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OLG Düsseldorf: Auskunftsersuchen nach § 101 Abs. 9 UrhG für mehrere Werke

Wenn ein Auskunftsersuchen nach § 101
Abs. 9 UrhG auf die Verletzung von Rechten an mehreren verschiedenen
geschützten Werken gestützt, liegt eine Mehrzahl von Anträgen vor, die jeweils
eine gesonderte Gebühr nach Nr. 15213 Ziffer 4 KV GNotKG auslösen.

Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 212 O 317/17
Leitsätze:
Wenn ein Auskunftsersuchen nach § 101
Abs. 9 UrhG auf die Verletzung von Rechten an mehreren verschiedenen
geschützten Werken gestützt, liegt eine Mehrzahl von Anträgen vor, die jeweils
eine gesonderte Gebühr nach Nr. 15213 Ziffer 4 KV GNotKG auslösen.
Tenor:
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin
gegen den Beschluss der 212. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13.
November 2017 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist
gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G
r ü n d e :
I.
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin ist
gemäß § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird
auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die
durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.
Entsprechend der Rechtsprechung des
Senats zu § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO (ab 1. September 2009: § 128e Abs. 1 Nr. 4
KostO) fällt auch die Festgebühr nach Nr. 15213 KV-GNotKG mehrfach an, wenn in
einem Auskunftsersuchen nach § 101 Abs. 9 UrhG mehrere Anträge zusammengefasst
sind, denen unterschiedliche Lebenssachverhalte zu Grunde liegen. Wird das
Auskunftsbegehren auf die Verletzung von Rechten an mehreren verschiedenen
geschützten Werken gestützt, so liegt eine Mehrzahl von Anträgen vor, die
jeweils eine gesonderte Gebühr nach Nr. 15213 Ziffer 4 KV-GNotKG auslösen (vgl.
I-10 W 11/09, Beschluss vom 12. März 2009).
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt
keine hiervon abweichende Beurteilung. Die 
Rechtsprechung des Senats zu § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO bzw. § 128e Abs.
1 Nr. 4 KostO gilt unter der Geltung des GNotKG unverändert fort. Aus den
Gesetzesmotiven ergibt sich, dass das GNotKG insoweit keine Änderung der
Rechtslage mit sich bringen sollte, sondern dass „die Nummern15213 und 15214
unverändert die bisher in § 128e KostO bestimmten Gebühren für Verfahren über
einen Antrag auf Erlass einer Anordnung über die Verwendung von Verkehrsdaten
übernehmen“ (BT-Drucks
17/11471 (neu), S. 215). Fehl geht die
Auffassung der Beschwerde, der Gesetzgeber habe die Kosten zum Verfahren nach §
101 Abs. 9 UrhG schon immer als Verfahrensgebühr regeln wollen, sei jedoch
wiederholt fehlinterpretiert worden. Denn in der Rechtsprechung der
Oberlandesgerichte wurde die vorstehend zitierte Auffassung des Senats nahezu
einhellig geteilt (vgl. OLG Köln, 2 Wx 391/12, Beschluss vom 28. Januar 2013;
OLG Karlsruhe, 6 W 69/11, Beschluss vom 12. Dezember 2011; OLG Frankfurt, 11 W
27/09, Beschluss vom 15. April 2009). Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis dieser
Rechtsprechung äußert, dass die Gebühren im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung
„unverändert übernommen“ werden, bzw. dieses voraussetzend das GNotKG erlässt,
so kann dies nur so interpretiert werden, dass auch weiterhin davon ausgegangen
werden soll, dass es sich gebührenrechtlich um mehrere Anträge handelt, die
jeweils eine gesonderte Gebühr auslösen, wenn ein Antragsteller in einer
einzigen Antragsschrift auf Grundlage des § 109 Abs. 9 UrhG mehrere
unterschiedliche, verschiedene Werke betreffende Rechtsverletzungen geltend
macht.
Auch unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten ist dies unbedenklich. Das Bundesverfassungsgericht hat
wiederholt betont, dass das Kostendeckungsprinzip und ähnliche
gebührenrechtliche Prinzipien keine Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang
sind. Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfügt der
Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum
(BVerfG, 1 BvL 7/96, Beschluss vom 27. August 1999, juris Rn. 17).
Gemessen daran begegnet weder der
Gebührentatbestand Nr. 15213 KV-GNotKG noch dessen vorliegend vertretene
Auslegung verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Differenzierung nach der Anzahl
der Lebenssachverhalte ist sachgerecht und führt – wie auch im Zivilprozess –
dazu, dass eine Mehrheit von Streitgegenständen zu einer Erhöhung der
Kostenlast führt. Die Gebühr – unabhängig von jeglichen inhaltlichen Kriterien
– verfahrensbezogen zu interpretieren, würde die Gebührenhöhe hingegen im
Ergebnis vom Antragsgeschick des Verfahrensvertreters bzw. von der Zufälligkeit
abhängig machen, wie viele der Anträge unter Dringlichkeitsaspekten faktisch
zusammengefasst werden können. Diese formale Betrachtung wäre der
Gebührengerechtigkeit abträglich.
Zwar bringt es der Charakter der
Festgebühr mit sich, dass keine Wertaddition stattfindet, sondern die Gebühr
mehrfach anfällt. Auch dies rechtfertigt angesichts der (maßvollen)
Gebührenhöhe von 200 € aber nicht die Beurteilung, der Gesetzgeber habe seinen
weiten Gestaltungsspielraum bei der Schaffung von Kostentatbeständen unter
Überschreitung der verfassungsrechtlichen vorgegebenen Grenzen verlassen bzw.
das Verfassungsrecht gebiete eine Interpretation des Kostentatbestandes im
Sinne einer weniger sachgerechten Betrachtung allein anhand formaler Kriterien.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 81 Abs.
8 GNotKG.