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KG Berlin zu den Mindestanforderungen an eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Das KG
Berlin hat mit Beschluss vom 04.04.2017 -Az.: 5 W 31/17
die Mindestanforderungen
an eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zusammengefasst.
Danach müsse der
den Vorwurf begründende Sachverhalt genau angegeben und der Verstoß klar und
eindeutig bezeichnet sein. Zudem müssten in einer Abmahnung immer gerichtliche
Schritte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs angedroht werden. Eine
rechtlich einwandfreie Begründung oder ein vorformuliertes
Unterlassungsversprechen seien hingegen nicht erforderlich. Die Frist müsse
angemessen sein, welches das KG bei einer Wochenfrist im Wettbewerbsrecht als
problemlos gegeben ansah.

Beschluss
1.
Auf die sofortige
Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 102
des Landgerichts Berlin vom 29. November 2016 – 102 O 59/16 – abgeändert:
Die einstweilige
Verfügung des Landgerichts Berlin vom 30. März 2016 – 102 O 59/16 – wird im
Kostenpunkt bestätigt.
2.
Die weiteren
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
3.
Der Wert des
Beschwerdeverfahrens beträgt 2.020 €.
Gründe
I.
Die sofortige
Beschwerde des Antragstellers ist entsprechend § 99 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 569
ZPO zulässig (vgl. Senat Magazindienst 2011, 607 ff.; Hess in: Ullmann,
jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 204 m.w.N.) und hat auch in der Sache Erfolg.
Zu Unrecht hat das Landgericht auf den Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin
hin die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt aufgehoben und in Anwendung von §
93 ZPO die Kosten dem Antragsteller auferlegt. Die Vorschrift greift nicht,
denn die Antragsgegnerin hat Veranlassung zur Einleitung des Eilverfahrens
gegeben, da sie sich auf das vorgerichtliche Schreiben des Antragstellers vom
4. März 2016 hin (Anlage A 7) nicht unterworfen hat. Anders als das Landgericht
hält der Senat dieses Schreiben für eine ordnungsgemäße Abmahnung i.S. von § 12
Abs. 1 Satz 1 UWG.
1.
Die Abmahnung
muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete
Verhalten beanstandet wird (vgl. OLG Düsseldorf WRP 2012, 595, 596; OLG Köln
GRUR-RR 2014, 80, 82; OLG Stuttgart WRP 1996, 1229, 1230), für das die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt wird (Senat WRP 2012, 1562
[KG Berlin 20.07.2012 – 5 U 90/11]). Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht
nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der
Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für
den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (Hess a.a.O. Rn. 7; vgl. auch OLG
Köln GRUR-RR 2014, 80, 82). Um ihren Zweck zu erfüllen, muss in der Abmahnung
der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also
die begangene Handlung, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar
und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen
ziehen kann (OLG Düsseldorf WRP 2012, 595, 596; vgl. ferner OLG Jena
Magazindienst 2013, 548; OLG Saarbrücken v. 16.03.2015 – 1 W 7/15 – juris).
Weder muss aber die Abmahnung eine rechtlich einwandfreie Begründung enthalten
noch ein vorformuliertes Unterlassungsversprechen (Senat v. 22.11.2016 – 5 U
89/15 – juris Rn. 62 m.w.N.). In der Abmahnung sind ferner gerichtliche
Schritte für den Fall des fruchtlosen Ablaufs einer zu setzenden angemessenen
Frist anzudrohen (BGH GRUR 2007, 164, [BGH 01.06.2006 – I ZR 167/03] Rn. 12 –
Telefax-Werbung II; Hess a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).
2.
In Anwendung
vorstehender Grundsätze handelt es sich bei besagtem Schreiben um eine
wirksame, das Kostenrisiko des § 93 ZPO ausschaltende, Abmahnung.
a)
Der Antragsteller
hat in dem Schreiben der Antragsgegnerin klar und eindeutig vor Augen geführt,
welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Auf Seite 1 unten / Seite 2 oben
wird die beanstandete Werbung der Antragsgegnerin mit exakter Internetanschrift
und vollständigem Textzitat angeführt.
b)
Das Schreiben
enthält auch eine rechtliche Begründung, und zwar keineswegs nur hinsichtlich
eines vertraglichen, sondern auch hinsichtlich eines gesetzlichen
Unterlassungsanspruchs. Das folgt aus Seite 3 Abs. 2 Satz 1, wonach „ferner
Unterlassung auf Grundlage der bereits in der Abmahnung benannten gesetzlichen
Anspruchsnormen“ verlangt werden könne. Anders als das Landgericht meint der
Senat, dass damit bei verständiger, gesamtkontextbezogener Würdigung auch für
die Antragsgegnerin ersichtlich nur die – den Unterlassungsvertrag initiierende
– Abmahnung vom 25. Februar 2014 (Anlage A 2) gemeint gewesen sein kann, die
eine ausführliche rechtliche Begründung unter Anführung der einschlägigen
Vorschriften enthielt.
c)
Das Schreiben
gibt der Antragsgegnerin auch, wie von § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG vorgegeben,
Gelegenheit, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen
Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen, und zwar auf
Seite 3 Abs. 2 Satz 2, wonach die Antragsgegnerin entweder ihre bereits
abgegebene Unterlassungserklärung mittels Vertragsstrafenerhöhung modifizieren
oder aber eine weitere hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben
möge, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
d)
In dem Schreiben
werden ferner auch gerichtliche Schritte für den Fall des fruchtlosen Ablaufs
einer gesetzten angemessenen Frist angedroht. Denn unmittelbar im Anschluss an
besagtes Unterwerfungsverlangen heißt es:
„Falls diese
Frist ergebnislos verstreicht, besteht Veranlassung, gerichtlich vorzugehen.“
Bei verständiger,
kontextbezogener, Würdigung ist hinreichend deutlich, dass mit „diese Frist“,
keine andere als die zuvor im Schreiben (Seite 2, vorletzter Absatz) angeführte
Frist („11. März 2016“) gemeint gewesen sein kann. Diese war – als Wochenfrist
– auch angemessen (vgl. OLG Stuttgart Magazindienst 2004, 1063; Hess a.a.O. Rn.
12).
II.
Die Entscheidung
über die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des
Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung erfolgt
gemäß § 3 ZPO nach Maßgabe der in erster Instanz bis zur
Kostenwiderspruchseinlegung entstandenen Verfahrenskosten (vgl. Hess a.a.O. Rn.
203 m.w.N.).
Vorinstanz: