Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urt.
v. 13.09.2018, Az.: 2-03 O 283/18 entschieden, dass ein Friseurgeschäft,
deas Videos von Haarverlängerungen ihrer Kunden erstellt und über das Netz zum
Abruf bereitgestellt, sowohl gegen das KUG wie auch gegen die
Datenschutzgrundverordnung verstößt. Ein Unternehmer, der sich für die
Veröffentlichung eines Online-Videos auf eine Einwilligung nach der DSGVO
beruft, ist hierfür beweispflichtig.
v. 13.09.2018, Az.: 2-03 O 283/18 entschieden, dass ein Friseurgeschäft,
deas Videos von Haarverlängerungen ihrer Kunden erstellt und über das Netz zum
Abruf bereitgestellt, sowohl gegen das KUG wie auch gegen die
Datenschutzgrundverordnung verstößt. Ein Unternehmer, der sich für die
Veröffentlichung eines Online-Videos auf eine Einwilligung nach der DSGVO
beruft, ist hierfür beweispflichtig.
Tenor:
Die einstweilige Verfügung – Beschluss – der
Kammer vom 27.07.2018 wird bestätigt.
Kammer vom 27.07.2018 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des einstweiligen
Verfügungsverfahrens hat der Verfügungsbeklagte zu zahlen.
Verfügungsverfahrens hat der Verfügungsbeklagte zu zahlen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche wegen
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine Bildnisveröffentlichung.
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine Bildnisveröffentlichung.
Der Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter)
betreibt einen Frisörsalon in Frankfurt am Main. Am 29.06.2018 begab sich die
Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) mit ihrem Lebenspartner, … , in
den Frisörsalon des Beklagten, um eine Haarverlängerung vornehmen zu lassen.
Während der Behandlung fotografierte ein der Klägerin unbekannter Mann die
Klägerin. Zudem wurde das streitgegenständliche Video (Anl. AS 1, Bl. 16 der
Akte), auf dem die Klägerin erkennbar ist, erstellt, wobei streitig ist, ob dies
am 29.06.2018 oder am Folgetag geschah.
betreibt einen Frisörsalon in Frankfurt am Main. Am 29.06.2018 begab sich die
Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) mit ihrem Lebenspartner, … , in
den Frisörsalon des Beklagten, um eine Haarverlängerung vornehmen zu lassen.
Während der Behandlung fotografierte ein der Klägerin unbekannter Mann die
Klägerin. Zudem wurde das streitgegenständliche Video (Anl. AS 1, Bl. 16 der
Akte), auf dem die Klägerin erkennbar ist, erstellt, wobei streitig ist, ob dies
am 29.06.2018 oder am Folgetag geschah.
Kurze Zeit später stellte die Klägerin fest, dass
der Beklagte am 04.07.2018 (16:42 Uhr) auf seiner Facebook Fanpage unter der
URL
der Beklagte am 04.07.2018 (16:42 Uhr) auf seiner Facebook Fanpage unter der
URL
……………
unter anderem das streitgegenständliche Video
(Anlage AS 1, Bl. 16 d.A.) postete/veröffentlichte, auf dem die Klägerin – wie
auch auf dem nachstehenden Screenshot zu sehen – klar und eindeutig erkennbar
ist.
(Anlage AS 1, Bl. 16 d.A.) postete/veröffentlichte, auf dem die Klägerin – wie
auch auf dem nachstehenden Screenshot zu sehen – klar und eindeutig erkennbar
ist.
[Foto]
Auf der Facebook Seite befanden sich zum damaligen
Zeitpunkt auch Lichtbilder der Klägerin.
Zeitpunkt auch Lichtbilder der Klägerin.
Die Klägerin forderte den Beklagten persönlich
auf, die Lichtbilder und das Video zu entfernen. Der Beklagte kam der
Aufforderung lediglich hinsichtlich der Lichtbilder nach, hinsichtlich des
Videos reagierte er – trotz desanwaltlichen Schreibens vom 11.07.2018 (Anlage
AS 3, Bl. 8 f. d.A.) – vorgerichtlich nicht.
auf, die Lichtbilder und das Video zu entfernen. Der Beklagte kam der
Aufforderung lediglich hinsichtlich der Lichtbilder nach, hinsichtlich des
Videos reagierte er – trotz desanwaltlichen Schreibens vom 11.07.2018 (Anlage
AS 3, Bl. 8 f. d.A.) – vorgerichtlich nicht.
Die Kammer hat dem Beklagten durch einstweilige
Verfügung – Beschluss – vom 27.07.2018 (Bl. 17 ff. d.A.) untersagt, das Bildnis
der Klägerin in Form eines Fotos oder als Filmaufnahme/Video öffentlich zur Schau
zu stellen, wie dies auf der Website … mit dem Film wie in Anlage AS 1
geschehen ist. Die Kosten des Eilverfahrens hat die Kammer dem Beklagten
auferlegt.
Verfügung – Beschluss – vom 27.07.2018 (Bl. 17 ff. d.A.) untersagt, das Bildnis
der Klägerin in Form eines Fotos oder als Filmaufnahme/Video öffentlich zur Schau
zu stellen, wie dies auf der Website … mit dem Film wie in Anlage AS 1
geschehen ist. Die Kosten des Eilverfahrens hat die Kammer dem Beklagten
auferlegt.
Gegen den Beschluss hat der Beklagte mit
Schriftsatz vom 22.08.2018 Widerspruch eingelegt.
Schriftsatz vom 22.08.2018 Widerspruch eingelegt.
Die Klägerin behauptet, ein Hinweis auf etwaige
Foto- und/oder Videoaufnahmen oder darauf, dass es sich um einen der
sogenannten „Haarmodell-Termine“ handele, sei nicht erteilt worden.
Foto- und/oder Videoaufnahmen oder darauf, dass es sich um einen der
sogenannten „Haarmodell-Termine“ handele, sei nicht erteilt worden.
Während der Haarverlängerung am 29.06.2018 habe
sie mehrfach ausdrücklich darum gebeten, die Fotoaufnahmen zu unterlassen, als
ein ihr unbekannter Mann sie aus etwa 1 m Entfernung fotografiert habe.
sie mehrfach ausdrücklich darum gebeten, die Fotoaufnahmen zu unterlassen, als
ein ihr unbekannter Mann sie aus etwa 1 m Entfernung fotografiert habe.
Die angebliche Videoaufnahme am 30.06.2018 sei
heimlich, unbemerkt und gegen ihren Willen erfolgt. Sie habe weder ausdrücklich
noch konkludent in die Aufnahme oder die Veröffentlichung des Videos
eingewilligt.
heimlich, unbemerkt und gegen ihren Willen erfolgt. Sie habe weder ausdrücklich
noch konkludent in die Aufnahme oder die Veröffentlichung des Videos
eingewilligt.
Durch die Veröffentlichung des Videos sei sie in
ihrem Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 ff. KUG verletzt worden. Eine
Ausnahme vom Einwilligungsvorbehalt gemäß § 23 KUG liege nicht vor.
ihrem Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 ff. KUG verletzt worden. Eine
Ausnahme vom Einwilligungsvorbehalt gemäß § 23 KUG liege nicht vor.
Die Klägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung – Beschluss – vom
27.07.2018 zu bestätigen.
27.07.2018 zu bestätigen.
Der Beklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts
Frankfurt am Main, Az. 2-03 O 283/18 vom 27.07.2018 aufzuheben und den Antrag
auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Frankfurt am Main, Az. 2-03 O 283/18 vom 27.07.2018 aufzuheben und den Antrag
auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass in seinem Frisörsalon
regelmäßig Video- und Bildaufnahmen erfolgten, welche die Arbeiten der
Angestellten im Bereich der unterschiedlichsten Frisurentechniken an dafür
vorgesehenen Haarmodellen dokumentierten. Diese Aufnahmen würden zu
Werbezwecken auf der Internetplattform Facebook veröffentlicht, um dadurch den
Frisörsalon der Allgemeinheit vorzustellen und die Vielfältigkeit der Arbeiten
zu präsentieren. Diese Aufnahmen erfolgten stets ausschließlich im Beisein der
Haarmodelle und grundsätzlich unter Ausschluss weiterer Kunden an dafür
bestimmten ausgewählten Terminen.
regelmäßig Video- und Bildaufnahmen erfolgten, welche die Arbeiten der
Angestellten im Bereich der unterschiedlichsten Frisurentechniken an dafür
vorgesehenen Haarmodellen dokumentierten. Diese Aufnahmen würden zu
Werbezwecken auf der Internetplattform Facebook veröffentlicht, um dadurch den
Frisörsalon der Allgemeinheit vorzustellen und die Vielfältigkeit der Arbeiten
zu präsentieren. Diese Aufnahmen erfolgten stets ausschließlich im Beisein der
Haarmodelle und grundsätzlich unter Ausschluss weiterer Kunden an dafür
bestimmten ausgewählten Terminen.
Als die Klägerin den Frisörsalon des Beklagten am
29.06.2018 aufgesucht habe, hätten die vorbezeichneten Videoaufzeichnungen
stattgefunden. Sie habe an diesem Tag keinen Termin zur Haarverlängerung
gehabt. Die Klägerin sei von dem Beklagten selbst in Anwesenheit seiner zwei
Angestellten, Frau … und Frau …,
29.06.2018 aufgesucht habe, hätten die vorbezeichneten Videoaufzeichnungen
stattgefunden. Sie habe an diesem Tag keinen Termin zur Haarverlängerung
gehabt. Die Klägerin sei von dem Beklagten selbst in Anwesenheit seiner zwei
Angestellten, Frau … und Frau …,
darauf hingewiesen worden, dass zu diesem
Zeitpunkt Videoaufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung durchgeführt würden.
Die Klägerin habe der Mitarbeiterin signalisiert, dass es für sie kein Problem
darstelle und sie damit einverstanden sei. Sie habe ausdrücklich ihre
Einwilligung in die streitgegenständliche Videoaufnahme und deren
Veröffentlichung erklärt und werde daher nicht in ihrem Recht am eigenen Bild
gemäß §§ 22, 23 ff. KUG verletzt. Die mündlich erteilte Einwilligung habe bis
zum Ende der Filmaufnahmen bestanden.
Zeitpunkt Videoaufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung durchgeführt würden.
Die Klägerin habe der Mitarbeiterin signalisiert, dass es für sie kein Problem
darstelle und sie damit einverstanden sei. Sie habe ausdrücklich ihre
Einwilligung in die streitgegenständliche Videoaufnahme und deren
Veröffentlichung erklärt und werde daher nicht in ihrem Recht am eigenen Bild
gemäß §§ 22, 23 ff. KUG verletzt. Die mündlich erteilte Einwilligung habe bis
zum Ende der Filmaufnahmen bestanden.
Die Zustimmung sei jedoch zumindest als
stillschweigend erteilt anzunehmen, da die Klägerin trotz der ausdrücklichen
Unterrichtung über die Aufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung darauf
bestanden habe, zu diesem Zeitpunkt behandelt zu werden. Hierdurch habe sie ein
Verhalten an den Tag gelegt, das für den objektiven Erklärungsempfänger nur als
Einwilligung habe verstanden werden können.
stillschweigend erteilt anzunehmen, da die Klägerin trotz der ausdrücklichen
Unterrichtung über die Aufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung darauf
bestanden habe, zu diesem Zeitpunkt behandelt zu werden. Hierdurch habe sie ein
Verhalten an den Tag gelegt, das für den objektiven Erklärungsempfänger nur als
Einwilligung habe verstanden werden können.
Auch habe die Klägerin ihre Einwilligung zur Veröffentlichung
der Aufnahmen nicht wirksam widerrufen. Eine bereits erteilte Einwilligung sei
nicht frei widerruflich, da hier kein Widerrufsgrund gemäß § 42 UrhG analog
vorläge.
der Aufnahmen nicht wirksam widerrufen. Eine bereits erteilte Einwilligung sei
nicht frei widerruflich, da hier kein Widerrufsgrund gemäß § 42 UrhG analog
vorläge.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf
die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Gründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer ist zu
bestätigen, denn es besteht sowohl ein Verfügungsanspruch (hierzu nachstehend
unter I.) als auch ein Verfügungsgrund (hierzu nachstehend unter II.).
bestätigen, denn es besteht sowohl ein Verfügungsanspruch (hierzu nachstehend
unter I.) als auch ein Verfügungsgrund (hierzu nachstehend unter II.).
I.
Die Klägerin kann von dem Beklagten die
Unterlassung der weiteren Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos
aus den §§ 823, 1004 BGB, 22 f. KUG bzw. Art. 6 Abs. 1 DSGVO, jeweils i.V.m.
Art. 79 Abs. 1, 85 DSGVO verlangen.
Unterlassung der weiteren Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos
aus den §§ 823, 1004 BGB, 22 f. KUG bzw. Art. 6 Abs. 1 DSGVO, jeweils i.V.m.
Art. 79 Abs. 1, 85 DSGVO verlangen.
Insoweit kann letztlich offen bleiben, ob die §§
22, 23 KUG als Normen im Sinne von Art. 85 Abs. 1 DSGVO (VO (EU) 2016/679), die
am 25.05.2018 Geltung erlangt hat und nationale Regelungen zum Datenschutz
grundsätzlich verdrängt, für Fälle wie den vorliegenden, der nicht unter
journalistische, wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecke im
Sinne von Art. 85 Abs. 2 DSGVO fällt, weiter gelten oder nicht (zum Streit
darüber, ob Art. 85 Abs. 1 DSGVO einen – zwingend durch die Mitgliedstaaten
auszuübenden – Regelungsauftrag enthält oder die §§ 22, 23 KUG insoweit
fortgelten können, s. Specht/Bienemann in: Sydow, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 85
Rn. 9; Albrecht/Janson, CR 2016, 500; Hansen/Brechtel, GRUR-Prax 2018, 369;
Kahl/Piltz, K&R 2018, 289, 292; Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057,
1061; Ziebarth/Elsaß, ZUM 2018, 578; Paschke, jurisPR-ITR 15/2018, Anm. 3; jew.
m.w.N.; zur weiteren Anwendung von §§ 22, 23 KUG im Falle von Pressemedien vgl.
OLG Köln, ZD 2018, 434 m. Anm. Hoeren). Denn sowohl nach den §§ 22, 23 KUG als
auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 lit. a), f), 7 DSGVO war die
Veröffentlichung rechtswidrig.
22, 23 KUG als Normen im Sinne von Art. 85 Abs. 1 DSGVO (VO (EU) 2016/679), die
am 25.05.2018 Geltung erlangt hat und nationale Regelungen zum Datenschutz
grundsätzlich verdrängt, für Fälle wie den vorliegenden, der nicht unter
journalistische, wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecke im
Sinne von Art. 85 Abs. 2 DSGVO fällt, weiter gelten oder nicht (zum Streit
darüber, ob Art. 85 Abs. 1 DSGVO einen – zwingend durch die Mitgliedstaaten
auszuübenden – Regelungsauftrag enthält oder die §§ 22, 23 KUG insoweit
fortgelten können, s. Specht/Bienemann in: Sydow, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 85
Rn. 9; Albrecht/Janson, CR 2016, 500; Hansen/Brechtel, GRUR-Prax 2018, 369;
Kahl/Piltz, K&R 2018, 289, 292; Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057,
1061; Ziebarth/Elsaß, ZUM 2018, 578; Paschke, jurisPR-ITR 15/2018, Anm. 3; jew.
m.w.N.; zur weiteren Anwendung von §§ 22, 23 KUG im Falle von Pressemedien vgl.
OLG Köln, ZD 2018, 434 m. Anm. Hoeren). Denn sowohl nach den §§ 22, 23 KUG als
auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 lit. a), f), 7 DSGVO war die
Veröffentlichung rechtswidrig.
1.
a)
Das streitgegenständliche Video ist ein Bildnis
der Klägerin im Sinne von § 22 KUG. Ein solches ist jede Abbildung einer
natürlichen Person, welche bestimmt und geeignet ist, sie dem Betrachter in
ihrer dem Leben nachgebildeten äußeren Erscheinung vor Augen zu führen und das
Aussehen, wie es gerade dieser Person zu Eigen ist, im Bilde wiederzugeben
(BGH, NJW 1965, 2148 [BGH 09.06.1965 – Ib ZR 126/63] – Spielgefährtin I; Dreyer
in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 22 Rn. 5). Dies
ist bei dem streitgegenständlichen Video der Fall, denn in diesem wird die
Klägerin in vielen aufeinanderfolgenden Bildern im Zusammenhang mit der
Haarverlängerung abgebildet.
der Klägerin im Sinne von § 22 KUG. Ein solches ist jede Abbildung einer
natürlichen Person, welche bestimmt und geeignet ist, sie dem Betrachter in
ihrer dem Leben nachgebildeten äußeren Erscheinung vor Augen zu führen und das
Aussehen, wie es gerade dieser Person zu Eigen ist, im Bilde wiederzugeben
(BGH, NJW 1965, 2148 [BGH 09.06.1965 – Ib ZR 126/63] – Spielgefährtin I; Dreyer
in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 22 Rn. 5). Dies
ist bei dem streitgegenständlichen Video der Fall, denn in diesem wird die
Klägerin in vielen aufeinanderfolgenden Bildern im Zusammenhang mit der
Haarverlängerung abgebildet.
b)
Zudem handelt es sich bei dem Video, bzw. dessen
Inhalt, um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, da die
Klägerin durch das von dem Beklagten veröffentlichte Video identifizierbar ist
(vgl. insoweit zur Datenschutz-RL 95/46/EG EuGH, NJW 2015, 463 Rn. 22 ff. –
Rynes).
Inhalt, um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, da die
Klägerin durch das von dem Beklagten veröffentlichte Video identifizierbar ist
(vgl. insoweit zur Datenschutz-RL 95/46/EG EuGH, NJW 2015, 463 Rn. 22 ff. –
Rynes).
Zu Gunsten des Beklagten greift insbesondere nicht
die Haushaltsausnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO, da die
streitgegenständliche Veröffentlichung nicht im Rahmen ausschließlich
persönlicher Verarbeitung erfolgte, sondern im gewerblichen Kontext und zudem
öffentlich im Internet (dazu EuGH, EuZW 2004, 245 Rn. 47 – Lindqvist).
die Haushaltsausnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO, da die
streitgegenständliche Veröffentlichung nicht im Rahmen ausschließlich
persönlicher Verarbeitung erfolgte, sondern im gewerblichen Kontext und zudem
öffentlich im Internet (dazu EuGH, EuZW 2004, 245 Rn. 47 – Lindqvist).
2.
a)
Das Bildnis der Klägerin wurde auch verbreitet im
Sinne des KUG, denn der Beklagte hat es auf seiner öffentlich zugänglichen
Fanpage bei Facebook im Internet abrufbar gemacht (vgl. hierzu auch OLG
Frankfurt a.M. Urt. v. 19.4.2012 – 16 U 189/11, BeckRS 2013, 11801; Dreyer in:
Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, a.a.O., § 22, Rn. 12 m.w.N.).
Sinne des KUG, denn der Beklagte hat es auf seiner öffentlich zugänglichen
Fanpage bei Facebook im Internet abrufbar gemacht (vgl. hierzu auch OLG
Frankfurt a.M. Urt. v. 19.4.2012 – 16 U 189/11, BeckRS 2013, 11801; Dreyer in:
Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, a.a.O., § 22, Rn. 12 m.w.N.).
b)
Damit wurden zugleich personenbezogene Daten
verarbeitet im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO.
verarbeitet im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO.
3.
Die Veröffentlichung bzw. Verarbeitung stellt sich
sowohl unter Zugrundelegung des Maßstabs des § 22 KUG i.V.m. Art. 85 Abs. 1
DSGVO als auch unter Zugrundelegung des Maßstabs von Art. 6 Abs. 1 lit. a)
i.V.m. Art. 7 DSGVO als unzulässig dar, da die Klägerin in die Veröffentlichung
ihres Bildnisses nicht eingewilligt hat.
sowohl unter Zugrundelegung des Maßstabs des § 22 KUG i.V.m. Art. 85 Abs. 1
DSGVO als auch unter Zugrundelegung des Maßstabs von Art. 6 Abs. 1 lit. a)
i.V.m. Art. 7 DSGVO als unzulässig dar, da die Klägerin in die Veröffentlichung
ihres Bildnisses nicht eingewilligt hat.
a)
Nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23
KUG (BGH, GRUR 2007, 527 [BGH 06.03.2007 – VI ZR 51/06] – Winterurlaub m.w.N.;
OLG Frankfurt, Urt. vom 07.08. 2018 – 11 U 156/16 -, Rn. 32, juris) dürfen
Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet
werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine
Ausnahme, z.B. wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine
Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs.
2 KUG verletzt werden (BGH, GRUR 2013, 1065 [BGH 28.05.2013 – VI ZR 125/12] Rn.
10 – Eisprinzessin Alexandra).
KUG (BGH, GRUR 2007, 527 [BGH 06.03.2007 – VI ZR 51/06] – Winterurlaub m.w.N.;
OLG Frankfurt, Urt. vom 07.08. 2018 – 11 U 156/16 -, Rn. 32, juris) dürfen
Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet
werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine
Ausnahme, z.B. wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine
Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs.
2 KUG verletzt werden (BGH, GRUR 2013, 1065 [BGH 28.05.2013 – VI ZR 125/12] Rn.
10 – Eisprinzessin Alexandra).
Der insoweit darlegungs- und
glaubhaftmachungsbelastete Beklagte (vgl. OLG Hamm, AfP 1998, 304 [OLG Hamm
03.03.1997 – 3 U 132/96]; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, a.a.O., §
22, Rn. 32) hat nicht zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass die
Klägerin in die Aufnahme und Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos
eingewilligt hat. Obwohl die Klägerin die eidesstattliche Versicherung vom
26.07.2018 (AS 2, Bl. 6 f. d.A.) vorgelegt hat, welche besagt, dass das Video
heimlich und ohne ihre Einwilligung gedreht worden sei, hat der Beklagte keine
Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt. Auch waren weder die von ihm in diesem
Zusammenhang benannten Zeuginnen noch er selbst im Termin zur mündlichen
Verhandlung zugegen.
glaubhaftmachungsbelastete Beklagte (vgl. OLG Hamm, AfP 1998, 304 [OLG Hamm
03.03.1997 – 3 U 132/96]; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, a.a.O., §
22, Rn. 32) hat nicht zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass die
Klägerin in die Aufnahme und Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos
eingewilligt hat. Obwohl die Klägerin die eidesstattliche Versicherung vom
26.07.2018 (AS 2, Bl. 6 f. d.A.) vorgelegt hat, welche besagt, dass das Video
heimlich und ohne ihre Einwilligung gedreht worden sei, hat der Beklagte keine
Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt. Auch waren weder die von ihm in diesem
Zusammenhang benannten Zeuginnen noch er selbst im Termin zur mündlichen
Verhandlung zugegen.
Sofern der Beklagte sich darauf beruft, dass die
Klägerin zumindest konkludent eingewilligt habe, da sie trotz ausdrücklicher
Unterrichtung über die Aufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung darauf
bestanden habe, zu diesem Zeitpunkt behandelt zu werden, so ist dieser Vortrag
des Beklagten widersprüchlich, da er zuvor die ausdrückliche Zustimmung der
Klägerin behauptet hat. Darüber hinaus hat der Beklagte auch die vorstehenden
Behauptungen nicht glaubhaft gemacht.
Klägerin zumindest konkludent eingewilligt habe, da sie trotz ausdrücklicher
Unterrichtung über die Aufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung darauf
bestanden habe, zu diesem Zeitpunkt behandelt zu werden, so ist dieser Vortrag
des Beklagten widersprüchlich, da er zuvor die ausdrückliche Zustimmung der
Klägerin behauptet hat. Darüber hinaus hat der Beklagte auch die vorstehenden
Behauptungen nicht glaubhaft gemacht.
b)
Auch gemäß Art. 7 Abs. 1 DSGVO muss der
Verantwortliche – hier der Beklagte – nachweisen können, dass die betroffene
Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat (zur
Definition der Einwilligung s. Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Dies ist – wie zuvor
dargestellt – nicht der Fall.
Verantwortliche – hier der Beklagte – nachweisen können, dass die betroffene
Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat (zur
Definition der Einwilligung s. Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Dies ist – wie zuvor
dargestellt – nicht der Fall.
4.
Die Veröffentlichung bzw. Datenverarbeitung
erfolgte in rechtswidriger Weise.
erfolgte in rechtswidriger Weise.
a)
Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen
Videos war gemäß § 23 KUG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 DSGVO unzulässig, da es sich
bei dem Video offensichtlich nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der
Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) handelt und auch die sonstigen dort
genannten Ausnahmen nicht greifen. Die Einwilligung gemäß § 23 Abs. 2 KUG war
daher nicht entbehrlich.
Videos war gemäß § 23 KUG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 DSGVO unzulässig, da es sich
bei dem Video offensichtlich nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der
Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) handelt und auch die sonstigen dort
genannten Ausnahmen nicht greifen. Die Einwilligung gemäß § 23 Abs. 2 KUG war
daher nicht entbehrlich.
b)
Die Verarbeitung des Videos in Form der
Veröffentlichung war auch nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO
gerechtfertigt.
Veröffentlichung war auch nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO
gerechtfertigt.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO bzw. Art. 8 Abs. 2
S. 1 GRCh unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten einem sogenannten
„Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ (vgl. Reimer in: Sydow, a.a.O., Art. 6
Rn. 1 m.w.N.). In Betracht käme hier – neben einer nicht vorliegenden
Einwilligung, wie vorstehend erläutert – lediglich die Ausnahme gemäß Art. 6
Abs. 1 lit. f) DSGVO. Danach ist eine Verarbeitung zulässig, wenn sie zur
Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist,
sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der
betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern,
überwiegen (vgl. hierzu mit Beispielen ErwGr 47-49 DSGVO).
S. 1 GRCh unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten einem sogenannten
„Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ (vgl. Reimer in: Sydow, a.a.O., Art. 6
Rn. 1 m.w.N.). In Betracht käme hier – neben einer nicht vorliegenden
Einwilligung, wie vorstehend erläutert – lediglich die Ausnahme gemäß Art. 6
Abs. 1 lit. f) DSGVO. Danach ist eine Verarbeitung zulässig, wenn sie zur
Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist,
sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der
betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern,
überwiegen (vgl. hierzu mit Beispielen ErwGr 47-49 DSGVO).
Die Kammer erachtet insoweit die Grundsätze der §§
22, 23 KUG und die dazu ergangene Rechtsprechung – unter Berücksichtigung einer
entsprechenden europarechtsautonomen Auslegung (vgl. Lauber-Rönsberg/Hartlaub,
NJW 2017, 1057, 1060) – als Gesichtspunkte, die im Rahmen von Art. 6 Abs. 1
lit. f) DSGVO und der Abwägung der Interessen und Grundrechte einzubeziehen
sind (vgl. insoweit Specht in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 23 Rn. 1
KUG Rn. 1; Hansen/Brechtel, GRUR-Prax 2018, 369, 370; Paschke, jurisPR-ITR
15/2018, Anm. 3; Ziebarth/Elsaß, ZUM 2018, 578, 581; Plath/Grages, DSGVO/BDSG,
3. Aufl. 2018, Art. 85 DSGVO Rn. 3). In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt
vorliegend – wie vorstehend erläutert – das Interesse der Klägerin an der
Unterlassung der streitgegenständlichen Verarbeitung in Form der
Veröffentlichung.
22, 23 KUG und die dazu ergangene Rechtsprechung – unter Berücksichtigung einer
entsprechenden europarechtsautonomen Auslegung (vgl. Lauber-Rönsberg/Hartlaub,
NJW 2017, 1057, 1060) – als Gesichtspunkte, die im Rahmen von Art. 6 Abs. 1
lit. f) DSGVO und der Abwägung der Interessen und Grundrechte einzubeziehen
sind (vgl. insoweit Specht in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 23 Rn. 1
KUG Rn. 1; Hansen/Brechtel, GRUR-Prax 2018, 369, 370; Paschke, jurisPR-ITR
15/2018, Anm. 3; Ziebarth/Elsaß, ZUM 2018, 578, 581; Plath/Grages, DSGVO/BDSG,
3. Aufl. 2018, Art. 85 DSGVO Rn. 3). In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt
vorliegend – wie vorstehend erläutert – das Interesse der Klägerin an der
Unterlassung der streitgegenständlichen Verarbeitung in Form der
Veröffentlichung.
Selbst ohne Anwendung der Grundsätze der §§ 22, 23
KUG im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO erachtet die Kammer die
Interessen der Klägerin gegenüber dem Werbeinteresse des Beklagten hier als
überwiegend. Zwar ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke
der Direktwerbung grundsätzlich als berechtigtes Interesse anzuerkennen (vgl.
ErwGr 47 DSGVO). Es ist jedoch bereits fraglich, ob diese Werbung unter
Verwendung von bildlichen Aufnahmen von Kunden ohne weiteres als erforderlich
im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO anzusehen sind. Darüber hinaus
widerspricht es den vernünftigen Erwartungen (vgl. ErwGr 47 DSGVO) eines Kunden
in einem Frisörsalon, dass sein Besuch im Salon filmisch festgehalten und zur
Bewerbung im Internet verwendet wird.
KUG im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO erachtet die Kammer die
Interessen der Klägerin gegenüber dem Werbeinteresse des Beklagten hier als
überwiegend. Zwar ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke
der Direktwerbung grundsätzlich als berechtigtes Interesse anzuerkennen (vgl.
ErwGr 47 DSGVO). Es ist jedoch bereits fraglich, ob diese Werbung unter
Verwendung von bildlichen Aufnahmen von Kunden ohne weiteres als erforderlich
im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO anzusehen sind. Darüber hinaus
widerspricht es den vernünftigen Erwartungen (vgl. ErwGr 47 DSGVO) eines Kunden
in einem Frisörsalon, dass sein Besuch im Salon filmisch festgehalten und zur
Bewerbung im Internet verwendet wird.
5.
Auch die für den Unterlassungsanspruch
erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die
Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH, GRUR 1997,
379, 380 [BGH 16.11.1995 – I ZR 229/93] – Wegfall der Wiederholungsgefahr II).
Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits
verweigert wurde. Damit zeigt der Beklagte, dass nach wie vor
Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 [BGH 19.03.1998 –
I ZR 264/95] – Brennwertkessel).
erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die
Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH, GRUR 1997,
379, 380 [BGH 16.11.1995 – I ZR 229/93] – Wegfall der Wiederholungsgefahr II).
Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits
verweigert wurde. Damit zeigt der Beklagte, dass nach wie vor
Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 [BGH 19.03.1998 –
I ZR 264/95] – Brennwertkessel).
6.
Die Entscheidung über die Androhung eines
Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.
Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.
II.
Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Ohne den
Erlass einer einstweiligen Verfügung würde das Persönlichkeitsrecht der
Klägerin für einen nicht unerheblichen Zeitraum gravierend beeinträchtigt. Dass
mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung die Hauptsache zumindest für den
Zeitraum bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorweggenommen wird,
liegt in der Natur einer Unterlassungsverfügung.
Erlass einer einstweiligen Verfügung würde das Persönlichkeitsrecht der
Klägerin für einen nicht unerheblichen Zeitraum gravierend beeinträchtigt. Dass
mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung die Hauptsache zumindest für den
Zeitraum bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorweggenommen wird,
liegt in der Natur einer Unterlassungsverfügung.
Auch liegt die erforderliche Dringlichkeit vor.
Die einstweilige Verfügung wurde nach weniger als einem Monat nach der
Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos bei Facebook beantragt.
Die einstweilige Verfügung wurde nach weniger als einem Monat nach der
Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos bei Facebook beantragt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Einer Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.
Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.
IV.
Über den Antrag auf Einstellung der
Zwangsvollstreckung war aufgrund der Bestätigung der einstweiligen Verfügung im
Widerspruchsverfahren nicht mehr zu entscheiden
Zwangsvollstreckung war aufgrund der Bestätigung der einstweiligen Verfügung im
Widerspruchsverfahren nicht mehr zu entscheiden