Das Amtsgericht Dortmund hat mit Urteil
vom 19.07.2018, Az. 425 C 970/18 entschieden, dass beim Abschluss von
Kaufverträgen über Konzertkarten bei einem holländischen Tickethändler das
deutsche Recht anwendbar ist. Das Angebot um Erwerb von Konzertkarten auf einer
Internetseite eines Tickethändlers stellt lediglich eine Einladung zur Offerte
dar. Der Kunde gibt über die Auswahl der Karten das Angebot auf Vertragsschluss
ab. Die Annahme des Angebots erfolgt durch das Bestätigungsschreiben des
Tickethändlers.
vom 19.07.2018, Az. 425 C 970/18 entschieden, dass beim Abschluss von
Kaufverträgen über Konzertkarten bei einem holländischen Tickethändler das
deutsche Recht anwendbar ist. Das Angebot um Erwerb von Konzertkarten auf einer
Internetseite eines Tickethändlers stellt lediglich eine Einladung zur Offerte
dar. Der Kunde gibt über die Auswahl der Karten das Angebot auf Vertragsschluss
ab. Die Annahme des Angebots erfolgt durch das Bestätigungsschreiben des
Tickethändlers.
Das Amtsgericht Dortmund setzte sich im Zusammenhang mit dem
Kauf von Konzertkarten im Internet über eine Ticketbörse einerseits mit der
Frage auseinander, ab welchem Zeitpunkt der Kaufvertrag als abgeschlossen gilt
und entschied andererseits, ob Plätze im Oberrang die zugesicherte „Super
Sicht“ auch tatsächlich erfüllen.
Kauf von Konzertkarten im Internet über eine Ticketbörse einerseits mit der
Frage auseinander, ab welchem Zeitpunkt der Kaufvertrag als abgeschlossen gilt
und entschied andererseits, ob Plätze im Oberrang die zugesicherte „Super
Sicht“ auch tatsächlich erfüllen.
Der Zusatz in der Bestätigung „Super Sicht“ ist eine
zugesicherte Eigenschaft. Plätze im Oberrang ca. 90 Grad zur Bühne haben
zumindest keine „Super Sicht“, unabhängig davon, ob die Sicht konkret
beschränkt ist.
zugesicherte Eigenschaft. Plätze im Oberrang ca. 90 Grad zur Bühne haben
zumindest keine „Super Sicht“, unabhängig davon, ob die Sicht konkret
beschränkt ist.
Leitsätze:
1.
Auf den Kaufvertrag über Konzertkarten bei einem
holländischen Tickethändler ist deutsches Recht anwendbar.
Auf den Kaufvertrag über Konzertkarten bei einem
holländischen Tickethändler ist deutsches Recht anwendbar.
2.
Das Angebot um Erwerb von Konzertkarten auf
einer Internetseite eines Tickethändlers stellt lediglich eine invitatio ad
offerendum dar.
Das Angebot um Erwerb von Konzertkarten auf
einer Internetseite eines Tickethändlers stellt lediglich eine invitatio ad
offerendum dar.
3.
Der Kunde gibt über die Auswahl der Karten das
Angebot auf Vertragsschluss ab.
Der Kunde gibt über die Auswahl der Karten das
Angebot auf Vertragsschluss ab.
4.
Die Annahme des Angebots erfolgt durch das
Bestätigungsschreiben des Tickethändlers.
Die Annahme des Angebots erfolgt durch das
Bestätigungsschreiben des Tickethändlers.
5.
Der Zusatz in der Bestätigung Super Sicht ist eine
Beschaffenheitsvereinbarung.
Der Zusatz in der Bestätigung Super Sicht ist eine
Beschaffenheitsvereinbarung.
6.
Plätze im Oberrang ca. 90 Grad zu Bühne haben
zumindest keine Super Sicht, unabhängig davon, ob die Sicht konkret
beschränkt ist.
Plätze im Oberrang ca. 90 Grad zu Bühne haben
zumindest keine Super Sicht, unabhängig davon, ob die Sicht konkret
beschränkt ist.
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 305,50 € nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 04.12.2017 Zug um Zug gegen Übergabe zweier Konzerttickets für die
Veranstaltung Depeche Mode, 15.01.2018, 20:00 Uhr, Lanxess Arena Köln,
Ticketnummern #####/#### DE und #####/#### DE zu zahlen.
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 04.12.2017 Zug um Zug gegen Übergabe zweier Konzerttickets für die
Veranstaltung Depeche Mode, 15.01.2018, 20:00 Uhr, Lanxess Arena Köln,
Ticketnummern #####/#### DE und #####/#### DE zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den
außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe
von 83,54 € freizustellen.
außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe
von 83,54 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Der Kläger wohnt in Dortmund und ist Erwerber zweier Karten
mit den Ticketnummern #####/#### DE und #####/#### DE für das Konzert der Band „Depeche Mode“ am
15.01.2018 um 20:00 Uhr in der Lanxess Arena in Köln.
mit den Ticketnummern #####/#### DE und #####/#### DE für das Konzert der Band „Depeche Mode“ am
15.01.2018 um 20:00 Uhr in der Lanxess Arena in Köln.
Die Beklagte ist Betreiberin der Internetseite
www.ticketbande.de und handelt unter anderem mit Konzertkarten. Sie hat ihren
Geschäftssitz in den Niederlanden.
www.ticketbande.de und handelt unter anderem mit Konzertkarten. Sie hat ihren
Geschäftssitz in den Niederlanden.
Am 14.09.2017 besuchte der Kläger die Internetseite der
Beklagten und buchte zwei nebeneinander liegende Sitzplätze für das oben
bezeichnete Konzert zu einem Gesamtpreis von 298,00 € (149,00 € pro Karte)
zuzüglich einer Zustellgebühr von 7,50 €.
Beklagten und buchte zwei nebeneinander liegende Sitzplätze für das oben
bezeichnete Konzert zu einem Gesamtpreis von 298,00 € (149,00 € pro Karte)
zuzüglich einer Zustellgebühr von 7,50 €.
Mit E-mail vom 14.09.2017 schrieb die Beklagte dem Kläger,
dass sein Auftrag bearbeitet wird und bestätigte diesen Auftrag, vorbehaltlich
einer rechtzeitigen Zahlung, verbindlich.
dass sein Auftrag bearbeitet wird und bestätigte diesen Auftrag, vorbehaltlich
einer rechtzeitigen Zahlung, verbindlich.
In dieser E-mail wurde die gebuchte Veranstaltung wie folgt
umschrieben: „ Depeche Mode, 15.01.2018, 20:00 Uhr, Lanxess Arena Köln,
Sitzplatz Tribüne – Super Sicht – Plätze sind Nebeneinander“.
umschrieben: „ Depeche Mode, 15.01.2018, 20:00 Uhr, Lanxess Arena Köln,
Sitzplatz Tribüne – Super Sicht – Plätze sind Nebeneinander“.
Nach Erhalt dieser E-mail bezahlte der Kläger den
Gesamtpreis zuzüglich der Zustellgebühr in Höhe von 305,50 €. Daraufhin
übersandte die Beklagte dem Kläger zwei Konzertkarten mit dem Aufdruck: „ 604
Eingang Nord, seitlich der Bühne, eingeschränkte Sicht“.
Gesamtpreis zuzüglich der Zustellgebühr in Höhe von 305,50 €. Daraufhin
übersandte die Beklagte dem Kläger zwei Konzertkarten mit dem Aufdruck: „ 604
Eingang Nord, seitlich der Bühne, eingeschränkte Sicht“.
Der Block 604 befindet sich -laut Saalplan- auf dem
Oberrang, seitlich, fast auf Höhe der Bühne.
Oberrang, seitlich, fast auf Höhe der Bühne.
Der Kläger forderte nun die Beklagte auf ihm Karten mit den
Merkmalen „Sitzplatz- Tribüne- Super Sicht- Plätze sind nebeneinander“ zu
übersenden. Diese Aufforderung lehnte die Beklagte mit E-mail vom 25.09.2017
mit dem Hinweis ab, er habe die Konzertkarten übersandt bekommen, die er auch bestellte.
Merkmalen „Sitzplatz- Tribüne- Super Sicht- Plätze sind nebeneinander“ zu
übersenden. Diese Aufforderung lehnte die Beklagte mit E-mail vom 25.09.2017
mit dem Hinweis ab, er habe die Konzertkarten übersandt bekommen, die er auch bestellte.
Daraufhin forderte der Kläger per E-mail die Beklagte unter
Fristsetzung bis zum 14.10.2017 auf, die gewünschten Karten zu liefern oder ihm
den gezahlten Preis zu erstatten. Er erklärte ferner, dass er ansonsten die
Angelegenheit seinem Rechtsanwalt übergeben werde.
Fristsetzung bis zum 14.10.2017 auf, die gewünschten Karten zu liefern oder ihm
den gezahlten Preis zu erstatten. Er erklärte ferner, dass er ansonsten die
Angelegenheit seinem Rechtsanwalt übergeben werde.
Unter dem 25.10.2017 forderte der Kläger die Beklagte
fruchtlos unter Fristsetzung bis zum 08.11.2017 durch Schreiben seiner
Bevollmächtigten im außergerichtlichen Verfahren auf, ihm die Konzertkarten mit
den Merkmalen „Sitzplatz- Tribüne- Super Sicht- Plätze sind nebeneinander“ zu
übersenden.
fruchtlos unter Fristsetzung bis zum 08.11.2017 durch Schreiben seiner
Bevollmächtigten im außergerichtlichen Verfahren auf, ihm die Konzertkarten mit
den Merkmalen „Sitzplatz- Tribüne- Super Sicht- Plätze sind nebeneinander“ zu
übersenden.
Der Kläger erklärte gegenüber der Beklagten mit Schreiben
seiner Bevollmächtigten im außergerichtlichen Verfahren vom 17.11.2017 den
Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte unter Fristsetzung bis zum 01.12.2017
zur Rückzahlung Gesamtpreises in Höhe von 305,50 € auf. Die Rückzahlung
erfolgte nicht.
seiner Bevollmächtigten im außergerichtlichen Verfahren vom 17.11.2017 den
Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte unter Fristsetzung bis zum 01.12.2017
zur Rückzahlung Gesamtpreises in Höhe von 305,50 € auf. Die Rückzahlung
erfolgte nicht.
Der Kläger behauptet, er habe durch Anklicken des Saalplans
auf der Internetseite der Beklagten zwei Sitzplätze gegenüber der Bühne, also
mit frontaler Sicht auf diese, gebucht. Der Kläger ist der Ansicht, er habe die
Karten mit den Merkmalen „Sitzplatz Tribüne – Super Sicht – Plätze sind
Nebeneinander“ erworben.
auf der Internetseite der Beklagten zwei Sitzplätze gegenüber der Bühne, also
mit frontaler Sicht auf diese, gebucht. Der Kläger ist der Ansicht, er habe die
Karten mit den Merkmalen „Sitzplatz Tribüne – Super Sicht – Plätze sind
Nebeneinander“ erworben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 305,50 € nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 04.12.2017 Zug um Zug gegen Übergabe zweier Konzerttickets für die
Veranstaltung Depeche Mode, 15.01.2018, 20:00 Uhr, Lanxess Arena Köln,
Ticketnummern #####/#### DE und #####/#### DE zu zahlen,
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 04.12.2017 Zug um Zug gegen Übergabe zweier Konzerttickets für die
Veranstaltung Depeche Mode, 15.01.2018, 20:00 Uhr, Lanxess Arena Köln,
Ticketnummern #####/#### DE und #####/#### DE zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen,
den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner
Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 83,54 € freizustellen.
den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner
Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 83,54 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe nicht zwei
Sitzplätze gegenüber der Bühne mit frontaler Sicht auf ebendiese gebucht,
sondern lediglich zwei nebeneinander liegende Sitzplätze der Kategorie
„Sitzplatz Tribüne“. Diese Buchung habe der Kläger durch anklicken der
gewünschten Kategorie vorgenommen. Bei anklicken der Kategorie leuchten die
Plätze dieser Kategorie auf dem Saalplan auf. Durch Anklicken des Saalplans
selbst könne nicht gebucht werden. Von den gebuchten Sitzplätzen habe man in
dem gewünschten Konzert einen direkten, ungehinderten Blick auf die Bühne
gehabt.
Sitzplätze gegenüber der Bühne mit frontaler Sicht auf ebendiese gebucht,
sondern lediglich zwei nebeneinander liegende Sitzplätze der Kategorie
„Sitzplatz Tribüne“. Diese Buchung habe der Kläger durch anklicken der
gewünschten Kategorie vorgenommen. Bei anklicken der Kategorie leuchten die
Plätze dieser Kategorie auf dem Saalplan auf. Durch Anklicken des Saalplans
selbst könne nicht gebucht werden. Von den gebuchten Sitzplätzen habe man in
dem gewünschten Konzert einen direkten, ungehinderten Blick auf die Bühne
gehabt.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Beschreibung „Super Sicht“
in ihrer E-mail vom 14.09.2017 solle nur dem Kunden signalisieren, dass er eine
gute Sicht habe und diene der Steigerung der Vorfreude bei diesem.
in ihrer E-mail vom 14.09.2017 solle nur dem Kunden signalisieren, dass er eine
gute Sicht habe und diene der Steigerung der Vorfreude bei diesem.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den
vorgetragen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
vorgetragen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Das Amtsgericht Dortmund ist insbesondere nach § 29 Abs. 1
ZPO örtlich zuständig, da bei Ansprüchen aus einem Rückgewährverhältnis gemäß
§§ 437 Nr. 2, 440, 346 BGB der Erfüllungsort der Ort ist, an dem sich die Sache
vertragsgemäß befindet, was hier der Wohnsitz des Klägers ist.
ZPO örtlich zuständig, da bei Ansprüchen aus einem Rückgewährverhältnis gemäß
§§ 437 Nr. 2, 440, 346 BGB der Erfüllungsort der Ort ist, an dem sich die Sache
vertragsgemäß befindet, was hier der Wohnsitz des Klägers ist.
I.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages
in Höhe von 305,50 € Zug um Zug gegen Übergabe der übersendeten Konzerttickets
für die Veranstaltung Depeche Mode, am 15.01.2018, 20:00 Uhr in der Lanxess
Arena in Köln zu, §§ 346 ff., 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB.
in Höhe von 305,50 € Zug um Zug gegen Übergabe der übersendeten Konzerttickets
für die Veranstaltung Depeche Mode, am 15.01.2018, 20:00 Uhr in der Lanxess
Arena in Köln zu, §§ 346 ff., 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB.
Deutsches Recht ist nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a) Rom I VO
in Verbindung mit Art. 3 Nr. 1 Buchstabe b) EGBGB anwendbar, weil es sich bei
dem Kläger um einen Verbraucher handelt und bei der Beklagten um eine
Unternehmerin. Aus diesem Grund ist auch das UN-Kaufrecht nicht anwendbar, Art.
2 Buchstabe a) CISG.
in Verbindung mit Art. 3 Nr. 1 Buchstabe b) EGBGB anwendbar, weil es sich bei
dem Kläger um einen Verbraucher handelt und bei der Beklagten um eine
Unternehmerin. Aus diesem Grund ist auch das UN-Kaufrecht nicht anwendbar, Art.
2 Buchstabe a) CISG.
Der vom Kläger mit Schreiben vom 17.11.2017 gegenüber der
Beklagten erklärte Rücktritt von dem zwischen den Parteien zustande gekommenen
Kaufvertrag über die streitgegeständlichen Konzertkarten ist wirksam.
Beklagten erklärte Rücktritt von dem zwischen den Parteien zustande gekommenen
Kaufvertrag über die streitgegeständlichen Konzertkarten ist wirksam.
Die Konzertkarten weisen einen Mangel im Sinne des § 434
Abs.1 Satz 1 BGB auf, da die Karten bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte
Beschaffenheit haben.
Abs.1 Satz 1 BGB auf, da die Karten bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte
Beschaffenheit haben.
Die Parteien schlossen am 14.09.2017 einen Kaufvertrag über
zwei Konzertkarten für das streitgegenständliche Konzert mit der Beschaffenheit
„Sitzplatz Tribüne – Super Sicht – Plätze sind Nebeneinander“.
zwei Konzertkarten für das streitgegenständliche Konzert mit der Beschaffenheit
„Sitzplatz Tribüne – Super Sicht – Plätze sind Nebeneinander“.
Mit der über ihre Internetseite bereit gestellten
Buchungsmaske bedient sich die Beklagte eines Tele- oder Mediendienstes, den
potentielle Kunden individuell elektronisch zum Zwecke einer Bestellung abrufen
können und mit dem diese ihre Bestellung auch wiederum elektronisch an die
Beklagte übermitteln können.
Buchungsmaske bedient sich die Beklagte eines Tele- oder Mediendienstes, den
potentielle Kunden individuell elektronisch zum Zwecke einer Bestellung abrufen
können und mit dem diese ihre Bestellung auch wiederum elektronisch an die
Beklagte übermitteln können.
Das Zustandekommen eines Vertrages auf elektronischem X
richtet sich mangels einer besonderen Regelung nach den allgemeinen
Vorschriften der §§145 ff. BGB.
richtet sich mangels einer besonderen Regelung nach den allgemeinen
Vorschriften der §§145 ff. BGB.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei
den über ihre Buchungsmaske buchbaren Konzertkarten nicht um ein verbindliches
Angebot nach § 145 BGB. Das Bereitstellen der Buchungsmöglichkeit auf der
Internetseite der Beklagten stellt vielmehr eine Aufforderung zur Abgabe von
Angeboten (sog. Invitatio ad offerendum) dar, da der Betreiber der
Internetseite regelmäßig zunächst überprüft, ob sein Vorrat ausreicht und die
Gelegenheit haben muss zu untersuchen, ob gegen den interessierten Kunden
Bedenken jedweder Art bestehen. Dieses System hat sich bisher im Bereich des
Internetkaufs im Allgemeinen sowie beim Kartenkauf im speziellen etabliert, so
dass der Kläger als zukünftiger Kunde nach Treu und Glauben davon ausgehen
muss, dass seine Bestellung über die Buchungsmaske noch durch den Kartenhändler
angenommen werden muss (Palandt/Ellenberger, § 145 Rn.2 m.w.N). Demzufolge gibt
der Kläger durch das Anklicken der gewünschten Kartenkategorie sein Angebot für
die Konzertkarten ab.
den über ihre Buchungsmaske buchbaren Konzertkarten nicht um ein verbindliches
Angebot nach § 145 BGB. Das Bereitstellen der Buchungsmöglichkeit auf der
Internetseite der Beklagten stellt vielmehr eine Aufforderung zur Abgabe von
Angeboten (sog. Invitatio ad offerendum) dar, da der Betreiber der
Internetseite regelmäßig zunächst überprüft, ob sein Vorrat ausreicht und die
Gelegenheit haben muss zu untersuchen, ob gegen den interessierten Kunden
Bedenken jedweder Art bestehen. Dieses System hat sich bisher im Bereich des
Internetkaufs im Allgemeinen sowie beim Kartenkauf im speziellen etabliert, so
dass der Kläger als zukünftiger Kunde nach Treu und Glauben davon ausgehen
muss, dass seine Bestellung über die Buchungsmaske noch durch den Kartenhändler
angenommen werden muss (Palandt/Ellenberger, § 145 Rn.2 m.w.N). Demzufolge gibt
der Kläger durch das Anklicken der gewünschten Kartenkategorie sein Angebot für
die Konzertkarten ab.
Die Annahme des Vertragsschlusses erfolgt in Form der
Bestätigungsnachricht durch die E-mail vom 14.09.2017, unter der Bedingung der
rechtzeitigen Kaufpreiszahlung, § 158 Abs. 1 BGB.
Bestätigungsnachricht durch die E-mail vom 14.09.2017, unter der Bedingung der
rechtzeitigen Kaufpreiszahlung, § 158 Abs. 1 BGB.
Da die Annahmeerklärung inhaltlich eine vorbehaltlose
Bejahung des Angebots darstellt (Palandt/Ellenberger §147 Rn.1), ist die
Eigenschaft „Super Sicht“ Vertragsbestandteil geworden.
Bejahung des Angebots darstellt (Palandt/Ellenberger §147 Rn.1), ist die
Eigenschaft „Super Sicht“ Vertragsbestandteil geworden.
Entgegen der Ansicht der Beklagten dient die Beschreibung
„Super Sicht“ nicht lediglich dazu, dem Kunden zu signalisieren, dass er eine
gute Sicht habe und um dadurch seine Vorfreude zu steigern. Vielmehr ist in der
E-mail die Rede davon, dass man die aufgeführten Eigenschaften „verbindlich
bestätigen“ möchte. Neben der Eigenschaft „Super Sicht“ ist die spielende
Musikgruppe, der Termin der Veranstaltung, der Veranstaltungsort, die gebuchte
Sitzplatzkategorie, die Anzahl der Karten, der Preis der einzelnen Karte, der
Gesamtpreis der Karten sowie die Höhe der sogenannten Zustellgebühr enthalten.
Diese Merkmale sind alle Vertragsbestandteil geworden. Es ist deshalb für das
Gericht nicht nachvollziehbar, warum einzig die Eigenschaft „Super Sicht“ nicht
Vertragsbestandteil sein soll, denn insbesondere die Sicht auf die Bühne ist
gerade bei Konzertbesuchen ein wichtiges Kriterium.
„Super Sicht“ nicht lediglich dazu, dem Kunden zu signalisieren, dass er eine
gute Sicht habe und um dadurch seine Vorfreude zu steigern. Vielmehr ist in der
E-mail die Rede davon, dass man die aufgeführten Eigenschaften „verbindlich
bestätigen“ möchte. Neben der Eigenschaft „Super Sicht“ ist die spielende
Musikgruppe, der Termin der Veranstaltung, der Veranstaltungsort, die gebuchte
Sitzplatzkategorie, die Anzahl der Karten, der Preis der einzelnen Karte, der
Gesamtpreis der Karten sowie die Höhe der sogenannten Zustellgebühr enthalten.
Diese Merkmale sind alle Vertragsbestandteil geworden. Es ist deshalb für das
Gericht nicht nachvollziehbar, warum einzig die Eigenschaft „Super Sicht“ nicht
Vertragsbestandteil sein soll, denn insbesondere die Sicht auf die Bühne ist
gerade bei Konzertbesuchen ein wichtiges Kriterium.
Selbst wenn man unterstelle, die Eigenschaft „Super Sicht“
habe der Kläger auf der Internetseite nicht gebucht, wäre die Annahmeerklärung
durch die Beklagte vom 14.09.2017 eine abändernde Annahme im Sinne des § 150
Abs. 2 BGB und stelle einen neuen Antrag mit dem Inhalt „Super Sicht“ dar.
Diesen Antrag hätte der Kläger wiederum durch Kaufpreiszahlung konkludent
angenommen.
habe der Kläger auf der Internetseite nicht gebucht, wäre die Annahmeerklärung
durch die Beklagte vom 14.09.2017 eine abändernde Annahme im Sinne des § 150
Abs. 2 BGB und stelle einen neuen Antrag mit dem Inhalt „Super Sicht“ dar.
Diesen Antrag hätte der Kläger wiederum durch Kaufpreiszahlung konkludent
angenommen.
Die durch die Beklagte gelieferten Karten sind mangelhaft,
da sie die Eigenschaft „eingeschränkte Sicht“ haben, was die Parteien nicht
vereinbarten, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB.
da sie die Eigenschaft „eingeschränkte Sicht“ haben, was die Parteien nicht
vereinbarten, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB.
Dass die Beklagte behauptet, man hatte von den Sitzplätzen,
für die die Karten geliefert wurden, in diesem Konzert eine ungehinderte
direkte Sicht auf die Bühne, kann dahinstehen.
für die die Karten geliefert wurden, in diesem Konzert eine ungehinderte
direkte Sicht auf die Bühne, kann dahinstehen.
Aus dem Saalplan ergibt sich, dass die Besucher von diesen
Plätzen jedenfalls keine „Super Sicht“ auf die Bühne haben, da sich die
Sitzplätze seitlich zur Bühne, auf dem Oberrang und auf der Höhe der Bühne
befinden, sodass diese Sicht, selbst bei ungehindertem direktem Blick auf die
Bühne, lediglich einen seitlichen Blick darstellt, der nicht als
hervorragend oder besonders gut angesehen werden kann, so dass man die
Sicht als „super“ bezeichnen könnte.
Plätzen jedenfalls keine „Super Sicht“ auf die Bühne haben, da sich die
Sitzplätze seitlich zur Bühne, auf dem Oberrang und auf der Höhe der Bühne
befinden, sodass diese Sicht, selbst bei ungehindertem direktem Blick auf die
Bühne, lediglich einen seitlichen Blick darstellt, der nicht als
hervorragend oder besonders gut angesehen werden kann, so dass man die
Sicht als „super“ bezeichnen könnte.
Das Kriterium „Super Sicht“ verlangt letztendlich mehr, als
nur eine ungehinderte Sicht auf die Bühne zu haben, vielmehr kommt es darauf
an, aus welcher Höhe und aus welchem Blickwinkel man auf die Bühne -ungehindert-
schauen kann.
nur eine ungehinderte Sicht auf die Bühne zu haben, vielmehr kommt es darauf
an, aus welcher Höhe und aus welchem Blickwinkel man auf die Bühne -ungehindert-
schauen kann.
Entscheidend ist vor allem, ob man eine frontale oder eine
seitliche Sicht auf die Bühne hat.
seitliche Sicht auf die Bühne hat.
Es handelt sich vorliegend auch nicht um einen unerheblichen
Mangel zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.
Mangel zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.
Der Kläger hat auch eine hinreichende Frist vor dem
Rücktritt gesetzt, § 323 Abs. 1 BGB.
Rücktritt gesetzt, § 323 Abs. 1 BGB.
Mit Schreiben vom 25.10.2017 hat der Kläger eine
vierzehntägige Frist bis zum 08.11.2017 gesetzt.
vierzehntägige Frist bis zum 08.11.2017 gesetzt.
Er erklärte mit Schreiben vom 17.11.2017 den Rücktritt.
Diese Frist ist fruchtlos verstrichen.
Diese Frist ist fruchtlos verstrichen.
Aufgrund des wirksamen Rücktritts sind gemäß § 346 Abs. 1
BGB die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren.
BGB die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren.
Im Gegenzug hat der Kläger der Beklagten die
streitgegenständlichen Konzertkarten zurückzugeben, § 348 BGB.
streitgegenständlichen Konzertkarten zurückzugeben, § 348 BGB.
II.
Dem Kläger steht ein Zinsanspruch aus §§ 288, 286 BGB zu. Ab
04.12.2017 befand sich die Beklagte mit ihrer Leistung im Verzug. Die Beklagte
forderte bereits in ihrer E-mail Korrespondenz mit der Beklagten im September
2017 diese erfolglos zur Leistung auf.
04.12.2017 befand sich die Beklagte mit ihrer Leistung im Verzug. Die Beklagte
forderte bereits in ihrer E-mail Korrespondenz mit der Beklagten im September
2017 diese erfolglos zur Leistung auf.
Das Verschulden wird nach § 286 Abs. 4 BGB vermutet.
III.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch ihn von den
außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten
freizustellen, §§ 286, 280 Abs. 2 BGB. Die entstandenen Kosten sind aus Sicht
des Klägers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und
zweckmäßig, denn der Kläger muss eine weitere Verzögerung der Erfüllung seiner
Forderung nicht hinnehmen (BGH NJW 2015, 3793 ff.).
außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten
freizustellen, §§ 286, 280 Abs. 2 BGB. Die entstandenen Kosten sind aus Sicht
des Klägers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und
zweckmäßig, denn der Kläger muss eine weitere Verzögerung der Erfüllung seiner
Forderung nicht hinnehmen (BGH NJW 2015, 3793 ff.).
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708
Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für
jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR
übersteigt oder
übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht
zugelassen worden ist.
zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund,
L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die
Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die
Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund,
L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die
Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die
Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der
Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch
einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die
Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die
Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder
beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.