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OS-Plattform – Anklickbarer Link – Rechtsanwalt Gereon Sandhage mahnt für Lothar Fürst ab

Der IT-Kanzlei Gerth liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Lothar Fürst Mühlenstraße 1, 47574 Goch vertreten durch den für rechtsmissbräuchliche (Massen-) Abmahnungen bekannten Rechtsanwalt Gereon Sandhage, Clayallee 337, 14169 Berlin wegen des Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht (UWG)  zur Bearbeitung vor.
Rechtsanwalt Gereon Sandhage teilt mit, dass sein Mandant Inhaber das Modelabels MH My-Musthave sei und auch den gleichnamigen Shop  betreibe. Zu seinem Sortiment würden insbesondere Hand- udn Schultertaschen, Reisetaschen, Strandtaschen u.a. gehören.
Rechtsanwalt Sandhage führt aus, dass der Abgemahnte auf der Handelsplattform eBay u.a. mit dem Verkauf vergleichbarer Waren  befasst sei. Zu seinem Mandanten stehe er insofern in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.
Herr Lothar Fürst habe festgestellt, dass sich der Empfänger des Abmahnschreibens bei seinen Geschäftsaktivitäten über die Handelsplattform eBay nicht an die gesetzlichen Vorgaben halte und mit unlauteren Wettbewerbshandlungen für den Warenabsatz werbe.

Herr Lothar Fürst will weiterhin  festgestellt haben, dass der abgemahnte Onlinehändler bei seinen eBay-Angeboten gegen zwingende gesetzliche Vorgaben im Fernabsatz verstößt. Gerügt wird konkret ein angeblicher Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangele-genheiten (sog. ODR-Verordnung, ODR = Online Dispute Resolution). Artikel 14 verpflichtet seit dem 09.01.2016 alle in der EU niedergelassenen Unternehmer, die online Kaufverträge schließen, einen Link zu der unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eingerichteten Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) einzustellen und eine Email-Adresse anzugeben.
Vor Einleitung gerichtlicher Schritte habe sein Mandant ihn ermächtigt, dem  Abgemahnten Gelegenheit zur außergerichtlichen Bereinigung der Angelegenheit zu geben. Namens von Herrn Lothar Fürst fordere Rechtsanwalt Sandhage ihn insofern auf, das beanstandete Verhalten unverzüglich einzustellen.
Zur Beseitigung der Widerholungsgefahr im Rechtssinne habe der Abgemahnte die beigefügte oder eine andere geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und an den Bevollmächtigten zurückzusenden. Ferner sei er verpflichtet, die Kosten seines Mandanten für die anwaltliche Inanspruchnahme zu tragen und auf eines seiner Konten einzuzahlen. Der zu erstattende Betrag berechne sich nach einem Gegenstandswert von 4.000 € und summiere sich auf 413,64 €.
Die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 Euro vor. Die sonst üblichen Abmahnkosten werden zunächst mit dem Schreiben nicht geltend gemacht. Aber aus  vorangegangenen Abmahnverfahren ist bekannt, dass nach Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dann auch Abmahnkosten geltend gemacht werden..
Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den mir vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!
Informationen zur Online-Streitbeilegung
Gemäß der Richtlinie 2013/11/EU richtet die EU-Kommission eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten („OS-Plattform“) zwischen Unternehmern und Verbrauchern ein. Die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/erreichbar.
Da  § 5 Abs. 1 TMG verlangt, dass die Kontaktinformationen einschließlich der E-Mail-Adresse leicht zugänglich sein müssen, ist mit der gleichen Formulierung auch der Hinweis im Impressum zu platzieren.
Mit der Abmahnung wird zunächst die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung mit einer flexiblen Vertragsstrafe und einer Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Auseinandersetzung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 € vor. Die Kosten der Auseinandersetzung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 € werden in dem Abmahnschreiben auf 571,44 € beziffert.

Die Abmahnung des Rechtsanwaltes Gereon Sandhage ist ernst zu nehmen, denn es gibt bereits jetzt dazu erste obergerichtliche Entscheidungen, so vom OLG HammOLG München und vom OLG Koblenz, welche alle das Fehlen des Hinweise zur OS-Plattform als spürbaren Wettbewerbsverstoß geißeln.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (MarkenG) und Wettbewerbsrecht (UWG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit zu einem angemessenen Pauschalhonorar!
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.
Je nach Umfang und Art der Verkaufsaktivitäten kann auch bei Privatverkäufen schnell die Grenze zum gewerblichen Handeln überschritten sein.
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OLG Hamburg – Fehlender Link zu Möglichkeit einer Online-Streitbeilegung wettbewerbswidrig

Das OLG Hamburg hat mit 
Beschluss vom 29.05.2018,
Az. 3 W 39/18
entschieden, dass ein fehlender klickbaren Link auf
OS-Plattform wettbewerbswidrig ist, aber mangels Schwere des Verstoßes der
Streitwert nur mit 1.200 EURO zu bemessen ist, sofern wenigstens auf die
OS-Plattform hingewiesen wurde.
Leitsätze:
1. Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL)
der Online-Streitbeilegungs-Plattform ohne eine Verlinkungs-Funktionalität
stellt keinen „Link“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 über
Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten dar, der nach der
Verordnung hergestellt werden muss.
2. Werden von einem Unternehmer Online-Kaufverträge oder
Online-Dienstleistungsverträge i.S von Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013
auf einem Online-Marktplatz angeboten und fehlt es dort an einer Verlinkung
i.S. der Verordnung auf die Internetadresse (URL) der OS-Plattform, dann ist
der Verstoß gegen die genannte Vorschrift auch dann als spürbar im Sinne des §
3a UWG anzusehen, wenn die Internetadresse der OS-Plattform textlich angegeben
wird (Anschluss an: OLG Hamm, Beschl. v. 03.08.2017, 4 U 50/17, BeckRS 2017,
121013, Rn. 17). Da die Pflicht zur Anbringung der Verlinkung auf
unionsrechtlicher Regelung beruht, ist sie bereits aus Rechtsgründen als
wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG und damit auch als
spürbar i. S. v. § 3a UWG anzusehen.
3. Der Umstand, dass bei den Angeboten von
Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen auf einem
Online-Marktplatz zwar keine elektronische Verlinkung auf die Internetadresse
der Online-Streitbeilegungs-Plattform gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr.
524/2013 erfolgt, die Internetadresse der OS-Plattform aber textlich
wiedergegeben ist, wirkt sich streitwertmindernd aus.

Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8.
Mai 2018 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, KfH 6, vom 24. April 2018
(Aktenzeichen 406 HKO 45/18) abgeändert:
Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit
wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird den Antragsgegnern bei
Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,
einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld
im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei
Jahre) verboten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im
Internet, insbesondere auf der Handelsplattform eBay, KfZ-Teile anzubieten,
ohne in dem Angebot für den Verbraucher einen leicht zugänglichen, anklickbaren
Link zur OS-Plattform zur Verfügung zu stellen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Antragsgegnerin
zu 1) zu 2/3 und den Antragsgegnern zu 2) und zu 3) zu je 1/6 zur Last.
III. Der Beschwerdewert wird auf € 1.200,00 festgesetzt.
Davon entfallen € 800,00 auf die Antragsgegnerin zu 1) und je € 200,00 auf die
Antragsgegner zu 2) und zu 3).
Gründe
A.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes wegen unzureichender Erfüllung der
Informationspflichten gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr.
524/2013 aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch.
Die Parteien vertreiben Kraftfahrzeugteile (Anlagen 1 und 3)
und sind Mitglieder der Fair-Commerce-Initiative (Anlage 8).
Im Februar 2018 haben die Antragsgegner unter dem
eBay-Nutzernamen „a-p“ in ihrem Verkaufsangebot auf der Internetplattform eBay
zwar zutreffend auf die Streitschlichtungsplattform der EU-Kommission
(OS-Plattform) und deren Internetadresse https://ec.europa.eu/odr hingewiesen,
die Angabe der Internetadresse war jedoch nicht mit einem Link versehen. Sie
konnte daher nicht angeklickt werden, um unmittelbar zur OS-Plattform zu
gelangen (Anlagen 2 und 3).
Diesbezüglich hat die Antragstellerin die Antragsgegner mit
Schreiben vom 2. März 2018 anwaltlich abmahnen lassen (Anlage 4). Die
Antragsgegner ließen die geltend gemachten Ansprüche mit Anwaltsschreiben vom
16. März 2018 zurückweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die
Antragstellerin, die wie die Antragsgegner Mitglied der
Fair-Commerce-Initiative sei, aufgrund § 4 der Satzung der
Fair-Commerce-Initiative verpflichtet gewesen sei, die Antragsgegner vor der
Einleitung kostenpflichtiger Maßnahmen auf die Rechtsverletzung hinzuweisen.
Dies sei nicht geschehen. Das Vorgehen der Antragstellerin stelle sich als
rechtsmissbräuchlich i. S. v. § 8 Abs. 4 UWG dar. Sie werbe selbst im Hinblick auf
die anfallenden Versandkosten irreführend und damit wettbewerbswidrig (Anlage A
5). Der nachfolgende Schriftwechsel führte nicht zu einer gütlichen Beilegung
der Auseinandersetzung (Anlagen 6 und 7).
Nachfolgend hat die Antragstellerin den vorliegenden Verfügungsantrag
vom 20. März 2018 gestellt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die
fehlende Verlinkung zur angegebenen Internetseite der OS-Plattform einen
Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 darstelle.
Die Mitgliedschaft beider Seiten in der
Fair-Commerce-Initiative stehe der Geltendmachung des vorliegenden
Unterlassungsanspruchs nach § 4 Abs. 2 b) S. 4 der Teilnahmeregeln der
Initiative (Anlage 8) nicht entgegen, denn die Antragsgegner hätten auf ihrer
Internetseite – entgegen § 3 der Teilnahmeregeln – nicht auf diese
Mitgliedschaft hingewiesen. Der unclean hands-Einwand der Antragsgegner sei
unbegründet. Zum einen liege der behauptete Wettbewerbsverstoß der
Antragstellerin schon nicht vor. Zum anderen seien die behaupteten
Wettbewerbsverletzungen nicht gleichartig.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung – der
Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – bei Vermeidung der
gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im
Internet, insbesondere auf der Handelsplattform eBay, KfZ-Zubehör anzubieten,
ohne in dem Angebot für den Verbraucher einen leichtzugänglichen, anklickbaren
Link zur OS-Plattform zur Verfügung zu stellen.
Das Landgericht Hamburg hat den Verfügungsantrag mit
Beschluss vom 24. April 2017, Aktenzeichen 406 HKO 45/18, zurückgewiesen und
zur Begründung ausgeführt, dass der streitgegenständliche Verstoß nicht spürbar
sei. Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse der OS-Plattform sei in
keiner Weise geeignet, Interessen von Verbrauchern, Marktteilnehmern oder
Mitbewerbern zu beeinträchtigen. Denn zum einen sei die Teilnahme am
Schlichtungsverfahren grundsätzlich ohnehin freiwillig und zum anderen sei
davon auszugehen, dass der Internetnutzer die OS-Plattform auch bei bloß
textlicher Wiedergabe der Internetadresse problemlos erreichen könne.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer
sofortigen Beschwerde vom 8. Mai 2018. Im Beschwerdeverfahren wiederholt und
vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend hat sie ausgeführt,
dass der Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 als
„spürbar“ i. S. v. § 3a UWG anzusehen sei, weil damit unionsrechtliche
Regelungen über Informationspflichten verletzt würden.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 hat das Landgericht der
sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass kein
Verstoß gegen unionsrechtliche Informationspflichten erkennbar sei. Die
Internetadresse zur OS-Plattform werde vielmehr zutreffend angegeben.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 24. April 2018
abzuändern und den Antragsgegnern bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen
Ordnungsmittel zu verbieten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im
Internet, insbesondere auf der Handelsplattform eBay, KfZ-Zubehör anzubieten,
ohne in dem Angebot für den Verbraucher einen leichtzugänglichen, anklickbaren
Link zur OS-Plattform zur Verfügung zu stellen.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die von der
Antragstellerin zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
B.
Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige
Beschwerde der Antragstellerin vom 8. Mai 2018 ist begründet.
I.
Der Verfügungsantrag der Antragstellerin vom 20. März 2018
ist zulässig und begründet.
1.
Es besteht ein Verfügungsgrund. Anhaltspunkte dafür, dass
die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG widerlegt wäre, sind nicht
ersichtlich.
2.
Es besteht auch ein Verfügungsanspruch. Der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 3a UWG i. V. m.
Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 begründet.
a)
Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013
sind Unternehmer, die in der Union niedergelassen sind und Online-Kaufverträge
oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, sowie die in der Union
niedergelassenen Online-Marktplätze verpflichtet, auf ihren Websites einen Link
zur OS-Plattform einzustellen. Dieser Link muss für Verbraucher leicht
zugänglich sein.
Bei den Antragsgegnern handelt es sich um Unternehmer, die
in der Union niedergelassen sind und Online-Kaufverträge eingehen. Vorliegend
fehlt es im Internetangebot der Antragsgegner nicht an dem erforderlichen
Hinweis auf die Möglichkeit einer alternativen Streitbeilegung über die
OS-Plattform. Vielmehr heißt es dort in dem Abschnitt „Rechtliche Informationen
des Verkäufers“ unstreitig:
„Alternative Streitbeilegung: Die Europäische Kommission
stellt für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit,
abrufbar unter https://ec.europa.eu/odr“
(Anlage 3).
Die genannte Internetadresse ist zwar zutreffend angegeben,
es fehlt jedoch an der nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr.
524/2013 erforderlichen Verlinkung.
aa)
Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der
OS-Plattform ohne eine Verlinkungs-Funktionalität stellt jedoch keinen „Link“
im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 dar. Ein „Link“ setzt
nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität voraus,
nämlich dass die im Link angegeben Zielseite per Klick erreicht wird. Die
Regelung von Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 beschränkt sich gerade
nicht darauf, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform lediglich
mitteilen muss (OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, Aktenzeichen 4 U 50/17,
BeckRS 2017, 121013, Rn. 10). Die Verordnung verlangt vielmehr, dass ein Link
zur OS-Plattform eingestellt wird, der zudem für den Verbraucher auch leicht
zugänglich sein muss.
Die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform
besteht auch für das Angebot der Antragsgegner auf der Internetplattform eBay,
denn unter den in Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 verwendeten Begriff
der „Website“ fällt auch das streitgegenständliche Angebot der Antragsgegner
auf der Internetplattform eBay.
bb)
Der Verstoß ist – entgegen der Ansicht des Landgerichts –
auch als spürbar im Sinne des § 3a UWG anzusehen (OLG Hamm, Beschluss vom
03.08.2017, Aktenzeichen 4 U 50/17, BeckRS 2017, 121013, Rn. 17). Da die
Pflicht zur Anbringung der Verlinkung auf unionsrechtlicher Regelung beruht,
ist sie bereits aus Rechtsgründen als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 4, § 2
Abs. 1 Nr. 8 UWG und damit auch als spürbar i. S. v. § 3a UWG anzusehen.
3.
Die Mitgliedschaft beider Parteien in der
Fair-Commerce-Initiative stehe der Geltendmachung des vorliegenden
Unterlassungsanspruchs nicht entgegen. Denn gemäß § 4 Abs. 2 lit. b) Abs. 2 der
Teilnahmeregeln sind die in § 4 der Teilnahmeregeln enthaltenen
Verhaltenspflichten im Hinblick auf die Abmahnung anderer Mitglieder der
Initiative schon nicht mit einem Verzicht auf die mit der Rechtsverletzung
verbundenen Unterlassungsansprüche verbunden (Anlage 8). Auf die Frage, ob die
Antragsgegner auf ihrer Internetseite hinreichend auf ihre Mitgliedschaft in
der Fair-Commerce-Initiative hingewiesen haben, kommt es danach nicht mehr an.
4.
Auch der vorgerichtlich erhobene unclean hands-Einwand der
Antragsgegner steht dem Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung nicht
entgegen. Insoweit fehlt es schon an hinreichend konkretem Vorbringen zu dem
angedeuteten Wettbewerbsverstoß der Antragstellerin und einer Gleichartigkeit
der Rechtsverstöße der Parteien.
Darüber hinaus steht dem Durchgreifen des Einwands auch
entgegen, dass mit dem Verstoß gegen die Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 1
S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 auch Interessen der Allgemeinheit berührt sind.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 8. Mai
2018 ist daher der Beschluss des Landgerichts Hamburg, KfH 6, vom 24. April
2018 (Aktenzeichen 406 HKO 45/18) abzuändern und die beantragte einstweilige
Verfügung zu erlassen.
Bei der Fassung des Unterlassungstenors hat der Senat gemäß
§ 938 ZPO berücksichtigt, dass die angegriffene wettbewerbliche Handlung der
Antragsgegner nicht auf das Angebot von KfZ-Zubehör, sondern von KfZ-Teilen
gerichtet war.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 ZPO.
III.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts auf € 1.200,00 beruht
auf §§ 3, 100 ZPO.
1.
Da die Pflicht zur Anbringung der Verlinkung auf
unionsrechtlicher Regelung beruht, ist sie – wie oben ausgeführt – aus
Rechtsgründen als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG,
und damit auch als spürbar i. S. v. § 3a UWG anzusehen.
Der aus Rechtsgründen als spürbar anzusehende Verstoß, d. h.
die mangelnde Verlinkung, ist jedoch angesichts des Umstandes, dass die Information
über die OS-Plattform nicht gänzlich fehlt, sondern die Internetadresse
vielmehr zutreffend angegeben wird, als Verstoß anzusehen, dessen
wirtschaftliche Bedeutung marginal ist. Zudem war das Verhalten der
Antragsgegner ersichtlich nicht auf das Verschweigen der Information über die
OS-Plattformen gerichtet. Es erscheint vielmehr als bloßes Versehen, so dass
lediglich ein Fall fahrlässigen Verhaltens vorliegt. Bei Berücksichtigung der
vorstehenden Umstände und der erforderlichen Gesamtabwägung erscheint ein
Streitwert von insgesamt € 1.200,00 als angemessen und ausreichend.
2.
Der Streitwert war jedoch im Hinblick auf jeden der drei
Antragsgegner gesondert festzusetzen.
Werden – wie hier – mehrere Personen inhaltsgleich wegen der
nämlichen Verletzungshandlung auf Unterlassung in Anspruch genommen, so handelt
es sich gleichwohl rechtlich um mehrere selbständige Ansprüche. Das gilt auch
dann, wenn eine juristische Person und ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch
genommen werden. Im Falle der parallelen Inanspruchnahme einer juristischen
Person und ihres gesetzlichen Vertreters werden die jeweiligen Beiträge
regelmäßig unterschiedlich zu gewichten sein. Fehlt es an konkreten
tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass der Verletzungshandlung des gesetzlichen
Vertreters (Geschäftsführers) sowie der Gefahr zukünftiger Rechtsverstöße durch
diesen selbst ein besonderes Gewicht zukommt, ist für den Unterlassungsanspruch
gegen diesen regelmäßig ein geringerer Wert festzusetzen als für den Anspruch
gegen die juristische Person. Die so ermittelten Werte sind nachfolgend zu
addieren (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 3. April 2013, Aktenzeichen 3 W
18/13, NJOZ 2013, 2118 f.).
Gleiches gilt vorliegend im Hinblick auf die parallele
Inanspruchnahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer
Gesellschafter.

Entscheidungsanalyse:
Das OLG Hamburg hat auf die begründete sofortige Beschwerde
der Antragstellerin den Beschluss der Vorinstanz abgeändert und die beantragte
einstweilige Verfügung erlassen. Nach Dafürhalten des Gerichts ist der
Verfügungsantrag der Antragstellerin gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 3a
UWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 begründet.
Der Senat führt in seinem Beschluss aus, dass Unternehmer, die in der Union niedergelassen
sind und Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen,
sowie die in der Union niedergelassenen Online-Marktplätze grundsätzlich
verpflichtet sind, auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform einzustellen.
Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. Durch den Hinweis
„Alternative Streitbeilegung: Die Europäische Kommission stellt für die
außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, abrufbar unter
https://ec.europa.eu/odr“ im Internetangebot der Antragsgegner fehlt es
nicht an dem notwendigen Hinweis, wohl aber an der erforderlichen Verlinkung.
Wie das Gericht hervorhebt, stellt die bloße textliche Wiedergabe der
Internetadresse (URL) der OS-Plattform ohne eine Verlinkungs-Funktionalität
keinen „Link“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013
dar. Ein „Link“ setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine
entsprechende Funktionalität voraus, nämlich dass die im Link angegeben
Zielseite per Klick erreicht wird. Die Regelung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO
(EU) Nr. 524/2013 beschränkt sich gerade nicht darauf, dass der Unternehmer die
Internetadresse der OS-Plattform lediglich mitteilen muss (vgl. Beschluss des
OLG Hamm vom 03.08.2017 – 4 U 50/17). Nach Auffassung des Senats ist der Verstoß
auch als spürbar im Sinne des § 3a UWG anzusehen. Da die Pflicht zur Anbringung
der Verlinkung auf unionsrechtlicher Regelung beruht, ist sie bereits aus
Rechtsgründen als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG und
damit auch als spürbar i.S.v. § 3a UWG anzusehen. Das OLG Hamburg hat den
Beschwerdewert auf 1.200 Euro festgesetzt. Der aus Rechtsgründen als spürbar
anzusehende Verstoß, d.h. die mangelnde Verlinkung, ist – wie das Gericht
ausführt – angesichts des Umstandes, dass die Information über die OS-Plattform
nicht gänzlich fehlt, sondern die Internetadresse vielmehr zutreffend angegeben
wird, als Verstoß anzusehen, dessen wirtschaftliche Bedeutung marginal ist.
Zudem erscheint die fehlende Verlinkung als bloßes Versehen, so dass lediglich
ein Fall fahrlässigen Verhaltens vorliegt. Bei Berücksichtigung der
vorstehenden Umstände und der erforderlichen Gesamtabwägung hat der Senat daher
einen Streitwert von insgesamt 1.200 Euro als angemessen und ausreichend
erachtet.
Praxishinweis:

Der Senat hatte sich vorliegend mit den Anforderungen an die
Bereitstellung eines Links für die Online-Streitbeilegung in
Verbraucherangelegenheiten aufgrund der VO (EU) Nr. 524/2013 zu befassen. Diese
Verordnung gilt seit dem 09.01.2016 für die außergerichtliche Beilegung von
Streitigkeiten, bei denen die in der Union wohnhaften Verbraucher gegen in der
Union niedergelassene Unternehmer und umgekehrt vorgehen können. Onlinehändler
müssen danach ihre Angebote mit der Internetadresse der Online-Streitbeilegungs-Plattform
verlinken; eine bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der
Online-Streitbeilegungs-Plattform ohne eine Verlinkungs-Funktionalität stellt
keinen „Link“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013
über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten dar. Um Abmahnungen
oder einstweilige Verfügungsverfahren wegen derartiger Wettbewerbsverstöße zu
vermeiden, ist daher Online-Händlern dringend zu empfehlen, ihre Angebote
entsprechend zu verlinken.

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OS-Plattform – Anklickbarer Link – Rechtsanwalt Gereon Sandhage mahnt für JIAYU Deutschland GmbH

Der IT-Kanzlei Gerth liegt eine
wettbewerbsrechtliche Abmahnung der JIAYU Deutschland GmbH, Friedrich-Ebert-Str
1, 34117 Kassel, vertreten durch den Geschäftsführer Jan S. Jirsa vertreten
durch den für rechtsmissbräuchliche (Massen-) Abmahnungen bekannten
Rechtsanwalt Gereon Sandhage, Clayallee 337, 14169
Berlin wegen des Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht (UWG)
  zur
Bearbeitung vor.
Rechtsanwalt Gereon Sandhage teilt mit, dass seine
Mandantin den Onlineshop www.jiayu.de betreibe.
Zu ihrem Sortiment würden insbesondere Smartphones und Handy-Zubehör wie z.B.
Schutzglas, Netzadapter, Lade- und Datenkabel, Ladegeräte, Kopfhörer, Adapter
u.a. gehören.
Rechtsanwalt Sandhage führt aus, dass der Abgemahnte
auf der Handelsplattform eBay u.a. mit dem Verkauf vergleichbarer Waren
(Smartphone) befasst sei. Zu seiner Mandantin stehe er insofern in einem
konkreten Wettbewerbsverhältnis.
Jan S. Jirsa habe festgestellt, dass sich der
Empfänger des Abmahnschreibens bei seinen Geschäftsaktivitäten über die
Handelsplattform eBay nicht an die gesetzlichen Vorgaben halte und mit
unlauteren Wettbewerbshandlungen für den Warenabsatz werbe.
Herr Jan S. Jirsa will festgestellt haben, dass der
abgemahnte Onlinehändler bei seinen eBay-Angeboten gegen zwingende gesetzliche
Vorgaben im Fernabsatz verstößt. Gerügt wird konkret ein angeblicher Verstoß
gegen Art. 14 Abs. 1
der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21.05.2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangele-genheiten (sog.
ODR-Verordnung, ODR = Online Dispute Resolution).
 Artikel 14
verpflichtet seit dem 09.01.2016 alle in der EU niedergelassenen Unternehmer,
die online Kaufverträge schließen, einen Link zu der unter http://ec.europa.eu/consumers/odr
eingerichteten Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen
Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) einzustellen und eine Email-Adresse
anzugeben.
Vor Einleitung gerichtlicher Schritte habe sein
Mandant ihn ermächtigt, dem  Abgemahnten Gelegenheit zur
außergerichtlichen Bereinigung der Angelegenheit zu geben. Namens von Herrn
Noel Gutmann fordere Rechtsanwalt Sandhage ihn insofern auf, das beanstandete
Verhalten unverzüglich einzustellen.
Zur Beseitigung der Widerholungsgefahr im Rechtssinne
habe der Abgemahnte die beigefügte oder eine andere geeignete strafbewehrte
Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und an den Bevollmächtigten
zurückzusenden. Ferner sei er verpflichtet, die Kosten seines Mandanten für die
anwaltliche Inanspruchnahme zu tragen und auf eines seiner Konten einzuzahlen.
Der zu erstattende Betrag berechne sich nach einem Gegenstandswert von 3.000 €
und summiere sich auf 281,30 €.
Die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung
sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine feste Vertragsstrafe in Höhe
von 3.000,00 Euro vor. Die sonst üblichen Abmahnkosten werden zunächst mit dem
Schreiben nicht geltend gemacht. Aber aus  vorangegangenen Abmahnverfahren
ist bekannt, dass nach Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
dann auch Abmahnkosten geltend gemacht werden..
Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in
den mir vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich
vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!
Informationen zur
Online-Streitbeilegung
Gemäß der
Richtlinie 2013/11/EU richtet die EU-Kommission eine Internetplattform zur
Online-Beilegung von Streitigkeiten („OS-Plattform“) zwischen Unternehmern und
Verbrauchern ein. Die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem externen
Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/erreichbar.
Da  § 5 Abs. 1 TMG verlangt,
dass die Kontaktinformationen einschließlich der E-Mail-Adresse leicht
zugänglich sein müssen, ist mit der gleichen Formulierung auch der Hinweis im
Impressum zu platzieren.
Mit der Abmahnung
wird zunächst die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
gefordert. Die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben
den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung mit einer
flexiblen Vertragsstrafe und einer Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der
Auseinandersetzung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 € vor. Die
Kosten der Auseinandersetzung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 €
werden in dem Abmahnschreiben auf 571,44 € beziffert.

Die Abmahnung des Rechtsanwaltes Gereon Sandhage ist ernst zu nehmen, denn es
gibt bereits jetzt dazu erste obergerichtliche Entscheidungen, so vom OLG HammOLG München und
vom OLG Koblenz,
welche alle das Fehlen des Hinweise zur OS-Plattform als spürbaren
Wettbewerbsverstoß geißeln.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht
überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Markenrecht  (
MarkenG) und
Wettbewerbsrecht (
UWG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von
Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und
kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit zu einem
angemessenen Pauschalhonorar!
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte
Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten
Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account
rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche
aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.
Je nach Umfang und Art der Verkaufsaktivitäten kann
auch bei Privatverkäufen schnell die Grenze zum gewerblichen Handeln
überschritten sein.

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OLG München – Link zur OS-Schlichtungs-Plattform muss anklickbar sein

Das OLG München hat mit Urteil
vom 22.09.2016, Az. 29 U 2498/16
entschieden, dass der Hinweis auf die
Onlineschlichtungsplattform der EU nicht nur in Textform (ausgeschriebener
Link), sondern auch als anklickbarer Link vorgehalten werden muss. Seit Januar
2016 sind Online-Händler aufgrund der EU-Verordnung
Nr. 524/2013 („ODR-Verordnung″)
 verpflichtet, einen Hinweis auf die
europäische OS-Schlichtungsplattform auf ihren Webseiten vorzuhalten.
Dieser Verstoß sei lauterkeitsrechtlich keinesfalls
unerheblich, weil es im Zeitpunkt der Abmahnung in Deutschland noch keine
Streitbeilegungsstellen gegeben habe.
Von daher sollten Onlinehändler auf ihrer Webseite oder auch
bei ihrem Angebot auf Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon auf die
Online-Streitbeilegungsplattform der EU verweisen. 
Dies sollte am besten in
folgender Form geschehen: „Online-Streitbeilegung (Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung):
Die Europäische Kommission stellt unter ec.europa.eu/consumers/odr/
eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit.  
Darüber hinaus sollten Onlinehändler auch an
das Setzen von einem Link denken. Dieser sollte an leicht zugänglicher Stelle befinden. Da
 § 5 Abs. 1 TMG verlangt,
dass die Kontaktinformationen einschließlich der E-Mail-Adresse leicht
zugänglich sein müssen, ist mit der gleichen Formulierung auch der Hinweis im
Impressum zu platzieren.
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OLG Hamm – Anklickbarer Link zur OS-Plattform auch bei eBay erforderlich

Das OLG Hamm hat mit Beschluss
vom 3.8.2017, 4 U 50/17
 strenge Anforderungen an die Informationspflicht
zur OS-Plattform gestellt.
Ein eBay-Händler für Software aus Münster hatte in seinem
rechtlichen Texten einen Hinweis auf die  OS-Plattform. Er nannte dort die
die Adresse der Plattform.
Das reichte einem anderen Händler aus Mönchengladbach aber
nicht und er mahnte deswegen ab. Das Landgericht Bochum hat die beantragte
einstweilige Verfügung erlassen und diese mit Urteil vom 09.03.2017 bestätigt (Az.
14 O 20/17 LG Bochum
).
Das OLG Hamm gab dem Abmahner Recht und entschied, dass
die bloße textliche Wiedergabe nicht ausreichend sei.
„Die bloße
textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform (ohne eine
„Verlinkungs“-Funktionalität) stellt keinen „Link“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1
Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 dar. Ein „Link“ setzt nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität („Klickbarkeit“) voraus. Art.
14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 spricht gerade nicht davon, dass der
Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform (lediglich) „mitteilen“
müsse.“
Ein solcher Verstoß sei auch spürbar, entschied das
Gericht, jedoch ohne hierzu eine nähere Begründung abzugeben. 
„Der Verstoß ist
schließlich auch spürbar im Sinne des § 3a UWG. Verstöße gegen unionsrechtliche
Regelungen über Informationspflichten auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes
sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stets als spürbar anzusehen.“

Der Beschluss des OLG Hamm  vom 03.08.2017, Az.
 4 U 50/17 im Volltext:
Leitsätze:
1. Unter einem
„Link“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr.
524/2013 (ODR-Verordnung) ist eine „anklickbare“ Verknüpfung zu
verstehen; die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der
OS-Plattform genügt nicht.
2. Die
Verpflichtung zur Einstellung eines Links zur OS-Plattform nach Art. 14 Abs. 1
Satz 1 der ODR-Verordnung besteht auch für die einzelnen Angebote auf einer
Internetplattform wie „ebay“ (Anschluss an OLG Koblenz, Urteil vom
25.01.2017 – 9 W 426/16 – ; entgegen OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017 – 14 U
1462/16 –
…     
II.     
Nach Beratung und
vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage weist der Senat darauf hin, dass
die Berufung der Verfügungsbeklagten keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und
begründet.  
      
1. Zulässigkeit
des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Die Geltendmachung des
verfahrensgegenständlichen Unterlassungsanspruches erweist sich insbesondere
nicht als rechtsmissbräuchlich (§ 8 Abs. 4 Satz 1 UWG).    
a) Das
Landgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils bereits
zutreffend ausgeführt, dass die Verfügungsbeklagte mit dem von ihr der Sache
nach erhobenen „unclean-hands“-Einwand nicht durchzudringen
vermag.     
b) Den
Formulierungen in dem von der Verfügungsklägerin erstellten und der Abmahnung
beigefügten Entwurf für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Blatt 74 der
Gerichtsakte) ist nicht zu entnehmen, dass die Verfügungsklägerin sich auch für
nicht schuldhaft begangene Verstöße eine Vertragsstrafe versprechen lassen
wollte. Die Formulierung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ entspricht
letztlich der Formulierung in § 339 Satz 2 BGB, der auch nur von „der
Zuwiderhandlung“ – und nicht von „der schuldhaften Zuwiderhandlung“ –
spricht. Dem von der Verfügungsbeklagten zitierten Urteil des Senats vom
17.08.2010 – 4 U 62/10 – (veröffentlicht u.a. in juris) lag ein nicht einmal im
Ansatz vergleichbarer Sachverhalt zugrunde: dort ging es um eine ausdrückliche
Regelung zur Vertragsstrafenverwirkung auch bei schuldlosem Verhalten, die
zudem so in den Text der vorformulierten Unterwerfungserklärung eingefügt war,
dass sie ohne Weiteres überlesen werden konnte.   
     
c) Der Gleichlauf
der in der Abmahnung gesetzten Fristen für die Abgabe der Unterwerfungserklärung
und für die Erstattung der Abmahnkosten ist zwar zu beanstanden, stellt indes
keinen ausreichenden Anhaltspunkt für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen
Vorgehens dar.   
2. Begründetheit
des Antrages auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung      
Der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch
begründet.     
a) Es besteht ein
Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG ist nicht
widerlegt.   
b) Es besteht
auch ein Verfügungsanspruch. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet
seine Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG iVm Art. 14 Abs. 1
Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013.
aa) Die bloße
textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform (ohne eine
„Verlinkungs“-Funktionalität) stellt keinen „Link“ im Sinne des Art.
14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 dar. Ein „Link“ setzt nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität
(„Klickbarkeit“) voraus. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013
spricht gerade nicht davon, dass der Unternehmer die Internetadresse der
OS-Plattform (lediglich) „mitteilen“ müsse.     
  
bb) Die
Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform besteht auch für
Angebote auf der Internetplattform „ebay“. Der im Ergebnis gegenteiligen
Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden (OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017 –
14 U 1462/16 – ) schließt sich der Senat nicht
an.      
(1) Der Wortlaut
des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 steht der hier vertretenen
Auslegung der Vorschrift nicht entgegen. Unter den in der genannten Vorschrift
verwendeten Begriff der „Website“ lassen sich auch Angebote auf der
Internetplattform „ebay“ subsumieren. 
Der
deutschsprachige Eintrag zum Begriff „Website“ im Internet-Lexikon
„Wikipedia“ führt zwar aus, dass eine „Website“ alle einem Anbieter
gehörenden Webseiten umfasst, die „unter einer bestimmten Domain
zusammengefasst sind“, was für die von der Verfügungsbeklagten vertretene
Auslegung des Begriffes „Website“ sprechen könnte. Der englischsprachige
Eintrag zu dem – der englischen Sprache entstammenden – Begriff „Website“
in dem genannten Internet-Lexikon lautet indes: „A website, or simply site, is
a collection of related web pages, including multimedia content, typically
identified with a common domain name, and published on at least one web
server.“ Hiernach ist die Zusammenfassung der Webseiten und sonstigen
Inhalte unter einer gemeinsamen Domain lediglich ein „typisches“ und kein
notwendiges Merkmal einer „Website“, so dass auch der Auftritt eines
Unternehmers auf einer Internetplattform wie „ebay“ als „Website“ im
Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 verstanden werden kann.
(2) Die VO (EU)
Nr. 524/2013 verwendet den Begriff der „Website“ auch an anderer Stelle.
Hinzuweisen ist diesbezüglich auf die Regelung in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VO (EU)
Nr. 524/2013. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die dortige
Verpflichtung z.B. einen Unternehmer, der seine Waren- und
Dienstleistungsangebote allein auf einer Internetplattform wie „ebay“
präsentiert, nicht treffen soll (ebenso Stenzel, jurisPR-ITR 7/2017, Anm. 6,
dort unter C.).  
    
(3) Der in Art.
14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 geregelten Verpflichtung für
Online-Marktplätze, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen, und den
diesbezüglichen Ausführungen in Erwägungsgrund (30) zur VO (EU) Nr. 524/2013
lässt sich nicht – jedenfalls nicht mit der für ein solches Verständnis der
Vorschrift erforderlichen Eindeutigkeit – quasi im Umkehrschluss entnehmen,
dass die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Links zur OS-Plattform für die
einzelnen Angebote und Anbieter auf dem Online-Marktplatz nicht gelten soll. Im
Ergebnis dürften die Ausführungen im Erwägungsgrund (30) sogar eher für die
hier vertretene Auffassung sprechen (vgl. hierzu Stenzel, a.a.O.).  
(4) Entscheidend
für das Verständnis der Regelung in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013
ist letztlich der Sinn und Zweck der VO (EU) Nr. 524/2013, der ein weites
Verständnis des Begriffes „Website“ erfordert. Zur Vermeidung unnötiger
Wiederholungen verweist der Senat hierzu auf die überzeugenden Ausführungen in
dem Urteil des OLG Koblenz vom 25.01.2017 – 9 W 426/16 – , dort Rdnr. 10
.    

cc) Der Verstoß
ist schließlich auch spürbar im Sinne des § 3a UWG. Verstöße gegen
unionsrechtliche Regelungen über Informationspflichten auf dem Gebiet des
Verbraucherschutzes sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stets als
spürbar anzusehen.