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Schütz Rechtsanwälte mahnen im Auftrag des Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895 e.V. wegen Ticket-Weiterverkauf ab

Der IT-Kanzlei Gerth  liegt eine Abmahnung der Schütz Rechtsanwälte
aus Karlsruhe im Auftrag des Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895
e.V. wegen unerlaubten Ticket-Weiterverkaufs vor.
Die Schütz Rechtsanwälte aus Karlsruhe vertreten die
Interessen des Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895 e.V., gemeinhin
als „Fortuna Düsseldorf“ bekannt.
Meinem Mandanten
wird in den Abmahnschreiben vorgeworfen, über die Internethandelsplattform Viagogo
Tickets eines Fußballspiels zum Kauf angeboten und hierbei gegen die
Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der Bundesligisten verstoßen zu
haben.


Konkret wurden
bisher folgende Rechtsverletzungen abgemahnt:

·                    
Fehlende Abbildung der ATGB
·                    
Unautorisierte Abbildung des jeweiligen Stadionplans
·                    
Preisaufschlag von 10 bis 25%
·                    
Unautorisierte Nutzung des jeweiligen Vereinslogos
·                    
Nutzung von Viagogo
·                    
Öffentliches Angebot über nichtautorisierte
Ticketzweitmarktplattform


Sodann heißt es im
Abmahnschreiben der Kanzlei Schütz Rechtsanwälte, dass der
Gegenseite zwar grundsätzlich der Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe „von
bis zu 281,30 €“ zustehe, man sich aber mit der Zahlung eines pauschalen
Abgeltungsbetrags in Höhe von 400,00 € zur Erledigung der Angelegenheit
einverstanden erkläre.

Auch zu der
wichtigen Frage, ob und unter welchen Bedingungen denn der private
Weiterverkauf von Tickets erlaubt sei, lässt sich die Kanzlei Schütz
Rechtsanwälte
aus und schreibt:
Mit der Einstellung
der genannten Verkaufsangebote bei einer nicht autorisierten Verkaufsplatt-form
haben Sie gegen das Weiterverkaufsverbot gemäß Ziffer 9.2 der ATGB unseres Mandanten,
die in jeden Stadionbesuchsvertrag einbezogen sind, verstoßen.
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einschränkung von
Ticket-Weiterverkäufen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) rechtlich
nicht zu beanstanden, wenn für die Einschränkung ein schützenswertes Interesse
besteht (BGH, Urt. v. 13.07.2006, Az. VII ZR 51/05). Der Verwendung eines
Weiterveräußerungsverbots mit Öffnungsklausel für Ausnahmesituationen in AGB
stehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken entgegen (BGH, Urt. v.
11.09.2008, Az. I ZR 74/06 — bundesligakarten.de).
Fortuna Düsseldorf
möchte mit der beschriebenen Verkaufsbeschränkung und der konsequenten
Verfolgung von Verstößen ihr soziales Preisgefüge (faire und für jedermann
bezahlbare Ticketpreise) aufrechterhalten und die Sicherheit ihrer
Stadionbesucher bestmöglich gewährleisten (Kontrolle darüber, wer das Stadion
betritt, Durchsetzung von Stadionverboten).

Diese Beurteilung
ergibt sich meiner Auffassung nach gerade nicht und vor allem nicht zwingend
aus dem zitierten BGH-Urteil vom 11.09.2008 , Az.: I ZR 74/06,
„bundesligakarten.de“
.

Der BGH hielt in
dem konkreten Fall die Klage des HSV nämlich nur teilweise für begründet. So
verstieß der damalige Beklagte durch den Bezug eines Kartenkontingents gegen
die AGB des HSV, da er hierbei bewusst die Wiederverkaufsabsicht verschwiegen
habe.
 Der BGH hat damit entschieden,
dass der HSV dem Ticketportal „bundesligakarten.de“ diesen Handel mit
den Eintrittskarten zumindest teilweise untersagen kann. Er muss es nicht
hinnehmen, dass Karten zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben werden, ohne
dass diese gewerbliche Absicht beim Kauf offengelegt wird. Der Erwerb von
Karten durch „bundesligakarten.de“ oder deren Mitarbeiter ist demnach
ein unlauterer Schleichbezug. Der BGH bestätigte ferner damit auch ausdrücklich
die Wirksamkeit der AGB des Hamburger Sportvereins. Es stehe dem HSV danach
frei, einen Kartenverkauf an gewerbliche Kartenhändler abzulehnen.

Dies bedeutet aber
eben auch, dass der BGH hier Fallgestaltungen gesehen hat, in denen die
AGB nicht wirksam einbezogen wurden oder gar nicht vereinbart wurden.
So zum Beispiel
derjenige, der die Karten von jemandem gekauft und an einen anderen verschenkt
hat. Wenn nun der beschenkte die Karten weiter veräußert, wäre er vertraglich
gar nicht gebunden. Und wenn er nicht im geschäftlichen Verkehr handelt,
bestünde auch kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch.

Auch halte ich es
für schwer begründbar, dass eine Privatperson im einzelnen Fall eines Verkaufs
daran gebunden sein soll, höchstens den Einkaufspreis zu verlangen.

In den Fällen, in
denen eine Privatperson sein Ticket bei eBay oder über eBay Kleinanzeigen an
einen Dritten weiterverkauft und  dann von der Schütz Rechtsanwälte mit
der Forderung abgemahnt dies zukünftig zu unterlassen muss man genau prüfen.

Denn wenn im
Einzelfall wirklich nur privat gehandelt wird – also etwa nicht in mehreren
Auktionen laufend Tickets veräußert werden -, gibt es zumindest zwei
Fallkonstelationen in denen die Abmahnung ins Leere läuft: Entweder der
Anbieter verkauft Tickets die ihm geschenkt wurden oder die er selbst sonst wie
erhalten hat. Hier  sehe ich genau wie der BGH keinen Grund zur
Abgabe einer Unterlassungserklärung. Oder dieser Anbieter veräußert die Tickets
spontan (Krankheitsfall etc.), wobei er nicht schon beim Erwerb der Tickets
eine klare Wiederverkaufsabsicht hatte – die im Übrigen der Veranstalter
zumindest durch Indizien nachweisen müsste.

In den beiden
konkreten Fallkonstellationen sehe ich insbesondere unter Berücksichtigung der
BGH-Entscheidung – bundesligakarten.de  keinen Grund,
warum ein Wiederverkauf durch Privatpersonen untersagt sein sollte. Und damit
keinen Grund den Forderungen der Kanzlei Schütz Rechtsanwälte nach
Unterlassung und Kostenerstattung nachzukommen.

Bevor Sie also
voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit
einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
welches sich schwerpunktmäßig mit dem Wettbewerbsrecht  (UWG) befasst oder
einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel
beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über die beiden
hier relevanten Fachanwaltstitel.


Er ist berechtigt
die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Die spezialisierte
Beratung basierend auf ständiger Fortbildung und langjähriger einschlägiger
Erfahrung persönlich durch den Kanzleiinhaber führt zu einer engen Beratung und
Betreuung bei der Abwicklung des Mandats von der Auftragserteilung bis zum
Abschluss des Mandats.

Außergerichtlich
wird die IT-Kanzlei
Gerth
 für ein faires Pauschalhonorar tätig. Kostentransparenz
vor Erteilung des Mandats entspricht dem Selbstverständnis von Rechtsanwalt Jan
Gerth.

Es versteht sich
von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth bundesweit tätig wird und die Mandanten
ebenso bundesweit vertritt. 

Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.


Sollten Sie eine
Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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Jetzt auch für den VfB Stuttgart – Dortmunder Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky mahnt den Verkauf von Fußballtickets im Internet ab

Die Dortmunder Rechtsanwaltskanzlei Becker Haumann Mankel Gursky bekannt
als die Top-Kanzlei, wenn es um Abmahnungen der deutschen
Fussballbundesligisten bezüglich Ticketverkauf auf den Internetplattform eBay
geht mahnt nun auch für die VfB Stuttgart 1893 AG  unautorisierten Ticketverkauf.
Die Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky verschickt
regelmäßig Abmahnungen für die Bundesligisten bzw. deren wirtschaftlichen
Träger.
Neben der  aktuellen Abmahnung für die VfB Stuttgart 1896 AG sind hier bisher solche Abmahnungen der Kanzlei Becker
Haumann Mankel Gursky
 für folgende Vereine bzw. Wirtschaftsträger
aufgeschlagen:
  • SV Werder Bremen GmbH & Co KG aA
  • Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA
  • Borussia VFL 1900 Mönchengladbach GmbH
  • FC Gelsenkirchen Schalke 04 e. V.
  • Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG
  • Bayer 04 Leverkusen GmbH
Meinen Mandanten wird in den Abmahnschreiben
vorgeworfen, über die Internethandelsplattform eBay Tickets eines Fußballspiels
zum Kauf angeboten und hierbei gegen die Allgemeinen
Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der Bundesligisten verstoßen zu haben.
Konkret wurden bisher folgende
Rechtsverletzungen abgemahnt:
  • Fehlende Abbildung der ATGB
  • Unautorisierte Abbildung des jeweiligen Stadionplans
  • Preisaufschlag von 10 bis 25%
  • Unautorisierte Nutzung des jeweiligen Vereinslogos
  • Kein „Sofort-Kaufen“
  • Nutzung von eBay
  • Nutzung von eBay-Kleinanzeigen
  • Öffentliches Angebot über nichtautorisierte
    Ticketzweitmarktplattform
Sodann heißt es im Abmahnschreiben der
Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky, dass der Gegenseite zwar
grundsätzlich der Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe „von bis zu 1.511,90
€“ zustehe, man sich aber mit der Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrags in
Höhe von 250,00 € zur Erledigung der Angelegenheit einverstanden erkläre.
Auch zu der wichtigen Frage, ob und unter welchen
Bedingungen denn der private Weiterverkauf von Tickets erlaubt sei, lässt sich
die Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky aus und schreibt:
Der
private Weiterverkauf von Tickets wird durch die ATGB nicht verboten, sondern
lediglich unter Bedingungen gestellt, um den legitimen Interessen unserer
Mandantin als Veranstalterin gerecht zu werden. Dies wurde mit Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 11.09.2008 (Az.: I ZR 74/06, „bundesligakarten.de“)
höchstrichterlich als zulässig erachtet. Zudem dürfen die Tickets im Falle der
privaten Weitergabe nicht mit der Absicht, diese zu einem höheren Kaufpreis als
dem Original-Ticketpreis, angeboten oder veräußert werden. Ein Verstoß gegen
die ATGB kann also auch dann vorliegen, wenn es zu einer Veräußerung oder
Weitergabe letztlich nicht kommt.
Diese Beurteilung ergibt sich meiner Auffassung nach gerade
nicht und vor allem nicht zwingend aus dem zitierten BGH-Urteil vom 11.09.2008 , Az.: I ZR
74/06, „bundesligakarten.de“
.
Der BGH hielt in dem konkreten Fall die Klage des HSV nämlich
nur teilweise für begründet. So verstieß der damalige Beklagte durch den Bezug
eines Kartenkontingents gegen die AGB des HSV, da er hierbei bewusst die
Wiederverkaufsabsicht verschwiegen habe.
Der BGH hat damit entschieden, dass der HSV dem
Ticketportal „bundesligakarten.de“ diesen Handel mit den
Eintrittskarten zumindest teilweise untersagen kann. Er muss es nicht
hinnehmen, dass Karten zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben werden, ohne
dass diese gewerbliche Absicht beim Kauf offengelegt wird. Der Erwerb von
Karten durch „bundesligakarten.de“ oder deren Mitarbeiter ist demnach
ein unlauterer Schleichbezug. Der BGH bestätigte ferner damit auch ausdrücklich
die Wirksamkeit der AGB des Hamburger Sportvereins. Es stehe dem HSV danach
frei, einen Kartenverkauf an gewerbliche Kartenhändler abzulehnen.
Dies bedeutet aber eben auch, dass der BGH  hier Fallgestaltungen gesehen hat, in denen
die AGB nicht wirksam einbezogen wurden oder gar nicht vereinbart wurden.
So zum Beispiel derjenige, der die Karten von jemandem
gekauft und an einen anderen verschenkt hat. Wenn nun der beschenkte die Karten
weiter veräußert, wäre er vertraglich gar nicht gebunden. Und wenn er nicht im
geschäftlichen Verkehr handelt, bestünde auch kein wettbewerbsrechtlicher
Unterlassungsanspruch.
Auch halte ich es für schwer begründbar, dass eine
Privatperson im einzelnen Fall eines Verkaufs daran gebunden sein soll,
höchstens den Einkaufspreis zu verlangen.
Auch der Vorwurf der Markenrechtsverletzung der Kanzlei Becker
Haumann Mankel Gursky 
mit dem Ansinnen pauschal jede Verwendung der
markenrechtlich geschützten Bezeichnung der Vereine zu untersagen ist schwer
begründbar, greift hier doch häufig die Schranke des § 23 MarkenG ein.
In den Fällen, in denen eine Privatperson sein Ticket
bei eBay oder über eBay Kleinanzeigen an einen Dritten weiterverkauft und  dann von der Kanzlei Becker Haumann
Mankel Gursky
mit der Forderung abgemahnt dies zukünftig zu unterlassen
muss man genau prüfen.
Denn wenn im Einzelfall wirklich nur privat gehandelt
wird – also etwa nicht in mehreren Auktionen laufend Tickets veräußert werden -,
gibt es zumindest zwei Fallkonstelationen in denen die Abmahnung ins Leere
läuft: Entweder der Anbieter verkauft Tickets die ihm geschenkt wurden oder die
er selbst sonst wie erhalten hat. Hier  sehe ich genau wie der BGH keinen Grund zur
Abgabe einer Unterlassungserklärung. Oder dieser Anbieter veräußert die Tickets
spontan (Krankheitsfall etc.), wobei er nicht schon beim Erwerb der Tickets eine
klare Wiederverkaufsabsicht hatte – die im Übrigen der Veranstalter zumindest
durch Indizien nachweisen müsste.
In den beiden konkreten Fallkonstellationen sehe ich
insbesondere unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidung – bundesligakarten.de
 keinen Grund, warum ein Wiederverkauf
durch Privatpersonen untersagt sein sollte. Und damit keinen Grund den
Forderungen der Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky nach Unterlassung und Kostenerstattung
nachzukommen.
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung
unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
welches sich schwerpunktmäßig mit dem Wettbewerbsrecht  (UWG) befasst oder
einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel
beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über die beiden
hier relevanten Fachanwaltstitel.

Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Die spezialisierte Beratung basierend auf ständiger Fortbildung und langjähriger einschlägiger Erfahrung persönlich durch den
Kanzleiinhaber führt zu einer engen Beratung und Betreuung bei der Abwicklung des
Mandats von der Auftragserteilung bis zum Abschluss des Mandats.
Außergerichtlich wird die IT-Kanzlei Gerth für ein faires
Pauschalhonorar tätig. Kostentransparenz vor Erteilung des Mandats entspricht
dem Selbstverständnis von Rechtsanwalt Jan Gerth.

Es
versteht sich von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth bundesweit tätig wird und
die Mandanten ebenso bundesweit vertritt.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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Die Dortmunder Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky mahnt den Verkauf von Fußballkarten im Internet ab

Die Dortmunder Rechtsanwaltskanzlei Becker
Haumann Mankel Gursky
ist die Top-Kanzlei, wenn es um Abmahnungen der
deutschen Fussballbundesligisten bezüglich Ticketverkauf auf der
Internetplattform eBay geht.
Die Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky verschickt regelmäßig
Abmahnungen für die Bundesligisten bzw. deren wirtschaftlichen Träger.
Bisher sind hier Abmahnungen der Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky
für folgende Vereine bzw. Wirtschaftsträger aufgeschlagen:
       SV Werder Bremen GmbH
& Co KG aA
       Borussia Dortmund GmbH
& Co KGaA
       Borussia VFL 1900
Mönchengladbach GmbH
       FC Gelsenkirchen
Schalke 04 e. V.
       Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG
       Bayer 04 Leverkusen
GmbH
Meinen Mandanten wird in den
Abmahnschreiben vorgeworfen, über die Internethandelsplattform eBay Tickets
eines Fußballspiels zum Kauf angeboten und hierbei gegen die Allgemeinen
Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der Bundesligisten verstoßen zu haben.
Konkret wurden bisher folgende
Rechtsverletzungen abgemahnt:
       Fehlende Abbildung der
ATGB
       Unautorisierte
Abbildung des jeweiligen Stadionplans
       Preisaufschlag von 10
bis 25%
       Unautorisierte Nutzung
des jeweiligen Vereinslogos
       Kein „Sofort-Kaufen“
       Nutzung von eBay
       Nutzung von eBay-Kleinanzeigen
Sodann heißt es im Abmahnschreiben der Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky,
dass der Gegenseite zwar grundsätzlich der Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren in
Höhe „von bis zu 1.511,90 €“ zustehe, man sich aber mit der Zahlung eines pauschalen
Abgeltungsbetrags in Höhe von 250,00 € zur Erledigung der Angelegenheit
einverstanden erkläre.
Der wichtigste Rat:
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit
gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden.

Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich
schwerpunktmäßig mit dem Wettbewerbsrecht  (UWG) befasst oder einem 
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,
 beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber
der  
IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist
berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den
Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, 
per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
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eBay: Fussballbundesligisten wehren sich gegen den Ticketverkauf mittels Abmahnungen der Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky

Die Dortmunder Rechtsanwaltskanzlei Becker
Haumann Mankel Gursky
ist die Top-Kanzlei, wenn es um Abmahnungen der
deutschen Fussballbundesligisten bezüglich Ticketverkauf auf der
Internetplattform eBay geht.
Die Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky verschickt regelmäßig
Abmahnungen für die Bundesligisten bzw. deren wirtschaftlichen Träger.
Bisher sind hier Abmahnungen der Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky
für folgende Vereine bzw. Wirtschaftsträger aufgeschlagen:
       SV Werder Bremen GmbH
& Co KG aA
       Borussia Dortmund GmbH
& Co KGaA
       Borussia VFL 1900
Mönchengladbach GmbH
       FC Gelsenkirchen Schalke
04 e. V.
       Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG
       Bayer 04 Leverkusen
GmbH
Meinen Mandanten wird in den
Abmahnschreiben vorgeworfen, über die Internethandelsplattform eBay Tickets
eines Fußballspiels zum Kauf angeboten und hierbei gegen die Allgemeinen
Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der Bundesligisten verstoßen zu haben.
Konkret wurden bisher folgende Rechtsverletzungen
abgemahnt:
       Fehlende Abbildung der
ATGB
       Unautorisierte
Abbildung des jeweiligen Stadionplans
       Preisaufschlag von 10
bis 25%
       Unautorisierte Nutzung
des jeweiligen Vereinslogos
       Kein „Sofort-Kaufen“
       Nutzung von eBay
       Nutzung von
eBay-Kleinanzeigen
In den Abmahnungen der Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky wird ein Schadensersatz gefordert, der wie folgt begründet wird: Der Gegenseite stehe zwar grundsätzlich der Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren in
Höhe „von bis zu 1.511,90 €“ zu, man sich aber mit der Zahlung eines
pauschalen Abgeltungsbetrags in Höhe von 250,00 € zur Erledigung der
Angelegenheit einverstanden erkläre.
Der wichtigste Rat:
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit
gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden.

Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Wettbewerbsrecht  (UWG) befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber
der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, 
per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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