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AG Köln: Schadensersatz bei mangelhafter Verpackung beim Versendungskauf

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil
vom 09.09.2019 – 112 C 365/19
entschieden, dass der Verkäufer auf
Schadensersatz haftet, wenn er beim Versendungskauf die verkaufte Sache nicht
ordnungsgemäß verpackt.
Der Kläger hat im Internet einen gebrauchten Banknotenzähler
gekauft. Der Beklagte hat diesen bei der Versendung nicht ausreichend verpackt.
Aufgrund der Schwere des Geräts (14 kg) kam das Gerät mit einem Totalschaden
bei dem Kläger an.
Zwar gilt beim Versendungskauf die Regelung zur
Gefahrtragung nach § 447 Abs. 1 BGB. Danach trägt grundsätzlich der Käufer
das Transportrisiko. Sobald die Ware an das Beförderungsunternehmen übergeben
wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
Wenn der Verkäufer die Ware aber nicht ordnungsgemäß
verpackt, haftet er auf Schadensersatz. Deshalb musste der Verkäufer in dem
vorliegenden Fall den Kaufpreis an den Kläger zurückerstatten.

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LG Köln – Zurückverweisung bei Beweisantizipation in einem Filesharing-Fall

Das Landgericht
Köln hat mit Urteil vom 01.06.2017, Az.  14
S 42/16
in einem Rechtstreit wegen  Filesharing den Rechtsstreit an das  Amtsgericht Köln zurückverwiesen, da dieses zu
Unrecht den entscheidungserheblichen Beweisantritten der Klägerin für die
Richtigkeit des von ihr behaupteten Ermittlungsergebnisses, ferner für die
Aktivlegitimation der Klägerin sowie der Täterschaft der Beklagten nicht
nachgegangen sei.

Für die
Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses hat die Klägerin bereits in der
Anspruchsbegründung die Einvernahme des Zeugen T zum Beweis der Behauptung
angeboten, dass der streitgegenständliche Pornofilm von dem Anschluss der
Beklagten im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse zum Download angeboten worden
sei. Zur Zuverlässigkeit der zum Zweck der Ermittlung eingesetzten Software
FileGuard Version 1.0.0.0. hat die Klägerin ein Gutachten des Dipl.-Ing. H vom
28.02.2013 vorgelegt.

Das AG
Köln hatte mit Urteil vom 14.07.2016, Az. 137 C 113/15
diese Beweismittel
wie folgt als unnötig abgewiesen:
Die angebotene Vernehmung der Zeugen ist nicht geeignet,
die Zuverlässigkeit der Ermittlungen der Rechtsverletzungen durch die Software
„G.Guard“ festzustellen, da sich dies nicht auf Grundlage der Wahrnehmung von
Zeugen beurteilen lässt. Auch die Beauftragung eines Sachverständigen ist
vorliegend nicht geboten, da es bereits an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen
fehlt, eine nachträgliche Untersuchung der eingesetzten Software durch das
Gericht mit ungewissem Ausgang, ist nicht zum Nachweis im maßgebenden Zeitpunkt
geeignet. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es nicht Aufgabe des
Sachverständigen und mit den Beibringungsgrundsatz durch die Parteien
unvereinbar ist, dass sich ein Sachverständiger durch ein „Nachstellen“ oder
eine Rekonstruktion durch (nochmaliges) Anbieten der streitgegenständlichen
Filmwerks in einer Tauschbörse diese Anknüpfungstatsachen selbst beschaffen
soll. Gleiches gilt für den vorgelegten Hashwert, der regelmäßig lediglich
einer sogenannten Torrent-Datei zugeordnet ist und den Internetstandort eines
Zieldownloads angibt. Bei der Ermittlung eines einzigen Verletzungszeitpunkts
können Fehler aber auch bei einer grundsätzlich zuverlässigen Software nicht
ohne weiteres mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Nun muss das AG Köln sich noch einmal mit dem Fall und auch den Beweismitteln befassen.

Vorinstanz:

Tenor:
Auf die Berufung
der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.07.2016, Az. 137 C
113/16 mit dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben.
Der Rechtsstreit
wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Köln
zurückverwiesen.
Die Entscheidung
über die Kosten auch des Berufungsverfahrens, bleibt dem erstinstanzlichen
Gericht vorbehalten.
Gerichtsgebühren
für die Berufungsinstanz werden nicht erhoben.
Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird
nicht zugelassen.
Gründe:


I.      
Die Klägerin
macht Ansprüche gegen die Beklagte wegen unberechtigter öffentlicher
Zugänglichmachung eines Pornofilmes im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes im
Internet geltend. Sie begehrt Zahlung von Lizenzschadensersatz i.H.v. 600,00 €
sowie Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 215,00 €, jeweils
zuzüglich Zinsen. Zum Beleg ihrer Aktivlegitimation, der Richtigkeit des
Ermittlungsergebnisses, sowie zur Täterschaft der Beklagten hat die Klägerin
jeweils Beweis durch Benennung von Zeugen angetreten.   
Wegen der
erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen und der Einzelheiten der
erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil vom 14.07.2016
Bl. 172 ff. d.A., Bezug genommen, § 540 ZPO.    
Das AG Köln hat
die Klage ohne Beweiserhebung abgewiesen. Das AG Köln hat zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da der darlegungs- und
beweisbelasteten Klägerin der Nachweis einer Urheberverletzung nicht gelungen
sei. Im Hinblick darauf, dass nur ein einziger angeblicher Verletzungszeitpunkt
ermittelt worden sei, komme ein Ermittlungsfehler von vornherein ernsthaft in
Betracht. Die angebotene Vernehmung der Zeugen sei nicht geeignet, die
Zuverlässigkeit der Ermittlungen der Rechtsverletzung durch die eingesetzte
Software „FileGuard“ festzustellen, da sich dies nicht auf Grundlage der
Wahrnehmung von Zeugen beurteilen lasse. Auch sei die Beauftragung eines
Sachverständigen nicht geboten, da bei der Ermittlung eines einzigen Verletzungszeitpunkt
Fehler auch bei einer grundsätzlich zuverlässigen Software nicht ohne weiteres
mit erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. 
Die Klägerin hat
gegen das ihr am 15.07.2016 zugestellte Urteil form- und fristgerecht Berufung
eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und
vertritt insbesondere die Auffassung, dass das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft
die angebotenen Beweise nicht erhoben habe. Die Ansicht des Amtsgerichts, die
Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen T sei nicht geeignet, die
Zuverlässigkeit der Ermittlungen festzustellen, sei falsch und nicht in
Einklang zu bringen mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.06.2015
– I ZR 19/14 (Tauschbörse I). Der BGH habe klargestellt, dass der Beweis der
korrekten Ermittlung durch Erläuterung des Ermittlungsvorgangs durch einen
Mitarbeiter des Unternehmens geführt werden könne. Auch beruhe die Begründung
des Amtsgerichts, von einer möglichen Fehlerhaftigkeit des
Ermittlungsergebnisses sei auszugehen, auf reiner Spekulation, da konkrete
Gründe für eine Fehlerhaftigkeit nicht genannt würden.      
Die Klägerin
beantragt deshalb die Aufhebung des Urteils und des Verfahrens und
Zurückverweisung der Sache an das Prozessgericht erster Instanz.   
In der Sache
verfolgt die Klägerin weiter den folgenden Antrag,         
unter Abänderung
des am 14.07.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Köln (Az.: 137 C 113/16)
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schadenersatzbetrag i.H.v. 600,00 €
nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 215,00 €
nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen. 
Die Beklagte
schließt sich dem Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Urteils und des
Verfahrens und Zurückverweisung der Sache an das Prozessgericht erster Instanz
an. 
In der Sache
beantragt die Beklagte, 
die Berufung
zurückzuweisen. 
Die Beklagte
wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht,
sie habe der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast genügt, indem sie
weitere Nutzer des Anschlusses benannt und „den Angriff ihres Routers“
dargelegt habe. 
II.     
Die zulässige
Berufung der Klägerin, die primär die Aufhebung der amtsgerichtlichen
Entscheidung und Zurückverweisung beantragt hat, ist begründet. Sie führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und des diesem zugrunde liegenden Verfahren
sowie zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht. Das Verfahren
des ersten Rechtszugs leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln, die eine
umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich machen, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Soweit sich das
Amtsgericht die Überzeugung gebildet hat, dass der Klägerin der Nachweis einer
Urheberverletzung der Beklagten nicht gelungen sei, beruht diese Überzeugungsbildung
auf einem wesentlichen Verfahrensfehler (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das
Amtsgericht ist zu Unrecht den entscheidungserheblichen Beweisantritten der
Klägerin für die Richtigkeit des von ihr behaupteten Ermittlungsergebnisses,
ferner für die Aktivlegitimation der Klägerin sowie der Täterschaft der
Beklagten nicht nachgegangen.
Für die
Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses hat die Klägerin bereits in der
Anspruchsbegründung die Einvernahme des Zeugen T zum Beweis der Behauptung angeboten,
dass der streitgegenständliche Pornofilm von dem Anschluss der Beklagten im
Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse zum Download angeboten worden sei (Bl. 11
GA). Zur Zuverlässigkeit der zum Zweck der Ermittlung eingesetzten Software
FileGuard Version 1.0.0.0. hat die Klägerin ein Gutachten des Dipl.-Ing. H vom
28.02.2013 vorgelegt (Bl. 106-122 GA).
Die Klägerin hat
ferner Beweis für ihre Aktivlegitimation angetreten durch Benennung der Zeugin
Q (Anspruchsbegründung vom 08.04.2016, Bl. 10 GA und Schriftsatz vom
08.06.2016, Bl. 86 GA) sowie Beweis für die Täterschaft der Beklagten durch
Benennung der Zeugen L und M (Schriftsatz vom 08.06.2016, Bl. 88 GA).    
Der angebotene
Zeugenbeweis zur Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses war zu erheben. Es
stellt eine unzulässige Beweisantizipation dar, wenn ein angebotener
Zeugenbeweis deshalb nicht erhoben wird, weil das Gericht dessen Bekundungen
wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst. Art.
103 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen der Zivilprozessordnung gebietet die
Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (BVerfG, NJW-RR 2001, 1006). Die
Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht
keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG und stellt einen
wesentlichen Verfahrensmangel dar (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2016 – V ZR
196/14, juris).         
Das Amtsgericht
hat für den konkreten Fall nicht nachvollziehbar begründet, worauf es seine
Überzeugung stützt, dass, unabhängig von dem Ergebnis einer Beweiserhebung
durch Einvernahme des Zeugen T sowie gegebenenfalls Einholung eines
Sachverständigengutachtens, die Richtigkeit des streitgegenständlichen
Ermittlungsergebnisses nicht zu beweisen sei.   
Konkrete
Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Ermittlungen sind von der Beklagten
nicht vorgetragen und von dem Amtsgericht nicht aufgeführt worden, über die
generelle Möglichkeit hinaus, dass Ermittlungsfehler auftreten könnten. 
Entgegen der
Ansicht des Amtsgerichts war der von der Klägerin angebotene Zeugenbeweis auch
nicht von vornherein ungeeignet, zum Beweis der von der Klägerin vorgetragenen
Tatsachen einer zutreffenden Ermittlung zu dienen. Zu Recht weist die Klägerin
darauf hin, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil
vom11.06.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I) der Beweis der korrekten Ermittlung
durch Erläuterung des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des
Unternehmens geführt werden kann. Dies entspricht der Erfahrung der erkennenden
Kammer in einer Reihe gleich gelagerter Verfahren, in welchen die Kammer Beweis
zur Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses durch Einvernahme von mit den
Ermittlungsvorgängen betrauten Zeugen erhoben hat. In einer Reihe von Fällen
haben die Zeugen, gestützt auf von ihnen anlässlich der Ermittlung gefertigte
Unterlagen, zur Überzeugung der Kammer glaubhaft die Richtigkeit des jeweiligen
Ermittlungsergebnisses bekundet.         
Verfahrensfehlerhaft
ist ferner, dass das Amtsgericht das von der Klägerin zur Zuverlässigkeit der
eingesetzten Ermittlungssoftware vorgelegte Privatgutachten nicht gewürdigt und
von vornherein die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgeschlossen
hat, ohne die Klägerin gemäß § 139 ZPO auf Bedenken hinsichtlich der
Zuverlässigkeit des Gutachtens hinzuweisen.  
Aufgrund der
Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör leidet das erstinstanzliche
Verfahren an einem so erheblichen Mangel, dass es keine ordnungsgemäße
Grundlage für eine die Instanz beendet Entscheidung sein kann (vgl. BGH NJW
2001, 1500). 
Die zu erwartende
Beweisaufnahme erfüllt auch die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.        
Im Sinne von §
538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO notwendig ist eine umfangreiche oder aufwändige
Beweisaufnahme, wenn sie durch oder infolge der Korrektur des wesentlichen
Verfahrensfehler sicher zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 22.01.2016 – V ZR
196/14, juris Rn. 19, Urteil vom 02.03.2017 -VII ZR 154/15, juris Rn. 11).
Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Der Verfahrensfehler des erstinstanzlichen
Gerichts, welcher in der Übergehung der Beweisantritte der Klägerin liegt, kann
nur dadurch korrigiert werden, dass die Beweiserhebung nachgeholt wird. 
Die
durchzuführende Beweisaufnahme ist auch umfangreich. Sie beschränkt sich nicht
allein auf die Einvernahme des Zeugen T.    
Voraussetzung für
die Begründetheit des Anspruchs der Klägerin ist nicht nur die Richtigkeit des
Ermittlungsergebnisses, zu der der von der Klägerin benannte Zeuge T zu hören
ist und gegebenenfalls, sofern das Amtsgericht Zweifel an der Zuverlässigkeit
der eingesetzten Software FileGuard hat, auch ein Sachverständigengutachten
einzuholen ist.   
Je nach Ergebnis
der Beweisaufnahme ist weiter zur Aktivlegitimation der Klägerin, sofern die
Parteien diese nicht unstreitig stellen, die Zeugin Q zu hören. Abhängig von
der materiell-rechtlichen Bewertung des Parteivorbringens durch das Amtsgericht
sind, sofern das Amtsgericht von der Erfüllung der sekundären Darlegungslast
der Beklagten ausgeht, ferner die von Klägerseite zur Täterschaft der Beklagten
benannten Zeugen L und M zu hören.        
Mit Rücksicht auf
die vorgenannten Gesichtspunkte und unter Würdigung sämtlicher weiterer
Umstände des vorliegenden Falles erschien es geboten, die Sache unter Aufhebung
des angefochtenen Urteils sowie des ihm zugrundeliegenden Verfahrens zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Köln
zurückzuverweisen.     
Der erkennenden
Kammer der bewusst, dass das Berufungsgericht gemäß § 538 Abs. 1 ZPO
grundsätzlich gehalten ist, selbst die notwendigen Beweise zu erheben und in
der Sache zu entscheiden (BGH Urteil vom 02.03.2017 – VII ZR 154/15, juris).
Die Entscheidung zwischen der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO und der
eigenen Sachentscheidung gemäß § 538 Abs. 1 ZPO steht im pflichtgemäßen
Ermessen des Berufungsgerichts. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist
insbesondere auch zu erwägen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller
Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führen wird und
dies den Interessen der Parteien entgegenstehen kann (vgl. BGH Urteil vom
14.05.2013 – II ZR 76/12 – NJW-RR 2013, 1013, juris; BGH, Urteil vom 02.03.2017
– VII ZR 154/15, juris). Dabei muss stets auch das Interesse der klagenden
Partei im Auge behalten werden, in einer angemessenen Zeit einen
vollstreckbaren Titel über die geltend gemachten Ansprüche zu erhalten (BGH
Urteil vom 12.01.2006 – VII ZR 207/04, NJW-RR 2006, 1221, juris).
Nach sorgfältiger
Abwägung sämtlicher Umstände ist die Kammer zu der Einschätzung gelangt, dass
das Interesse der Parteien an der Durchführung eines verfahrensfehlerfreien
erstinstanzlichen Verfahrens die vorgenannten Gesichtspunkte der
Prozessökonomie überwiegt. Dabei ist maßgeblich ins Gewicht gefallen, dass die
aufgezeichneten erstinstanzlichen Verfahrensfehler als schwerwiegend anzusehen
sind, da sie den Anspruch der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung
rechtlichen Gehörs beeinträchtigt haben. Die Klägerin hat ein schützenswertes
Interesse daran, dass das Verfahren nicht mit solchen Mängeln belastet wird.
Dass sie dieses Interesse auch selbst verfolgen möchte, hat die Klägerin
dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie einen Antrag auf Aufhebung und
Zurückverweisung gestellt hat. Dadurch hat die Klägerin auch zu verstehen
gegeben, dass sie ihr Anliegen, in einer angemessenen Zeit einen
vollstreckbaren Titel über die geltend gemachten Ansprüche zu erhalten, durch
eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht als beeinträchtigt ansieht (vgl. OLG
Hamm, Urteil vom 30.07.2013 – 21 U 84/12, juris). Da auch die Beklagte sich dem
Antrag der Klägerin angeschlossen hat, erweist sich die aufgrund der
Zurückweisung eintretende Verzögerung des Rechtsstreits nicht als besonders
berücksichtigenswert. Vor diesem Hintergrund muss der durch die
Zurückverweisung entstehende grundsätzliche Nachteil, dass eine gewisse
Verzögerung und Verteuerung des Prozesses eintritt, hingenommen werden, wenn,
wie hier, ein ordnungsgemäßes Verfahren in erster Instanz nachzuholen ist und
den Parteien die vom Gesetz zur Verfügung gestellten zwei Tatsachenrechtszüge
erhalten bleiben soll (vgl. OLG München, Urteil vom 30. 2015,10 U 2283/14,
juris Rn. 39.       
III.    
1.      
Die Entscheidung
über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten,
da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung
beurteilt werden kann.
Die
Gerichtskosten waren gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG niederzuschlagen, weil ein
wesentlicher Verfahrensmangel – nur ein solcher kann zur Aufhebung und
Zurückverweisung führen (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) – denknotwendig eine
unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 GKG darstellt (OLG
München, Urteil vom 30.04.2015 – 10 U 2283/14, juris Rn. 42, vgl. auch OLG
Hamm, Urteil vom 30.07.2013 – 21 U 84/12, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom
03.02.2016 – 4 U 1078/15, juris).
2.      
Gemäß § 708 Nr.
10 S. 1 ZPO war das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Auch im
Falle einer Aufhebung und Zurückweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776
ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH JZ 1977,
232; OLG München, Urteil vom 30.04.2015 – 10 U 2283/14, juris Rn. 43). Der
Ausspruch einer Abwendungsbefugnis kommt – weil das Urteil einen
vollstreckungsfähigen Inhalt im eigentlichen Sinne nicht aufweist – nicht in
Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2009 – 6 U 256/07, juris Rn.
86; OLG Hamm Urteil vom 30.07.2013 – 21 U 84/12, juris Rn. 102).       
3.      
Gründe für die
Zulassung der Revision bestehen nicht.   

Die Rechtssache
hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts (§ 541 Abs. 2 ZPO).
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AG Köln: Beweisfragen der IP-Ermittlung beim Filesharing

Das
AG Köln hat mit Urteil vom 15.12.2016, Az. 148 C 389/16, entschieden, dass wenn
eine einzige IP-Adresse innerhalb eines Zeitraums von mehreren Stunden zweimal
(um 2:39 und um 9:59 Uhr) dem gleichen Anschlussinhaber zugeordnet würde, dies
auf eine falsche Erfassung und Zuordnung der IP-Adresse hindeutet. Dies könne
technische Ursachen haben oder auf eine Manipulation seitens des Personals des
Providers zurückzuführen sein. In einem solchen Fall könne der Rechteinhaber
nicht nachweisen, dass die festgestellte Urheberrechtsverletzung durch den
Anschlussinhaber erfolgt ist.
Tatbestand:
Der
Beklagte ist der Inhaber des Internetanschlusses in seinem Haushalt. Mit
Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.07.2013 ließ die Klägerin den
Beklagten abmahnen, weil dieser am 16.06.2013 im Zeitraum von 02:37:49 bis
09:59:30 Uhr die ihr an dem Film „Seelen“ zustehenden Rechte verletzt
haben soll.
        
Der
Internetdienstanbieter erteilte der Klägerin dahingehend Auskunft, dass die IP
Adresse 80.137.176.203 am 16.06.2013 um 02:39:46 Uhr, als auch um 09:59:30 Uhr
dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei.      


Die
in häuslicher Gemeinschaft mit diesem lebende Ehefrau des Beklagten hat die
Rechtsverletzung nicht begangen.    


Die
Klägerin behauptet Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und
Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Film zu sein. Der Beklagte habe
den streitgegenständlichen Film in einem Peer-to-Peer-Netzwerk im Wege des
Filesharing anderen Nutzern dieses Netzwerkes zum kostenlosen Herunterladen
angeboten. Dies sei mit der Software PFS von der hiermit beauftragten Firma J.
GmbH zuverlässig ermittelt worden. Der Internetdienstanbieter habe zudem
zutreffend Auskunft über die Identität des verantwortlichen Anschlusses
erteilt. Eine mehrfache Falschzuordnung, die zufällig stets zum gleichen
„unzutreffenden“ Ergebnis führen sollte, liege bereits aus mathematischen
bzw. statistischen Gründen jenseits aller Wahrscheinlichkeiten.    


Die
Klägerin ist der Ansicht ihr stehe ein im Wege der Lizenzanalogie zu
ermittelnder Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 600,00 EUR sowie ein
Anspruch auf Ersatz der ihr im Rahmen der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten
von 506,00 EUR zu (1,0 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 10.000,00 EUR
zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale).    


Die
Klägerin beantragt,  
die
Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen
Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der
jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015
sowie 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 zu zahlen.    

 
Der
Beklagte beantragt, 
die
Klage abzuweisen.    


Der
Beklagte behauptet, die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen zu
haben. Ihm sei die streitgegenständliche Datei nicht bekannt. Sie habe sich zu
keiner Zeit auf seinem oder einem in seinem Haushalt befindlichen Rechner
befunden. Er verfüge auch nicht über Tauschbörsensoftware.        


Am
16.06.2013, einem Sonntag, habe er um 02:37 Uhr bis in die späten Morgenstunden
geschlafen. Sein Rechner sei ausgeschaltet gewesen. Nach seiner Kenntnis habe
auch niemand anderes seinen Internetanschluss in dieser Nacht benutzt.
Insbesondere komme seine Ehefrau nicht als Täterin in Betracht.    


Insofern
sei davon auszugehen, dass der Beklagte aufgrund einer fehlerhaften Ermittlung
in Anspruch genommen werde. In der Vergangenheit habe es erhebliche Fehler bei
der angeblich beweiskräftigen Ermittlung von mutmaßlichen
Urheberrechtsverletzungen und bei der Feststellung und Zuordnung von
IP-Adressen gegeben.  


Der
Beklagte bestreitet ausdrücklich, dass zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt
unter der angegebenen IP-Adresse die streitgegenständlichen Dateien zum
Herunterladen verfügbar gemacht worden seien. Zudem bestreitet er, dass die
genannte IP-Adresse im streitgegenständlichen Zeitraum seinem Anschluss
zugeordnet gewesen sei.     


Hinsichtlich
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze der Parteien verwiesen.
        
Entscheidungsgründe:
Die
zulässige Klage ist unbegründet.  


Der
Klägerin stehen die begehrten Ansprüche nicht zu. Der Beklagte ist nicht
passivlegitimiert. Es fehlt an einer
tatsächlichen Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, da es
insoweit bereits an einer zuverlässigen Zuordnung der angeblich ermittelten
IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten fehlt.    


Ermittelt
wurde nur ein einziger angeblicher Verletzungszeitpunkt, auch wenn sich die
Klägerseite hier auf einen Zeitraum von 02:37:49 bis 09:59:30 Uhr beruft.
Während der gesamten Dauer wurde nur eine IP-Adresse ermittelt, weshalb sich
der vorliegende Sachverhalt als Einzelermittlung darstellt. Es scheint sich
zudem um einen einheitlichen Ermittlungsvorgang zu handeln, so dass eine
fehlerhafte Ermittlung nicht von vorneherein ausgeschlossen ist. Fehler der
Ermittlung oder Zuordnung, die eine Vielzahl von Ursachen haben können, können,
anders als bei Ermittlung einer Vielzahl von Rechtsverletzungen zu
unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen IP-Adressen, bei einzelnen
Ermittlungsvorgängen niemals völlig ausgeschlossen werden. Diese Unsicherheit geht
zu Lasten der Klägerin.    


Zwar
wäre hinsichtlich der Ermittlung der IP-Adresse gegebenenfalls ein
Sachverständigengutachten einzuholen, da die Klägerin die Begutachtung des
gespeicherten Datenverkehrs durch einen Sachverständigen als Beweis anbietet.
Hinsichtlich der Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten fehlt
aber jegliches Beweisangebot der Klägerseite.    
Die
Klägerseite beruft sich diesbezüglich darauf, dass die Zugehörigkeit der
angeblich ermittelten IP-Adresse zum Beklagtenanschluss zu zwei Zeitpunkten,
nämlich um 02:39:46 Uhr und um 09:59:30 Uhr, abgefragt worden ist. Daher liege
eine mehrfache Falschzuordnung, die zufällig stets zum gleichen
„unzutreffenden“ Ergebnis führen sollte, bereits aus mathematischen bzw. statistischen
Gründen jenseits aller Wahrscheinlichkeiten.        


Dieser
Einschätzung vermag das Gericht nicht zu folgen. Nach Auffassung des Gerichts
gelangt man zu einer solchen Feststellung nur in den Fällen, in denen der
Zuordnung der Rechtsverletzung in tatsächlicher Hinsicht verschiedene
IP-Adressen zu Grunde liegen.   


Zunächst
ist das Gericht der Auffassung, dass das einfache Bestreiten des Beklagten
hinsichtlich der Fehlerfreiheit der Zuordnung der IP-Adresse zu seinem
Anschluss beachtlich ist.      


Dem
Gericht ist bekannt, dass teilweise die Auffassung vertreten wird, der
Anschlussinhaber müsse die Richtigkeit der Zuordnung der ermittelten IP-Adresse
zu seinem Anschluss substantiiert in Frage stellen und mögliche Fehlerquellen
bzw. Ungereimtheiten aufzeigen. 


Dies
überzeugt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls in Fällen wie dem
vorliegendem nicht. Der Beklagte ist an dem Verfahren zur Auskunftserteilung
durch den Internetprovider nicht beteiligt und er hat überhaupt keinen Einblick
in diese Vorgänge. Insofern könnte sich eine entsprechende Verpflichtung zu
substantiierten Vortrag nur auf Umstände beziehen, die Gegenstand der
Wahrnehmung des Beklagten gewesen sind. Hierzu trägt der Beklagte jedoch gerade
vor, indem er darlegt, dass eine Rechtsverletzung über seinen Anschluss im
streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt ist. 



Hierfür bietet der Beklagte
zum Beweis das Zeugnis seiner Ehefrau an.
Zudem
dürfte sich die Forderung nach einem substantiierten Bestreiten der richtigen
Zuordnung der IP-Adresse auch nur auf Fälle einer „echten“
Mehrfachzuordnung der IP-Adresse durch den Internetprovider beziehen, bei denen
zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO allein aufgrund der
Mehrfachzuordnung feststeht, dass die IP-Adressen zu den fraglichen Zeiten dem
Anschluss des Beklagten zugewiesen waren. In diesen Fällen müsste der Beklagte
durch substantiierten Vortrag dazu, warum die Auskunft des Providers trotzdem
falsch sein sollte, die Überzeugungsbildung des Gerichts erst wieder
durchbrechen. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, wie im
Folgenden aufzuzeigen sein wird.  


Allein
anhand der Auskunft des Internetproviders zur Zuordnung ein und derselben
IP-Adresse zu den beiden genannten Zeiten, steht nicht zur Überzeugung des
Gerichts fest, dass die besagte IP-Adresse im fraglichen Zeitraum tatsächlich
dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen ist.


Nach
§ 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts
der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme
nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine Behauptung für wahr oder unwahr
zu erachten ist.


Weniger
als die Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein nicht aus: ein
bloßes Glauben, Wähnen, Fürwahrscheinlichhalten berechtigt den Richter nicht
zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals; umgekehrt kann er nicht
verpflichtet sein, entgegen seiner Überzeugung von einem objektiv
wahrscheinlichem Sachverhalt auszugehen. Objektive
Wahrscheinlichkeitserwägungen können allenfalls Grundlage und Hilfsmittel für
die Überzeugungsbildung sein; hinzukommen muss die subjektive persönliche
Entscheidung des Richters, ob er die streitige Tatsachenbehauptung als wahr
erachten kann (BGH NJW 2014, 71). Dass er sie nur für „eher wahr als
falsch“ hält, also eine „überwiegende Überzeugung“ genügt (so
Schweizer aaO S 482 ff), entspricht weder dem Gesetz noch dem Wesen der
Überzeugung. Beweismaßlehren, die auf bloße Wahrscheinlichkeitsgrade abstellen
(Kegel FG Kronstein, 1967, S 321 ff; Maassen, Beweismaßprobleme im
Schadensersatzprozess, 1975, S 153 ff) finden im Gesetz ebenfalls keine Stütze
und führen letztlich zur legalen Beweistheorie zurück (Katzenmeier ZZP 117
(2004), 193 f m. w. N.). Sie sind auch unvereinbar mit der Aufgabe des
Beweises, die größtmögliche Übereinstimmung zwischen dem vom Gericht
beurteilten und dem wahren Sachverhalt zu gewährleisten, führen zur Ausuferung
der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen (Baumgärtel in Grundlagen des
ZPR, S 563) und verwässern das gesetzliche System der Beweislast (MK/Prütting
Rn 38 f; Leipold, Beweismaß u. Beweislast im ZP, 1985, S 8; Katzenmeier ZZP 117
(2004), 213 ff mwN). Nach Habscheid (FS Baumgärtel, 1990, S 118 f) rühren sie
an die Wurzeln des Rechtsstaats (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung,
31. Aufl. 2016, § 286 ZPO).     


Mehr
als die subjektive Überzeugung wird aber nicht gefordert. Absolute Gewissheit
zu verlangen, hieße die Grenze menschlicher Erkenntnisfähigkeit zu ignorieren
(Prütting aaO § 8). Dass die Sachverhaltsfeststellung durch das Abstellen auf
das persönliche Überzeugtsein mit subjektiven Einflüssen belastet wird, ist im Bereich
menschlichen Richtens unvermeidbar. Der Richter muss nach der Feststellung der
Wahrheit streben, darf sie aber nicht zur Voraussetzung seiner Entscheidung
machen (Katzenmeier ZZP 117 (2004), 195 f, 201 f m. w. N.). Rechtsfehlerhaft
ist es daher, einen Beweis deswegen als nicht erbracht anzusehen, weil keine
absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden
konnte. Der Richter muss sich vielmehr mit einer „persönlichen Gewissheit“
begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig
auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256 = NJW 70, 946; BGHZ 61, 169 = NJW 73, 1925;
NJW 93, 935, 937; 2012, 392; 2014, 71, zitiert nach Greger in: Zöller,
Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 286 ZPO).  


Bei
einer „echten“ Mehrfachzuordnung einer IP-Adresse zu einem
Internetanschluss, d. h. wenn verschiedene IP-Adressen zu unterschiedlichen
Zeiträumen, bestenfalls im Rahmen verschiedener Anfragen an den Provider,
jeweils ein und demselben Internetanschluss zugeordnet werden, liegt zwar keine
absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit vor, vernünftigen
Zweifeln an der Richtigkeit der Zuordnung wird jedoch Schweigen geboten. Eine
fehlerhafte Zuordnung könnte in diesen Fällen nicht mit einem einfachen Fehler
erklärt werden, da dieser nicht stets zu dem gleichen, falschen Ergebnis führen
würde.    


Dies
ist bei der Zuordnung ein und derselben IP-Adresse in zeitlich enger Abfolge
aber gerade nicht der Fall. Es würde bereits eine falsche Erfassung der
IP-Adresse oder ein Speicherfehler beim Internetanbieter für den zugrunde
liegenden einheitlichen Datenverarbeitungsvorgang ausreichen, um in beiden
Fällen zum gleichen, falschen Ergebnis zu kommen. Fehler können vorliegend auch
nicht ausgeschlossen werden, da die Zeitpunkte über die Auskunft erteilt worden
ist, jeweils zu Beginn bzw. gegen Ende der angeblich ermittelten
Rechtsverletzung liegen und damit gegebenenfalls in unmittelbarer zeitlicher
Nähe mit der Zuteilung und dem Entzug der IP-Adresse. In diesem zeitlichen
Zusammenhang wird aber auch die Fehlerwahrscheinlichkeit am höchsten sein.        


Es
kann nicht ausgeschlossen werden, dass Programme der Datenverabreitung zum Teil
fehlerhaft arbeiten. Auch der Internetprovider arbeitet im Rahmen der Erfassung
und Speicherung der Daten mit eben solchen Datenverarbeitungsprogrammen. Die
Fehlerquellen können dabei durchaus vielfältig sein. Es kann ein
Anwendungsfehler zu der falschen Zuordnung der IP-Adresse führen. Es kann aber
auch ein systemischer Fehler vorliegen. Der Fehler kann im Zeitpunkt der
Rechtsverletzung bei der Zuteilung und dem Erfassen der IP-Adresse, aber auch
bei deren dauerhafter Speicherung und im Rahmen der Abfrage und
Auskunftserteilung geschehen. Auch liegt es gerade bei der automatisierten
Bearbeitung von Anfragen im Rahmen von Massenverfahren besonders nahe, dass ein
Fehler passiert und unbemerkt bleibt, da in der Regel keine Kontrolle der
abgerufenen Daten erfolgt. Es ist auch gerichtsbekannt, dass es durchaus zur
fehlerhaften Erfassung von Telekommunikationsdaten kommt. Als Beispiel können
nachweislich fehlerhafte Abrechnungen über Telekommunikationsdienstleistungen
genannt werden, die schließlich auch auf der elektronischen Erfassung von
Telekommunikationsdaten durch die Anbieter basieren. Soweit ersichtlich geht
die Rechtsprechung in diesen Fällen nicht davon aus, dass das einfache
Bestreiten hinsichtlich der Richtigkeit der erfassten, gespeicherten und
ausgewerteten Daten ohne Belang ist, da die Fehlerwahrscheinlichkeit so gering
ist, dass vernünftigen Zweifeln an der Richtigkeit der Daten schweigen geboten
wird.


Auch
an und für sich zuverlässig arbeitende Software kann, etwa bedingt durch
Serverprobleme, Updates oder sonstige Arbeiten am Programm fehlerhafte
Arbeitsergebnisse liefern. Dies ist ebenfalls gerichtsbekannt und wird von
Personen die mit den Datenbanken und Textverarbeitungsprogrammen der Justiz
arbeiten, die auch grundsätzlich funktionieren, schlechterdings nicht geleugnet
werden können.   


Bei
der Auskunft zu ein und derselben IP-Adresse im Rahmen einer Anfrage kann
schließlich auch eine bewusste Manipulation der Auskunft durch das Personal des
Internetproviders nicht ausgeschlossen werden, denn durch den zeitlichen
Zusammenhang und die gleiche IP-Adresse im Rahmen einer Anfrage, ist es für
Dritte mit dem entsprechenden Sachverstand ohne weiteres ersichtlich, dass die
IP-Adresse zu diesen beiden Zeitpunkten ein und demselben Anschluss zugeordnet
gewesen sein muss. Auch dies ist bei der „echten“ Mehrfachermittlung und
Zuordnung einer IP-Adresse, bestenfalls im Rahmen unterschiedlicher Anfragen an
den Provider, ausgeschlossen oder zumindest wesentlich schwerer.    


Es
mag durchaus unwahrscheinlich sein, dass die IP-Adresse vorliegend falsch
abgespeichert worden ist, ein anderweitiger Fehler im Rahmen der
Auskunftserteilung gemacht worden ist oder gar Manipulationen für eine
fehlerhafte Zuordnung der IP-Adresse verantwortlich sind. Insgesamt existiert
jedoch eine Vielzahl von Fehlerquellen, weshalb bei der Zuordnung einer
IP-Adresse, die auf einem einheitlichen Datenerfassungs- und
Telekommunikationsvorgang basiert, relevante Zweifel an der Richtigkeit des
Ergebnisses verbleiben. Das bloße für Wahrscheinlichhalten reicht nach dem oben
Gesagten zur Überzeugungsbildung des Gerichts gerade nicht aus. Anderenfalls
würde ein bloßes Glauben, Wähnen und Fürwahrscheinlichhalten zum Maßstab für
die Überzeugungsgewinnung.        


Fakt
ist, dass sich die beiden Zuordnungen auf ein und dieselbe IP-Adresse in
zeitlich unmittelbaren Zusammenhang beziehen. Die einheitliche Ermittlung der
Rechtsverletzung wird auf der Ebene der Providerauskunft sozusagen künstlich
durch das Abstellen auf 2 unterschiedliche Zeitpunkte aufgespalten und somit
zum Gegenstand von zwei Anfragen an den Provider gemacht, die allerdings
zeitgleich erfolgen. Damit liegt der Auskunft des Provider aber auch nur ein
und derselbe Datenverarbeitungsvorgang zugrunde und es erscheint nicht mit der
notwendigen Gewissheit ausgeschlossen, dass nicht ein einziger Fehler zur
fehlerhaften Zuordnung der Daten führen kann. Der Fall unterscheidet sich daher
nicht wesentlich von der reinen Einfachzuordnung einer IP-Adresse, die
ebenfalls nicht für die Überzeugungsbildung des Gerichts genügt. Jedenfalls
reicht der Glaube des Gerichts an die elektronische Datenverarbeitung nicht so
weit, dass vernünftigen Zweifeln an der richtigen Zuordnung der IP-Adressen im
vorliegenden Fall Schweigen geboten wäre.        


Dies
widerspricht nach Auffassung des Gerichts auch nicht der Rechtsprechung des
BGH. In seiner Entscheidung Tauschbörse I führt der BGH unter Bezugnahme auf
die Ausführungen des Berufungsgerichts folgendes aus:      
„Das
Berufungsgericht hat angenommen, es lägen keine Umstände vor, die generell
gegen die Zuverlässigkeit der in diesem Verfahren gegebenen Auskünfte sprächen.
Die Richtigkeit der Auskunft könne nicht dadurch in Zweifel gezogen werden,
dass bei Ergänzungen oder Bearbeitungen der Tabelle theoretisch eine
Fehlzuordnung ganzer Datensätze erfolgt sein könne oder sogar Manipulationen
durch die im Auftrag der U. AG tätigen unbekannten Mitarbeiter stattgefunden
haben könnten. Zwar erschienen bewusste oder unbewusste Fehler nicht
schlechthin undenkbar. Solche Fehler lägen im Streitfall bei Würdigung aller
Umstände jedoch fern. Nach den Bekundungen des Zeugen K. , Leiter der
Dienststelle ReSA der U. AG, sei anzunehmen, dass Anfragen der
Staatsanwaltschaft bei der ReSA seinerzeit grundsätzlich gewissenhaft und
zuverlässig bearbeitet worden seien. Es sei auch davon auszugehen, dass die mit
der Bearbeitung derartiger Anfragen befassten Personen sogar im Fall einer
etwaigen Eingabe per Hand von Kundendaten in Anbetracht der ihnen bekannten
strafprozessualen Konsequenzen für die Betroffenen bemüht gewesen seien,
Fehlzuordnungen tunlichst zu vermeiden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
Nachprüfung stand.“        
(BGH,
Urteil vom 11.
Juni 2015 – I ZR 19/14 –, Rn. 39,
juris)   


In
dem vom BGH entschiedenen Fall ging es demnach um die Zuordnung ganzer
Datensätze, die auf staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen basierte. Das
Berufungsgericht stellte darauf ab, dass gerade in Anbetracht der
strafprozessualen Konsequenzen, davon auszugehen sei, dass die Betroffenen
bemüht gewesen seien, Fehlzuordnungen tunlichst zu vermeiden. Es ging zudem
nicht um die Zuordnung einer einzigen Rechtsverletzung, sondern um 5.080
Audiodateien. Insofern ist der zugrundeliegende Sachverhalt bereits nicht mit
dem streitgegenständlichen Fall vergleichbar. Zudem trifft der BGH keine eigene
tatrichterliche Entscheidung, sondern überprüft die Entscheidungen der
Vorinstanzen lediglich auf revisible Rechtsfehler. Aus der Rechtsprechung des
BGH ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Grundsatz abzuleiten, dass bei
jeder Auskunft der Internetprovider stets von der Richtigkeit der Zuordnung der
IP-Adresse auszugehen ist. Insofern kommt es vielmehr stets auf den jeweiligen
Sachverhalt und die darauf basierende Überzeugungsbildung des Tatrichters an,
die sich einer schematischen Betrachtung entzieht.   


Auch
der Umstand, dass die Richtigkeit der erteilten Auskunft durch den Provider
nicht Gegenstand der Wahrnehmung der Klägerseite ist und diese gegebenenfalls
in Beweisprobleme kommt, vermag zu keinem anderen Ergebnis führen. Zum einen
können etwaige Beweisprobleme einer Partei nicht das Maß der
Überzeugungsbildung des Gerichts bestimmen. Zum anderen ist gerichtsbekannt,
dass in einer Vielzahl von Fällen auch der Nachweis mehrerer Rechtsverletzungen
zu verschiedenen Zeiten über unterschiedliche IP-Adressen gelingt. Dadurch dass
sich die Klägerin allein auf eine Rechtsverletzung stützt, erspart sie sich
auch entsprechenden Ermittlungsaufwand, was aber nicht zum Nachteil der
jeweiligen Anschlussinhaber führen kann.     


Eine
Haftung als Störer kommt ebenfalls nicht in Betracht, da eine Rechtsverletzung
über den Internetanschluss des Beklagten, aufgrund der nicht feststehenden
Zuverlässigkeit des Ermittlungsvorgangs, nicht bewiesen ist, ist es bereits
unerheblich, ob der Internetzugang des Beklagten im angeblichen
Verletzungszeitpunkt ordnungsgemäß gesichert gewesen ist.  


Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.       


Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708, 711 ZPO.  


Der
Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
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Filesharing: Das AG Köln zur Mehrfachermittlung bei einer IP-Adresse und der Fehlerhaftigkeit der Ermittlung

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil
vom 15.12.2016, Az.  148 C 389/16
entschieden, dass die Beauskunftung durch den Provider zu einer einzelnen
IP-Adresse zu zwei Zeitpunkten keine „Mehrfachermittlung“ darstellt
und deshalb die Klage wegen der möglichen Fehlerhaftigkeit der Ermittlung der
IP-Adresse abgewiesen.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Beklagte ist der Inhaber des Internetanschlusses
in seinem Haushalt. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.07.2013
ließ die Klägerin den Beklagten abmahnen, weil dieser am 16.06.2013 im Zeitraum
von 02:37:49 bis 09:59:30 Uhr die ihr an dem Film „Seelen“ zustehenden Rechte
verletzt haben soll.
Der Internetdienstanbieter erteilte der Klägerin
dahingehend Auskunft, dass die IP Adresse 80.137.176.203 am 16.06.2013 um
02:39:46 Uhr, als auch um 09:59:30 Uhr dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet
gewesen sei.
Die in häuslicher Gemeinschaft mit diesem lebende
Ehefrau des Beklagten hat die Rechtsverletzung nicht begangen.
Die Klägerin behauptet Inhaberin der ausschließlichen
Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Film zu sein. Der
Beklagte habe den streitgegenständlichen Film in einem Peer-to-Peer-Netzwerk im
Wege des Filesharing anderen Nutzern dieses Netzwerkes zum kostenlosen
Herunterladen angeboten. Dies sei mit der Software PFS von der hiermit
beauftragten Firma J. GmbH zuverlässig ermittelt worden. Der
Internetdienstanbieter habe zudem zutreffend Auskunft über die Identität des
verantwortlichen Anschlusses erteilt. Eine mehrfache Falschzuordnung, die
zufällig stets zum gleichen „unzutreffenden“ Ergebnis führen sollte, liege
bereits aus mathematischen bzw. statistischen Gründen jenseits aller
Wahrscheinlichkeiten.
Die Klägerin ist der Ansicht ihr stehe ein im Wege der
Lizenzanalogie zu ermittelnder Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens
600,00 EUR sowie ein Anspruch auf Ersatz der ihr im Rahmen der Abmahnung
entstandenen Anwaltskosten von 506,00 EUR zu (1,0 Geschäftsgebühr aus einem
Streitwert von 10.000,00 EUR zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite
einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts
gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll,
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus
seit dem 13.11.2015 sowie
506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015
zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
              die
Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die ihm vorgeworfene
Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Ihm sei die streitgegenständliche
Datei nicht bekannt. Sie habe sich zu keiner Zeit auf seinem oder einem in
seinem Haushalt befindlichen Rechner befunden. Er verfüge auch nicht über
Tauschbörsensoftware.
Am 16.06.2013, einem Sonntag, habe er um 02:37 Uhr bis
in die späten Morgenstunden geschlafen. Sein Rechner sei ausgeschaltet gewesen.
Nach seiner Kenntnis habe auch niemand anderes seinen Internetanschluss in
dieser Nacht benutzt. Insbesondere komme seine Ehefrau nicht als Täterin in
Betracht.
Insofern sei davon auszugehen, dass der Beklagte
aufgrund einer fehlerhaften Ermittlung in Anspruch genommen werde. In der
Vergangenheit habe es erhebliche Fehler bei der angeblich beweiskräftigen
Ermittlung von mutmaßlichen Urheberrechtsverletzungen und bei der Feststellung
und Zuordnung von IP-Adressen gegeben.
Der Beklagte bestreitet ausdrücklich, dass zu dem
streitgegenständlichen Zeitpunkt unter der angegebenen IP-Adresse die
streitgegenständlichen Dateien zum Herunterladen verfügbar gemacht worden
seien. Zudem bestreitet er, dass die genannte IP-Adresse im streitgegenständlichen
Zeitraum seinem Anschluss zugeordnet gewesen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stehen die begehrten Ansprüche nicht zu.
Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert.
Es fehlt an einer tatsächlichen Vermutung für eine
Täterschaft des Anschlussinhabers, da es insoweit bereits an einer
zuverlässigen Zuordnung der angeblich ermittelten IP-Adresse zum Anschluss des
Beklagten fehlt.
Ermittelt wurde nur ein einziger angeblicher
Verletzungszeitpunkt, auch wenn sich die Klägerseite hier auf einen Zeitraum
von 02:37:49 bis 09:59:30 Uhr beruft. Während der gesamten Dauer wurde nur eine
IP-Adresse ermittelt, weshalb sich der vorliegende Sachverhalt als
Einzelermittlung darstellt. Es scheint sich zudem um einen einheitlichen
Ermittlungsvorgang zu handeln, so dass eine fehlerhafte Ermittlung nicht von
vorneherein ausgeschlossen ist. Fehler der Ermittlung oder Zuordnung, die eine
Vielzahl von Ursachen haben können, können, anders als bei Ermittlung einer
Vielzahl von Rechtsverletzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit
unterschiedlichen IP-Adressen, bei einzelnen Ermittlungsvorgängen niemals
völlig ausgeschlossen werden. Diese Unsicherheit geht zu Lasten der Klägerin.
Zwar wäre hinsichtlich der Ermittlung der IP-Adresse
gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen, da die Klägerin die
Begutachtung des gespeicherten Datenverkehrs durch einen Sachverständigen als
Beweis anbietet. Hinsichtlich der Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des
Beklagten fehlt aber jegliches Beweisangebot der Klägerseite.
Die Klägerseite beruft sich diesbezüglich darauf, dass
die Zugehörigkeit der angeblich ermittelten IP-Adresse zum Beklagtenanschluss
zu zwei Zeitpunkten, nämlich um 02:39:46 Uhr und um 09:59:30 Uhr, abgefragt
worden ist. Daher liege eine mehrfache Falschzuordnung, die zufällig stets zum
gleichen „unzutreffenden“ Ergebnis führen sollte, bereits aus mathematischen
bzw. statistischen Gründen jenseits aller Wahrscheinlichkeiten.
Dieser Einschätzung vermag das Gericht nicht zu
folgen. Nach Auffassung des Gerichts gelangt man zu einer solchen Feststellung
nur in den Fällen, in denen der Zuordnung der Rechtsverletzung in tatsächlicher
Hinsicht verschiedene IP-Adressen zu Grunde liegen.
Zunächst ist das Gericht der Auffassung, dass das
einfache Bestreiten des Beklagten hinsichtlich der Fehlerfreiheit der Zuordnung
der IP-Adresse zu seinem Anschluss beachtlich ist.
Dem Gericht ist bekannt, dass teilweise die Auffassung
vertreten wird, der Anschlussinhaber müsse die Richtigkeit der Zuordnung der
ermittelten IP-Adresse zu seinem Anschluss substantiiert in Frage stellen und
mögliche Fehlerquellen bzw. Ungereimtheiten aufzeigen.
Dies überzeugt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls
in Fällen wie dem vorliegendem nicht. Der Beklagte ist an dem Verfahren zur
Auskunftserteilung durch den Internetprovider nicht beteiligt und er hat
überhaupt keinen Einblick in diese Vorgänge. Insofern könnte sich eine
entsprechende Verpflichtung zu substantiierten Vortrag nur auf Umstände
beziehen, die Gegenstand der Wahrnehmung des Beklagten gewesen sind. Hierzu
trägt der Beklagte jedoch gerade vor, indem er darlegt, dass eine
Rechtsverletzung über seinen Anschluss im streitgegenständlichen Zeitraum nicht
erfolgt ist. Hierfür bietet der Beklagte zum Beweis das Zeugnis seiner Ehefrau
an.
Zudem dürfte sich die Forderung nach einem substantiierten
Bestreiten der richtigen Zuordnung der IP-Adresse auch nur auf Fälle einer
„echten“ Mehrfachzuordnung der IP-Adresse durch den Internetprovider beziehen,
bei denen zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO allein aufgrund
der Mehrfachzuordnung feststeht, dass die IP-Adressen zu den fraglichen Zeiten
dem Anschluss des Beklagten zugewiesen waren. In diesen Fällen müsste der
Beklagte durch substantiierten Vortrag dazu, warum die Auskunft des Providers
trotzdem falsch sein sollte, die Überzeugungsbildung des Gerichts erst wieder
durchbrechen. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, wie im
Folgenden aufzuzeigen sein wird.
Allein anhand der Auskunft des Internetproviders zur
Zuordnung ein und derselben IP-Adresse zu den beiden genannten Zeiten, steht
nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die besagte IP-Adresse im
fraglichen Zeitraum tatsächlich dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet
gewesen ist.
Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter
Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und des
Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu
entscheiden, ob eine Behauptung für wahr oder unwahr zu erachten ist.
Weniger als die Überzeugung von der Wahrheit reicht
für das Bewiesensein nicht aus: ein bloßes Glauben, Wähnen,
Fürwahrscheinlichhalten berechtigt den Richter nicht zur Bejahung des
streitigen Tatbestandsmerkmals; umgekehrt kann er nicht verpflichtet sein,
entgegen seiner Überzeugung von einem objektiv wahrscheinlichem Sachverhalt
auszugehen. Objektive Wahrscheinlichkeitserwägungen können allenfalls Grundlage
und Hilfsmittel für die Überzeugungsbildung sein; hinzukommen muss die
subjektive persönliche Entscheidung des Richters, ob er die streitige
Tatsachenbehauptung als wahr erachten kann (BGH NJW 2014, 71). Dass er sie nur
für „eher wahr als falsch“ hält, also eine „überwiegende Überzeugung“ genügt
(so Schweizer aaO S 482 ff), entspricht weder dem Gesetz noch dem
Wesen der Überzeugung. Beweismaßlehren, die auf bloße Wahrscheinlichkeitsgrade
abstellen (Kegel FG Kronstein, 1967, S 321 ff; Maassen,
Beweismaßprobleme im Schadensersatzprozess, 1975, S 153 ff) finden im
Gesetz ebenfalls keine Stütze und führen letztlich zur legalen Beweistheorie
zurück (Katzenmeier ZZP 117 [2004], 193 f m. w. N.). Sie sind auch
unvereinbar mit der Aufgabe des Beweises, die größtmögliche Übereinstimmung
zwischen dem vom Gericht beurteilten und dem wahren Sachverhalt zu gewährleisten,
führen zur Ausuferung der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen (Baumgärtel
in Grundlagen des ZPR, S 563) und verwässern das gesetzliche System der
Beweislast (MK/Prütting Rn 38 f; Leipold, Beweismaß u Beweislast im
ZP, 1985, S 8; Katzenmeier ZZP 117 [2004], 213 ff mwN). Nach
Habscheid (FS Baumgärtel, 1990, S 118 f) rühren sie an die Wurzeln
des Rechtsstaats (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung,
31. Aufl. 2016, § 286 ZPO).
Mehr als die subjektive Überzeugung wird aber nicht
gefordert. Absolute Gewissheit zu verlangen, hieße die Grenze menschlicher
Erkenntnisfähigkeit zu ignorieren (Prütting aaO § 8). Dass die
Sachverhaltsfeststellung durch das Abstellen auf das persönliche Überzeugtsein
mit subjektiven Einflüssen belastet wird, ist im Bereich menschlichen Richtens
unvermeidbar. Der Richter muss nach der Feststellung der Wahrheit streben, darf
sie aber nicht zur Voraussetzung seiner Entscheidung machen (Katzenmeier ZZP
117 [2004], 195 f, 201 f m. w. N.). Rechtsfehlerhaft ist es daher,
einen Beweis deswegen als nicht erbracht anzusehen, weil keine absolute, über
jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden konnte. Der Richter
muss sich vielmehr mit einer „persönlichen Gewissheit“ begnügen, welche den
Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256
= NJW 70, 946; BGHZ 61, 169 = NJW 73, 1925; NJW 93, 935, 937; 2012, 392; 2014,
71, zitiert nach Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31.
Aufl. 2016, § 286 ZPO).
Bei einer „echten“ Mehrfachzuordnung einer IP-Adresse
zu einem Internetanschluss, d. h. wenn verschiedene IP-Adressen zu
unterschiedlichen Zeiträumen, bestenfalls im Rahmen verschiedener Anfragen an
den Provider, jeweils ein und demselben Internetanschluss zugeordnet werden,
liegt zwar keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit
vor, vernünftigen Zweifeln an der Richtigkeit der Zuordnung wird jedoch
Schweigen geboten. Eine fehlerhafte Zuordnung könnte in diesen Fällen nicht mit
einem einfachen Fehler erklärt werden, da dieser nicht stets zu dem gleichen,
falschen Ergebnis führen würde.
Dies ist bei der Zuordnung ein und derselben
IP-Adresse in zeitlich enger Abfolge aber gerade nicht der Fall. Es würde
bereits eine falsche Erfassung der IP-Adresse oder ein Speicherfehler beim
Internetanbieter für den zugrunde liegenden einheitlichen
Datenverarbeitungsvorgang ausreichen, um in beiden Fällen zum gleichen,
falschen Ergebnis zu kommen. Fehler können vorliegend auch nicht ausgeschlossen
werden, da die Zeitpunkte über die Auskunft erteilt worden ist, jeweils zu
Beginn bzw. gegen Ende der angeblich ermittelten Rechtsverletzung liegen und
damit gegebenenfalls in unmittelbarer zeitlicher Nähe mit der Zuteilung und dem
Entzug der IP-Adresse. In diesem zeitlichen Zusammenhang wird aber auch die
Fehlerwahrscheinlichkeit am höchsten sein.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Programme
der Datenverabreitung zum Teil fehlerhaft arbeiten. Auch der Internetprovider
arbeitet im Rahmen der Erfassung und Speicherung der Daten mit eben solchen
Datenverarbeitungsprogrammen. Die Fehlerquellen können dabei durchaus
vielfältig sein. Es kann ein Anwendungsfehler zu der falschen Zuordnung der
IP-Adresse führen. Es kann aber auch ein systemischer Fehler vorliegen. Der
Fehler kann im Zeitpunkt der Rechtsverletzung bei der Zuteilung und dem
Erfassen der IP-Adresse, aber auch bei deren dauerhafter Speicherung und im
Rahmen der Abfrage und Auskunftserteilung geschehen. Auch liegt es gerade bei
der automatisierten Bearbeitung von Anfragen im Rahmen von Massenverfahren
besonders nahe, dass ein Fehler passiert und unbemerkt bleibt, da in der Regel
keine Kontrolle der abgerufenen Daten erfolgt. Es ist auch gerichtsbekannt,
dass es durchaus zur fehlerhaften Erfassung von Telekommunikationsdaten kommt. Als
Beispiel können nachweislich fehlerhafte Abrechnungen über
Telekommunikationsdienstleistungen genannt werden, die schließlich auch auf der
elektronischen Erfassung von Telekommunikationsdaten durch die Anbieter
basieren. Soweit ersichtlich geht die Rechtsprechung in diesen Fällen nicht
davon aus, dass das einfache Bestreiten hinsichtlich der Richtigkeit der
erfassten, gespeicherten und ausgewerteten Daten ohne Belang ist, da die
Fehlerwahrscheinlichkeit so gering ist, dass vernünftigen Zweifeln an der Richtigkeit
der Daten schweigen geboten wird.
Auch an und für sich zuverlässig arbeitende Software
kann, etwa bedingt durch Serverprobleme, Updates oder sonstige Arbeiten am
Programm fehlerhafte Arbeitsergebnisse liefern. Dies ist ebenfalls
gerichtsbekannt und wird von Personen die mit den Datenbanken und
Textverarbeitungsprogrammen der Justiz arbeiten, die auch grundsätzlich
funktionieren, schlechterdings nicht geleugnet werden können.
Bei der Auskunft zu ein und derselben IP-Adresse im
Rahmen einer Anfrage kann schließlich auch eine bewusste Manipulation der
Auskunft durch das Personal des Internetproviders nicht ausgeschlossen werden,
denn durch den zeitlichen Zusammenhang und die gleiche IP-Adresse im Rahmen
einer Anfrage, ist es für Dritte mit dem entsprechenden Sachverstand ohne
weiteres ersichtlich, dass die IP-Adresse zu diesen beiden Zeitpunkten ein und
demselben Anschluss zugeordnet gewesen sein muss. Auch dies ist bei der
„echten“ Mehrfachermittlung und Zuordnung einer IP-Adresse, bestenfalls im
Rahmen unterschiedlicher Anfragen an den Provider, ausgeschlossen oder
zumindest wesentlich schwerer.
Es mag durchaus unwahrscheinlich sein, dass die
IP-Adresse vorliegend falsch abgespeichert worden ist, ein anderweitiger Fehler
im Rahmen der Auskunftserteilung gemacht worden ist oder gar Manipulationen für
eine fehlerhafte Zuordnung der IP-Adresse verantwortlich sind. Insgesamt
existiert jedoch eine Vielzahl von Fehlerquellen, weshalb bei der Zuordnung
einer IP-Adresse, die auf einem einheitlichen Datenerfassungs- und
Telekommunikationsvorgang basiert, relevante Zweifel an der Richtigkeit des
Ergebnisses verbleiben. Das bloße für Wahrscheinlichhalten reicht nach dem oben
Gesagten zur Überzeugungsbildung des Gerichts gerade nicht aus. Anderenfalls
würde ein bloßes Glauben, Wähnen und Fürwahrscheinlichhalten zum Maßstab für
die Überzeugungsgewinnung.
Fakt ist, dass sich die beiden Zuordnungen auf ein und
dieselbe IP-Adresse in zeitlich unmittelbaren Zusammenhang beziehen. Die
einheitliche Ermittlung der Rechtsverletzung wird auf der Ebene der
Providerauskunft sozusagen künstlich durch das Abstellen auf 2 unterschiedliche
Zeitpunkte aufgespalten und somit zum Gegenstand von zwei Anfragen an den
Provider gemacht, die allerdings zeitgleich erfolgen. Damit liegt der Auskunft
des Provider aber auch nur ein und derselbe Datenverarbeitungsvorgang zugrunde
und es erscheint nicht mit der notwendigen Gewissheit ausgeschlossen, dass
nicht ein einziger Fehler zur fehlerhaften Zuordnung der Daten führen kann. Der
Fall unterscheidet sich daher nicht wesentlich von der reinen Einfachzuordnung
einer IP-Adresse, die ebenfalls nicht für die Überzeugungsbildung des Gerichts
genügt. Jedenfalls reicht der Glaube des Gerichts an die elektronische
Datenverarbeitung nicht so weit, dass vernünftigen Zweifeln an der richtigen
Zuordnung der IP-Adressen im vorliegenden Fall Schweigen geboten wäre.
Dies widerspricht nach Auffassung des Gerichts auch
nicht der Rechtsprechung des BGH. In seiner Entscheidung Tauschbörse I führt
der BGH unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Berufungsgerichts folgendes
aus:
„Das Berufungsgericht hat angenommen, es lägen keine
Umstände vor, die generell gegen die Zuverlässigkeit der in diesem Verfahren
gegebenen Auskünfte sprächen. Die Richtigkeit der Auskunft könne nicht dadurch
in Zweifel gezogen werden, dass bei Ergänzungen oder Bearbeitungen der Tabelle
theoretisch eine Fehlzuordnung ganzer Datensätze erfolgt sein könne oder sogar
Manipulationen durch die im Auftrag der U. AG tätigen unbekannten Mitarbeiter
stattgefunden haben könnten. Zwar erschienen bewusste oder unbewusste Fehler
nicht schlechthin undenkbar. Solche Fehler lägen im Streitfall bei Würdigung
aller Umstände jedoch fern. Nach den Bekundungen des Zeugen K. , Leiter der
Dienststelle ReSA der U. AG, sei anzunehmen, dass Anfragen der
Staatsanwaltschaft bei der ReSA seinerzeit grundsätzlich gewissenhaft und
zuverlässig bearbeitet worden seien. Es sei auch davon auszugehen, dass die mit
der Bearbeitung derartiger Anfragen befassten Personen sogar im Fall einer
etwaigen Eingabe per Hand von Kundendaten in Anbetracht der ihnen bekannten
strafprozessualen Konsequenzen für die Betroffenen bemüht gewesen seien,
Fehlzuordnungen tunlichst zu vermeiden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
Nachprüfung stand.“
(BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 –, Rn. 39, juris)
In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es demnach um
die Zuordnung ganzer Datensätze, die auf stattsanwaltschaftlichen Ermittlungen
basierte. Das Berufungsgericht stellte darauf ab, dass gerade in Anbetracht der
strafprozessualen Konsequenzen, davon auszugehen sei, dass die Betroffenen
bemüht gewesen seien, Fehlzuordnungen tunlichst zu vermeiden. Es ging zudem
nicht um die Zuordnung einer einzigen Rechtsverletzung, sondern um 5.080
Audiodateien. Insofern ist der zugrunde liegende Sachverhalt bereits nicht mit
dem streitgegenständlichen Fall vergleichbar. Zudem trifft der BGH keine eigene
tatrichterliche Entscheidung, sondern überprüft die Entscheidungen der
Vorinstanzen lediglich auf revisibele Rechtsfehler. Aus der Rechtsprechung des
BGH ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Grundsatz abzuleiten, dass bei
jeder Auskunft der Internetprovider stets von der Richtigkeit der Zuordnung der
IP-Adresse auszugehen ist. Insofern kommt es vielmehr stets auf den jeweiligen
Sachverhalt und die darauf basierende Überzeugungsbildung des Tatrichters an,
die sich einer schematischen Betrachtung entzieht.
Auch der Umstand, dass die Richtigkeit der erteilten
Auskunft durch den Provider nicht Gegenstand der Wahrnehmung der Klägerseite
ist und diese gegebenenfalls in Beweisprobleme kommt, vermag zu keinem anderen
Ergebnis führen. Zum einen können etwaige Beweisprobleme einer Partei nicht das
Maß der Überzeugungsbildung des Gerichts bestimmen. Zum anderen ist
gerichtsbekannt, dass in einer Vielzahl von Fällen auch der Nachweis mehrerer
Rechtsverletzungen zu verschiedenen Zeiten über unterschiedliche IP-Adressen
gelingt. Dadurch dass sich die Klägerin allein auf eine Rechtsverletzung
stützt, erspart sie sich auch entsprechenden Ermittlungsauffand, was aber nicht
zum Nachteil der jeweiligen Anschlussinhaber führen kann.
Eine Haftung als Störer kommt ebenfalls nicht in
Betracht, da eine Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten,
aufgrund der nicht feststehenden Zuverlässigkeit des Ermittlungsvorgangs, nicht
bewiesen ist, ist es bereits unerheblich, ob der Internetzugang des Beklagten
im angeblichen Verletzungszeitpunkt ordnungsgemäß gesichert gewesen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1
ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
folgt §§ 708, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung
für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt
ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR
übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das
Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von
einem Monat nach Zustellung
 dieses Urteils schriftlich bei dem
Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die
Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt
werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der
Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs-
und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder
beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Fotoklau: Sprachliche Höchstleistung und 20.00 € Schadensersatz – Das Urteil des AG Köln vom 01.12.2014, Az. 125 C 466/14

Das AG Köln hat mit Urteil
vom 01.12.2014, Az. 125 C 466/14
entschieden, dass die MFM-Honorartabelle
nur die Honorarvorstellungen von Fotografen abbildet und für die Nutzung von
Fotos von Laien nicht einschlägig ist. Die Richter entschieden, dass der
Streitwert für einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch bei einer
unerlaubten gewerblichen Foto-Übernahme bei eBay ist mit lediglich  2.000,00 € zu bemessen sei. Für die
entsprechende Übernahme eines Laienfotos billigte das AG Köln einen
Schadensersatz in Höhe von satten 20,00 € zu.
Amtsgericht Köln
Das Urteil:
Versäumnisurteil und unechtes Versäumnisurteil
In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Köln, Abt. 125, auf die mündliche Verhandlung vom
17.11.2014 durch … für Recht erkannt:
1.
Dem Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
jedoch insgesamt aufgrund dieses Urteils Ordnungshaft von höchstens zwei
Jahren, untersagt, das in der Anlage zum Urteil wiedergegebene Lichtbild im
Intemet öffentlich zugänglich zu machen, wie am 02.06.2014 im Rahmen der
Anzeige Nr. … auf der Handelsptattform eBay-Kleinanzeigen und aus der Anlage …
1 ersichtlich geschehen.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 275,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 15 % der Klägerin und zu 85 % dem
Beklagten auferlegt.
5.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die gegen sie
gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
in gleicher Höhe Sicherheit leistet
6.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin züchtet als Hobby Geflügel und veröffentlicht
selbstgefertigte Fotos ihrer Zuchterfolge über ihre Homepage. Eines dieser
Fotos zeigt zehn Junggänse auf einem Rasenstück.
Der Beklagte betreibt einen landwirtschaftlichen
Erwerbsbetrieb. Er verkauft über die Kleinanzeigenseite des Internetportals
eBay u.a. Junggänse. Um seine Angebote zu illustrieren verwandte er das Foto
der Klägerin in zwei Kleinanzeigen.
Die Klägerin beantragt,
1.) dem Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, jedoch insgesamt aufgrund dieses Urteils Ordnungshaft von höchstens
zwei Jahren, untersagt, das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild im Internet
öffentlich zugänglich zu machen, wie am 2. Juni 2014 im Rahmen der Anzeige Nr.
auf der Handelsplattform eBay-Kleinanzeigen und aus der Anlage … 1 ersichtlich
geschehen;
2.) der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 613,64 EUR nebst Zinsen
i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat keine Verteidigungsanzeige gegeben, sich zu
der Klage nicht geäußert und ist zum Verhandlungstermin nicht erschienen.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf die Klageschrift nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Klageantrag zu 1.) ist durch Versäumnisurteil
zuzusprechen. Die Klägerin kann von dem Beklagten nach § 97 Abs. 1
UrhG
 die Unterlassung der Bildnutzung verlangen. Sie ist Urheberin des
streitgegenständlichen Bildwerks; der Beklagte hat es ohne ihre Genehmigung
veröffentlicht, indem er es in zwei seiner Kleinanzeigen bei eBay übernahm.
Der Zahlungsanspruch ist lediglich teilweise i. H. v.
insgesamt 275,86 EUR begründet Die Klägerin kann 20,00 EUR Lizenzschaden gemäß § 97 Abs. 2
Satz 3 UrhG
 von dem Beklagten fordern. Nach Absatz 2 Satz 1 der
Vorschrift berechtigt die Urheberrechtsverletzung, wenn sie vorsätzlich oder
fahrlässig vorgenommen wird, zum Schadensersatz. Davon ist hier auszugehen: Für
den Beklagten war erkennbar, dass ein fremdes Urheberrecht an dem übernommenen
Foto bestehen musste, sodass die unerlaubte Übernahme zumindest fahrlässig
geschah.
Die Höhe des Schadensersatzanspruches kann auf der Grundlage
des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung
hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten
Rechts eingeholt hätte. Das Gericht hält insofern einen Betrag von 20,00 EUR
für angemessen. Höhere Beträge werden zumeist unter Verweis auf die
Honorartabelle der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing) begründet, die
eine Interessenvertretung beruflich tätiger Fotografen ist. Dementsprechend
bildet die Honorartabelle nur die Honorarvorstellungen von Fotografen ab und
ist für die Nutzung von Fotos von Laien nicht einschlägig. Für die Fotos von
Laien gibt es im Allgemeinen keinen Markt; lediglich ausnahmsweise werden in
der Regel dann niedrigere Beträge gezahlt. Das zeigt die allgemeine
Lebenserfahrung; sie wird aber auch durch den Umstand bestätigt, dass
Stockagenturen, also Onlinemarktplätze, für Fotos, wie beispielsweise
Fotolia.de Lizenzen für Fotos von Hobbyfotografen entweder gratis oder für
wenige Euro, nur selten für mehr als 20,00 EUR, anbieten. Bei dieser Sachlage
erscheint das Zubilligen wesentlich höherer Beträge auf der Grundlage der
MFM-TabeHen als bewusste Überkompensation des recht geringfügigen Schadens.
Der Betrag ist – entgegen einer verbreiteten Meinung – nicht
wegen der fehlenden Benennung des Urhebers zu verdoppeln. Von der Klägerin in
der Klageschrift hierfür angeführte § 13 UrhG postuliert
das Benennungsrecht, aber keinen Zahlungsanspruch. Dieser ist in § 97 Abs. 2
Satz 4 UrhG
 geregelt; er nimmt erkennbar Bezug auf die Schmerzensgeld-
und Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung allgemeiner
Persönlichkeitsrechte (zu dem das Urheberrecht auch gehört). Demgemäß ist für
einen Zahlungsanspruch eine erhebliche, nachwirkende Beeinträchtigung zu
fordern. Diese ist im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gegeben.
Auch Schadensersatzansprüche nach §§ 249255 BGB wegen des
Entgangs von Gewinn durch die fehlende Urheberbenennung scheidet ersichtlich
aus, weil die Klägerin mit ihren Fotos nicht handelt.
Die Klägerin kann von dem Beklagten weiter die Zahlung von
255,85 EUR Abmahnkosten gemäß § 97 Abs. 3
UrhG
 verlangen. Der Betrag von 255,85 EUR entspricht den Kosten einer
Abmahnung bei Zugrundelegung eines Streitwertes von 2.000,00 EUR zuzüglich
Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Ein höherer Streitwertansatz erscheint
nicht als gerechtfertigt. Das Interesse der Klägerin an der exklusiven Nutzung
ihres Fotos erscheint als überschaubar. Es übersteigt das Interesse an der
Unterbindung einer privaten Urheberechtsverletzung – das nach § 97 Abs. 3
UrhG
 regelmäßig auf 1.000,00 EUR zu veranschlagen ist – kaum. Es ist
nicht erkennbar, dass die illegale Nutzung ihres Fotos durch den Beklagten die
Klägerin ernsthaft tangiert; daher erscheint ein höherer Streitwertansatz als
nicht gerechtfertigt. Das Zuerkennen von Fantasiestreitwerten durch manche
Gerichte ist auch deswegen abzulehnen, weil nach aller Lebenserfahrung der
Urheberrechtsinhaber und Anwalt die „erbeuteten“ Beträge nach vereinbarten
Quoten unter sich aufteilen, so dass eine Praxis gefördert wird, die mit
Schadensersatzrecht sehr wenig zu tun hat. Nicht von ungefähr hat der
Gesetzgeber bei der neuerlichen Deckelung der Abmahngebühren durch § 97 a Abs. 3 UrhG n. F. von unseriösen
Geschäftspraktiken gesprochen und es spricht rein gar nichts dafür, dass sich
diese Wertung einzig und allein auf die privaten Urheberrechtsverletzungen
beziehen sollte.
Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 288291 BGB. Die Rechtshängigkeit ist mit der
Zustellung der Klageschrift an den Beklagten am 1. August 2014 eingetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708
Nr. 11
711 ZPO.
Die Berufung war nach § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO zuzulassen.
Streitwert: 2.613,64.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft.
Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln,
Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingehen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen
Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist
zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und
Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs
kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht
verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden.
Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht
eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann
allein deshalb der Prozess verloren werden.

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Filesharing: Abmahnung und die Verjährung von Ansprüchen

Das AG Köln hat mit Urteil
vom 19.02.2015, Az.: 148 C 31/14
entschieden, dass die Verjährungsfrist für
Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufgrund einer
Urheberrechtsverletzung durch Download eines Films gem. § 195 BGB drei Jahre beträgt.
Auf den Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren gemäß § 97 Abs. 2, S. 1 UrhG ist
nicht die zehnjährige Verjährungsfrist nach den §§ 102 UrhG, 852 BGB
anzuwenden. Durch das unerlaubte „Anbieten“ eines Films im Rahmen
einer Internettauschbörse zum Download hat die beklagte Person nichts im Sinne
des § 852 BGB erlangt. Eine Ersparnis von Lizenzgebühren kommt zudem nur dann
in Betracht, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts typischerweise gegen eine
Lizenzgebühr eingeräumt wird. Dies ist zu verneinen, wenn eine Lizenzierung
dergestalt, dass Filme im Rahmen des Filesharing angeboten werden können, nicht
existiert.

Das Urteil des AG vom 19.02.2015, Az.: 148 C 31/14 im Volltext:

Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt
vorbehalten, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in entsprechender
Höhe leisten.
Tatbestand:
Die Klägerin macht Schadens- und Aufwendungsersatz aufgrund
einer Urheberrechtsverletzung geltend.

Die Klägerin hat mit Schreiben ihrer vorgerichtlich tätig
gewordenen Rechtsanwälte vom 20.07.2010 die Beklagten wegen einer von ihr
behaupteten Urheberrechtsverletzung in Bezug auf den streitgegenständlichen
Film „ XXX “ abgemahnt und diese aufgefordert, eine strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtung abzugeben sowie einen pauschalen Betrag i.H.v. 850 €
zu zahlen, der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz beinhalte.
Die Klägerin behauptet, ihr stehe das ausschließliche
Nutzungs- und Verwertungsrecht an dem streitgegenständlichen Film „ XXX “ zu.
Durch softwarebasierte Ermittlungen der Firma F Ltd. sei festgestellt worden,
dass am 26.02.2010 um 10:30:41 Uhr über einen Internetanschluss, dem zu diesem
Zeitpunkt die IP-Adresse 80.000… zugewiesen war, im C – Netzwerk der
streitgegenständliche Film zum Herunterladen angeboten wurde. Im Rahmen der von
ihr durch die Deutsche Telekom AG als Provider erteilten Auskunft wurden die
Beklagten als Nutzer benannt, was zwischen den Parteien unstreitig ist.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten schuldeten ihr
im Wege des Lizenzanalogieschadens einen Betrag von 400 EUR. Dieser Anspruch
unterliege der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß § 852 S. 2 BGB. Durch die
Einleitung des Mahnverfahrens und des am 27.8.2013 zugestellten Mahnbescheides
sei die Verjährung gehemmt worden. Des Weiteren schuldeten die Beklagten ihr
einen Betrag von 651,80 EUR für die Erstattung der für die Abmahnung
entstandenen Kosten aus einem Gegenstandswert von 19.000 € bei einem
Gebührensatz einer 1,3 fachen Rechtsanwaltsgebühr nebst Auslagenpauschale.

Die Klägerin beantragt,
1.       die Beklagten
gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Schadensersatzbetrag i.H.v.
400 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.       die Beklagten
gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten i.H.v. 651,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,
              die
Klage abzuweisen.

Sie berufen sich auf die Verjährung der Ansprüche und
behaupten überdies, dass auch zwei ihrer im Haushalt lebenden Kinder zum
streitgegenständlichen Zeitpunkt auf den Internetanschluss Zugriff gehabt
hatten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu
den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.

Aufgrund des Antrages vom 22.08.2013 erließ das Amtsgericht
Euskirchen in dieser Sache am 23.8.2013 einen den Beklagten am 27.8.2013
zugestellten Mahnbescheid. Als Hauptforderung in Höhe von 1.051,80 EUR wurde
„unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke aus Repertoire des
Antragstellers gem. Schreiben vom 19.07.2010“ benannt.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf
Schadens- und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 1.051,80 EUR aus §§ 97
Abs. 2 S. 1, 97 a Abs. 1 S. 2 a. F. UrhG zu.
Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagten für die von der
Klägerin vorgetragene Urheberrechtsverletzung als Täter haften. Denn die
Beklagten berufen sich zu Recht auf die Verjährung der Ansprüche.

Die Verjährungsfrist für die geltend gemachten Ansprüche
beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Soweit die Klägerin die Auffassung
vertritt, dass auf den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von
Lizenzgebühren gemäß § 97 Abs. 2, S. 1 UrhG die zehnjährige Verjährungsfrist
nach den §§ 102 UrhG, 852 BGB anzuwenden sei, kann das Gericht dieser
Auffassung nicht zustimmen. Vielmehr schließt sich das Gericht im Ergebnis den
jüngeren Entscheidungen des AG Kassel (Az.: 410 C 625/14); AG Bielefeld (Az.:
42 C 368/13), AG Düsseldorf (Az.: 57 C 15659/13) sowie AG Köln (Az.: 125 C
314/14) an.

§ 852 BGB soll verhindern, dass, wer einen anderen durch
eine unerlaubte Handlung geschädigt und dadurch das eigene Vermögen vermehrt
hat, im Besitz dieses Vorteils bleibt. Die Klägerin macht vorliegend einen
Schadensersatzanspruch geltend mit der Behauptung, die Beklagten hätten den
streitgegenständlichen Film unerlaubt anderen Teilnehmern im Rahmen einer
Internettauschbörse zum Download angeboten. Durch dieses „Anbieten“ haben die
Beklagten jedoch nichts im Sinne des § 852 BGB erlangt.

Zu denken wäre allenfalls daran, dass sich die Beklagten
Lizenzgebühren erspart haben. Eine Ersparnis von Lizenzgebühren kommt aber nur
dann in Betracht, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts typischerweise gegen
eine Lizenzgebühr eingeräumt wird (so BGH, Urteil vom 27.10.2011 – I ZR
175/10). Dies ist vorliegend jedoch zu verneinen, da eine Lizenzierung
dergestalt, dass Filme im Rahmen des Filesharing angeboten werden können, nicht
existiert. Der Nutzer einer Internet-Tauschbörse, so wie es den Beklagten
vorgeworfen wird, erlangt letztlich nur mit dem Herunterladen des
streitgegenständlichen Films zum eigenen Gebrauch etwas, nämlich die Befreiung
von einer Verbindlichkeit, da die entsprechende Vergütung für die eigene
Nutzung des Films erspart wird.

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung am Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von allen
anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt
hat. Verjährungsbeginn für den Schadensersatzanspruch war, nachdem die Klägerin
spätestens nach Auskunftserteilung der Deutschen Telekom AG am 31.05.2010 von
der Rechtsverletzung und der hierfür verantwortlichen Person, nämlich den
Beklagten, Kenntnis erlangt hat, der 31.12.2010, 24 Uhr. Ebenfalls begann die
Verjährung für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten am 31.12.2010, 24
Uhr, da die Versendung der Abmahnung, mit der der Anspruch entsteht, im Juli
2010 erfolgte.

Die Verjährungsfrist für beide Ansprüche lief somit am
31.12.2013 ab. Klage wurde jedoch erst im Jahr 2014 eingereicht.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die
Zustellung des Mahnbescheides am 27.8.2013 die Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3
BGB bewirkte, kann dem nicht zugestimmt werden. Denn es fehlt die erforderliche
Individualisierung im Mahnbescheidantrag (Palandt- Ellenberger, BGB, 74.
Auflage, 2015, § 204 Rd. 18). Aus dem Mahnbescheid muss der Schuldner erkennen
können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Dabei ist ein im
Mahnbescheid genanntes Anspruchsschreiben zu berücksichtigen. Wird eine
Mehrheit von Forderungen geltend gemacht, so müssen alle individualisiert
werden (BGH, NJW 1993, 862; Palandt- Ellenberger, a.a.O.). Denn der Abgemahnte
muss im Mahnverfahren beurteilen können, ob er sich gegen eine Forderung zur
Wehr setzen will oder nicht (BGH NJW 2013, 3509).

Wie § 97 a Abs. 2 S. 3 UrhG (2013) nunmehr auch
verdeutlicht, handelt es sich bei den streitgegenständlichen Ansprüchen nicht
nur um Rechnungspositionen eines einheitlichen Anspruches (vergleiche dazu BGH
NJW 2013, 3509), sondern um dem Wesen nach unterschiedliche Ansprüche aufgrund
unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen. Selbst wenn man trotz erheblicher
Bedenken § 97 Abs. 2 UrhG als einheitliche Anspruchsgrundlage annähme, handelt
es sich vorliegend nicht um Rechnungspositionen eines einheitlichen Anspruchs,
sondern um voneinander unabhängige, selbstständige Ansprüche, einerseits auf
Schadensersatz und andererseits auf Aufwendungsersatz.
Die Beklagten hätten vorliegend somit unter Berücksichtigung
eines etwaigen im Mahnbescheid genannten Anspruchsschreibens aus dem
Mahnbescheid erkennen können müssen, welche Ansprüche gegen sie geltend gemacht
werden. Mit dem Mahnbescheid wurde lediglich eine Forderung über 1.051,80 €
wegen unerlaubter Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Repertoire
des Antragstellers gem. Schreiben vom 19.07.2010 geltend gemacht. Zwar wird in
dem Mahnbescheid auf ein Abmahnschreiben vom 19.7.2010 Bezug genommen, welches
die Beklagten auch dem Abmahnschreiben vom 20.07.2010 zuordnen konnten, da
keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beklagten zwei Abmahnschreiben erhalten
haben und anzunehmen ist, dass es sich bei der falschen Datumsangabe lediglich
um einen offensichtlichen Tippfehler handelt. Die Beklagten konnte aber auch
unter Berücksichtigung dieses Abmahnschreibens nicht klar erkennen, welche
Ansprüche im Mahnbescheid und in jeweils welcher Höhe gegen sie geltend gemacht
werden. Aus dem genannten Abmahnschreiben vom 20.07.2010 ergibt sich nämlich
keine konkrete Aufschlüsselung in Anwaltskosten und Schadensersatz, sondern es
wird lediglich ein pauschaler Gesamtbetrag i.H.v. 850 € angeboten.

Da sich somit weder aus dem Mahnbescheid noch aus dem in
Bezug genommenen Abmahnschreiben eine Aufschlüsselung der aus zwei
Einzelforderungen bestehenden Gesamtforderung ersehen lässt und somit die
Beklagten aus dem Mahnbescheid nicht erkennen konnten, welche Ansprüche in
welcher Höhe gegen sie geltend gemacht werden, konnte keine Hemmung eintreten.
Die nach Verjährungseintritt, nämlich erst im Jahr 2014,
erfolgte Individualisierung der Ansprüche durch Zustellung des
Klagebegründungsschriftsatzes wird nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des
Mahnbescheides zurück (BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 – IX ZR 160 / 07).
Mangels Hauptforderung steht der Klägerin gegenüber den
Beklagten auch kein Anspruch auf Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711
ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.051,80 festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für
jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR
übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht
zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln,
Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die
Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der
Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch
einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die
Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder
beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Fotorecht: AG Köln – Die MFM-Honorartabelle gilt nicht für Fotos von Laien und/oder Privatfotos

Die Kollegen von Dr. Damm & Partner berichten über ein Urteil des AG Köln vom 01.12.2014, Az. 125 C 466/14 in welchem das Gericht sehr deutlich zum Ausdruck bringt, was es von der Klage und dem Ansinnen auf Schadensersatz hält – Nämlich nicht viel.
Finde ich erfreulich, schreibe ich dies doch den Abmahnerkollegen regelmäßig.
Amtsgericht
Köln
Versäumnisurteil
und unechtes Versäumnisurteil

In dem
Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Köln, Abt. 125, auf die mündliche Verhandlung vom
17.11.2014 durch … für Recht erkannt:

1.
Dem Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
jedoch insgesamt aufgrund dieses Urteils Ordnungshaft von höchstens zwei
Jahren, untersagt, das in der Anlage zum Urteil wiedergegebene Lichtbild im
Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie am 02.06.2014 im Rahmen der
Anzeige Nr. … auf der Handelsplattform eBay-Kleinanzeigen und aus der Anlage …
1 ersichtlich geschehen.

2.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 275,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen.

3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 15 % der Klägerin und zu 85 % dem
Beklagten auferlegt.

5.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die gegen sie
gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

6.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand
Die Klägerin
züchtet als Hobby Geflügel und veröffentlicht selbstgefertigte Fotos ihrer
Zuchterfolge über ihre Homepage. Eines dieser Fotos zeigt zehn Junggänse auf
einem Rasenstück.

Der Beklagte
betreibt einen landwirtschaftlichen Erwerbsbetrieb. Er verkauft über die
Kleinanzeigenseite des Internetportals eBay u.a. Junggänse. Um seine Angebote
zu illustrieren verwandte er das Foto der Klägerin in zwei Kleinanzeigen.

Die Klägerin
beantragt,

1.) dem Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, jedoch insgesamt aufgrund dieses Urteils Ordnungshaft von höchstens
zwei Jahren, untersagt, das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild im Internet
öffentlich zugänglich zu machen, wie am 2. Juni 2014 im Rahmen der Anzeige Nr.
auf der Handelsplattform eBay-Kleinanzeigen und aus der Anlage … 1 ersichtlich
geschehen;
2.) der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 613,64 EUR nebst Zinsen
i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte
hat keine Verteidigungsanzeige gegeben, sich zu der Klage nicht geäußert und
ist zum Verhandlungstermin nicht erschienen.

Wegen der
näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Klageschrift
nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe
Der
Klageantrag zu 1.) ist durch Versäumnisurteil zuzusprechen. Die Klägerin kann
von dem Beklagten nach §
97 Abs. 1 UrhG
 die Unterlassung der Bildnutzung verlangen. Sie ist
Urheberin des streitgegenständlichen Bildwerks; der Beklagte hat es ohne ihre
Genehmigung veröffentlicht, indem er es in zwei seiner Kleinanzeigen bei eBay
übernahm.

Der
Zahlungsanspruch ist lediglich teilweise i. H. v. insgesamt 275,86 EUR
begründet Die Klägerin kann 20,00 EUR Lizenzschaden gemäß § 97 Abs. 2
Satz 3 UrhG
 von dem Beklagten fordern. Nach Absatz 2 Satz 1 der
Vorschrift berechtigt die Urheberrechtsverletzung, wenn sie vorsätzlich oder
fahrlässig vorgenommen wird, zum Schadensersatz. Davon ist hier auszugehen: Für
den Beklagten war erkennbar, dass ein fremdes Urheberrecht an dem übernommenen
Foto bestehen musste, sodass die unerlaubte Übernahme zumindest fahrlässig
geschah.

Die Höhe des
Schadensersatzanspruches kann auf der Grundlage des Betrages berechnet werden,
den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er
die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Das Gericht
hält insofern einen Betrag von 20,00 EUR für angemessen. Höhere Beträge werden
zumeist unter Verweis auf die Honorartabelle der MFM (Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing) begründet, die eine Interessenvertretung beruflich tätiger
Fotografen ist. Dementsprechend bildet die Honorartabelle nur die
Honorarvorstellungen von Fotografen ab und ist für die Nutzung von Fotos von
Laien nicht einschlägig. Für die Fotos von Laien gibt es im Allgemeinen keinen
Markt; lediglich ausnahmsweise werden in der Regel dann niedrigere Beträge
gezahlt. Das zeigt die allgemeine Lebenserfahrung; sie wird aber auch durch den
Umstand bestätigt, dass Stockagenturen, also Onlinemarktplätze, für Fotos, wie
beispielsweise Fotolia.de Lizenzen für Fotos von Hobbyfotografen entweder
gratis oder für wenige Euro, nur selten für mehr als 20,00 EUR, anbieten. Bei
dieser Sachlage erscheint das Zubilligen wesentlich höherer Beträge auf der
Grundlage der MFM-Tabellen als bewusste Überkompensation des recht
geringfügigen Schadens.

Der Betrag
ist – entgegen einer verbreiteten Meinung – nicht wegen der fehlenden Benennung
des Urhebers zu verdoppeln. Von der Klägerin in der Klageschrift hierfür
angeführte § 13 UrhG postuliert
das Benennungsrecht, aber keinen Zahlungsanspruch

Dieser ist in § 97 Abs. 2
Satz 4 UrhG
geregelt; er nimmt erkennbar Bezug auf die Schmerzensgeld- und
Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung allgemeiner
Persönlichkeitsrechte (zu dem das Urheberrecht auch gehört). Demgemäß ist für
einen Zahlungsanspruch eine erhebliche, nachwirkende Beeinträchtigung zu
fordern. Diese ist im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gegeben.

Auch
Schadensersatzansprüche nach §§ 249255 BGB wegen des
Entgangs von Gewinn durch die fehlende Urheberbenennung scheidet ersichtlich
aus, weil die Klägerin mit ihren Fotos nicht handelt.

Die Klägerin
kann von dem Beklagten weiter die Zahlung von 255,85 EUR Abmahnkosten gemäß § 97 Abs. 3
UrhG
 verlangen. Der Betrag von 255,85 EUR entspricht den Kosten einer
Abmahnung bei Zugrundelegung eines Streitwertes von 2.000,00 EUR zuzüglich
Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Ein höherer Streitwertansatz erscheint
nicht als gerechtfertigt. Das Interesse der Klägerin an der exklusiven Nutzung
ihres Fotos erscheint als überschaubar. Es übersteigt das Interesse an der
Unterbindung einer privaten Urheberechtsverletzung – das nach § 97 Abs. 3
UrhG
regelmäßig auf 1.000,00 EUR zu veranschlagen ist – kaum. Es ist nicht
erkennbar, dass die illegale Nutzung ihres Fotos durch den Beklagten die
Klägerin ernsthaft tangiert; daher erscheint ein höherer Streitwertansatz als
nicht gerechtfertigt. Das Zuerkennen von Fantasiestreitwerten durch manche
Gerichte ist auch deswegen abzulehnen, weil nach aller Lebenserfahrung der
Urheberrechtsinhaber und Anwalt die “erbeuteten” Beträge nach vereinbarten
Quoten unter sich aufteilen, so dass eine Praxis gefördert wird, die mit
Schadensersatzrecht sehr wenig zu tun hat. Nicht von ungefähr hat der
Gesetzgeber bei der neuerlichen Deckelung der Abmahngebühren durch § 97 a Abs. 3 UrhG n. F. von unseriösen
Geschäftspraktiken gesprochen und es spricht rein gar nichts dafür, dass sich
diese Wertung einzig und allein auf die privaten Urheberrechtsverletzungen
beziehen sollte.

Die
Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 288291 BGB. Die Rechtshängigkeit ist mit der
Zustellung der Klageschrift an den Beklagten am 1. August 2014 eingetreten.

Die
Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708
Nr. 11
711 ZPO.

Die Berufung
war nach § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO zuzulassen.
Streitwert:
2.613,64.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das
Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer
Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939
Köln, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese
Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch
ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Der Einspruch
muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten,
dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen,
insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist
zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch
der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung
vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist
bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet
wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
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AG Köln – Begrenzung von Lizenzschäden und Abmahnkosten in Filesharingfällen

Das
Amtsgericht Köln (Urteil v. 10.03.2014, Az: 125 C 495/13) deckelte  die Höhe des Schadensersatzes bei Filesharing auf
10,00 € pro Musiktitel.

Tenor
1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 260,50 € nebst Zinsen i. H.
v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September
2013 zu zahlen.
2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 93 % und der Beklagte
zu 7 %.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die gegen sie
gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei
vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine der
führenden deutschen Tonträgerherstellerinnen verwaltet im deutschsprachigen
Raum u. a. die Rechte an dem Musikalbum „S T“ der Künstlerin T. Auf diesem
Musikalbum befinden sich insgesamt 13 Musikstücke.

Die Klägerin trägt
vor, dass der Beklagte am 15. Juli 2010 das Musikalbum über das
Filesharing-System „C“ hochgeladen und damit zum Herunterladen für andere
Teilnehmer des Filesharing-Systems weltweit angeboten hat.

Die Klägerin macht
einen Lizenzschaden von 2.500,00 € geltend; sie verweist insoweit auf eine
Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die einen Schaden von 200,00 € oder mehr
pro veröffentlichtem Musiktitel zugesprochen haben.

Die Klägerin hat den
Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 15. Februar 2011 zur Unterlassung der
urheberrechtswidrigen Teilnahme am Filesharing aufgefordert. Sie macht
Erstattung von Abmahngebühren i. H. v. 1.379,80 €, ausgehend von einem
Streitwert von 50.000,00 € geltend. Sie verweist insoweit auf zahlreiche
Gerichtsurteile, die solche oder höhere Streitwerte – vielfach 10.000,00 € pro
Titel – ansetzen.

Die Klägerin
beantragt,

den Beklagten zu
verurteilen, an die Klägerin

1.) einen angemessenen
Schadensersatz i.H. v. mindestens 2.500,00 €;

2.) 1.379,80 €
Kostenersatz nebst jeweils Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die am 18. Dezember
2013 ordnungsgemäß geladenen Prozessbevollmächtigten des Beklagten sind im Verhandlungstermin
vom 17. Februar 2014 aufgrund eines Büroversehens nicht erschienen. Die
Klägerin beantragt den Erlass des Versäumnisurteils.

Wegen der näheren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das beantragte
Versäumnisurteil konnte trotz der Säumnis des Beklagten nur teilweise erlassen
werden, da die Klage nach Auffassung des Amtsgerichts nur teilweise schlüssig
ist. Allerdings geht das Gericht zumindest im Rahmen dieses Versäumnisurteils
davon aus, dass der Beklagte an dem Filesharing teilgenommen und die Rechte der
Klägerin schuldhaft verletzt hat.

Die Klägerin kann von
dem Beklagten die Zahlung eines Lizenzschadens von 130,00 € – 10,00 € pro
Musiktitel – nach
§ 97 Abs. 2 Satz 3
UrhG
verlangen. Nach dieser Vorschrift besteht die von der Klägerin gewählte
Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzanspruchs „auf der Grundlage des
Betrages, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen,
wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.“

Das Gericht gelangt zu
der Zuerkennung von Lizenzschäden, die deutlich unter denen von anderen
Gerichten zugesprochenen Beträgen liegen aufgrund folgender Überlegung:

Filesharing ist die
über spezielle Netzwerke oder Protokolle wie C bewirkte Weitergabe und damit
Verbreitung von Dateien an eine unbestimmte Vielzahl von Internetteilnehmern.
Dabei wird sowohl bei den Netzwerken als auch bei Nutzungen des C-Protokolls
der Download der Dateien, die ein Benutzer nachfragt, regelmäßig mit dem Upload
derselben Dateien verbunden. Dies führt dazu, dass alle, zumindest fast alle
Internetnutzer, die sich die betroffene Datei über Filesharing illegal aus dem
Internet „besorgen“, durch die entsprechende Software automatisch und häufig
ohne es zu wissen oder zu wollen an der Weiterverbreitung der Dateien beteiligt
werden. Damit unterscheidet sich Filesharing von fast allen anderen
Urheberrechtsverletzungen insoweit, als das nicht einzelne Verletzer das Werk
nutzen und an eine regelmäßig wesentlich größere Öffentlichkeit
weiterverbreiten, sondern die Gruppe der Weiterverbreiter, (also der
Urheberrechtsverletzer) und der Nutzer (zumindest weitgehend) identisch ist.

Vor dem oben
beschriebenen technischen Hintergrund stellt die „Nutzung des verletzten
Rechts“ i. S. d. Gesetzes nicht mehr als die Teilnahme an der Verbreitung der
Dateien durch ein Einzelmitglied eines Netzwerkes dar, an das häufig viele
Millionen Menschen angeschlossen sind. Vor dem beschriebenen technischen Hintergrund
würde sich das Lizenzentgelt grundsätzlich an dem Entgelt für eine legale
Nutzung der entsprechenden Dateien orientieren. Beträge in der Größenordnung
mehrerer 100,00 € pro Musiktitel erscheinen als völlig übersetzt.

Es kommt hinzu, dass
die Filesharing-Netzwerke, zumindest aber das hier benutzte C-Protokoll, auf
eine möglichst schnelle Weiterverbreitung der „getauschten“ Dateien ausgelegt
sind und zu diesem Zweck die nachgefragten Inhalte in kleinere Dateien
fragmentieren, um einer lokalen Überlastung des Internet vorzubeugen. Diese
Fragmente werden bei dem nachfragenden Teilnehmer des Netzwerks durch eine
entsprechend anspruchsvolle Software zusammengesetzt, so dass der Nachfrager
auf vollständige Musiktitel, Filme etc., zugreifen kann. Diese Fragmentierung
und Defragmentierung findet zumindest in der großen Mehrzahl der Fälle statt.
Filesharing stellt sich deshalb als anonymer Austausch von Dateien dar, bei der
die einzelne Teilnahme keine nennenswerten Folgen zeitigt: Würde die einzelne
Teilnahme nicht stattfinden, so würden spätere Nachfragen nach dem betroffenen
Werk durch Benutzung und Zusammensetzung von Dateifragmenten anderer Teilnehmer
des Netzwerks befriedigt. Dieser Sachzusammenhang mag bei seltener
nachgefragten Werken nur eingeschränkt gelten, ganz sicher aber gilt er bei dem
hier streitbefangenen seinerzeit aktuellen Musikalbum einer der populärsten
Künstlerinnen der Welt.

An die
Filesharing-Netzwerke sind ständig weltweit zumindest Hunderttausende, wenn
nicht gar Millionen Teilnehmer angeschlossen und das Filesharing erlaubt einen
Zugriff nicht nur auf die Dateien, die andersweitig soeben „getauscht“ werden,
sondern regelmäßig auch auf solche Dateien, die auf einem Computer eines
Netzwerkteilnehmers irgendwann gespeichert wurden. Dabei reicht es häufig aus,
dass der Teilnehmer online ist; er muss sich nicht zu dem jeweiligen Zeitpunkt
bewusst an einem Filesharing beteiligen. Angesichts dieser Gegebenheiten fehlt
der Vorstellung, dass Filesharing würde sich im Einzelfall auf die weltweite Verbreitung
der Dateien auswirken, die tatsächliche Grundlage.

Die oben zitierte
Vorschrift des
§ 97 Abs. 2 Satz 3
UrhG
zwingt dazu, sich Verhandlungen der Parteien über die Höhe eines
entsprechenden Lizenzentgeltes für die Legalisierung der rechtswidrig
getätigten Nutzung vorzustellen und zumindest hinsichtlich des Lizenzentgelts
zu einem der Realität möglichst nahekommenden Ergebnis zu gelangen (sogenannte
Lizenzanalogie). Bei diesen Vertragsverhandlungen sind die realen Umstände zu
berücksichtigen, hier insbesondere die Realität einer millionenfachen
urheberrechtswidrigen Nutzung des Werks durch die Teilnehmer der modernen
Filesharing-Netzwerke.

In dieser Situation
wäre ein Angebot der Klägerin zu erwarten, bei dem das Lizenzentgelt für die
Legalisierung der Teilnahme an dem Filesharing generell in der Größenordnung
der Entgelte für die legale Nutzung, etwa dem Kaufpreis für eine entsprechende
CD, liegen würde. Das Gericht hat berücksichtigt, dass kein Rechteinhaber die
Kontrolle über die Verbreitung seiner Werke gerne und preisgünstig abgibt und
daher ein Lizenzentgelt angenommen, das mit 10,00 € pro Musiktitel im obersten
Bereich der bei Berücksichtigung der oben dargestellten Umstände vorstellbaren
Lizenzentgelte liegt.

Insoweit hilft auch
ein Blick auf die Vorgeschichte des Filesharings:

Während der Anfänge
des Filesharings etablierte sich der „Musikdienst O“ Ende der 1990-iger Jahre
als Plattform der internetgestützten illegalen Musikverbreitung. Bestrebungen,
diese Nutzung zu legalisieren, waren mit Nutzergebühren korreliert, die zu
keiner Zeit in der Größenordnung der von der gängigen Rechtsprechung
zugesprochenen Beträge lagen, sie sind derzeit in das Angebot einer Nutzung von
ca. 20 Millionen Titeln gegen eine „Flatrate“ von weniger als 10,00 € pro Monat
(allerdings im Streaming-Verfahren) eingemündet.

Dem Gericht ist
bewusst, dass das Filesharing der Musikindustrie (wie auch der Filmindustrie
und den Herstellern von Computerspielen) erhebliche Schäden zufügt und es
illegal und zu bekämpfen ist. Dies kann aber nach dem geltenden Recht nicht
dadurch geschehen, dass den Filesharing-Teilnehmern Schadensersatzbeträge
auferlegt werden, die zu dem durch den jeweiligen Tatbeitrag eingetretenen
Schaden völlig außer Verhältnis stehen. In Anbetracht der Vielzahl der
tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die mit der Verfolgung von
Schäden aus Filesharing verbunden sind, mag eine Verfolgung der Rechte, wenn
lediglich der tatsächlich eingetretene Schaden zuerkannt wird, unwirtschaftlich
sein; die betroffenen Industrien wären dann aber auf die Etablierung eines
Strafschadensersatzes de lege ferenda zu verweisen.

Allerdings ist derzeit
eher eine gegenläufige Entwicklung festzustellen. Mit dem kürzlich in Kraft
getretene Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken hat der Gesetzgeber die
Verfolgung von Urheberrechtsverstößen im Filesharing-Bereich bewusst
eingeschränkt.
Dass er dabei keine Festlegung der Höhe der Lizenzschäden vorgenommen hat,
kann nicht überraschen; soweit bekannt, hat der Gesetzgeber noch nie die Höhe
von Schadensersatzbeträgen in einzelnen Fallgruppen festgesetzt. Mit der
Einbringung des Gesetzes formulierte die Bundesregierung hinsichtlich der
unseriösen Geschäftspraktiken, unter die sie ausdrücklich auch die Abmahnung
von Filesharing-Teilnehmern zählt:

„Diesen Praktiken ist
gemeinsam, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, obwohl sie selbst
entweder keine oder nur vergleichsweise geringfügige Rechtsverstöße begehen,
erhebliche Verluste finanzieller oder immaterieller Art hinnehmen müssen……“

Angesichts dieser
gesetzgeberischen Tendenzen ist ein Strafschadensersatz, der auch nur in die
Nähe der von der Rechtsprechung zuerkannten Beträge kommt, kaum zu erwarten.
Letztlich stellt sich der vorliegende Fall als geradezu typisches Beispiel für
den von der Bundesregierung skizzierten Zusammenhang dar: Schadensersatzansprüche
von insgesamt annähernd 4.000,00 € Höhe für die Filesharing-Teilnahme mit einem
einzigen Musikalbum erscheinen als völlig unangemessen.

Die Klägerin kann von
dem Beklagten weiter die Zahlung von 130,50 € gemäß
§ 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F. verlangen. Nach Auffassung des
Gerichts ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten mit
einem Streitwert von 1.000,00 € anzusetzen. Diesen Streitwertansatz gibt das
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in dem durch es eingeführten
§ 97 a Abs. 3 UrhG vor. Allerdings gilt diese Bestimmung erst ab dem 9.
Oktober 2013 und damit nicht im vorliegenden Fall. Doch ist vorliegend der seit
2008 geltende alte
§ 97 a UrhG anzuwenden, der nach
seinem Absatz 2 Gebühren für eine erstmalige Abmahnung bei in einfach
gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des
geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 € begrenzte. Diese Voraussetzungen liegen
hier bis auf den Umstand, dass es sich bei Filesharing nach Auffassung des
Gerichts nicht um einfach gelagerte Fälle von Urheberrechtsverletzung handelt,
vor. Von den Rechtsfolgen her legt diese Regelung daher auch ein Streitwert von
1.000,00 € nahe. Jedenfalls erscheinen Streitwertbemessungen von 50.000,00 €
oder gar 10.000,00 € pro Musiktitel mithin im vorliegende Fall von 130.000,00 €
als völlig übersetzt.

Es entsteht der
Eindruck, dass die herrschende Rechtspraxis die beiden, die anwaltlichen
Abmahngebühren bewusst begrenzenden gesetzlichen Regelungen aus den Jahren 2008
und 2013 offensichtlich soweit irgend möglich, ignoriert. In den Augen der
interessierten Öffentlichkeit hat sich ein „Abmahnunwesen“ bzw. eine
„Abmahnindustrie“ etabliert. Dem ist nicht gegen den erkennbaren Willen des
Gesetzgebers durch die Zubilligung überhöhter Streitwerte Vorschub zu leisten.
Insoweit darf auf die oben zitierten Worte der Bundesregierung und die
Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Mai 2013 verwiesen werden, nach der die herrschende
Abmahnpraxis in der Öffentlichkeit als „Abzocke“ wahrgenommen und das Institut
der Abmahnung in Misskredit gebracht wird.

Der herrschenden
Meinung ist schließlich entgegenzuhalten, dass sie völlig im Unklaren lässt,
wie die angesetzten Streitwerte bemessen werden: Das Interesse an dem
Unterlassen eines Filesharings eines populären Werks insgesamt ist sicherlich
regelmäßig mit Streitwerten von Millionen von Euro anzusetzen, das Interesse
daran, dass eine Person weniger, nämlich der jeweilige Beklagte an diesem
teilnimmt, ist mit 1.000,00 € sicherlich nicht zu niedrig angesetzt. Damit
stellen sich die gängigen Wertfestsetzungen als faule Kompromisse dar.

Der sich ergebende
Gesamtbetrag von 260,50 € ist nach
§ 288 Abs. 1 BGB wie beantragt am 3. September 2013 als
dem Datum des Eintritts der Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über
Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung
beruht auf
§ 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 3.879,80
€.