dann sollte sich dieser ganz schnell professionelle Hilde suchen.
In den Telefonaten mit den Jurist bzw. Rechtsanwälten in der Architektenkammer und auch der Wettbewerbszentrale zeigte sich, dass die Vorwürfe so einfach und deutlich wie dargestellt nicht zu halten sein würden, denn was erlaubt ist und was verboten lässt sich aus der vorhandenen Literatur und der hierzu nicht vorhandenen Rechtsprechung nicht so einfach herleiten.
Daher sollte der Architekt bevor er voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnet sich vorher von einem einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Wettbewerbsrecht (UWG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Domain beschäftigt, beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.