Das Schmuckunternehmen amor GmbH,
Jahnstraße
37, 63179 Obertshausen lässt durch die Rechtsanwaltskanzlei Taylor Wessing
Partnerschaftsgesellschaft mbB wegen festgestellter Markenrechtsverletzung an
der Marken eine Abmahnung u.a. wegen der rechtswidrigen Benutzung der Bezeichnung „ AMOR“ aussprechen.
Jahnstraße
37, 63179 Obertshausen lässt durch die Rechtsanwaltskanzlei Taylor Wessing
Partnerschaftsgesellschaft mbB wegen festgestellter Markenrechtsverletzung an
der Marken eine Abmahnung u.a. wegen der rechtswidrigen Benutzung der Bezeichnung „ AMOR“ aussprechen.
Der Abgemahnte wird darüber informiert, dass die
Abmahnerin Inhaberin verschiedener eingetragener deutscher und europäischer
Marken sei, so etwa „ AMOR“, welche sowohl als Unionsmarke,
als auch als deutsche Marke geschützt
sei.
Abmahnerin Inhaberin verschiedener eingetragener deutscher und europäischer
Marken sei, so etwa „ AMOR“, welche sowohl als Unionsmarke,
als auch als deutsche Marke geschützt
sei.
Mit dieser Abmahnung lässt die amor GmbH die
Verletzung der Marke „AMOR“ bei Modeartikeln beanstanden.
Verletzung der Marke „AMOR“ bei Modeartikeln beanstanden.
In der Abmahnung wird ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG gerügt
und mitgeteilt, dass der Markeninhaberin amor GmbH entsprechende Unterlassungs-
und Schadensersatzansprüche zustehen würden.
und mitgeteilt, dass der Markeninhaberin amor GmbH entsprechende Unterlassungs-
und Schadensersatzansprüche zustehen würden.
Gefordert wird
durch die Rechtsanwaltskanzlei Taylor
Wessing die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der sich
verpflichtet werden sollte, es unter Übernahme einer für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € es zu
unterlassen, Schmuckstücke, die mit dem Zeichen „AMOR“, gewerbsmäßig
anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, zu bewerben oder zu
den genannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Produkte nicht von der Firma amor
GmbH oder in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung in einem Mitgliedsstaat
der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden sind.
durch die Rechtsanwaltskanzlei Taylor
Wessing die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der sich
verpflichtet werden sollte, es unter Übernahme einer für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € es zu
unterlassen, Schmuckstücke, die mit dem Zeichen „AMOR“, gewerbsmäßig
anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, zu bewerben oder zu
den genannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Produkte nicht von der Firma amor
GmbH oder in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung in einem Mitgliedsstaat
der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden sind.
Ferner wurde
umfangreich Auskunft über den Verletzungsumfang, Schadensersatz sowie die
Vernichtung aller noch in Besitz befindlichen Schmuckstücke nebst die Übernahme der entstandenen Kosten durch die
Inanspruchnahme der anwaltlichen Leistung aus einem Gegenstandswert von
50.000,00 € zzgl. Auslagen verlangt.
umfangreich Auskunft über den Verletzungsumfang, Schadensersatz sowie die
Vernichtung aller noch in Besitz befindlichen Schmuckstücke nebst die Übernahme der entstandenen Kosten durch die
Inanspruchnahme der anwaltlichen Leistung aus einem Gegenstandswert von
50.000,00 € zzgl. Auslagen verlangt.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht
(MarkenG)
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,
beraten lassen.
Gerth verfügt über alle beide hier relevanten
Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht
(MarkenG)
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,
beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der
IT-KanzleiGerth verfügt über alle beide hier relevanten
Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen