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BVerfG – zur Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing in Familien

Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Beschluss vom 18.
Februar 2019, Az. 1 BvR 2556/17 heute zur
Darlegungslast bei
Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing in Familien geäußert.

Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6
Abs. 1 GG steht einer zivilprozessualen Obliegenheit der Inhaber eines
Internetanschlusses nicht entgegen, zu offenbaren, welches Familienmitglied den
Anschluss genutzt hat, wenn über den Anschluss eine Urheberrechtsverletzung
begangen wurde. Mit dieser Begründung hat die 2. Kammer des Ersten Senats mit
heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde eines Elternpaares
gegen eine Verurteilung zu Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten nicht
zur Entscheidung angenommen, das zwar wusste, welches seiner Kinder
Musikinhalte urheberrechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht hatte, dies aber
im Zivilprozess nicht offengelegt hatte. Aus
Art.  6 Abs. 1 GG ergibt sich danach zwar ein Recht, Familienmitglieder
nicht zu belasten, nicht aber ein Schutz vor negativen prozessualen Folgen
dieses Schweigens.

Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind als Ehepaar gemeinsame Inhaber
eines Internetanschlusses. Über den Anschluss wurde ein Musikalbum mittels
einer sogenannten Filesharing-Software in einer Internet-„Tauschbörse“ zum
Herunterladen angeboten. Der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden:
Klägerin) stehen die Verwertungsrechte an den betroffenen Musiktiteln zu. Die
Beschwerdeführer gaben auf die Abmahnung der Klägerin eine
Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, verweigerten aber die Zahlung von
Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten. Sie selbst hätten ihren Anschluss
während der maßgeblichen Zeit nicht genutzt; sie wüssten zwar, dass eines ihrer
Kinder den Anschluss genutzt hätte, wollten aber nicht offenbaren, welches. Das
Landgericht verurteilte sie zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung
außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen Urheberrechtsverletzung. Berufung
und Revision blieben in der Sache erfolglos.

Wesentliche
Erwägungen der Kammer:
Die Gesetzesauslegung in den angegriffenen Entscheidungen
verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Achtung des
Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG.

1. Zwar liegt ein Eingriff in dessen Schutzbereich vor, der
die Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt und auch das
Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern umfasst.
Familienmitglieder sind danach berechtigt, ihre Gemeinschaft in familiärer
Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten.

2. Allerdings ist diese Beeinträchtigung gerechtfertigt.
Die Auslegung der  entscheidungserheblichen Normen – § 97 Abs. 2 Satz 1, § 85
Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 138 ZPO – durch den Bundesgerichtshof und durch
die Instanzgerichte verletzt nicht das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art.
6 Abs. 1 GG. Dem Schutz des Art. 14 GG, auf den sich die Klägerin als
Rechteinhaberin berufen kann, kommt in Abwägung der widerstreitenden
Grundrechtsgüter im Streitfall ebenfalls ein erhebliches Gewicht zu.
Die Fachgerichte sind bei Abwägung der Belange des
Eigentumsschutzes mit den Belangen des Familienschutzes den
verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht geworden. Nach der Entscheidung
des Bundesgerichtshofs müssen die Beschwerdeführer zur Entkräftung der
Vermutung für ihre Täterschaft als Anschlussinhaber ihre Kenntnisse über die
Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung mitteilen und auch aufdecken,
welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen hat, sofern sie davon
Kenntnis erlangt haben. Diese Abwägung trägt dem Erfordernis praktischer
Konkordanz ausreichend Rechnung und hält sich jedenfalls im Rahmen des
fachgerichtlichen Wertungsrahmens. Die Ausstrahlungswirkung der von den
Entscheidungen berührten Grundrechte ist bei der Auslegung von § 138 ZPO
hinreichend beachtet.
Zwar kennt das Zivilprozessrecht einen Schutz vor Selbstbezichtigungen
und findet die Wahrheitspflicht einer Partei dort ihre Grenzen, wo sie
gezwungen wäre, etwa eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren.
Entsprechendes dürfte gelten, wenn es um Belastungen von nahen Angehörigen
geht. Den grundrechtlich gegen einen Zwang zur Selbstbezichtigung geschützten
Prozessparteien und Verfahrensbeteiligten kann dann aber das Risiko einer für
sie ungünstigen Tatsachenwürdigung auferlegt werden. Ein weitergehender Schutz
ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr ist auch der gerichtlichen
Durchsetzung von Grundrechtspositionen – hier dem nach Art. 14 GG geschützten
Leistungsschutzrecht des Rechteinhabers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG –
angemessen Rechnung zu tragen.
Der Bundesgerichtshof berücksichtigt, dass Rechteinhaber
zur Durchsetzung ihrer Rechte in Filesharing-Verfahren regelmäßig keine
Möglichkeit haben, zu Umständen aus dem ihrem Einblick vollständig entzogenen
Bereich der Internetnutzung durch den Anschlussinhaber vorzutragen oder Beweis
zu führen. Zugunsten der Klägerin als Inhaberin des Art. 14 GG unterfallenden
Leistungsschutzrechts berücksichtigt er damit deren Interesse an einer
effektiven Durchsetzung ihrer urheberrechtlichen Position gegenüber
unberechtigten Verwertungshandlungen. Die Beeinträchtigung der familiären
Beziehungen der Beschwerdeführer hält er dabei in Grenzen. Denn
Familienangehörige müssen sich nicht gegenseitig belasten, wenn der konkret
Handelnde nicht ermittelbar ist. Vielmehr tragen sie nur das Risiko einer für
sie ungünstigen Tatsachenwürdigung, wenn sie die Darlegungs- und
Beweisanforderungen nicht erfüllen. Die Möglichkeit, innerfamiliäre Spannungen
und Verhältnisse durch Schweigen im Prozess zu verhindern oder jedenfalls nicht
nach außen tragen zu müssen, führt umgekehrt nicht dazu, dass dieses Schweigen
eine Haftung generell – also ohne prozessuale Folgen – ausschließen müsste. Die
zur Wahrung von Art. 6 GG gewährte faktische „Wahlmöglichkeit“ im Zivilprozess,
innerfamiliäres Wissen zu offenbaren oder aber zu schweigen, kann bei der
Tatsachenwürdigung keinen Vorrang vor der Durchsetzung des Art. 14 GG
unterfallenden Leistungsschutzrechts beanspruchen. Der Schutz der Familie dient
nicht dazu, sich aus taktischen Erwägungen der eigenen Haftung für die
Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu entziehen. Der bloße Umstand,
mit anderen Familienmitgliedern zusammenzuleben, führt nicht automatisch zum
Haftungsausschluss für den Anschlussinhaber. Soweit die Beschwerdeführer
geltend machen, es gebe bessere und im Verhältnis zu der Zivilrechtsprechung in
ähnlich gelagerten Fällen konsistentere Lösungen für den Ausgleich zwischen den
Rechtspositionen der Inhaber geistiger Eigentumsrechte und deren Nutzern, fällt
dies verfassungsrechtlich nicht ins Gewicht. Ob es darüber hinaus
gerechtfertigt wäre, dem Anschlussinhaber auch Nachforschungs- oder
Nachfragepflichten aufzuerlegen, bedurfte keiner Entscheidung.

3. Aus den europäischen Grundrechten ergibt sich nichts
anderes. Insbesondere steht das Recht der Europäischen Union nicht schon der
Anwendbarkeit der Grundrechte des Grundgesetzes entgegen. Denn soweit das
Unionsrecht nicht abschließend zwingende Vorgaben macht, bleiben die
Grundrechte des Grundgesetzes anwendbar. In dem Rahmen, in dem den
Mitgliedstaaten Umsetzungsspielräume belassen sind, sind die Fachgerichte
folglich auch im Anwendungsbereich der Urheberrechtsrichtlinie und der
Durchsetzungsrichtlinie an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden. Dies ist
für die Durchsetzung der urheberrechtlichen Ansprüche nach Maßgabe des nicht
harmonisierten Zivilverfahrensrechts der Fall. Die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bildet die unionsrechtlichen Anforderungen zutreffend ab.

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Filesharing – OLG München hebt den Kommerz und die Industrieinteressen über das Grundgesetz und den Schutz der Familie aus Art. 6 GG

Man kann sie schon hören, sogar bis nach Ostwestfalen und Lippe. Die Abmahnanwälte der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer. Nämlich das Frohlocken und das Lachen.

Dabei ist der Anlass eher zum Weinen, denn mit dem Urteil des OLG München vom 14.01.2016, Az. 29 U 2593/15, so ist der heutigen Pressemitteilung zu entnehmen, hat dieses den Schutz der Familie aus Art. 6 GG ausgehebelt und dem Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 ZPO eine Abfuhr erteilt und das Urheberrecht zum Supergrundrecht auf Kommerz mutieren lassen bzw. das Recht der Industrie aus Art. 14 GG höher bewertet als das Recht des Schutzes der Familie.

Zwar hat das OLG München die Revision zum BGH zugelassen, aber nach den Urteilen Tauschbörse I, II und III sollte man  von den Richtern des BGH nicht zu viel zu erwarten.

Aber, wer die Pressemitteilung des OLG München richtig liest, erkennt auch schnell, dass es manchmal sinnvoll ist nicht zu viel vorzutragen oder aber zu wissen was man wann wo, dh. vor welchem Gericht vorträgt oder besser nicht.

Denn Grundlage des Einharkens des OLG München bzw. der Bewertung, dass die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt sei lässt sich aus diesem Satz erkennen:

„Die Verletzungshandlung sei von einem ihrer Kinder
vorgenommen worden; sie wüssten zwar, welches Kind dafür verantwortlich sei,
wollten dieses jedoch nicht benennen.“
Das ist natürlich mehr als ungeschickt, insbesondere am Gerichtsstandort München.
Aber, aber trotzdem kann von einem Familienvater nicht verlangt werden, seine Kinder zu denunzieren. So auch das LG Berlin  mit Urteil vom 09.12.2014 , Az. 15 S 12/14, welches ausgeführt hat: „Der
grundrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) verbietet es dagegen,
einen bestimmten Angehörigen „ans Messer“ liefern zu müssen.“
Spannend und damit falsch ist die Bewertung des OLG München allein schon aus der Tatsache, dass von einem Vater kein Strafrichter verlangen würde und könnte eines seiner drei Kinder zu denunzieren, wenn er wüsste, dass eines eine Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit, wie Mord, Totschlag oder Körperverletzung,  begangen hätte, selbst wenn er vorher sagt er wisse, dass es eines gewesen sei. Und kein Strafrichter würde auf die Idee kommen, daraus den Schluss zu ziehen der Vater sei es selbst gewesen und sei deshalb zu verurteilen.
Für eine Tat nach § 106 UrhG sieht das nach OLG München jetzt wohl anders aus.