Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg räumt kurz vor der Verjährungsgrenze ihre Lager
oder den Keller auf und verschickt Abmahnungen mit dem Vorwurf von Rechtsverletzungen im Jahr
2015 an Urheberrechten der Firma
„Echo Alpha Inc. dba EA
Productions/ Evil Angel“ Aktuell sind
die Machwerke aus der Erwachsenenunterhaltung „Anal
Interviews“ und „Anal Hotties“ betroffen
sein.
oder den Keller auf und verschickt Abmahnungen mit dem Vorwurf von Rechtsverletzungen im Jahr
2015 an Urheberrechten der Firma
„Echo Alpha Inc. dba EA
Productions/ Evil Angel“ Aktuell sind
die Machwerke aus der Erwachsenenunterhaltung „Anal
Interviews“ und „Anal Hotties“ betroffen
sein.
In diesen Abmahnungen moniert die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
die Verletzung der Rechte der Firma „Echo Alpha Inc. dba EA Productions/ Evil
Angel“.
die Verletzung der Rechte der Firma „Echo Alpha Inc. dba EA Productions/ Evil
Angel“.
Die Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH fordert
735,00 € für die illegale Verbreitung der angeblich urheberrechtlich
geschützten Pornos „Anal Interviews“ und „Anal Hotties“ in Filesharing-Netzwerken.
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH fordert
735,00 € für die illegale Verbreitung der angeblich urheberrechtlich
geschützten Pornos „Anal Interviews“ und „Anal Hotties“ in Filesharing-Netzwerken.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Verbindung! Jede noch so unbedachte
Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
abgeben. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in einigen bestimmten
Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Den von der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geltend gemachten Ansprüchen lässt sich
angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing, insbesondere für
Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten: - So hat etwa das LG München
I mit
Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O
22293/12 einem Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes
erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen
Schaffens abgesprochen. - Damit scheiden dann von
vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus. - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar
2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000
Abmahnungen wegen Filesharing und über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe
in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen. - Abmahnungen wegen
Filesharing der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich bearbeitet. - Für den Fall, dass der
abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt. - Die drei BGH-Entscheidungen
vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse
I, Tauschbörse II und
Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig. - Die BGH-Entscheidungen vom
12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
touch und I ZR 86/15 – Everytime we
touch haben
massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige
Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach
3, sondern erst nach 10 Jahren. - Der BGH hat mit dem Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
bereits dadurch dass er die Zugriffsberechtigten benennt, die
aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage. - Der BGH hat ganz aktuell mit
dem Urteil vom 30. März 2017 – I
ZR 19/16 – Loud nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der
Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines
Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren,
wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
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per Fax :05202 /
7 38 09 oder
7 38 09 oder
in Verbindung setzen.