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AG Frankenthal – Voraussetzungen der Haftung eines Tauschbörsenteilnehmers als Mittäter

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat mit Urteil
vom 25.04.2018, Az. 3c C 251/17
eine Filesharing Klage der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte für Universum Film GmbH zurückgewiesen, da die Klägerin nicht
beweisen konnte, dass vom streitgegenständlichen Anschluss eine vollständige
Version oder Teile heruntergeladen worden (BGH – „Konferenz der Tiere“)

               
Leitsätze:
1. Die Haftung eines Tauschbörsenteilnehmers als Mittäter
wegen der Zurverfügungstellung einzelner, für sich genommen unbedeutender oder
unbrauchbarer Daten setzt voraus, dass
1a. in zeitlichem Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss
des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot in der konkret
genutzten Tauschbörse auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines
urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) zum Herunterladen angeboten worden ist,
weil es ansonsten schon an einer Verletzungshandlung fehlt, zu der der einzelne
Teilnehmer als Mittäter einen konkreten Beitrag geleistet haben könnte und
1b. der in Anspruch genommene Tauschbörsenteilnehmer einen
objektiven Tatbeitrag geleistet, also dem betroffenen Werk zuzuordnende
Datenpakete zum Herunterladen angeboten hat.
2. Die gesamtschuldnerische Haftung der Mittäter gemäß § 840
BGB führt u.a. dazu, dass jeder Mittäter den ganzen Schadensersatz zu zahlen
verpflichtet, der Gläubiger diesen aber nur einmal zu fordern berechtigt ist (§
421 BGB) und die Erfüllung durch einen in Anspruch Genommenen Mittäter auch zu
Gunsten der übrigen Mittäter wirkt (§ 422 BGB), weshalb der Gläubiger in
Filesharing-Fällen, in denen ihm aufgrund seiner umfangreichen Ermittlungen im
Gegensatz zum beklagten Gesamtschuldner weitere Mittäter bekannt sind und von
ihm in Anspruch genommen werden bzw. wurden, zur schlüssigen Darlegung des
verfolgten Schadensersatzanspruchs sowie zur Vermeidung einer Überkompensation
und letztlich zurückzugewährender Überzahlungen vorzutragen hat, in welchem
Umfang die geforderte Leistung bereits durch anderweitig in Anspruch genommene
Mittäter bewirkt worden ist.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer
Urheberrechtsverletzung.        
Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und
Verwertungsrechte an dem PC-Spiel „S.“.   
Die Klägerin trägt vor,  
dass über den Anschluss des Beklagten am 8. September 2013
eine Datei zum Herunterladen angeboten worden sei, die mit einer über ihren
Hashwert identifizierten Datei identisch sei, welche eine funktionsfähige Kopie
des eingangs genannten Computerspiels enthalte. Außer dem Beklagten habe an dem
fraglichen Tag niemand Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt, auch nicht
die Mitglieder der in einer separaten Wohnung in seinem Anwesen lebenden
Familie seiner Tochter. Aufgrund des Vorgangs vom September 2013 habe sie den
Beklagten am 6. Februar 2014 erfolglos abgemahnt. Ihr stehe ein
Schadenersatzanspruch auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr zu. Daneben sei der
Beklagte zur Erstattung der Kosten für die ausgesprochene Abmahnung aus einem
Gegenstandswert von 20.000.- € verpflichtet. Die Deckelung des Wertes nach §
97a Abs. 3 Satz 2 UrhG greife nicht, weil diese bei dem hier betroffenen
hochpreisigen und erfolgreichen Computerspiel unbillig und nicht mit
europarechtlichen Normen in Einklang zu bringen sei.        
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von
964,60 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2014 zu zahlen;              Abs. 7
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen weiteren
Betrag von 900,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2014 zu zahlen.          
Der Beklagte beantragt,             
die Klage abzuweisen. 
Der Beklagte trägt vor,
er habe das streitgegenständliche Spiel weder ganz noch in
Teilen zum Download angeboten und könne dies auch gar nicht, weil er gar keine
Computer und auch das Internet nicht nutze. Zum fraglichen Zeitpunkt hätten
allerdings seine 2017 verstorbene Ehefrau sowie seine Tochter, deren Ehemann
und deren damals 20/21 bzw. 15/16 Jahre alte Kinder mit ihren eigenen
Endgeräten selbständig Zugriff auf den auf ihn angemeldeten Internetanschluss
gehabt und diesen auch genutzt. Eine Abmahnung habe er 2014 nicht erhalten,
sondern sei erst durch den Mahnbescheid vom Dezember 2016 bzw. ein kurz zuvor
erhaltenes Schreiben auf die Behauptungen der Klägerin aufmerksam geworden.
Unmittelbar danach habe er seine in seinem Anwesen wohnenden Angehörigen ohne
Ergebnis zu dem Vorwurf befragt. Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten
hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bestehe schon deshalb
nicht, weil die Klägerin diesen Anspruch gar nicht weiterverfolgt habe. Im
Übrigen sei der Anspruch verjährt und die Forderung im Hinblick auf die
Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG, die vom Gesetzgeber eigens wegen
massenhafter Abmahnungen in Fällen wie dem vorliegenden geschaffen worden sei,
überhöht. Bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs
berücksichtige die Klägerin nicht, dass die jeweiligen Tauschbörsennutzer
lediglich als Gesamtschuldner haften, Zahlungen anderer in Anspruch genommener
Nutzer folglich auch gegenüber dem Beklagten schuldbefreiend wirkten.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt
der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.               
1. In seiner unlängst veröffentlichten Entscheidung vom 6.
Dezember 2017 (I ZR 186/16 – Konferenz der Tiere = NJW 2018, 784) hat der
Bundesgerichtshof klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung von
Teilnehmern einer Internet-Tauschbörse in Betracht kommt und diese Haftung
konsequent aus der regelmäßig anzunehmenden Mittäterschaft hergeleitet.       
Bis dahin war – soweit das Problem überhaupt erörtert wurde
– in Rechtsprechung und Schrifttum jedenfalls unklar und wohl auch umstritten,
wie sich beispielsweise der Umstand auswirkt, dass von einem
Tauschbörsenteilnehmer allenfalls kleine, für sich genommen unbedeutende oder
sogar unbrauchbare, einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnende
Dateiteile zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden. Die Unklarheit
bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog.
Filesharing-Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie
begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der
behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter
nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen
(vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 – Konferenz der Tiere;
AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775).
Nach der jetzt vorliegenden, oben zitierten
höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert die Geltendmachung von Ansprüchen
gegen Tauschbörsennutzer als Mittäter u.a., dass in zeitlichem Zusammenhang mit
dem vom Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten
Angebot auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines
urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) in der genutzten Tauschbörse zum
Herunterladen angeboten worden ist (BGH aaO Rn. 26 aE = NJW 2018, 784,
785/786), weil es ansonsten schon an einer Verletzungshandlung fehlt, zu der
der einzelne Teilnehmer als Mittäter einen konkreten Beitrag geleistet haben
könnte. Zudem ist zu fordern, dass der in Anspruch Genommene dem betroffenen
Werk zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen angeboten (BGH aaO Rn. 12 = NJW
2018, 784), also überhaupt einen objektiven Tatbeitrag geleistet hat.             
Da vom weiter erforderlichen bewussten und gewollten
Zusammenwirken der anonym handelnden und nicht miteinander bekannten
Tauschbörsenteilnehmer u.a. aufgrund der langjährigen medialen
Berichterstattung über die Funktionsweise von Internettauschbörsen regelmäßig,
d.h. sofern der Einzelfall keine abweichende Annahme rechtfertigt, auszugehen
ist (BGH aaO Rn. 27 = NJW 2018, 784, 786 mwN auch zu abw. Auffassungen in
Literatur und Rspr.), haften die Teilnehmer bei Vorliegen sämtlicher
Voraussetzungen als Mittäter iSd § 830 BGB. Die sich daraus nach § 840 BGB
ergebende gesamtschuldnerische Haftung führt wiederum dazu, dass jeder Mittäter
den ganzen Schadensersatz zu zahlen verpflichtet, der Gläubiger diesen aber nur
einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 BGB) und zudem die Erfüllung durch
einen in Anspruch genommenen Gesamtschuldner auch für die übrigen
Gesamtschuldner wirkt (§ 422 BGB). Dabei gehört zur schlüssigen Darlegung der
geltend gemachten Schadensersatzforderung wenigstens ein Vortrag, aus dem sich
ergibt, inwieweit auf diese Forderung bereits mit Erfüllungswirkung geleistet
worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Gläubiger sich jedenfalls in
Filesharing-Fällen, in denen ihm aufgrund seiner umfassenden Recherchen im
Gegensatz zum beklagten Gesamtschuldner weitere Mittäter bekannt sind und
separat von ihm in Anspruch genommen werden bzw. wurden, auch infolge einer ihn
insoweit treffenden sekundären Darlegungslast darüber hinaus dazu zu erklären,
welche Personen als Mittäter ermittelt wurden und in welchem Umfang die
geforderte Leistung bereits durch anderweitig in Anspruch genommene Mittäter
bewirkt worden ist, um eine Überkompensation und letztlich zurückzugewährende
Überzahlungen zu vermeiden. Hinzu kommt, dass dem oder den in Anspruch
Genommenen nur durch die Bekanntgabe entsprechender Informationen ein
Innenregress nach § 426 BGB möglich ist. 
2. Der Vortrag der Klägerin reicht zur Darlegung der oben
aufgelisteten Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Haftung des Beklagten
nicht aus.
Es fehlt bereits an einer Angabe, in welcher Tauschbörse der
monierte Verstoß stattgefunden haben soll. Zudem mangelt es an einem Vortrag
dazu, dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem nach Behauptung der Klägerin vom
Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot
in dieser Tauschbörse auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines
urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) zum Herunterladen angeboten worden ist.
Aus der in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung einer Mitarbeiterin
der mit der Ermittlung von der Klägerin beauftragten E. UG (Anl. K4, Bl. 144
d.A.) zur Erfassung des Werkes folgt lediglich, dass im Vorfeld der
eigentlichen Ermittlungen gegen Tauschbörsennutzer zu einem nicht näher
bezeichneten Zeitpunkt im Internet eine Datei mit einem bestimmten Hashwert
gesucht und gesichert wurde, die zweifelsfrei das geschützte Werk in
funktionstauglicher Version enthielt, bevor sodann gezielt nach Angeboten
dieser über ihren Hashwert identifizierbaren Datei in Tauschbörsen gesucht
worden ist. Damit wird aber weder eine Aussage darüber getroffen, dass ein
derartiges Angebot in der im konkreten Fall genutzten Tauschbörse (welcher?)
vorhanden war, noch, dass dieses Angebot in dem erforderlichen zeitlichen
Zusammenhang mit dem behaupteten, über den Anschluss des Beklagten zur
Verfügung gestellten Angebot existierte.          
Zudem ergibt sich aus der weiter in Bezug genommenen
eidesstattlichen Versicherung eines anderen Mitarbeiters der E. UG (Anl. K3,
Bl. 133 ff. d.A.), dass über den Anschluss des Beklagten ein Teilstück der dort
angebotenen Datei heruntergeladen und bei dem automatisch durchgeführten
Abgleich mit der vorab ermittelten Referenzdatei eine Übereinstimmung
festgestellt worden sei. Auch dieser Vortrag genügt den oben dargestellten
Anforderungen jedoch nicht. Aus ihm erschließt sich nämlich bereits nicht in
einer der Beweiserhebung zugänglichen Weise, welche Datenpakete nach den
Recherchen der Klägerin über den Anschluss des Beklagten angeboten worden sind
bzw. welchen konkreten Inhalt diese aufgewiesen haben, obwohl ein
entsprechender Vortrag der Klägerin gemäß ihren eigenen Angaben, nach denen sie
den gesamten Netzwerkverkehr samt übermittelter Daten „revisionssicher
archiviert“ hat, ohne weiteres möglich sein dürfte. Vor allem aber ist die
notwendige Zuordnung der zur Verfügung gestellten Dateninhalte zu dem
geschützten Werk so nicht herstellbar. Eine solche Zuordnung ist indes gerade
deshalb geboten, weil in Filesharingnetzwerken angebotene Dateien bzw. Dateicontainer
schon aus technischen Gründen regelmäßig nicht nur solche Daten enthalten, die
auch Bestandteil des geschützten Werkes sind (vgl. AG Frankenthal, ZUM-RD 2018,
123 mwN).               
Hinsichtlich des auf Grundlage einer Lizenzanalogie geltend
gemachten Schadensersatzanspruchs kommt hinzu, dass die Klägerin trotz des
ausführlichen und expliziten Vortrags des Beklagten zu einer möglichen
Überkompensation nichts dazu ausführt, in welchem Umfang sie bezüglich der
monierten Urheberrechtsverletzung bereits Schadensersatzleistungen durch von
ihr ermittelte und in Anspruch genommene Tauschbörsennutzer gefordert und
erhalten hat, was nach den obigen Ausführungen unter 1. ebenfalls im Rahmen
schlüssigen Vorbringens von ihr zu verlangen ist.              
Letztlich erscheint im konkreten Fall zumindest zweifelhaft,
ob beim Beklagten von dem nach der eingangs zitierten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs grundsätzlich vorauszusetzenden Kenntnisstand über die
Funktionsweise von Tauschbörsen und damit von einem bewussten und gewollten
Zusammenwirken mit anderen Nutzern im mittäterschaftlichen Sinne ausgegangen
werden könnte. Der im März 1941 geborene Beklagte hat dazu unter Hinweis auf
sein Alter ausgeführt, dass er weder das Internet nutze, noch überhaupt mit
Computern umzugehen wisse. Dies entspricht dem Eindruck, den das Gericht vom
Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen
Verhandlung gewonnen hat. Dort hat er u.a. nachvollziehbar erläutert, dass er
erst nach Aufklärung durch seinen Rechtsanwalt überhaupt eine ungefähre
Vorstellung davon erhalten hat, um was es im vorliegenden Rechtsstreit
überhaupt geht.             
3. Die Klage war daher abzuweisen, ohne dass es auf die
zwischen den Parteien streitige Frage der Täterschaft des Beklagten und der in
diesem Zusammenhang von Klägerseite bestrittenen Zugriffsmöglichkeit der mit
dem Beklagten im selben Anwesen lebenden Familienangehörigen auf dessen
Internetanschluss am fraglichen Tag ankommt. 
4. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, §
711 ZPO.

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Debcon GmbH – Hilfe bei Bettelbrief und Mahnbescheid – Ankündigung der Schufa-Meldung unzulässig

Wenn auch Sie einen aktuellen „Bettelbrief“  der Debcon GmbH erhalten haben sollten, verlieren Sie nicht die Nerven und zahlen ungeprüft die Forderung.

Lassen Sie sich auch nicht von der Ankündigung ins Bockshorn jagen, dass die Debcon GmbH aufgrund der Partnerschaft mit der Schufa verpflichtet ist, die gegen Sie geltend gemachte Forderung der Schufa zu melden. Diese Ankündigung ist unzulässig. Dies hat der BGH mit Urteil vom 19.3.2015, Az. I ZR 157/13 entschieden. Eine solche Schufa-Meldung ist immer nur dann zulässig, wenn die Forderung nicht bestritten oder gegen den Mahnbescheid kein Widerspruch eingelegt wird.

Die IT-Kanzlei Gerth hilft Ihnen bei dem Vorgehen gegen das neueste Schreiben der Debcon GmbH, aber auch bei dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid.

Die bisherigen Klagen der Debcon GmbH gegen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth hat die Debcon hier, hier und hier verloren bzw. wurde die Klage zurückgenommen.

Der wichtigste Rat zu den neuerlichen Schreiben der Debcon GmbH:

Ruhe bewahren und dann entweder dem Forderungsschreiben direkt selber widersprechen oder einen auf das Filesharing spezialisierten Fachanwalt beauftragen.

Denn bei für das Jahr 2015 angekündigten 8.000 Mahnbescheiden und ebenso vielen Widersprüchen wird die Debcon oder ihr Anwalt Schwierigkeiten bekommen die gerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß zu Ende zu führen. Und dies ganz unabhängig davon, dass in der Mehrzahl der Fälle die Forderungen absolut unberechtigt sind.

Ich helfe gerne auch Ihnen weiter.

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TOP 10 aus 2014 bei Tönsbergrecht

Am ersten Arbeitstag des Jahres 2015 auch von mir ein kleiner
Abriss über die meistbesuchten Blogbeiträge des Jahres 2014.

1. Machen Urmann + Collegen ernst und mahnen Streaming nochmal ab?!

2. Rechtsanwalt Urmann: „bei den Streaming-Abmahnungenwohl mit der Rechtekette etwas nicht in Ordnung

3. Bei der Debcon muss es standardmäßig Clown zum Frühstückgeben

4. Update: Erste Abmahnungen wegen Nichtumsetzung derÄnderungen im Verbraucherschutzrecht zum 13.06.2014 im Umlauf

5. Post aus Witten: der neue Bettelbrief der Debcon

6. Der Vor-Weihnachts-Abmahnwellen-Nachfolger 2014 der KanzleiUrmann & Collgen ist Rechtsanwalt Christoph Becker

7. Schon wieder Spam-Faxe der Debcon GmbH – diesmal für RATrebing als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH

8. Vertragsschluss durch Abmahnung: JBB Rechtsanwälte für SkyDeutschland Fernseh GmbH & Co. KG

9. Debcon verschickt 1.000,00 €- Schreiben für Kanzlei NegeleZimmel Greuter Beller

10.Filesharing: AG Bielefeld Klagerücknahme nach schriftlichem Hinweis durch BaumgartenBrandt

10. AG Frankenthal (Pfalz) weist Klage des RA Sebastian Wulfwegen Urheberrechtsverletzung mittels Filesharing ab.

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Filesharing: LG Frankenthal (Pfalz) weist auch Berufung der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg GmbH vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Wulf zurück

Hier  und hier hatte ich über zwei Urteile des Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) berichtet, in welchen der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg GmbH und der MIG Film GmbH, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Wulf  aus Werl mit ihrer Klage auf Schadensersatz aus einer angeblichen Urheberrechtsverletzung mittel widerrechtlichem Upload, Filesharing, gescheitert waren.

Gestern hatte ich hier berichtet, dass das LG Frankenthal (Pfalz) die Berufung in der Sache MIG Film GmbH (Az. 6 S 13/14) per Beschluss zurückgewiesen hatte.


Da der Kollege Sebastian Wulf in beiden Sachen die gleiche Erwiderung, wie auch schon die inhaltsgleiche Berufung und die ebenfalls inhaltsgleiche Klage formuliert hatte, war der jetzt erfolgte zurückweisende Beschluss keine ganz so große Überraschung.

 Auch in dem heute zugestellten Beschluss  in der Sache  INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg GmbH (Az. 6 S 12/14) gab die weitere Erwiderung „zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung“.

Eine weitere Kerbe in meinem Colt.
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Filesharing: LG Frankenthal (Pfalz) weist Berufung der MIG Film GmbH vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Wulf zurück

Hier  und hier hatte ich über zwei Urteile des Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) berichtet, in welchen der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg GmbH und der MIG Film GmbH, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Wulf  aus Werl mit ihrer Klage auf Schadensersatz aus einer angeblichen Urheberrechtsverletzung mittel widerrechtlichem Upload, Filesharing, gescheitert waren.

Die von mir geforderten Kosten hat die Debcon GmbH noch vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses beglichen, der auch nicht ergehen konnte da der Kollege Wulf in beiden Fällen in die Berufung gegangen war.

Hier dann das gleiche Bild wie in dem Verfahren vor dem Amtsgericht. Nach meiner Berufungserwiderung hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) einen ausführlichen Hinweis erteilt, nach welchen es mitteilte die Berufung durch Beschluss zurückweisen zu wollen.

Der Stellungnahme- bzw. Berufungsrücknahmefrist von drei Wochen ist der Kollege dann mit einer weiteren Erwiderung nachgekommen, welche nach dem heute zugestellten Beschluss  in der Sache MIG Film GmbH (Az. 6 S 13/14) „zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung“ gibt.

Den Mandanten wird es freuen, mich auch.




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AG Frankenthal (Pfalz) weist Klage des RA Sebastian Wulf wegen Urheberrechtsverletzung mittels Filesharing ab.

 Nach den Ohrlaschen mit dem geplatzten Traum vom hohen Lizenzschaden in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2014 in zwei von mir geführten Verfahren gab es nun auch die erwarteten abweisenden Urteile des AG Frankenthal (Pfalz), die selbstverständlich noch nicht rechtskräftig sind. Das am selben Tage verhandelte und entschiedene Urteil in der Sachen 3b 32/14 ist inhaltlich gleichlautend hatte nur als Klägerin die nicht minder bekannte MIG Film GmbH.

 

 

 

Aktenzeichen:

 3b c 31/14

 

 

   Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

Endurteil

In  dem Rechtsstreit

 

INO Handels-
und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg
GmbH,…………………

Klägerin

 

Prozessbevollmächtigter:                         Rechtsanwalt Sebastian Wulf, Bahnhofstraße 16, 59457 Werl

 

gegen

 

 


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

 


-Beklagter

 

Prozessbevollmächtigter:                         Rechtsanwalt
Jan Gerth, Berliner Straße 25,
33813 Oerlinghausen

 

wegen Unerlaubte Nutzung

 

 

hat das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) durch den Richter
am Amtsgericht …….. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2014 für Recht erkannt:

  1.  Die ·Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.TatbestandDie Klägerin macht mit der vorliegenden Klage einen urheberrechtlichen
    Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 1.000,00 € geltend.
    Der Beklagte soll von    seinem  
     Internetanschluss   aus   einen   Pornofilm   heruntergeladen    und   über
    Peer-to-Peer-Netzwerke  in einer Tauschbörse  anderen Nutzern kostenlos angeboten haben.
    Die Klägerin trägt vor, am 08.02.210, um 2.21 Uhr, sei vom Internet-Anschluss
    des Beklagten das Filmwerk „Private Ficktreffen  19 – Die beste Fick-Party-Swinger“ im Rahmen
    einer P2P-Tauschbörse  angeboten worden.  Dies sei bei einem landgerichtlichen Auskunftsverfahren
    festgestellt worden. Daraufhin sei der Beklagte mit Schriftsatz vom 29.10.2010 ab­ gemahnt worden, wobei ihm die Urheberrechtsverletzung
    dezidiert dargelegt worden sei. Er sei
    ergebnislos zu Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen aufgefordert worden. Die Forderung auf Lizenzentschädigung aus der Urheberrechtsverletzung
    werde nunmehr im Wege  der                 (Teil-)
     Klage geltend  gemacht.  Die Aktivlegitimation sei im landgerichtlichen
    Verfahren festgestellt worden. Die zur Ermittlung der IP-Adresse eingesetzte Software
    liefe­re zutreffende Ergebnisse.
     
  • Die Klägerin beantragt,
    den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.000,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe
    von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
    zahlen.
     
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

     
    Er trägt vor, die Klägerin habe ihre
    Aktivlegitimation nicht dargetan. Eine Urheberrechtsverletzung scheide aus, da bei
    dem angeblich heruntergeladen n Film kein urheberrechtlich geschützte Werk vorliege, es fehle an einer persönlichen
    geistigen Schöpfung. Auch die ordnungsgemäße Ermittlung des Verstoßes werde bestritten,
    da das von der Firma Media
    Protector GmbH verwendete Programm „FileWatch“
    ungeeignet sei.

Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tat
bestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
und Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren, Bezug genommen.

  

Entscheidungsgründe

 Die zulässige Klage ist unbegründet.

 

Die Klägerin
kann ihren Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung
schon dem Grunde nach nicht mit Erfolg durchsetzen, da ihre Aktivlegitimation
nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist. Um Urheberrechte an dem streitgegenständlichen
Film­
werk „Private Fick-Treffen 19“
geltend zu machen, reicht es nicht aus, sich auf die Entscheidungen des Landgerichts
Köln vom 09.02.2010 und 23.03.2010 (Az. 218 0
18/10) zu beziehen, da aus den Gründen dieser
Entscheidungen nicht hervorgeht, mit welchen Beweis­
mitteln die Klägerin ihre Urheberschaft nachgewiesen
hat. Sollte es sich um ein eidesstattliche Versicherung handeln, ist eine solche im vorliegenden
Erkenntnisverfahren, in dem der
Vollbeweis anzutreten und zu führen ist, für den Nachweis
der vom Beklagten bestrittenen
Aktivlegitimation ungenügend. Die Klägerin hat es versäumt,
entsprechende Unterlagen (Lizenzvereinbarungen oder Ähnliches), aus denen sie ihre
Urheberrechte ableitet, vorzulegen.
Die Bezugnahme auf vorgerichtliche Abmahnschreiben vermag
einen substantiierten Sachvortrag und Beweisantritt nicht zu ersetzen.

 

Unabhängig von
der fehlenden Aktivlegitimation scheitert die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs
gegen den Beklagten auch daran, dass nach Überzeugung des Gerichtes
für die erlangte IP-Adresse des Beklagten ein umfassendes Beweisverwertungsverbot
be
steht. Denn das Landgericht Köln hat sich in seinem
Beschluss vom 23.03.2010, mit dem die Auskunftserteilung
über die IP-Adressen angeordnet wurde, nicht eingehend mit § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG auseinandergesetzt, sondern hat
ohne nähere Prüfung ein gewerbliches Ausmaß der in Rede stehenden Rechtsverletzungen
angenommen. Insbesondere
wurden auch zu den dem Beklagten vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen
keine Fest
stellungen getroffen. Das erkennende Gericht macht sich insoweit
die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln vom
05.10.2010, 6 W 82/10). zu Eigen, wonach eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes
unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles festzustellen ist.
Das Anbieten irgendeiner Datei in einer Internet-Tauschbörse ge
nügt für sich
allein nicht. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob entweder. ein besonders wertvolles Werk oder eine hinreichend umfangreiche
Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich
gemacht wurde. Mit dieser Pro
blematik hat sich das· Landgericht Köln in seinem
Gestattungsbeschluss erkennbar nicht . auseinandergesetzt,
was im Hinblick auf den nicht unerheblichen Eingriff in die Grundrechte
des Beklagten
indessen zwingend geboten gewesen wäre. Die durch die Entscheidung gewonnenen Beweise
können daher nicht verwertet werden, so dass die Klägerin den Nach­
weis für eine
vom Beklagten begangene Urheberrechtsverletzung nicht zu führen vermag.

 

Abgesehen von der nicht nachgewiesenen
Rechtsverletzung bestehen für das Gericht auch
ganz erhebliche
Zweifel an der Zuordnung einer Urheberrechtsverletzung zu den ermittelten
Verkehrsdaten. Die von der Klägerin mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen
beauftragte
Firma Media Protector GmbH setzte zur Erfassung der IP-Adressen
das Computerprogramm „FileWatch“ ein. Es kann jedoch nicht festgestellt
werden, dass dieses Programm geeignet war, die behaupteten Rechtsverletzungen zuverlässig
zu ermitteln. Die bloße Behauptung der Klägerin – ohne entsprechenden Beweisantritt
-, m.it dem Programm könne ei­
ne Rechtsverletzung dokumentiert werden und die fehlerfreie
Funktionsweise der Software
werde
in regelmäßigen Abständen überprüft, reicht nicht aus, da es sich insoweit nur um
ei­ ne
pauschale Bewertung handelt. Angesichts des substantiierten Bestreitens des Beklagten
hätte konkret zur Zuverlässigkeit der Software und zum Datenerfassungsprozess vorgetragen
werden müssen. Die Bezugnahme auf ein dem Gericht nicht zugänglich gemachtes
Gutachten ist
insoweit wenig hilfreich.

 

Ohne dass es bei dieser Sachlage
darauf ankäme, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass
auch zur Höhe der geltend gemachten Lizenzentschädigung nichts
vorgetragen wurde, so dass jeglicher Ansatzpunkt
dafür fehlt, welche Bemessungskriterien die Klägerin ihrer Forderung von 1.000,00
€ zugrunde gelegt hat. Nach alledem musste der Klage der sachliche Erfolg versagt
bleiben.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
aus
§§708 Ziffer 11, 711 ZPO.