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Kurz vor Weihnachten werden wieder viele Mahnbescheide der Koch Media GmbH wegen Filesharing verschickt

Alle
Jahre wieder
 beantragen die für Filesharing-Abmahnungen bekannten
Kanzleien, rechtzeitig vor den Feiertagen im großen Stil gerichtliche 
Mahnbescheide gegen
Abgemahnte.

So auch im Jahr 2017. Die Hamburger
Kanzlei .rka Rechtsanwälte (dahinter stecken die Namensgeber Dr. Reichelt,
Klute sowie die Rechtsanwälte Rader, Kant und Nourbakhsch) hat wieder reichlich
Mahnbescheide bei dem Amtsgericht Wedding beantragt, welche jetzt verschickt
werden an wegen Filesharing abgemahnte Anschlussinhaber.
Mahnbescheide erhalten in diesen Tagen
abgemahnte Anschlussinhaber vor allem aus dem Jahr 2014.
Damals wurden von der Kanzlei  .rka
Rechtsanwälte im Auftrag der Koch Media GmbH unerlaubtes Filesharing von
Spielen wie „Dead Island“,
Saints Row IV
oder „Risen 3: Titan
Lords
“ abgemahnt.
Viele abgemahnte Anschlussinhaber haben 2014
zwar eine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben, aber keine Zahlung
geleistet.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom
12.5.2016, Az. I ZR 48/15 – Everytime we touch
 zwar vor kurzem
festgestellt, dass Schadensersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen durch
Filesharing grundsätzlich erst in 10 Jahren verjähren.
Diese lange Verjährungsfrist gilt aber
nicht für die ebenfalls geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche der
Rechtsanwälte .rka, d.h. die auftraggebende Koch Media GmbH musste die Kanzlei
.rka Rechtsanwälte für deren Tätigwerden bezahlen und auch dieses Geld soll nun
den Abgemahnten gezahlt werden.
Für diese Ansprüche gilt aber eine
Verjährungsfrist von 3 Jahren – Kosten aus Abmahnungen des Jahres 2013
verjährten am 31.12.2016.
Um den Lauf der Verjährung zu hemmen,
beantragte die Kanzlei .rka Rechtsanwälte deshalb vor dem 31.12.2016
gerichtliche Mahnbescheide beim für die Koch Media GmbH zuständigen Amtsgericht
Wedding.
Diese erreichen die 2014 abgemahnten
Anschlussinhaber derzeit nahezu täglich, je nach Postlaufzeit.
Wie sollten sich Empfänger der Mahnbescheide nun verhalten:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig den geforderten Betrag überweisen oder dem Mahnbescheid
ungeprüft widersprechen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (UrhG)
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  über die eigenen Chancen
und Risiken und einen möglichen Vergleich beraten lassen.
Bevor Sie jetzt überstürzt entscheiden
sollte die Sache und der Mahnbescheid mit seinen Folgen  fachanwaltlich und
von jemanden mit speziellen Kenntnissen im Recht der Computerspiele überprüft
werden.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel
des   Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie
sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.


Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit
mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing
 und über 100
Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die
Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber
überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen
Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte
Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
Zu dem Zweck der Überprüfung des
Mahnbescheids senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch,
wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, den Mahnbescheid bereits
vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen
können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten
haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
Einem Mahnbescheid muss innerhalb von 14
Tagen nach Zustellung widersprochen werden, andernfalls kann (und wird) der
Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Damit kann er dann die
Zwangsvollstreckung betreiben, also einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Zwar
kann man sich auch noch gegen einen Vollstreckungsbescheid wehren, man spart
sich aber viel Aufwand und Ärger wenn man direkt fristgerecht dem Mahnbescheid
widerspricht.
Der Antragsteller – hier also die Koch
Media GmbH, vertreten durch die Kanzlei .rka Rechtsanwälte – wird über den
Widerspruch informiert und muss sich dann entscheiden, ob er den Anspruch im
„normalen“ Klageverfahren weiterverfolgt.
Aus meiner Erfahrung lässt sich sagen:
die Kanzlei .rka Rechtsanwälte klagen nahezu jeden vermeintlichen Anspruch ein.
Wer also nun einen Mahnbescheid erhalten
hat, darf nicht davon ausgehen, dass nach einem Widerspruch dagegen alles sein
Bewenden haben wird, sondern muss sich dann auf das folgende Klageverfahren
einstellen. Wenn man sich – nach anwaltlicher Beratung – sicher ist, das
folgende Klageverfahren zu gewinnen, ist das ein gangbarer Weg. Völlige
Sicherheit gibt es aber vor Gericht nicht.
Wer aber ein mitunter langwieriges
Klageverfahren scheut und vermeiden möchte, hat weitere zwei Möglichkeiten:

Er legt keinen Widerspruch gegen den
Mahnbescheid ein und zahlt die geforderte Summe. Oder er legt Widerspruch ein
und versucht parallel einen Vergleich mit den Anwälten der Kanzlei .rka
auszuhandeln. Denn eine außergerichtliche Einigung ist selbstverständlich auch
mit der Kanzlei .rka Rechtsanwälte möglich; zumindest wenn es für beide Seiten
gute Gründe dafür gibt.
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Filesharing: Die Kanzlei .rka Rechtsanwälte beantragt Mahnbescheide für angebliche Verstöße aus den Jahren 2013 und 2014

Zum Jahresende 2016 hat die Hamburger Kanzlei
.rka Rechtsanwälte (dahinter stecken die Namensgeber Dr. Reichelt, Klute sowie
die Rechtsanwälte Rader, Kant und Nourbakhsch) Mahnbescheide bei dem Amtsgericht
Wedding beantragt, welche jetzt verschickt werden an wegen Filesharing
abgemahnte Anschlussinhaber.
Mahnbescheide erhalten in diesen Tagen
abgemahnte Anschlussinhaber aus den Jahren 2013 und 2014.
Damals wurden von der Kanzlei  .rka Rechtsanwälte im Auftrag der Koch Media
GmbH unerlaubtes Filesharing von Spielen wie „Dead Island“, „Saints Row IV
oder „
Risen 3: Titan Lords“ abgemahnt.
Viele abgemahnte Anschlussinhaber
haben 2013 oder 2014 zwar eine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben,
aber keine Zahlung geleistet.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil
vom 12.5.2016, Az. I ZR 48/15 – Everytime we touch
zwar vor kurzem
festgestellt, dass Schadensersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen durch
Filesharing grundsätzlich erst in 10 Jahren verjähren.
Diese lange Verjährungsfrist gilt aber
nicht für die ebenfalls geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche der Rechtsanwälte
.rka, d.h. die auftraggebende Koch Media GmbH musste die Kanzlei .rka Rechtsanwälte
für deren Tätigwerden bezahlen und auch dieses Geld soll nun den Abgemahnten gezahlt
werden.
Für diese Ansprüche gilt aber eine
Verjährungsfrist von 3 Jahren – Kosten aus Abmahnungen des Jahres 2013 verjährten
am 31.12.2016.
Um den Lauf der Verjährung zu hemmen,
beantragte die Kanzlei .rka Rechtsanwälte deshalb vor dem 31.12.2016 gerichtliche
Mahnbescheide beim für die Koch Media GmbH zuständigen Amtsgericht Wedding.
Diese erreichen die 2013 und 2014 abgemahnten
Anschlussinhaber derzeit nahezu täglich, je nach Postlaufzeit.
Wie sollten sich Empfänger der
Mahnbescheide nun verhalten:


Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig den geforderten Betrag überweisen oder dem Mahnbescheid
ungeprüft widersprechen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (UrhG)
befasst oder einem Fachanwalt
für Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  über die eigenen Chancen
und Risiken und einen möglichen Vergleich beraten lassen.
Bevor Sie jetzt überstürzt entscheiden
sollte die Sache und der Mahnbescheid mit seinen Folgen  fachanwaltlich und
von jemanden mit speziellen Kenntnissen im Recht
der Computerspiele
 überprüft werden.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist
berechtigt die Titel Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt
für IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel
des   Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie
sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden
kann.



Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung
mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing
 und über 100
Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die
Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber
überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen
Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte
Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
Zu dem Zweck der Überprüfung des
Mahnbescheids senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es
noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, den Mahnbescheid
bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen
lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten
haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
: 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
Einem Mahnbescheid muss innerhalb von
14 Tagen nach Zustellung widersprochen werden, andernfalls kann (und wird) der
Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Damit kann er dann die
Zwangsvollstreckung betreiben, also einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Zwar
kann man sich auch noch gegen einen Vollstreckungsbescheid wehren, man spart
sich aber viel Aufwand und Ärger wenn man direkt fristgerecht dem Mahnbescheid
widerspricht.
Der Antragsteller – hier also die Koch
Media GmbH, vertreten durch die Kanzlei .rka Rechtsanwälte – wird über den
Widerspruch informiert und muss sich dann entscheiden, ob er den Anspruch im
„normalen“ Klageverfahren weiterverfolgt.
Aus meiner Erfahrung lässt sich sagen:
die Kanzlei .rka Rechtsanwälte klagen nahezu jeden vermeintlichen Anspruch ein.
Wer also nun einen Mahnbescheid
erhalten hat, darf nicht davon ausgehen, dass nach einem Widerspruch dagegen
alles sein Bewenden haben wird, sondern muss sich dann auf das folgende
Klageverfahren einstellen. Wenn man sich – nach anwaltlicher Beratung – sicher
ist, das folgende Klageverfahren zu gewinnen, ist das ein gangbarer Weg.
Völlige Sicherheit gibt es aber vor Gericht nicht.
Wer aber ein mitunter langwieriges Klageverfahren
scheut und vermeiden möchte, hat weitere zwei Möglichkeiten:
Er legt keinen Widerspruch gegen den
Mahnbescheid ein und zahlt die geforderte Summe. Oder er legt Widerspruch ein
und versucht parallel einen Vergleich mit den Anwälten der Kanzlei .rka
auszuhandeln. Denn eine außergerichtliche Einigung ist selbstverständlich auch
mit der Kanzlei .rka Rechtsanwälte möglich; zumindest wenn es für beide Seiten
gute Gründe dafür gibt.
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Filesharing: .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann beantragen für die Koch Media GmbH Mahnbescheide beim AG Wedding

Meine Mandanten erreichen erste Mahnbescheide des Amtsgericht Wedding, welche  von
der Kanzlei


.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann


im Auftrag der


Koch Media GmbH
aus Höfen in Österreich


wegen ursprünglicher Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen
aus den Jahren 2011 und 2012 beantragt wurden.

Mit den aktuell von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann aus Hamburg
beantragten Mahnbescheiden macht diese eine Hauptforderung wegen angeblicher
Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing aus den Jahren 2011 bzw. 2012 in
Höhe von 1.062,36 Euro sowie weitere Verfahrenskosten und Zinsen geltend.
Insgesamt beläuft sich die geforderte Summe auf ca. 1.241,30  Euro. Die Summe variiert je nach Abmahndatum
und den daraus folgenden Zinsen.

Für den Fall des Widerspruchs wird häufig bereits mit dem Antrag auf Erlass des
Mahnbescheides die Abgabe an das für ein streitiges Verfahren zuständige
Amtsgericht beantragt. Ob nach Erhebung des Widerspruchs die Gegenseite dann
tatsächlich eine Klagebegründung bei diesem Gericht einreicht oder das Verfahren
nicht weiter betrieben wird, bleibt allerdings abzuwarten.

Es ist jedoch höchste Vorsicht geboten, wenn ein solcher Mahnbescheid
eintrifft. Wird die entsprechende Widerspruchsfrist (2 Wochen ab Zustellung)
versäumt, so ergeht auf Grundlage der von der Gegenseite geltend gemachten
Forderung ein Vollstreckungsbescheid, aus dem bereits die Zwangsvollstreckung
betrieben werden kann, sofern auch dieser nicht binnen 2-Wochen-Frist ab
Zustellung angegriffen wird.

Aber keine Panik, der Fachanwalt hilft.

Sollten Sie einen Mahnbescheid erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei) oder 05202 / 7  31 32 
oder

per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.