Der BGH hat mit Beschluss
vom 21.02.2019, I ZR 153/17 – YouTube-Drittauskunft
dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2
Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L
157 vom 30. April 2004, S. 45) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
vom 21.02.2019, I ZR 153/17 – YouTube-Drittauskunft
dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2
Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L
157 vom 30. April 2004, S. 45) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Umfassen die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie
2004/48/EG genannten Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer
und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen
Abnehmer und Verkaufsstellen, auf die sich die Auskünfte nach Art. 8 Abs. 1 der
Richtlinie 2004/48/EG soweit angebracht erstrecken, auch
2004/48/EG genannten Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer
und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen
Abnehmer und Verkaufsstellen, auf die sich die Auskünfte nach Art. 8 Abs. 1 der
Richtlinie 2004/48/EG soweit angebracht erstrecken, auch
a) die E-Mail-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen
und/oder
und/oder
b) die Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen
und/oder
und/oder
c) die von den Nutzern der Dienstleistungen für das
Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzten IP-Adressen nebst genauem
Zeitpunkt des Hochladens?
Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzten IP-Adressen nebst genauem
Zeitpunkt des Hochladens?
2. Falls die Frage 1 c bejaht wird: Erstreckt sich die nach
Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zu erteilende Auskunft auch auf die
IP-Adresse, die von dem Nutzer, der zuvor rechtsverletzend Dateien hochgeladen
hat, zuletzt für einen Zugriff auf sein Google-/YouTube-Benutzerkonto verwendet
wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs, unabhängig davon, ob bei diesem
letzten Zugriff Rechtsverletzungen begangen wurden?
Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zu erteilende Auskunft auch auf die
IP-Adresse, die von dem Nutzer, der zuvor rechtsverletzend Dateien hochgeladen
hat, zuletzt für einen Zugriff auf sein Google-/YouTube-Benutzerkonto verwendet
wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs, unabhängig davon, ob bei diesem
letzten Zugriff Rechtsverletzungen begangen wurden?
Gründe:
A.Die Klägerin ist eine in der Bundesrepublik Deutschland
tätige Filmverwerterin und macht exklusive Nutzungsrechte an den Filmwerken
„P. “ und „S. “ geltend. Die Beklagte zu 1 betreibt die
Internetplattform „YouTube“, auf die Videodateien hochgeladen und anderen
Internetnutzern zugänglich gemacht werden können. Die Beklagte zu 2 ist die
Muttergesellschaft der Beklagten zu 1 und Inhaberin der von der Beklagten zu 1
für die Internetplattform genutzten Domains. Werden Videos auf die
Internetplattform „YouTube“ hochgeladen, müssen sich die Nutzer zuvor
mit einem „Google-Nutzerkonto“ bei der Beklagten zu 2 registrieren
und dabei einen Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Um
Videos von mehr als 15 Minuten Länge auf der Plattform zu veröffentlichen, muss
außerdem eine Mobiltelefonnummer angegeben werden, an die ein Freischaltcode
übermittelt wird, der für die Veröffentlichung benötigt wird. Nach den
gemeinsamen Nutzungs- und Datenschutzbedingungen der Beklagten willigen die
Nutzer der Plattform in die Speicherung von Serverprotokollen einschließlich
der IP-Adresse, des Datums und der Uhrzeit der Nutzung sowie der einzelnen
Anfragen und in die konzernweite Nutzung dieser Daten ein.
tätige Filmverwerterin und macht exklusive Nutzungsrechte an den Filmwerken
„P. “ und „S. “ geltend. Die Beklagte zu 1 betreibt die
Internetplattform „YouTube“, auf die Videodateien hochgeladen und anderen
Internetnutzern zugänglich gemacht werden können. Die Beklagte zu 2 ist die
Muttergesellschaft der Beklagten zu 1 und Inhaberin der von der Beklagten zu 1
für die Internetplattform genutzten Domains. Werden Videos auf die
Internetplattform „YouTube“ hochgeladen, müssen sich die Nutzer zuvor
mit einem „Google-Nutzerkonto“ bei der Beklagten zu 2 registrieren
und dabei einen Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Um
Videos von mehr als 15 Minuten Länge auf der Plattform zu veröffentlichen, muss
außerdem eine Mobiltelefonnummer angegeben werden, an die ein Freischaltcode
übermittelt wird, der für die Veröffentlichung benötigt wird. Nach den
gemeinsamen Nutzungs- und Datenschutzbedingungen der Beklagten willigen die
Nutzer der Plattform in die Speicherung von Serverprotokollen einschließlich
der IP-Adresse, des Datums und der Uhrzeit der Nutzung sowie der einzelnen
Anfragen und in die konzernweite Nutzung dieser Daten ein.
Am 29. Juni 2013 wurde unter dem Nutzernamen „sc.“
das Filmwerk „P. “ in vollständiger Länge und deutscher Sprache auf
die Internetplattform der Beklagten zu 1 hochgeladen und bis zur Sperrung am
14. August 2013 über 45.000 Mal abgerufen. Unter dem Nutzernamen „w.
“ wurde im September 2013 das Filmwerk „S. “ in vollständiger
Länge hochgeladen und bis zur Sperrung am 29. Oktober 2013 über 6.000 Mal
abgerufen. Außerdem wurde eine Kopie dieses Filmwerks am 10. September 2014
unter dem Nutzernamen „U.“ erneut hochgeladen und bis zur Sperrung am
21. September 2014 über 4.700 Mal abgerufen.
das Filmwerk „P. “ in vollständiger Länge und deutscher Sprache auf
die Internetplattform der Beklagten zu 1 hochgeladen und bis zur Sperrung am
14. August 2013 über 45.000 Mal abgerufen. Unter dem Nutzernamen „w.
“ wurde im September 2013 das Filmwerk „S. “ in vollständiger
Länge hochgeladen und bis zur Sperrung am 29. Oktober 2013 über 6.000 Mal
abgerufen. Außerdem wurde eine Kopie dieses Filmwerks am 10. September 2014
unter dem Nutzernamen „U.“ erneut hochgeladen und bis zur Sperrung am
21. September 2014 über 4.700 Mal abgerufen.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Auskunft. Nachdem
die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz hinsichtlich der Auskünfte über
die Namen und postalischen Anschriften der Nutzer übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, beantragt die Klägerin, die Beklagten zu verurteilen, ihr über
die nach den Uploads und den zugehörigen Internetadressen näher bezeichneten
Nutzer „sc.“, „w. “ und „U.“ Auskunft zu
erteilen, und zwar durch Angabe jeweils der folgenden, bei den Beklagten
gespeicherten Daten:
die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz hinsichtlich der Auskünfte über
die Namen und postalischen Anschriften der Nutzer übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, beantragt die Klägerin, die Beklagten zu verurteilen, ihr über
die nach den Uploads und den zugehörigen Internetadressen näher bezeichneten
Nutzer „sc.“, „w. “ und „U.“ Auskunft zu
erteilen, und zwar durch Angabe jeweils der folgenden, bei den Beklagten
gespeicherten Daten:
c) E-Mail-Adresse des Nutzers,
d) Telefonnummer des Nutzers,
e) IP-Adresse, die von dem Nutzer für das Hochladen der
Datei verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des
Datums und der Uhrzeit, inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone
(Uploadzeitpunkt),
Datei verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des
Datums und der Uhrzeit, inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone
(Uploadzeitpunkt),
f) IP-Adresse, die von dem Nutzer zuletzt für einen Zugriff
auf sein Google-/YouTube-Benutzerkonto verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt
des Zugriffs unter Angabe des Datums und der Uhrzeit, inklusive Minuten,
Sekunden und Zeitzone (Zugriffszeitpunkt).
auf sein Google-/YouTube-Benutzerkonto verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt
des Zugriffs unter Angabe des Datums und der Uhrzeit, inklusive Minuten,
Sekunden und Zeitzone (Zugriffszeitpunkt).
Das Landgericht (LG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2017, 3) hat
die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht
(OLG Frankfurt am Main, GRUR 2017, 1116) unter Zurückweisung der weitergehenden
Berufung die Beklagten zur beantragten Auskunft über die jeweilige
E-Mail-Adresse der Nutzer verurteilt und die Revision zugelassen. Die Klägerin
verfolgt mit der Revision ihre Klageanträge auf Verurteilung zur Auskunft über
Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer weiter. Die Beklagten erstreben mit
ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen
jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht
(OLG Frankfurt am Main, GRUR 2017, 1116) unter Zurückweisung der weitergehenden
Berufung die Beklagten zur beantragten Auskunft über die jeweilige
E-Mail-Adresse der Nutzer verurteilt und die Revision zugelassen. Die Klägerin
verfolgt mit der Revision ihre Klageanträge auf Verurteilung zur Auskunft über
Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer weiter. Die Beklagten erstreben mit
ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen
jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
B. Der Erfolg beider Revisionen hängt von der Auslegung von
Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte
des geistigen Eigentums ab. Vor einer Entscheidung über die Rechtsmittel ist
deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs.
3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union
einzuholen.
Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte
des geistigen Eigentums ab. Vor einer Entscheidung über die Rechtsmittel ist
deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs.
3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union
einzuholen.
I. Das Berufungsgericht hat die Beklagten verurteilt, der
Klägerin Auskunft zu erteilen durch Angabe der E-Mail-Adressen der drei Nutzer,
die eine Kopie der streitgegenständlichen Filme auf die Internetplattform
„YouTube“ hochgeladen haben. Im Übrigen hat es die Klage für
unbegründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Klägerin Auskunft zu erteilen durch Angabe der E-Mail-Adressen der drei Nutzer,
die eine Kopie der streitgegenständlichen Filme auf die Internetplattform
„YouTube“ hochgeladen haben. Im Übrigen hat es die Klage für
unbegründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Klägerin sei zur Geltendmachung der Auskunftsansprüche
berechtigt. Sie habe auch einen Anspruch auf Drittauskunft, der die Mitteilung
der E-Mail-Adressen der Nutzer umfasse, weil diese unter den Begriff der
„Anschrift“ im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG fielen. Dagegen
seien Telefonnummern und IP-Adressen vom Wortlaut dieser Bestimmung nicht
umfasst. Eine erweiternde Auslegung sei weder nach den gesetzgeberischen
Motiven noch systematisch oder nach dem Gebot richtlinienkonformer Auslegung im
Lichte des Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG geboten.
berechtigt. Sie habe auch einen Anspruch auf Drittauskunft, der die Mitteilung
der E-Mail-Adressen der Nutzer umfasse, weil diese unter den Begriff der
„Anschrift“ im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG fielen. Dagegen
seien Telefonnummern und IP-Adressen vom Wortlaut dieser Bestimmung nicht
umfasst. Eine erweiternde Auslegung sei weder nach den gesetzgeberischen
Motiven noch systematisch oder nach dem Gebot richtlinienkonformer Auslegung im
Lichte des Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG geboten.
II. Für den Erfolg der Revisionen kommt es darauf an, welche
Auskünfte nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG zu erteilen
sind. Dabei hängt der Erfolg der Revision der Beklagten davon ab, ob die
E-Mail-Adresse zu den von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG
erfassten Auskünften über „Namen und Adressen“ gehört. Die Revision
der Klägerin hat dagegen Erfolg, wenn sie Auskunft auch über die Telefonnummern
der Nutzer sowie der von diesen für das rechtsverletzende Hochladen der Dateien
jeweils verwendeten IP-Adressen verlangen kann. Auf die Klärung dieser Fragen
zielt die erste Vorlagefrage ab.
Auskünfte nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG zu erteilen
sind. Dabei hängt der Erfolg der Revision der Beklagten davon ab, ob die
E-Mail-Adresse zu den von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG
erfassten Auskünften über „Namen und Adressen“ gehört. Die Revision
der Klägerin hat dagegen Erfolg, wenn sie Auskunft auch über die Telefonnummern
der Nutzer sowie der von diesen für das rechtsverletzende Hochladen der Dateien
jeweils verwendeten IP-Adressen verlangen kann. Auf die Klärung dieser Fragen
zielt die erste Vorlagefrage ab.
1. Die Klägerin stützt ihre Auskunftsansprüche auf den
Drittauskunftsanspruch des § 101 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1
UrhG. Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG
und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie
2004/48/EG dürfen die Mitgliedsstaaten über das durch die Vorschrift des Art. 8
Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG begründete Schutzniveau hinausgehen, es aber
nicht unterschreiten.
Drittauskunftsanspruch des § 101 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1
UrhG. Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG
und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie
2004/48/EG dürfen die Mitgliedsstaaten über das durch die Vorschrift des Art. 8
Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG begründete Schutzniveau hinausgehen, es aber
nicht unterschreiten.
Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann, wer in gewerblichem
Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz
geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, vom Verletzten auf unverzügliche
Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden
Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung besteht der Anspruch gemäß § 101
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG unbeschadet des § 101 Abs. 1 UrhG auch gegen eine
Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte
Dienstleistungen erbracht hat. Der zur Auskunft Verpflichtete hat gemäß § 101
Abs. 3 Nr. 1 UrhG Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Hersteller,
Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen
Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer
und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren.
Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz
geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, vom Verletzten auf unverzügliche
Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden
Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung besteht der Anspruch gemäß § 101
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG unbeschadet des § 101 Abs. 1 UrhG auch gegen eine
Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte
Dienstleistungen erbracht hat. Der zur Auskunft Verpflichtete hat gemäß § 101
Abs. 3 Nr. 1 UrhG Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Hersteller,
Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen
Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer
und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren.
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses
Auskunftsanspruchs sind dem Grunde nach gegeben. Das Berufungsgericht hat ohne
Rechtsfehler angenommen, dass die drei Nutzer durch das Hochladen der Filme
eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne von § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG
begangen haben. In der Revisionsinstanz ist weiter davon auszugehen, dass die
hier in Rede stehenden Filme „P. “ und „S. “ als Filmwerke
im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt sind und
die Nutzer „sc. „, „w. “ und „U.“ die Filme durch
das Hochladen auf der Internetplattform der Beklagten zu 1 unberechtigt im
Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht haben. Die Beurteilung des
Berufungsgerichts, die Anspruchsvoraussetzungen des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
UrhG im Übrigen seien hinsichtlich beider Beklagter als gewerblich handelnder
Erbringer von Dienstleistungen, die für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt
werden, erfüllt, wird von der Revision der Beklagten nicht angegriffen und
lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
Auskunftsanspruchs sind dem Grunde nach gegeben. Das Berufungsgericht hat ohne
Rechtsfehler angenommen, dass die drei Nutzer durch das Hochladen der Filme
eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne von § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG
begangen haben. In der Revisionsinstanz ist weiter davon auszugehen, dass die
hier in Rede stehenden Filme „P. “ und „S. “ als Filmwerke
im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt sind und
die Nutzer „sc. „, „w. “ und „U.“ die Filme durch
das Hochladen auf der Internetplattform der Beklagten zu 1 unberechtigt im
Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht haben. Die Beurteilung des
Berufungsgerichts, die Anspruchsvoraussetzungen des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
UrhG im Übrigen seien hinsichtlich beider Beklagter als gewerblich handelnder
Erbringer von Dienstleistungen, die für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt
werden, erfüllt, wird von der Revision der Beklagten nicht angegriffen und
lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
3. Die Revision der Beklagten ist begründet, wenn die
Beklagten nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG nicht verpflichtet sind, Auskunft über
die E-Mail-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen zu erteilen. Die
Beurteilung hängt davon ab, ob sich die Auskunft über „Namen und
Adressen“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG
auf E-Mail-Adressen erstreckt. Darauf zielt die Vorlagefrage 1 a.
Beklagten nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG nicht verpflichtet sind, Auskunft über
die E-Mail-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen zu erteilen. Die
Beurteilung hängt davon ab, ob sich die Auskunft über „Namen und
Adressen“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG
auf E-Mail-Adressen erstreckt. Darauf zielt die Vorlagefrage 1 a.
a) Das Berufungsgericht ist nach Auffassung des Senats mit
Recht davon ausgegangen, dass die „E-Mail-Anschrift“ unter den
Begriff der „Anschrift“ im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG fällt.
Unter diesen Begriff können nicht nur die den Wohnsitz oder die Niederlassung
des Nutzers bezeichnende Postadresse, sondern auch E-Mail-Adressen als
Anschrift der elektronischen Post gefasst werden (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2011,
305, 308; LG Hamburg, MMR 2016, 341; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl.,
§ 101 Rn. 17; Spindler in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien,
3. Aufl., § 101 UrhG Rn. 13 mit Fn. 67; Fromm/Nordemann/Czychowski,
Urheberrecht, 12. Aufl., § 101 UrhG Rn. 86; Siebert, Geheimnisschutz und
Auskunftsansprüche im Recht des Geistigen Eigentums, 2011, S. 26 bis 28;
Czychowski, ZUM-RD 2017, 656, 657; Ludyga, AfP 2017, 476 f.; zweifelnd Schricker/Loewenheim/Wimmers,
Urheberrecht, 5. Aufl., § 101 UrhG Rn. 76).
Recht davon ausgegangen, dass die „E-Mail-Anschrift“ unter den
Begriff der „Anschrift“ im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG fällt.
Unter diesen Begriff können nicht nur die den Wohnsitz oder die Niederlassung
des Nutzers bezeichnende Postadresse, sondern auch E-Mail-Adressen als
Anschrift der elektronischen Post gefasst werden (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2011,
305, 308; LG Hamburg, MMR 2016, 341; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl.,
§ 101 Rn. 17; Spindler in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien,
3. Aufl., § 101 UrhG Rn. 13 mit Fn. 67; Fromm/Nordemann/Czychowski,
Urheberrecht, 12. Aufl., § 101 UrhG Rn. 86; Siebert, Geheimnisschutz und
Auskunftsansprüche im Recht des Geistigen Eigentums, 2011, S. 26 bis 28;
Czychowski, ZUM-RD 2017, 656, 657; Ludyga, AfP 2017, 476 f.; zweifelnd Schricker/Loewenheim/Wimmers,
Urheberrecht, 5. Aufl., § 101 UrhG Rn. 76).
b) Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet
„Anschrift“ die postamtliche Angabe zur Wohnung oder zum Sitz einer
bestimmten (juristischen) Person. Der Begriff der „Adresse“ wird
hierzu teilweise synonym verwandt, umfasst heute aber, wie etwa in § 5 Abs. 1
Nr. 2 TMG, auch die Adresse der elektronischen Post. In Art. 8 Abs. 2 Buchst. a
der Richtlinie 2004/48/EG, dessen Umsetzung die Vorschrift des § 101 Abs. 3 Nr.
1 UrhG dient, wird anstelle des Begriffs „Anschrift“ der Begriff
„Adressen“ verwendet. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen,
dass die in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG genannte „Anschrift“ mit
„Adresse“ gleichzusetzen ist. Das erfordert bereits das Gebot der
richtlinienkonformen Auslegung. Auch der Gesetzgeber ist davon bei der
Neufassung von § 101 UrhG zur Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG im Jahr 2007
ausgegangen. Zwar hat er den Begriff der „Anschrift“ aus der
Vorgängervorschrift des § 101a UrhG aF beibehalten. Gleichzeitig hat er aber
ausgeführt, dass die bisherigen Regelungen zum Umfang der Auskunft lediglich um
die Angaben über die Preise zu ergänzen seien (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 30).
Damit hat er deutlich gemacht, dass die „Anschrift“ im Sinne des §
101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG nunmehr im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der
Richtlinie 2004/48/EG zu verstehen ist.
„Anschrift“ die postamtliche Angabe zur Wohnung oder zum Sitz einer
bestimmten (juristischen) Person. Der Begriff der „Adresse“ wird
hierzu teilweise synonym verwandt, umfasst heute aber, wie etwa in § 5 Abs. 1
Nr. 2 TMG, auch die Adresse der elektronischen Post. In Art. 8 Abs. 2 Buchst. a
der Richtlinie 2004/48/EG, dessen Umsetzung die Vorschrift des § 101 Abs. 3 Nr.
1 UrhG dient, wird anstelle des Begriffs „Anschrift“ der Begriff
„Adressen“ verwendet. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen,
dass die in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG genannte „Anschrift“ mit
„Adresse“ gleichzusetzen ist. Das erfordert bereits das Gebot der
richtlinienkonformen Auslegung. Auch der Gesetzgeber ist davon bei der
Neufassung von § 101 UrhG zur Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG im Jahr 2007
ausgegangen. Zwar hat er den Begriff der „Anschrift“ aus der
Vorgängervorschrift des § 101a UrhG aF beibehalten. Gleichzeitig hat er aber
ausgeführt, dass die bisherigen Regelungen zum Umfang der Auskunft lediglich um
die Angaben über die Preise zu ergänzen seien (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 30).
Damit hat er deutlich gemacht, dass die „Anschrift“ im Sinne des §
101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG nunmehr im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der
Richtlinie 2004/48/EG zu verstehen ist.
c) Dieses Verständnis von § 101 Abs. 3 UrhG ist durch den
Schutzzweck der Norm gedeckt. Der Auskunftsanspruch gegen Dritte soll es dem
Rechtsinhaber ermöglichen, den Verletzer zu ermitteln, zumal bei
Rechtsverletzungen im Internet bei anonymisierter Kommunikation und
insbesondere beim unbefugten öffentlichen Zugänglichmachen von Musikwerken und
Filmwerken über Tauschbörsen oder Videoplattformen. Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts werden bei der Registrierung eines Nutzers der Plattform der
Beklagten zu 1 allein ein (fiktiver) Benutzername sowie eine E-Mail-Adresse
erfasst. Ohne einen Anspruch gegen den Plattformbetreiber auf Auskunft über die
E-Mail-Adresse und auf zweiter Stufe gegen den E-Mail-Provider auf Angabe von
Name und Anschrift des Inhabers der E-Mail-Adresse – soweit diese gespeichert
sind (vgl. § 111 Abs. 2 TKG) – wäre eine Ermittlung des Verletzers zur
Rechtsverfolgung von vornherein erschwert (vgl. Siebert, Geheimnisschutz und
Auskunftsansprüche im Recht des Geistigen Eigentums, 2011, S. 27). Das
widerspräche dem Ziel des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Richtlinie
2004/48/EG (vgl. Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2004/47/EG; BT-Drucks.
16/5048, S. 39 f.; BGH, Beschluss vom 19. April 2012 – I ZB 80/11, BGHZ 195,
257 Rn. 23 – Alles kann besser werden).
Schutzzweck der Norm gedeckt. Der Auskunftsanspruch gegen Dritte soll es dem
Rechtsinhaber ermöglichen, den Verletzer zu ermitteln, zumal bei
Rechtsverletzungen im Internet bei anonymisierter Kommunikation und
insbesondere beim unbefugten öffentlichen Zugänglichmachen von Musikwerken und
Filmwerken über Tauschbörsen oder Videoplattformen. Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts werden bei der Registrierung eines Nutzers der Plattform der
Beklagten zu 1 allein ein (fiktiver) Benutzername sowie eine E-Mail-Adresse
erfasst. Ohne einen Anspruch gegen den Plattformbetreiber auf Auskunft über die
E-Mail-Adresse und auf zweiter Stufe gegen den E-Mail-Provider auf Angabe von
Name und Anschrift des Inhabers der E-Mail-Adresse – soweit diese gespeichert
sind (vgl. § 111 Abs. 2 TKG) – wäre eine Ermittlung des Verletzers zur
Rechtsverfolgung von vornherein erschwert (vgl. Siebert, Geheimnisschutz und
Auskunftsansprüche im Recht des Geistigen Eigentums, 2011, S. 27). Das
widerspräche dem Ziel des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Richtlinie
2004/48/EG (vgl. Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2004/47/EG; BT-Drucks.
16/5048, S. 39 f.; BGH, Beschluss vom 19. April 2012 – I ZB 80/11, BGHZ 195,
257 Rn. 23 – Alles kann besser werden).
4. Die Revision der Klägerin ist begründet, wenn der Begriff
„Adressen“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie
2004/48/EG dahingehend auszulegen ist, dass dazu nicht nur die vom
Berufungsgericht ausgeurteilte Auskunft über die E-Mail-Adressen, sondern auch
die Telefonnummern der Nutzer sowie die bei den Urheberrechtsverletzungen
genutzten IP-Adressen gehören.
„Adressen“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie
2004/48/EG dahingehend auszulegen ist, dass dazu nicht nur die vom
Berufungsgericht ausgeurteilte Auskunft über die E-Mail-Adressen, sondern auch
die Telefonnummern der Nutzer sowie die bei den Urheberrechtsverletzungen
genutzten IP-Adressen gehören.
a) Die Frage, ob sich der Auskunftsanspruch auf die
Telefonnummern erstreckt, ist Gegenstand der Vorlagefrage 1 b.
Telefonnummern erstreckt, ist Gegenstand der Vorlagefrage 1 b.
aa) Es kommt in Betracht, mit Blick auf den Wortlaut der
Begriffe „Anschrift“ in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG und
„Adresse“ in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG mit
dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass diese beiden Begriffe eindeutig
sind und nach ihrem klaren Wortlaut Telefonnummern nicht umfassen (vgl. OLG
Köln, GRUR-RR 2011, 305, 307; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 101 Rn. 17;
Schricker/Loewenheim/Wimmers aaO § 101 Rn. 76; Ludyga, AfP 2017, 476, 477;
zweifelnd Fromm/Nordemann/Czychowski aaO § 101 Rn. 86; aA Czychowski, ZUM-RD
2017, 656, 657).
Begriffe „Anschrift“ in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG und
„Adresse“ in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG mit
dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass diese beiden Begriffe eindeutig
sind und nach ihrem klaren Wortlaut Telefonnummern nicht umfassen (vgl. OLG
Köln, GRUR-RR 2011, 305, 307; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 101 Rn. 17;
Schricker/Loewenheim/Wimmers aaO § 101 Rn. 76; Ludyga, AfP 2017, 476, 477;
zweifelnd Fromm/Nordemann/Czychowski aaO § 101 Rn. 86; aA Czychowski, ZUM-RD
2017, 656, 657).
bb) Mit der Revision der Klägerin könnte aber auch darauf
abgestellt werden, dass die moderne Telekommunikationstechnik es ermöglicht,
Schreiben per SMS, MMS oder über Instant-Messaging-Dienste an ein Telefon oder
andere mobile Endgeräte zu senden; als „Anschrift“ für diese
schriftliche Kommunikation dient dann die Telefonnummer. Für diese Auffassung
könnten Sinn und Zweck der Regelung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG
sprechen, die auf eine Identifikation des Rechtsverletzers zielt. Wegen der den
Nutzern gewährten Anonymität auf Plattformen wie jener der Beklagten zu 1 (vgl.
dazu auch BGH, Beschluss vom 20. September 2018 – I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239
Rn. 25 = WRP 2018, 1480 – uploaded) können die Beklagten regelmäßig von
vornherein keine Auskunft über „Namen und Adressen“ im herkömmlichen
Sinne von Vor- und Nachname und einer Postanschrift erteilen. Die Telefonnummer
wird dagegen in den Fällen, in denen Nutzer Videos von mehr als 15 Minuten
Länge auf der Plattform der Beklagten zu 1 veröffentlichen möchten, nicht nur
abgefragt, sondern durch die Übersendung eines Freischaltcodes auch
verifiziert. Bei der Vergabe von Telefonnummern müssen gemäß § 111 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 TKG der Name und die Anschrift des Anschlussinhabers sowie bei
natürlichen Personen nach § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TKG deren Geburtsdatum erhoben
und gespeichert sowie bei Prepaid-Diensten auch überprüft (vgl. § 111 Abs. 1
Satz 3 TKG) werden. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des
Umstands, dass bei der Vergabe von E-Mail-Adressen eine solche Verifizierung
und Speicherung nicht obligatorisch ist (vgl. § 111 Abs. 2 TKG), dürfte die
Auskunft über die Telefonnummer zumindest bei den hier in Rede stehenden
Rechtsverletzungen das einzige generell wirksame und zielführende Mittel zur
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums darstellen (vgl. Erwägungsgrund
3 der Richtlinie 2004/48/EG; vgl. auch Czychowski, ZUM-RD 2017, 656, 657).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich aufgrund der Länge der unbefugt
öffentlich zugänglich gemachten Videos um schwerwiegende Rechtsverletzungen handelt.
abgestellt werden, dass die moderne Telekommunikationstechnik es ermöglicht,
Schreiben per SMS, MMS oder über Instant-Messaging-Dienste an ein Telefon oder
andere mobile Endgeräte zu senden; als „Anschrift“ für diese
schriftliche Kommunikation dient dann die Telefonnummer. Für diese Auffassung
könnten Sinn und Zweck der Regelung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG
sprechen, die auf eine Identifikation des Rechtsverletzers zielt. Wegen der den
Nutzern gewährten Anonymität auf Plattformen wie jener der Beklagten zu 1 (vgl.
dazu auch BGH, Beschluss vom 20. September 2018 – I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239
Rn. 25 = WRP 2018, 1480 – uploaded) können die Beklagten regelmäßig von
vornherein keine Auskunft über „Namen und Adressen“ im herkömmlichen
Sinne von Vor- und Nachname und einer Postanschrift erteilen. Die Telefonnummer
wird dagegen in den Fällen, in denen Nutzer Videos von mehr als 15 Minuten
Länge auf der Plattform der Beklagten zu 1 veröffentlichen möchten, nicht nur
abgefragt, sondern durch die Übersendung eines Freischaltcodes auch
verifiziert. Bei der Vergabe von Telefonnummern müssen gemäß § 111 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 TKG der Name und die Anschrift des Anschlussinhabers sowie bei
natürlichen Personen nach § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TKG deren Geburtsdatum erhoben
und gespeichert sowie bei Prepaid-Diensten auch überprüft (vgl. § 111 Abs. 1
Satz 3 TKG) werden. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des
Umstands, dass bei der Vergabe von E-Mail-Adressen eine solche Verifizierung
und Speicherung nicht obligatorisch ist (vgl. § 111 Abs. 2 TKG), dürfte die
Auskunft über die Telefonnummer zumindest bei den hier in Rede stehenden
Rechtsverletzungen das einzige generell wirksame und zielführende Mittel zur
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums darstellen (vgl. Erwägungsgrund
3 der Richtlinie 2004/48/EG; vgl. auch Czychowski, ZUM-RD 2017, 656, 657).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich aufgrund der Länge der unbefugt
öffentlich zugänglich gemachten Videos um schwerwiegende Rechtsverletzungen handelt.
b) Für die Begründetheit der Revision der Klägerin stellt
sich weiter die Frage, ob die nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie
2004/48/EG zu erteilende Auskunft die IP-Adresse umfasst, die für das
rechtsverletzende Hochladen der Dateien verwendet wurde. Darauf zielt die
Vorlagefrage 1 c.
sich weiter die Frage, ob die nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie
2004/48/EG zu erteilende Auskunft die IP-Adresse umfasst, die für das
rechtsverletzende Hochladen der Dateien verwendet wurde. Darauf zielt die
Vorlagefrage 1 c.
aa) Gegen die Erstreckung der zu erteilenden Auskunft auf
die IP-Adresse könnte ihre Funktion sprechen. Auch wenn die IP-Adresse
verschiedentlich mit einer Postadresse verglichen wird (vgl. OLG Hamburg,
GRUR-RR 2014, 140, 146), weil mit ihr versehene Datenpakete das Empfangsgerät
eindeutig identifizieren, bezeichnet eine IP-Adresse keine Anschrift oder
Adresse, unter der ein Nutzer wohnhaft oder erreichbar ist; sie ist keiner
bestimmten Person, sondern – im Falle einer dynamischen IP-Adresse überdies nur
vorübergehend – der Netzwerkschnittstelle eines mit dem Internet
kommunizierenden Geräts zugeordnet. Die IP-Adresse ermöglicht deshalb nicht die
Identifikation einer Person; mit der IP-Adresse wird allein ein Gerät
identifiziert. Darüber hinaus identifiziert die IP-Adresse nur das mit dem
Internet kommunizierende Gerät an der Netzwerkschnittstelle, nicht aber
weitere, mit diesem Gerät verbundene Geräte. Diese werden vielmehr innerhalb
des Netzwerks ihrerseits über private IP-Adressen identifiziert.
die IP-Adresse könnte ihre Funktion sprechen. Auch wenn die IP-Adresse
verschiedentlich mit einer Postadresse verglichen wird (vgl. OLG Hamburg,
GRUR-RR 2014, 140, 146), weil mit ihr versehene Datenpakete das Empfangsgerät
eindeutig identifizieren, bezeichnet eine IP-Adresse keine Anschrift oder
Adresse, unter der ein Nutzer wohnhaft oder erreichbar ist; sie ist keiner
bestimmten Person, sondern – im Falle einer dynamischen IP-Adresse überdies nur
vorübergehend – der Netzwerkschnittstelle eines mit dem Internet
kommunizierenden Geräts zugeordnet. Die IP-Adresse ermöglicht deshalb nicht die
Identifikation einer Person; mit der IP-Adresse wird allein ein Gerät
identifiziert. Darüber hinaus identifiziert die IP-Adresse nur das mit dem
Internet kommunizierende Gerät an der Netzwerkschnittstelle, nicht aber
weitere, mit diesem Gerät verbundene Geräte. Diese werden vielmehr innerhalb
des Netzwerks ihrerseits über private IP-Adressen identifiziert.
bb) Gegen eine erweiternde Auslegung des Begriffs
„Adressen“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie
2004/48/EG könnte ferner sprechen, dass IP-Adressen regelmäßig zu den
(personenbezogenen) Verkehrsdaten gehören (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober
2016 – C-582/14, GRUR Int. 2016, 1169 Rn. 48 f. – Breyer/Deutschland) und nicht
(lediglich) zu den Bestandsdaten des Nutzers (vgl. BVerfG, ZUM-RD 2011, 396,
398 [juris Rn. 12]; BVerfGE 130, 151, 190 [juris Rn. 139]; BGHZ 195, 257 Rn. 39
– Alles kann besser werden; BGH, Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 58/16,
GRUR 2017, 1236 Rn. 29 = WRP 2017, 1488 – Sicherung der Drittauskunft; Urteil
vom 13. Juli 2017 – I ZR 193/16, GRUR 2018, 189 Rn. 16 = WRP 2018, 210 –
Benutzerkennung; Dix in Roßnagel, Recht der Telemediendienste, 2013, § 14 TMG
Rn. 25). Damit bedarf es einer Abwägung der betroffenen Grundrechte.
„Adressen“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie
2004/48/EG könnte ferner sprechen, dass IP-Adressen regelmäßig zu den
(personenbezogenen) Verkehrsdaten gehören (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober
2016 – C-582/14, GRUR Int. 2016, 1169 Rn. 48 f. – Breyer/Deutschland) und nicht
(lediglich) zu den Bestandsdaten des Nutzers (vgl. BVerfG, ZUM-RD 2011, 396,
398 [juris Rn. 12]; BVerfGE 130, 151, 190 [juris Rn. 139]; BGHZ 195, 257 Rn. 39
– Alles kann besser werden; BGH, Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 58/16,
GRUR 2017, 1236 Rn. 29 = WRP 2017, 1488 – Sicherung der Drittauskunft; Urteil
vom 13. Juli 2017 – I ZR 193/16, GRUR 2018, 189 Rn. 16 = WRP 2018, 210 –
Benutzerkennung; Dix in Roßnagel, Recht der Telemediendienste, 2013, § 14 TMG
Rn. 25). Damit bedarf es einer Abwägung der betroffenen Grundrechte.
(1) Bei der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen
Rechts haben die Gerichte der Mitgliedstaaten ein angemessenes Gleichgewicht
zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten
Grundrechten sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – C-275/06,
Slg. 2008, I-309 = GRUR 2008, 241 Rn. 43 und 65 bis 69 – Promusicae/Telefonica;
Beschluss vom 19. Februar 2009 – C-557/07, Slg. 2009, I-1227 = GRUR 2009, 579
Rn. 28 f. – LSG/Tele2; Urteil vom 16. Juli 2015 – C-580/13, GRUR 2015, 894 Rn.
34 – Coty Germany; Urteil vom 18. Oktober 2018 – C-149/17, GRUR 2018, 1234 Rn.
45 – Bastei Lübbe; BGH, GRUR 2018, 189 Rn. 24 – Benutzerkennung; vgl. auch
Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2004/48/EG). Im Falle der Weitergabe
personenbezogener Daten an private Dritte zur Verfolgung von
Urheberrechtsverstößen sind dabei insbesondere das Recht auf Achtung des
Privatlebens (Art. 7 EU-Grundrechtecharta) und der Schutz personenbezogener
Daten (Art. 8 EU-Grundrechtecharta) einerseits sowie das Eigentumsrecht (Art.
17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) andererseits in die Abwägung einzubeziehen.
Rechts haben die Gerichte der Mitgliedstaaten ein angemessenes Gleichgewicht
zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten
Grundrechten sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – C-275/06,
Slg. 2008, I-309 = GRUR 2008, 241 Rn. 43 und 65 bis 69 – Promusicae/Telefonica;
Beschluss vom 19. Februar 2009 – C-557/07, Slg. 2009, I-1227 = GRUR 2009, 579
Rn. 28 f. – LSG/Tele2; Urteil vom 16. Juli 2015 – C-580/13, GRUR 2015, 894 Rn.
34 – Coty Germany; Urteil vom 18. Oktober 2018 – C-149/17, GRUR 2018, 1234 Rn.
45 – Bastei Lübbe; BGH, GRUR 2018, 189 Rn. 24 – Benutzerkennung; vgl. auch
Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2004/48/EG). Im Falle der Weitergabe
personenbezogener Daten an private Dritte zur Verfolgung von
Urheberrechtsverstößen sind dabei insbesondere das Recht auf Achtung des
Privatlebens (Art. 7 EU-Grundrechtecharta) und der Schutz personenbezogener
Daten (Art. 8 EU-Grundrechtecharta) einerseits sowie das Eigentumsrecht (Art.
17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) andererseits in die Abwägung einzubeziehen.
(2) Auch wenn Verletzer von Rechten des geistigen Eigentums
mit Hilfe der verwendeten IP-Adresse einfacher und effizienter ermittelt werden
können, spricht gegen eine Auskunft über diese Daten möglicherweise die damit
einhergehende Beeinträchtigung des Rechts der Nutzer auf Achtung ihres
Privatlebens (Art. 7 EU-Grundrechtecharta) und der Schutz ihrer
personenbezogenen Daten (Art. 8 EU-Grundrechtecharta). Nach Art. 8 Abs. 2
Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG und § 102 Abs. 3 Nr. 1 UrhG haben sie (nur)
die Weitergabe ihres Namens und ihrer Adresse hinzunehmen. Die Auskunft über
von ihnen genutzte IP-Adressen stellt im Verhältnis dazu nicht lediglich ein
Minus dar, sondern ein darüber hinausgehendes, das Privatleben berührendes
Aliud. Die Auskunft über die (dynamische) IP-Adresse, die sich immer auch auf
den genauen Zugriffszeitpunkt erstreckt, weil sie nur so die Identifikation
eines Endgeräts überhaupt ermöglichen kann, gibt damit gleichzeitig Aufschluss
über den genauen Zeitpunkt der Internetkommunikation einschließlich der
Zeitzone und damit über nähere Umstände des Kommunikationsvorgangs, die durch
Art. 7 und Art. 8 EU-Grundrechtecharta geschützt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 8.
April 2014 – C-293/12, C-594/12, NJW 2014, 2169 Rn. 26 f. – Digital Rights; zu
Art. 10 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 130, 151, 179 [juris Rn. 112]). Ist der
Anschlussinhaber nicht der Rechtsverletzer kann die Auskunft über die
IP-Adresse darüber hinaus in das Recht auf Privatleben unbeteiligter Dritter
eingreifen.
mit Hilfe der verwendeten IP-Adresse einfacher und effizienter ermittelt werden
können, spricht gegen eine Auskunft über diese Daten möglicherweise die damit
einhergehende Beeinträchtigung des Rechts der Nutzer auf Achtung ihres
Privatlebens (Art. 7 EU-Grundrechtecharta) und der Schutz ihrer
personenbezogenen Daten (Art. 8 EU-Grundrechtecharta). Nach Art. 8 Abs. 2
Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG und § 102 Abs. 3 Nr. 1 UrhG haben sie (nur)
die Weitergabe ihres Namens und ihrer Adresse hinzunehmen. Die Auskunft über
von ihnen genutzte IP-Adressen stellt im Verhältnis dazu nicht lediglich ein
Minus dar, sondern ein darüber hinausgehendes, das Privatleben berührendes
Aliud. Die Auskunft über die (dynamische) IP-Adresse, die sich immer auch auf
den genauen Zugriffszeitpunkt erstreckt, weil sie nur so die Identifikation
eines Endgeräts überhaupt ermöglichen kann, gibt damit gleichzeitig Aufschluss
über den genauen Zeitpunkt der Internetkommunikation einschließlich der
Zeitzone und damit über nähere Umstände des Kommunikationsvorgangs, die durch
Art. 7 und Art. 8 EU-Grundrechtecharta geschützt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 8.
April 2014 – C-293/12, C-594/12, NJW 2014, 2169 Rn. 26 f. – Digital Rights; zu
Art. 10 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 130, 151, 179 [juris Rn. 112]). Ist der
Anschlussinhaber nicht der Rechtsverletzer kann die Auskunft über die
IP-Adresse darüber hinaus in das Recht auf Privatleben unbeteiligter Dritter
eingreifen.
cc) Für eine Einbeziehung der IP-Adresse in den
Auskunftsumfang von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG könnte
dagegen der dort verwendete Begriff der „Adressen“ sowie der
Schutzzweck der Vorschrift sprechen. Der Begriff der Adresse kann nach seinem Wortlaut
jede Art der Adresse umfassen und damit auch die (elektronische) IP-Adresse.
Diese erleichtert wie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse die Ermittlung
des Verletzers des Urheberrechts. Die IP-Adresse ist ein
Identifizierungsmerkmal und weist einen Bezug zu einer Person auf (vgl. Ludyga,
AfP 2017, 476, 477). Die IP-Adresse ist damit ebenso wie die Telefonnummer ein
zentrales Datum, dessen Kenntnis zur effizienten Rechtsverfolgung erforderlich
sein könnte. Der Begriff der „Adresse“ ist deshalb möglicherweise
schutzzweckbezogen auszulegen und könnte je nach Fallkonstellation die
nutzerbezogenen Identifizierungsmerkmale erfassen, die für eine
Rechtsverfolgung notwendig und erforderlich sind (vgl. Czychowski, ZUM-RD 2017,
656, 657).
Auskunftsumfang von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG könnte
dagegen der dort verwendete Begriff der „Adressen“ sowie der
Schutzzweck der Vorschrift sprechen. Der Begriff der Adresse kann nach seinem Wortlaut
jede Art der Adresse umfassen und damit auch die (elektronische) IP-Adresse.
Diese erleichtert wie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse die Ermittlung
des Verletzers des Urheberrechts. Die IP-Adresse ist ein
Identifizierungsmerkmal und weist einen Bezug zu einer Person auf (vgl. Ludyga,
AfP 2017, 476, 477). Die IP-Adresse ist damit ebenso wie die Telefonnummer ein
zentrales Datum, dessen Kenntnis zur effizienten Rechtsverfolgung erforderlich
sein könnte. Der Begriff der „Adresse“ ist deshalb möglicherweise
schutzzweckbezogen auszulegen und könnte je nach Fallkonstellation die
nutzerbezogenen Identifizierungsmerkmale erfassen, die für eine
Rechtsverfolgung notwendig und erforderlich sind (vgl. Czychowski, ZUM-RD 2017,
656, 657).
dd) Für eine Einbeziehung der IP-Adresse könnten danach
insbesondere Sinn und Zweck der Richtlinie 2004/48/EG sprechen. Nach ihrem
dritten Erwägungsgrund soll sie der wirksamen Durchsetzung der Rechte des
geistigen Eigentums dienen. Bei einer anonymen Nutzung von Plattformen wie
jener der Beklagten zu 1 (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 Rn. 25 – uploaded) wäre
dieses Ziel nicht gewährleistet, solange das herkömmliche Verständnis von
„Namen und Adressen“ zugrunde gelegt wird; die Auskunft über
„Namen und Adressen“ liefe regelmäßig ins Leere, weil diese Daten von
Plattformbetreibern wie der Beklagten zu 1 in der Regel weder erhoben noch
verifiziert werden. Die damit einhergehende qualifizierte Beeinträchtigung des
durch die Charta geschützten geistigen Eigentums (Art. 17 Abs. 2
EU-Grundrechtecharta) könnte als Missachtung des Erfordernisses einzustufen
sein, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen miteinander in Einklang zu
bringenden Grundrechten zu gewährleisten (vgl. EuGH, GRUR 2018, 1234 Rn. 46 –
Bastei Lübbe). Die Herausgabe der IP-Adresse neben der E-Mail-Adresse und
möglicherweise der Telefonnummer (oben Rn. 17 ff.) könnte in diesem
Zusammenhang ein geeignetes Mittel für die Identifikation der Rechtsverletzer
und damit für die effektive Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im
Sinne der Richtlinie 2004/48/EG darstellen.
insbesondere Sinn und Zweck der Richtlinie 2004/48/EG sprechen. Nach ihrem
dritten Erwägungsgrund soll sie der wirksamen Durchsetzung der Rechte des
geistigen Eigentums dienen. Bei einer anonymen Nutzung von Plattformen wie
jener der Beklagten zu 1 (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 Rn. 25 – uploaded) wäre
dieses Ziel nicht gewährleistet, solange das herkömmliche Verständnis von
„Namen und Adressen“ zugrunde gelegt wird; die Auskunft über
„Namen und Adressen“ liefe regelmäßig ins Leere, weil diese Daten von
Plattformbetreibern wie der Beklagten zu 1 in der Regel weder erhoben noch
verifiziert werden. Die damit einhergehende qualifizierte Beeinträchtigung des
durch die Charta geschützten geistigen Eigentums (Art. 17 Abs. 2
EU-Grundrechtecharta) könnte als Missachtung des Erfordernisses einzustufen
sein, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen miteinander in Einklang zu
bringenden Grundrechten zu gewährleisten (vgl. EuGH, GRUR 2018, 1234 Rn. 46 –
Bastei Lübbe). Die Herausgabe der IP-Adresse neben der E-Mail-Adresse und
möglicherweise der Telefonnummer (oben Rn. 17 ff.) könnte in diesem
Zusammenhang ein geeignetes Mittel für die Identifikation der Rechtsverletzer
und damit für die effektive Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im
Sinne der Richtlinie 2004/48/EG darstellen.
5. Ist die Vorlagefrage 1 c dahingehend zu beantworten, dass
der Auskunftsanspruch nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG
die Auskunft über die bei der rechteverletzenden Handlung verwendete IP-Adresse
umfasst, stellt sich für die Begründetheit der Revision der Klägerin weiter die
Frage, ob auch über die IP-Adresse Auskunft verlangt werden kann, die die
Nutzer zuletzt und unabhängig von einer damit zusammenhängenden Verletzungshandlung
für einen Zugriff auf ihr Google-/YouTube-Benutzerkonto verwendet haben
(Vorlagefrage 2).
der Auskunftsanspruch nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG
die Auskunft über die bei der rechteverletzenden Handlung verwendete IP-Adresse
umfasst, stellt sich für die Begründetheit der Revision der Klägerin weiter die
Frage, ob auch über die IP-Adresse Auskunft verlangt werden kann, die die
Nutzer zuletzt und unabhängig von einer damit zusammenhängenden Verletzungshandlung
für einen Zugriff auf ihr Google-/YouTube-Benutzerkonto verwendet haben
(Vorlagefrage 2).
a) Die Klägerin macht geltend, eine Identifizierung der
Nutzer könne jedenfalls über eine so ermittelte, aktuelle(re) IP-Adresse mit
hoher Wahrscheinlichkeit erfolgen, weil die beim rechtsverletzenden Upload
verwendete dynamische IP-Adresse zwischenzeitlich möglicherweise gelöscht
worden sei. Für diese Ansicht spricht, dass wegen des permanenten Wechsels der
dynamischen IP-Adressen (auch) die jeweils aktuellste IP-Adresse vom
Auskunftsumfang umfasst sein mag, weil nur sie tatsächlich die
„Anschrift“ des Nutzers der Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs.
2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG darstellt.
Nutzer könne jedenfalls über eine so ermittelte, aktuelle(re) IP-Adresse mit
hoher Wahrscheinlichkeit erfolgen, weil die beim rechtsverletzenden Upload
verwendete dynamische IP-Adresse zwischenzeitlich möglicherweise gelöscht
worden sei. Für diese Ansicht spricht, dass wegen des permanenten Wechsels der
dynamischen IP-Adressen (auch) die jeweils aktuellste IP-Adresse vom
Auskunftsumfang umfasst sein mag, weil nur sie tatsächlich die
„Anschrift“ des Nutzers der Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs.
2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG darstellt.
b) Eine solche Ausweitung des Auskunftsanspruchs auf die
aktuellste – oder eine aktuellere – IP-Adresse unabhängig von einer damit
zusammenhängenden Verletzungshandlung wäre dann nicht möglich, wenn Art. 8 Abs.
2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG einen Bezug zu einer Rechtsverletzung
erfordert. Die zuletzt bei der Nutzung des Google-/YouTube-Benutzerkontos
verwendete IP-Adresse steht mit der beanstandeten rechtsverletzenden Nutzung
nicht (zwingend) in einem Zusammenhang. Dass ein solcher Zusammenhang aber
notwendig ist, könnte sich daraus ergeben, dass die Beklagten nach Art. 8 Abs.
1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG nur passivlegitimiert sind, weil sie die
Dienstleistung für rechtsverletzende Tätigkeiten erbracht haben und sich die zu
erteilenden Auskünfte nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie
2003/48/EG gerade auf solche (rechtsverletzenden) Dienstleistungen beziehen.
aktuellste – oder eine aktuellere – IP-Adresse unabhängig von einer damit
zusammenhängenden Verletzungshandlung wäre dann nicht möglich, wenn Art. 8 Abs.
2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG einen Bezug zu einer Rechtsverletzung
erfordert. Die zuletzt bei der Nutzung des Google-/YouTube-Benutzerkontos
verwendete IP-Adresse steht mit der beanstandeten rechtsverletzenden Nutzung
nicht (zwingend) in einem Zusammenhang. Dass ein solcher Zusammenhang aber
notwendig ist, könnte sich daraus ergeben, dass die Beklagten nach Art. 8 Abs.
1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG nur passivlegitimiert sind, weil sie die
Dienstleistung für rechtsverletzende Tätigkeiten erbracht haben und sich die zu
erteilenden Auskünfte nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie
2003/48/EG gerade auf solche (rechtsverletzenden) Dienstleistungen beziehen.