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LG München I – Begriff „Refurbished Certificate“ in einem Angebot ist kein hinreichender Hinweis auf gebrauchte Ware

Das LG München I hat mit
Urteil vom 30.07.2018 – 33 O 12885/17
geurteilt, dass Online-Händler
gebrauchte Waren ausdrücklich als solche kennzeichnen müssen. Der Hinweis
„refurbished certificate“ in der Produktbeschreibung reicht nicht aus. Dafür
reicht die Bezeichnung „Refurbished-Certificate“ nicht aus. Amazon wurde daher
wegen einer Wettbewerbsverletzung zur Unterlassung verurteilt.
Hintergrund war eine Auseinandersetzung zwischen dem
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) und Amazon, das gebrauchte
Smartphones angeboten hatte, ohne ausdrücklich klarzustellen, dass es sich
nicht um Neuware handelt. Die Produktinformation enthielt zunächst keinen
Hinweis darauf, dass es sich um gebrauchte Ware handelte. Später ergänzte
Amazon die Information um den Zusatz „refurbished certificate“. Das LG
argumentierte nach den Angaben des vzbv, dass Amazon seinen Kunden damit eine
wesentliche Information über eine für die Kaufentscheidung wichtige
Produkteigenschaft vorenthielt. Das sei nach dem Wettbewerbsrecht unzulässig.
Der Hinweis im Online-Shop „refurbished certificate“ reiche nach der jetzt
ergangenen Entscheidung nicht aus. Ein durchschnittlicher Verbraucher sei mit
dem englischen Begriff „refurbished“ nicht vertraut und könne sich darunter
nichts vorstellen. Selbst wenn er den Zusatz wörtlich mit „wiederaufbereitetes
Zertifikat“ übersetze, erhalte er keinen Hinweis darauf, dass das
Smartphone gebraucht sei.
Leitsatz:
Der Zusatz „Refurbished Certificate“ ist nicht geeignet, den
Durchschnittsverbraucher über die Gebraucht-Eigenschaft eines angebotenen
Smartphones zu informieren, so dass das Fehlen eines weiteren Hinweises im
Angebot einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG darstellt. (Rn. 22) (red. LS
Dirk Büch)

Tenor
Die Beklagte … verurteilt, … bei Meidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– EUR,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
diese zu vollstrecken an dem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
Verbrauchern … Internet unter www.amazon.de gebrauchte Smartphones zum Kauf
anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um gebrauchte Ware handelt,
wenn dies geschieht wie in Anlage Verbrauchern im Internet unter www.amazon.de
gebrauchte Smartphones mit dem Zusatz „Refurbished Certificate“ zum Kauf
anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich … gebrauchte Ware handelt,
wenn dies geschieht wie in Anlage K2.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 10.000,– EUR, Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen
Unterlassungsanspruch wegen behaupteten Verstoßes gegen Vorschriften des UWG
bzw. EGBGB geltend.
2
Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16.
Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 25 verbraucher- und
sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Im Rahmen seiner
satzungsgemäßen Aufgaben verfolgt er unter anderem Verstöße gegen das UWG und
macht Unterlassungsansprüche nach dem UKlaG geltend. … ist in die Liste
qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen.
Die Beklagte verkauft auf der Internetseite „www.amazon.de“
Produkte aller Art.
Unter anderen bot sie auf der genannten Internetseite das in
den Anlagen … 1 und K 2 abgebildete Smartphone „BQ Aquaris M5 FHD“ an.
Dabei handelte es sich um ein gebrauchtes Produkt. Die von
der Beklagten den Kunden auf der Internetseite zur Verfügung gestellte
Produktinformation enthielt am 28.04.2017 keinen Hinweis auf diesen Umstand
(Anlage K 1). Am 04.05.2017 fügte die Beklagte den Produktinformationen den Hinweis
„Refurbished Certificate“ hinzu (Anlage K 2). Am 15.06.2017 enthielt die
Produktinformation einen Hinweis auf den gebrauchten Zustand des Smartphones
(Anlage K 3).
Mit Schreiben vom 09.05.2017 mahnte der Kläger die Beklagte
wegen des zunächst fehlenden Hinweises auf den gebrauchten Zustand des
angebotenen Smartphones ab (Anlage K 4). Die Beklagte gab keine
Unterlassungserklärung
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei gemäß § 8
Abs. 1 UWG zur beantragten Unterlassung zu verurteilen. Denn das mit den
Anlagen K 1 und K 2 dokumentierte Angebot verstoße gegen § 5 a Abs. 2 UWG. Der
Umstand, dass es sich bei dem angebotenen streitgegenständlichen Smartphone um
ein gebrauchtes gehandelt hat, sei eine wesentliche Information im Sinne des §
5a Abs. 2 UWG. Der später hinzugefügte Zusatz „Refurbished Certificate“ ändere
daran nichts, da der angesprochene Verbraucher diesen Begriff nicht verstehe
und … her nicht erkenne, dass ein gebrauchtes Gerät angeboten werde.
Ferner liege ein Verstoß gegen § 3 a UWG in Verbindung mit
Art. 246 a § 1 Abs. … Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB vor, da die Beklagte gegen ihre
Pflicht verstoßen habe, die Verbraucher vor Abgabe ihrer Vertragserklärung in
klarer … verständlicher Weise über die wesentlichen Eigenschaften der Ware,
so auch ihren gebrauchten Zustand, zu informieren.
Soweit die Beklagte eine zu weite Anspruchsfassung rüge,
könne sie damit … gehört werden. Denn der Unterlassungsantrag nehme auf die
konkrete Verletzungsform Bezug. Hierdurch werde deutlich, dass Gegenstand des
Antrags allein die konkrete Werbehandlung sein solle (BGH, I ZR 252/02 –
Aktivierungskosten II).
die Beklagte zu verurteilen, … bei Vermeidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,–
Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6
Monaten, diese zu vollstrecken an dem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
1. Verbrauchern im Internet unter www.amazon.de gebrauchte
Smartphones zum Kauf anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um
gebrauchte Ware handelt, wenn dies geschieht wie in Anlage K1
und/oder
2. Verbrauchern im Internet unter www.amazon.de gebrauchte
Smartphones mit dem Zusatz „Refurbished Certificate“ zum Kauf anzubieten, ohne
darauf hinzuweisen, dass es sich um gebrauchte Ware handelt, wenn dies
geschieht wie in Anlage K2.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Die Beklagte behauptet, bei dem streitgegenständlichen
Angebot aus der Anlage K 1 habe es sich um einen bedauerlichen Ausrutscher
gehandelt. Mit dem Zusatz „Refurbished Certificate“ gemäß der Anlage K 2 seien
die Verbraucher jedoch ausreichend deutlich auf den gebrauchten Zustand des
angebotenen Smartphones hingewiesen worden. Der Begriff „Refurbished“ sei
gerade im Zusammenhang mit elektrischen Geräten allgemein bekannt. Andere
Unternehmen böten ein ganzes Sortiment unter dem Begriff „Refurbished Produkte“
bzw. „Apple Certified Refurbished“ an.
12
Schließlich sei der Unterlassungsantrag zu weit gefast, da
er nicht auf das streitgegenständliche Smartphone beschränkt sei und daher
theoretisch alle von der Beklagten vertriebenen Produkte erfasse. Es sei jedoch
je nach angebotenem Produkt konkret zu beurteilen, was dessen wesentliche
Eigenschaften seien, über die informiert werden müsse. Wie ein Urteil des OLG
Hamm zeige (MMR 2014, 386), sei der Begriff „Gebrauchtwaren“ im Übrigen zu
unbestimmt, da er verschieden ausgelegt werden könne. Er sei daher zu
konkretisieren. Da auf der vom Klageantrag erfassten Internetseite
„www.amazon.de“ auch Produkte angeboten würden, für die es eine spezielle
Unterseite „Zertifiziert und generalüberholt“ gebe, sei der Klageantrag zu
weit. Denn der Verbraucher werde über die Eigenschaft des bereits erfolgten
Gebrauchs dieser Produkte durch das Angebot unter der Kategorie „Zertifiziert
und generalüberholt“ informiert.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst
Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2018 (Bl.
30/33 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte war gemäß §§
8 Abs. 1, Abs. 3, 3 Abs. 1, Abs. 2, 5 a Abs. 2 UWG wie tenoriert zu
verurteilen.
A.
Das streitgegenständliche Kaufangebot der Beklagten für das
Smartphone BQ Aquaris M5 FHD auf der Internetseite „www.amazon.de“ (Anlage K 1
und K 2) stellt einen Verstoß gegen §§ 3, 5 a Abs. 2 UWG dar. Denn das Angebot
hat jeweils dem Verbraucher unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls eine wesentliche Information in Form des gebrauchten Zustands des
Smartphones vorenthalten, die erforderlich für eine informierte geschäftliche
Entscheidung war und deren Vorenthalten geeignet war, den Verbraucher zu einer
Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
I.
Das Internetangebot stellt eine geschäftliche Handlung
gegenüber Verbrauchern … Sinne des § 2 Nr. 1 UWG dar.
2. Der gebrauchte Zustand des angebotenen Smartphones ist
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine wesentliche
Information im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG.
a) § 5 a Abs. 2 UWG dient der Umsetzung von Art. 7
UGP-Richtlinie. Danach handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern
im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er im konkreten Fall
unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche
Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um
eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten
geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu
veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.
Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob … Information
„wesentlich“ im … § 5 a Abs. 2 UWG ist, ist der allgemeine Zweck der
UGP-Richtlinie, für ein hohes Verbraucherschutzniveau zu sorgen, und der
besondere Zweck des Art. 7 UGP-Richtlinie, eine informierte geschäftliche
Entscheidung des Verbrauchers, zu gewährleisten (vgl. Köhler, in:
Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage, 2018, § 5 a Rdnr. 3.13). Die
Information muss daher einerseits ein solches Gewicht haben, dass sie für die
Entscheidung des durchschnittlichen Verbrauchers voraussichtlich und für den
Unternehmer erkennbar von maßgebender Bedeutung ist. Andererseits soll der
Unternehmer durch die Informationspflicht nicht unzumutbar belastet werden.
… vorliegend vom Kläger beanstandete … sich an den
allgemeinen Verkehr, zu dem auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören.
Abzustellen ist folglich auf die Wahrnehmung des normal informierten und
angemessen aufmerksamen … verständigen Durchschnittsverbrauchers.
Dieser ist daran gewöhnt, bei zum Kauf angebotenen Waren
allgemein zwischen gebrauchten und ungebrauchten zu unterscheiden. Das deshalb,
weil die Frage, ob ein Produkt bereits gebraucht ist oder nicht, Einfluss auf
dessen Zustand und Lebensdauer hat bzw. haben kann und damit für die
Preisfindung mitentscheidend ist. Auch die Gewährleistung kann eine andere sein
(vgl. § 475 Abs. 2 BGB). Für Smartphones wie das streitgegenständlich
angebotene gilt nichts anderes. Dass es sich hierbei um ein Internetangebot
handelt, spielt insofern keine Rolle, als dass der Beklagten auch unter
Berücksichtigung dieses Umstandes zuzumuten ist, auf den gebrauchten Zustand
des von … angebotenen Produkts auf der Angebotsseite hinzuweisen.
Diese wesentliche Information wurde dem Verbraucher … der
Beklagten … den Angeboten gemäß der Anlage K 1 und K … Sinne eines Unterlassens
der Mitteilung vorenthalten.
… gilt auch hinsichtlich … von der Beklagten … den
Zusatz „Refurbished Certificate“ ergänzten Angebots (Anlage K 2).
Dieser Zusatz ist nicht geeignet, den erwähnten
Durchschnittsverbraucher über die Gebraucht-Eigenschaft des angebotenen
Smartphones zu informieren. Denn dieser kann sich unter diesem Zusatz
jedenfalls nichts in Bezug auf einen etwaigen gebrauchten Zustand vorstellen.
Der Durchschnittsverbraucher ist bereits mit dem englischen Terminus
„refurbished“ nicht vertraut. Ferner enthält der Zusatz für den
Durchschnittsverbraucher, selbst wenn er ihn wörtlich als „wiederaufbereitetes
Zertifikat“ übersetzte, keinen Hinweis darauf, dass das Smartphone selbst
gebraucht ist. Der von der Beklagten zum Beweis des Gegenteils vorgebrachte
Hinweis auf das Internetangebot des Elektronikhändlers „Conrad“ (Schriftsatz
vom 15.01.2018, Seite 3/Bl. 20 d.A.) bestätigt dieses Ergebnis. Denn das
Unternehmen „Conrad“ verwendet auf der eingelichteten Internetseite gerade
nicht den von der Beklagten benutzten Zusatz „Refurbished Certificate“, sondern
die Bezeichnung „Refurbished Produkte“
4. Der Hinweis auf den gebrauchten Zustand des angebotenen
Smartphones ist als wesentliche Information unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalls für eine informierte geschäftliche Entscheidung nötig, und das
Vorenthalten ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.
a) Die Information über den gebrauchten Zustand des
Smartphones ist wesentlich und in der gemäß § 5 a Abs. 2 Nr. 1 UWG konkret zu
prüfenden Einzelfallsituation auch notwendig, damit der Verbraucher eine
informierte geschäftliche Entscheidung tätigen kann.
Da der Verbraucher für seine geschäftliche Handlung in Form
einer Entscheidung für oder gegen das Angebot der Beklagten dessen
Preis-Leistungs-Verhältnis beurteilen können muss und hierbei der Zustand des
Produkts (neu oder gebraucht) jedenfalls auch maßgeblich ist, benötigt er diese
wesentliche Information. Der Umstand, dass das Angebot auf einer Internetseite
erfolgt, führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. bereits oben 2. c)
… Vorenthalten ist geeignet, den Verbraucher zu einer
geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, welche er bei Kenntnis, dass ein
gebrauchtes Smartphone angeboten wird, nicht getroffen hätte.
Ob auch ein Verstoß gegen § 3 a UWG in Verbindung mit Art.
246 a § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB vorliegt – wofür einiges spricht –,
kann dahin stehen, da die Beklagte bereits nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3 Abs. 1,
Abs. 2, 5 a Abs. 2 UWG zur Unterlassung verpflichtet ist (Köhler, a.a.O., § 3 a
Rn).
Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die für den
geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr
gegeben. Eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte
Urrterlassungserklärung hat die klagte nicht abgegeben.
Der zuletzt gestellte … tenorierte Unterlassungsantrag ist
aufgrund der Aufnahme von „gebrauchte Smartphones“ anstatt „Gebrauchtwaren“ so
gefasst, dass er das beanstandete Verhalten abdeckt, ohne darüber
hinauszugehen. Denn der vom Kläger angegriffene Sachverhalt besteht in dem Angebot
des Smartphones BQ Aquaris M5 FHD auf der Internetseite „www.amazon.de“ gemäß
den Anlagen Anlage K … K 2. Genau das ist durch die Bezeichnung „gebrauchte
Smartphones“ Gegenstand des beantragten Unterlassungsanspruchs.
Der Klageantrag ist ferner bestimmt genug, da der Begriff
„gebrauchte“ ausreichend konkret ist. Damit ist klargestellt, dass solche Waren
erfasst sind, die bereits einmal in Gebrauch waren. Dass es daneben auch andere
Zustände von Waren gibt, die weder als neu(wertig) noch als gebraucht
bezeichnet werden können (vgl. OLG Hamm, MMR 2014, 386), ändert an der
Bestimmtheit des Begriffs „gebrauchte“ nichts. Im Übrigen handelt es sich dabei
um einen geläufigen Begriff zur Beschreibung des Zustands einer Ware, wie auch
die Verwendung Begriff „gebrauchter Güter“ in Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 der
Verbrauchsgüterrichtlinie 1999/44/EG des Europäische Parlaments und des Rates
vom 25. Mai 1999 zurückgeht.
B.
I.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Zwar könnte man annehmen, der ursprünglich gestellte Antrag
sei dem Wortlaut nach auf „Gebrauchtwaren“ und damit theoretisch auf alle von
der Beklagten angebotenen „Gebrauchtwaren“ gerichtet gewesen und nicht nur auf
„gebrauchte Smartphones“. Der Klageantrag nahm aber von Anfang an Bezug auf die
Anlagen K 1 und K 2, die allein das Angebot eines gebrauchten Smartphones
zeigen. Bereits insofern bestand eine Beschränkung des Klageantrags.
Zudem sind Unterlassungsanträge stets unter Berücksichtigung
des mit der Klageschrift dargestellten Sachverhalts einschließlich der
rechtlichen Begründung auszulegen (BGH WRP 2017, 1081 Rn. 11 – Komplettküchen).
Vorliegend hat der Kläger in der Klageschrift allein zu Verstößen in Bezug auf
ein gebrauchtes Smartphone vorgetragen. Die von ihm vorgelegten Anlagen K 1 und
K 2 haben allein ein gebrauchtes Smartphone zum Gegenstand. Ein Vortrag zu
fehlenden Informationen auch bei anderen gebrauchten Produkten der Beklagten
ist dem Klagevortrag nicht zu entnehmen. Die rechtlichen Ausführungen
erschöpfen sich ebenfalls in Angaben zu den konkret vorgetragenen
Verletzungshandlungen bei Smartphones. Schließlich kann auch nicht
unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger seinen Unterlassungsantrag in der
Klageschrift gemäß §§ 61 Satz 1, 51 Abs. 2 GKG mit 15.000,– EUR beziffert hat.
Das wäre bei Annahme einer Einbeziehung aller durch die Beklagte in Deutschland
vertriebenen gebrauchten Produkte ein sehr geringer, unpassender Streitwert.
Die im Verhältnis hierzu geringe Streitwertangabe von 15.000,– EUR ist daher
ein weiteres Indiz dafür, dass lediglich die Verletzungshandlungen … Bezug
auf gebrauchte Smartphones den Streitgegenstand bilden sollen.
Die Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung vom
12.06.2018 (Bl. 33 d.A.) stellt daher eine kostenneutrale Klarstellung des
bereits ursprünglich auf gebrauchte Smartphones beschränkten Klageantrags dar
und keine Rücknahme eines ursprünglich auf alle gebrauchten Waren bezogenen
Unterlassungsanspruchs.
II.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 709 ZPO.
… Vorsitzender Richter
am Landgericht
… Richterin
am Landgericht
… Richter
am Landgericht
Verkündet am 30.07.2018
… Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift wird
bestätigt.
München, den 31. Juli 2018
Anlage K1 [4/4]
Anlage K2 [4/5]
Anlage K3 [2/2]

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OLG Koblenz – eBay-Händler sind zum Hinweis auf die europäische OS-Schlichtungsplattform verpflichtet

Seit Januar 2016 sind Online-Händler aufgrund der EU-Verordnung
Nr. 524/2013 („ODR-Verordnung″)
verpflichtet, einen Hinweis auf die
europäische OS-Schlichtungsplattform auf ihren Webseiten vorzuhalten.
Das OLG Koblenz hat mit Beschluss
vom 25.1.2017, Az.  9 W 426/16
)
entschieden, dass ein eBay-Händler einen Link auf die OS-Plattform bereithalten
muss.
Das Landgericht Koblenz hatte dies in erster Instanz noch
abgelehnt.
„Den Antrag,
keine Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der
Webseite einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform
einzustellen, hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass
Unternehmer hierzu nur auf „ihren Websites“, nicht aber dann verpflichtet
seien, wenn sie ihre Angebote auf einem Online-Marktplatz unterhalten, der
selbst zur Einrichtung eines solchen Links verpflichtet sei.“
Dieser Auffassung ist das OLG Koblenz nicht gefolgt.
„Nach der am
09.01.2016 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die
Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (im Folgenden:
ODR-Verordnung, ODR = Online Dispute Resolution) ist die Einrichtung einer Plattform
für die Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) zur außergerichtlichen Regelung
von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern bei Online-Käufen
durch die Europäische Kommission vorgesehen.
Die in Art. 14
Abs. 1 S. 1 der ODR-Verordnung geregelte Verpflichtung zur
Einstellung eines
Links auf die OS-Plattform „auf ihren Websites“ gilt nach dem Wortlaut des
Verordnungstextes für „in der Union niedergelassene Unternehmer … und in der
Union niedergelassene Online-Marktplätze …“.
Weder dem Verordnungstext
noch dem Erwägungsgrund 30 der Verordnung lässt sich entnehmen, dass die
geregelte Verpflichtung für Online-Unternehmer entfallen soll, wenn sie ihre
Angebote auf einem Online-Marktplatz wie beispielsweise Ebay – unterhalten und
dieser Marktplatz bereits einen Link enthält.
Der
Erwägungsgrund 30 der Verordnung stellt nach Auffassung des Senats deshalb auch
ausdrücklich klar, dass „Online-Marktplätze … gleichermaßen und eben nicht nur
anstelle und für die auf ihrem Marktplatz tätigen Unternehmen verpflichtet sein
sollen, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen.“

Dieses Verständnis teilt das OLG Koblenz mit dem Urteil
des OLG München vom 22. September 2016, Az. 29 U 2498/16
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OLG Dresden – Kein eigener zusätzlicher Link zur OS-Plattform auf Handelsplattformen wie eBay erforderlich

Das OLG Dresden
hat mit Beschluss
vom 11.08.2017 – 14 U 732/17
) entschieden, dass Art.
14 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung)
einen
Onlineshop-Betreiber, der ein Angebot auf einem Online-Marktplatz wie … unter
„andere Verkäufer“ einstellt, nicht dazu verpflichtet, in diesem
Angebot auf der für ihn fremden Website des Online-Marktplatzes einen Link zur
OS-Plattform bereitzustellen. Damit hat das OLG Dresden sein Urteil
vom 17.1.2017 Az. 14 U 1462/16
bestätigt

Gründe:
I.

Der Kläger beanstandet, dass der beklagte Onlineshop-​Betreiber in seinem
Angebot unter „andere Verkäufer“ auf der Internet-​Verkaufsplattform
„…“ keinen Link auf die OS-​Plattform eingestellt hat.

Der Beklagte schloss sich im Streitfall auf der Internet-​Verkaufsplattform
„…“ dem Angebot des Händlers „D… GmbH“ für eine Steckdosenleiste
„Brennenstuhl Premium“ an, indem er sich dort in einem Hinweiskästchen unter
„andere Verkäufer auf …“ aufführen ließ, wie im Klageantrag eingeblendet
(vgl. Anlage K 4 a). Von dem Hinweiskästchen (3 cm auf 1 cm), neben dem zwei
weitere Verkäufer benannt werden, kann das Produkt direkt „in den
Einkaufswagen“ gelegt werden. Der Beklagte weist in diesem Hinweiskästchen
nicht auf die Online-​Streitbeilegungs-​Plattform (OS-​Plattform) hin und
stellt auch keinen Link von dort zu dieser Plattform bereit.

Der Kläger sieht den beklagten Online-​Händler nach der Verordnung (EU) Nr.
524/2013 in der Pflicht, in dessen Angebot auf dem Online-​Marktplatz
Informationen über die OS-​Plattform sowie einen Link dorthin zur Verfügung zu
stellen.

Diesem Rechtsstreit in der Hauptsache ging ein Verfahren der einstweiligen
Verfügung voraus. Darin hat das Landgericht den Antrag, es dem Beklagten zu
untersagen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz von
Multimedia und/oder Elektronik Angebote zu veröffentlichen und/oder zu
unterhalten, ohne auf der Webseite einen für den Verbraucher leicht
zugänglichen Link zur OS-​Plattform einzustellen, mit Urteil vom 14.09.2016 zurückgewiesen.
Der Senat hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 17.1.2017 zurückgewiesen
(K
& R 2017, 194
). Zur Begründung wurde darauf abgestellt, das Angebot
befinde sich nicht auf der Website des Verfügungsbeklagten, sondern derjenigen
der Online-​Plattform, so dass der Verfügungsbeklagte dort keinen Link zur OS-​Plattform
einstellen müsse. Im Hauptsacheverfahren hat das Landgericht mit Urteil vom
2.5.2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage
abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht unter Vertiefung
seines erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend, den Online-​Händler
treffe die Pflicht zur Einstellung des Links zur OS-​Plattform in seinem
Angebot auf dem Online-​Marktplatz. Dies gebiete der Zweck der Regelung, möglichst
vielen Verbrauchern Kenntnis von dem Bestehen der OS-​Plattform zu geben.

Der Kläger beantragt,

das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 2.5.2017
aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom
Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festsetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu
unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im
Fernabsatz betreffend Multimedia und/oder Elektronik Angebote zu
veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite einen für
Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-​Plattform einzustellen, wie im
Berufungsantrag eingeblendet.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 6.6.2017 den Kläger
darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, seine Berufung durch einstimmigen
Beschluss nach § 522 Abs.
2 ZPO zurückzuweisen. Auf diesen Hinweisbeschluss und die Ausführungen der
Parteien in den gewechselten Schriftsätzen mitsamt Anlagen wird ergänzend Bezug
genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs.
2 ZPO zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg
hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht
geboten ist. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen im
angefochtenen Urteil und auf seinen Beschluss vom 6.6.2017.

In diesem Rechtsstreit geht es nicht darum, ob, sondern wo ein Link zur OS-​Plattform
durch den Onlineshop-​Betreiber bereitzustellen ist. Der Kläger beanstandet
allein, dass der beklagte Onlineshop-​Betreiber in seinem auf der Internet-​Plattform
www…de unter „andere Verkäufer“ hinzugefügten Angebot (1 cm x 3 cm) keinen
Link zur Online-​Streitbeilegungs-​Plattform (OS-​Plattform) einstellt. Nach
Auffassung des Klägers handele es sich im Streitfall allein um die Frage, ob
ein Unternehmer, der sich einer Online-​Plattform bedient, in seinem dort
veröffentlichten bzw. ihm zuzurechnenden Angebot einen Link zur OS-​Plattform
einstellen müsse. Der Senat verneint diese Frage weiterhin. Streitgegenständlich
ist hier nicht die – zu bejahende – Frage, ob der Beklagte auf seiner eigenen
Website einen Link einzustellen hat. Im Streitfall allein angegriffen und
entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte nicht an der vom Kläger begehrten
Stelle den Link einzubinden hat. In seinem Angebot auf dem Online-​Marktplatz
muss der Beklagte nicht auf der für ihn fremden Website des Online-​Marktplatzbetreibers
zusätzlich zu dessen Link – ebenso wenig wie jeweils weitere dort anbietende
Onlineshop-​Betreiber – den Link bereitstellen.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
Nr. 2, § 3a UWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 S. 1 Verordnung
(EU) Nr. 524/2013 (Verordnung über die Online-​Streitbeilegung in
Verbraucherangelegenheiten vom 21.05.2013, ABl. L 165 vom 18.06.2013, S. 1-​12
in Kraft seit 9.1.2016 im folgenden: ODR-​Verordnung, d.h. Online Dispute
Resolution – Verordnung) steht dem Kläger nicht zu. Entgegen seiner Auffassung
verstößt der Beklagte nicht gegen Art. 14 Abs. 1 ODR-​Verordnung.

1. Art. 14 Abs. 1 S. 1, 2 ODR-​Verordnung lautet:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-​Kaufverträge
oder Online-​Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene
Online-​Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-​Plattform
ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.“
Der Wortlaut der Vorschrift stellt entgegen der Auffassung
des Klägers nicht auf die Angebote oder Angebotsseite, sondern ausdrücklich auf
die zugehörige Website ab. Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-​Verordnung haben die
Online-​Verträge eingehenden Unternehmer und die Online-​Marktplätze den Link
auf „ihren Websites“ einzustellen. Die Stelle für die Einbindung des Links ist
die eigene Website, nicht das eigene Angebot auf einer fremden Website. Das
Possessivpronomen „ihren“ macht abgrenzend deutlich, dass ein Online-​Händler,
der auf der Website eines Online-​Marktplatzes Angebote einstellt, nicht dort,
sondern bei sich einen Link bereitstellen muss. Die Website des Online-​Marktplatzes
und das dort erscheinende Angebot sind nicht die Website des Online-​Händlers,
so dass der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-​Verordnung das Klagebegehren
nicht stützt.

Dies gilt nicht nur bei einem durch die Schreibweise nahegelegten Verständnis
von „Website“ als Gesamtheit eines Internetauftritts oder mehrerer Webseiten,
die nicht notwendigerweise unter einer Domain verbunden sein müssen. Auch die
Webseite – untypisch verstanden als einzelnes Dokument, das mit einem Browser
unter Angabe eines URL (Uniform Resource Locators) im Internet abgerufen werden
kann – ist bei einem Angebot auf einem Online-​Marktplatz nicht dem Onlineshop-​Betreiber
zuzuordnen. Die Internetadresse der beanstandeten Angebotsseite lautet nicht
auf ihn, sondern auf den Marktplatz-​Betreiber. Wäre unter „ihrer Website“ auch
das Angebot des Onlineshop-​Betreibers auf der Website des Online-​Marktplatzes
zu verstehen, würde der Onlineshop-​Betreiber – entgegen der Abgrenzung durch
den Wortlaut – sowohl auf seiner als auch zugleich auf der fremden „Website“
den Link bereitstellen.

Von einem derart weiten Begriffsverständnis müsste man sich zudem im Hinblick
auf den Online-​Marktplatz ohnehin wieder lösen. Denn es wäre abseitig, ihn für
verpflichtet zu halten, zusätzlich zu einem Link auf seiner Website Links auf
den Angebotsseiten der auf dem Marktplatz anbietenden Onlineshops einstellen zu
müssen.

2. Wie Erwägungsgrund 30 der ODR-​Verordnung aufzeigt, wird ein wesentlicher
Anteil der Online-​Kaufverträge und Online-​Dienstleistungsverträge über
Online-​Marktplätze abgewickelt, die Verbraucher und Unternehmer zusammenführen.
Online-​Marktplätze sind Online-​Plattformen, die es Unternehmern ermöglichen,
den Verbrauchern ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten. Diese Online-​Marktplätze
sind nach Erwägungsgrund 30 der ODR-​Verordnung „daher gleichermaßen“
wie die Onlineshop-​Betreiber verpflichtet, einen Link zur OS-​Plattform
bereitzustellen.

Gleichermaßen bedeutet jedoch nicht zugleich am selben Ort, d.h. auf ein und
derselben Website. Vielmehr haben sowohl der Betreiber des Online-​Marktplatzes
als auch der Betreiber des Onlineshops gleichermaßen auf der jeweils eigenen
Website einen Link bereitzustellen. Von dieser ihm eigenen Verpflichtung wird
der Onlineshop-​Betreiber nicht freigestellt – auch dann nicht, wenn sein
Angebot nur oder auch auf dem Marktplatz zu finden ist. Seine Pflicht zur
Verlinkung auf der eigenen Website entfällt nicht und die Pflicht des Online-​Marktplatzbetreibers
tritt nicht an ihre Stelle; vielmehr bestehen die Pflichten nebeneinander (vgl.
OLG Koblenz, GRUR-​RR 2017, 147; LG Aachen, Urteil vom 22.2.2017, Az. 42 O
121/16). Dieses Nebeneinander gilt aber nicht für dieselbe Stelle der
Verlinkung, d.h. dieselbe Website. Dem Onlineshop-​Betreiber wird nicht die
Verpflichtung auferlegt, in seinem Angebot auf der für ihn fremden Website des
Online-​Marktplatzes zusätzlich zum dort vom Online-​Marktplatzbetreiber
einzustellenden Link auch noch einen eigenen Link zur OS-​Plattform
einzustellen. Andernfalls wäre eine Unterscheidung zwischen „Website“ und „Angebot“,
die die ODR-​Verordnung kennt und in Art. 14 Abs. 2 S. 2 umsetzt, hinfällig;
der Normgeber hätte sogleich auf das Angebot abstellen können.

3. Wäre (jeder) der auf einem Online-​Marktplatz anbietenden Onlineshop-​Betreiber
verpflichtet, auf der für ihn fremden Website des Online-​Marktplatzes
seinerseits zusätzlich einen Link zur OS-​Plattform bereitzustellen, hätte es
angesichts einer solchen Häufung von Links nicht auch noch eines Links durch
den Betreiber des Online-​Marktplatzes bedurft. Eben weil der Normgeber einen
Bedarf für einen solchen Link auf dem Online-​Marktplatz ausgemacht und
ausdrücklich dem Online-​Marktplatzbetreiber die Verlinkung aufgegeben hat,
geht er davon aus, dass nicht auch der jeweilige Onlineshop-​Betreiber auf der
für ihn fremden Website des Marktplatzes einen Link bereitzustellen hat. So
weist die angegriffene Verletzungshandlung unter „andere Verkäufer auf
…“ drei andere Verkäufer in einem Kasten auf, der weitaus schmaler und
kleiner als das Angebot des Verkäufers D… GmbH ist. Im Streitfall würden sich
bei dem Angebot eines Produkts von jedem der anbietenden Onlineshop-​Betreiber
ein Link auf der jeweils für ihn fremden Website, d.h. vier Links, finden. Dem
Normgeber schien es demnach sachgerechter, hierfür denjenigen in die Pflicht zu
nehmen, dem für einen dort anzubringenden Link die Website zuzuordnen ist: den
Online-​Marktplatzbetreiber.

4. Zweck der Regelung ist es, dass möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem
Bestehen der OS-​Plattform erlangen, um die Online-​Streitbeilegung zu fördern
(Erwägungsgrund 30 der ODR-​Verordnung). Deshalb hat die Informationspflicht
nicht nur einen Hinweis, sondern die Bereitstellung eines Links auf die OS-​Plattform
zum Gegenstand. Damit dient sie dem Interesse der Verbraucher als
Markteilnehmer und stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar (vgl. OLG München K&R
2016,848
; Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl. 2017, § 3a Rn. 1.325b).

Dieser Zweck erfordert es indessen nicht, dass auf ein und derselben Website
des Online-​Marktplatzes sowohl dessen Betreiber als auch der jeweilige
Onlineshop-​Betreiber einen Link setzen müssten. Da je nach Angebotslage sogar
eine Vielzahl von Onlineshop-​Betreibern ihre Angebote auf dem Online-​Marktplatz
unterbreiten, insbesondere sich dort an andere Angebote anhängen, würde sich an
derselben Stelle eine Vielzahl von Links häufen. Diese Informationsüberflutung
führt zur Unübersichtlichkeit und trägt zur Entwertung des Links bei. So würden
sich im Streitfall bei dem Angebot eines einzelnen Produkts fünf Links auf
derselben Website finden (jeder der vier Onlineshop-​Betreiber und zusätzlich
der Marktplatzbetreiber). Es wäre kontraproduktiv, wenn ein Online-​Marktplatz
nicht nur den Link des Markplatzbetreibers enthielte, sondern mit einer solchen
Vielzahl weiterer – gleichlautender und stets leicht zugänglicher – Links der
dort anbietenden Onlineshop-​Betreiber überhäuft würde. Dies gilt erst recht,
wenn man mit dem Kläger sogar noch eine sprachliche Kurzerläuterung verlangt.

5. Aus den vom Kläger herangezogenen Literatur- und Rechtsprechungszitaten
ergibt sich nichts anderes, wie im Hinweisbeschluss dargelegt. Die nunmehr
angeführte Entscheidung des LG Bamberg (Urteil vom 22.2.2017, Az.: 2 HK
O 31/16
) spricht nicht für, sondern gegen die Auffassung des Klägers, indem
sie – im Sinne des Senats – darauf abstellt, dass der Link auf der Webseite des
dortigen Beklagten und damit nicht des Marktplatzbetreibers anzubringen ist.
Der Kläger versucht, die zitierten Entscheidungen auf das hier allein
angegriffene Angebot unter dem Hinweis „andere Verkäufer auf …“ zu
beziehen. Dies ist indessen nicht vergleichbar und verkennt die Stelle, an der
ein Online-​Shop-​Betreiber als Normadressat den Link einzubinden hat – nicht
auf der Website des Marktplatz-​Betreibers, sondern seiner eigenen. Deshalb
bedarf es auch keiner Vorlage an den EuGH. Die vom Kläger zur Vorlage angeregte
Frage ist demnach nicht streitentscheidend.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine
Veranlassung. Das Urteil beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze
auf einen Einzelfall. Eine Divergenz zur zitierten Rechtsprechung liegt nicht
vor, weil es sich hier um einen anderen Sachverhalt handelt und nicht die
Frage, ob, sondern wo der Link bereitzustellen ist, streitentscheidend ist. Die
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Markenrecht – PARACORD e.K., verschickt über Rechtsanwalt Jochen Birk Abmahnungen an dawanda-Verkäufer

Die Firma  PARACORD e.K., Inhaber Alexandr Kuzmenkov, Wendenstr. 31, 91522 Ansbach

lässt durch  den Rechtsanwalt Jochen Birk, Schweinsdorfer Str. 33, 91541 Rothenburg o.d. Tauber  wegen festgestellter Markenrechtsverletzung an der Marken eine Abmahnung u.a. wegen der rechtswidrigen Benutzung der Bezeichnung  PARACORD“  aussprechen.  



Der Abgemahnte wird darüber informiert, dass die Abmahnerin Inhaberin verschiedener eingetragener deutscher und europäischer Marken sei, so etwa „PARACORD“, welche sowohl als deutsche Wort- und Bildmarke mit der Registernummer  302016221401als auch als der Unionsmarke mit der Registernummer 013284104 geschützt sei.   


Mit dieser Abmahnung lässt die PARACORD e.K., Inhaber Alexandr Kuzmenkov die Verletzung der Marke „PARACORD“ bei dem Online-Marktplatz dawanda.com  beanstanden.


In der Abmahnung wird ein Verstoß gegen  § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG gerügt und mitgeteilt, dass der Markeninhaberin PARACORD e.K. entsprechende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustehen würden.

Gefordert wird durch den Rechtsanwalt Jochen Birk die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der sich verpflichtet werden sollte, es unter Übernahme einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe  es zu unterlassen, mit dem Zeichen „PARACORD“, gewerbsmäßig anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, zu bewerben oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Produkte nicht von der Firma PARACORD e.K. oder in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden sind. 

Ferner wurde umfangreich Auskunft über den Verletzungsumfang, Schadensersatz in Höhe von 800,00 € sowie die Vernichtung aller noch in Besitz befindlichen Schmuckstücke nebst die Übernahme der entstandenen Kosten durch die Inanspruchnahme der anwaltlichen Leistung aus einem Gegenstandswert von 50.000,00 € zzgl. Auslagen, in Summe  1.531,90 € verlangt.

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (MarkenG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.


Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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Markenrecht – PARACORD e.K., Inhaber Alexandr Kuzmenkov lässt Rechtsanwalt Jochen Birk Abmahnungen verschicken

Die Firma  PARACORD e.K., Inhaber Alexandr Kuzmenkov, Wendenstr.
31, 91522 Ansbach

lässt durch  den Rechtsanwalt Jochen Birk, Schweinsdorfer Str. 33, 91541 Rothenburg o.d. Tauber  wegen festgestellter Markenrechtsverletzung an der Marken eine Abmahnung u.a. wegen der rechtswidrigen Benutzung der Bezeichnung  PARACORD“  aussprechen.  



Der Abgemahnte wird darüber informiert, dass die Abmahnerin Inhaberin verschiedener eingetragener deutscher und europäischer Marken sei, so etwa „PARACORD“, welche sowohl als deutsche Wort- und Bildmarke mit der Registernummer  302016221401als auch als der Unionsmarke mit der Registernummer 013284104 geschützt sei.   


Mit dieser Abmahnung lässt die PARACORD e.K., Inhaber Alexandr Kuzmenkov die Verletzung der Marke „PARACORD“ bei dem Online-Marktplatz
amazon.de 
 beanstanden.


In der Abmahnung wird ein Verstoß gegen  § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG gerügt und mitgeteilt, dass der Markeninhaberin PARACORD e.K. entsprechende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustehen würden.

Gefordert wird durch den Rechtsanwalt Jochen Birk die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der sich verpflichtet werden sollte, es unter Übernahme einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe 
 es zu unterlassen, mit dem Zeichen „PARACORD“, gewerbsmäßig anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, zu bewerben oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Produkte nicht von der Firma PARACORD e.K. oder in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden sind. 

Ferner wurde umfangreich Auskunft über den Verletzungsumfang, Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 € sowie die Vernichtung aller noch in Besitz befindlichen Schmuckstücke nebst die Übernahme der entstandenen Kosten durch die Inanspruchnahme der anwaltlichen Leistung aus einem Gegenstandswert von 50.000,00 € zzgl. Auslagen, in Summe  1531,90 €
 
verlangt.

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (MarkenG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.



Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
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Fotorecht – Wie es die Dortmunder Kanzlei Fuß & Jankord PartG schafftAbgemahnten Ostern zu versauen

Die
Dortmunder Kanzlei Fuß & Jankord
PartG
verschickte am Gründonnerstag um 12:31 Uhr  per E-Mail Abmahnungen wegen der
widerrechtlichen Nutzung von Fotos des Herrn Patrick Jander, Steinhammerstraße 108, 44379 Dortmund, Betreiber
der Webseite www.messeshop-deutschland.de,
an Nutzer der Plattform amazon. Klar per Post wäre die vor Ostern nicht mehr
angekommen, und bei eine Frist bis zum 25. April wäre eine Zustellung am 18.04.
auch nicht mehr zumutbar gewesen, auch wenn die übliche Wochenfrist noch
eingehalten gewesen wäre.
Aber
die Abgemahnten dürften so natürlich zunächst einmal ein mieses Osterfest
gehabt haben. Ob das geplant war? Diese Überlegung überlasse ich der Phantasie
der Leser. Merkwürdig mutet es schon an.
Die Abgemahnten
sollen Lichtbilder des
Herrn Patrick
Jander
verwendet haben. Der Urheber der Lichtbilder sei Herr
Patrick Jander.
Durch
die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das
Urheberrecht verstoßen.
Die Kanzlei  Fuß & Jankord PartG legt
dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten
Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche
Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil
stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die
Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben
fordert 
die
Kanzlei 
Fuß
& Jankord PartG
für Herrn Patrick Jander 1.162,50
€ 
Schadensersatz für die Nutzung eines Fotos in einem
Online-Shop nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für
Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren
für sie selbst in Höhe von 480,20 € aus einem Gegenstandswert
in Höhe von 6.000,00
Herrn Patrick
Jander
€.
Fraglich ist bei
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U
98/13     
 mit der
Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht bzw.
im Bereich der
Abmahnungen für
Bilderklau
versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (
UrhG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
 beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei
mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
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Selber Abmahnen macht wohl auch Spaß – Rechtsanwälte am Kreuztor wechseln auf die „dunkle Seite der Macht“

Gerne werben die
Rechtsanwälte der Münsteraner Kanzlei RECHTSANWÄLTE
AM KREUZTOR
um Abgemahnte. Jetzt wechselt die Kanzlei der Kollegen dr.
Oliver Wallscheid LL.M. und Timm Christian Drouven  auf die „dunkle Seite der Macht“ und
verschickt selbst Abmahnungen im Namen der Natura
Balance UG
aus Münster wegen des Verstoßes gegen das 
Wettbewerbsrecht
(UWG)
auf der Plattform Amazon.
Gegenstand der
Beauftragung ist die Art und Weise der Präsentation der Angebote im Internet
auf Amazon mit denen der Abgemahnte gegenüber der Natura Balance UG unlauteren
Wettbewerb bestreite, heißt es in dem Abmahnschreiben vom 08.02.2016 der
sachbearbeitenden
Rechtsanwältin Deborah Stutznäcker.
Frau Yvonne
Beck,
Geschäftsführerin der
Natura Balance UG
 bietet auf den Webseiten eBay und amazon ebenfalls
Kosmetik etc. zum Verkauf an.
Abgemahnt wird
weiterhin das Fehlen verschiedener gesetzlich vorgeschriebener Informationen:
·           
Informationen zu Impressum /Anbieterkennzeichnung;
·           
Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen
Mängelhaftungsrecht;
·           
Informationen über das gesetzliche Widerrufsrecht und
das Muster-Widerrufsformular.
Wie bei
wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Gang und Gäbe fordert die Kanzlei RECHTSANWÄLTE
AM KREUZTOR
neben der Abgabe einer den Wiederholungsfall ausschließenden
strafbewerten Unterlassungserklärung, die eine feste Vertragsstrafe in Höhe von
5.001,00 Euro vorsieht und nach meiner Auffassung unkorrekt zu Lasten des
abgemahnten Ebay-Verkäufers formuliert ist.
Und damit sich die
ganze Schreiberei, also der Aufwand, auch lohnt werden Abmahnkosten auf
Grundlage eines Gegenstandswertes von 20.000,00 € in Höhe von 966,60 €
gefordert.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Wettbewerbsrecht
 (UWG) befasst oder
einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
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Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte
Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten
Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account
rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche
aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden
Auch hierbei helfe ich Ihnen zu einem fairen
Pauschalpreis

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OLG Hamm untersagt irreführende Sonnenschirminternetangebote

Enthält das auf der
Internetplattform veröffentlichte Angebot von Sonnen-schirmen als Blickfang die
Abbildung eines aufgestellten Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung
des Schirmständers erforderlichen Betonplatten, ist die Werbung irreführend,
wenn diese Platten tatsächlich nicht zum Lieferumfang gehören und dies durch
entsprechende Angaben im Blickfang mit der Abbildung nicht zum Ausdruck
gebracht wird. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am
04.08.2015 im einstweiligen Rechtsschutz entschieden und damit die in erster
Instanz vom Landgericht Arnsberg erlassene einstweilige Verfügung bestätigt.
Die beklagte Firma aus
Lampertheim/Hessen unterhält Warenhäuser für Haushalts- und Gartenartikel. Ihre
Artikel vertreibt sie auch über die Internetplattform ʺamazonʺ. Zum
Verkaufspreis von ca. 135 Euro bot sie bei ʺamazonʺ Sonnenschirme an und
präsentierte ihr Angebot mit der Abbildung eines aufgestellten Sonnenschirms
einschließlich der zur Beschwerung des Schirmständers erforderlichen
Betonplatten. Dabei wies der weitere Angebotstext darauf hin, dass die Betonplatten
nicht zum Lieferumfang gehören sollten. Dies hielt die klagende Firma aus
Lippetal, die über das Internet ebenfalls Sonnenschirme vertreibt, für
irreführend und hat von der Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
die Unterlassung des so bebilderten Warenangebots verlangt.
Das Unterlassungsbegehren der
Klägerin war erfolgreich. Ebenso wie das Landgericht Arnsberg hat der 4.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm der Beklagten die beanstandete
Werbeaussage ihres Internetangebots untersagt. Sie sei irreführend, weil sie
den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass die abgebildeten Betonplatten als
Zubehör zum Lieferumfang des angebotenen Sonnenschirms gehörten.
Insbesondere bei
Internetangeboten habe eine als Blickfang präsentierte Produktabbildung eine
maßgebliche Bedeutung für den Angebotsinhalt, weil die Abbildung als
maßgeblicher Teil der Produktbeschreibung wahrgenommen werde. Ein
durchschnittlicher Verbraucher, auf dessen Sichtweise abzustellen sei, sei
grundsätzlich am Erwerb eines Produkts interessiert, das ohne den Erwerb
weiteren Zubehörs funktionsfähig sei. Da die angebotenen Son-nenschirme ohne
die abgebildeten Betonplatten nicht standsicher aufstellbar seien, werde ein
Verbraucher die Abbildung des Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung
des Ständers notwendigen Betonplatten so verstehen, dass die Platten als
Zubehör zum Lieferumfang gehören sollten. Der in der Produktbeschreibung
enthaltene Hinweis, dass die Sonnenschirme ohne Platten geliefert würden,
beseitige die Irreführung des Verbrauchers nicht. Die Produktabbildung sei als
Blickfang herausgestellt und könne nur durch Hinweise korrigiert werden, die
selbst am Blickfang teilhätten.
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Kaum auf dem Markt, schon werden die gefälschten Loom Bands abgemahnt

Wie macht man den eigenen Töchtern den gewerblichen Rechtsschutz und insbesondere das Markenrecht schmackhaft? 

Man lässt sie einfach dem aktuellen Trend der Loom Bänder fröhnen, um ihnen dann zu erklären, dass schon markenrechtliche Abmahnungen der Firmen Choon’s Design Inc. und RAINBOW LOOM Handels GmbH durch die Kanzlei Bird & Bird ausgesprochen worden sind.
Dabei handelt es sich bei der 
Firma Choon’s Design Inc. um die Firma des  Erfinders Choon Ng der Original Rainbow Loom® Silikonbänder und des passenden Zubehörs. Die Firma Rainbow Loom Handels GmbH aus Laxenburg in Österreich vertreibt die Produkte exklusiv in Deutschland und Österreich.


Die Kanzlei Bird & Bird rügt den  markenrechtswidrigen Verkauf von nachgemachten Loom-Bändern über die Onlineplattformen eBay und Amazon.


Wie üblich wird in der Abmahnung der Kanzlei Bird & Bird die Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung gefordert. Die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung enthält daneben die Verpflichtung, die Kosten der Inanspruchnahme der Kanzlei Bird & Bird in Höhe von 2.948,90 € auf Basis eines Gegenstandwertes von 250.000,00 € zu tragen.  
Die Kanzlei 
Bird & Bird verlangt zur Berechnung des Schadensersatz Auskunft über verkaufte Stückzahlen und Herkunft der Bänder. Deshalb soll sich der abgemahnte Händler schon einmal vorab verpflichten, sämtliche Schäden zu ersetzen.

Bevor Abgemahnte also voreilig die Unterlassungserklärung
unterzeichnen, sollten sie sich vorher von einem Fachanwalt beraten lassen.
Wenn auch Sie eine Abmahnung der Firmen Choon’s Design Inc. und Rainbow Loom Handels GmbH durch die Kanzlei Bird & Bird wegen einer möglichen Markenverletzung durch Verkäufe von Loom-Bändern auf den Plattformen eBay und Amazon erhalten haben, biete ich Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Berliner Kanzlei Lubberger Lehment mahnt für Coty Germany GmbH sog. Outlet-Verkauf auf Amazon ab

Die Berliner
Kanzlei
 Lubberger Lehment verschickt derzeit im Auftrag der Firma Coty Germany GmbH, Rheinstraße 4 E,
55116 Mainz wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
wegen des irreführenden Bewerbens von Produkten
(Parfum) im sog. Outlet-Verkauf.

Hintergrund der vorliegenden Abmahnung ist, dass die Verwendung des Begriffs Outlet nur
bei tatsächlich vorliegendem Outlet-Verkauf erfolgen darf,(BGH, Urteil vom
24. September 2013, Az. 
I ZR 89/12 – Matratzen
Factory Outlet
). Der Verbraucher werde in die Irre geführt, da er unter den
Begriffen „Outlet“ bzw. „Factory-Outlet“ verstehen würde, dass er das
angebotene Produkt direkt „ab Werk“ bekäme und sich der angebliche Preisvorteil
aus den fehlenden Handelspannen aufgrund des Direktvertriebs ergeben würde.

Dies stelle einen Verstoß nach §§ 5 Abs. 1 Nr 1. Und 2 UWG dar, da eine
Täuschung des Verkehrs über den Anlass des Verkaufs, die Vorteile der Ware
sowie den Grund des reduzierten Preises vorliegen soll.

Abgemahnt werden
vor allen Nutzer der Verkaufsplattform  Amazon.

Es wird gemäß § 8
Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG die Unterlassung und dies dokumentiert
durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und gemäß § 12 Abs. 1
S. 2 UWG den Ersatz der durch seine Inanspruchnahme verursachten Kosten auf
Basis eines Streitwertes in Höhe von 25.000,00 € in Höhe von 1.044,40 € gefordert.

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht
überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.

Nutzen Sie die
von der Kanzlei
Lubberger Lehment gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten zu lassen.
Die von der Kanzlei
Lubberger Lehment gesetzten Fristen sollten
aber unbedingt beachtet werden
, da andernfalls eine teure gerichtliche
Auseinandersetzung droht. Die Kanzlei
Lubberger Lehment gehört tatsächlich zu den Abmahnanwälten, die ihren
Worten auch Taten folgen lassen und im Falle einer unzureichenden oder nicht
rechtzeitig verschickten Unterlassungserklärung den Weg zum zuständigen Landgericht nehmen und den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen und
erhalten.




Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Kanzlei
Lubberger Lehment
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