Urteil vom 30.07.2018 – 33 O 12885/17 geurteilt, dass Online-Händler
gebrauchte Waren ausdrücklich als solche kennzeichnen müssen. Der Hinweis
„refurbished certificate“ in der Produktbeschreibung reicht nicht aus. Dafür
reicht die Bezeichnung „Refurbished-Certificate“ nicht aus. Amazon wurde daher
wegen einer Wettbewerbsverletzung zur Unterlassung verurteilt.
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) und Amazon, das gebrauchte
Smartphones angeboten hatte, ohne ausdrücklich klarzustellen, dass es sich
nicht um Neuware handelt. Die Produktinformation enthielt zunächst keinen
Hinweis darauf, dass es sich um gebrauchte Ware handelte. Später ergänzte
Amazon die Information um den Zusatz „refurbished certificate“. Das LG
argumentierte nach den Angaben des vzbv, dass Amazon seinen Kunden damit eine
wesentliche Information über eine für die Kaufentscheidung wichtige
Produkteigenschaft vorenthielt. Das sei nach dem Wettbewerbsrecht unzulässig.
Der Hinweis im Online-Shop „refurbished certificate“ reiche nach der jetzt
ergangenen Entscheidung nicht aus. Ein durchschnittlicher Verbraucher sei mit
dem englischen Begriff „refurbished“ nicht vertraut und könne sich darunter
nichts vorstellen. Selbst wenn er den Zusatz wörtlich mit „wiederaufbereitetes
Zertifikat“ übersetze, erhalte er keinen Hinweis darauf, dass das
Smartphone gebraucht sei.
Durchschnittsverbraucher über die Gebraucht-Eigenschaft eines angebotenen
Smartphones zu informieren, so dass das Fehlen eines weiteren Hinweises im
Angebot einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG darstellt. (Rn. 22) (red. LS
Dirk Büch)
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– EUR,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
diese zu vollstrecken an dem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
Verbrauchern … Internet unter www.amazon.de gebrauchte Smartphones zum Kauf
anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um gebrauchte Ware handelt,
wenn dies geschieht wie in Anlage Verbrauchern im Internet unter www.amazon.de
gebrauchte Smartphones mit dem Zusatz „Refurbished Certificate“ zum Kauf
anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich … gebrauchte Ware handelt,
wenn dies geschieht wie in Anlage K2.
in Höhe von 10.000,– EUR, Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Unterlassungsanspruch wegen behaupteten Verstoßes gegen Vorschriften des UWG
bzw. EGBGB geltend.
Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 25 verbraucher- und
sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Im Rahmen seiner
satzungsgemäßen Aufgaben verfolgt er unter anderem Verstöße gegen das UWG und
macht Unterlassungsansprüche nach dem UKlaG geltend. … ist in die Liste
qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen.
Produkte aller Art.
den Anlagen … 1 und K 2 abgebildete Smartphone „BQ Aquaris M5 FHD“ an.
der Beklagten den Kunden auf der Internetseite zur Verfügung gestellte
Produktinformation enthielt am 28.04.2017 keinen Hinweis auf diesen Umstand
(Anlage K 1). Am 04.05.2017 fügte die Beklagte den Produktinformationen den Hinweis
„Refurbished Certificate“ hinzu (Anlage K 2). Am 15.06.2017 enthielt die
Produktinformation einen Hinweis auf den gebrauchten Zustand des Smartphones
(Anlage K 3).
wegen des zunächst fehlenden Hinweises auf den gebrauchten Zustand des
angebotenen Smartphones ab (Anlage K 4). Die Beklagte gab keine
Unterlassungserklärung
Abs. 1 UWG zur beantragten Unterlassung zu verurteilen. Denn das mit den
Anlagen K 1 und K 2 dokumentierte Angebot verstoße gegen § 5 a Abs. 2 UWG. Der
Umstand, dass es sich bei dem angebotenen streitgegenständlichen Smartphone um
ein gebrauchtes gehandelt hat, sei eine wesentliche Information im Sinne des §
5a Abs. 2 UWG. Der später hinzugefügte Zusatz „Refurbished Certificate“ ändere
daran nichts, da der angesprochene Verbraucher diesen Begriff nicht verstehe
und … her nicht erkenne, dass ein gebrauchtes Gerät angeboten werde.
Art. 246 a § 1 Abs. … Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB vor, da die Beklagte gegen ihre
Pflicht verstoßen habe, die Verbraucher vor Abgabe ihrer Vertragserklärung in
klarer … verständlicher Weise über die wesentlichen Eigenschaften der Ware,
so auch ihren gebrauchten Zustand, zu informieren.
könne sie damit … gehört werden. Denn der Unterlassungsantrag nehme auf die
konkrete Verletzungsform Bezug. Hierdurch werde deutlich, dass Gegenstand des
Antrags allein die konkrete Werbehandlung sein solle (BGH, I ZR 252/02 –
Aktivierungskosten II).
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,–
Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6
Monaten, diese zu vollstrecken an dem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
Smartphones zum Kauf anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um
gebrauchte Ware handelt, wenn dies geschieht wie in Anlage K1
Smartphones mit dem Zusatz „Refurbished Certificate“ zum Kauf anzubieten, ohne
darauf hinzuweisen, dass es sich um gebrauchte Ware handelt, wenn dies
geschieht wie in Anlage K2.
Angebot aus der Anlage K 1 habe es sich um einen bedauerlichen Ausrutscher
gehandelt. Mit dem Zusatz „Refurbished Certificate“ gemäß der Anlage K 2 seien
die Verbraucher jedoch ausreichend deutlich auf den gebrauchten Zustand des
angebotenen Smartphones hingewiesen worden. Der Begriff „Refurbished“ sei
gerade im Zusammenhang mit elektrischen Geräten allgemein bekannt. Andere
Unternehmen böten ein ganzes Sortiment unter dem Begriff „Refurbished Produkte“
bzw. „Apple Certified Refurbished“ an.
er nicht auf das streitgegenständliche Smartphone beschränkt sei und daher
theoretisch alle von der Beklagten vertriebenen Produkte erfasse. Es sei jedoch
je nach angebotenem Produkt konkret zu beurteilen, was dessen wesentliche
Eigenschaften seien, über die informiert werden müsse. Wie ein Urteil des OLG
Hamm zeige (MMR 2014, 386), sei der Begriff „Gebrauchtwaren“ im Übrigen zu
unbestimmt, da er verschieden ausgelegt werden könne. Er sei daher zu
konkretisieren. Da auf der vom Klageantrag erfassten Internetseite
„www.amazon.de“ auch Produkte angeboten würden, für die es eine spezielle
Unterseite „Zertifiziert und generalüberholt“ gebe, sei der Klageantrag zu
weit. Denn der Verbraucher werde über die Eigenschaft des bereits erfolgten
Gebrauchs dieser Produkte durch das Angebot unter der Kategorie „Zertifiziert
und generalüberholt“ informiert.
Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2018 (Bl.
30/33 d.A.) verwiesen.
8 Abs. 1, Abs. 3, 3 Abs. 1, Abs. 2, 5 a Abs. 2 UWG wie tenoriert zu
verurteilen.
Smartphone BQ Aquaris M5 FHD auf der Internetseite „www.amazon.de“ (Anlage K 1
und K 2) stellt einen Verstoß gegen §§ 3, 5 a Abs. 2 UWG dar. Denn das Angebot
hat jeweils dem Verbraucher unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls eine wesentliche Information in Form des gebrauchten Zustands des
Smartphones vorenthalten, die erforderlich für eine informierte geschäftliche
Entscheidung war und deren Vorenthalten geeignet war, den Verbraucher zu einer
Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
gegenüber Verbrauchern … Sinne des § 2 Nr. 1 UWG dar.
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine wesentliche
Information im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG.
UGP-Richtlinie. Danach handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern
im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er im konkreten Fall
unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche
Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um
eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten
geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu
veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.
„wesentlich“ im … § 5 a Abs. 2 UWG ist, ist der allgemeine Zweck der
UGP-Richtlinie, für ein hohes Verbraucherschutzniveau zu sorgen, und der
besondere Zweck des Art. 7 UGP-Richtlinie, eine informierte geschäftliche
Entscheidung des Verbrauchers, zu gewährleisten (vgl. Köhler, in:
Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage, 2018, § 5 a Rdnr. 3.13). Die
Information muss daher einerseits ein solches Gewicht haben, dass sie für die
Entscheidung des durchschnittlichen Verbrauchers voraussichtlich und für den
Unternehmer erkennbar von maßgebender Bedeutung ist. Andererseits soll der
Unternehmer durch die Informationspflicht nicht unzumutbar belastet werden.
allgemeinen Verkehr, zu dem auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören.
Abzustellen ist folglich auf die Wahrnehmung des normal informierten und
angemessen aufmerksamen … verständigen Durchschnittsverbrauchers.
allgemein zwischen gebrauchten und ungebrauchten zu unterscheiden. Das deshalb,
weil die Frage, ob ein Produkt bereits gebraucht ist oder nicht, Einfluss auf
dessen Zustand und Lebensdauer hat bzw. haben kann und damit für die
Preisfindung mitentscheidend ist. Auch die Gewährleistung kann eine andere sein
(vgl. § 475 Abs. 2 BGB). Für Smartphones wie das streitgegenständlich
angebotene gilt nichts anderes. Dass es sich hierbei um ein Internetangebot
handelt, spielt insofern keine Rolle, als dass der Beklagten auch unter
Berücksichtigung dieses Umstandes zuzumuten ist, auf den gebrauchten Zustand
des von … angebotenen Produkts auf der Angebotsseite hinzuweisen.
Beklagten … den Angeboten gemäß der Anlage K 1 und K … Sinne eines Unterlassens
der Mitteilung vorenthalten.
Zusatz „Refurbished Certificate“ ergänzten Angebots (Anlage K 2).
Durchschnittsverbraucher über die Gebraucht-Eigenschaft des angebotenen
Smartphones zu informieren. Denn dieser kann sich unter diesem Zusatz
jedenfalls nichts in Bezug auf einen etwaigen gebrauchten Zustand vorstellen.
Der Durchschnittsverbraucher ist bereits mit dem englischen Terminus
„refurbished“ nicht vertraut. Ferner enthält der Zusatz für den
Durchschnittsverbraucher, selbst wenn er ihn wörtlich als „wiederaufbereitetes
Zertifikat“ übersetzte, keinen Hinweis darauf, dass das Smartphone selbst
gebraucht ist. Der von der Beklagten zum Beweis des Gegenteils vorgebrachte
Hinweis auf das Internetangebot des Elektronikhändlers „Conrad“ (Schriftsatz
vom 15.01.2018, Seite 3/Bl. 20 d.A.) bestätigt dieses Ergebnis. Denn das
Unternehmen „Conrad“ verwendet auf der eingelichteten Internetseite gerade
nicht den von der Beklagten benutzten Zusatz „Refurbished Certificate“, sondern
die Bezeichnung „Refurbished Produkte“
Smartphones ist als wesentliche Information unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalls für eine informierte geschäftliche Entscheidung nötig, und das
Vorenthalten ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.
Smartphones ist wesentlich und in der gemäß § 5 a Abs. 2 Nr. 1 UWG konkret zu
prüfenden Einzelfallsituation auch notwendig, damit der Verbraucher eine
informierte geschäftliche Entscheidung tätigen kann.
einer Entscheidung für oder gegen das Angebot der Beklagten dessen
Preis-Leistungs-Verhältnis beurteilen können muss und hierbei der Zustand des
Produkts (neu oder gebraucht) jedenfalls auch maßgeblich ist, benötigt er diese
wesentliche Information. Der Umstand, dass das Angebot auf einer Internetseite
erfolgt, führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. bereits oben 2. c)
geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, welche er bei Kenntnis, dass ein
gebrauchtes Smartphone angeboten wird, nicht getroffen hätte.
246 a § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB vorliegt – wofür einiges spricht –,
kann dahin stehen, da die Beklagte bereits nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3 Abs. 1,
Abs. 2, 5 a Abs. 2 UWG zur Unterlassung verpflichtet ist (Köhler, a.a.O., § 3 a
Rn).
geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr
gegeben. Eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte
Urrterlassungserklärung hat die klagte nicht abgegeben.
aufgrund der Aufnahme von „gebrauchte Smartphones“ anstatt „Gebrauchtwaren“ so
gefasst, dass er das beanstandete Verhalten abdeckt, ohne darüber
hinauszugehen. Denn der vom Kläger angegriffene Sachverhalt besteht in dem Angebot
des Smartphones BQ Aquaris M5 FHD auf der Internetseite „www.amazon.de“ gemäß
den Anlagen Anlage K … K 2. Genau das ist durch die Bezeichnung „gebrauchte
Smartphones“ Gegenstand des beantragten Unterlassungsanspruchs.
„gebrauchte“ ausreichend konkret ist. Damit ist klargestellt, dass solche Waren
erfasst sind, die bereits einmal in Gebrauch waren. Dass es daneben auch andere
Zustände von Waren gibt, die weder als neu(wertig) noch als gebraucht
bezeichnet werden können (vgl. OLG Hamm, MMR 2014, 386), ändert an der
Bestimmtheit des Begriffs „gebrauchte“ nichts. Im Übrigen handelt es sich dabei
um einen geläufigen Begriff zur Beschreibung des Zustands einer Ware, wie auch
die Verwendung Begriff „gebrauchter Güter“ in Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 der
Verbrauchsgüterrichtlinie 1999/44/EG des Europäische Parlaments und des Rates
vom 25. Mai 1999 zurückgeht.
sei dem Wortlaut nach auf „Gebrauchtwaren“ und damit theoretisch auf alle von
der Beklagten angebotenen „Gebrauchtwaren“ gerichtet gewesen und nicht nur auf
„gebrauchte Smartphones“. Der Klageantrag nahm aber von Anfang an Bezug auf die
Anlagen K 1 und K 2, die allein das Angebot eines gebrauchten Smartphones
zeigen. Bereits insofern bestand eine Beschränkung des Klageantrags.
des mit der Klageschrift dargestellten Sachverhalts einschließlich der
rechtlichen Begründung auszulegen (BGH WRP 2017, 1081 Rn. 11 – Komplettküchen).
Vorliegend hat der Kläger in der Klageschrift allein zu Verstößen in Bezug auf
ein gebrauchtes Smartphone vorgetragen. Die von ihm vorgelegten Anlagen K 1 und
K 2 haben allein ein gebrauchtes Smartphone zum Gegenstand. Ein Vortrag zu
fehlenden Informationen auch bei anderen gebrauchten Produkten der Beklagten
ist dem Klagevortrag nicht zu entnehmen. Die rechtlichen Ausführungen
erschöpfen sich ebenfalls in Angaben zu den konkret vorgetragenen
Verletzungshandlungen bei Smartphones. Schließlich kann auch nicht
unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger seinen Unterlassungsantrag in der
Klageschrift gemäß §§ 61 Satz 1, 51 Abs. 2 GKG mit 15.000,– EUR beziffert hat.
Das wäre bei Annahme einer Einbeziehung aller durch die Beklagte in Deutschland
vertriebenen gebrauchten Produkte ein sehr geringer, unpassender Streitwert.
Die im Verhältnis hierzu geringe Streitwertangabe von 15.000,– EUR ist daher
ein weiteres Indiz dafür, dass lediglich die Verletzungshandlungen … Bezug
auf gebrauchte Smartphones den Streitgegenstand bilden sollen.
12.06.2018 (Bl. 33 d.A.) stellt daher eine kostenneutrale Klarstellung des
bereits ursprünglich auf gebrauchte Smartphones beschränkten Klageantrags dar
und keine Rücknahme eines ursprünglich auf alle gebrauchten Waren bezogenen
Unterlassungsanspruchs.
beruht auf § 709 ZPO.
bestätigt.