Es ist noch nicht lang her, so fängt nicht nur ein Song meiner Lieblingsband BAP an ( im Original: Vüür paar Woche, nit lang her, … aus Ruut-wieß-blauquerjestriefte Frau) genauer es war im Sommer als nach langer Zeit ein neues Kapitel im Mehrteiler die Debcon – the never ending Story, oder auch jährlich grüßt das Murmeltier ein neues Kapitel aufgeschlagen worden ist.
Nun kurz vor Weihnachten, man geht wohl von den Spendenfreudigkeit der Deutschen aus kommt was neues aus Bottrop von der Debcon GmbH aus dem Fax, denn dieses nutzt immer wieder die Debcon Dabei sind die letzten Versuche noch gar nicht einmal so lange her.
Neu ist dann mal wieder die Geschäftsführung, jetzt sitzt das eine Frau Angela Chmiel. Chmiel stimmt da war doch was – die CHMIEL CONSULTING, Inh. André Chmiel, Stolze-Schrey-Str. 15,
46539 Dinslaken ist kein so ganz ubekannter Name im Bereich Filesharing.
Und so sieht dann das erneute Bettelschreiben , vom 11.11.2019 dann aus:
Rechteinhaberin: RGF Filmvertrieb UG
Ihr Zeichen: 15407 (XX YY J. RGF
Filmvertrieb UG)
Ihre Mandantschaft: XX YY, Musterstr. 1, 12345 irgendwo in
Lippe
Sehr geehrte Damen und
Herren Rechtsanwälte,
wir nehmen Bezug auf
vorausgegangene Korrespondenz in oben bezeichneter Angelegenheit.
Unsere Auftraggeberin
möchte die Angelegenheit nunmehr zügig
zum Abschluss bringen.
Daher ist unsere Auftraggeberin ausnahmsweise einmalig
und zeitlich befristet bereit, die Angelegenheit bei Zahlung von EUR 200,00 abzuschließen.
An dieses Angebot fühlt sich unsere
Auftraggeberin bis zum 15.11.2019 — hier
eingehend — gebunden. Die Angelegenheit ist dann mit Zahlungseingang auf
unser u. g. Konto vollständig und abschließend erledigt. Optional kann die
Angelegenheit durch 10 Teilzahlungen von
EUR 30,00, jeweils am 15. des
Monats, erstmals am 15.11.2019 abgeschlossen werden.
Andernfalls muss Ihre Mandantschaft mit der Einleitung
des gerichtlichen Verfahrens rechnen. Wir haben an dieser Stelle – mit Verweis
auf das Urteil des AG Köln, Az. 148 C 408/18 vom 25.07.2019 — ebenfalls ganz
klar auf die mögl. Pflicht zur Kostenübernahme wg. treuwidrigen Verstoßes gegen
vorprozessuale Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB hinzuweisen. Die
Pflicht zur Auskunft ist Ihre Mandantschaft bislang nicht nachgekommen.
Darüber hinaus hat der Täter
sämtliche Kosten, einschließlich Restschadenansprüche, die infolge der
Abmahnung unserer Auftraggeberin entstanden sind, zu ersetzen. Dies hat der
Bundesgerichtshof in einem jüngst bekannt gewordenen Urteil klar gestellt (Urt.
v. 22.03.2018 – I ZR 265/16).
Fazit:
Ich mag es ja grundsätzlich, wenn Gegner Rechtsprechung kennen, aber dann sollte diese auch die komplette kennen und nicht nur Bruchstücke davon.
Ich mag es aber nicht, wenn jede dahergelaufene Inkassobude meint jahrelang wahllos Faxe durch die Gegend zu schicken, in der irrigen Annahme bei Angeboten, die mal rauf mal runter gehen, würde irgendwer zuschlagen. Erst Recht solche Abgemahnten, die fachanwaltlich vertreten sind.
Immer noch gilt, und auch oder ganz besonders im Urheberrecht oder speziell im Filesharing: Wer eine Forderung geltend machen will muss diese besitzen und beweisen. Bloße Behauptungen reichen nämlich nicht.
Und meine Erfahrungen mit Klagen der Debcon sind so, sprich Negative Feststellungsklage gegen de Debcon, oder so, gut da hat der ehemalige Geschäftsführer der Debcon GmbH, Rechtsanwalt Sebastian Wulf geklagt, aber vorher hat die Debcon den Mandanten jahrelang geschrieben.
Die bisherigen Klagen der Debcon GmbH gegen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth hat die Debcon hier, hier und hier verloren bzw. wurde die Klage zurückgenommen.
Und nun kommt das obige Schreiben und ich überlege ob mein Mitarbeiter des Monats zum Einsatz kommen soll oder ich nach Bottrop schreibe, dass ich mich ganz besonders auf diese Klagen freue.
Nun kurz vor Weihnachten, man geht wohl von den Spendenfreudigkeit der Deutschen aus kommt was neues aus Bottrop von der Debcon GmbH aus dem Fax, denn dieses nutzt immer wieder die Debcon Dabei sind die letzten Versuche noch gar nicht einmal so lange her.
46539 Dinslaken ist kein so ganz ubekannter Name im Bereich Filesharing.
Rechteinhaberin: RGF Filmvertrieb UG
Ihr Zeichen: 15407 (XX YY J. RGF
Filmvertrieb UG)
Filmvertrieb UG)
Ihre Mandantschaft: XX YY, Musterstr. 1, 12345 irgendwo in
Lippe
Lippe
Sehr geehrte Damen und
Herren Rechtsanwälte,
Herren Rechtsanwälte,
wir nehmen Bezug auf
vorausgegangene Korrespondenz in oben bezeichneter Angelegenheit.
vorausgegangene Korrespondenz in oben bezeichneter Angelegenheit.
Unsere Auftraggeberin
möchte die Angelegenheit nunmehr zügig
zum Abschluss bringen.
möchte die Angelegenheit nunmehr zügig
zum Abschluss bringen.
Daher ist unsere Auftraggeberin ausnahmsweise einmalig
und zeitlich befristet bereit, die Angelegenheit bei Zahlung von EUR 200,00 abzuschließen.
und zeitlich befristet bereit, die Angelegenheit bei Zahlung von EUR 200,00 abzuschließen.
An dieses Angebot fühlt sich unsere
Auftraggeberin bis zum 15.11.2019 — hier
eingehend — gebunden. Die Angelegenheit ist dann mit Zahlungseingang auf
unser u. g. Konto vollständig und abschließend erledigt. Optional kann die
Angelegenheit durch 10 Teilzahlungen von
EUR 30,00, jeweils am 15. des
Monats, erstmals am 15.11.2019 abgeschlossen werden.
Auftraggeberin bis zum 15.11.2019 — hier
eingehend — gebunden. Die Angelegenheit ist dann mit Zahlungseingang auf
unser u. g. Konto vollständig und abschließend erledigt. Optional kann die
Angelegenheit durch 10 Teilzahlungen von
EUR 30,00, jeweils am 15. des
Monats, erstmals am 15.11.2019 abgeschlossen werden.
Andernfalls muss Ihre Mandantschaft mit der Einleitung
des gerichtlichen Verfahrens rechnen. Wir haben an dieser Stelle – mit Verweis
auf das Urteil des AG Köln, Az. 148 C 408/18 vom 25.07.2019 — ebenfalls ganz
klar auf die mögl. Pflicht zur Kostenübernahme wg. treuwidrigen Verstoßes gegen
vorprozessuale Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB hinzuweisen. Die
Pflicht zur Auskunft ist Ihre Mandantschaft bislang nicht nachgekommen.
des gerichtlichen Verfahrens rechnen. Wir haben an dieser Stelle – mit Verweis
auf das Urteil des AG Köln, Az. 148 C 408/18 vom 25.07.2019 — ebenfalls ganz
klar auf die mögl. Pflicht zur Kostenübernahme wg. treuwidrigen Verstoßes gegen
vorprozessuale Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB hinzuweisen. Die
Pflicht zur Auskunft ist Ihre Mandantschaft bislang nicht nachgekommen.
Darüber hinaus hat der Täter
sämtliche Kosten, einschließlich Restschadenansprüche, die infolge der
Abmahnung unserer Auftraggeberin entstanden sind, zu ersetzen. Dies hat der
Bundesgerichtshof in einem jüngst bekannt gewordenen Urteil klar gestellt (Urt.
v. 22.03.2018 – I ZR 265/16).
sämtliche Kosten, einschließlich Restschadenansprüche, die infolge der
Abmahnung unserer Auftraggeberin entstanden sind, zu ersetzen. Dies hat der
Bundesgerichtshof in einem jüngst bekannt gewordenen Urteil klar gestellt (Urt.
v. 22.03.2018 – I ZR 265/16).
Fazit:
Ich mag es ja grundsätzlich, wenn Gegner Rechtsprechung kennen, aber dann sollte diese auch die komplette kennen und nicht nur Bruchstücke davon.
Ich mag es aber nicht, wenn jede dahergelaufene Inkassobude meint jahrelang wahllos Faxe durch die Gegend zu schicken, in der irrigen Annahme bei Angeboten, die mal rauf mal runter gehen, würde irgendwer zuschlagen. Erst Recht solche Abgemahnten, die fachanwaltlich vertreten sind.
Immer noch gilt, und auch oder ganz besonders im Urheberrecht oder speziell im Filesharing: Wer eine Forderung geltend machen will muss diese besitzen und beweisen. Bloße Behauptungen reichen nämlich nicht.
Und meine Erfahrungen mit Klagen der Debcon sind so, sprich Negative Feststellungsklage gegen de Debcon, oder so, gut da hat der ehemalige Geschäftsführer der Debcon GmbH, Rechtsanwalt Sebastian Wulf geklagt, aber vorher hat die Debcon den Mandanten jahrelang geschrieben.
Die bisherigen Klagen der Debcon GmbH gegen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth hat die Debcon hier, hier und hier verloren bzw. wurde die Klage zurückgenommen.
Und nun kommt das obige Schreiben und ich überlege ob mein Mitarbeiter des Monats zum Einsatz kommen soll oder ich nach Bottrop schreibe, dass ich mich ganz besonders auf diese Klagen freue.