Die Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus
Hamburg verschickt Abmahnungen mit dem Vorwurf von Rechtsverletzungen an
Urheberrechten der Firma Automata Productions, Inc.. Aktuell ist der Science-Fiction-Thriller „Automata“ von Regisseur und Co-Autor Gabe
Ibáñez betroffen sein. In diesen Abmahnungen moniert die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
die Verletzung der Rechte der Firma Automata Productions, Inc.. DVD-Start in Deutschland war der 28. April 2015.
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus
Hamburg verschickt Abmahnungen mit dem Vorwurf von Rechtsverletzungen an
Urheberrechten der Firma Automata Productions, Inc.. Aktuell ist der Science-Fiction-Thriller „Automata“ von Regisseur und Co-Autor Gabe
Ibáñez betroffen sein. In diesen Abmahnungen moniert die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
die Verletzung der Rechte der Firma Automata Productions, Inc.. DVD-Start in Deutschland war der 28. April 2015.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH :Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das „Automata“ der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben. Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung eines
pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 980,00
€ für die Anwaltskosten pauschale Ermittlungskosten und Schadensersatz gefordert.
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH :Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das „Automata“ der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben. Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung eines
pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 980,00
€ für die Anwaltskosten pauschale Ermittlungskosten und Schadensersatz gefordert.
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in
Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten 980,00
€ verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben. - Unterschreiben Sie die
vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt. - Den von der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geltend gemachten Ansprüchen lässt sich
angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing eine Menge
entgegenhalten: - Die Ansprüche auf
Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte
Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die
ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die
Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen
Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines
Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist. - Selbst wenn trotz der guten
Argumente gegen eine Verantwortung des Anschlussinhabers der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde
nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die von
der Gegenseite angesetzten 735,00 €
belaufen. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten
Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar
2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Wenn der Verstoß nicht durch
den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch
: 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder
05202 / 7 31 32,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder
per
email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.