Die CSR Rechtsanwaltskanzlei, betrieben von
Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop,
Pforzheimer Str. 122, 76275 Ettlingen ist
weiter im Abmahnbusiness im Bereich der waagerechten Erwachsenenunterhaltung
tätig.
Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop,
Pforzheimer Str. 122, 76275 Ettlingen ist
weiter im Abmahnbusiness im Bereich der waagerechten Erwachsenenunterhaltung
tätig.
Die CSR Rechtsanwaltskanzlei, also Rechtsanwalt
Christoph Schmietenknop verschickt Abmahnungen mit dem Vorwurf von Rechtsverletzungen an
Urheberrechten der Firma „Private Media Group Limited“.
Christoph Schmietenknop verschickt Abmahnungen mit dem Vorwurf von Rechtsverletzungen an
Urheberrechten der Firma „Private Media Group Limited“.
In diesen
Abmahnungen moniert Kollege Christoph
Schmietenknop der CSR
Rechtsanwaltskanzlei die Verletzung der Rechte der mir bisher unbekannten
Produktionsfirma Private Media Group Limited, 39 Northumberland Road, Ballsbridge,
Dublin 4, Irland.
Abmahnungen moniert Kollege Christoph
Schmietenknop der CSR
Rechtsanwaltskanzlei die Verletzung der Rechte der mir bisher unbekannten
Produktionsfirma Private Media Group Limited, 39 Northumberland Road, Ballsbridge,
Dublin 4, Irland.
Dem abgemahnten
Anschlussinhaber wird vorgeworfen, jeweils die Erotikfilme „Anal Loving Teenager2“ (Pornofilm)!“ der
Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.
Anschlussinhaber wird vorgeworfen, jeweils die Erotikfilme „Anal Loving Teenager2“ (Pornofilm)!“ der
Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.
Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop fordert in den mir vorliegenden
Schreiben neben der üblichen strafbewehrten Unterlassungserklärung auch
Anwaltskosten (215,00 €), sowie „einen
symbolischen Betrag in Höhe von 600,00 €
als Schadenersatz“ in Summe somit
815,00 €.
Schreiben neben der üblichen strafbewehrten Unterlassungserklärung auch
Anwaltskosten (215,00 €), sowie „einen
symbolischen Betrag in Höhe von 600,00 €
als Schadenersatz“ in Summe somit
815,00 €.
Nach meiner Rechtsauffassung geht die geforderte
Unterlassungserklärung deutlich über den abgemahnten Rechtsverstoß hinaus.
Unterlassungserklärung deutlich über den abgemahnten Rechtsverstoß hinaus.
Deswegen gilt auch für die neuen Abmahnungen von Rechtsanwalt
Christoph Schmietenknop:
Christoph Schmietenknop:
- Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop in
Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
nachteiligen Folgen führen.
· Unterschreiben Sie
die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
zur Zahlung der geforderten 815,00 €
verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
zur Zahlung der geforderten 815,00 €
verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
- Den von Rechtsanwalt Christoph
Schmietenknop geltend gemachten Ansprüchen lässt sich angesichts der jüngsten
Rechtsprechung zum Filesharing, insbesondere für Pornofilmchen, eine Menge
entgegenhalten: - Im Hinblick auf die jüngsten
Entscheidungen zum Schadenersatz bei Abmahnungen wegen Down/Upload von
Pornofilmen (so AG Hamburg
Urteil vom 20.12.2013, Az. 3a C 134/13 halte ich den geltend
gemachten Schadenersatz für deutlich überhöht. - So hat etwa das LG München I mit Beschluss vom 29. Mai
2013, Az. 7 O 22293/12 einem Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes
erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen
Schaffens abgesprochen. - Damit scheiden dann von vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend
gemachten Ansprüche aus. - Die Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem,
wenn der abgemahnte Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus
denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs,
nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum
anderen seinen Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung
seines Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist. - Selbst wenn trotz der guten Argumente gegen eine Verantwortung des
Anschlussinhabers der Kostenerstattungsanspruch
dem Grunde nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht
auf die von der Gegenseite angesetzten 815,00 € belaufen. - Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen
Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
Feststellung der Downloads empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe
einer modifizierten Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder,
Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden,
dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und
Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar
2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt
die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die
verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben
und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das
Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 –
I ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Die IT-Kanzlei
Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe
in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen - Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter,
noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus,
dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt. - Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
originell Tauschbörse
I, Tauschbörse II und
Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig. - Inwieweit die aktuellen Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I
ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 Auswirkungen auf
die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird
sich nach Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur die Pressemitteilung vor.
·
Der BGH hat ganz aktuell mit Urteil vom
06.10.2016, Az. I
ZR 154/15 in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären
Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen
seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der
BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der
beklagte Anschlussihaber genüge seiner sekundären Darlegunsglast bereits
dadurch dass er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus
seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von
Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage
Der BGH hat ganz aktuell mit Urteil vom
06.10.2016, Az. I
ZR 154/15 in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären
Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen
seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der
BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der
beklagte Anschlussihaber genüge seiner sekundären Darlegunsglast bereits
dadurch dass er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus
seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von
Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7
31 32,
31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
in Verbindung setzen.