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LG Köln – Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung durch Veröffentlichung einer Berichterstattung über angebliche Skandale aus Privatleben von Jogi Löw

Das LG Köln hat mit Urteil
vom 05.07.2017, Az. 28 O 9/17
entschieden, dass dem Trainer der deutschen
Fußballnationalmannschaft Jogi Löw eine Geldentschädigung wegen
Persönlichkeitsverletzung durch Veröffentlichung einer Berichterstattung über
angebliche Skandale aus seinem Privatleben zusteht.  

Der Kläger, Joachim
Löw, ist als der Trainer der deutschen Fußballnationalmannschaft einer der
bekanntesten Deutschen und verfügt in der Öffentlichkeit über einen
einwandfreien Ruf. Im Sommer des Jahres 2016 trennte sich der Kläger von seiner
Ehefrau. Die Beklagte ist verantwortlich für diverse Zeitschriften. Sie
veröffentlichte insgesamt elf Berichterstattungen über den Kläger, die sich
u.a. mit seinem Privat- und Liebesleben, insbesondere mit seiner Ehe, seiner
Trennung von seiner Ehefrau, seinen Urlauben, einem angeblichen Flirt und einer
angeblichen Liaison mit seiner Patentochter beschäftigen und die weit
überwiegend mit Fotos des Klägers bebildert sind, die ihn – auch in Badehose –
während seiner Urlaubreisen am Strand und in einem Straßencafé in Berlin
zeigen. Mit anwaltlichen Schreiben forderte der Kläger die Beklagte erfolgreich
zur Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen auf. Erfolglos blieb
indes die Aufforderung zur Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. mindestens
120.000 Euro. Mit der Klage begehrt der Kläger u.a. die Zahlung einer
angemessenen Geldentschädigung.
Die Berufung ist vor
dem Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichen  15 U 103/17 anhängig.
Leitsatz:
Über eine Person des
öffentlichen Lebens (hier: Jogi Löw) darf in größerem Umfang berichtet werden
als über andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden
Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die
Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und die Abwägung keine
schwerwiegenden Interessen des Betroffenen ergibt, die einer Veröffentlichung
entgegenstehen. Allerdings kann eine Prominenter, der ständig im Fokus der
medialen Berichterstattung steht, die berechtigte Erwartung haben, nicht auch
noch während des Urlaubs oder eines Café-Besuchs in den Medien abgebildet zu
werden. Eine Berichterstattung, die den Prominenten in Badehose bekleidet zeigt
und die lediglich dessen Privat- und Liebensleben, insbesondere seine Ehe, die
Trennung von seiner Ehefrau, einen angeblichen Flirt und eine angebliche
Liaison mit seiner Patentochter zum Inhalt hat, stellt insoweit eine mit einer Geldentschädigung
auszugleichende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.

Tenor:
Die Beklagte wird
verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 220.000,- EUR
nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank seit dem 21.03.2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird
verurteilt, an den Kläger weitere 516,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem
21.03.2017 zu zahlen.
Die Kosten des
Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist seit
2006 der Trainer der deutschen Fußballnationalmannschaft, einer der
bekanntesten Deutschen und verfügt in der Öffentlichkeit über einen
einwandfreien Ruf. Im Sommer des Jahres 2016 trennte sich der Kläger von seiner
Ehefrau. Die Beklagte ist verantwortlich für die Zeitschriften „X6“, „X1“,
„X2“, „X3“ und „X4“. Die Zeitschrift „X6“ hatte im ersten Quartal 2016 eine
verkaufte Auflagenhöhe von 369.708 Exemplaren und eine Leserreichweite von 1,79
Millionen. Die Zeitschrift „X1“ hat im ersten Quartal 2016 eine verkaufte
Auflagenhöhe von 254.230 Exemplaren und eine Leserreichweite von 1,35
Millionen. Die Zeitschriften „X2“ und „X3“ hatten im ersten Quartal 2016 eine
verkaufte Auflagenhöhe von 751.748 Exemplaren und eine Leserreichweite von 3,83
Millionen.
In den Ausgaben der
Zeitschrift „X6“ Nr. 31 vom 30.07.2016, Nr. 36 vom 03.09.2016, Nr. 37 vom
10.09.2016 Nr. 5 vom 28.01.2017, in den Ausgaben der Zeitschrift „X1“ Nr. 32
vom 03.08.2016, Nr. 34 vom 17.08.2016, Nr. 37 vom 07.09.2016 und Nr. 42 vom
12.10.2016, in der Ausgabe der Zeitschrift „X2“ Nr. 31 vom 01.08.2016, in der
Ausgabe der Zeitschrift „X3“ Nr. 32 vom 03.08.2016 und in der Ausgabe der
Zeitschrift „X4“ Nr. 32 vom 03.08.2016 veröffentlichte die Beklagte insgesamt
elf Berichterstattungen über den Kläger, die sich u.a. mit seinem Privat- und
Liebesleben, insbesondere mit seiner Ehe, seiner Trennung von seiner Ehefrau,
seinen Urlauben, einem angeblichen Flirt und einer angeblichen Liaison mit
seiner Patentochter beschäftigen und die weit überwiegend mit Fotos des Klägers
bebildert sind, die ihn – auch in Badehose – während seiner Urlaubreisen am
Strand und in einem Straßencafé in Berlin zeigen. Hinsichtlich der Einzelheiten
wird auf die Anlagen K2, K6, K 10, K 14, K 18, K 20, K 22, K 26, K 28, K 30 und
K 38 Bezug genommen.
Mit anwaltlichen
Schreiben vom 19.09.2016, 20.09.2016, 21.09.2016, 22.09.2016, 26.09.2016,
21.10.2016 und vom 08.02.2017 forderte der Kläger die Beklagte erfolgreich zur
Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen auf.
Mit anwaltlichem
Schreiben vom 01.12.2016 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung
einer Geldentschädigung i.H.v. 120.000,- EUR auf.
Der Kläger ist der
Auffassung, dass eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 120.000,- EUR
gerechtfertigt sei, weil die Beklagte – unstreitig – in nur zwei Monaten zehn
Artikel sowie trotz der anhängigen Klage am 28.01.2017 erneut einen Artikel
veröffentlichte, die – so meint er – ausschließlich seine Privatsphäre
beträfen, an der kein seine Interessen überwiegendes öffentliches
Informationsinteresse bestehe, zumal er sich – so behauptet er – weder zu
seinem Privatleben noch zu seiner Trennung öffentlich geäußert habe und seine
Ehefrau ihn nahezu nie zu öffentlichen Auftritten begleitet habe, weder
Interviews gegeben habe noch sonst in der Öffentlichkeit an seiner Seite
präsent gewesen sei. Hinzu komme, dass – unstreitig – sieben von diesen elf –
seines Erachtens – rechtswidrigen Berichterstattungen großformatige
Titelseitenstories waren und dass nahezu alle dieser elf – seines Erachtens –
rechtswidrigen Berichterstattungen mit 24 Paparazzi-Bildern bebildert gewesen
seien, welche – so behauptet er – aus weiter Entfernung mittels Teleobjektiv
oder anderer technischer Hilfsmittel heimlich und ohne seine Kenntnis aufgenommen
worden seien und die ihn – unstreitig – überwiegend mit nacktem Oberkörper in
drei unterschiedlichen Badehosen am Strand oder auf dem Hotelgelände zeigten.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf sieben Titelseiten –
unstreitig – über sein Liebesleben spekulierte und ihm insbesondere eine Affäre
mit seiner Patentochter andichtete.
Vor diesem Hintergrund
ist er der Meinung, dass die Beklagte sowohl sein Recht am eigenen Bild als
auch seine Privatsphäre schwerwiegend und vorsätzlich verletzt habe. Aufgrund
der Intensität der einzelnen Persönlichkeitsrechtsverletzungen, der Art und
Weise der jeweiligen Veröffentlichung und ihrer hohen Verbreitung sowie
aufgrund des Umstandes, dass die Berichterstattungen über angebliche Skandale
aus seinem privaten Alltag allein den kommerziellen Interessen der Beklagten
und der Befriedigung der Neugier ihrer Leserschaft dienten, sei in Anbetracht
der Tatsache, dass die Beklagte sich aus eigenen wirtschaftlichen Interessen
rücksichtslos und hartnäckig über seine Rechte hinweg gesetzt habe, mindestens
die beantragte Geldentschädigung zuzuerkennen, um sowohl seinem
Genugtuungsinteresse ausreichend Rechnung zu tragen als auch einen echten
Hemmungseffekt zu bewirken. Hinzu komme, dass es sich – so meint er weiter –
bei den seitens der Beklagten eingereichten Berichterstattungen (Anlagen B3 bis
B9) nicht um mit den streitgegenständlichen Berichterstattungen vergleichbare
Artikel handele, zumal er diese vor diesem Rechtsstreit nicht zur Kenntnis
genommen, mithin auch nicht geduldet habe.
Schließlich ist er der
Auffassung, dass die Beklagte ihm vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe
von weiteren 15.460,82 EUR zu erstatten habe, da es sich bei den einzelnen
Abmahnungen nicht um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG handele.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Seiten 25-31 der
Klageschrift, Bl. 25 – 31 GA, sowie Seite 3 f. des Schriftsatzes vom
21.03.2017, Bl. 48 f. GA, Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu
verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in
das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch mindestens 120.000,- EUR
nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank seit dem 21.03.2017 betragen sollte;
2. die Beklagte zu
verurteilen, an ihn 15.460,82 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 21.03.2017 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der
Auffassung, dass dem Kläger weder für die einzelnen Artikel noch wegen eines –
vermeintlich – hartnäckigen Verhaltens ihrerseits eine Geldentschädigung
zuzuerkennen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass sowohl an dem Kläger als eine
der berühmtesten Persönlichkeiten Deutschlands als auch an seiner Ehefrau ein
erhebliches öffentliches Interesse bestehe und dass der nicht der Privatsphäre
zuzuordnende Umstand, dass sich der Kläger und seine Ehefrau im Sommer 2016
trennten, bundesweit – unstreitig – für Schlagzeilen sorgte. Außerdem sei
hinsichtlich der Beiträge zwischen dem 30.07.2016 und dem 03.08.2016 zu
berücksichtigen, dass sich die streitgegenständlichen Beiträge nicht nur mit
der Urlaubssituation des Klägers beschäftigten, sondern auch einen Bezug zu der
vergangenen Europameisterschaft, dem Erholungsbedürfnis des Klägers danach und
zu der während der Europameisterschaft nicht anwesenden Ehefrau des Klägers
hätten. Die Artikel, die zwischen dem 17.08.2016 und dem 10.09.2016 erschienen,
beschäftigten sich sodann mit der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Trennung
des Klägers von seiner Ehefrau. Hierbei handele es sich insgesamt um Themen,
deren Berichterstattung von einem hohen Informationsinteresse getragen werde,
zumal der Kläger mit Ausnahme des Artikels, welcher ihm eine Liaison mit seiner
Patentochter unterstelle, in einem positiven Licht dargestellt werde. Zudem sei
zu beachten, dass der Kläger – unstreitig – Anfang Oktober 2016 in der „X5“ zu
der Trennung von seiner Ehefrau Stellung nahm, was von anderen Medien
aufgegriffen wurde, und auch bei anderen Gelegenheiten zu seinem Privatleben
Stellung nahm. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B1 und B2
sowie B10 Bezug genommen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass – so meint
sie – mit den streitgegenständlichen Fotos vergleichbare Aufnahmen in den
letzten Jahren von anderen Medien veröffentlicht worden seien, ohne dass sich
der Kläger – unstreitig – bislang hiergegen wehrte. Hinsichtlich der
Einzelheiten wird auf die Anlagen B3 bis B9 Bezug genommen. Schließlich ist sie
der Meinung, dass auch der Umstand, dass der Kläger – unstreitig – wiederholt
seinen Urlaub mit seiner deutlich jüngeren Patentochter verbrachte, vor dem
Hintergrund seines diesbezüglichen Auftretens am Strand und der Trennung von
seiner Ehefrau ein berichtenswerter Umstand gewesen sei. Hinsichtlich der
Einzelheiten der diesbezüglichen Argumentation wird auf die Seiten 5 und 8 des
Schriftsatzes vom 25.04.2017 Bezug genommen. Außerdem sei zu beachten, dass der
Kläger auf den streitgegenständlichen Fotos äußerst vorteilhaft aussehe, diese
– mit Ausnahme derjenigen in der Zeitschrift „X6“ Nr. 5/2017 – in einem
öffentlichen Raum gefertigt worden seien und diese hinsichtlich der jeweils
beschriebenen Urlaubssituation eine Belegfunktion hätten. Hinzu komme
schließlich, dass der Kläger – so behauptet die Beklagte – sich – wie das am
02.10.2016 veröffentlichte Interview (Anlage B10) zeige – an den
streitgegenständlichen Berichterstattungen nicht in der erforderlichen
erheblichen Art störe, sodass eine Geldentschädigung mangels
Genugtuungsinteresses nicht zuzuerkennen sei.
Zuletzt ist die
Beklagte der Meinung, dass hinsichtlich der seitens des Klägers geltend
gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezüglich der
Unterlassungsansprüche aufgrund eines einheitlichen Auftrags dieselbe
Angelegenheit i.s.d. § 15 Abs. 2 RVG vorliege.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist weit
überwiegend begründet.
1.
Der Kläger hat gegen
die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823
Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG in Höhe von 220.000,- EUR.
Eine schuldhafte
Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen auf den
grundgesetzlichen Gewährleistungen der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG fußenden
(vgl. BVerfG, NJW 2004, 591) Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich
um einen schwerwiegenden Eingriff handelt, die Beeinträchtigung nicht in
anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann und deswegen eine
Geldentschädigung erforderlich ist. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen
und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise
nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des
Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und
Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung,
die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des
Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines
Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung
bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer
Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre
sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht
gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz
bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Dabei ist
allerdings zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe
erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. BGH,
NJW 2015, 2500; NJW 2014, 2029).
a.
Diese Voraussetzungen
liegen hinsichtlich der angegriffenen Bildberichterstattungen vor.
Die Zulässigkeit der
Bildveröffentlichung beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§
22, 23 KUG (vgl. BGH, GRUR 2009, 150; NJW 2012, 762).
Bildnisse einer Person
dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1
KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem
Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise
er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (vgl. BGH, a.a.O.).
Der Kläger hat
unstreitig nicht gemäß § 22 S. 1 KUG in die Veröffentlichung der Aufnahmen
eingewilligt.
Bei den
streitgegenständlichen Bildnissen handelt es sich nicht um Bildnisse der
Zeigeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.
Bei der Beurteilung, ob
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
vorliegen, ist eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1
Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und den Rechten der Presse aus Art. 5
Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK vorzunehmen, weil § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nach Sinn und
Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem
Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse
der Öffentlichkeit und auf die Rechte der Presse nimmt. Dabei ist der
Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher der
Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer
Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt (vgl. BGH, a.a.O.).
Der Kläger ist zwar auf
Grund seiner Tätigkeit als Bundestrainer als Person des öffentlichen Interesses
anzusehen.
Diese Einstufung hat
auch nach der Rechtsprechung des BVerfG (GRUR 2008, 539) zur Folge, dass über
eine solche Person in größerem Umfang berichtet werden darf als über andere
Personen, wenn die Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit
Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende
Sachdebatte hat und die Abwägung keine schwerwiegenden Interessen des
Betroffenen ergibt, die einer Veröffentlichung entgegenstehen.
Maßgebend für die
Frage, ob es sich bei den veröffentlichten Fotos um Bildnisse aus dem Bereich
der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, ist das Zeitgeschehen.
Dieses ist vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen und
umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung oder
spektakuläre und ungewöhnliche Vorkommnisse, sondern ganz allgemein alle Fragen
von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Auch durch unterhaltende Beiträge
kann Meinungsbildung stattfinden. Solche Beiträge können die Meinungsbildung
unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene
Informationen. Selbst die Normalität des Alltagslebens prominenter Personen
darf der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung
zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (vgl. BGH, a.a.O.).
Das
Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht jedoch nicht schrankenlos. Der
Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs
immer zulässig ist. Nicht alles, wofür sich die Menschen aus Langeweile,
Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle
Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das
berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen
Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der
jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. BGH, a.a.O.).
Dabei gehört es zum
Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen
einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen
Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt
auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird.
Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil,
dessen Bebilderung sie dienen. Eine solche Personalisierung bildet ein
wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit. Sie weckt
vielfach erst das Interesse an Problemen und begründet den Wunsch nach
Sachinformationen. Prominente Personen stehen überdies für bestimmte
Wertvorstellungen und Lebenshaltungen. Sie werden zu Kristallisationspunkten
für Zustimmung oder Ablehnung und erfüllen Leitbild- oder Kontrastfunktion.
Darin hat das öffentliche Interesse an den verschiedensten Lebensbezügen
solcher Personen seinen Grund (vgl. BGH, a.a.O.).
Die Presse- und
Informationsfreiheit ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht desjenigen
abzuwägen, in dessen Privatsphäre die Presse unter namentlicher Nennung und
Abbildung eingreift. Durch Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ist zu
ermitteln, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Eingriff in die
Privatsphäre nach Art und Reichweite gestattet und ob dieser in angemessenem
Verhältnis zur Bedeutung der Berichterstattung steht. Das
Selbstbestimmungsrecht der Presse umfasst nicht auch die Entscheidung, wie das
Informationsinteresse zu gewichten ist; diese Gewichtung zum Zweck der Abwägung
mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen obliegt im Fall eines
Rechtsstreits vielmehr den Gerichten (vgl. BGH, a.a.O.).
Je größer der
Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das
Schutzinteresse dessen, über den informiert wird, hinter den
Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch
der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der
Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das schließt es freilich nicht aus,
dass je nach Lage des Falls für den Informationswert einer Berichterstattung
auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann (vgl. BGH,
a.a.O.).
Kommt es mithin für die
Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung an, kann, wenn die
beanstandeten Abbildungen im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung
verbreitet worden sind, bei der Beurteilung die zugehörige
Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH, a.a.O.).
Art. 5 Abs. 1 GG
gebietet allerdings nicht generell zu unterstellen, dass mit jeder visuellen
Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag
zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertigte, die
Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Bei der Abwägung spielt
eine entscheidende Rolle, ob die Presse eine neue und wahre Information von
allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung ernsthaft und
sachbezogen erörtert und damit einen Beitrag zu irgendeiner Diskussion von
allgemeinem Interesse für Staat und Gesellschaft leistet oder ob der
Informationswert für die Öffentlichkeit wesentlich in der Unterhaltung ohne
gesellschaftliche Relevanz besteht. Im letzten Fall besteht kein
berücksichtigenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine
Bildveröffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (vgl. BGH,
a.a.O.).
Für die Gewichtung der
Belange des Persönlichkeitsschutzes bei der Bildberichterstattung sind zudem
die Umstände der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von
Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung, zu bedenken sowie in welcher
Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Das Gewicht der
mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist
erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der
öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten thematisch die Privatsphäre
berührt. Gleiches gilt, wenn der Betroffene typischerweise die berechtigte
Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden oder die
Medienberichterstattung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des
Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und
Alltags erfasst (vgl. BGH, a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund
überwiegen die Interessen des Klägers diejenigen der Beklagten hinsichtlich
aller angegriffenen Fotos. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger
zweifelsohne einer der bekanntesten Deutschen ist und folglich auch ein
nachvollziehbares Interesse an seinem Privatleben besteht, zumal er sich zu der
Trennung von seiner Ehefrau bei einer Gelegenheit äußerte. Eingedenk dessen hat
der Kläger auch im privaten Bereich eine Leitbild- und Kontrastfunktion, die
der Leserschaft der Beklagten ein gewisses Maß an Orientierung geben kann.
Ferner gehört die Entscheidung, auf welche Art und Weise ein Artikel bebildert
wird, zu den Kernbereichen der Pressefreiheit der Beklagten. Insofern darf
selbst die Normalität des Alltagslebens prominenter Personen der Öffentlichkeit
vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von
allgemeinem Interesse dienen kann. Letzteres ist jedoch nicht der Fall. Denn
die streitgegenständlichen Aufnahmen zeigen den Kläger lediglich beim Besuch
eines Cafés oder im Urlaub, der auch bei Prominenten zum grundsätzlich
geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört (vgl. BGH, GRUR 2007, 527).
Denn gerade der Urlaub ist für einen Prominenten von besonderer Bedeutung, um
sich zumindest für den Zeitraum des Urlaubs aus der medialen Öffentlichkeit
zurückziehen zu können. Das Gewicht der mit der jeweiligen Abbildung
verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist auch
erhöht, weil die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der
öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten – hier des Urlaubs oder eines
Café-Besuchs – thematisch die Privatsphäre berührt. Zudem konnte der Kläger,
der ständig im Fokus der medialen Berichterstattung steht, die berechtigte
Erwartung haben, nicht auch noch während des Urlaubs – gerade nach der
Europameisterschaft oder der Trennung 
von seiner Ehefrau – oder eines Café-Besuchs in den Medien abgebildet zu
werden. Überdies zeigen die Aufnahmen den Kläger in einem Moment der
Entspannung und des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die
Pflichten des Berufs und Alltags, was sich bereits an seiner jeweiligen
Bekleidung zeigt. Zudem ist zu berücksichtigten, dass die Fotos erkennbar in
Unkenntnis des Klägers und damit heimlich gemacht wurden. Aus einem heimlichen
Vorgehen bei der Erlangung einer Fotoaufnahme kann sich jedoch ein besonderer
Schutzbedarf ergeben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793), den die Kammer hier als
gegeben ansieht, da die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen hat, dass der
Kläger die Fertigung der Fotos wahrgenommen hat. Zuletzt kann die Beklagte auch
nicht die Entscheidung des BVerfG (NJW 2017, 1376) zu ihren Gunsten ins Feld
führen, da es in dem dortigen Verfahren um die Veröffentlichung von Fotos eines
bekannten Moderators im Vorhinein einer Hauptverhandlung im Rahmen des gegen
ihn geführten Strafverfahrens ging und folglich nicht um eine
Berichterstattung, die mit der hier streitgegenständlichen vergleichbar ist.
b.
Diese eingangs
genannten Voraussetzungen liegen auch hinsichtlich der angegriffenen
Wortberichterstattungen vor, da in diesen Details des Urlaubs des Klägers
mitgeteilt werden, dreimal über einen vermeintlichen Flirt des Klägers mit
einer jungen Frau am Strand, zweimal über eine vermeintliche Liebesbeziehung
des Klägers mit seiner Patentochter und einmal über eine vermeintliche neue
Frau an seiner Seite spekuliert wird.
Bei der Verletzung des
Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen
Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit
indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen
unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau
in: Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.).
Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die
Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
(Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer
Äußerung im Regelfall maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen
oder Meinungsäußerungen handelt. Während Meinungsäußerungen in weitgehendem
Maße frei sind, sind Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nur zu dulden, soweit
sie der Wahrheit entsprechen. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung
einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert
auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist
dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf
den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen
Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH NJW 1998, 3047). Maßgeblich für das
Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich
Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen,
sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und
verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG NJW 2006, 207).
Vor diesem Hintergrund
sind alle angegriffenen Wortberichterstattungen rechtswidrig, da die Mitteilung
von Details des Urlaubs des Klägers und die Spekulation über vermeintliche
Liebesbeziehungen seiner Privatsphäre zuzuordnen sind und diese das
Berichterstattungsinteresse der Beklagten überwiegt.
Der Schutz der
Privatsphäre betrifft in thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die von dem
Betroffenen einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu
werden pflegen. In räumlicher und thematischer Hinsicht gehört zur Privatsphäre
ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von
der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden (vgl. BVerfG, NJW
2008, 1793; BGH NJW 2012, 767). Unter diesen Bereich fallen nicht nur Vorgänge,
deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als
peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl.
BGH NJW 2012, 771). Vielmehr gehören zur Privatsphäre alle Angelegenheiten, die
dem Betroffenen nicht nur im häuslichen, sondern auch im außerhäuslichen
Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichern
(vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793). Die Privatsphäre umfasst persönliche
Informationen, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass
sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden (EGMR, Urt. v. 6.4.2010
– 25576/04 Nr. 75– Flinkkilä u. a./Finnland). Darunter fallen Informationen
über das Beziehungsleben, unabhängig davon, ob sie der Intimsphäre zuzurechnen
sind (BGH NJW 2009, 1502), und Informationen über das Urlaubsverhalten von
Prominenten (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793; NJW 2012, 756; BGH, NJW 2007, 1308).
Dieser Ausschnitt der Privatsphäre ist gegen ungenehmigte Bild- und
Wortberichterstattungen geschützt (vgl. BVerfG, AfP 2010, 562).
Im Rahmen der Abwägung
ist zwar zu berücksichtigen, dass die Leserschaft der Beklagten aufgrund der
Prominenz des Klägers ein nachvollziehbares Informationsinteresse auch an dem
Privatleben des Klägers hat, zumal der Kläger sich von seiner Ehefrau trennte
und dies bei einer Gelegenheit gegenüber den Medien kommentierte. Die
streitgegenständlichen Äußerungen befriedigen jedoch allein die Neugier und die
Sensationslust der Rezipienten, möglichst detailreich über das Privatleben des
Klägers informiert zu werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die
Verbreitung der Gerüchte über vermeintliche Flirts, eine vermeintliche
Liebesbeziehung zu seiner Patentochter oder zu einer neuen Frau den Kernbereich
der Privatsphäre des Klägers betreffen, ohne dass ein berechtigtes Interesse
der Beklagten an der Streuung derartiger Gerüchte zu erkennen ist.
c.
Diese Eingriffe in das
Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sind rechtswidrig, obwohl der
Kläger in der Vergangenheit vereinzelt auf Fragen der Presse zu seiner
Privatsphäre antwortete.
Zwar kann eine
Selbstöffnung des Privaten deren Schutz begrenzen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1021,
1022 – Caroline von Monaco; BGH, NJW 2005, 594, 595 – Uschi Glas). Insbesondere
können auch Prominente nicht einerseits bereitwillige Einblicke gewähren, nach
Bedarf aber diesen Einblick wieder verschließen. Vielmehr muss „die Erwartung,
dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit
Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, …
situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden“ (vgl. BGH,
NJW 2004, 594, 595 mit Hinweis auf die Selbstkommerzialisierung BVerfG, NJW
2000, 1021, 1023 – Caroline von Monaco). Auch dies gilt nicht nur im Bereich
der Bild-, sondern auch bei der Wortberichterstattung (OLG Köln, NJW-RR 2014,
1069, 1070).
Eine solche
Selbstöffnung des Klägers liegt jedoch nicht vor.
Denn der Kläger hat
sich gegenüber der Presse weder zu seinen Urlauben noch zu vermeintlichen
Flirts oder vermeintlichen Liebesbeziehungen geäußert noch der Presse
Urlaubsfotos übermittelt. Allein darum geht es jedoch. Selbst der –
unterstellte – Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit vereinzelt
Berichte über seine Ehe und Veröffentlichungen von Urlaubsfotos duldete sowie
sich pauschal zu der Trennung von seiner Ehefrau äußerte, hat nicht zur Folge,
dass eine Selbstöffnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen bzw.
hier inkriminierten Fotos anzunehmen ist.
Auch die seitens der
Beklagten vorgelegten Urlaubsfotos des Klägers, die in anderen Medien
veröffentlicht wurden, führen nicht zu einem Ausschluss des
Geldentschädigungsanspruchs. Denn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung kann
nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie auch von Anderen begangen wurde.
Auf die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung und das Bedürfnis für eine
Entschädigung können sich Vorveröffentlichungen vielmehr allenfalls dann
auswirken, wenn und soweit das Interesse der von dem streitgegenständlichen
Beitrag angesprochenen Personen durch sie bereits verringert war. Letzteres
kann aber nicht durch zeitlich und sachlich zusammenhängende
(Vor-)Veröffentlichungen bewirkt werden, sondern allenfalls dann, wenn
gegebenenfalls auch rechtswidrige Vorveröffentlichungen nach Ablauf einer
gewissen Zeit zu einem „Negativ-Image“ des Betroffenen im Hinblick auf die
jeweils konkret in Rede stehende schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung
geführt haben (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12). Letzteres ist
jedoch offensichtlich nicht der Fall.
d.
Sowohl die Bild- als
auch die Wortberichterstattungen stellen jeweils schwerwiegende
Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar.
Die
Bildberichterstattungen der Beklagten stellen aufgrund der abgebildeten
Situationen und der Umstände ihres Entstehens jeweils einen schwerwiegenden
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
Bei einer
Bildberichterstattung sind für die Gewichtung der Belange des
Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die Umstände zu berücksichtigen,
unter denen die Aufnahme entstanden ist, etwa die Ausnutzung von Heimlichkeit
oder beharrlicher Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der
Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch
Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten
des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der
Betroffene nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben
durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer
durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher
Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens
außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall
sein (vgl. BGH, NJW 2008, 3138).
Mit den
Bildberichterstattungen ist ein schwerwiegender Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Klägers verbunden, da die Veröffentlichung der Bilder
einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers darstellt. Insofern
ist zu berücksichtigen, dass der Kläger 14mal (2mal davon auf der Titelseite)
nur bekleidet mit einer Badehose am Strand, sechsmal mit einer nur mit einem
Bikini bekleideten jungen Frau am Strand, viermal liegend auf Badeliegen,
zweimal laufend am Strand (einmal davon auf der Titelseite) und einmal in einem
Café in Berlin gezeigt wird. Bei all diesen Vorgängen handelt es sich um
Vorgänge, die seinem Privatleben zuzuordnen sind. Als schwerwiegend ist die
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Beklagte insbesondere deshalb
einzustufen, weil der Kläger sich in den betreffenden Situationen im Urlaub
bzw. in seiner Freizeit befand und die Bildnisse nur entstehen konnten, weil
sie heimlich gefertigt wurden. Hinzu kommt, dass die Verbreitung der
streitgegenständlichen Fotos in den Medien der Beklagten weit über diejenige
Beeinträchtigung hinausgeht, die der Kläger durch die zufällige Beobachtung von
anderen Urlaubern zu gegenwärtigen hatte. Da es sich zudem um Berichte in einer
Publikumszeitschrift mit hoher Verbreitungswirkung handelt, ist die
Berichterstattung auch in quantitativer Hinsicht intensiv.
Auch Anlass und
Beweggrund des Handelns der Beklagten, insbesondere die subjektive Absicht
hinter der Veröffentlichung, tragen die Wertung als schwere
Persönlichkeitsrechtsverletzung. Denn die Veröffentlichung der
streitgegenständlichen Fotos diente allein der Befriedigung der voyeuristischen
Interessen der Leserschaft der Beklagten an der bildlichen Darstellung des
Klägers im Urlaub bzw. in einem Café in Berlin. Ein berechtigtes oder
nachvollziehbares Informationsinteresse, das über diese Neugier hinausginge,
ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich zu solchen privaten Details
seines außerhalb seiner Berufstätigkeit anzusiedelnden Lebens nicht detailreich
geäußert hat, nicht ersichtlich.
Schließlich ist zu
berücksichtigen, dass eine Geldentschädigung auch bei Verletzung der
persönlichen Eigensphäre in Betracht kommt und dass die Zubilligung derselben
in Fällen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild angesichts der fehlenden
Abwehrmöglichkeit des Betroffenen bereits bei weniger schwerwiegenden
Eingriffen geboten sein kann (vgl. Burkhard in Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 14, Rn. 103 m.w.N.).
Auch die
streitgegenständlichen Wortberichterstattungen stellen jeweils für sich
betrachtet schwerwiegende Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
des Klägers dar. Dies bedarf nach Auffassung der Kammer hinsichtlich der
anlasslosen Spekulationen über eine vermeintliche Liebesbeziehung zu seiner
Patentochter (2mal), zu einem vermeintlichen Flirt am Strand (3mal) oder einer
neuen Frau an seiner Seite (1mal) keiner weiteren Begründung. Denn es handelt
sich schlichtweg um haltlose Spekulationen über das Privat- und Liebesleben des
Klägers, die der Kläger auch als Persönlichkeit des öffentlichen Lebens nicht
hinnehmen muss. Der Fall gibt auch keinen Anlass, den möglichen Wahrheitsgehalt
der Äußerungen in die Betrachtung einzubeziehen. Soweit eine Berichterstattung
aus der Privatsphäre in Rede steht, kann diese gerade nicht damit
gerechtfertigt werden, dass die mitgeteilten Tatsachen möglicherweise der
Wahrheit entsprechen. Der Kern der Verletzung liegt in der Aufdeckung des
Privaten, nicht in der Verfälschung der Wirklichkeit.
e.
Die Beklagte handelte
schuldhaft sowohl hinsichtlich der Wort- als auch hinsichtlich der
Bildberichterstattungen. In beiden Fällen ist zumindest von bedingtem Vorsatz
auszugehen, da die Beklagte zumindest billigend in Kauf nahm, dass ihre
Spekulationen über eine vermeintliche Liebesbeziehung zu seiner Patentochter
(2mal), zu einem vermeintlichen Flirt am Strand (3mal) oder einer neuen Frau an
seiner Seite (1mal) unzutreffend sowie mangels überwiegendem
Berichterstattungsinteresse rechtswidrig bzw. die Veröffentlichung von Urlaubs-
und Freizeitbildern des Klägers unzulässig waren.
f.
Es gibt im konkreten
Fall auch keine andere Ausgleichsmöglichkeit für die begangenen
Rechtsverletzungen, weshalb auch ein unabwendbares Bedürfnis für die
Zuerkennung einer Geldentschädigung anzunehmen ist.
Ein unabwendbares
Bedürfnis für die Geldentschädigung hinsichtlich der Wortberichterstattungen
besteht, weil der Eingriff nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. Bei
Eingriffen in die – wie hier der Fall – Privatsphäre ist dies stets der Fall.
Die Privatsphäre ist nämlich nach ihrer Öffnung unwiederbringlich, weder
Gegendarstellung noch Beseitigung oder Widerruf können sie wieder herstellen,
zumal eine Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder eines Widerrufs – das
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unterstellt – die Eingriffe in das
Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nur vertiefen würden, weil seine
Privatsphäre gegenüber der Öffentlichkeit erneut offenbart würde.
Hinsichtlich der Bildberichterstattungen
besteht die Besonderheit darin, dass dem Verletzten gegen eine solche
Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine
Geldentschädigung zur Verfügung stehen. Denn die einmal bewirkte Verletzung der
Privatsphäre durch die Veröffentlichung der Bildnisse kann nicht rückgängig
gemacht werden, auch nicht durch gegen die Beklagte erwirkte
Unterlassungstitel, welche die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen
kann (vgl. BGH, NJW 2015, 2500). Daraus folgt, dass in einem solchen Fall an
die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in
anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (vgl. BGH,
Urt. v. 5.10.2004 – VI ZR 255/03; BGH, Urt. v. 12.12.1995 – VI ZR 223/94).
Auch die seitens der
Beklagten jeweils abgegebenen Unterlassungserklärungen führen nicht zum
Entfallen eines unabwendbaren Bedürfnisses für die Zuerkennung einer
Geldentschädigung. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist zwar ein erwirkter
Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit
zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch
beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, Beschluss vom
30.06.2009 – VI ZR 340/08). Es ist allerdings zu beachten, dass dem gegen eine
Bildberichterstattung erwirkten Unterlassungstitel wegen seiner nur in äußerst
engen Grenzen bestehenden Vollstreckungsmöglichkeiten, die auf identische,
allenfalls nahezu identische Wiederholungen beschränkt sind (vgl. BGH, VersR
2009, 1271), von Haus aus nur eine geringe Genugtuungs- und Präventivfunktion
beigemessen werden kann. Denn die Aussichten, dass die Beklagte den
streitgegenständlichen Bildbeitrag in identischer oder nahezu identischer Weise
erneut veröffentlichen wird, sind als gering einzuschätzen. Die mit einem
erwirkten Verbot und dessen Ordnungsmittelandrohung dem Kläger in die Hand
gegebene Vollstreckungsmöglichkeit kann angesichts dessen nur eine geringe
Genugtuung verschaffen, was das Erfordernis der Zubilligung einer
Geldentschädigung zum befriedigenden Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigung
jedenfalls nicht zu beeinträchtigen vermag, zumal die Beklagte trotz des
laufenden Rechtsstreits erneut Urlaubsfotos des Klägers veröffentlichte und
über sein Liebesleben spekulierte. Vor diesem Hintergrund führt auch
hinsichtlich der Wortberichterstattungen allein die wiederholte Abgabe von
Unterlassungserklärungen nicht zu einem Entfallen des Erfordernisses der
Zuerkennung einer Geldentschädigung.
Schließlich führt auch
der Umstand, dass sich der Kläger in einem Interview mit der „X5“, welches am
02.10.2016 veröffentlicht wurde, zu den Berichterstattungen über ihn äußerte,
nicht zu einem Entfallen des Geldentschädigungsanspruchs, da weder den seitens
der Beklagten zitierten Passagen noch dem gesamten Interview zu entnehmen ist,
dass dem Kläger hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Veröffentlichungen
das erforderliche Genugtuungsinteresse fehlt. Vielmehr führt er hinsichtlich
der von ihm gefertigten Fotos am Strand explizit aus, dass –gleichwohl er sich
seiner Rolle als Person des öffentlichen Lebens bewusst sei und er
grundsätzlich mit der Fertigung und Veröffentlichung von Fotos seiner Person
umgehen könne – im konkreten Fall auch durch die Beeinträchtigung Dritter
„Grenzen überschritten“ worden seien.
g.
Bei der Bemessung der
Geldentschädigung sind zu berücksichtigen die Eingriffsintensität, der Grad des
Verschuldens, der Verbreitungsgrad, das Verhalten des Betroffenen und die
Funktionen des Geldentschädigungsanspruchs, Ausgleich und Genugtuung zu
gewähren, aber auch künftige Verletzungen der Persönlichkeitssphäre zu
verhindern (vgl. BGH, NJW 1996, 984; BGH, NJW 1996, 985).
Vor diesem Hintergrund
erachtet die Kammer in Anbetracht der bereits dargestellten Umstände,
insbesondere des vorsätzlichen Verhaltens der Beklagten, des deutschlandweiten
Verbreitungsgrades der von der Beklagten verlegten Zeitschriften, der hohen
Eingriffsintensität sowohl der Bild- als auch der Wortberichterstattung, des
hieraus resultierenden hohen Genugtuungsinteresses des Klägers sowie des
ebenfalls zu berücksichtigenden Präventionsgedankens folgende
Geldentschädigungen für angemessen:
 „X6“ Nr. 31 vom 30.07.2016:
– Titelseitenfoto:
10.000,- EUR
– vier weitere Fotos am
Strand i.V.m. der Spekulation über einen Flirt und die Mitteilung von
Urlaubsdetails: 20.000,- EUR;
 „X6“ Nr. 36 vom 03.09.2016:
– Titelseitenfoto mit
Patentochter am Strand i.V.m. der Spekulation über eine Liebesbeziehung zur
Patentochter: 30.000,- EUR
– drei Fotos mit
Patentochter am Strand i.V.m. der Spekulation über eine Liebesbeziehung zur
Patentochter: 30.000,- EUR
 „X6“ Nr. 37 vom 10.09.2016:
– (erneut) drei Fotos
mit Patentochter am Strand i.V.m. der Spekulation über eine Liebesbeziehung zur
Patentochter: 30.000,- EUR
 „X6“ Nr. 5 vom 28.01.2017:
– ein Foto in Badehose
am Strand und zwei Fotos auf einer Strandliege neben einer Frau i.V.m. der
Spekulation einer neuen Liaison: 30.000,- EUR
 „X1“ Nr. 32 vom 03.08.2016:
– ein Foto mit einer
Frau am Strand: 5.000,- EUR
 „X1“ Nr. 34 vom 17.08.2016:
– ein Foto mit einer
Frau am Strand und ein Foto auf einer Strandliege: insgesamt 10.000,- EUR
 „X1“ Nr. 37 vom 07.09.2016:
– Titelseitenfoto:
10.000,- EUR
– ein Foto mit einer
Frau am Strand und ein Foto beim Laufen: insgesamt 10.000,- EUR
 „X1“ Nr. 42 vom 12.10.2016:
– ein Foto im Café in
Berlin: 5.000,- EUR
 „X2“ Nr. 31 vom 01.08.2016:
– zwei Fotos mit einer
Frau am Strand und ein Foto in Badehose i.V.m. der Spekulation über einen
Flirt: insgesamt 20.000,- EUR
 „X3“ Nr. 32 vom 03.08.2016:
– ein Foto in Badehose
am Strand: 5.000,- EUR
 „X4“ Nr. 32 vom 03.08.2016:
– ein Foto beim
Duschen: 5.000,- EUR
Insgesamt: 220.000,-
EUR
Der Zinsanspruch folgt
aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
2.
Der Kläger hat gegen
die Beklagte einen Schadenersatzanspruch auf Zahlung vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.H.v. 516,69 EUR.
Denn bei der
Geltendmachung der Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Berichterstattungen
bis zum 10.09.2016 und der entsprechenden Abmahnungen zwischen dem 19.09.2016
und 26.09.2016  handelt es sich um
dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG, während dies hinsichtlich der
weiteren Berichterstattungen vom 12.10.2016 und vom 28.01.2017 nicht der Fall
ist.
Auftragsgemäß erbrachte
anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit,
wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich
als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem
einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die
Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt
sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der
jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des
erteilten Auftrags maßgebend ist. Die Annahme derselben Angelegenheit im
gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine
Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der
anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen
werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten
verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende
Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu
erfüllen hat. Denn unter derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne
ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den
Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen
der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der
anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis
bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit
kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens
der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die
verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden
können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem
einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang
ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung
und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt
des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (vgl. BGH Urteil vom 27.07.2010
– VI ZR 261/09). Abweichendes mag gelten, wenn es um – auch unternehmerisch –
eigenständige Publikationen geht (LG Hamburg Urt. v. 22.12.2009 – 325 S 2/09).
Unter Berücksichtigung
dieser Grundsätze liegt hinsichtlich der Berichterstattungen bis zum 10.09.2016
dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG vor, da aufgrund des Inhalts der
Berichterstattungen, der teilweise mehrfach verwendeten Fotos und des Petitums
des Klägers ein innerer Zusammenhang zwischen den Beiträgen anzunehmen ist,
zumal vor dem Hintergrund der vorgelegten Vollmacht (Anlage B16) ein
einheitlicher Auftrag zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen vorlag.
Gegen die Annahme einer Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG spricht nicht,
dass es sich um mehrere Gegenstände bzw. Prüfungsaufgaben handelte, da die
verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung
des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten
Erfolgs zusammengehören. Ferner hätten die verschiedenen Gegenstände in dem
Sinne einheitlich vom Prozessbevollmächtigten des Klägers bearbeitet werden
können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem
einheitlichen Vorgehen geltend gemacht hätten werden können.
Für die zwei weiteren
Artikel vom 12.10.2016 und vom 28.01.2017 liegen die eingangs genannten
Voraussetzungen demgegenüber nicht vor, da diese Berichterstattungen entweder
nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den Berichterstattungen aus dem Zeitraum
zwischen Ende Juli und Anfang September stehen oder inhaltlich nicht mit den
übrigen Berichterstattungen übereinstimmen, weil es sich – wie bei der
Berichterstattung in der „X1“ vom 12.10.2016- nicht um ein Urlaubsfoto, sondern
um ein Foto des Klägers im Café handelt.
Die vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der Berichterstattungen bis zum 10.09.2016
sind deshalb unter Zugrundelegung der nachfolgend dargestellten Streitwerte:
– „X6“ Nr. 31 vom
30.07.2016:
Streitwert: 120.000,-
EUR
– „X6“ Nr. 36 vom
03.09.2016:
Streitwert: 140.000,-
EUR
– „X6“ Nr. 37 vom
10.09.2016:
Streitwert: 20.000,-
EUR
– „X1“ Nr. 32 vom
03.08.2016:
Streitwert: 20.000,-
EUR
– „X1“ Nr. 34 vom
17.08.2016:
Streitwert:: 40.000,-
EUR
– „X1“ Nr. 37 vom
07.09.2016:
Streitwert:: 100.000,-
EUR
– „X2“ Nr. 31 vom
01.08.2016:
Streitwert:: 80.000,-
EUR
– „X3“ Nr. 32 vom
03.08.2016:
Streitwert:: 20.000,-
EUR
– „X4“ Nr. 32 vom
03.08.2016:
Streitwert:: 20.000,-
EUR
aufgrund eines
Gesamtstreitwerts von 560.000,- EUR und unter Zugrundelegung einer 1,3
Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV sowie einer Telekommunikationspauschale
gemäß Nr. 7002 RVG-VV nebst Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 RVG-VV i.H.v. 5.458,41
EUR zu erstatten.
Hinsichtlich der
Berichterstattung in der „X1“ Nr. 42 vom 12.10.2016 ergibt sich unter
Zugrundelegung eines Streitwerts von 20.000,- EUR und einer 1,3 Geschäftsgebühr
gemäß Nr. 2300 RVG-VV sowie einer Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 RVG-VV
nebst Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 RVG-VV ergibt sich ein Anspruch i.H.v.
1.171,67 EUR.
Hinsichtlich der
Berichterstattung in der Zeitschrift „X6“ Nr. 5 vom 28.01.2017 ergibt sich
unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 80.000,- EUR und einer 1,3
Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV sowie einer Pauschale gemäß Nr. 7002
RVG-VV nebst Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 RVG-VV ergibt sich ein Anspruch i.H.v.
2.085,95 EUR.
Dieser Gesamtbetrag
i.H.v. 8.716,03 EUR ist durch Zahlung i.H.v. 8.199,34 EUR gemäß § 362 Abs. 1
BGB erfüllt, sodass ein Anspruch i.H.v. 516,69 EUR verbleibt.
Der Zinsanspruch folgt
aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
3.
Die prozessualen
Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 235.460,82
EUR
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist
das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in
seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in
dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss
innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils
schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln,
eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum
des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet
wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten.
Die Berufung ist,
sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach
Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu
begründen.
Die Parteien müssen
sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen,
insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von
einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der
Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
LG Köln, 05.07.2017, 28
O 9/17
Entscheidungsanalyse:
Das LG Köln hat dem
Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 220.000 Euro zugesprochen. Das
Gericht ist überzeugt, dass die Bild- und Textberichterstattung des Beklagten
den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Nach
ständiger Rechtsprechung beurteilt sich die Zulässigkeit der
Bildveröffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG. Wenn
die abgebildete Person nicht in die Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt
hat, dürfen die Bildnisse nur dann veröffentlicht werden, wenn es sich um
solche der Zeitgeschichte handelt. Dass der Kläger auf Grund seiner Tätigkeit
als Bundestrainer als Person des öffentlichen Interesses anzusehen ist, hat zur
Folge, dass über eine solche Person in größerem Umfang berichtet werden darf
als über andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden
Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit
interessierende Sachdebatte hat und die Abwägung keine schwerwiegenden
Interessen des Betroffenen ergibt, die einer Veröffentlichung entgegenstehen.
Maßgebend für die Frage, ob es sich bei den veröffentlichten Fotos um Bildnisse
aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist das Zeitgeschehen. Dieses ist
vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen und umfasst auch
Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Selbst die Normalität des
Alltagslebens prominenter Personen darf der Öffentlichkeit in unterhaltenden
Beiträgen vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von
allgemeinem Interesse dienen kann. Allerdings besteht das Informationsinteresse
der Öffentlichkeit nicht schrankenlos. Das Gericht führt in seiner Entscheidung
aus, dass der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt wird, so dass eine Berichterstattung
keineswegs immer zulässig ist. Bei der Abwägung spielt eine entscheidende
Rolle, ob die Presse eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse
für die öffentliche Meinungsbildung ernsthaft und sachbezogen erörtert und
damit einen Beitrag zu irgendeiner Diskussion von allgemeinem Interesse für
Staat und Gesellschaft leistet oder ob der Informationswert für die
Öffentlichkeit wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz
besteht. Das LG Köln stellt in seiner Entscheidung dar, dass für die Gewichtung
der Belange des Persönlichkeitsschutzes bei der Bildberichterstattung zudem die
Umstände der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit
oder beharrliche Nachstellung, zu bedenken sind. Das Gewicht der mit der
Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht,
wenn der Betroffene typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte,
nicht in den Medien abgebildet zu werden oder die Medienberichterstattung den
Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb
der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst. Davon ausgehend
überwiegen die Interessen des Klägers diejenigen der Beklagten hinsichtlich
aller angegriffenen Fotos. Das Gericht hat zwar berücksichtigt, dass ein
nachvollziehbares Interesse am Privatleben des prominenten Klägers besteht,
zumal er sich zu der Trennung von seiner Ehefrau bei einer Gelegenheit äußerte.
Selbst die Normalität des Alltagslebens prominenter Personen darf der
Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu
Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann. Letzteres ist jedoch nach
Dafürhalten des Gerichts nicht der Fall. Die streitgegenständlichen und
heimlich angefertigten Aufnahmen zeigen den Kläger beim Besuch eines Cafés oder
im Urlaub, der auch bei Prominenten zum grundsätzlich geschützten Kernbereich
der Privatsphäre gehört. Gerade der Urlaub ist für einen Prominenten von
besonderer Bedeutung, um sich zeitweise aus der medialen Öffentlichkeit
zurückziehen zu können. Zudem konnte der Kläger, der ständig im Fokus der
medialen Berichterstattung steht, die berechtigte Erwartung haben, nicht auch
noch während des Urlaubs oder eines Café-Besuchs in den Medien abgebildet zu
werden. Die Voraussetzungen einer persönlichkeitsrechtsverletzenden
Berichterstattung liegen auch hinsichtlich der angegriffenen
Wortberichterstattungen vor. Im Rahmen der Abwägung ist zwar zu
berücksichtigen, dass die Leserschaft der Beklagten aufgrund der Prominenz des
Klägers ein nachvollziehbares Informationsinteresse auch an dem Privatleben des
Klägers hat, zumal der Kläger sich von seiner Ehefrau trennte und dies bei
einer Gelegenheit gegenüber den Medien kommentierte. Die streitgegenständlichen
Äußerungen befriedigen jedoch allein die Neugier und die Sensationslust der
Rezipienten, möglichst detailreich über das Privatleben des Klägers informiert
zu werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Verbreitung der Gerüchte
über vermeintliche Flirts, eine vermeintliche Liebesbeziehung zu seiner
Patentochter oder zu einer neuen Frau den Kernbereich der Privatsphäre des
Klägers betreffen, ohne dass ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der
Streuung derartiger Gerüchte zu erkennen ist. Diese Eingriffe in das Allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers sind auch unter Berücksichtigung des Umstandes
rechtswidrig, dass der Kläger in der Vergangenheit vereinzelt auf Fragen der
Presse zu seiner Privatsphäre antwortete. Eine den Schutz des Privaten
begrenzende Selbstöffnung hat das LG Köln vorliegend verneint, da der Kläger
sich gegenüber der Presse weder zu seinen Urlauben noch zu vermeintlichen
Flirts oder vermeintlichen Liebesbeziehungen geäußert noch der Presse
Urlaubsfotos übermittelt hat. Die Wort- und Bildberichterstattungen der
Beklagten stellen aufgrund der abgebildeten Situationen und der Umstände ihres
Entstehens jeweils einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
des Klägers dar. Das Gericht hat die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die
Beklagte insbesondere deshalb als schwerwiegend eingestuft, weil der Kläger
sich in den betreffenden Situationen im Urlaub bzw. in seiner Freizeit befand
und die Bildnisse nur entstehen konnten, weil sie heimlich gefertigt wurden. Da
es sich zudem um Berichte in einer Publikumszeitschrift mit hoher
Verbreitungswirkung handelt, ist die Berichterstattung auch in quantitativer
Hinsicht intensiv. Daneben tragen Anlass und Beweggrund des Handelns der
Beklagten die Wertung als schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung. Denn die
Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos diente allein der
Befriedigung der voyeuristischen Interessen der Leserschaft der Beklagten an
der bildlichen Darstellung des Klägers im Urlaub bzw. in einem Café in Berlin.
Ein berechtigtes oder nachvollziehbares Informationsinteresse, das über diese
Neugier hinausginge, ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich zu solchen
privaten Details seines außerhalb seiner Berufstätigkeit anzusiedelnden Lebens
nicht detailreich geäußert hat, nicht ersichtlich. Bei der Bemessung der
Geldentschädigung sind zu berücksichtigen die Eingriffsintensität, der Grad des
Verschuldens, der Verbreitungsgrad, das Verhalten des Betroffenen und die
Funktionen des Geldentschädigungsanspruchs, Ausgleich und Genugtuung zu
gewähren, aber auch künftige Verletzungen der Persönlichkeitssphäre zu
verhindern. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer in Anbetracht der bereits
dargestellten Umstände, insbesondere des vorsätzlichen Verhaltens der
Beklagten, des deutschlandweiten Verbreitungsgrades der von der Beklagten
verlegten Zeitschriften, der hohen Eingriffsintensität sowohl der Bild- als
auch der Wortberichterstattung, des hieraus resultierenden hohen
Genugtuungsinteresses des Klägers sowie des ebenfalls zu berücksichtigenden
Präventionsgedankens eine Geldentschädigung in Höhe von 220.000 Euro für
angemessen erachtet.
Praxishinweis:
Die Zulässigkeit einer
Bildveröffentlichung in der Presse beurteilt sich nach dem abgestuften
Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. Urteil des BGH vom 28.10.2008 – VI ZR
307/07 – und Urteil des BGH vom 18.10.2011 – VI ZR 5/10). Liegt keine
Einwilligung des Abgebildeten vor, ist im Rahmen der Frage, ob die Abbildung
einem Geschehen der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung der Presse-
und Informationsfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des
Abgebildeten vorzunehmen. Das LG Köln hat vorliegend nicht überraschend dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang gegeben. Das Gericht
hat die beanstandete Wort- und Bildberichterstattung der Privatsphäre des
Prominenten zugeordnet. Zur Privatsphäre gehören u.a. alle persönlichen Informationen,
von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne
seine Einwilligung veröffentlicht werden. Darunter fallen Informationen über
das Beziehungsleben und Informationen über das Urlaubsverhalten von Prominenten
(vgl. Beschluss des BVerfG vom 08.12.2011 – 1 BvR 927/08). Ein Prominenter muss
nicht damit rechnen, im Urlaub oder in seiner Freizeit spärlich bekleidet
abgelichtet zu werden. Die ausgeurteilte Entschädigungssumme ist sowohl den
Umständen der heimlichen Bildgewinnung, den hartnäckigen Spekulationen über das
Privatleben des Prominenten sowie der sich hieraus ergebenden
Genugtuungsfunktion der Geldentschädigung geschuldet.

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OLG Frankfurt a. Ma. – Zur Abwägung zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des ehemaligen Torwarts Uli Stein und der Pressefreiheit bei der Verbreitung von Bildnissen im Rahmen eines Sammelwerkes

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Urteil
vom 07.08.2018, 11 U 156/16
bestätigt, dass das allgemeine
Persönlichkeitsrecht eines ehemaligen Fußball-Nationalspielers an seinen
zeitgeschichtlichen Bildnissen hinter das presserechtliche
Publikationsinteresse eines Sportverlags an deren Verwendung zurücktritt.
Der Kläger ist der bekannte ehemalige Torwart der deutschen
Nationalmannschaft Uli Stein . Die Beklagte betreibt den Kasseler Agon
Sportverlag. Sie produziert eine auf Vollständigkeit angelegte Serie über alle
deutschen Fußball-Nationalspieler seit 1908, die aus einzelnen großflächigen
Plastikkarten besteht. Auf der Vorderseite dieser Karten wird der jeweilige
Fußball-Nationalspieler abgebildet, auf der Rückseite finden sich Informationen
und weitere kleinformatige Fotos. Die Karten können gezielt einzeln
zusammengestellt und gekauft werden.
Die Karte des Klägers enthält sein Portrait im Trikot der Nationalmannschaft
des DFB, seinen Namen und seine Länderspielbilanz. Auf der Rückseite finden
sich Angaben zu seiner fußballerischen Laufbahn und weitere spielbezogene
Fotos. Der Kläger erteilte der Beklagten keine Einwilligung zur Nutzung seines
Bildnisses und wendet sich gegen die kommerzielle Verwendung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen
gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das Landgericht sei
zutreffend davon ausgegangen, dass die Fotos auch ohne Einwilligung des Klägers
verbreitet werden dürften, da es sich um „Bildnisse aus dem Bereich der
Zeitgeschichte“ handele und die Veröffentlichung auch keine berechtigten
Interessen des Klägers verletze.

Gründe:
I.            
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung seines
Bildnisses in Anspruch.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der
erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den
Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.    
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.       
Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege kein
rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vor.
Einer Einwilligung gemäß § 22 S. 1 KunstUrhG bedürfe es nicht, weil es sich bei
den verwendeten Bildnissen des Klägers um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte
handele (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG).              
Zu Gunsten der Beklagten sei das Grundrecht der
Pressefreiheit zu berücksichtigen. Es handele sich bei den „A“ um ein
Druckerzeugnis, das mit textlichen Informationen versehen und infolgedessen
dafür geeignet und bestimmt sei, am öffentlichen Kommunikationsprozess
teilzunehmen. Bei den textlichen Informationen handele es sich nicht allein um
Erläuterungen zu den jeweils abgebildeten Fotos des Klägers. Bei Abwägung der
grundrechtlichen Belange der Beklagten und des Klägers sei von maßgeblicher
Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem
Interesse ernsthaft und sachbezogen erörterten, oder lediglich die Neugier der
Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigten. Nach
diesen Maßstäben könne ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht festgestellt werden. Bei dem Kläger
handele es sich um einen der bekanntesten Torhüter der Nationalmannschaft. Die
Verwendung des Bildnisses auf der streitgegenständlichen „A“ sei in
eine umfassende und informierende Textberichterstattung eingebettet. Der Kläger
werde auf den Abbildungen nicht in seiner Privatsphäre gezeigt, sondern allein
in der Sozialsphäre.            
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit trete auch
nicht vollständig hinter das kommerzielle Interesse der Beklagten zurück. Ein
Sammlerinteresse an der Karte einerseits und die Information über die Person
des Klägers andererseits schlössen sich nicht aus. Das Produkt sei nicht mit
„B“-Bildern zu vergleichen, weil es zum einen weitere textliche
Informationen über den Spieler enthalte und im Übrigen auch nicht im Wege eines
Vertriebssystems angeboten werde, bei dem die Tausch- und Sammelleidenschaft
des Kunden dadurch angesprochen werde, dass beim Erwerb der Karten nicht
offenbart werde, ob der Kunde eine bestimmte von ihm nachgefragte Karte
erhalte.    
Soweit der Kläger die Schriftsätze des Beklagtenvertreters
aufgrund ungenügender Unterschrift für unwirksam halte, komme es hierauf nicht
an, weil die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sei, in der
der Klägervertreter erschienen sei und Klageabweisungsantrag gestellt habe.       
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen
Anträge in vollem Umfang weiter. Er rügt weiterhin, dass die
„Unterschrift“ unter den Schriftsätzen der Beklagtenvertreter nicht
den gesetzlichen Anforderungen genüge. Mangels Vorliegen einer wirksamen
Verteidigungsanzeige habe das Gericht zumindest sämtlichen Vortrag der
Beklagten als verspätet und unbeachtlich verwerfen müssen.            
In der Sache treffe es bereits nicht zu, dass das Erzeugnis
der Beklagten Informationen vermittele, die das Recht des Klägers am eigenen
Bild einzuschränken geeignet seien. Es handele sich ausschließlich um ein
werbliches und kommerzielles Produkt.             
Zwar handele es sich bei dem Kläger um eine absolute Person
der Zeitgeschichte. Allerdings müsse auch in diesem Fall ein durch ein echtes
Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen
Darstellung bestehen. Das erstinstanzliche Gericht habe vorliegend übersehen,
dass das Persönlichkeitsrecht hinsichtlich der wirtschaftlichen Interessen an
der Person nicht nur als subjektives Ausschließlichkeitsrecht, sondern auch als
Vermögensrecht zu qualifizieren sei.             
Bei den gegenständlichen Sammelkarten werde die
Persönlichkeit des Klägers genutzt, um damit eigene Waren herzustellen.
Entsprechend der Entscheidung BGHZ 49, 288 (Ligaspieler) stehe auch vorliegend
das Bestreben der Fans im Vordergrund, die Bilder der Sportler zu besitzen; die
Bilder würden die Tausch- und Sammlerleidenschaft wecken. Der Zweck der
Informationsvermittlung trete dabei in den Hintergrund. Nicht vergleichbar sei
der Fall des BGH GRUR 1979, 425 – Fußballkalender, wo das Informationsbedürfnis
in entscheidend stärkerem Maße angesprochen sei. Dort stünden Spielszenen im
Vordergrund, während vorliegend der Kläger auf der Vorderseite der Sammelkarte
vollflächig im Portrait abgebildet sei und keinerlei zusätzliche Information
vermittelt werde. Der Text auf der Rückseite vermittle keine neuen
Informationen, sondern entspreche den Daten, die online, z.B. über Wikipedia,
abrufbar seien. Es sei keine eigene journalistische Leistung erkennbar, mit dem
das öffentliche Informationsinteresse befriedigt werde.
Der Kläger beantragt,   
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kassel vom
28.10.2016, Az.: 8 O 2299/15 wie folgt zu entscheiden:      
1.           
Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei
Jahren, untersagt, das Produkt „A – X“ herzustellen, zu vervielfältigen
oder zu verbreiten;      
2.           
die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft
bis zu zwei Jahren, die weitere Werbung in Print- oder Onlinemedien mit dem
Bildnis des Klägers, dessen Verwendung im Geschäftsverkehr oder anderweitig zu
unterlassen;     
3.           
die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über      
a)           
die Herkunft und den Vertriebsweg des Produktes „A –
X“, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller,
der Lieferanten zu erteilen;               
b)          
ihre gewerblichen und nicht gewerblichen Abnehmer des
Produktes „A – X“ zu erteilen, und zwar unter Angabe der konkreten
Mengen der hergestellten, ausgelieferten erhaltenen oder bestellten
Vervielfältigungsstücke;     
c)           
den Umfang der vorstehend unter 1. und 2. beschriebenen
Handlungen zu erteilen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der
Angabe der herstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter
Nennung               
– der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und
Anschriften der Abnehmer;   
– der Herstellungskosten unter Angabe der einzelnen
Kostenfaktoren;             
– sowie des erzielten Gewinns und unter Angabe der einzelnen
Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotszeiten und Angebotspreise
sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;             
4.           
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
dem Kläger allen Schaden zu erstatten, der ihm aus den vorstehend zu 1. und 2.
bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen
wird.            
5.           
die Beklagte wird verurteilt, die sich in ihrem
unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen
Vervielfältigungsstücke der „A – X“ zu vernichten;              
6.           
die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den
vorprozessualen Kosten der rechtlichen Beratung in Höhe von 775,64 €
freizustellen.    
Die Beklagte beantragt,              
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung
und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Es bestehe ein schutzwürdiges
Interesse der Allgemeinheit an dem Produkt. Die gegenständliche „A“
thematisiere die Karriere des Klägers als Fußballtorwart und damit die Leistungen,
aufgrund derer er einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sei; alle auf
der Karte abgebildeten Bildnisse zeigten den Kläger im Rahmen seiner
Leistungen. Im Übrigen sei das Bildnis des Klägers in ein Gesamtwerk
eingebunden, das zentrale Informationen zu sämtlichen deutschen
Nationalspielern seit 19XX dokumentiere. Es handele sich dabei jeweils um
selbst recherchierte biographische Daten; der Text werde für jeden Spieler
individuell verfasst. Dass mit dem Vertrieb der „A“ auch geschäftliche
Interessen verfolgt würden und die Erwerber möglicherweise auch ein
Sammlerinteresse hätten, stehe nicht entgegen, wie sich aus der Entscheidung
BGH NJW 1996, 593 (BGH 14.11.1995 – VI ZR 410/94) – Abschiedsmedaille – ergebe.       
II.           
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht
eingelegt und begründet worden.             
Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.          
1) Soweit der Kläger im Rahmen der Berufung (weiterhin) eine
nicht ordnungsgemäße Unterzeichnung der erstinstanzlichen Schriftsätze des
Beklagtenvertreters rügt, kommt es hierauf im Ergebnis nicht an. Die Anträge
sind jedenfalls in der mündlichen Verhandlung wirksam gestellt worden. Ob das
Landgericht befugt gewesen wäre, das in den Schriftsätzen enthaltene
tatsächliche Vorbringen, das ebenfalls spätestens mit der Antragstellung als
erstinstanzlicher Parteivortrag zu gelten hat, als verspätet zurückzuweisen,
kann offen bleiben, da es jedenfalls vor Schluss der mündlichen Verhandlung in
den Prozess eingeführt wurde und damit nach § 529 ZPO vom Berufungsgericht
zugrunde zu legen ist.               
2) Da der Kläger in die Veröffentlichung seines Bildnisses
nicht eingewilligt hat, ist diese nach den §§ 22, 23 KUG nur zulässig, wenn es
sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr.
1 KUG) und durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers nicht
verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).              
a) Zutreffend hat das Landgericht entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 29.5.2018, VI ZR
56/17 – juris Rdnr. 9, m.w.Nw.) bereits bei der Beurteilung, ob ein Bild aus
dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt, eine Abwägung zwischen den Rechten des
Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG, Art. 8 EMRK einerseits und den
Rechten der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK
andererseits vorgenommen.               
Es hat zutreffend dargelegt, dass die von der Beklagten
hergestellte „A“ in den sachlichen Schutzbereich der Pressefreiheit
fällt, weil es sich um ein Druckerzeugnis mit ausreichenden textlichen
Informationen handelt, das dafür geeignet und bestimmt ist, am öffentlichen
Kommunikationsprozess teilzunehmen. Es hat weiter unter Bezugnahme auf den
Maßstab der Entscheidung des BGH vom 10.3.2009, VI ZR 261/07 (NJW 2009, 1499)
einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Klägers verneint im Hinblick auf das besondere zeitgeschichtliche, insbesondere
sportgeschichtliche Interesse an der Fußballnationalmannschaft und – aufgrund
seiner herausragenden Stellung – auch am Kläger selbst. Dabei hat es darauf
abgestellt, dass das Bildnis des Klägers in eine umfassende und sachlich
informierende Textberichterstattung über den Kläger eingebettet ist, ferner
dass der Kläger allein in seiner Sozialsphäre gezeigt wird, im deutlich
erkennbaren Trikot der Fußballnationalmannschaft. Wegen der Einzelheiten wird
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen auf S. 6 bis 8 des
landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.        
b) Dieses Abwägungsergebnis erweist sich auch unter
Berücksichtigung der in der Berufung vorgetragenen Argumente als zutreffend.       
Soweit der Kläger rügt, dass es sich bei den „A“
um ein kommerzielles Produkt handele, steht dies ihrem Schutz durch Art. 5 Abs.
1 GG nicht entgegen (vgl. BGH Urteil vom 5.6.2008, I ZR 223/05 – juris Rdnr.
17; Urteil vom 6.2.1979, VI ZR 46/77 – juris Rdnr. 20). Die meisten
Presseerzeugnisse dienen (auch) der Generierung von Einnahmen. Würde man diesem
Kriterium ausschlaggebende Bedeutung beimessen, würden lediglich solche
Druckwerke von der Pressefreiheit umfasst, die aus ideellen Gründen hergestellt
werden und bestenfalls zum Selbstkostenpreis abgegeben werden. Selbst bei der
Verwendung von Bildnissen prominenter Personen für Werbeanzeigen, bei denen es
dem Werbenden im Ergebnis allein um die Vermarktung seines Produktes geht, ist
der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet, wenn die Werbeanzeige
neben dem Werbezweck auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit
aufweist; der kommerzielle Zusammenhang schließt es nicht aus, dass die
Veröffentlichung auch der Information der Allgemeinheit dient (Urteil vom
26.10.2006, I ZR 182/04 – juris Rdnr. 15). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der
Informationsgehalt des Bildes in Zusammenhang mit dem dazugehörigen Text
äußerst gering und deshalb ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen
Meinungsäußerung nicht erkennbar ist (vgl. BGH Urteil vom 11.3.2009, I ZR
8/07). Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Wie das Landgericht
im Einzelnen dargestellt hat (S. 7/8 LGU), weist die Rückseite der Karte einen
hohen sachlichen Informationsgehalt auf, betreffend die Laufbahn des Klägers
als Fußballspieler. Dass diese Informationen von Interessenten auch anderweitig
leicht im Internet recherchierbar wären, wie der Kläger geltend macht, steht
dem nicht entgegen – Presse- und Meinungsfreiheit beschränken sich nicht auf
„Erstveröffentlichungen“.           
Zugunsten der Beklagten ist dabei auch der Umstand zu
berücksichtigen, dass es sich bei der gegenständlichen „A“ um einen
Teil eines umfassenden Sammelwerkes handelt, das vergleichbare Informationen
über eine Vielzahl von anderen Fußballspielern liefert – nach Angaben der
Beklagten sind u.a. sämtliche deutschen Nationalspieler seit 19XX verfügbar.
Dem Interessenten wird damit die Möglichkeit geboten, sich ein entweder an den
Serienkriterien der Beklagten orientiertes oder ein nach eigenen
Sammelkriterien zusammen gestelltes Nachschlagewerk zu schaffen, mit dem er
dann über gleichartige Informationen verschiedener Fußballspieler verfügt.              
Eine andere Beurteilung ist auch nicht dadurch
gerechtfertigt, dass einzelne Erwerber von „A“ ausschließlich daran
interessiert sein mögen, das Bildnis des Klägers auf der Frontseite der
„A“ zu besitzen, wie dies durch den Vortrag des Klägers in der
mündlichen Verhandlung illustriert wurde, wonach er des Öfteren eine
„A“ mit der Bitte um ein Autogramm zugeschickt erhalte. Entscheidend
ist, dass die „A“ objektiv geeignet ist, ein Informationsbedürfnis
über sportgeschichtlich bedeutende Themen (hier: Laufbahn des Klägers) zu
befriedigen, und dass das Bildnis in diesen Kontext eingeordnet ist. Ob alle
Erwerber von den ihnen zur Verfügung gestellten Informationen auch Gebrauch
machen, ist von untergeordneter Bedeutung (vgl. BGH Urteil vom 6.2.1979, VI ZR
46/77 – juris Rdnr. 21, zur Verwendung von Kalenderblättern von Fußballspielen
als Wandschmuck).        
Aus demselben Grund führt auch ein bei den Erwerbern
möglicherweise vorhandenes Sammlerinteresse nicht zu einer anderen Bewertung.
Auch ein „Sammelobjekt“ kann Träger von Informationen über Ereignisse
der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sein (BGH Urteil vom
14.11.1995, VI ZR 410/94 – Abschiedsmedaille -, juris Rdnr. 23). Soweit die
aktuelle zeitgeschichtliche Bedeutung des Klägers zweifelsohne geringer ist als
jene des Staatsmannes und Politikers Willy Brandt zum Zeitpunkt seines Todes,
auf die es in der Entscheidung „Abschiedsmedaille“ ankam, so wird
dies vorliegend dadurch kompensiert, dass der Informationsgehalt der
„A“, wie dargestellt, deutlich höher lag als der auf der
Abschiedsmedaille befindliche Text. Anders als im Fall der Entscheidung BGHZ
49,288 – Ligaspieler- ist der Vertrieb hier auch nicht darauf angelegt, dass
durch „Blindkäufe“ primär die Sammelleidenschaft der Interessenten
befriedigt wird und es diesen darauf ankommt, eine vollständige Serie zu
erreichen, sondern der Interessent der „A“ kann gezielt diejenigen
Karten erwerben, an denen er Interesse hat. In welchem Umfang er eine Serie
vervollständigt, hat keinerlei Glücksspiel-Element, sondern hängt allein von
seiner eigenen Entscheidung ab.          
Besondere Bedeutung im Rahmen der Abwägung kommt dabei dem
Umstand zu, wie ebenfalls schon das Landgericht hervorgehoben hat, dass der
Kläger vorliegend ausschließlich in dem Kontext gezeigt wird, in dem er auch
seine zeitgeschichtliche Bedeutung erlangt hat, nämlich als Torwart der
deutschen Fußballnationalmannschaft (zur Bedeutung dieses Kriteriums s. zuletzt
BGH Urteil vom 29.5.2018, VI ZR 56/17 – juris Rdnr. 18). Damit liegt kein
Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre vor. Es wird gerade nicht eine
Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten befriedigt,
sondern das Frontbild der „A“ dient ebenso wie die auf der Rückseite
in den Text eingebetteten Bilder der Auseinandersetzung mit der sportlichen
Laufbahn des Klägers und damit einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse
(vgl. BGH NJW 2009, 1499, 1500 (BGH 10.03.2009 – VI ZR 261/07).  
Vor diesem Hintergrund hat im vorliegenden Fall der
Persönlichkeitsschutz des Klägers im Ergebnis hinter dem im Interesse der
Öffentlichkeit bestehenden Publikationsinteresse der Beklagten zurückzustehen.
Dem Kläger stehen damit weder Unterlassungs-, noch Auskunfts-, Schadensersatz-
oder Vernichtungsansprüche zu.  
3) Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen. 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.     
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung der vom BGH
entwickelten Auslegungs- und Abwägungskriterien im konkreten Einzelfall.