Das
Amtsgericht Kassel hat mit Urteil vom
24.07.2014 (Az. 410 C 625/14)
Amtsgericht Kassel hat mit Urteil vom
24.07.2014 (Az. 410 C 625/14)
entschieden,
dass für Schadensersatzansprüche wegen Filesharing nicht die verlängerte
Verjährungsfrist von 10 Jahren für deliktische Ansprüche gilt, sondern alle
Ansprüche innerhalb der Regelfrist von 3 Jahren ab Ende des Jahres der
Anspruchsentstehung verjähren.
dass für Schadensersatzansprüche wegen Filesharing nicht die verlängerte
Verjährungsfrist von 10 Jahren für deliktische Ansprüche gilt, sondern alle
Ansprüche innerhalb der Regelfrist von 3 Jahren ab Ende des Jahres der
Anspruchsentstehung verjähren.
Als Grund
nahmen das Gericht an, dass der Filesharer durch den Upload ja keine ersparte
Lizenzgebühr erlangt habe, da es eine solche Lizenzgebühr für die Verteilung
von geschützten Werken per Filesharing nicht gebe. Der Downloader habe sich
allenfalls den Kaufpreis einer CD erspart.
nahmen das Gericht an, dass der Filesharer durch den Upload ja keine ersparte
Lizenzgebühr erlangt habe, da es eine solche Lizenzgebühr für die Verteilung
von geschützten Werken per Filesharing nicht gebe. Der Downloader habe sich
allenfalls den Kaufpreis einer CD erspart.
Ein sehr
interessanter Ansatz. Im Ergebnis argumentiert
das AG Kassel damit so wie das AG Bielefeld im Urteil vom 6. März 2014 ·
Az. 42 C 368/13.
interessanter Ansatz. Im Ergebnis argumentiert
das AG Kassel damit so wie das AG Bielefeld im Urteil vom 6. März 2014 ·
Az. 42 C 368/13.
Das Amtsgericht Kassel hat mit Urteil vom
24.07.2014 (Az. 410 C 625/14)
24.07.2014 (Az. 410 C 625/14)
entschieden, dass für
Schadensersatzansprüche wegen Filesharing nicht die verlängerte
Verjährungsfrist von 10 Jahren für deliktische Ansprüche gilt, sondern alle
Ansprüche innerhalb der Regelfrist von 3 Jahren ab Ende des Jahres der
Anspruchsentstehung verjähren.
Schadensersatzansprüche wegen Filesharing nicht die verlängerte
Verjährungsfrist von 10 Jahren für deliktische Ansprüche gilt, sondern alle
Ansprüche innerhalb der Regelfrist von 3 Jahren ab Ende des Jahres der
Anspruchsentstehung verjähren.
Als Grund nahmen das Gericht an,
dass der Filesharer durch den Upload ja keine ersparte Lizenzgebühr erlangt
habe, da es eine solche Lizenzgebühr für die Verteilung von geschützten Werken
per Filesharing nicht gebe. Der Downloader habe sich allenfalls den Kaufpreis
einer CD erspart.
dass der Filesharer durch den Upload ja keine ersparte Lizenzgebühr erlangt
habe, da es eine solche Lizenzgebühr für die Verteilung von geschützten Werken
per Filesharing nicht gebe. Der Downloader habe sich allenfalls den Kaufpreis
einer CD erspart.
Ein sehr interessanter Ansatz. Im Ergebnis argumentiert
das AG Kassel damit so wie das AG Bielefeld im Urteil vom 6. März 2014 ·
Az. 42 C 368/13.
das AG Kassel damit so wie das AG Bielefeld im Urteil vom 6. März 2014 ·
Az. 42 C 368/13.
Amtsgericht
Kassel
Kassel
Urteil
Die Klage
wird abgewiesen.
wird abgewiesen.
Die Klägerin
hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender
Höhe leistet.
ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender
Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin
begehrt Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufgrund einer
Urheberrechtsverletzung.
begehrt Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufgrund einer
Urheberrechtsverletzung.
Der Beklagte
lud am 21.08.2009 auf einer Internet-Tauschpause mittels des Programmes
eDonkey2000 im Wege des Filesharing das Musikalbum „Vom Selben Stern” der
Künstlergruppe „Ich + Ich” (13 Titel) auf seinen Computer herunter. In
ähnlicher Weise lud er am 25.08.2009 das Doppelalbum „MTV unplugged in New
York” der Künstlergruppe „Sportfreunde Stiller” (24 Titel) herunter. Aufgrund
der Funktionsweise der verwendeten Software lud er zugleich die
heruntergeladenen Musikstücke wieder in die Tauschbörse zum erneuten
herunterladen durch Dritte hinauf. Zur Ermittlung des Verletzens nahm die
Klägerin die Deutsche Telekom AG vor dem Landgericht Köln auf Auskunft in
Anspruch. Die Deutsche Telekom AG legte den Vorgang nach Auskunftserteilung am
04.12.2009 als abgeschlossen ab. Die Klägerin ermittelte weiter vergleichbare
Vorgänge über den Computer des Beklagten unter den Daten 21.10.2009,
09.01.2010, 10.01.2010, 12.01.2010 (zwei Vorgänge), 13.01.2010 (zwei Vorgänge),
14.01.2010, 23.10.2010 (zwei Vorgänge), 24.01.2010 (zwei Vorgänge), 25.01.2010
(zwei Vorgänge), 26.01.2010 und 28.01.2010, was sie in diesem Verfahren
erstmalig mit dem Schriftsatz vom 02.05.2014, eingegangen am 07.05.2014,
vorgetragen hat. Die zugrundeliegenden Auskunftsbeschlüsse des Landgerichts
Köln datieren ebenfalls aus dem Jahr 2010. Mit Schreiben vom 09.02.2010 mahnten
die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten ab und nahm Bezug auf
die beiden Vorgänge vom 21. und 25.08.2009. Zugleich forderten sie vom
Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Diese unterzeichnete er am
12.02.2010 (Anlage K5, Bl. 60 d.A.) und übermittelte sie mit Schreiben seines
seinerzeitigen Bevollmächtigten vom 15.02.2010 (Anlage K5, Bl. 58 f. d.A.). In
letztgenanntem Schreiben verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung eines
pauschalierten Schadensersatzes nach § 97a UrhG a.F. in Höhe von 100,00 €.
Diesen Betrag bezahlte er im Nachgang dazu.
lud am 21.08.2009 auf einer Internet-Tauschpause mittels des Programmes
eDonkey2000 im Wege des Filesharing das Musikalbum „Vom Selben Stern” der
Künstlergruppe „Ich + Ich” (13 Titel) auf seinen Computer herunter. In
ähnlicher Weise lud er am 25.08.2009 das Doppelalbum „MTV unplugged in New
York” der Künstlergruppe „Sportfreunde Stiller” (24 Titel) herunter. Aufgrund
der Funktionsweise der verwendeten Software lud er zugleich die
heruntergeladenen Musikstücke wieder in die Tauschbörse zum erneuten
herunterladen durch Dritte hinauf. Zur Ermittlung des Verletzens nahm die
Klägerin die Deutsche Telekom AG vor dem Landgericht Köln auf Auskunft in
Anspruch. Die Deutsche Telekom AG legte den Vorgang nach Auskunftserteilung am
04.12.2009 als abgeschlossen ab. Die Klägerin ermittelte weiter vergleichbare
Vorgänge über den Computer des Beklagten unter den Daten 21.10.2009,
09.01.2010, 10.01.2010, 12.01.2010 (zwei Vorgänge), 13.01.2010 (zwei Vorgänge),
14.01.2010, 23.10.2010 (zwei Vorgänge), 24.01.2010 (zwei Vorgänge), 25.01.2010
(zwei Vorgänge), 26.01.2010 und 28.01.2010, was sie in diesem Verfahren
erstmalig mit dem Schriftsatz vom 02.05.2014, eingegangen am 07.05.2014,
vorgetragen hat. Die zugrundeliegenden Auskunftsbeschlüsse des Landgerichts
Köln datieren ebenfalls aus dem Jahr 2010. Mit Schreiben vom 09.02.2010 mahnten
die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten ab und nahm Bezug auf
die beiden Vorgänge vom 21. und 25.08.2009. Zugleich forderten sie vom
Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Diese unterzeichnete er am
12.02.2010 (Anlage K5, Bl. 60 d.A.) und übermittelte sie mit Schreiben seines
seinerzeitigen Bevollmächtigten vom 15.02.2010 (Anlage K5, Bl. 58 f. d.A.). In
letztgenanntem Schreiben verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung eines
pauschalierten Schadensersatzes nach § 97a UrhG a.F. in Höhe von 100,00 €.
Diesen Betrag bezahlte er im Nachgang dazu.
Die Klägerin
ist der Ansicht, der Beklagte schulde ihr im Wege des Lizenzanalogieschadens
ein Betrag von insgesamt 2.500,00 €, auf den sie den bereits entrichteten
Betrag von 100,00 € anrechnet. Dieser Anspruch unterliege gem. § 852 S. 2
BGB einer zehnjährigen Verjährungsfrist. Auch habe der in
dieser Sache ergangene Mahnbescheid vom 02.01.2014 die Verjährung unterbrochen,
da der Beklagte gleichartige Rechtsverletzungen im Jahr 2010 begangen habe.
Darüber hinaus schulde der Beklagte ihr die Erstattung der für die Abmahnung
vom 09.02.2010 entstandenen Kosten aus einem Gegenstandswert von 75.000,00 €
bei einem Gebührensatz einer 1,3-fachen Rechtsanwaltsgebühr gemäß Nr. 2300 VV
RVG nebst Auslagenpauschale.
ist der Ansicht, der Beklagte schulde ihr im Wege des Lizenzanalogieschadens
ein Betrag von insgesamt 2.500,00 €, auf den sie den bereits entrichteten
Betrag von 100,00 € anrechnet. Dieser Anspruch unterliege gem. § 852 S. 2
BGB einer zehnjährigen Verjährungsfrist. Auch habe der in
dieser Sache ergangene Mahnbescheid vom 02.01.2014 die Verjährung unterbrochen,
da der Beklagte gleichartige Rechtsverletzungen im Jahr 2010 begangen habe.
Darüber hinaus schulde der Beklagte ihr die Erstattung der für die Abmahnung
vom 09.02.2010 entstandenen Kosten aus einem Gegenstandswert von 75.000,00 €
bei einem Gebührensatz einer 1,3-fachen Rechtsanwaltsgebühr gemäß Nr. 2300 VV
RVG nebst Auslagenpauschale.
Die Klägerin
beantragt,
beantragt,
den
Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.980,00 € nebst Zinsen hieraus in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.980,00 € nebst Zinsen hieraus in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte
beantragt,
beantragt,
die Klage
abzuweisen.
abzuweisen.
Er beruft
sich auf die Verjährung der Ansprüche.
sich auf die Verjährung der Ansprüche.
Aufgrund
Antrags vom 23.12.2013 erließ das Amtsgericht Wedding in dieser Sache am
02.01.2014 einen am 04.01.2014 dem Beklagten zugestellten Mahnbescheid. Als
Hauptforderung benannte es „Kostenerstattung aufgrund urheberrechtlicher
Abmahnung vom 09.02.2010″ und „Lizenzschadensersatz – 2.400,00 €; Album – MTV
unplugged in New York (Doppel CD) – der Künstlergruppe „Sportfreunde Stiller”
vom 25.08.2009″. Die Abgabe an das erkennende Gericht erfolgte mit Eingang ihr
am 07.02.2014.
Antrags vom 23.12.2013 erließ das Amtsgericht Wedding in dieser Sache am
02.01.2014 einen am 04.01.2014 dem Beklagten zugestellten Mahnbescheid. Als
Hauptforderung benannte es „Kostenerstattung aufgrund urheberrechtlicher
Abmahnung vom 09.02.2010″ und „Lizenzschadensersatz – 2.400,00 €; Album – MTV
unplugged in New York (Doppel CD) – der Künstlergruppe „Sportfreunde Stiller”
vom 25.08.2009″. Die Abgabe an das erkennende Gericht erfolgte mit Eingang ihr
am 07.02.2014.
Entscheidungsgründe
Die Klage
bleibt ohne Erfolg.
bleibt ohne Erfolg.
Die
regelmäßige Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre.
Nach § 199 Abs. 1
BGB beginnt die Verjährung am Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist und der Gläubiger – hier die Klägerin – von allen
anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners – hier der Beklagte
– Kenntnis erlangt hat. Verjährungsbeginn betreffend die in der
Anspruchsbegründung genannten Vorfälle vom 21. und 25.08.2009 war danach der
31.12.2009, 24.00 Uhr. Diese Verjährungsfrist lief folglich am 31.12.2012 ab.
Umstände, die den Ablauf der Verjährungsfrist beeinflusst hätten, sind zuvor
nicht eingetreten.
regelmäßige Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre.
Nach § 199 Abs. 1
BGB beginnt die Verjährung am Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist und der Gläubiger – hier die Klägerin – von allen
anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners – hier der Beklagte
– Kenntnis erlangt hat. Verjährungsbeginn betreffend die in der
Anspruchsbegründung genannten Vorfälle vom 21. und 25.08.2009 war danach der
31.12.2009, 24.00 Uhr. Diese Verjährungsfrist lief folglich am 31.12.2012 ab.
Umstände, die den Ablauf der Verjährungsfrist beeinflusst hätten, sind zuvor
nicht eingetreten.
Die
Unterlassungserklärung des Beklagten vom 12.02.2010 hatte keinen Einfluss auf
die Verjährung des hier geltend gemachten
Lizenzanalogieschadensersatzanspruches und Aufwendungsersatzanspruches.
Insbesondere liegt kein einen Neubeginn der Verjährung hervorrufendes
Anerkenntnis i.S. des § 212 Abs. 1
Nr. 1 BGB vor. Denn mit der Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung ist ein Anerkenntnis dieser Art nicht verbunden. Darin
liegt nicht einmal ein Anerkenntnis des mit der Unterlassungserklärung
erfüllten entsprechenden Unterlassungsanspruches. Denn mit der Abgabe einer
solchen Erklärung will der Abgemahnte regelmäßig keinen konkreten Inhalt mit
konkreten Rechtsfolgen fixieren. Es bleibt mithin mit der bloßen Abgabe der
Erklärung offen, ob er lediglich Kostenrisiken und Aufwand des Prozesses über
den Unterlassungsanspruch meiden will, an der zukünftigen Wiederholung der
abgemahnten Handlung kein Interesse mehr hat oder ob er tatsächlich die
Berechtigung der Abmahnung anerkennt (BGH, Urteil vom 24.09.2013 – I ZR 219/12 –
medizinische Fußpflege, zit. n. Juris). Sofern mit der Unterlassungserklärung
nicht ausdrücklich auch der Kostenerstattungsanspruch betreffend die Abmahnung
anerkannt ist, lässt sich aus der Erklärung oder ihrer Abgabe auch nicht das
Anerkenntnis des Kostenerstattungsanspruches ableiten. Eine solche
ausdrückliche Erklärung weist die von der Klägerin vorgelegte schriftliche
Erklärung des Beklagten nicht aus. Es sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte
erkennbar, die eine Auslegung mit dem Ergebnis eines Anerkenntnisses zuließen.
Ist jedoch mit der Unterlassungserklärung bereits kein Anerkenntnis der damit
vorrangig angesprochenen Ansprüche der Klägerin erklärt, so kann erst recht
kein Anerkenntnis des Weiteren etwa bestehenden Anspruches auf Zahlung eines
Lizenzanalogieschadens damit verbunden sein.
Unterlassungserklärung des Beklagten vom 12.02.2010 hatte keinen Einfluss auf
die Verjährung des hier geltend gemachten
Lizenzanalogieschadensersatzanspruches und Aufwendungsersatzanspruches.
Insbesondere liegt kein einen Neubeginn der Verjährung hervorrufendes
Anerkenntnis i.S. des § 212 Abs. 1
Nr. 1 BGB vor. Denn mit der Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung ist ein Anerkenntnis dieser Art nicht verbunden. Darin
liegt nicht einmal ein Anerkenntnis des mit der Unterlassungserklärung
erfüllten entsprechenden Unterlassungsanspruches. Denn mit der Abgabe einer
solchen Erklärung will der Abgemahnte regelmäßig keinen konkreten Inhalt mit
konkreten Rechtsfolgen fixieren. Es bleibt mithin mit der bloßen Abgabe der
Erklärung offen, ob er lediglich Kostenrisiken und Aufwand des Prozesses über
den Unterlassungsanspruch meiden will, an der zukünftigen Wiederholung der
abgemahnten Handlung kein Interesse mehr hat oder ob er tatsächlich die
Berechtigung der Abmahnung anerkennt (BGH, Urteil vom 24.09.2013 – I ZR 219/12 –
medizinische Fußpflege, zit. n. Juris). Sofern mit der Unterlassungserklärung
nicht ausdrücklich auch der Kostenerstattungsanspruch betreffend die Abmahnung
anerkannt ist, lässt sich aus der Erklärung oder ihrer Abgabe auch nicht das
Anerkenntnis des Kostenerstattungsanspruches ableiten. Eine solche
ausdrückliche Erklärung weist die von der Klägerin vorgelegte schriftliche
Erklärung des Beklagten nicht aus. Es sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte
erkennbar, die eine Auslegung mit dem Ergebnis eines Anerkenntnisses zuließen.
Ist jedoch mit der Unterlassungserklärung bereits kein Anerkenntnis der damit
vorrangig angesprochenen Ansprüche der Klägerin erklärt, so kann erst recht
kein Anerkenntnis des Weiteren etwa bestehenden Anspruches auf Zahlung eines
Lizenzanalogieschadens damit verbunden sein.
Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus der Erklärung des damaligen Bevollmächtigten
des Beklagten vom 15.02.2010. Zwar wird darin erklärt, der Beklagte sehe sich
verpflichtet, den nach der damaligen Fassung des § 97a UrhG möglicherweise
geschuldeten Schadensersatzanspruch in Höhe von 100,00 € zu zahlen. Der
Beklagte hat jedoch unmissverständlich zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er
darüber hinausgehende Zahlungsansprüche gerade nicht erfüllen möchte, die
bereits zu jenem Zeitpunkt zur Debatte stand. Die Klägerin hatte zuvor einen
Betrag in Höhe von 1.800,00 € als Vergleichsbetrag im Abmahnschreiben vom
09.02.2010 gefordert. Dementsprechend kann auch die im Nachgang dazu erfolgte
unstreitige Zahlung des Beklagten in Höhe von 100,00 € keine Wirkung im Sinne
des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BGB entfalten, da
sie lediglich als Umsetzung der Erklärung im Schreiben vom 15.02.2010
verstanden werden kann.
anderes ergibt sich auch nicht aus der Erklärung des damaligen Bevollmächtigten
des Beklagten vom 15.02.2010. Zwar wird darin erklärt, der Beklagte sehe sich
verpflichtet, den nach der damaligen Fassung des § 97a UrhG möglicherweise
geschuldeten Schadensersatzanspruch in Höhe von 100,00 € zu zahlen. Der
Beklagte hat jedoch unmissverständlich zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er
darüber hinausgehende Zahlungsansprüche gerade nicht erfüllen möchte, die
bereits zu jenem Zeitpunkt zur Debatte stand. Die Klägerin hatte zuvor einen
Betrag in Höhe von 1.800,00 € als Vergleichsbetrag im Abmahnschreiben vom
09.02.2010 gefordert. Dementsprechend kann auch die im Nachgang dazu erfolgte
unstreitige Zahlung des Beklagten in Höhe von 100,00 € keine Wirkung im Sinne
des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BGB entfalten, da
sie lediglich als Umsetzung der Erklärung im Schreiben vom 15.02.2010
verstanden werden kann.
Der
Mahnbescheid vom 02.01.2014 entfaltet ebenfalls keine verjährungsrelevante
Wirkung. Zwar kann nach § 204 Abs. 1
Nr. 3 BGB die ihr am 04.01.2014 erfolgte Zustellung des
Mahnbescheides zur Hemmung der Verjährung führen. Dies setzt jedoch voraus,
dass zu diesem Zeitpunkt die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Nach den
obigen Ausführungen war jedoch bereits mit Ablauf des 31.12.2012 Verjährung
eingetreten, so dass auch unter Berücksichtigung der Rückwirkungsfiktion
des § 167 ZPO keine
Hemmung eintreten konnte, weil auch der Mahnantrag vom 23.12.2013 erst weit
nach Eintritt der Verjährung gestellt wurde.
Mahnbescheid vom 02.01.2014 entfaltet ebenfalls keine verjährungsrelevante
Wirkung. Zwar kann nach § 204 Abs. 1
Nr. 3 BGB die ihr am 04.01.2014 erfolgte Zustellung des
Mahnbescheides zur Hemmung der Verjährung führen. Dies setzt jedoch voraus,
dass zu diesem Zeitpunkt die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Nach den
obigen Ausführungen war jedoch bereits mit Ablauf des 31.12.2012 Verjährung
eingetreten, so dass auch unter Berücksichtigung der Rückwirkungsfiktion
des § 167 ZPO keine
Hemmung eintreten konnte, weil auch der Mahnantrag vom 23.12.2013 erst weit
nach Eintritt der Verjährung gestellt wurde.
Der Umstand,
dass der Beklagte im Januar 2010 möglicherweise mehrere gleichartige
Rechtsverstöße begangen hat, hat ebenfalls keine verjährungsrelevante Wirkung.
Selbst wenn dadurch ein neuer Anspruch der Klägerin entstanden sein sollte, so
verjährte dieser wegen der im Jahre 2010 eingetretenen Kenntnis der Klägerin
von den anspruchsbegründenden Tatsachen und in der Person des Beklagten mit
Ablauf des 31.12.2013 nach den oben genannten Vorschriften. Der Mahnbescheid
vom 02.01.2014 konnte trotz der Rückwirkungsfiktion § 167 ZPO auf den
Zeitpunkt des Mahnantrages (23.12.2013) die Verjährung insoweit nicht hemmen.
dass der Beklagte im Januar 2010 möglicherweise mehrere gleichartige
Rechtsverstöße begangen hat, hat ebenfalls keine verjährungsrelevante Wirkung.
Selbst wenn dadurch ein neuer Anspruch der Klägerin entstanden sein sollte, so
verjährte dieser wegen der im Jahre 2010 eingetretenen Kenntnis der Klägerin
von den anspruchsbegründenden Tatsachen und in der Person des Beklagten mit
Ablauf des 31.12.2013 nach den oben genannten Vorschriften. Der Mahnbescheid
vom 02.01.2014 konnte trotz der Rückwirkungsfiktion § 167 ZPO auf den
Zeitpunkt des Mahnantrages (23.12.2013) die Verjährung insoweit nicht hemmen.
Dabei ist
zunächst zu berücksichtigen, dass insoweit nur ein Anspruch wegen eines
etwaigen Lizenzanalogieschadens nach § 97 UrhG überhaupt
in Betracht kommt für eine etwaige Hemmungswirkung. Ein
Aufwendungserstattungsanspruch nach § 97a UrhG betreffend etwaiger
Abmahnkosten kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin den
Beklagten wegen der Vorfälle aus dem Januar 2010 gar nicht abgemahnt hatte. Das
Abmahnschreiben vom 09.02.2010 mit ausschließlich den beiden Vorfällen vom August
2009. Erkennbar spielten die weiteren Vorfälle für die Abmahnung keine Rolle.
Dies erscheint auch deswegen plausibel, weil die diesbezüglichen
Auskunftsbeschlüsse des Landgerichts Köln teilweise erst danach datieren und
bei den früheren Beschlüssen mit einem Abschluss der Beauskunftung durch die
Deutsche Telekom AG nicht ohne weiteres zum Zeitpunkt der Abmahnung gerechnet
werden kann.
zunächst zu berücksichtigen, dass insoweit nur ein Anspruch wegen eines
etwaigen Lizenzanalogieschadens nach § 97 UrhG überhaupt
in Betracht kommt für eine etwaige Hemmungswirkung. Ein
Aufwendungserstattungsanspruch nach § 97a UrhG betreffend etwaiger
Abmahnkosten kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin den
Beklagten wegen der Vorfälle aus dem Januar 2010 gar nicht abgemahnt hatte. Das
Abmahnschreiben vom 09.02.2010 mit ausschließlich den beiden Vorfällen vom August
2009. Erkennbar spielten die weiteren Vorfälle für die Abmahnung keine Rolle.
Dies erscheint auch deswegen plausibel, weil die diesbezüglichen
Auskunftsbeschlüsse des Landgerichts Köln teilweise erst danach datieren und
bei den früheren Beschlüssen mit einem Abschluss der Beauskunftung durch die
Deutsche Telekom AG nicht ohne weiteres zum Zeitpunkt der Abmahnung gerechnet
werden kann.
Der
Mahnbescheid vom 02.01.2014 konnte jedoch deswegen keine Hemmungswirkung
entfalten, weil er einen anderen Streitgegenstand betrifft.
Mahnbescheid vom 02.01.2014 konnte jedoch deswegen keine Hemmungswirkung
entfalten, weil er einen anderen Streitgegenstand betrifft.
Nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO muss im
Mahnantrag der Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung
bezeichnet werden. Die Angaben im Mahnantrag müssen somit eine hinreichende
Individualisierung der Ansprüche und Abgrenzung von anderen in Betracht
kommenden Ansprüchen ermöglichen (Zöller/Vollkommer, § 690 ZPO Rn. 14). Dies bedeutet,
dass bei deliktischen Ansprüchen – um die es sich hier handelt – beispielsweise
die Tatzeit benennt werden muss, um die Individualisierbarkeit herbeizuführen.
Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen Streitgegenstandslehre, der
zufolge ein eindeutiger Lebenssachverhalt Teil des Streitgegenstandes ist
(sogenannter zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Im Mahnverfahren ist
dies deswegen von besonderer Bedeutung, weil der auf diese Art und Weise in
Anspruch genommenen Schuldner erkennen muss, ob es sachgerecht ist, Widerspruch
einzulegen und den Rechtsstreit aufzunehmen. Denn eine einer
Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehende Sachverhaltsschilderung kennt das
Mahnverfahren nicht. Eine solche Entscheidung kann der Schuldner allerdings
dann nicht treffen, fehlt es an den Anspruch individualisierenden
Beschreibungsmerkmalen. Dies führt dazu, dass das diesem Rechtsstreit
vorgeschaltete Mahnverfahren die klägerseits behaupteten Verletzungshandlungen
des Beklagten vom Januar 2010 nicht zum Gegenstand haben. Denn diese
Verletzungshandlungen waren wieder im Abmahnschreiben vom 09.02.2010 genannt
noch in dem Mahnantrag vom 23.12.2013. Letztere nennt nur den
Kostenerstattungsanspruch aufgrund der eben erwähnten Abmahnung sowie den
Schadensersatzanspruch aufgrund des Vorfalls vom 25.08.2009 (was zur Folge hat,
dass der mit der Anspruchsbegründung eingeführte Vorfall vom 21.08.2009
ebenfalls nicht Gegenstand des Mahnverfahrens war). Streitgegenstand diesem
Rechtsstreit wurden die weiteren behaupteten Vorfälle vom Januar 2010 erst nach
Benennung im am 07.05.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz der Klägerin
vom 02.05.2014. Dadurch trat aber keine Verjährungshemmung mehr ein, weil zu
diesem Zeitpunkt die Verjährung bereits eingetreten war, nämlich zum
31.12.2013. § 204 Abs. 1
Nr. 1 BGB ist damit nicht mehr einschlägig.
Mahnantrag der Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung
bezeichnet werden. Die Angaben im Mahnantrag müssen somit eine hinreichende
Individualisierung der Ansprüche und Abgrenzung von anderen in Betracht
kommenden Ansprüchen ermöglichen (Zöller/Vollkommer, § 690 ZPO Rn. 14). Dies bedeutet,
dass bei deliktischen Ansprüchen – um die es sich hier handelt – beispielsweise
die Tatzeit benennt werden muss, um die Individualisierbarkeit herbeizuführen.
Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen Streitgegenstandslehre, der
zufolge ein eindeutiger Lebenssachverhalt Teil des Streitgegenstandes ist
(sogenannter zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Im Mahnverfahren ist
dies deswegen von besonderer Bedeutung, weil der auf diese Art und Weise in
Anspruch genommenen Schuldner erkennen muss, ob es sachgerecht ist, Widerspruch
einzulegen und den Rechtsstreit aufzunehmen. Denn eine einer
Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehende Sachverhaltsschilderung kennt das
Mahnverfahren nicht. Eine solche Entscheidung kann der Schuldner allerdings
dann nicht treffen, fehlt es an den Anspruch individualisierenden
Beschreibungsmerkmalen. Dies führt dazu, dass das diesem Rechtsstreit
vorgeschaltete Mahnverfahren die klägerseits behaupteten Verletzungshandlungen
des Beklagten vom Januar 2010 nicht zum Gegenstand haben. Denn diese
Verletzungshandlungen waren wieder im Abmahnschreiben vom 09.02.2010 genannt
noch in dem Mahnantrag vom 23.12.2013. Letztere nennt nur den
Kostenerstattungsanspruch aufgrund der eben erwähnten Abmahnung sowie den
Schadensersatzanspruch aufgrund des Vorfalls vom 25.08.2009 (was zur Folge hat,
dass der mit der Anspruchsbegründung eingeführte Vorfall vom 21.08.2009
ebenfalls nicht Gegenstand des Mahnverfahrens war). Streitgegenstand diesem
Rechtsstreit wurden die weiteren behaupteten Vorfälle vom Januar 2010 erst nach
Benennung im am 07.05.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz der Klägerin
vom 02.05.2014. Dadurch trat aber keine Verjährungshemmung mehr ein, weil zu
diesem Zeitpunkt die Verjährung bereits eingetreten war, nämlich zum
31.12.2013. § 204 Abs. 1
Nr. 1 BGB ist damit nicht mehr einschlägig.
Diese
weiteren Vorfälle können auch nicht als Fortsetzungshandlungen eines
einheitlichen Deliktes verstanden werden und dass somit eine Rückbeziehung der
späteren Verletzungshandlung auf die frühere im Mahnantrag genannte
Verletzungshandlung erfolgen könnte. Ein Dauerdelikt liegt bereits deswegen
nicht vor, weil schon nach dem Vorbringen der Klägerin einzelne in sich
abgeschlossene und eindeutig abgrenzbare Verletzungshandlungen vorliegen.
Erforderlich ist danach jedes Mal ein neuer Entschluss, urheberrechtswidrig
einen Filesharing-Vorgang in Gang zu setzen. Auch die Rechtsfigur des
Fortsetzungszusammenhanges wird der konkreten Situation nicht gerecht. Dabei
kann es das Gericht dahingestellt sein lassen, ob im Zivilrecht diese
Rechtsfigur noch Anwendung finden kann, nachdem sich die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in Strafsachen davon abgewendet hat. Zwar hat der
Bundesgerichtshof für Vertragsstrafeversprechen diese Rechtsfigur noch
angewendet (Urteil vom 25.01.2001 – I ZR 323/98 –
Trainingsvertrag, zit. n. Juris). Ausschlaggebend ist danach der
übereinstimmende Wille in den Parteien des Vertragsstrafenvertrages, eine
angemessene und sachgerechte Sanktion für einen erneuten Verstoß
herbeizuführen. Für eine rein deliktische Haftung, wie sie hier in Rede steht,
fehlt es jedoch an einem solchen Parteiwillen. Maßgeblich ist hierfür die
Willenslage des deliktischen Schädigers, der sich auch immer wieder neu
entscheiden kann, den Rechtsverstoß zu begehen. Hier hat die Klägerin keinen
hinreichenden Vortrag dazu gehalten, dass der Beklagte von vornherein seit dem
21.08.2009 bzw. 25.08.2009 die Absicht hatte, die beiden Musikalben immer
wieder erneut herunter zu laden. Viel wahrscheinlicher ist es angesichts des
Filesharing-Vorganges im Allgemeinen, dass sich der Beklagte immer wieder neu
entschied, etwa weil bei einem Vorgang von vornherein nicht alle Titel eines
Albums herunter geladen werden sollten. Mithin fehlt es an einem einheitlichen
Tatentschluss. Ein solcher ist vorliegend nicht erkennbar.
weiteren Vorfälle können auch nicht als Fortsetzungshandlungen eines
einheitlichen Deliktes verstanden werden und dass somit eine Rückbeziehung der
späteren Verletzungshandlung auf die frühere im Mahnantrag genannte
Verletzungshandlung erfolgen könnte. Ein Dauerdelikt liegt bereits deswegen
nicht vor, weil schon nach dem Vorbringen der Klägerin einzelne in sich
abgeschlossene und eindeutig abgrenzbare Verletzungshandlungen vorliegen.
Erforderlich ist danach jedes Mal ein neuer Entschluss, urheberrechtswidrig
einen Filesharing-Vorgang in Gang zu setzen. Auch die Rechtsfigur des
Fortsetzungszusammenhanges wird der konkreten Situation nicht gerecht. Dabei
kann es das Gericht dahingestellt sein lassen, ob im Zivilrecht diese
Rechtsfigur noch Anwendung finden kann, nachdem sich die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in Strafsachen davon abgewendet hat. Zwar hat der
Bundesgerichtshof für Vertragsstrafeversprechen diese Rechtsfigur noch
angewendet (Urteil vom 25.01.2001 – I ZR 323/98 –
Trainingsvertrag, zit. n. Juris). Ausschlaggebend ist danach der
übereinstimmende Wille in den Parteien des Vertragsstrafenvertrages, eine
angemessene und sachgerechte Sanktion für einen erneuten Verstoß
herbeizuführen. Für eine rein deliktische Haftung, wie sie hier in Rede steht,
fehlt es jedoch an einem solchen Parteiwillen. Maßgeblich ist hierfür die
Willenslage des deliktischen Schädigers, der sich auch immer wieder neu
entscheiden kann, den Rechtsverstoß zu begehen. Hier hat die Klägerin keinen
hinreichenden Vortrag dazu gehalten, dass der Beklagte von vornherein seit dem
21.08.2009 bzw. 25.08.2009 die Absicht hatte, die beiden Musikalben immer
wieder erneut herunter zu laden. Viel wahrscheinlicher ist es angesichts des
Filesharing-Vorganges im Allgemeinen, dass sich der Beklagte immer wieder neu
entschied, etwa weil bei einem Vorgang von vornherein nicht alle Titel eines
Albums herunter geladen werden sollten. Mithin fehlt es an einem einheitlichen
Tatentschluss. Ein solcher ist vorliegend nicht erkennbar.
Die Klägerin
kann für sich auch nicht die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 S. 2
BGBreklamieren. Nach dieser Vorschrift unterliegen diejenigen
Ansprüche einer längeren Verjährung, die auf die Herausgabe des deliktisch
Erlangten zielen. Es handelt sich somit um einen quasi deliktischen
Bereicherungsanspruch. Diese Vorschrift findet wegen § 102 S. 2 UrhGentsprechende Anwendung.
Voraussetzung ist aber, dass der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat. Dies
kann die ersparte Lizenzgebühr sein, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts
typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird (BGH, Urteil vom
27.10.2011 – I ZR 175/10 –
Bochumer Weihnachtsmarkt, zit. n. Juris). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die
Rechtewahrnehmung bei einer Verwertungsgesellschaft lizenziert werden kann.
kann für sich auch nicht die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 S. 2
BGBreklamieren. Nach dieser Vorschrift unterliegen diejenigen
Ansprüche einer längeren Verjährung, die auf die Herausgabe des deliktisch
Erlangten zielen. Es handelt sich somit um einen quasi deliktischen
Bereicherungsanspruch. Diese Vorschrift findet wegen § 102 S. 2 UrhGentsprechende Anwendung.
Voraussetzung ist aber, dass der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat. Dies
kann die ersparte Lizenzgebühr sein, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts
typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird (BGH, Urteil vom
27.10.2011 – I ZR 175/10 –
Bochumer Weihnachtsmarkt, zit. n. Juris). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die
Rechtewahrnehmung bei einer Verwertungsgesellschaft lizenziert werden kann.
Hier liegen
jedoch die tatsächlichen Verhältnisse anders, so dass die Grundsätze der eben
zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegend keine Anwendung
finden können. Denn dem erkennenden Gericht ist kein Anbieter bekannt, der
Werke der Musik oder Filmwerke dergestalt lizenziert, dass sie im Wege des
Filesharings angeboten werden können. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand,
dass die Klägerin – wie alle dem erkennenden Gericht bekannten Gläubiger
vergleichbarer Ansprüche – Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie Begehren.
Lizenzanalogie bedeutet aber, dass zumeist im Wege der Schätzung ein
Schadensersatzanspruch danach ermittelt wird, was dem verletzten Urheber an
Lizenzgebühren entgangen ist. Ein bereicherungsrechtlich abschöpfbarer Vorteil
muss dabei den Schädiger gar nicht entstanden seien. So ist es hier. Der
Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internet-Tauschbörse beim Filesharing
liegt darin, beispielsweise das Musikstück zu erhalten. Der technisch damit
zugleich verbundene Upload wird damit gleichsam nur als notwendiges Übel
verbunden, ohne dass er zielgerichtet beabsichtigt ist. Es wird allenfalls
billigend in Kauf genommen, dass ein weiterer Teilnehmer der Tauschbörse
nunmehr in der Lage ist, dasselbe Musikstück seinerseits herunter zu laden. Er
erspart sich mithin keine Lizenzgebühren, weil er diese auch bei einer legalen
Vorgehensweise gerade nicht bezahlt hätte. Gezahlt worden wäre allenfalls der
übliche Kaufpreis etwa einer CD. Denn dem Nutzer geht es beim Filesharing nur
um den Gebrauch des konkreten Werkes für eigene Zwecke, nicht um die darüber
hinausgehende Nutzung oder gar Verbreitung. Darin unterscheidet sich der
typische Tauschbörsenteilnehmer von demjenigen, der etwa seine Verkaufsstätte
mit Musikwerken beschallt, um damit das Kaufverhalten potentieller Kunden zu
befördern. Ein solcher Urheberrechtsverletzer würde bei legalem Vorgehen
nämlich entsprechende Lizenzgebühren bezahlen. Das erkennende Gericht folgt
insoweit der Rechtsprechung des Amtsgerichts Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014
– 42 C 368/13,
zit. n. Juris Rdnr. 16). Dabei berücksichtigte das Gericht auch, dass
typischerweise die verwendeten Programme den Upload nicht vollständig
durchführen, sondern nur Bruchteile der Dateien wieder in die Tauschbörse
einstellen, auch wenn diese Bruchteile notwendig sind, damit der nächste
Tauschbörsenteilnehmer wieder die gesamte Datei auf seinen Computer herunter
laden kann.
jedoch die tatsächlichen Verhältnisse anders, so dass die Grundsätze der eben
zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegend keine Anwendung
finden können. Denn dem erkennenden Gericht ist kein Anbieter bekannt, der
Werke der Musik oder Filmwerke dergestalt lizenziert, dass sie im Wege des
Filesharings angeboten werden können. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand,
dass die Klägerin – wie alle dem erkennenden Gericht bekannten Gläubiger
vergleichbarer Ansprüche – Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie Begehren.
Lizenzanalogie bedeutet aber, dass zumeist im Wege der Schätzung ein
Schadensersatzanspruch danach ermittelt wird, was dem verletzten Urheber an
Lizenzgebühren entgangen ist. Ein bereicherungsrechtlich abschöpfbarer Vorteil
muss dabei den Schädiger gar nicht entstanden seien. So ist es hier. Der
Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internet-Tauschbörse beim Filesharing
liegt darin, beispielsweise das Musikstück zu erhalten. Der technisch damit
zugleich verbundene Upload wird damit gleichsam nur als notwendiges Übel
verbunden, ohne dass er zielgerichtet beabsichtigt ist. Es wird allenfalls
billigend in Kauf genommen, dass ein weiterer Teilnehmer der Tauschbörse
nunmehr in der Lage ist, dasselbe Musikstück seinerseits herunter zu laden. Er
erspart sich mithin keine Lizenzgebühren, weil er diese auch bei einer legalen
Vorgehensweise gerade nicht bezahlt hätte. Gezahlt worden wäre allenfalls der
übliche Kaufpreis etwa einer CD. Denn dem Nutzer geht es beim Filesharing nur
um den Gebrauch des konkreten Werkes für eigene Zwecke, nicht um die darüber
hinausgehende Nutzung oder gar Verbreitung. Darin unterscheidet sich der
typische Tauschbörsenteilnehmer von demjenigen, der etwa seine Verkaufsstätte
mit Musikwerken beschallt, um damit das Kaufverhalten potentieller Kunden zu
befördern. Ein solcher Urheberrechtsverletzer würde bei legalem Vorgehen
nämlich entsprechende Lizenzgebühren bezahlen. Das erkennende Gericht folgt
insoweit der Rechtsprechung des Amtsgerichts Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014
– 42 C 368/13,
zit. n. Juris Rdnr. 16). Dabei berücksichtigte das Gericht auch, dass
typischerweise die verwendeten Programme den Upload nicht vollständig
durchführen, sondern nur Bruchteile der Dateien wieder in die Tauschbörse
einstellen, auch wenn diese Bruchteile notwendig sind, damit der nächste
Tauschbörsenteilnehmer wieder die gesamte Datei auf seinen Computer herunter
laden kann.
Die
solchermaßen an einem Hauptanspruch, kann die Klägerin auch keine Zinsen
beanspruchen.
solchermaßen an einem Hauptanspruch, kann die Klägerin auch keine Zinsen
beanspruchen.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO,
diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO,
diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der
Streitwert wird auf 3.980,00 € festgesetzt.
Streitwert wird auf 3.980,00 € festgesetzt.