Kategorien
Uncategorized

AG Düsseldorf – Kein Vertragsschluss bei sog. Abo-Falle

Das AG Düsseldorf hat mit Urteil
vom 09.08.2018, Az.  50 C 248/17
entschieden,
dass in den Fällen eines sogenannten „WAP-/WEB-Billings“ dem Nutzer
vorgetäuscht wird, dass er mit seinem Smartphone auf einen Videoplayer-Button
klickt. Die oberste „Bildschicht“, auf die der Nutzer klickt, lässt
den Klick quasi „durch“ – die entsprechenden klickbaren Flächen sind
so angeordnet, dass der (unsichtbare) darunter liegende Aktivierungsbutton
ausgelöst wird, der letztlich finanzielle Forderung nach sicht zieht. Bei
Annahme eines solchen Ablaufs, also des unbewussten „Durchklickens“
mehrerer Schichten (sogenannte Abo-Falle), ist auf Grund der fehlenden
objektiven Erkennbarkeit eines solchen Verhaltens nach Außen in den
Rechtsverkehr nicht von mehreren, gemäß §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB nur mit
Ex-tunc-Wirkung anfechtbaren Vertragsschlüssen, auszugehen. Vielmehr wird in
diesen Fällen schon gar kein Vertrag geschlossen.

Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR
570,70 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2016
sowie EUR 147,56 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst 5
Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts H entstanden
sind. Die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen haben die Klägerin zu 10,6 % und
die Beklagte zu 89,4 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über das Bestehen von
Abonnementverträgen im Rahmen einer bereicherungsrechtlichen Abwicklung.
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der N GmbH,
ihrerseits Rechtsnachfolgerin der N2 GmbH sowie der M GmbH. Sie bietet
sogenannte Mobile-Entertainment-Dienstleistungen auf dem deutschen
Mobilfunkmarkt an. Mit Abonnements können unter anderem Onlinespiele,
Klingeltöne, Avatare, Hintergrundbilder, Logos und Bilder heruntergeladen und
insbesondere zum Zwecke der Unterhaltung und Personalisierung des Mobiltelefons
benutzt werden. Unter http:// ### ist der L Store, unter http://### die O-Seite
abrufbar.
Im Rahmen von Mobilfunkrechnungen wurden der
Klägerin im Zeitraum von August 2014 bis April 2016 mindestens EUR 570,70 über
die monatliche Mobilfunkrechnung abgebucht (Bl. 18 GA), hiervon EUR 3,99
wöchentlich im Rahmen der O-Beziehung und EUR 4,99 wöchentlich im Rahmen der
L-Beziehung.
Die Parteien tauschten sich in der ersten
Aprilwoche des Jahres 2016 mehrfach über das Ob und Wie eines
Vertragsverhältnisses aus. Die Klägerin widersprach dem Bestehen eines Solchen
gegenüber der Beklagten und forderte diese durch Versendung von Emails, einfacher
Schreiben und Einschreiben-Briefe im Zeitraum von April 2016 bis November 2016
mehrfach, insbesondere durch eine Email vom 01.04.2016 mit einer 14-tägigen
Fristsetzung bis zum 15.04.2016, erfolglos zur Rückzahlung auf (Bl. 162f GA).
Mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom
21.08.2017 forderte die Klägerin die Beklagte mit Fristsetzung zum 31.08.2017
erfolglos zur Rückzahlung von EUR 638,55 auf, widerrief etwaig abgegebene
Erklärungen hinsichtlich irgendeines Vertragsschlusses rein vorsorglich und
focht diese äußerst hilfsweise wegen arglistiger Täuschung an (Bl. 6 GA).
Die Klägerin macht geltend,
zwischen ihr und der D GmbH habe zu keinem
Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis bestanden und sie habe im
streitgegenständlichen Zeitraum EUR 638,55 über die Mobilfunkrechnungen an die
Beklagte entrichtet.
Sie beantragt,
1.             
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 638,55 nebst 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.04.2016 zu bezahlen;
2.              an die Klägerin EUR 147,56 an
vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem
Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit (09.10.2017) zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
             
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung,
durch das Einreichen der Log-Files in den Anlagen
B1 und B2 ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich des Bestehens eines
Rechtsgrundes maßstabsgerecht entsprochen zu haben.
Mit Beschluss vom 02.12.2017 hat das Amtsgerichte
H den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Düsseldorf
verwiesen.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands
wird auf das Vorbringen der Parteien in deren wechselseitigen Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
Der geltend gemachte bereicherungsrechtliche
Anspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 818 Abs. 2 BGB besteht in Höhe von
EUR 570,70. Der darüber hinaus geltend gemachte Betrag von EUR 67,85 steht der
Klägerin indes nicht zu.
Gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB kann der
Anspruchssteller vom Anspruchsgegner die Herausgabe verlangen, wenn Letzterer
etwas durch eine Leistung des Anspruchsstellers erhalten hat und ein
rechtlicher Grund zu keinem Zeitpunkt bestand. Diese Voraussetzung liegen vor.
1.
Die Beklagte hat etwas im Sinne von § 812 Abs. 1
S. 1 Var. 1 BGB erlangt. Hierunter ist jeder zugeflossene Vorteil auf Seiten
der Anspruchsgegnerin und Bereicherungsschuldnerin zu verstehen (vgl. Palandt,
Sprau, BGB, 73. Auflage 2014, § 812, Rn. 4). Der Klägerin wurden im Zeitraum
von August 2014 bis April 2016 mindestens EUR 570,70 über die Mobilfunkrechnung
der Klägerin abgebucht.
Hinsichtlich des Differenzbetrages in Höhe von EUR
67,85, sich ergebend aus den beantragten EUR 638,55 und den unstreitigen EUR
570,70, genügt der Vortrag der Klägerin allerdings nicht. Die Beklagte hat
mehrmals bestritten, den von der Klägerin beantragten Betrag im Verlauf des
streitgegenständlichen Zeitraums erhalten zu haben (Bl. 18, 199f GA).
Insbesondere hat sie dargelegt, an welchen Zeitpunkten Abbuchungen der – nach
gerichtlichem Dafürhalten nicht geschuldeten Abonnemententgelte – vermeintlich
systembedingt nicht stattgefunden haben sollen. Für die Beziehung „L“ benennt
die Beklagte insgesamt 7 fehlgeschlagene und nicht nachgeholte Abbuchungen,
beispielsweise an den Kalenderdaten 25.03.2015, 01.04.2015, 30.01.2016, für die
Beziehung „O“ benennt die Beklagte insgesamt 8 fehlgeschlagene und nicht
nachgeholte Abbuchungen, beispielsweise an den Kalenderdaten 27.03.2015,
03.04.2015 oder 25.01.2016 (Bl. 199f GA).
Hierauf erwidert die Klägerin nicht substantiiert
und kommt so ihrer Beweislast nicht nach. Zwar verdeutlicht sie an Hand
mathematischer Berechnungen, unter welchen Umständen die Beklagte hätte – im
Lichte ihres vermeintlichen vertraglichen Anspruchs – welche Beträge zu welchen
Zeitpunkten über die Mobilfunkrechnungen der Klägerin abbuchen müssen (Bl. 173
GA). Für die – und nur hierauf kommt es an – tatsächlich über die
Mobilfunkrechnungen der Klägerin abgebuchten Beträge ist das bloße Vorrechnen
der theoretisch abzubuchenden Beträge nicht ausreichend. Ob und in wie weit
beispielsweise ein Abbuchungsausfall von 10 % praxisfern ist und ob „man es
sich erlauben [könne], ein solch fehlerhaftes System zu verwenden, bei dem jede
10. Abbuchung nicht erfolge“(Bl. 215f GA), ist in diesem Kontext irrelevant, da
diese Feststellung für den konkreten Einzelfall nicht beweisen kann, ob
tatsächlich – und nur hierauf kommt es an – abgebucht wurde, oder nicht.
Anders sähe es aus, wenn die Klägerin im konkreten
Einzelfall dieses Verfahrens beispielsweise – so auch ausdrücklich durch die
Beklagte thematisiert (Bl. 200 GA) – Mobilfunkrechnungen vorgelegt hätte.
Gerade auf Grund ihres Verweises auf die Parallelverfahren mit vergleichbarem
Gegenstand (Bl. 173 GA) am Amtsgericht Düsseldorf, Az. 233 C 9/18 (Bl. 175f GA)
sowie Az. 27 C 273/16, hätte ein solches Vorgehen der Klägerin – dessen
Zumutbarkeit auf keinerlei Bedenken stößt und im Lichte von § 287 Abs. 2 ZPO
einer Schätzung entgegensteht – mehr als nahe gelegen. Die Klägerin hätte für
eine dem Maßstab entsprechende Erfüllung ihrer Beweislast Mobilfunkrechnungen zu
entweder allen, jedenfalls aber zumindest zu den von der Beklagten konkret
benannten Kalendertagen vorlegen können, um deren Vortrag der Nichtabbuchung im
Einzelfall erfolgreich entgegenzutreten. Anders als beispielsweise im
Parallelverfahren am Amtsgericht Düsseldorf, Az. 233 C 9/18, ist im konkreten
Fall die Höhe des bereicherungsrechtlichen Anspruches nicht unstreitig (Bl. 177
GA). Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin, dass Abbuchungen nur an
Wochentagen zwischen Montag und Freitag, nicht hingegen – wie von der Beklagten
in einigen Fällen behauptet – auch an Samstagen üblich seien, genügt nach
Überzeugung des Gerichts hierfür nicht (Bl. 216 GA).
2.
Die Klägerin hat durch Begleichung ihrer
Mobilfunkrechnungen an die Beklagte geleistet. Nach dem normativen
Leistungsbegriff versteht man hierunter jede bewusste und zweckgerichtete
Mehrung fremden Vermögens (vgl. Palandt, Sprau, BGB, 73. Auflage 2014, § 812,
Rn. 3). Dass die Klägerin die Kostenpositionen erst im zeitlichen Verlauf
wahrnahm steht einer Leistung nicht entgegen.
3.
Ein rechtlicher Grund für die Beziehung „L“
beziehungsweise „O“ bestand zu keinem Zeitpunkt.
Der Bereicherungsgläubiger ist nicht gehalten,
alle theoretisch in Betracht kommenden Rechtsgründe auszuschließen, sondern
darf sich darauf beschränken darzulegen, dass die vom Bereicherungsschuldner
geltend gemachten Rechtsgründe nicht vorliegen (vgl. BGH NJW 1982, 626; BGH
NJW-RR 1991, 574, 575; MüKo, Schwab, BGB, 7. Auflage 2017, § 812, Rn. 436). Den
Empfänger, der einen Rechtsgrund für sich reklamiert, trifft zwar eine
sekundäre Behauptungslast in dem Sinne, dass er substantiiert vortragen muss,
woraus er sein Recht ableite, das Erlangte behalten zu können (vgl. BGH NJW
1999, 2887f; 2003, 1039, 1040; NJW-RR 2004, 556; MüKo, Schwab, BGB, 7. Auflage
2017, § 812, Rn. 440). Bringt dieser aber eine hinreichend substantiierte
Behauptung vor, so liegt es am Bereicherungsgläubiger, diese zu widerlegen.
Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast
nachgekommen, indem sie durch ihren Vortrag, insbesondere im Hinblick auf die
von der Beklagten als Anlagen B1 und B2 (Bl. 20-25 GA) vorgetragenen
sogenannten „Log-Files“, erhebliche Zweifel an dem Zustandekommen zweier
Verträge geweckt hat.
a)
Die Beklagte hat vorgetragen, dass sich aus den
„Log-Files“ das Zustandekommen zweier Abonnements ergebe.
In der Beziehung „L“ soll die Klägerin am
19.08.2014 vom Mobiltelefon (Telefonnummer +## ### ########), dem zu jener Zeit
die IP-Adresse ##.###.##.###, eine IP-Adresse aus dem IP-Adressenblock der E
AG, zugeordnet gewesen sei, einen Werbebanner für eine App („VERSCHLPUMPFE DEIN
HANDY!“) angeklickt haben. Dieser Werbebanner soll auf einer von der Klägerin
zuvor besuchten Website eingebunden gewesen sein (Bl. 16 GA). Nach Antippen des
Banners soll sich auf dem Mobiltelefon der Klägerin um 15:36:35 Uhr eine
Produktseite geöffnet haben mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, ein
kostenpflichtiges Abonnement für den L Store abzuschließen. Durch Antippen eines
mit dem Wort „Weiter“ beschrifteten Buttons um 15:36:59 Uhr, also 24 Sekunden
später, soll die Klägerin sodann auf die Bestellseite gelangt sein. Durch
Betätigung des Buttons „ABO KAUFEN“ um 15:37 Uhr soll die Klägerin das
Abonnement sodann abgeschlossen und in zeitlicher Nähe eine Bestätigungs-SMS
auf ihrem Mobiltelefon empfangen haben (Bl. 17 GA).
In der Beziehung „O“ soll die Klägerin am
12.02.2015 um 21:06 Uhr vom Mobiltelefon (Telefonnummer +## #### ####), dem zu
jener Zeit die IP-Adresse ##.###.###.##, ebenfalls eine IP-Adresse aus dem dem
IP-Adressenblock der E AG, zugeordnet gewesen sei, einen Werbebanner für
Klingeltöne („Klingeltöne >“) angeklickt haben (Bl. 17 GA). Nach Antippen
des Banners soll sich auf dem Mobiltelefon der Klägerin um 21:06:33 Uhr die
Produktseite mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, ein kostenpflichtiges
Abonnement des Dienstes „O“ abschließen zu können, geöffnet haben. Durch
Antippen eines mit dem Wort „WEITER“ beschrifteten Buttons um 21:06:50 Uhr,
also 17 Sekunden später, soll die Klägerin auf die Bestellseite gelangt sein.
Durch Betätigen des Buttons „ABO KAUFEN“ um 21.06:53 soll das Abonnement  sodann abgeschlossen und in zeitlicher Nähe
eine Bestätigungs-SMS auf ihrem Mobiltelefon empfangen haben (Bl. 17 GA).
b)
Die Beklagte hat mit ihrem Vortrag der ihr
obliegenden, sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Sie gab zu
erkennen, dass die von ihr als Anlage B1 und B2 vorgebrachten Log-Files nicht
den tatsächlichen Umständen entsprechen.
aa)
Ein jeweiliges Log-File der Beklagten ist wie
folgt aufgebaut:
Es beginnt mit dem Logo des Unternehmens (obere
linke Ecke). Es folgt die  Überschrift
„Prüfprotokoll der Log-Informationen des Registrierungsvorgangs“ in einfachem
Schriftbild, sowie die allgemeinen Informationen eines vermeintlichen
Abonnenten wie IP-Adresse, Netzbetreiber, Mobilfunknummer, Mobiltelefon-Browser
sowie das Mobiltelefon-Modell im Fettdruck.
Hierauf folgt die einleitende Überschrift
„SUBSCRIPTION PROCESS“ in Großbuchstaben und im Fettdruck, sowie die Website,
auf der der Werbebanner der Beklagten eingeblendet gewesen sein soll, das
jeweilige Verhalten eines vermeintlichen Abonnenten inklusive aller Uhrzeiten,
also beispielsweise die Uhrzeit der ersten Öffnung der Website sowie des
vermeintlichen Antippens der Werbeanzeige unter Benennung des Werbeprodukts
sowie des dazu gehörigen Online-Stores, beispielsweise http:// ####.
Der nächste Abschnitt ist ebenfalls in Fettdruck
überschrieben mit „Subscription Technical Information“ und beinhaltet eine
Auflistung technischer Informationen, inklusive
Internet-Abonnentenzuordnungsnummer – im Fall der Anlage B 1 (Bl. 20 GA) für
die Klägerin die sogenannte „D Subscription Id: ####“, ebenso wie Start- und
Endzeit eines jeweiligen Abonnements hier 19.08.2014, 15:37:00 Uhr und
01.04.2016, 12:04:58 Uhr.
Das Log-File schließt mit der Überschrift „SMS
History“ in Großbuchstaben und im Fettdruck, sowie der vermeintlich versendeten
SMS inklusive deren Inhalt.
Letzter Inhalt eines Log-Files sind dann die
„Screenshots:“, die Banner, 1. Produktseite und 2. Produktseite darstellen. Auf
den Screenshots der Anlage B1 (Bl. 22 GA) sind unter dem Screenshot zu „1.
Produktseite:“ ein Bild zu den sogenannten „Schlümpfen“ zu erkennen, inklusive
Verweises auf eine App sowie ein Hinweis auf ein Abo und dessen Konditionen.
Ebenso beinhaltet der Screenshot die Bezeichnung zum Store „L Store“ sowie den
Vertragspartner „M/N2“. Das Bild schließt ab mit einem großen Kasten,
vermutlich einem Button, der in Großbuchstaben das Wort „WEITER“ anzeigt. Der
Screenshot zu „2. Produktseite:“ beinhaltet grundsätzlich den identischen
Aufbau mit der Abweichung, dass in dem Kasten am Ende der Seite in
Großbuchstaben die Worte „ABO KAUFEN“ zu sehen sind.
Die Anlagen B1 und B2 beinhalten in der linken
unteren Ecke jeweils die Unternehmenszuordnung inklusive den Daten zu Adresse,
Registergericht, Registernummer, USt-IdNr., Geschäftsführer sowie der
Kontaktdaten, also Telefon-Hotline, Email und Web-Adresse.
bb)
Die Beklagte hat anfänglich vorgetragen, bei einem
Log-File handele es sich um „während des Bestellprozesses aufgezeichneten
Daten“ (Bl. 16 GA).
Auf den Vortrag der Klägerin, dass ihr die aus den
Anlagen B1 und B2 ersichtlichen Bannern und Ähnlichem nicht angezeigt worden
seien, hat die Beklagte eingeräumt, dass es sich bei den in den Anlagen
befindlichen sogenannten Screenshots (Bildschirmfotos) nicht um solche des
Mobiltelefons der Klägerin handele, da die Beklagte solche Screenshots weder
anfertigen könne, wolle, noch dürfe. Vielmehr hat sie klargestellt, dass es
sich dabei um eine bloße Wiedergabe der Inhalte handelte, die einem jeden
Besucher seinerzeit, angezeigt worden seien respektive sein müssten. Diese
Screenshots seien ausschließlich aus internen Systemquellen. Die tatsächliche
Anzeige auf dem Display eines jeden Besuchers – und nur hierauf kommt es an –
könne von der Wiedergabe in der Anlage B1 und B2 abgewichen haben (Bl. 17 GA).
Die Beklagte ging später dazu über, die Inhalte
der Prüfprotokolle (Bl. 20-25 GA) als von den Servern der Beklagten ausgelesene
Informationen zu bezeichnen, die –ausdrücklich abweichend – über die während
des Bestellprozesses vermeintlich erfassten Daten „aber auch weitere
protokollierte Vertragsdaten wie insbesondere den Zeitpunkt der Versendung und
Inhalt der versandten Bestätigungs-SMS sowie den Zeitpunkt der Beendigung des
jeweiligen Abonnementvertrages [beinhaltete]. Kraft Natur der Sache [seien]
diese nicht bereits bei Vertragsschluss, sondern erst im Nachhinein gespeichert
[worden]“ (Bl. 107 GA); die Daten kämen „Schritt für Schritt“ hinzu (Bl. 199
GA).
cc)
Das Gericht hat erhebliche Zweifel am Vortrag der
Beklagten in Gestalt der eingereichten Anlagen B1 und B2. Dieser Gesamteindruck
setzt sich aus den folgenden Anhaltspunkten zusammen, die sowohl für sich
allein Indizwirkung aufweisen, jedenfalls aber bei kumulativer Betrachtung
einen Eindruck der Lückenlosigkeit vermissen lassen.
 (1)
Die Beklagte lässt anerkannte Zertifikate zu der
von ihr verwendeten Software, insbesondere nach ausdrücklichem Vortrag durch
die Klägerin, vermissen. Sie verhält sich hierzu nur bedingt. Für das Gericht
ist unklar, welche Software-Art die Beklagte verwendet (hat) und wie hoch deren
Fehleranfälligkeit zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten war und auch
weiterhin ist (vgl. LG Köln, Az. 109-1/08).
Das Verhalten der Beklagten auf die Frage des
Zustandekommens eines jeden Log-Files erscheint bedenklich. Die Beklagte trägt
erst vor, dass ein jedes Log-File zu Beginn automatisch durch ein System
entsteht (Bl. 16f GA), ändert dieses Vorgehensmuster im Verlauf des
Rechtsstreits dergestalt ab, dass ein Log-File nun scheinbar sukzessive
entsteht (Bl. 107, 199 GA). Dies erscheint hinsichtlich der ersten Zeile eines
Log-Files mit dem Wortlaut „Prüfprotokoll […] des Registrierungsvorgangs“
bedenklich (Bl. 20, 23 GA), da ein Registrierungsvorgang nach dem Wortsinn
ausschließlich zu Beginn einer vermeintlichen Vertragsbeziehung stattfinden
kann; anderenfalls müsste es beispielsweise sinngemäß „Kunden-Historie“,
„Zeitstrahl der Vertragsbeziehung“ oder Ähnliches heißen, um sinnvoller weise
auch ein vermeintliches Kündigungsdatum, „Subscription Stop Date“, abbilden zu können.
Wie genau der Prozess abläuft, in dem
beispielsweise bei Kündigung per Email die Beendigung eines vermeintlich
geschlossenen Abonnements oder der vermeintliche Versand einer Bestätigungs-SMS
durch die Beklagte an vermeintliche Abonnenten den Weg in ein Log-File findet,
ist für das Gericht unklar. Im konkreten Fall weicht nicht nur die Uhrzeit der
vermeintlichen Kündigung der Klägerin per Email (Bl. 162 GA) von der Uhrzeit
aus den Log-Files ab (Bl. 20, 23 GA). Die Log-Files aus den Anlagen B1 und B2
weisen sogar bei direkter Gegenüberstellung unterschiedliche
Kündigungszeitpunkte ab, für die Beziehung L „Subscription Stop Date:
2016-04-01 12:04:58“ (Bl. 20 GA) und für die Beziehung O „Subscription Stop
Date: 2016-04-01 12:04:57“ (Bl. 23 GA). Der Unterschied von lediglich einer
Sekunde mag grundsätzlich als nicht signifikant erscheinen. Im Hinblick auf das
einheitliche Verhalten der Klägerin von April 2016 im Rahmen ihres
Loslösungsversuchs wirft dies jedoch deshalb Fragen auf, weil die Beklagte ihren
Vortrag zur Entstehung und Aktualisierung eines jeden Log-Files „Schritt für
Schritt“ (Bl. 199 GA) zwar modifiziert hat, hingegen nicht von ihrer Position
des weiterhin vollautomatischen Zustandekommens eines jeden Log-Files abgerückt
ist. Mangels diesbezüglichen Vortrages der Beklagten sieht das Gericht den
Vortrag hinsichtlich des, wenn auch nur sukzessive, automatischen
Zustandekommens eines jeden Log-Files, als zweifelhaft.
Ebenso erscheint es fragwürdig, dass innerhalb des
Log-Files auf den Screenshots die Bezeichnung „M/ N2“ (Bl. 22, 25 GA), im
Textabschnitt „D“ (Bl. 20, 23 GA) und in der linken unteren Ecke „N2 c/o D
GmbH“ angezeigt wird. In wie weit beispielsweise die D GmbH zu diesem Zeitpunkt
schon bestanden hat, warum nicht die damalige Rechtsvorgängerin „M GmbH“ mit
ihrer Registernummer auf der Seite des Log-Files zu finden ist, bleibt für das
Gericht unklar.
Auch ist zu bedenken, dass – das Gericht geht nach
dem Vortrag der Beklagten weiterhin von einem vermeintlich automatischen
Zustandekommen eines jeden Log-Files aus – der Beklagten eine Varietät von
zeitlich geordneten Versionen einer jeden Kundenhistorie zur Verfügung stehen
müsste, beispielsweise eine Version zum Zeitpunkt der erstmaligen Registrierung
bis hin zur Beendigung unter Einschluss aller Verhaltensweisen eines jeden
Abonnenten. Ein solcher – von der Beklagten nicht geführter Vortrag – hätte zu
ihren Gunsten gewirkt.
Auch erscheint die fehlende Funktionsfähigkeit der
jeweiligen Stores bedenklich. Die Klägerin hat durch Einreichung des Videos in
Anlage 22 des Schriftsatzes vom 19.07.2018 durch ein Video aufgezeigt, dass der
Store zum jetzigen Zeitpunkt nicht funktionsfähig ist, lediglich
Fehlermeldungen angezeigt würden. Zwar kommt es nicht auf die heutige
Nutzungsmöglichkeit und Funktionsfähigkeit eines von der Beklagten betriebenen
Online-Stores an, sodass weder der Kläger noch der Beklagtenvortrag (Bl. 197
GA) diesbezüglich eine signifikante Rolle zuzugestehen ist. Jedoch lässt dieser
Umstand einen ähnlichen Lebenssachverhalt in der Vergangenheit vermuten. Nach
dem Vortrag der Beklagten funktionieren ihre Stores sehr wohl (Bl 202f GA).
Jedoch ist sie auch jetzt nicht in der Lage, Screenshots anzubieten, die
beispielsweise einen Mobilfunkbetreiber und/oder eine Uhrzeit und Ähnliches
beinhalten (Bl. 202f GA), letztlich also alles, was abstrakt eine
Individualisierung eines Mobiltelefons und –Bildschirms ermöglicht und von
einer bloß intern verwendeten Schablone abgrenzen kann. Genau dies ist auch in
den Anlagen B1 und B2 der Fall (Bl. 20-25 GA). Der Vortrag der Beklagten (Bl.
17 GA), weshalb auf den Screenshots der Anlagen B1 und B2 Angaben zur Uhrzeit
und dem Mobilfunkbetreiber fehlen, wenn diese scheinbar im Informationspool der
Beklagten, da ja auch im jeweiligen Log-File abgebildet, vorhanden waren und
sind, überzeugt letztlich nicht.
Auf Grund dieser Umstände kann nicht
ausgeschlossen werden, dass nicht auch sonstige Elemente nachträglich und ohne
besondere Kennzeichnung durch die Beklagte verändert wurden (vgl. AG Düsseldorf,
Az, 24 C 451/16).
 (2)
Aus Parallelverfahren (Bl. 71-73 GA) am
Amtsgericht Düsseldorf ist dem Gericht bekannt, dass es zuvor bereits
Unstimmigkeiten hinsichtlich der von der Beklagten jeweils auch als Anlage B1
und B2 vorgelegten Log-Files gegeben hat. In der Rechtssache mit dem Az. 43 C
210/16 schlossen die Parteien vor Gericht zwar einen Vergleich. Dass der
öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Systeme und Anwendungen
der Informationsverarbeitung Dr. T in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kam, die
vorgelegten Log-Files und deren Manipulationsfreiheit mehr als anzweifeln zu
können und die Beklagte in dieser Rechtssache im Rahmen der
Vergleichsbedingungen zudem die Gerichts- und Gutachterkosten vollständig
übernahm, stützt die Sichtweise des Gerichts. Auch in der Sache Az. 24 C 451/16
hatte das Gericht erhebliche Zweifel an der Manipulationsfreiheit der
Log-Files.
Auch der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen
Bundestages hat in der 18. Wahlperiode als Drucksache 18/10480 (Bl. 64f GA) mit
Datum vom 30.11.2016 die Thematik des sogenannten WAP-/WEB-Billings
aufgegriffen und wie folgt ausgeführt: „Dem User wird beispielsweise
vorgetäuscht, dass er mit seinem Smartphone auf einen Videoplayer-Button
klickt. Die oberste „Bildschicht“, auf die der Nutzer klickt, lässt den Klick
quasi „durch“ – die entsprechenden klickbaren Flächen sind so angeordnet, dass
der (unsichtbare) darunter liegende Aktivierungsbutton ausgelöst wird, der
letztlich finanzielle Forderung nach sicht zieht.“ (vgl. Drucksache 18/10480,
Seite 5, Frage 9).
Unabhängig von gegebenenfalls vorhandenem
Tätigwerden der Staatsanwaltschaft  gegen
die Beklagte (Bl. 67 GA) ist das Gericht davon überzeugt, dass der vorliegende
Fall als ein solcher des beschriebenen Ablaufmusters, also des
WAP-/WEB-Billings mittels des sogenannten „I-Framing“-Verfahrens, aufzufassen
ist (vgl. Drucksache 18/10480, Seite 5, Frage 9). Das Gericht ist davon
überzeugt, dass die Klägerin auf dem Bildschirm ihres Mobiltelefons keine
Buttons oder Sonstiges gesehen hat, was ihr die Eingehung eines
kostenpflichtigen Vertragsschlusses nahegelegt haben könnte. Nach gerichtlicher
Überzeugung ist die Klägerin letztlich Opfer der sogenannte „Abo-Falle“
geworden (vgl. AG Marburg, Az. 9 C 948/15).
Bei Annahme eines solchen Ablaufs, also des unbewussten
„Durchklickens“ mehrerer Schichten, ist auf Grund der fehlenden objektiven
Erkennbarkeit eines solchen Verhaltens nach Außen in den Rechtsverkehr nicht
von mehreren, gemäß §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB bloß mit Ex-tunc-Wirkung
anfechtbaren Vertragsschlüssen, auszugehen. Das Gericht ist davon überzeugt,
dass zu keinem Zeitpunkt auch nur irgendein Vertrag geschlossen wurde.
II.
Die Klägerin kann auch Ersatz der vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten aus §§ 280, 286 BGB in Verbindung mit den Regelungen des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes verlangen. Dabei wird bezüglich der Höhe auf
die Berechnung in der Klageschrift Bezug genommen.
III.
Hinsichtlich des weiterführenden Zinsbegehrens aus
Antrag Nr.1 ergibt sich der Zinsanspruch gemäß §§ 286, 288 BGB, denn die
Beklagte befand sich nach fruchtlosem Fristablauf am 16.04.2016 in Verzug,
hinsichtlich des Zinsbegehrens aus Antrag Nr. 2 gemäß § 291 BGB.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 281
Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§
708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 638,55 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der
Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten
benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00
EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das
Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von
einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht
Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die
Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der
Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht
Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die
Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet
sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Kategorien
Uncategorized

AG Düsseldorf – 121,00 € ist angemessener Schadensersatz für Filesharing eines Films

Das AG
Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.04.2015, Az. 57 C 9342/14 entschieden,
dass ein privater Filesharer bezüglich der Verbreitungshandlung nicht
bereichert ist , weil zumindest § 818 Abs. 3 BGB greift. Zudem wurde der
Klägerin ein Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie in Höhe von 121,00 €
zugesprochen.



Die Berechnung des Betrages durch das AG Düsseldorf zeugt von großer Kenntnis. Absolut lesenswert.

Kategorien
Uncategorized

Fotorecht: Urheberrechtliche Abmahnung durch Kanzlei Albrecht & Bischoff für Folkert Knieper

Die
Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Albrecht
& Bischoff
verschickt derzeit Abmahnungen wegen der widerrechtlichen
Nutzung von Fotos des Bremer Fotografen Folkert
Knieper
auf eigenen Webseiten. Der Lebensmittel- und Speisefotograf  Herr Dipl.-Ing. Folkert Knieper betreibt mit seiner Frau Marion Knieper das beliebte Internetportal Marions-Kochbuch.de, auf dem man mittlerweile
über 6.000 Rezepte für Gerichte mit Fotos und sonstigen Angaben findet. da die Bilder des Fotografen Folkert Knieper sich großer Beliebtheit erfreuen, werden sie auch immer wieder

Neben
der Löschung des Fotos bzw. Vernichtung der Datei wird auch die Abgabe einer
die Wiederholungsgefahr ausschließenden Unterlassungserklärung gefordert, sowie
Auskunft und einen nach der sog. „MFM-Tabelle“ berechneten Lizenzschadenersatz wegen
der Verletzung urheberrechtlich geschützter Fotografien
Selbstverständlich
sollen dann noch die Kosten der Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei Albrecht & Bischoff bezahlt werden
und für die unberechtigte Nutzung ein Schadensersatz aus Lizenzanalogie.
Das
widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem
anderem Profil stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber
(Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Fraglich
ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog.
„MFM-Tabelle“
oder die Honorarempfehlung
der VG Bild und Kunst zur Berechnung
des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG
Düsseldorf (57 C 4889/10
) entschieden: Wenn
“es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht
um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der
VG Bild und Kunst herangezogen werden
“.

Das
OLG Hamm, ich habe hier
dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az.
22 U 98/13    
 mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen
der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen
Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ
nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos
befasst.
Diese
Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die
Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig
ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht
versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Ich biete Ihnen
an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich
telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit
welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck
senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten
per Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.
Kategorien
Uncategorized

Filesharing: Auch das AG Düsseldorf nimmt die 3jährige Verjährungsfrist für die Gesamtforderung an

Die Kollegen der Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte berichten von einem Urteil des Amtsgericht Düsseldorf vom 24.07.2014, Az. 57 C 15659/13, in welchem dieses mit nahezu identischer Begründung wie das AG Kassel und das AG Bielefeld nicht nur für die Rechtsanwaltskosten annimmt, sondern diese auch auf den angeblichen Lizenzschaden ausweitet.


Zur Begründung führen alle drei Gerichte wortgleich, bis auf die Daten der einzelnen Abmahnungen, aus:

„….Soweit die Klägerin ihren Anspruch mit am 23.1.2014 eingegangenem Schriftsatz um weitere 14 Titel desselben Doppelalbums erweitert hat, die ihrem Vortrag zufolge am 28.6.2010 und an nachfolgenden 3 Terminen vom Anschluss der Beklagten heruntergeladen worden sind, ist dieser Anspruch verjährt. Maßgeblich ist die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, die Ende 2013 ablief. Auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren sind die Bestimmungen der §§ 102 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden. Zur Frage, wann Ansprüche auf Ersatz des Lizenzschadens in Filesharingangelegenheiten verjähren, existiert bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung.

Der Bundesgerichtshof hat sich zur Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen im Rahmen der Entscheidung „Bochumer Weihnachtsmarkt“ (BGH Urteil v. 27.10.2011 I ZR 175/10) auseinandergesetzt und insoweit ausgeführt, dass Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft auf Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr in 10 Jahren verjähren. Der vom Bundesgerichtshof zu entscheidende Sachverhalt „Bochumer Weihnachtsmarkt“ behandelt jedoch eine grundlegend andere Fallkonstellation, so dass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf Filesharingfälle nicht zu übertragen sind. Während die Verwertungsgesellschaft GEMA es einem Nutzer ermöglicht, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen, besteht in Filesharingangelegenheiten eine solche Möglichkeit nach dem Vorbringen der Klägerin nicht. Vorliegend hätte die Beklagte daher selbst dann, wenn sie dies gewollt hätte, mit der Klägerin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können. Zutreffend hat das AG Bielefeld in seiner Entscheidung vom 4.3.14 (Aktenzeichen 42 C 368/13) festgehalten, dass es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse dem Wesensmerkmal nach um unerlaubte Handlungen handelt, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind. Dem schließt sich das erkennende Gericht an.“
Fazit:
Da immer mehr Amtsgrichte den Abmahnern das lange Zuwarten mit den Klagen bzw. Mahnbescheiden um die Ohren hauen, lohnt es sich immer bei einer erhaltenen Klage die Verjährung der Ansprüche zu prüfen und nicht vorzeitig die Flinte ins Korn zu werfen.