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BGH: Arztbewertungsportal Jameda muss Daten und Bewertung von Arzt löschen da kein neutraler Informationsmittler – Premium-Kunden werden bessergestellt

Der BGH hat mit Urteil vom 20.
Februar 2018 – VI ZR 30/17
jameda.de entschieden
, dass das Münchner Ärztebewertungsportal Jameda  verpflichtet ist,
die Daten einer Ärztin vollständig zu löschen. Damit hat der BGH seine
bisherige Rechtsprechung, der zufolge Mediziner es grundsätzlich hinnehmen
müssen, bei Bewertungsportalen aufgeführt zu sein, in einem wesentlichen Punkt
geändert.
Man kann sagen, dass dies eine Entscheidung mit Symbolwirkung ist.
Bislang hatte der BGH stets geurteilt, dass Ärzte es hinzunehmen hätten,
wenn Portale wie Jameda ihre personenbezogenen Daten speichern.
Allerdings blieb dabei stets der Umstand unberücksichtigt, dass Mediziner
durch monatliche Zahlungen in herausgehobener Weise präsentiert werden können –
etwa mittels Foto und weitergehenden Informationen zur Praxis .
Der BGH urteilte nun, dass Jameda durch die Möglichkeit, Werbeanzeigen zu
schalten „ihre Stellung als ,neutraler‘
Informationsvermittler“  verlassen würde. Daher überwiege in diesem
Fall das Interesse der klagenden Ärztin an einem Schutz ihrer Daten. 
Leitsatz:
Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung
von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und
Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de), wenn der Portalbetreiber
seine Stellung als „neutraler“ Informationsmittler verlässt.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Aufnahme der
klagenden Ärztin gegen deren Willen in ein von der Beklagten betriebenes
Bewertungsportal.             
Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse
www.jameda.de ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen
über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können.
Das Portal wird monatlich von mindestens fünf Millionen Internetnutzern
besucht. Als eigene Informationen der Beklagten werden die sogenannten
„Basisdaten“ eines Arztes angeboten. Zu ihnen gehören – soweit der
Beklagten bekannt – akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift,
weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene
Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines
Notenschemas, aber auch in Form von Freitextkommentaren, abgegeben haben. Die
Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung bei der
Beklagten, bei der der Bewertende eine E-Mail-Adresse angeben muss, die im
Rahmen des Registrierungsvorgangs verifiziert wird. Aus den Einzelbewertungen
wird für jede Kategorie eine Durchschnittsnote gebildet, aus den
Durchschnittsnoten der verschiedenen Kategorien wird eine Gesamtnote gebildet,
die zentral abgebildet wird.         
Die Beklagte bietet Ärzten entgeltlich an, deren Profil –
anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte – mit einem Foto und
zusätzlichen Informationen zu versehen. Ihre „Serviceleistung beinhaltet
ferner, dass im Profil anderer, nichtzahlender Ärzte – als „Anzeige“
gekennzeichnet – die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher
Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet
werden. Eine Sortierung der eingeblendeten Ärzte nach der Gesamtnote erfolgt nicht;
es werden nicht nur Ärzte angezeigt, die eine bessere Gesamtnote haben.
Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig
registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben, keine Konkurrenten
ein. Die Beklagte wirbt bei Ärzten für ihre „Serviceleistungen“
damit, dass die individuell ausgestalteten Profile zahlender Kunden deutlich
häufiger aufgerufen würden. Gleichzeitig erziele der zahlende Kunde, indem sein
individualisiertes Profil auf den Profilen der Nichtzahler eingeblendet werde,
eine zusätzliche Aufmerksamkeit bei den Nutzern. Ein
„Premium-Eintrag“ steigere zudem die Auffindbarkeit seines Profils
über Google.               
Die Klägerin ist niedergelassene Dermatologin und
Allergologin. Sie hat bei der Beklagten keine „Serviceleistungen“
gebucht und nicht eingewilligt in die Aufnahme ihrer Daten in das Portal der
Beklagten. Dort wird sie ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen,
ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf ihres Profils
auf dem Portal der Beklagten erscheinen in einem eingeblendeten Querbalken
unter der Überschrift „Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung
Anzeige“ ein Hinweis auf andere Ärzte des selben Fachbereichs und mit
einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Klägerin, welche diese Anzeige als
Bestandteil ihres „Premium-Pakets“ gebucht haben. Dargestellt wird
neben der Gesamtnote des anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen
Praxis und der Praxis der Klägerin. Die Klägerin wurde in der Vergangenheit mehrfach
bewertet. Sie beanstandete durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten im Jahr
2015 insgesamt 17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach
deren Löschung stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.    
Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage von der
Beklagten die vollständige Löschung ihres Eintrags in www.jameda.de, nämlich
die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten,
ferner Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der
genannten Internetseite in der bisherigen Weise sowie Ersatz vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der
Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.               
Entscheidungsgründe:
A.          
Das Berufungsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist (AfP
2017, 164 = CR 2017, 505 = ZD 2017, 429), meint, der Klägerin stehe weder ein
Anspruch auf Löschung noch auf Unterlassung der Veröffentlichung der
streitgegenständlichen Daten zu. Ein Löschungsanspruch ergebe sich aus § 35
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG nur, wenn die Speicherung personenbezogener Daten
unzulässig sei. Die Zulässigkeit der Datenspeicherung bestimme sich vorliegend
nicht nur nach § 29 BDSG sondern auch nach § 28 BDSG, denn die Beklagte
verfolge mit der Verwendung der Daten eigene Geschäftszwecke. Sie biete Ärzten
den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Ausgestaltung des eigenen, bei der
Beklagten angezeigten Profils an, in dem – im Gegensatz zum
„Basisprofil“ der nichtzahlenden Klägerin – keine Anzeigen
unmittelbarer Konkurrenten eingeblendet werden. Dies gehe über die bloße
Übermittlung von Daten an die Portalnutzer hinaus. Unter Anwendung der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, insbesondere der Entscheidung vom 23. September 2014
(VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 „Ärztebewertung II“), überwögen jedoch
die Interessen der Klägerin an der Unterlassung der Speicherung die Interessen
der Beklagten und der Nutzer am Betrieb des Portals und der damit verbundenen
Datenspeicherung nicht. Die beanstandeten Einblendungen von konkurrierenden
Ärzten führten Nutzer nicht in die Irre und seien mit dem Vermerk
„Anzeige“ ausreichend verdeutlicht. Sie erhöhten den im öffentlichen
Interesse liegenden Nutzwert des Portals, indem sie den Nutzern möglicherweise
bislang unbekannte Alternativen zur Arztwahl aufzeigten. Dass die Klägerin ihre
Bewertungen laufend kontrollieren müsse, sei Konsequenz der zulässigen
Tätigkeit des Portals. Schließlich führe auch die Berücksichtigung des
Werbeeffekts in Form von Einblendungen zahlender Ärzte auf dem Profil der
Klägerin nicht zum Überwiegen ihrer Interessen. Zwar werde die Klägerin durch
die Werbefunktion stärker in ihrer Berufsfreiheit betroffen als in dem der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014 zugrundeliegenden
Sachverhalt, gleiches gelte aber auch für die Beklagte, die bei Bestehen eines
Löschungsanspruchs verstärkt in der Ausübung ihres Gewerbes betroffen wäre. Die
Werbefunktion sei insgesamt als noch zulässige Auswirkung des erlaubten
Wettbewerbs um Aufmerksamkeit im Internet hinzunehmen. Der Klägerin sei
weiterhin die Eigenwerbung möglich. Die Einblendung der konkurrierenden Ärzte
schränke die Werbemöglichkeiten der Klägerin nicht ein, es handele sich
schlichtweg um die Anzeige von Gegenwerbung. Dass sie konkret unzumutbaren
Belastungen durch negative Bewertungen auf dem Portal der Beklagten erlitten
habe, habe die Klägerin nicht dargetan. Beanstandete Bewertungen seien nach
Durchlaufen des Prüfungsverfahrens entfernt worden. Die Speicherung der Daten
sei auch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BDSG als zulässig anzusehen.
Die von der Beklagten bezweckte Werbefunktion sei ein berechtigtes Interesse im
Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG. Die Datenspeicherung sei
erforderlich, was sich aus der bereits vorgenommenen Abwägung ergebe; es
bestehe kein Grund für die Annahme überwiegend schutzwürdiger Interessen der
Klägerin.         
B.           
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch zu,
die auf der Internetseite www.jameda.de über sie veröffentlichten Daten zu
löschen (I.), die Veröffentlichung eines die Klägerin betreffenden
„Profils“ zu unterlassen (II.) und sie von den vorgerichtlich
angefallenen Rechtsverfolgungskosten freizustellen (III.).    
I.            
Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene
Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies ist vorliegend der
Fall.       
1. § 35 BDSG findet – wie die übrigen Vorschriften des
dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – im Streitfall
grundsätzlich Anwendung. Der Anwendungsbereich des BDSG ist nach § 1 Abs. 2 Nr.
3 BDSG, derjenige des dritten Abschnitts des BDSG nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BDSG eröffnet. Denn die Beklagte ist als juristische Person des privaten
Rechts, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 BDSG fällt, gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1
BDSG eine nicht-öffentliche Stelle und verarbeitet personenbezogene Daten im
Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG über die Klägerin unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 – VI ZR
358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 12; vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn.
17 f. „spickmich.de“; ferner Simitis/Dammann, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn.
7 ff.).           
2. Das Medienprivileg (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1
Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Abs. 1 BDSG) steht einer uneingeschränkten
Anwendung des BDSG ebenfalls nicht entgegen. Auf der Grundlage der vom
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen
werden, dass eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung der Bewertungen
erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13, BGHZ 202,
242 Rn. 13 mwN; vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 19 ff.
mwN).           
3. Ob die Speicherung der streitgegenständlichen Daten der
Klägerin zulässig ist, bestimmt sich nach dem Senatsurteil vom 23. September
2014 (VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 15) jedenfalls auch nach § 29 BDSG, denn
die Datenverarbeitung erfolgt geschäftsmäßig „zum Zwecke der
Übermittlung“ von Daten. Da die Datenverarbeitung bereits nach § 29 BDSG
unzulässig ist, kann es dahinstehen, ob die Datenverarbeitung wegen des im
Streitfall zugrunde zu legenden Geschäftsmodells der Klägerin darüber hinaus
„als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke“ im Sinne von §
28 BDSG dient und (auch) nach dieser Vorschrift nicht zulässig ist.              
a) Den Prüfungsmaßstab bestimmt dabei einheitlich die
Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG. Zwar wurden die sogenannten
„Basisdaten“ unstreitig allgemein zugänglichen Quellen entnommen. Bei
isolierter Betrachtung wäre die Zulässigkeit ihrer Speicherung deshalb nach der
– im Vergleich zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG weniger strengen – Vorschrift
des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zu beurteilen. Die Umstände des Streitfalls
erfordern aber eine Würdigung im Zusammenhang mit der Speicherung der
Bewertungen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von der Beklagten
verfolgten Zweck erfüllt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 – VI ZR
358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 24 und vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181,
328 Rn. 25; siehe auch LG Hamburg, MMR 2011, 488, 489; Roggenkamp, K&R 2009,
571).         
b) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ist die Erhebung und
Speicherung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig, wenn
kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat. Der
wertausfüllungsbedürftige Begriff des „schutzwürdigen Interesses“
verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner
Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für
ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung
erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte
(vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn.
24; vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 26; vom 17. Dezember
1985 – VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505, 2506; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1983 –
III ZR 207/82, MDR 1984, 822 f.; vom 7. Juli 1983 – III ZR 159/82, VersR 1983,
1140, 1141; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 29 Rn. 11). Dabei hat eine
Abwägung zwischen dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung
nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen
Seite und dem Recht der Beklagten sowie der Interessen der Portalnutzer (vgl.
Art. 7 lit. f Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ABl. Nr. L 281 S. 31) auf
Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der
anderen zu erfolgen, bei der zudem die mittelbare Drittwirkung des beiden
Seiten zustehenden Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist
(vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn.
25, 28 „Ärztebewertung II“ und vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ
209, 139 Rn. 31, 36; EuGH, Urteil vom 24. November 2011 – C-468/10 und
C-469/10, juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 – 1 StR 32/13, BGHSt 58,
268 Rn. 72; Plath, in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 28 BDSG Rn. 47 f.).               
4. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch im
vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beklagte in dem von ihr
betriebenen Internetportal die über Ärzte gespeicherten personenbezogenen Daten
– also die sogenannten Basisdaten verbunden mit Noten und Freitextkommentaren –
zum Abruf bereit stellt. Für ein auf diese Funktion beschränktes
Bewertungsportal hat der Senat entschieden, dass die Speicherung der
personenbezogenen Daten der Ärzte zulässig und ein Löschungsanspruch nach § 35
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG mithin nicht gegeben ist (Senatsurteil vom 23.
September 2014 – VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242). Der Senat (aaO Rn. 26 ff.) hat
dazu ausgeführt:           
„aa)      
Die Aufnahme des Klägers in das Bewertungsportal berührt
zuvörderst sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis
des Einzelnen umfasst, grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, ob, wann und
innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit
gebracht werden. Es erschöpft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des
Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und
beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl.
Senatsurteile vom 29. April 2014 – VI ZR 137/13, VersR 2014, 968 Rn. 6; vom 23.
Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 28).        
Betroffen ist der Kläger darüber hinaus in seinem von Art.
12 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Berufsausübung (vgl. Martini, DÖV
2010, 573, 579; Schröder, VerwArch 2010, 205, 226; aA Gundermann, VuR 2010,
329, 333), das mittelbar (vgl. Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 76 ff.
(Stand: Juni 2006)) ebenfalls Drittwirkung entfaltet. Der Schutzbereich umfasst
jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient,
mithin auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen, soweit sie auf
die Förderung des beruflichen Erfolgs gerichtet ist (vgl. BVerfGE 85, 248, 256;
NJW-RR 2007, 1048 f.). Das Grundrecht schützt dabei zwar nicht vor der
Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt, die
für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein
können, selbst wenn sich die Inhalte auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig
auswirken (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2011 – VI ZR 120/10, VersR 2011,
632 Rn. 20; BVerfGE 105, 252, 265; NJW-RR 2004, 1710, 1711; siehe auch Martini,
DÖV 2010, 573, 579). Die Aufnahme in das Bewertungsportal der Beklagten geht
aber darüber hinaus. Sie zwingt den aufgenommenen Arzt dazu, sich in dem von
der Beklagten vorgegebenen (engen) Rahmen einer breiten Öffentlichkeit
präsentieren zu lassen sowie sich – unter Einbeziehung von Bewertungen
medizinisch unkundiger Laien – einem Vergleich mit anderen im Portal
aufgeführten Ärzten zu stellen, und kann erhebliche Auswirkungen auf seine
beruflichen Chancen und seine wirtschaftliche Existenz haben (vgl. OLG Hamm,
K&R 2011, 733, 734; Martini, aaO; siehe auch BVerwGE 71, 183, 194).
bb)        
Zugunsten der Beklagten ist in die Abwägung das – ihr als
juristischer Person des Privatrechts zustehende (BGH, Urteil vom 24. Januar
2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 99 mwN) – Recht auf
Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK einzustellen
(vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 27 ff.).
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt auch den Kommunikationsprozess als solchen.
Deshalb kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung selbst
dann in den Schutzbereich des Grundrechts fallen, wenn der Mitteilende sich
diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet
(vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 58; Grabenwarter in Maunz/Dürig, GG, Art. 5
Rn. 87 ff. (Stand: Januar 2013); siehe auch OLG Hamburg, CR 2012, 188, 191).
Ein Bewertungsportal, wie es die Beklagte betreibt, macht den Austausch über
Behandlungserfahrungen bei konkreten Ärzten unter nicht persönlich miteinander
bekannten Personen erst möglich. Die Beklagte ist insoweit als
Portalbetreiberin also „unverzichtbare Mittlerperson“ (so Schröder,
VerwArch 2010, 205, 214). Bereits deshalb wird der Betrieb des Portals vom
Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Von einer rein technischen
Verbreitung, deren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedenfalls fraglich ist
(vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 59), unterscheidet sich der Betrieb des
Bewertungsportals jedenfalls dadurch, dass das Portal – auch über die Anzeige
des Notendurchschnitts – aus Sicht des Nutzers den Anspruch erhebt, ein
vollständiges Bild über die abgegebenen und den vorgegebenen Richtlinien
entsprechenden Nutzerbewertungen zu zeichnen. Im Übrigen ist auch die Meinungs-
und Informationsfreiheit der Portalnutzer berührt (vgl. auch Schröder, VerwArch
2010, 205, 213 f.).
 Durch eine Pflicht
zur Löschung von Einträgen in ihrem Bewertungsportal würde die Beklagte darüber
hinaus in der Ausübung ihres Gewerbes beschränkt und damit im Schutzbereich der
auch ihr als juristischer Person des Privatrechts zustehenden (BVerfGE 97, 228,
253; Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 106 (Stand: Juni 2006))
Berufsausübungsfreiheit betroffen (vgl. Schröder, VerwArch 2010, 205, 212 ff.).               
aa)        
Im Ausgangspunkt ist freilich festzustellen, dass ein Arzt
durch seine Aufnahme in das von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal
nicht nur unerheblich belastet ist.        
(1)         
Zutreffend weist die Revision insoweit zunächst darauf hin,
dass es sich bei der Bewertung von Ärzten in dem von der Beklagten betriebenen
Portal – anders als bei den Bewertungen von Lehrkräften auf dem Schülerportal,
das Gegenstand des Senatsurteils vom 23. Juni 2009 (VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328
(insoweit Rn. 37)) war – nicht nur um „substanzarme“, den Kläger in
seiner Person und in seiner beruflichen Entwicklung nur mäßig beeinträchtigende
Daten handelt. Denn die Bewertungen können nicht nur erhebliche Auswirkungen
auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch eines Arztes haben. Sie
können vielmehr auch die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen,
sich dadurch unmittelbar auf die Chancen des Arztes im Wettbewerb mit anderen
Ärzten auswirken und damit im Falle von negativen Bewertungen sogar seine
berufliche Existenz gefährden.       
Die Breitenwirkung des Bewertungsportals der Beklagten ist
ganz erheblich. Anders als im Falle des genannten Schülerportals ist die
(passive) Nutzungsmöglichkeit nicht auf registrierte Nutzer beschränkt. Jeder
Internetnutzer hat die Möglichkeit, die entsprechenden Daten eines im Portal
aufgeführten Arztes abzurufen. Die Daten sind über Suchmaschinen – auch durch
Eingabe des Namens eines Arztes – leicht auffindbar, was das Gewicht der
Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung weiter verstärkt (vgl. EuGH, NJW 2014,
2257 Rn. 87). Insbesondere kann über Suchmaschinen auch derjenige mit im Portal
der Beklagten gespeicherten Bewertungen eines bestimmten Arztes konfrontiert
werden, der nach ganz anderen Informationen, etwa nach den Sprechzeiten oder
der Adresse eines Arztes, sucht.  
Auch ist nicht ausgeschlossen, dass Bewerter das Portal
missbrauchen. So besteht aufgrund der den Nutzern von der Beklagten
eingeräumten Möglichkeit, Bewertungen auch im Freitext zu verfassen, die
Gefahr, dass über das Portal unwahre, beleidigende oder sonst unzulässige
Aussagen bezüglich eines Arztes ins Netz gestellt werden. Diese Gefahr wird
dadurch noch verstärkt, dass Bewertungen verdeckt abgegeben werden können. Zwar
ist Voraussetzung für die Abgabe einer Bewertung die vorherige Registrierung.
Die Angabe des Klarnamens ist hierfür aber nicht erforderlich; es genügt
vielmehr die Angabe einer E-Mail-Adresse, auf die der Registrierende Zugriff
hat. Auch Mehrfachbewertungen durch ein und dieselbe Person und Bewertungen
ohne realen Behandlungshintergrund sind denkbar.             
(2)         
Allerdings berühren die von der Beklagten erhobenen und
gespeicherten Informationen den Kläger nur in seiner Sozialsphäre. Die
Bewertungen betreffen die berufliche Tätigkeit des Klägers, also einen Bereich,
in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt
vollzieht. Nach dem von der Rechtsprechung im Hinblick auf die Eigenart des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts entwickelten Konzept
abgestufter Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären schützt das allgemeine
Persönlichkeitsrecht zwar auch im Bereich der Sozialsphäre das Recht auf
Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten. Der
Schutz ist aber geringer als bei Daten, die etwa der Intim- oder Geheimsphäre
zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181,
328 Rn. 30 mwN). Im Bereich der Sozialsphäre muss sich der Einzelne wegen der
Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, von vornherein auf die
Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik
an seinen Leistungen einstellen (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 – VI ZR
196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31; vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07, VersR 2008, 793
Rn. 29; vom 21. November 2006 – VI ZR 259/05, VersR 2007, 511 Rn. 12 ff.). Dies
gilt insbesondere auch bei freiberuflich tätigen Ärzten, die ihre Leistungen in
Konkurrenz zu anderen Ärzten anbieten. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre
dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht
mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine
Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl.
Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 14; vom
23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31). Dies steht im Streitfall
nicht in Rede.   
Im Übrigen ist der Kläger den oben dargestellten Gefahren
des Bewertungsportals nicht schutzlos ausgeliefert. Insbesondere kann er
unwahren Tatsachenbehauptungen und beleidigenden oder sonst unzulässigen
Bewertungen dadurch begegnen, dass er sich unter Bezugnahme auf den jeweiligen
Eintrag an die Beklagte wendet und dort die Beseitigung des Eintrags verlangt.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen steht ihm hierzu eine
entsprechende Schaltfläche auf dem Bewertungsportal zur Verfügung. Weist die
Beklagte die Forderung zurück, kann der Kläger die Beklagte – worauf das
Berufungsgericht zutreffend hinweist – gerichtlich, ggf. auch im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes, in Anspruch nehmen. Entsprechendes gilt für
etwaige, auch unter Berücksichtigung von § 10 des Telemediengesetzes (TMG)
bestehende Schadensersatzansprüche. Zur Verhinderung von Mehrfachbewertungen
und Bewertungen ohne realen Hintergrund setzt die Beklagte im Übrigen – wenn
auch keine lückenlosen – Schutzmechanismen ein.
bb)        
Die dargestellten Beeinträchtigungen der berechtigten
Interessen des Klägers wiegen nicht schwerer als das Recht der Beklagten auf
Kommunikationsfreiheit.             
(1)         
Auszugehen ist dabei zunächst von dem ganz erheblichen
Interesse, das die Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche
Dienstleistungen hat (vgl. LG Kiel, NJW-RR 2002, 1195). Personen, die ärztliche
Leistungen in Anspruch nehmen wollen, können den Arzt grundsätzlich frei
wählen. Das von der Beklagten betriebene Portal kann dazu beitragen, dem
Patienten die aus seiner Sicht hierfür erforderlichen Informationen zur
Verfügung zu stellen. Dass es unter Umständen auch andere Informationsquellen
gibt – etwa persönliche Erfahrungen von Bekannten oder bei Fachärzten die
Einschätzung des vom Patienten ggf. zuvor konsultierten Hausarztes -, ändert
daran nichts.  
Der grundsätzlichen Eignung des Portals, zu mehr
Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen, steht nicht entgegen,
dass die in das Bewertungsportal eingestellten Bewertungen typischerweise nicht
von Fachleuten herrühren und subjektiv geprägt sind. Zwar dürften wertende
Aussagen zur medizinischen Qualität einer Behandlung fachlichen Maßstäben, die
der Laie nicht kennt, häufig nicht entsprechen und im Einzelfall etwa von einem
vom behandelnden Arzt nicht zu vertretenden Ausbleiben des – von ihm auch nicht
geschuldeten – Heilungserfolges geprägt sein. Eine sinnvolle Ergänzung der
bisherigen Informationsquellen kann das Angebot der Beklagten aber trotzdem
sein. Die subjektive Einschätzung, die in den Bewertungen zum Ausdruck kommt,
kann anderen Personen Hilfestellung bei der Entscheidung geben, welcher Arzt –
insbesondere bezüglich der äußeren Umstände der Behandlung wie etwa der
Praxisorganisation – den Anforderungen für die gewünschte Behandlung und auch
den persönlichen Präferenzen am besten entspricht (siehe auch Hennig/Etgeton,
DuD 2011, 841, 843; Martini, DÖV 2010, 573, 580; Wilkat, Bewertungsportale im
Internet, 2013, S. 211 f.).         
(2)         
Dass Bewertungen im von der Beklagten betriebenen Portal –
abgesehen von der Angabe einer E-Mail-Adresse – anonym abgegeben werden können,
führt nicht dazu, dass das Interesse des Klägers an der Löschung der Daten
dasjenige der Beklagten an der Speicherung überwöge. Wie oben dargestellt, sind
die bewerteten Ärzte und damit auch der Kläger hierdurch nicht schutzlos
gestellt. Die anonyme Nutzung ist dem Internet zudem immanent. Dementsprechende
Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich
in den §§ 12 ff. TMG (vgl. insbesondere § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG und Senatsurteil
vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13, NJW 2014, 2651 Rn. 8 ff.). Eine Beschränkung
der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum
zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar
(Senatsurteil vom 23. Juni 2009 -VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 38). Die
Möglichkeit, Bewertungen auch anonym abgeben zu können, erlangt im Falle eines
Ärztebewertungsportals im Übrigen ganz besonderes Gewicht. Denn häufig wird die
Bewertung eines Arztes mit der Mitteilung sensibler Gesundheitsinformationen,
etwa über den Grund der Behandlung oder die Art der Therapie, verbunden sein.
Wäre die Abgabe einer Bewertung nur unter Offenlegung der Identität möglich,
bestünde deshalb hier ganz besonders die Gefahr, dass eigentlich
bewertungswillige Patienten im Hinblick darauf von der Abgabe einer Bewertung
absehen.
(3)         
Dass die Beklagte den Portalbetrieb im Falle der Löschung
des Profils des Klägers zunächst zwar ohne das Profil des Klägers, im Übrigen
aber unverändert fortführen könnte, führt ebenfalls nicht zu einem Überwiegen
der Interessen des Klägers. Ein Bewertungsportal, das von der Zustimmung der
bewerteten Ärzte abhängig wäre, die ggf. bei Vorliegen einer schwächeren
Bewertung zurückgenommen werden könnte, erfüllte den mit ihm verfolgten Zweck
allenfalls noch eingeschränkt.“              
5. An diesen Grundsätzen hält der Senat fest, insbesondere
an der durch das Senatsurteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15 (BGHZ 209, 139 Rn.
40) bestätigten Einschätzung, dass das von der Beklagten betriebene
Ärztebewertungsportal im Ausgangspunkt eine von der Rechtsordnung gebilligte
und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt. Die vorgenannten Grundsätze
können im Streitfall jedoch nicht uneingeschränkt Anwendung finden.    
a) In dem Fall, der dem Senatsurteil vom 23. September 2014
zugrunde lag, war die beklagte Betreiberin des Bewertungsportals
„neutraler“ Informationsmittler. Nach den damals maßgeblichen
Feststellungen beschränkte sich das Bewertungsportal der Beklagten darauf, in
Profilen die „Basisdaten“ des einzelnen Arztes zusammen mit von
Patienten bzw. anderen Internetnutzern vergebenen Noten oder verfassten
Freitestkommentaren zu veröffentlichen.
b) Der hier zu entscheidende Fall liegt anders. Hier wahrt
die Beklagte ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler nicht.
Denn sie verschafft durch die Art der Werbung, die sie Ärzten auf ihrem an
potentielle Patienten gerichteten Bewertungsportal anbietet, einzelnen Ärzten
verdeckte Vorteile (vgl. Büscher, GRUR 2017, 433, 440; vgl. ferner – zum
Hosting – EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 – C-324/09 L’Oréal SA/eBay International
AG Rn. 113 ff. GRUR 2011, 1025).      
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts blendet
die Beklagte in das Profil des einzelnen Arztes – in einem grau unterlegten und
mit „Anzeige“ bezeichneten Querbalken – den Hinweis (Profilbild nebst
Note und Angabe der Entfernung) auf konkurrierende Ärzte der gleichen
Fachrichtung im näheren Umfeld ein. Die Daten der ohne oder gegen ihren Willen
gespeicherten und bewerteten Ärzte werden damit als Werbeplattform für die
zahlenden Konkurrenten genutzt. Anders verfährt die Beklagte bei den Ärzten,
die bei ihr das „Premium-Paket“ gebucht haben. Dort findet der Nutzer
ein optisch und inhaltlich individuell ausgestaltetes Profil, das auf eine
ansprechendere Wirkung abzielt, mit dem Bild dieses zahlenden Arztes und
weiteren von diesem stammenden Informationen. In das Profil dieser Ärzte wird,
ohne dass dies dort hinreichend offengelegt wird, keine werbende Anzeige der
örtlichen Konkurrenten eingeblendet, demgegenüber erscheinen sie selbst mit
einer Anzeige in deren Profil, soweit die örtlichen Konkurrenten nicht
ebenfalls zahlende „Premium“-Kunden sind. Jedenfalls mit den
örtlichen Verhältnissen und mit dem Geschäftsmodell der Beklagten nicht
vertraute Internetnutzer können den nicht zutreffenden Eindruck gewinnen, der
im Bewertungsportal aufgefundene Arzt, in dessen Profil – da
„Premium“-Kunde – kein Querbalken mit Hinweis auf andere Ärzte
erscheint, habe keinen örtlichen Konkurrenten. Mit diesem Verfahren sollen –
womit die Beklagte selbst ihre „Serviceleistungen“ bewirbt –
ersichtlich potentielle Patienten stärker zu „Premium“-Kunden der
Beklagten gelenkt werden. Durch ihr Geschäftsmodell sucht die Beklagte die ohne
ihren Willen und nur mit ihren Basisdaten aufgenommenen Ärzte gezielt dazu zu
bewegen, sich der Gruppe der zahlenden Ärzte anzuschließen, um nicht durch eine
weniger vorteilhafte Darstellung und Werbeeinblendungen benachteiligt zu
werden.            
bb) Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal
verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als
„neutraler“ Informationsmittler. Während sie bei dem nicht zahlenden
Arzt dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die „Basisdaten“
nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des
eingeblendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zu örtlich
konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres
„Premium“-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend
offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden
Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres
Werbeangebots in ihrer Rolle als „neutraler“ Informationsmittler
zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem
Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf
informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8
Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt auch bei
nochmaliger Würdigung der -insbesondere im Senatsurteil vom 23. September 2014
angeführten – Belange der Beklagten hier zu einem Überwiegen der
Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein „schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.           
cc) Nichts anderes ergibt sich aus der Frage der
wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Werbung auf Internetseiten (vgl. hierzu
BGH, Urteile vom 22. Januar 2009 – I ZR 30/07, GRUR 2009, 500 Rn. 23 „Beta
Layout“; vom 13. Januar 2011 – I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 Rn. 35
„Bananabay II“; vom 20. Februar 2013 – I ZR 172/11, NJW-RR 2014, 47
Rn. 23 „Beate Uhse“, mit Verweis auf EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 90 f.
„Interflora“; vgl. auch Härting, in: Härting, Internetrecht 6. A.,
2017, Rn. 2108 ff.) Im Streitfall geht es nicht hierum, sondern um die Frage,
ob Grund zu der Annahme besteht, dass die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse
an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BDSG) durch die Beklagte hat. Dies ist nach dem Vorstehenden der Fall.II.     
II.           
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auf der Grundlage
des festgestellten derzeitigen Geschäftsmodells auch ein Anspruch auf
Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten nach § 823
Abs. 2, § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BDSG durch Übermittlung
an die abfragenden Nutzer zu. Die Übermittlung ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 BDSG unzulässig.    
Nach dieser Vorschrift ist die Erhebung und Speicherung
personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig, wenn kein Grund zu
der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat. Im Streitfall fällt die danach
vorgegebene Abwägung zugunsten der betroffenen Klägerin aus. Dies ergibt sich
aus denselben Erwägungen, die auch die Speicherung der streitgegenständlichen
Daten zum Zwecke ihrer Übermittlung als unzulässig erscheinen lassen.
III.         
Nachdem die von der Klägerin geltend gemachten Löschungs-
und Unterlassungsansprüche bestehen, steht ihr ein Anspruch auf Ersatz ihrer
vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bzw. auf entsprechende Freistellung
zu.               
C.           
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die
Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf
das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur
Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

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OLG Hamm – Ärztebewertungsportal Jameda muss falsche Tatsachenbehauptungen in Arztbewertung eines Nutzers löschen

Das OLG Hamm hat im Rahmen eines einstweiligen
Verfügungsverfahrens mit Urteil
vom 13.03.2018, Az. 26 U 4/18
entschieden, dass das Ärztebewertungsportal
Jameda falsche Tatsachenbehauptungen in Arztbewertung eines Nutzers löschen
muss.
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 9 O
254/17

Tenor:
Auf die Berufung der
Verfügungsbeklagten wird das am 28. November 2017   verkündete Urteil der 9.Zivilkammer des
Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
In dem einstweiligen
Verfügungsverfahren
hat der 26. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 13.März 2018
für  R e c h t 
erkannt:
Auf die Berufung der
Verfügungsbeklagten wird das am 28. November 2017   verkündete Urteil der 9.Zivilkammer des
Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Verfügungsbeklagte
bleibt verurteilt, es zu unterlassen, im Internet auf dem Portal www.###.de
hinsichtlich des Profils der Verfügungsklägerin bei der Patientenbewertung vom
23. Juni 2017 zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die Verfügungsklägerin
verzichte auf eine Aufklärung/Beratung.
Für jeden Fall der
Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten die Festsetzung eines
Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten angedroht.
Die weitergehende Klage
wird abgewiesen.
Die weitergehende
Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des
Verfahrens in der ersten Instanz tragen zu ¾ die Verfügungsklägerin und zu ¼
die Verfügungsbeklagte.
Die Kosten der
Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
Die Verfügungsklägerin
ist eine in X tätige Zahnärztin, die bei dem Ärztebewertungsportal ###.de
registriert ist.
In das Bewertungsportal
stellte ihre Patientin Frau T unter dem 23.6.2017 eine Bewertung ein, die unter
anderem folgende Punkte enthielt: „Die Kommunikation von Frau W ist
problematisch: sie verzichtet auf die einfachen Komm. Grundregeln und eine
Aufklärung / Beratung. Die Prothetik Lösungen von Frau W waren zum Teil
falsch…“
Die Bewertung enthielt
darüber hinaus weitere Äußerungen, die jedoch nicht mehr Gegenstand des
Berufungsverfahrens sind.
Die Verfügungsklägerin
erhielt von der Bewertung erstmals am 30.6.2017 Kenntnis und beanstandete diese
nachfolgend. Die Verfügungsbeklagte stellte daraufhin zunächst die Bewertung
offline. Nach Durchführung eines Überprüfungsverfahrens wurde die Bewertung am
10.10.2017 wieder veröffentlicht.
Die Parteien haben
erstinstanzlich insbesondere darüber gestritten, ob wegen des vorprozessualen
Zeitablaufs ein Verfügungsgrund fehle, ferner, ob es sich bei den beanstandeten
Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, oder um Werturteile, die
durch die Meinungsfreiheit gedeckt sind.
Das Landgericht hat dem
Antrag insoweit stattgegeben. Es hat zur Unterlassung der Behauptungen
verurteilt, die Verfügungsklägerin verzichte auf eine Aufklärung/Beratung, und
die Prothetiklösungen der Verfügungsklägerin seien zum Teil falsch.
Durch die
Wiederveröffentlichung der Wertungen am 10.10.2017 habe die Verfügungsbeklagte
ihre Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Verfügungsklägerin aus den
Nutzungsrichtlinien verletzt. Bei den Passagen handele es sich um
Tatsachenbehauptungen zu gravierenden Behandlungsfehlern oder ähnlichen
schweren Vorwürfen. Insoweit stelle die Veröffentlichung eine Verletzung von
Nebenpflichten aus dem Nutzungsvertrag dar. Überdies handele sich um unwahre
Tatsachenbehauptungen, die zu einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts führten. Dagegen lägen keine geschützten
Meinungsäußerungen vor, weil die streitgegenständlichen Behauptungen dem Beweis
zugänglich und deshalb als Tatsachenbehauptungen einzuordnen seien.
Dagegen richtet sich
die Berufung der Verfügungsbeklagten, die das Begehren auf vollständige
Antragsabweisung weiter verfolgt.
Sie ist der Auffassung,
dass es bereits an einem Verfügungsgrund fehle, weil die Klägerin erst ca. 4
Monate nach Kenntnisnahme der Bewertung die einstweilige Verfügung beantragt
und noch in der mündlichen Verhandlung Schriftsatznachlass begehrt habe.
Es bestünden auch keine
Verfügungsansprüche. Soweit sich die Klägerin auf Angaben aus der
Patientenkartei der Frau T stütze, bestehe insoweit ein Verwertungsverbot wegen
der ärztlichen Schweigepflicht.
Die Beklagte rügt die
Verletzung rechtlichen Gehörs, weil ihr der letzte nachgelassene Schriftsatz
der Klägerin erst unmittelbar mit dem Urteil zugestellt worden sei. Inhaltlich
bestreitet die Beklagte die in dem Schriftsatz vom 17.11.2017 aufgestellten
Behauptungen.
Unterlassungsansprüche
ergäben sich nicht aus einer angeblichen Verletzung von Nutzungsrichtlinien,
weil es auch bei Premiumkunden keine Nebenpflichten gebe, die Bewertungen auf
Einhaltung der Nutzungsrichtlinien zu überprüfen. Überdies würden die
Nutzungsrichtlinien in schwerwiegenden Fällen empfehlen, gerade keine Bewertung
zu verfassen.
Es liege auch keine
Verletzung von vorprozessualen Prüfpflichten vor. Die für eine Prüfung von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen habe die
Beklagte erfüllt. Sie habe versucht, den Sachverhalt aufzuklären.
Eine Pflichtverletzung
lasse sich auch nicht aus der Verletzung einer sekundären Darlegungslast
herleiten, weil die maßgeblichen Fakten der Beklagten nicht bekannt seien.
In der beanstandeten
Äußerung zum Falschsein der Prothetiklösungen sei ein Werturteil zu sehen, das
durch die Meinungsfreiheit gedeckt sei. Überdies werde dadurch kein
Behandlungsfehler vorgeworfen.
Auch der Vorwurf
hinsichtlich unterlassener Aufklärung/Beratung stelle eine zulässige
Meinungsäußerung dar.
Die Verfügungsbeklagte
beantragt,
das Urteil des
Landgerichts Essen (9O 254/17) teilweise abzuändern und den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Die Verfügungsklägerin
beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Sie verteidigt die
angefochtene Entscheidung.
Der Verfügungsgrund der
Eilbedürftigkeit sei gegeben. Dabei sei auf die Wiederveröffentlichung am
10.10.2017 nach der Überprüfungsphase abzustellen.
Die Verfügungsansprüche
seien schon schuldrechtlich aufgrund der Nutzungsrichtlinien gegeben. Darüber
hinaus bestünden auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen der Behauptung
unwahrer Tatsachen. Dabei seien auch die Behandlungsunterlagen ohne Verstoß
gegen § 203 StGB verwertbar. Die Störerhaftung ergebe sich daraus, dass die
Verfügungsbeklagte den ihr obliegenden Prüfpflichten nicht nachgekommen sei.
Wegen des weiteren
Sach- und Streitstandes, insbesondere des genauen Wortlautes der
erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die angefochtene Entscheidung und
die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist
teilweise begründet.
1.
Der Verfügungsgrund ist
gegeben.
Die am 23. 6. 2017 in
das Portal eingestellten Wertungen sind der Verfügungsklägerin erstmals am
30.6.2017 zur Kenntnis gelangt. Nach Durchführung des Prüfungsverfahrens ist
die beanstandete Bewertung am 10.10.2017 wieder veröffentlicht worden. Der
Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist sodann am 23.10.2017 beim
Landgericht eingegangen, also ca. 2 Wochen später. Durch das Zuwarten über
diesen Zeitraum ab dem 10.10.2017 ist die Eilbedürftigkeit nicht entfallen. Die
Zeit, die das Prüfungsverfahren erfordert hat, ist nicht zu berücksichtigen,
weil die Beklagte zur Prüfung verpflichtet war, gesetzte Fristen ausgenutzt
werden durften und in dieser Zeit bis zum 10.10.2017 ungeklärt war, ob es zu
einer erneuten Rechtsbeeinträchtigung durch Wiederveröffentlichung kommen
würde. Würde man die Prüfungszeit bei der Frage des Wegfalles der
Eilbedürftigkeit berücksichtigten, wäre die beeinträchtigte Ärztin gezwungen,
alsbald eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Das Prüfungsverfahren würde
dann sinnlos werden.
2.
Die Verfügungsklägerin
hat einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung: …. sie verzichtet auf … eine
Aufklärung / Beratung…
a.
Der Anspruch folgt aus
den §§ 823 BGB, § 1004 BGB analog, Art.1,2, 12 GG.
aa.
Die beanstandete Äußerung
greift in den Schutzbereich der Berufsfreiheit und des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Betroffen sind insbesondere Ehre und
soziale Anerkennung, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die
Verfügungsklägerin aus der Sicht der bewertenden Frau T in maßgeblichen
Bereichen – hier der erforderlichen Aufklärung und Beratung – nicht genügt.
bb.
Es ist deshalb eine
Abwägung zwischen dem insbesondere durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG
gewährleisteten Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und
seiner Berufsehre einerseits mit der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten
Kommunikationsfreiheit die Beklagten und der Meinungsäußerungsfreiheit der Frau
T andererseits abzuwägen (vgl. dazu Urteil des BGH v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15
– ; Juris-Veröffentlichung unter Rz.31).
 (1)
Hier überwiegt das
Interesse der Verfügungsklägerin, weil es sich bei der beanstandeten Äußerung
um die Behauptung einer falschen Tatsache handelt.
Dabei sind
Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und
Wirklichkeit charakterisiert. Ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit ist dem Beweis
zugänglich. Demgegenüber sind Werturteile und Meinungsäußerungen durch die
subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Sie
sind der Beweisführung nicht zugänglich, weil sie durch das Element der
Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind (vgl. Urteil des BGH v.
01.03.2016 – VI ZR 34/15 – ; Juris-Veröffentlichung unter Rz.33).
Für die bloße Vergabe
von Noten in einzelnen Teilgebieten hat der Bundesgerichtshof das Vorliegen
einer Tatsachenbehauptung verneint. Dem folgt der Senat, weil man das
maßgebliche Kriterium in der Einstufung in eine Notenskala sehen kann, was
naturgemäß im Wesentlichen einen wertenden Charakter hat.
Das gilt jedoch nicht
für die hier streitige Äußerung. Es ist explizit der Verzicht auf Aufklärung
und Beratung – also deren völliges Fehlen – behauptet. Das ist weitergehend als
eine wertende Benotung. Aus der Sicht der Leser des Eintrags liegt eine
Tatsachenbehauptung vor, die dem Beweis zugänglich ist. Die Durchführung oder
Nichtdurchführung von Aufklärung und Beratung ließe sich mit objektiven Mitteln
im Wege einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Auswertung der
Behandlungsunterlagen verifizieren.
Dem kann nicht
entgegengehalten werden, dass der durchschnittliche Leser der Äußerung davon
ausgehe, dass der Verfasser ein medizinischer Laie sei, der zur Feststellung
eines Behandlungsfehlers regelmäßig nicht in der Lage ist. Zum einen ist der
Laie durchaus in der Lage, zu bemerken, wenn mit ihm – wie dies hier im Raume
steht –  über die Behandlung und die
Eingriffe gar nicht gesprochen wird. Zum anderen erschließt sich nicht, warum
die Leser derartige Darstellungen nicht für Tatsacheninformationen halten
sollen. Sie erwarten gerade fundierte Äußerungen als Entscheidungshilfe, was
mit der Annahme bloß laienhafter und damit unqualifizierter Äußerungen schwer
zu vereinbaren wäre.
Es liegt deshalb eine
Tatsachenbehauptung vor.
Es besteht auch die im
Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens notwendige überwiegende Wahrscheinlichkeit
der Unrichtigkeit der Tatsache. Die Verfügungsklägerin hat detailliert unter
Beifügung der Karteikarte zum Behandlungsablauf nebst Aufklärung Stellung
genommen und die Unrichtigkeit der Behauptung unterlassener Aufklärung durch
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht.
Dabei durfte
Verfügungsklägerin auch Behandlungsunterlagen gegenüber der Verfügungsbeklagten
offen legen.
Grundsätzlich hat ein
Patient zwar gem. §§ 823 II BGB, 203 I Nr.1 StGB einen Anspruch auf
Unterlassung der Verbreitung der über ihn erhobenen medizinischen Daten (vgl.
Urteil des OLG Hamm vom 09.11.1994 – 3 U 120/94 ZR  -; Juris unter Rz.3). Hier hat Frau T einen
solchen Anspruch allerdings nicht geltend gemacht. Stattdessen hat sie sich in
der Stellungnahme vom 03.09.2017  als
Zeugin zur Verfügung gestellt. Darin ist nach Auffassung des Senates ein
konkludentes Einverständnis in die Verwertung der Krankenunterlagen zu sehen,
zumal die Patientin T die aus ihrer Sicht relevanten, ansonsten der
Geheimhaltung unterliegenden Fakten in ihrer eidesstattlichen Versicherung
selbst offenbart hat.
Im Übrigen würde eine
fehlerhafte Beweiserhebung nicht ohne weiteres zu einem Beweisverwertungsgebot
führen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage, § 286, Rdn.15a). Ein solches
würde aus den soeben genannten Gründen nicht eingreifen.
 (2)
Die Verfügungsbeklagte
haftet als Störerin.
Sie ist allerdings
nicht als unmittelbare Störerin anzusehen, weil sie sich die ins Netz
gestellten Inhalte nicht zu eigen gemacht, also nicht nach außen erkennbar die
inhaltliche Verantwortung für die auf der Internetseite veröffentlichten
Beiträge übernommen hat . (vgl. dazu das Urteil des BGH v. 01.03.2016 – VI ZR
34/15 – ; Juris-Veröffentlichung unter Rz. 17).
Sie ist aber mittelbare
Störerin.
Bei der Verletzung von
Persönlichkeitsrechten hat der Provider tätig zu werden, wenn er mit einer
soweit konkreten Beanstandung des Betroffenen so konfrontiert wird, dass der
Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen bejaht werden
kann (vgl. Urteil des BGH v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – ;
Juris-Veröffentlichung unter Rz.24).
Der BGH hat dazu
Anforderungen an das Prüfungsverfahren gestellt (vgl. Urteil des BGH v. – VI ZR
34/15 – ; Juris-Veröffentlichung unter Rz.43), die auf eine möglichst
umfassende Einholung von wechselseitigen Stellungnahmen hinauslaufen. Diesen
Anforderungen ist die Verfügungsbeklagte nachgekommen.
Nach Auffassung des
Senates hat die Verfügungsbeklagte jedoch nicht die richtigen Konsequenzen
gezogen. Schon nach dem Inhalt der Stellungnahmen der Frau T vom 12.07.2017 und
03.09.2017 hat es durchaus Gespräche und Erklärungen mit der Verfügungsklägerin
gegeben, so dass die pauschale Behauptung in der Bewertung so nicht weiter
bestehen bleiben konnte. Auch die Frau T selbst wollte jedenfalls ausweislich
der Stellungnahme vom 03.09.2017 keine fehlende Einwilligung in die Behandlung
insgesamt behaupten.
Auf dieser Basis durfte
die zuvor geäußerte Tatsachenbehauptung nicht unverändert wieder veröffentlicht
werden.
Die gleichwohl am
10.10.2017 erfolgte Wiederveröffentlichung begründete die Haftung als
mittelbare Störerin.
Die Beklagte war
deshalb in diesem Punkt antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.
b.
Es kommt insoweit
deshalb nicht mehr darauf an, ob sich ein inhaltsgleicher Unterlassungsanspruch
auch aus den Nutzungsrichtlinien ergibt.
3.
Die Verfügungsklägerin
hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Behauptung: „die Prothetik Lösungen
von Frau M. W waren zum Teil falsch…“
a.
Ein solcher Anspruch
ergibt sich nicht aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
gem. den  §§ 823 BGB, § 1004 BGB analog,
Art. 1 und 2 GG
aa.
Allerdings liegt auch
insoweit eine Tatsachenbehauptung vor.
Der Vorwurf einer
falschen prothetischen Lösung betrifft das Vorliegen von Behandlungsfehlern,
was auch aus der Sicht des Lesers der Bewertung dem Beweis zugänglich ist. Das
gilt indiziell deshalb, sowie Frau T in ihrer Stellungnahme vom 12.07.2017
ausdrücklich unter Berufung auf die Äußerung von zwei Zahnärzten eine technisch
falsche Lösung für die Kronen beanstandet hat, und in der Stellungnahme vom 3.
9. 2017 detailliert darauf verweist, dass die Freiend-Brückengliedlösung
technisch fehlerhaft gewesen sei. Dazu macht sie Ausführungen zu den wirkenden
Kräften und zur Statik sowie dazu, dass der Zahn Nr. 12 einer einzelnen Krone
versorgt werden müsse. Die Patientin wollte also gerade die Tatsache eines
Behandlungsfehlers rügen. Das ist auch für den Leser erkennbar geworden, der
„falsch“ als dem objektiv dem Beweise zugänglich und als eine
Tatsachenbehauptung begreifen durfte.
bb.
Die Verfügungsbeklagte
haftet aber nicht als Störerin.
Sie hat in Erfüllung
der ihr nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung obliegenden
Prüfungspflichten Stellungnahmen der Beteiligten eingeholt und weitergeleitet
(vgl. Urteil des BGH v. – VI ZR 34/15 – ; Juris-Veröffentlichung unter Rz.43).
Ob tatsächlich eine unwahre Behauptung in Form einer Fehlbehandlung vorgelegen
hat, oder ob die Behandlung lege artis gewesen ist, hat sich aus den
Stellungnahmen nebst Unterlagen nicht mit der für eine einstweilige Verfügung
notwendigen Wahrscheinlichkeit ergeben. Diese Frage lässt sich ohne
Sachverständigengutachten nicht feststellen. Zur Einholung ist die
Verfügungsbeklagte nicht verpflichtet. Sie betreibt lediglich ein
Bewertungsportal. Ihr die Klärung von Fragen aufzuerlegen, für die
Gutachterkommissionen geschaffen worden und die gegebenenfalls durch Gerichte
zu klären sind, würde die Grenzen der Zumutbarkeit überschreiten.
Weil die Beweislast für
die Unrichtigkeit der Behauptungen zur Behandlungsfehlerhaftigkeit im
vorliegenden Verfahren bei der Klägerin liegt, ist der Antrag insoweit
zurückzuweisen.
b.
Ein Unterlassungsanspruch
folgt auch nicht aus § 280 BGB wegen eines Verstoßes gegen Nebenpflichten, die
sich aus dem Nutzungsvertrag ergeben.
Das gilt insbesondere
hinsichtlich der Nutzungsrichtlinien. Zutreffend ist, dass dort angegeben ist,
dass die Bewertung nicht veröffentlicht werden kann, wenn eines der sodann
benannten Kriterien erfüllt ist. Zutreffend ist auch, dass eines der Kriterien
näher spezifizierte besonders schwere Vorwürfe betrifft. Zugleich verweist die
Verfügungsbeklagte aber auf ihren Prüfprozess entsprechend der gegenwärtigen
Rechtslage, also auf die Prüfpflichten, wie sie etwa nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGH v. – VI ZR 34/15 – ;
Juris-Veröffentlichung unter Rz.43) bestehen. Eine solche Prüfung wäre jedoch
obsolet, wenn die Verfügungsbeklagte schon nach den Nutzungsrichtlinien bei dem
Vorliegen schwerwiegender Anschuldigungen unabhängig von einer Überprüfung die
Veröffentlichung unterlassen müsste. Es kann dann aber nicht festgestellt
werden, dass die Nutzungsrichtlinien weitergehende Rechte und Pflichten als die
nach der Rechtsprechung aufgestellten Pflichten einräumen sollten. Für eine
solche Schwächung der eigenen Rechtsstellung durch die Verfügungsbeklagte
bestehen keine hinreichenden Motive und Anhaltspunkte.
Die Verfügungsbeklagte
hat aus den bereits erörterten Gründen die im Rahmen der Nutzungsrichtlinien
angesprochene, nach der Rechtslage geforderte Prüfung durchgeführt. Das führt
auch unter Berücksichtigung der Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen
Vertrag nicht zu einer Haftung der Verfügungsbeklagten.
Eine Haftung der
Verfügungsbeklagten ist damit nur teilweise gegeben. Die Entscheidung des
Landgerichts war insoweit abzuändern.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 92 ZPO.

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BGH zur Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet

Der BGH hat mit Urteil
vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17
entschieden , dass das Münchner
Ärztebewertungsportal Jameda  verpflichtet
ist, die Daten einer Ärztin vollständig zu löschen. Damit hat der BGH seine
bisherige Rechtsprechung, der zufolge Mediziner es grundsätzlich hinnehmen
müssen, bei Bewertungsportalen aufgeführt zu sein, in einem wesentlichen Punkt
geändert.
Man kann sagen, dass
dies eine Entscheidung mit Symbolwirkung ist.
Bislang hatte der BGH stets
geurteilt, dass Ärzte es hinzunehmen hätten, wenn Portale wie Jameda ihre
personenbezogenen Daten speichern.
Allerdings blieb dabei
stets der Umstand unberücksichtigt, dass Mediziner durch monatliche Zahlungen
in herausgehobener Weise präsentiert werden können – etwa mittels Foto und
weitergehenden Informationen zur Praxis .
Der BGH urteilte nun,
dass Jameda durch die Möglichkeit, Werbeanzeigen zu schalten „ihre Stellung als
,neutraler‘ Informationsvermittler“  verlassen
würde. Daher überwiege in diesem Fall das Interesse der klagenden Ärztin an
einem Schutz ihrer Daten. 
Die Pressemitteilung
des BGH:

Die Parteien streiten
um die Aufnahme der klagenden Ärztin in das Arztbewertungsportal der Beklagten.
Die Beklagte betreibt
unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und
Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer
Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Als eigene Informationen der
Beklagten werden die sogenannten „Basisdaten“ eines Arztes angeboten.
Zu ihnen gehören – soweit der Beklagten bekannt – akademischer Grad, Name,
Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und
ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die
Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben
haben. Die Beklagte bietet den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von
Verträgen an, bei denen ihr Profil – anders als das Basisprofil der
nichtzahlenden Ärzte – mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen
wird. Daneben werden beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes als
„Anzeige“ gekennzeichnet die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten
gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten
eingeblendet. Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr
kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben,
keine Konkurrenten auf deren Profil ein.
Die Klägerin ist
niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Im Portal der Beklagten wird sie
als Nichtzahlerin gegen ihren Willen ohne Bild mit ihrem akademischen Grad,
ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf
ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen unter der Rubrik
„Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung“ weitere
(zahlende) Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung
der Praxis der Klägerin. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen anderen
Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der
Klägerin. Die Klägerin erhielt in der Vergangenheit mehrfach Bewertungen. Sie
beanstandete durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten im Jahr 2015 insgesamt
17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach deren Löschung
stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.
Die Klägerin verlangt
mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die vollständige Löschung ihres
Eintrags in www.jameda.de, die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de
veröffentlichten Daten, auf Unterlassung der Veröffentlichung eines sie
betreffenden Profils auf der genannten Internetseite sowie Ersatz
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Die Entscheidung des
Senats:
Die Revision hatte
Erfolg. Der Senat hat der Klage stattgegeben.
Nach § 35 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung
unzulässig ist. Dies war vorliegend der Fall.
Der Senat hat mit
Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 (BGHZ 202, 242) für das von der
Beklagten betriebene Bewertungsportal bereits im Grundsatz entschieden, dass
eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit eine Bewertung der Ärzte durch
Patienten zulässig ist.
Der vorliegende Fall
unterscheidet sich vom damaligen in einem entscheidenden Punkt. Mit der
vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die
Beklagte ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler. Während
sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden
Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden
Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens
„Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet,
lässt sie auf dem Profil ihres „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem
Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz
unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in
dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als
„neutraler“ Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das
Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10
EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz
ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art.
2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem
Gewicht geltend machen. Das führt hier zu einem Überwiegen der
Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein „schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.
Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 20.
Februar 2018
Pressestelle des
Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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