Mit Beschluss vom
18.02.2019 (Az: 2-03 O 174/18) hat das LG Frankfurt a. M. entschieden, dass
einer Person, welche auf einem Fake-Account auf Instagram beleidigt wird,
umfassende Auskunft über Bestands- und Nutzungsdaten gegen Instagram zustehen.
Hierunter zählen neben den IP-Adressen, die von dem Nutzer für das Hochladen
der Beiträge, sowie das Versenden von Nachrichten verwendet wurden, die Angabe
des Datums, der Uhrzeit und der Zeitzone sowie der Namen des Nutzers und dessen
E-Mail-Adresse.
18.02.2019 (Az: 2-03 O 174/18) hat das LG Frankfurt a. M. entschieden, dass
einer Person, welche auf einem Fake-Account auf Instagram beleidigt wird,
umfassende Auskunft über Bestands- und Nutzungsdaten gegen Instagram zustehen.
Hierunter zählen neben den IP-Adressen, die von dem Nutzer für das Hochladen
der Beiträge, sowie das Versenden von Nachrichten verwendet wurden, die Angabe
des Datums, der Uhrzeit und der Zeitzone sowie der Namen des Nutzers und dessen
E-Mail-Adresse.
Leitsätze:
1. Der Anspruch gemäß § 14 Abs. 3 TMG erfasst auch die
Angabe zu Nutzungsdaten (§ 15 Abs. 5 S. 4 TMG).
Angabe zu Nutzungsdaten (§ 15 Abs. 5 S. 4 TMG).
2. Ist unklar, ob der Diensteanbieter die Auskunft
vollständig erteilt hat, ist nicht von einer Erledigung auszugehen.
vollständig erteilt hat, ist nicht von einer Erledigung auszugehen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Gestattung einer Auskunft
über Daten eines Nutzers der Beteiligten.
über Daten eines Nutzers der Beteiligten.
Die Beteiligte betreibt die Webseite www.instagram.com.
Die Antragstellerin trägt vor, dass ihr Mädchenname
„H“ sei. Eine ihr unbekannte Person habe bei der Beteiligten ein
Profil unter ihrem Vornamen und ihrem Mädchennamen und unter Verwendung eines
Bildes von ihr angemeldet (Anlage AST 1, Bl. 11 d.A.). Das Profilfoto enthalte
eine Fotomontage, das sie zeige. Es würden Fotos veröffentlicht, die sie zeigen
sollen.
„H“ sei. Eine ihr unbekannte Person habe bei der Beteiligten ein
Profil unter ihrem Vornamen und ihrem Mädchennamen und unter Verwendung eines
Bildes von ihr angemeldet (Anlage AST 1, Bl. 11 d.A.). Das Profilfoto enthalte
eine Fotomontage, das sie zeige. Es würden Fotos veröffentlicht, die sie zeigen
sollen.
Unter dem Profil wurden ferner die Äußerungen gemäß Anlage
AST3 (Bl. 18 f. d.A.) veröffentlicht, darunter die Äußerung:
AST3 (Bl. 18 f. d.A.) veröffentlicht, darunter die Äußerung:
„Ich bin eine schlampe, ich bin fett und habe eine große
Nase, ich bin hässlich! Alle ficken mich wenn Du eine gute sex willst, dann
bitte kontaktiere mich“
Nase, ich bin hässlich! Alle ficken mich wenn Du eine gute sex willst, dann
bitte kontaktiere mich“
Die Antragstellerin erstattete am 01.04.2018 Strafanzeige
bei der Polizeidirektion Limburg-Weilburg.
bei der Polizeidirektion Limburg-Weilburg.
Im Rahmen des Strafverfahrens erteilte die Beteiligte
Auskunft gemäß Anlage AST 4 (Bl. 39 ff. d.A.). Darin sind zu dem
streitgegenständlichen Profil eine E-Mail-Adresse, ein Name, die IP-Adresse,
von der aus das Profil registriert wurde, und weitere IP-Adressen aufgeführt. Abs. 8
Auskunft gemäß Anlage AST 4 (Bl. 39 ff. d.A.). Darin sind zu dem
streitgegenständlichen Profil eine E-Mail-Adresse, ein Name, die IP-Adresse,
von der aus das Profil registriert wurde, und weitere IP-Adressen aufgeführt. Abs. 8
Die Staatsanwaltschaft Limburg stellte das Verfahren
ausweislich des Schreibens gemäß Anlage AST 7 (Bl. 84 d.A.) ein. Die
mitgeteilten IP-Adressen hätten in Vechta lokalisiert werden können, der
Provider der IP-Adressen habe mitgeteilt, dass es sich um dynamische
IP-Adressen handele und diese nicht gespeichert würden. Die mitgeteilte
E-Mail-Adresse sei unter nicht verifizierten Personalien aus Kroatien angelegt
worden, eine Überprüfung sei negativ verlaufen. Es sei davon auszugehen, dass
die ermittelten Namen falsch seien. Weitere Ermittlungsansätze seien nicht
vorhanden.
ausweislich des Schreibens gemäß Anlage AST 7 (Bl. 84 d.A.) ein. Die
mitgeteilten IP-Adressen hätten in Vechta lokalisiert werden können, der
Provider der IP-Adressen habe mitgeteilt, dass es sich um dynamische
IP-Adressen handele und diese nicht gespeichert würden. Die mitgeteilte
E-Mail-Adresse sei unter nicht verifizierten Personalien aus Kroatien angelegt
worden, eine Überprüfung sei negativ verlaufen. Es sei davon auszugehen, dass
die ermittelten Namen falsch seien. Weitere Ermittlungsansätze seien nicht
vorhanden.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ihr ein
Gestattungsanspruch aus § 14 Abs. 3 TMG zustehe. Dessen Anwendungsbereich sei
eröffnet, da die unter dem Profil veröffentlichten Inhalte die Tatbestände der
§§ 185, 186, 187, 201a StGB und 33 KUG erfüllen würden. Insbesondere die
streitgegenständliche Wortäußerung stelle eine Beleidigung dar. Das Hochladen
der verletzenden Bilder sei nach § 186 StGB als üble Nachrede strafbar.
Gestattungsanspruch aus § 14 Abs. 3 TMG zustehe. Dessen Anwendungsbereich sei
eröffnet, da die unter dem Profil veröffentlichten Inhalte die Tatbestände der
§§ 185, 186, 187, 201a StGB und 33 KUG erfüllen würden. Insbesondere die
streitgegenständliche Wortäußerung stelle eine Beleidigung dar. Das Hochladen
der verletzenden Bilder sei nach § 186 StGB als üble Nachrede strafbar.
Der Auskunftsanspruch gegen die Beteiligte ergebe sich
zusätzlich aus den §§ 242 BGB, 24 BDSG.
zusätzlich aus den §§ 242 BGB, 24 BDSG.
Es sei unklar, ob die von der Beteiligten im Strafverfahren
gegebenen Auskünfte vollständig seien. Es sei davon auszugehen, dass der
Beteiligten eine Vielzahl an Daten zu dem Account vorliegen würden, die eine
Übermittlung ermöglichen könnten. Es verwundere, weshalb die Beteiligte nicht
mitteilen wolle, ob sie der Staatsanwaltschaft Limburg alle ihr vorliegenden
Daten zu dem streitgegenständlichen Account übermittelt habe. Die
Antragstellerin könne nicht wissen, welche Daten noch von der Beteiligten
vorgehalten werden.
gegebenen Auskünfte vollständig seien. Es sei davon auszugehen, dass der
Beteiligten eine Vielzahl an Daten zu dem Account vorliegen würden, die eine
Übermittlung ermöglichen könnten. Es verwundere, weshalb die Beteiligte nicht
mitteilen wolle, ob sie der Staatsanwaltschaft Limburg alle ihr vorliegenden
Daten zu dem streitgegenständlichen Account übermittelt habe. Die
Antragstellerin könne nicht wissen, welche Daten noch von der Beteiligten
vorgehalten werden.
Die Antragstellerin beantragt,
der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin Auskunft
zu erteilen über die Bestandsdaten des auf der Plattform www.instagram.com
registrierten Nutzers unter dem Nutzernamen „s“
(https://www.instagram.com/s) durch Angabe der folgenden, bei der Beteiligten
gespeicherten Daten:
zu erteilen über die Bestandsdaten des auf der Plattform www.instagram.com
registrierten Nutzers unter dem Nutzernamen „s“
(https://www.instagram.com/s) durch Angabe der folgenden, bei der Beteiligten
gespeicherten Daten:
IP-Adressen, die von dem Nutzer für das Hochladen und Versenden
des Videos und der Bilddatei sowie das Versenden der Nachrichten verwendet
wurden, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der
Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Uploadzeitpunkt),
des Videos und der Bilddatei sowie das Versenden der Nachrichten verwendet
wurden, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der
Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Uploadzeitpunkt),
Namen des Nutzers,
E-Mail-Adresse des Nutzers,
IP-Adressen, die von dem Nutzer zuletzt für einen Zugriff
auf sein Nutzerkonto unter dem Nutzernamen „s“ verwendet wurden,
nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs unter Angabe des Datums und der Uhrzeit
inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Zugriffszeitpunkt).
auf sein Nutzerkonto unter dem Nutzernamen „s“ verwendet wurden,
nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs unter Angabe des Datums und der Uhrzeit
inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Zugriffszeitpunkt).
Die Beteiligte begehrt die Zurückweisung des Antrages
Die Beteiligte trägt vor, dass die Antragstellerin keine
hinreichenden Tatsachen vorgetragen habe, die es der Beteiligten ermöglichen würden,
den verfahrensgegenständlichen Account mit hinreichender Sicherheit zu
lokalisieren. Außerdem mache die Antragstellerin die Verletzung von Rechten
gelten, die nicht in den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 3 TMG fallen würden,
namentlich Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am
eigenen Bild. Die Antragstellerin könne die Herausgabe von IP-Adressen nicht
verlangen, da nach dem Wortlaut von § 14 Abs. 3 TMG nur diejenigen Daten
angefragt werden dürften, die zur Durchsetzung von Zivilklagen erforderlich
sein. Hierunter würden nur die Angaben gemäß §§ 253 Abs. 2 Nr. 1 und 130 Nr. 1
ZPO fallen, also die Bezeichnung der Partei und der Wohnort des Beklagten.
hinreichenden Tatsachen vorgetragen habe, die es der Beteiligten ermöglichen würden,
den verfahrensgegenständlichen Account mit hinreichender Sicherheit zu
lokalisieren. Außerdem mache die Antragstellerin die Verletzung von Rechten
gelten, die nicht in den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 3 TMG fallen würden,
namentlich Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am
eigenen Bild. Die Antragstellerin könne die Herausgabe von IP-Adressen nicht
verlangen, da nach dem Wortlaut von § 14 Abs. 3 TMG nur diejenigen Daten
angefragt werden dürften, die zur Durchsetzung von Zivilklagen erforderlich
sein. Hierunter würden nur die Angaben gemäß §§ 253 Abs. 2 Nr. 1 und 130 Nr. 1
ZPO fallen, also die Bezeichnung der Partei und der Wohnort des Beklagten.
Die Anlagen AST 1, 2 und 3 seien kaum leserlich. Darüber
hinaus habe die Antragstellerin nicht zu ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen vorgetragen.
hinaus habe die Antragstellerin nicht zu ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen vorgetragen.
Die Antragstellerin habe diejenigen Auskünfte erhalten, die
sie im vorliegenden Verfahren begehre. Der Antrag sei dementsprechend erledigt.
Die Angabe von IP-Adressen sei auch nicht erforderlich, da der Access Provider
mitgeteilt habe, dass er die Daten nicht speichere.
sie im vorliegenden Verfahren begehre. Der Antrag sei dementsprechend erledigt.
Die Angabe von IP-Adressen sei auch nicht erforderlich, da der Access Provider
mitgeteilt habe, dass er die Daten nicht speichere.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen
Akteninhalt Bezug genommen.
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen
Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin, der darauf gerichtet ist, es
der Beteiligten gemäß § 14 Abs. 3 TMG zu gestatten, Auskunft über Bestands- und
Verkehrsdaten zu erteilen, ist begründet.
der Beteiligten gemäß § 14 Abs. 3 TMG zu gestatten, Auskunft über Bestands- und
Verkehrsdaten zu erteilen, ist begründet.
Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 TMG, der weiterhin
gilt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 06.09.2018 – 16 W 27/18, BeckRS 2018,
23780), ist eröffnet. Die Regelung lautet in ihrer Neufassung:
gilt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 06.09.2018 – 16 W 27/18, BeckRS 2018,
23780), ist eröffnet. Die Regelung lautet in ihrer Neufassung:
„(3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im
Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies
zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut
geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des
Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist.“
Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies
zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut
geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des
Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist.“
§ 1 Abs. 3 des dort in Bezug genommenen NetzDG lautet:
„Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des
Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis
129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241
oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.“ Abs. 29
Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis
129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241
oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.“ Abs. 29
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Die Beteiligte ist als Betreiberin des sozialen Netzwerks
„Instagram“ passivlegitimiert.
„Instagram“ passivlegitimiert.
Die Kammer sieht es als hinreichend glaubhaft gemacht an,
dass der Mädchenname der Antragstellerin „H“ lautet und das
streitgegenständliche Profil deshalb unter ihrem Namen registriert wurde.
Hierbei stützt sich die Kammer einerseits auf die von der Antragstellerin
vorgelegten Unterlagen der Staatsanwaltschaft Limburg und andererseits auf den
im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens vorgelegten Mietvertrag, der
ebenfalls auf eine Person mit diesem Nachnamen lautet.
dass der Mädchenname der Antragstellerin „H“ lautet und das
streitgegenständliche Profil deshalb unter ihrem Namen registriert wurde.
Hierbei stützt sich die Kammer einerseits auf die von der Antragstellerin
vorgelegten Unterlagen der Staatsanwaltschaft Limburg und andererseits auf den
im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens vorgelegten Mietvertrag, der
ebenfalls auf eine Person mit diesem Nachnamen lautet.
Die hier streitgegenständlichen Inhalte unterfallen auch den
Strafnormen des § 1 Abs. 3 NetzDG, insbesondere sind sie beleidigender Natur, §
185 StGB. Wenn die Beteiligte sich auf den Standpunkt stellt, dass die
Antragstellerin auch solche Normen geltend mache, die nicht unter § 1 Abs. 3
NetzDG fallen, ist nicht ersichtlich, inwiefern das am Ergebnis etwas ändern
soll.
Strafnormen des § 1 Abs. 3 NetzDG, insbesondere sind sie beleidigender Natur, §
185 StGB. Wenn die Beteiligte sich auf den Standpunkt stellt, dass die
Antragstellerin auch solche Normen geltend mache, die nicht unter § 1 Abs. 3
NetzDG fallen, ist nicht ersichtlich, inwiefern das am Ergebnis etwas ändern
soll.
Die von der Antragstellerin vorgelegten Anlagen sind auch
hinreichend leserlich bzw. erkennbar. Dass die Beteiligte den Account nicht
identifizieren könne und die Antragstellerin angeblich keine URL genannt habe,
ist für die Kammer angesichts des Antrags und der Anlage ASt4 nicht
nachvollziehbar. Hierauf hat die Kammer mit Hinweis vom 26.11.2018 hingewiesen.
hinreichend leserlich bzw. erkennbar. Dass die Beteiligte den Account nicht
identifizieren könne und die Antragstellerin angeblich keine URL genannt habe,
ist für die Kammer angesichts des Antrags und der Anlage ASt4 nicht
nachvollziehbar. Hierauf hat die Kammer mit Hinweis vom 26.11.2018 hingewiesen.
Die Antragstellerin kann ferner Gestattung im Hinblick auf
die Erteilung der Auskunft von IP-Adressen verlangen. Denn entgegen der
Auffassung der Beteiligten sind diese Daten als Nutzungsdaten aufgrund der
Verweisung in § 15 Abs. 5 S. 4 TMG ebenfalls erfasst (vgl. Spindler/Schmitz, TMG,
2. Aufl. 2018, § 14 Rn. 55), der Verweis der Beteiligten auf die Kommentierung
zu § 14 Abs. 1 TMG geht daher fehl. Der Gesetzgeber hat – wie der Verweis zeigt
– gerade keine Beschränkung auf die Daten gemäß §§ 253, 130 ZPO, also Name und
Anschrift, beabsichtigt bzw. geregelt.
die Erteilung der Auskunft von IP-Adressen verlangen. Denn entgegen der
Auffassung der Beteiligten sind diese Daten als Nutzungsdaten aufgrund der
Verweisung in § 15 Abs. 5 S. 4 TMG ebenfalls erfasst (vgl. Spindler/Schmitz, TMG,
2. Aufl. 2018, § 14 Rn. 55), der Verweis der Beteiligten auf die Kommentierung
zu § 14 Abs. 1 TMG geht daher fehl. Der Gesetzgeber hat – wie der Verweis zeigt
– gerade keine Beschränkung auf die Daten gemäß §§ 253, 130 ZPO, also Name und
Anschrift, beabsichtigt bzw. geregelt.
Das Verfahren ist entgegen der Auffassung der Beteiligten
auch nicht erledigt. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Antragstellerin
vorgelegte Anlage ASt4, die die Auskunft der Beteiligten gegenüber der
Staatsanwaltschaft inklusive eines Namens und einer E-Mail-Adresse beinhaltet.
auch nicht erledigt. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Antragstellerin
vorgelegte Anlage ASt4, die die Auskunft der Beteiligten gegenüber der
Staatsanwaltschaft inklusive eines Namens und einer E-Mail-Adresse beinhaltet.
Die Antragstellerin hat wiederholt darauf hingewiesen, dass
unklar sei, ob die Beteiligte im Strafverfahren vollständig Auskunft erteilt
hat. Auch die Kammer hat unter dem 26.11.2018 (Bl. 86 d.A.) darauf hingewiesen,
dass die Beteiligte sich insofern bisher nicht erklärt habe. Die Angabe im
Schriftsatz vom 02.11.2018, Rn. 7, ist insoweit zumindest missverständlich.
Damit bleibt letztlich unklar, über welche Daten die Beteiligte (eventuell über
die gemäß Anlage ASt4 hinausgehend) verfügt. Darüber hinaus stammen die
IP-Adressen gemäß Anlage ASt4 aus dem Zeitraum bis April 2018, so dass nicht
auszuschließen ist, dass zwischenzeitig weitere Daten in Form von IP-Adressen
angefallen sind. Diese IP-Adressen können ggf. auch einem Anschluss zugeordnet
werden, wenn der Zugriff z.B. über einen anderen Access Provider erfolgte, der
IP-Adressen speichert.
unklar sei, ob die Beteiligte im Strafverfahren vollständig Auskunft erteilt
hat. Auch die Kammer hat unter dem 26.11.2018 (Bl. 86 d.A.) darauf hingewiesen,
dass die Beteiligte sich insofern bisher nicht erklärt habe. Die Angabe im
Schriftsatz vom 02.11.2018, Rn. 7, ist insoweit zumindest missverständlich.
Damit bleibt letztlich unklar, über welche Daten die Beteiligte (eventuell über
die gemäß Anlage ASt4 hinausgehend) verfügt. Darüber hinaus stammen die
IP-Adressen gemäß Anlage ASt4 aus dem Zeitraum bis April 2018, so dass nicht
auszuschließen ist, dass zwischenzeitig weitere Daten in Form von IP-Adressen
angefallen sind. Diese IP-Adressen können ggf. auch einem Anschluss zugeordnet
werden, wenn der Zugriff z.B. über einen anderen Access Provider erfolgte, der
IP-Adressen speichert.
Wenn aber unklar ist, ob die Beteiligte alle ihr zur
Verfügung stehenden und von §§ 14, 15 TMG erfassten Daten zu dem
streitgegenständlichen Profil herausgegeben hat, ist von einer Erledigung nicht
auszugehen. Denn wesentlich für die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs ist die
– gegebenenfalls konkludente – Erklärung, dass weitere als alle von den bisher
erteilten Einzelauskünften erfassten Informationen nicht vorliegen (vgl. BGH
NJW 2014, 3647 (BGH 22.10.2014 – XII ZB 385/13) Rn. 18). Diesen Grundsatz wendet
die Kammer vorliegend auch auf die Gestattung der Erteilung einer Auskunft nach
§ 14 Abs. 3 TMG an. Die Beteiligte hat durch ihr Verhalten gerade weder
ausdrücklich noch konkludent zu erkennen gegeben, ob sie die begehrte Auskunft
vollständig erfüllt hat oder nicht.
Verfügung stehenden und von §§ 14, 15 TMG erfassten Daten zu dem
streitgegenständlichen Profil herausgegeben hat, ist von einer Erledigung nicht
auszugehen. Denn wesentlich für die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs ist die
– gegebenenfalls konkludente – Erklärung, dass weitere als alle von den bisher
erteilten Einzelauskünften erfassten Informationen nicht vorliegen (vgl. BGH
NJW 2014, 3647 (BGH 22.10.2014 – XII ZB 385/13) Rn. 18). Diesen Grundsatz wendet
die Kammer vorliegend auch auf die Gestattung der Erteilung einer Auskunft nach
§ 14 Abs. 3 TMG an. Die Beteiligte hat durch ihr Verhalten gerade weder
ausdrücklich noch konkludent zu erkennen gegeben, ob sie die begehrte Auskunft
vollständig erfüllt hat oder nicht.
Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass der geltend
gemachte Auskunftsanspruch auch gemäß den §§ 242 BGB, 24 BDSG begründet sei,
war dies im vorliegenden Gestattungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 TMG nicht zu
prüfen.
gemachte Auskunftsanspruch auch gemäß den §§ 242 BGB, 24 BDSG begründet sei,
war dies im vorliegenden Gestattungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 TMG nicht zu
prüfen.
Soweit die Beteiligte darauf verweist, dass die
Antragstellerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht
vorgetragen habe, verkennt sie, dass diese Auskünfte nicht der Beteiligten,
sondern dem Gericht vorzulegen sind, § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Antragstellerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht
vorgetragen habe, verkennt sie, dass diese Auskünfte nicht der Beteiligten,
sondern dem Gericht vorzulegen sind, § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 4 S. 6 TMG, die
Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 3 ZPO.
Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 3 ZPO.