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Filesharing: AG Bielefeld erteilt dem Anscheinsbeweis in Mehrpersonenhaushalten mal wieder eine Absage

Mit Urteil vom 24.03.2015 hat das Amtsgericht Bielefeld (Az. 42 C 506/14) in einer Klage der Kanzlei BaumgartenBrandt für die Firma Europäische Medienbeteiligungs-GmbH wegen angeblichen Filesharings des Films „Niko – Ein Rentier hebt ab“ die Klage gegen zwei Anschlussinhaber, welche von der IT-Kanzlei Gerth vertreten worden sind, mit der Begründung abgewiesen, dass eine täterschaftliche Haftung der Beklagten für etwaige von ihrem Anschluss aus vorgenommene Rechtsverletzung, genauso ausscheidet wie die Haftung als Störer


Das AG Bielefeld urteilte:


Der Klägerin ist der Beweis ihrer Behauptung, der Beklagte habe den Film in Form
einer Datei zum freien Herunterladen angeboten, nicht gelungen. Die Aussage des
hierzu als Partei vernommenen Beklagten war negativ ergiebig. Der Beklagte hat
bekundet, den Film nicht heruntergeladen bzw. auch nicht im Internet angeboten zu
haben.
Für eine Täterschaft des Beklagten spricht auch kein Anscheinsbeweis. Dies wäre
nur dann der Fall, wenn der unstreitige oder bewiesene Sachvarhalt die Annahme
eines typischen Geschehensverlaufs rechtfertigte, der eine Begehung der
Rechtsverletzung durch den Beklagten als überwiegend wahrscheinlich erscheinen
lassen würde. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass dieser zum fraglichen
Zeitpunkt – nach seinem unwiderlegten Vortrag – seinen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn teilte, kann hiervon im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass in einem Mehrpersonenhaushalt nur der Anschlussinhaber einen Internetanschluss benutzt. In
einer Gesellschaft, in der ein Großteil der Bevölkerung auf das Internet als
Informationsquelle, Unterhaltungsmedium oder Kommunikationsmittel täglich
zurückgreift, entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass neben
dem Anschlussinhaber auch die sonstigen Mitbewohner den Internetanschluss
selbstständig nutzen, ohne dass der Anschlussinhaber die Art und den Umfang ~.
dieser Nutzung bestimmt.
Der Beklagte ist auch seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er
vorgetragen hat, dass neben ihm auch seine Ehefrau sowie sein Sohn Zugriff auf
seinen Internetanschluss hatten und somit gleichermaßen für die
streitgegenständliche Rechtsverletzung verantwortlich sein könnten. Eine
weitergehende Verpflichtung zur Ermittlung des Täters besteht nicht, da die
sekundäre Darlegungslast nur die Nachteile ausgleichen soll, die dadurch entstehen,
dass die primär darlegungsbelastete Partei keinen Einblick in die . Sphäre der
Gegenseite hat. Diese Nachteile werden in Fällen der vorliegenden Art, in denen die
geschädigte Partei mögliche Täter im Haushalt des Anschlussinhabers nicht ohne
Weiteres identifizieren kann, bereits dadurch ausgeglichen, dass der
Anschlussinhaber die Personen benennt, die aufgrund ihrer Zugriffsmöglichkeiten auf
den Internetanschluss als mögliche Täter infrage kommen. Eine weitergehende
Verpflichtung zur eigenständigen Täterermittlung würde hingegen zu einer faktischen
Beweislastumkehr führen, für die keine rechtliche Grundlage ersichtlich ist.

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AG Bielefeld: Wenn der Zeuge Ben Perino (Guardaley Ltd.) eher zum Zeugen der Beklagten wird, verliert BaumgartenBrandt auch nach dessen Anhörung

Damit hatte die Kanzlei BaumgartenBrandt als Klägervertreter der Hanway Brown Limited wohl nicht gerechnet. Das Amstgericht Bielefeld (Az. 42 C 458/14) hat mit Urteil vom 24.03.2015 eine Klage wegen angeblichen Filesharings an dem Film „Harry Brown“ abgewiesen, obwohl hier weder Verjährung eine Rolle spielte und der Anschlussinhaber als Single auch keine weiteren Nutzer seines WLANs aufbieten konnte.


Und die Kanzlei hatte auch noch den Zeugen Ben Perino, Entwickler und Geschäftsführer der Ermittlungsfirma Guardaley Ltd., aufgeboten, nachdem der Beklagte, vertreten durch die IT-Kanzlei Gerth, sowohl die Ermittlung der IP-Adresse und auch die Datenübermittlung in allen Punkten angegriffen hatte.


Die Zeugenaussage des Ben Perino / Bejamin Perino im zweiten Verhandlungstermin in der Sache geriet eher zum Rohrkrepierer in der Sache.


Das Amtsgericht Bielefeld urteile in der Sache:


Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung
von Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 UrhG a.F., da nicht davon
ausgegangen werden kann, dass der Beklagte die Rechte der Klägerin an dem
streitgegenständlichen Filmwerk verletzt hat.
Zur Überzeugung des Gerichts steht bereits nicht fest, dass die
streitgegenständliche Rechtsverletzung unter Nutzung des Anschlusses des
Beklagten erfolgt ist. Zum einen hat die Klägerin die Richtigkeit der
Ermittlung der betreffenden IP-Adresse nicht bewiesen. Der hierzu vernommene
Zeuge Perino hat bekundet, dass im vorliegenden Fall nicht er, sondern einer
seiner Mitarbeiter die Ermittlung im Zusammenspiel mit der Ermittlungssoftware
durchgeführt hat und hierbei insbesondere das Originalwerk mit dem in einer
Referenzdatei enthaltenen Film eigenständig verglichen habe bzw. darüber hinaus
auch den Hashwertvergleich durchgeführt habe.
Er – der Zeuge Perino – könne die Richtigkeit der Ermittlungen nur
anhand alter Protokolle bestätigen, ohne dass er selbst persönlich an der
Ermittlung beteiligt gewesen wäre. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass
der Zeuge nur die allgemeine Vorgehensweise bei den Ermittlungen sowie den
Inhalt eines firmen internen Protokolls darlegen konnte, darüber hinaus aber
nicht aus eigener Anschauung bestätigen konnte, dass im vorliegenden Fall die
konkrete Referenzdatei tatsächlich den streitgegenständlichen Film enthalten
hat bzw. die Hashwerte übereingestimmt haben, kann das Gericht nicht mit der
notwendigen Gewissheit davon ausgehen, dass die Rechtsverletzung tatsächlich
unter Nutzung eines Anschlusses mit der IP-Adresse XX.XXX.XXX.XX erfolgt ist.
Zur Überzeugung des
Gerichts steht des Weiteren nicht fest, dass die IP-Adresse XX.XXX.XXX.XX zum
fraglichen Zeitpunkt dem Anschluss Beklagten zugewiesen war. Insofern wurde
klägerseits als Beweis nur der Ausdruck einer in Form einer Datei übermittelten
Auskunft des zuständigen Internet Service Providers vorgelegt, welche den
klägerischen Vortrag stützt. Allein aufgrund dieser Auskunft ist der Beweis der
Richtigkeit dieser Zuordnung aber noch nicht erbracht, da im Zivilprozessrecht
der allgemeine Grundsatz gilt, dass eine in irgendeiner Weise festgehaltene
nichtöffentliche Gedankenerklärung nicht ihre eigene inhaltliche Richtigkeit
beweist.
Dieser Grundsatz ist
insbesondere aus § 416 ZPO ersichtlich, wonach Privaturkunden den vollen Beweis
dafür erbringen, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern
abgegeben sind. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Privaturkunde nicht
darüber hinaus auch den Beweis für die inhaltliche Richtigkeit der in ihr
verkörperten Erklärung erbringt. Dies muss auch für den vorliegenden Fall
gelten, in dem die fragliche Gedankenerklärung in einer Datei festgehalten
wurde, da nicht ersichtlich ist, dass die Beweiskraft einer in einer Datei
festgehaltenen Gedankenerklärung die Beweiskraft einer Privaturkunde übersteigt.
Die Klärung der Frage, ob
die klägerseits benannte IP-Adresse tatsächlich dem Anschluss der Beklagten
zugewiesen war, unterliegt demnach der freien Beweiswürdigung. Da die
Klägerseite die Richtigkeit ihrer Behauptung nicht ordnungsgemäß unter Beweis gestellt
hat, indem sie auch nach Bestimmung eine Beibringungsfrist gemäß § 356 ZPO den
Namen und die Anschrift des als Zeugen benannten Mitarbeiters des Internet
Service Providers nicht genannt hat, und das Gericht auch nicht ernsthaft
ausschließen kann, dass der Internetservice Provider infolge eines technisch
oder menschlich bedingten Fehlers bei der Erfassung und/oder Archivierung der
Verbindungsdaten bzw. aufgrund eines Versehens eines Mitarbeiters bei der
Auskunftserteilung eine inhaltlich unrichtige Auskunft erteilt hat, kann das
Gericht nicht davon ausgehen, dass die fragliche IP-Adresse zum fraglichen
Zeitpunkt dem Anschluss der Beklagten zugewiesen war.

……..



Es bleibt also festzuhalten, dass eine Verteidigung gegen Klagen wegen angeblichen Filesharings durchaus vielversprechend sind, auch in Singlehaushalten.

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Filesharing: AG Kassel macht es wie das AG Bielefeld – Verjährung aller Ansprüche nach 3 Jahren

Das
Amtsgericht  Kassel hat mit Urteil vom
24.07.2014 (Az. 410 C 625/14)
entschieden,
dass für Schadensersatzansprüche wegen Filesharing nicht die verlängerte
Verjährungsfrist von 10 Jahren für deliktische Ansprüche gilt, sondern alle
Ansprüche innerhalb der Regelfrist von 3 Jahren ab Ende des Jahres der
Anspruchsentstehung verjähren. 
Als Grund
nahmen das Gericht an, dass der Filesharer durch den Upload ja keine ersparte
Lizenzgebühr erlangt habe, da es eine solche Lizenzgebühr für die Verteilung
von geschützten Werken per Filesharing nicht gebe. Der Downloader habe sich
allenfalls den Kaufpreis einer CD erspart. 
Ein sehr
interessanter Ansatz. Im Ergebnis argumentiert
das AG Kassel damit so wie das AG Bielefeld im Urteil vom 6. März 2014 ·
Az. 42 C 368/13.
Das Amtsgericht  Kassel hat mit Urteil vom
24.07.2014 (Az. 410 C 625/14)
entschieden, dass für
Schadensersatzansprüche wegen Filesharing nicht die verlängerte
Verjährungsfrist von 10 Jahren für deliktische Ansprüche gilt, sondern alle
Ansprüche innerhalb der Regelfrist von 3 Jahren ab Ende des Jahres der
Anspruchsentstehung verjähren. 
Als Grund nahmen das Gericht an,
dass der Filesharer durch den Upload ja keine ersparte Lizenzgebühr erlangt
habe, da es eine solche Lizenzgebühr für die Verteilung von geschützten Werken
per Filesharing nicht gebe. Der Downloader habe sich allenfalls den Kaufpreis
einer CD erspart. 
Ein sehr interessanter Ansatz. Im Ergebnis argumentiert
das AG Kassel damit so wie das AG Bielefeld im Urteil vom 6. März 2014 ·
Az. 42 C 368/13.
Amtsgericht
Kassel
Urteil
Die Klage
wird abgewiesen.
Die Klägerin
hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender
Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin
begehrt Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufgrund einer
Urheberrechtsverletzung.
Der Beklagte
lud am 21.08.2009 auf einer Internet-Tauschpause mittels des Programmes
eDonkey2000 im Wege des Filesharing das Musikalbum „Vom Selben Stern” der
Künstlergruppe „Ich + Ich” (13 Titel) auf seinen Computer herunter. In
ähnlicher Weise lud er am 25.08.2009 das Doppelalbum „MTV unplugged in New
York” der Künstlergruppe „Sportfreunde Stiller” (24 Titel) herunter. Aufgrund
der Funktionsweise der verwendeten Software lud er zugleich die
heruntergeladenen Musikstücke wieder in die Tauschbörse zum erneuten
herunterladen durch Dritte hinauf. Zur Ermittlung des Verletzens nahm die
Klägerin die Deutsche Telekom AG vor dem Landgericht Köln auf Auskunft in
Anspruch. Die Deutsche Telekom AG legte den Vorgang nach Auskunftserteilung am
04.12.2009 als abgeschlossen ab. Die Klägerin ermittelte weiter vergleichbare
Vorgänge über den Computer des Beklagten unter den Daten 21.10.2009,
09.01.2010, 10.01.2010, 12.01.2010 (zwei Vorgänge), 13.01.2010 (zwei Vorgänge),
14.01.2010, 23.10.2010 (zwei Vorgänge), 24.01.2010 (zwei Vorgänge), 25.01.2010
(zwei Vorgänge), 26.01.2010 und 28.01.2010, was sie in diesem Verfahren
erstmalig mit dem Schriftsatz vom 02.05.2014, eingegangen am 07.05.2014,
vorgetragen hat. Die zugrundeliegenden Auskunftsbeschlüsse des Landgerichts
Köln datieren ebenfalls aus dem Jahr 2010. Mit Schreiben vom 09.02.2010 mahnten
die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten ab und nahm Bezug auf
die beiden Vorgänge vom 21. und 25.08.2009. Zugleich forderten sie vom
Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Diese unterzeichnete er am
12.02.2010 (Anlage K5, Bl. 60 d.A.) und übermittelte sie mit Schreiben seines
seinerzeitigen Bevollmächtigten vom 15.02.2010 (Anlage K5, Bl. 58 f. d.A.). In
letztgenanntem Schreiben verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung eines
pauschalierten Schadensersatzes nach § 97a UrhG a.F. in Höhe von 100,00 €.
Diesen Betrag bezahlte er im Nachgang dazu.
Die Klägerin
ist der Ansicht, der Beklagte schulde ihr im Wege des Lizenzanalogieschadens
ein Betrag von insgesamt 2.500,00 €, auf den sie den bereits entrichteten
Betrag von 100,00 € anrechnet. Dieser Anspruch unterliege gem. § 852 S. 2
BGB
 einer zehnjährigen Verjährungsfrist. Auch habe der in
dieser Sache ergangene Mahnbescheid vom 02.01.2014 die Verjährung unterbrochen,
da der Beklagte gleichartige Rechtsverletzungen im Jahr 2010 begangen habe.
Darüber hinaus schulde der Beklagte ihr die Erstattung der für die Abmahnung
vom 09.02.2010 entstandenen Kosten aus einem Gegenstandswert von 75.000,00 €
bei einem Gebührensatz einer 1,3-fachen Rechtsanwaltsgebühr gemäß Nr. 2300 VV
RVG nebst Auslagenpauschale.
Die Klägerin
beantragt,
den
Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.980,00 € nebst Zinsen hieraus in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte
beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Er beruft
sich auf die Verjährung der Ansprüche.
Aufgrund
Antrags vom 23.12.2013 erließ das Amtsgericht Wedding in dieser Sache am
02.01.2014 einen am 04.01.2014 dem Beklagten zugestellten Mahnbescheid. Als
Hauptforderung benannte es „Kostenerstattung aufgrund urheberrechtlicher
Abmahnung vom 09.02.2010″ und „Lizenzschadensersatz – 2.400,00 €; Album – MTV
unplugged in New York (Doppel CD) – der Künstlergruppe „Sportfreunde Stiller”
vom 25.08.2009″. Die Abgabe an das erkennende Gericht erfolgte mit Eingang ihr
am 07.02.2014.
Entscheidungsgründe
Die Klage
bleibt ohne Erfolg.
Die geltend
gemachten Ansprüche aus §§ 9797a UrhG unterliegen der Verjährung.
Die
regelmäßige Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre.
Nach § 199 Abs. 1
BGB
 beginnt die Verjährung am Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist und der Gläubiger – hier die Klägerin – von allen
anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners – hier der Beklagte
– Kenntnis erlangt hat. Verjährungsbeginn betreffend die in der
Anspruchsbegründung genannten Vorfälle vom 21. und 25.08.2009 war danach der
31.12.2009, 24.00 Uhr. Diese Verjährungsfrist lief folglich am 31.12.2012 ab.
Umstände, die den Ablauf der Verjährungsfrist beeinflusst hätten, sind zuvor
nicht eingetreten.
Die
Unterlassungserklärung des Beklagten vom 12.02.2010 hatte keinen Einfluss auf
die Verjährung des hier geltend gemachten
Lizenzanalogieschadensersatzanspruches und Aufwendungsersatzanspruches.
Insbesondere liegt kein einen Neubeginn der Verjährung hervorrufendes
Anerkenntnis i.S. des § 212 Abs. 1
Nr. 1 BGB
 vor. Denn mit der Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung ist ein Anerkenntnis dieser Art nicht verbunden. Darin
liegt nicht einmal ein Anerkenntnis des mit der Unterlassungserklärung
erfüllten entsprechenden Unterlassungsanspruches. Denn mit der Abgabe einer
solchen Erklärung will der Abgemahnte regelmäßig keinen konkreten Inhalt mit
konkreten Rechtsfolgen fixieren. Es bleibt mithin mit der bloßen Abgabe der
Erklärung offen, ob er lediglich Kostenrisiken und Aufwand des Prozesses über
den Unterlassungsanspruch meiden will, an der zukünftigen Wiederholung der
abgemahnten Handlung kein Interesse mehr hat oder ob er tatsächlich die
Berechtigung der Abmahnung anerkennt (BGH, Urteil vom 24.09.2013 – I ZR 219/12 –
medizinische Fußpflege, zit. n. Juris). Sofern mit der Unterlassungserklärung
nicht ausdrücklich auch der Kostenerstattungsanspruch betreffend die Abmahnung
anerkannt ist, lässt sich aus der Erklärung oder ihrer Abgabe auch nicht das
Anerkenntnis des Kostenerstattungsanspruches ableiten. Eine solche
ausdrückliche Erklärung weist die von der Klägerin vorgelegte schriftliche
Erklärung des Beklagten nicht aus. Es sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte
erkennbar, die eine Auslegung mit dem Ergebnis eines Anerkenntnisses zuließen.
Ist jedoch mit der Unterlassungserklärung bereits kein Anerkenntnis der damit
vorrangig angesprochenen Ansprüche der Klägerin erklärt, so kann erst recht
kein Anerkenntnis des Weiteren etwa bestehenden Anspruches auf Zahlung eines
Lizenzanalogieschadens damit verbunden sein.
Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus der Erklärung des damaligen Bevollmächtigten
des Beklagten vom 15.02.2010. Zwar wird darin erklärt, der Beklagte sehe sich
verpflichtet, den nach der damaligen Fassung des § 97a UrhG möglicherweise
geschuldeten Schadensersatzanspruch in Höhe von 100,00 € zu zahlen. Der
Beklagte hat jedoch unmissverständlich zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er
darüber hinausgehende Zahlungsansprüche gerade nicht erfüllen möchte, die
bereits zu jenem Zeitpunkt zur Debatte stand. Die Klägerin hatte zuvor einen
Betrag in Höhe von 1.800,00 € als Vergleichsbetrag im Abmahnschreiben vom
09.02.2010 gefordert. Dementsprechend kann auch die im Nachgang dazu erfolgte
unstreitige Zahlung des Beklagten in Höhe von 100,00 € keine Wirkung im Sinne
des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BGB entfalten, da
sie lediglich als Umsetzung der Erklärung im Schreiben vom 15.02.2010
verstanden werden kann.
Der
Mahnbescheid vom 02.01.2014 entfaltet ebenfalls keine verjährungsrelevante
Wirkung. Zwar kann nach § 204 Abs. 1
Nr. 3 BGB
 die ihr am 04.01.2014 erfolgte Zustellung des
Mahnbescheides zur Hemmung der Verjährung führen. Dies setzt jedoch voraus,
dass zu diesem Zeitpunkt die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Nach den
obigen Ausführungen war jedoch bereits mit Ablauf des 31.12.2012 Verjährung
eingetreten, so dass auch unter Berücksichtigung der Rückwirkungsfiktion
des § 167 ZPO keine
Hemmung eintreten konnte, weil auch der Mahnantrag vom 23.12.2013 erst weit
nach Eintritt der Verjährung gestellt wurde.
Der Umstand,
dass der Beklagte im Januar 2010 möglicherweise mehrere gleichartige
Rechtsverstöße begangen hat, hat ebenfalls keine verjährungsrelevante Wirkung.
Selbst wenn dadurch ein neuer Anspruch der Klägerin entstanden sein sollte, so
verjährte dieser wegen der im Jahre 2010 eingetretenen Kenntnis der Klägerin
von den anspruchsbegründenden Tatsachen und in der Person des Beklagten mit
Ablauf des 31.12.2013 nach den oben genannten Vorschriften. Der Mahnbescheid
vom 02.01.2014 konnte trotz der Rückwirkungsfiktion § 167 ZPO auf den
Zeitpunkt des Mahnantrages (23.12.2013) die Verjährung insoweit nicht hemmen.
Dabei ist
zunächst zu berücksichtigen, dass insoweit nur ein Anspruch wegen eines
etwaigen Lizenzanalogieschadens nach § 97 UrhG überhaupt
in Betracht kommt für eine etwaige Hemmungswirkung. Ein
Aufwendungserstattungsanspruch nach § 97a UrhG betreffend etwaiger
Abmahnkosten kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin den
Beklagten wegen der Vorfälle aus dem Januar 2010 gar nicht abgemahnt hatte. Das
Abmahnschreiben vom 09.02.2010 mit ausschließlich den beiden Vorfällen vom August
2009. Erkennbar spielten die weiteren Vorfälle für die Abmahnung keine Rolle.
Dies erscheint auch deswegen plausibel, weil die diesbezüglichen
Auskunftsbeschlüsse des Landgerichts Köln teilweise erst danach datieren und
bei den früheren Beschlüssen mit einem Abschluss der Beauskunftung durch die
Deutsche Telekom AG nicht ohne weiteres zum Zeitpunkt der Abmahnung gerechnet
werden kann.
Der
Mahnbescheid vom 02.01.2014 konnte jedoch deswegen keine Hemmungswirkung
entfalten, weil er einen anderen Streitgegenstand betrifft.
Nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO muss im
Mahnantrag der Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung
bezeichnet werden. Die Angaben im Mahnantrag müssen somit eine hinreichende
Individualisierung der Ansprüche und Abgrenzung von anderen in Betracht
kommenden Ansprüchen ermöglichen (Zöller/Vollkommer, § 690 ZPO Rn. 14). Dies bedeutet,
dass bei deliktischen Ansprüchen – um die es sich hier handelt – beispielsweise
die Tatzeit benennt werden muss, um die Individualisierbarkeit herbeizuführen.
Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen Streitgegenstandslehre, der
zufolge ein eindeutiger Lebenssachverhalt Teil des Streitgegenstandes ist
(sogenannter zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Im Mahnverfahren ist
dies deswegen von besonderer Bedeutung, weil der auf diese Art und Weise in
Anspruch genommenen Schuldner erkennen muss, ob es sachgerecht ist, Widerspruch
einzulegen und den Rechtsstreit aufzunehmen. Denn eine einer
Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehende Sachverhaltsschilderung kennt das
Mahnverfahren nicht. Eine solche Entscheidung kann der Schuldner allerdings
dann nicht treffen, fehlt es an den Anspruch individualisierenden
Beschreibungsmerkmalen. Dies führt dazu, dass das diesem Rechtsstreit
vorgeschaltete Mahnverfahren die klägerseits behaupteten Verletzungshandlungen
des Beklagten vom Januar 2010 nicht zum Gegenstand haben. Denn diese
Verletzungshandlungen waren wieder im Abmahnschreiben vom 09.02.2010 genannt
noch in dem Mahnantrag vom 23.12.2013. Letztere nennt nur den
Kostenerstattungsanspruch aufgrund der eben erwähnten Abmahnung sowie den
Schadensersatzanspruch aufgrund des Vorfalls vom 25.08.2009 (was zur Folge hat,
dass der mit der Anspruchsbegründung eingeführte Vorfall vom 21.08.2009
ebenfalls nicht Gegenstand des Mahnverfahrens war). Streitgegenstand diesem
Rechtsstreit wurden die weiteren behaupteten Vorfälle vom Januar 2010 erst nach
Benennung im am 07.05.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz der Klägerin
vom 02.05.2014. Dadurch trat aber keine Verjährungshemmung mehr ein, weil zu
diesem Zeitpunkt die Verjährung bereits eingetreten war, nämlich zum
31.12.2013. § 204 Abs. 1
Nr. 1 BGB
 ist damit nicht mehr einschlägig.
Diese
weiteren Vorfälle können auch nicht als Fortsetzungshandlungen eines
einheitlichen Deliktes verstanden werden und dass somit eine Rückbeziehung der
späteren Verletzungshandlung auf die frühere im Mahnantrag genannte
Verletzungshandlung erfolgen könnte. Ein Dauerdelikt liegt bereits deswegen
nicht vor, weil schon nach dem Vorbringen der Klägerin einzelne in sich
abgeschlossene und eindeutig abgrenzbare Verletzungshandlungen vorliegen.
Erforderlich ist danach jedes Mal ein neuer Entschluss, urheberrechtswidrig
einen Filesharing-Vorgang in Gang zu setzen. Auch die Rechtsfigur des
Fortsetzungszusammenhanges wird der konkreten Situation nicht gerecht. Dabei
kann es das Gericht dahingestellt sein lassen, ob im Zivilrecht diese
Rechtsfigur noch Anwendung finden kann, nachdem sich die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in Strafsachen davon abgewendet hat. Zwar hat der
Bundesgerichtshof für Vertragsstrafeversprechen diese Rechtsfigur noch
angewendet (Urteil vom 25.01.2001 – I ZR 323/98 –
Trainingsvertrag, zit. n. Juris). Ausschlaggebend ist danach der
übereinstimmende Wille in den Parteien des Vertragsstrafenvertrages, eine
angemessene und sachgerechte Sanktion für einen erneuten Verstoß
herbeizuführen. Für eine rein deliktische Haftung, wie sie hier in Rede steht,
fehlt es jedoch an einem solchen Parteiwillen. Maßgeblich ist hierfür die
Willenslage des deliktischen Schädigers, der sich auch immer wieder neu
entscheiden kann, den Rechtsverstoß zu begehen. Hier hat die Klägerin keinen
hinreichenden Vortrag dazu gehalten, dass der Beklagte von vornherein seit dem
21.08.2009 bzw. 25.08.2009 die Absicht hatte, die beiden Musikalben immer
wieder erneut herunter zu laden. Viel wahrscheinlicher ist es angesichts des
Filesharing-Vorganges im Allgemeinen, dass sich der Beklagte immer wieder neu
entschied, etwa weil bei einem Vorgang von vornherein nicht alle Titel eines
Albums herunter geladen werden sollten. Mithin fehlt es an einem einheitlichen
Tatentschluss. Ein solcher ist vorliegend nicht erkennbar.
Die Klägerin
kann für sich auch nicht die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 S. 2
BGB
reklamieren. Nach dieser Vorschrift unterliegen diejenigen
Ansprüche einer längeren Verjährung, die auf die Herausgabe des deliktisch
Erlangten zielen. Es handelt sich somit um einen quasi deliktischen
Bereicherungsanspruch. Diese Vorschrift findet wegen § 102 S. 2 UrhGentsprechende Anwendung.
Voraussetzung ist aber, dass der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat. Dies
kann die ersparte Lizenzgebühr sein, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts
typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird (BGH, Urteil vom
27.10.2011 – I ZR 175/10 –
Bochumer Weihnachtsmarkt, zit. n. Juris). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die
Rechtewahrnehmung bei einer Verwertungsgesellschaft lizenziert werden kann.
Hier liegen
jedoch die tatsächlichen Verhältnisse anders, so dass die Grundsätze der eben
zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegend keine Anwendung
finden können. Denn dem erkennenden Gericht ist kein Anbieter bekannt, der
Werke der Musik oder Filmwerke dergestalt lizenziert, dass sie im Wege des
Filesharings angeboten werden können. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand,
dass die Klägerin – wie alle dem erkennenden Gericht bekannten Gläubiger
vergleichbarer Ansprüche – Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie Begehren.
Lizenzanalogie bedeutet aber, dass zumeist im Wege der Schätzung ein
Schadensersatzanspruch danach ermittelt wird, was dem verletzten Urheber an
Lizenzgebühren entgangen ist. Ein bereicherungsrechtlich abschöpfbarer Vorteil
muss dabei den Schädiger gar nicht entstanden seien. So ist es hier. Der
Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internet-Tauschbörse beim Filesharing
liegt darin, beispielsweise das Musikstück zu erhalten. Der technisch damit
zugleich verbundene Upload wird damit gleichsam nur als notwendiges Übel
verbunden, ohne dass er zielgerichtet beabsichtigt ist. Es wird allenfalls
billigend in Kauf genommen, dass ein weiterer Teilnehmer der Tauschbörse
nunmehr in der Lage ist, dasselbe Musikstück seinerseits herunter zu laden. Er
erspart sich mithin keine Lizenzgebühren, weil er diese auch bei einer legalen
Vorgehensweise gerade nicht bezahlt hätte. Gezahlt worden wäre allenfalls der
übliche Kaufpreis etwa einer CD. Denn dem Nutzer geht es beim Filesharing nur
um den Gebrauch des konkreten Werkes für eigene Zwecke, nicht um die darüber
hinausgehende Nutzung oder gar Verbreitung. Darin unterscheidet sich der
typische Tauschbörsenteilnehmer von demjenigen, der etwa seine Verkaufsstätte
mit Musikwerken beschallt, um damit das Kaufverhalten potentieller Kunden zu
befördern. Ein solcher Urheberrechtsverletzer würde bei legalem Vorgehen
nämlich entsprechende Lizenzgebühren bezahlen. Das erkennende Gericht folgt
insoweit der Rechtsprechung des Amtsgerichts Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014
– 42 C 368/13,
zit. n. Juris Rdnr. 16). Dabei berücksichtigte das Gericht auch, dass
typischerweise die verwendeten Programme den Upload nicht vollständig
durchführen, sondern nur Bruchteile der Dateien wieder in die Tauschbörse
einstellen, auch wenn diese Bruchteile notwendig sind, damit der nächste
Tauschbörsenteilnehmer wieder die gesamte Datei auf seinen Computer herunter
laden kann.
Die
solchermaßen an einem Hauptanspruch, kann die Klägerin auch keine Zinsen
beanspruchen.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO,
diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11711 ZPO.
Beschluss
Der
Streitwert wird auf 3.980,00 € festgesetzt
.
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Filesharing: AG Bielefeld Klagerücknahme nach schriftlichem Hinweis durch BaumgartenBrandt

Hier hatte ich berichtet, dass das AG Bielefeld in Person von Richter Pohlmann der Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte die mündliche Verhandlung für wenig sinnvoll erachtet hat, da die Forderung der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH für die KSM GmbH verjährt sei.
Nach langem hin und her, heißt ungewöhnlich vielen Fristverlängerungsanträgen für einen solchen Hinweis, hat sich die Kanzlei BaumgartenBrandt dazu entschlossen die Klage zurückzunehmen.

Den Mandanten freut es. Die IT-Kanzlei Gerth auch.
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AG Bielefeld: Klagerücknahme im Termin von Rechtsanwälten BaumgartenBrandt

In dem heutigen Termin vor dem Amtsgericht Bielefeld (Az. 42 C 239/14) hat die Kanzlei BaumgartenBrandt ihren unterbevollmächtigten Terminsvertreter die Klage nach Erörterung und Hinweisen des Gerichts die Klage nach einem längeren Telefonat zurücknehmen lassen.

Der Richter Kindermann ließ keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Forderung der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 € für eine Abmahnung aus dem Jahr 2009 verjährt sei. Die Verjährung wurde selbstverständlich in der Klageerwiderung gerügt.

Bezüglich des geforderten Schadensersatzes in Höhe von 400,00 €, welcher auf Basis der sog. Lizenzanalogie berechnet worden sei, sei die Klage unbegründet weil es der Klägerin, die Firma Boll AG in Liquidation, nicht gelungen sei, die Urheberrechte bzw. die Nutzungsrechte an dem abgemahnten Film „Bloodrayne“ nachzuweisen.

Diese habe ich nicht nur mit Nichtwissen bestritten, sondern substantiiert durch Nachweise, darüber, dass sich auch andere Firmen der ausschließlichen Rechte schon im Jahr 2009 berühmt haben.

So blieb dem Unterbevollmächtigten nach Rückversicherung nichts anderes übrig, als die Klage kostenpflichtig zurückzunehmen.

Es zeigt sich also, dass auch ohne andere mögliche Täter eine Verteidigung gegen Klagen wegen Filesharing möglich und sogar sinnvoll sein kann. Bestreiten mit Substanz und nicht in den blauen Dunst kann hier schon zielführend sein.

Die Klagerücknahme ohne Zustimmung des Beklagtenvertreters war im Übrigen nur möglich, da zu dem Zeitpunkt der Unterbrechung noch keine Anträge gestellt worden waren.

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AG Bielefeld: Boll AG i.L. mag Klage nicht zurücknehmen, trotz Hinweises auf Verjährung der Forderung

Az. 42 C 101/14 Donnerstag, 07.08.2014, Saal 4067 des AG Bielefeld:
Der Richter Pohlmann hatte auf Veranlassung der Klägerin den Beklagten, wobei die Klägerin vertreten durch die Kanzlei BAUMGARTENBRANDT immer von den Beklagten gesprochen hatte, geladen.

Warum nur dieser verklagt wurde, wo doch die Abmahnung auf den Beklagten und seine Ehefrau gelautet hat und auch der Telefonanschluss immer noch auf beide lautet, bleibt das Geheimnis der Klägerin.

Bye the way: Wie lange kann sich eine AG eigentlich in Liquidation befinden?

Naja, der arme Beklagte, nach 11 Stunden auf dem Bock wusste nicht wie ihm geschah, er musste nichts sagen, ebenso wenig wie der Verfasser dieser Zeilen und der mir eigentlich, und auch uneigentlich sympathische Unterbevollmächtigte.
Den Richter Pohlmann gab den Hinweis, dass die Klage ja verjährt sei, der Beklagte sich hierauf richtigerweise berufen habe und von daher die Gelegenheit zur Klagerücknahme bestünde.

Darauf der UBV: “ Das haben wir noch nie gemacht!“. Ich wollte nicht einwenden stimmt nicht ganz, denn in der Sache 42 C 78/14 hat Richter Pohlmann den Hinweis bereits schriftlich erteilt, ich berichtete hier darüber,  und nach mehreren Fristverlängerungsanträgen wurde dann die Klage zurückgenommen.

Beteiligt war zwar nicht der gleiche Beklagte, aber die  Bevollmächtigten.
Gut, dann wurden die Anträge gestellt, das Urteil wird kommen und der Beklagte konnte endlich ins Bett.


FAZIT: Abgemahnte wegen Filesharing haben momentan sehr gute Karten wenn sie sich gegen Klagen wehren. Insbesondere vor dem AG Bielefeld.
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Filesharing: Amtsgericht Bielefeld nimmt Verjährungsrüge ernst und möchte BaumgartenBrandt nicht sehen

Das Amtsgericht Bielefeld nimmt meine Verjährungsrüge in einer typischen Filesharing-Sache zum Anlass die Parteien, als Klägerin die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH für die KSM GmbH und den Beklagten auf folgendes hinzuweisen:

Sehr
geehrter Herr Rechtsanwalt,

in dem
Rechtsstreit

Condor
Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH gegen XXX

weist das
Gericht darauf hin, dass die klägerseits geltend gemachten Ansprüche tatsächlich
verjährt sein dürften, so dass der Geltendmachung dieser Ansprüche die Einrede
der Verjährung gemäß § 214 BGB entgegensteht.

Der
Mahnbescheid vom 19.12.2012 konnte keine
verjährungshemmende
Wirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB entfalten, da die hiermit geltend
gemachten Ansprüche nicht
hinreichend
individualisiert dargelegt worden sind. Der Mahnbescheid
enthält
die pauschale Beschreibung
„Schadensersatz aus

Unfall/Vorfall gem.
Schadensersatz (Fileshari 5631 vom 11.10.09„.

Die Natur
dieses Anspruches bzw. dieser Ansprüche ist hieraus nicht ersichtlich. Der zum
damaligen Zeitpunkt geltend gemachte Anspruch
deckt sich
auch nicht mit der Summe der Anträge gemäß Klageschrift
vom
26.02.2014.                                                                                                 

Aufgrund der
fehlenden Hemmungswirkung des Mahnbescheids
kommt es
nicht darauf an, ob die Verjährungsfrist bereits im Jahr 2009 oder im Jahr 2010
in Gang gesetzt wurde. In beiden Fällen wäre
die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Zustellung der
Anspruchsbegründung im Jahr 2014 bereits abgelaufen.                                                                                                        

Angesichts der obigen Erwägungen erachtet
das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung als entbehrlich und bittet
insofern um Mitteilung binnen 2 Wochen, ob die Beteiligten mit einer Entscheidung
im schriftlichen Verfahren einverstanden wären.