und dies ganz unabhängig davon, dass in der Mehrzahl der Fälle die Forderungen absolut unberechtigt sind.

Ich helfe gerne auch Ihnen weiter.

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Filesharing AG Charlottenburg fordert den Beklagten auf die Anschrift der Klägerin Triple X Entertainment UG bekannt zu geben.

Hatte ich hier darüber berichtet, dass das AG Charlottenburg der Klägerin Triple X Entertainment UG weder die Ladung zum Termin, noch meinen Antrag auf Verweisung an das AG Bielefeld zustellen konnte, weil es die Klägerin nicht gefunden hat, so wird jetzt dem Beklagten aufgegeben dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. 


Interessanter Hinweis am Rande: Es lag ein weiters Schreiben anbei, indem Rechtsanwalt Carsten Goethe, der den Mahnbescheid beantragt hatte,  den Rückzug antritt und mitteilt, dass die Focus Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH die Rechte vertritt und er selber den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht gestellt hat.


Das eine war mir klar und das andere zu erwarten.


Denn den Antrag hatte ich gestellt.


Wobei, der Kollege hatte doch den Mahnbescheid beantragt. In wessen Auftrag und mit welchem Mandat eigentlich?

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Filesharing: AG Charlottenburg kann der Klägerin Triple X Entertainment UG die Ladung nicht zustellen

In einer Filesharingklage der Triple X Entertainment UG konnte das Amtsgericht Charlottenburg der Klägerin die Ladung vom 08.07.2014 zum Termin am 28.08.2014 nicht zustellen.


Aufgefallen war dies als ich für den in Oerlinghausen ansässigen Beklagten die Verweisung an das örtlich zuständige Amtsgericht Bielefeld beantragt habe.


Den Mahnbescheid gegen den Mandanten hatte Rechtsanwalt Carsten Göthe aus Berlin beantragt.


Die Klage wurde aber wie so häufig nach dem Widerspruch mit Antrag zur Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht begründet. Von daher wäre jedes Vorbringen im Termin als verspätet zurückgewiesen werden müssen.


Mal sehen ob das AG Charlottenburg die Klägerin findet, oder das AG Bielefeld.

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Bei der Debcon muss es standardmäßig Clown zum Frühstück geben

Dass mich
die Debcon GmbH gerne auch mal direkt in Klageverfahren anschreibt hatte ich ja
bereits
hier geschrieben. Über die neuen Bettelbriefe hier.

 

Ein
Schreiben in einem laufenden Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg
erreicht mich heute wieder.

 

Es fängt
schon stark an, der Betreff lautet:

 

Hier:                          letztes
Vergleichsangebot vor dem Gerichtstermin

 

Der Text
haut mich dann um:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der o.g. Angelegenheit nehmen
wir Bezug auf die bisherigen Schriftsätze bezüglich der gegen Ihre
Mandantschaft geltend gemachten Forderung. Als außergerichtliche
Bevollmächtigte der Klägerin wenden wir uns mit der ausdrücklichen Zustimmung
des Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts Wulf, Werl direkt an Sie.

In Anbetracht des anstehenden
Termins und der Praxis vieler Amtsgerichte, im Rahmen eines solchen Termins
eine Güteverhandlung durchzuführen, und im Rahmen dessen auf einen Vergleich
zwischen den Parteien hinzuwirken geben wir Ihrer Mandantschaft nunmehr letztmalig
Gelegenheit, die Gesamtangelegenheit durch eine Vergleichsvereinbarung zu
beenden.

Wir bieten Ihrer Mandantschaft daher den folgenden Vergleich an:

1.   Sofern bis zum 28.03.2014 ein Betrag
in Höhe von 200,00 € auf die u.g. Kontoverbindung unter Angabe des o.g.
Zeichens gezahlt wird, werden wir die Klage zurücknehmen.

2.   Ihrer Mandantschaft wird dabei
nachgelassen, den o.g. Betrag in monatlichen Raten a 50,00 € jeweils bis zum
28. eines Monats, beginnend mit dem 28.03.2014 auszugleichen.

3.  
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Der o.g.
Vergleich berücksichtigt das beiderseitige Prozessrisiko in Ansehung des
bisherigen beiderseitigen Sachvortrags und der aktuellen höchstrichterlichen
Rechtsprechung.

Um
Bestätigung des  Vergleichs bis zum 28.03.2014
wird gebeten.

Warum also
soll das Schreiben witzig sein?

1.   
Kollege
Sebastian Wulf hat bereits vor der Klagebegründung mitgeteilt, dass er nicht
mehr tätig ist. Also musste die Debcon die Klage selbst begründen, was dann
unweigerlich zu

2.   
führt. Dem
richterlichen Hinweis an die Klägerin:

Der Klägerin wird gemäß § 273 ZPO auf
gegeben,

innerhalb von 2 Wochen einen § 253
ZPO entsprechenden Antrag zu stellen sowie die Aktivlegitimation des Zessionärs
darzulegen und Nachweise für die Ermittlung einzureichen. Des Weiteren
erscheint die Abtretung zu unbestimmt; die dort in Bezug genommene Anlage war
nicht beigefügt. Schließlich bleibt unklar, wie und woraus genau sich die
Klageforderung ergibt.


  1. Ganz zufällig liegt der gewünschte
    Bestätigungstermin 5 Tage vor Ablauf der vom AG Charlottenburg gesetzten
    Frist. Aber das muss ja nichts bedeuten.

Mal sehen
was der Mandant zu dem Schreiben sagt. Der Verhandlungstermin ist ja immerhin
schon am 7.5., da ist Berlin bestimmt schon schön.