Das Bundesarbeitsgericht – BAG- hat mit Beschluss
vom 13.12.2016, Az. 1 ABR 7/15
entschieden, dass Betriebsräte bei der Gestaltung einer
Facebook-Unternehmensseite anzuhören sind. Wenn Nutzer auf der Facebook-Seite
eines Unternehmens auch Kommentare über Mitarbeiter abgeben können, muss der
Betriebsrat dieser Posting-Funktion zustimmen .
vom 13.12.2016, Az. 1 ABR 7/15
entschieden, dass Betriebsräte bei der Gestaltung einer
Facebook-Unternehmensseite anzuhören sind. Wenn Nutzer auf der Facebook-Seite
eines Unternehmens auch Kommentare über Mitarbeiter abgeben können, muss der
Betriebsrat dieser Posting-Funktion zustimmen .
Zudem wurde entschieden dass eine vom Arbeitgeber betriebene
Facebookseite, die es den Nutzern von Facebook ermöglicht, über die Funktion
„Besucher-Beiträge“ Postings zum Verhalten und zur Leistung der
beschäftigten Arbeitnehmer einzustellen, ist eine technische Einrichtung, die
zur Überwachung der Arbeitnehmer iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt ist.
Die Bereitstellung der Funktion „Besucher-Beiträge“ unterliegt der
Mitbestimmung des Betriebsrats. Ermöglicht der Arbeitgeber auf seiner
Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von sogenannten
Besucher-Beiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten
oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die
Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Facebookseite, die es den Nutzern von Facebook ermöglicht, über die Funktion
„Besucher-Beiträge“ Postings zum Verhalten und zur Leistung der
beschäftigten Arbeitnehmer einzustellen, ist eine technische Einrichtung, die
zur Überwachung der Arbeitnehmer iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt ist.
Die Bereitstellung der Funktion „Besucher-Beiträge“ unterliegt der
Mitbestimmung des Betriebsrats. Ermöglicht der Arbeitgeber auf seiner
Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von sogenannten
Besucher-Beiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten
oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die
Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Leitsätze
Eine vom Arbeitgeber betriebene Facebookseite, die es den
Nutzern von Facebook ermöglicht, über die Funktion
„Besucher-Beiträge“ Postings zum Verhalten und zur Leistung der
beschäftigten Arbeitnehmer einzustellen, ist eine technische Einrichtung, die
zur Überwachung der Arbeitnehmer iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt ist.
Die Bereitstellung der Funktion „Besucher-Beiträge“ unterliegt der
Mitbestimmung des Betriebsrats.
Nutzern von Facebook ermöglicht, über die Funktion
„Besucher-Beiträge“ Postings zum Verhalten und zur Leistung der
beschäftigten Arbeitnehmer einzustellen, ist eine technische Einrichtung, die
zur Überwachung der Arbeitnehmer iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt ist.
Die Bereitstellung der Funktion „Besucher-Beiträge“ unterliegt der
Mitbestimmung des Betriebsrats.
Gründe:
A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des
Konzernbetriebsrats beim Betreiben einer Facebookseite durch den Konzern.
Konzernbetriebsrats beim Betreiben einer Facebookseite durch den Konzern.
Die Arbeitgeberin ist das herrschende Unternehmen eines
Konzerns, der Blutspendedienste betreibt. In dem Konzern sind etwa 1.300
Arbeitnehmer beschäftigt. Täglich werden durchschnittlich 40 Blutspendetermine
durchgeführt. Dafür werden ein Arzt oder mehrere Ärzte sowie drei bis sieben
weitere Mitarbeiter eingesetzt.
Konzerns, der Blutspendedienste betreibt. In dem Konzern sind etwa 1.300
Arbeitnehmer beschäftigt. Täglich werden durchschnittlich 40 Blutspendetermine
durchgeführt. Dafür werden ein Arzt oder mehrere Ärzte sowie drei bis sieben
weitere Mitarbeiter eingesetzt.
Im Unternehmen der Arbeitgeberin besteht ein
Gesamtbetriebsrat. Dieser sowie die in drei abhängigen Unternehmen bestehenden
Betriebsräte haben den antragstellenden Konzernbetriebsrat errichtet. Die
Arbeitgeberin und der Konzernbetriebsrat schlossen am 4. März 2009 eine
„EDV-Konzern-Rahmenbetriebsvereinbarung“ (EDV-KRBV).
Gesamtbetriebsrat. Dieser sowie die in drei abhängigen Unternehmen bestehenden
Betriebsräte haben den antragstellenden Konzernbetriebsrat errichtet. Die
Arbeitgeberin und der Konzernbetriebsrat schlossen am 4. März 2009 eine
„EDV-Konzern-Rahmenbetriebsvereinbarung“ (EDV-KRBV).
Seit dem 15. April 2013 unterhält die Arbeitgeberin bei
Facebook die Seite „www.facebook.com/d“ zur einheitlichen Präsentation des
Konzerns. Deren Gestaltung erfolgt mittels einer internetbasierten Software,
die von Facebook zur Verfügung gestellt wird. Sie ermöglicht es registrierten
Nutzern, „Besucher-Beiträge“ einzustellen (posten), die von allen
Besuchern der Seite eingesehen werden können.
Facebook die Seite „www.facebook.com/d“ zur einheitlichen Präsentation des
Konzerns. Deren Gestaltung erfolgt mittels einer internetbasierten Software,
die von Facebook zur Verfügung gestellt wird. Sie ermöglicht es registrierten
Nutzern, „Besucher-Beiträge“ einzustellen (posten), die von allen
Besuchern der Seite eingesehen werden können.
Betreut wird die Facebookseite von einer
unternehmensübergreifenden Gruppe von etwa zehn Arbeitnehmern. Diese stellen
ua. Beiträge ein und sind damit betraut, einzelne Postings gegebenenfalls zu
kommentieren oder auch zu löschen. Über die auf der Facebookseite abgebildete
Chronik ist ersichtlich, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit dort ein Beitrag
oder Kommentar eingestellt oder aktualisiert wurde. Für diese Tätigkeit wurden
den dazu berechtigten Arbeitnehmern zunächst individuelle
Administratorenkennungen zur Verfügung gestellt. Im Verlauf des vorliegenden
Beschlussverfahrens ordnete die Arbeitgeberin die Verwendung einer zentralen
Administratorenkennung an.
unternehmensübergreifenden Gruppe von etwa zehn Arbeitnehmern. Diese stellen
ua. Beiträge ein und sind damit betraut, einzelne Postings gegebenenfalls zu
kommentieren oder auch zu löschen. Über die auf der Facebookseite abgebildete
Chronik ist ersichtlich, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit dort ein Beitrag
oder Kommentar eingestellt oder aktualisiert wurde. Für diese Tätigkeit wurden
den dazu berechtigten Arbeitnehmern zunächst individuelle
Administratorenkennungen zur Verfügung gestellt. Im Verlauf des vorliegenden
Beschlussverfahrens ordnete die Arbeitgeberin die Verwendung einer zentralen
Administratorenkennung an.
Am 15. April 2013 stellte ein Nutzer ein Posting auf der
Facebookseite ein, in dem er sich über das Setzen der Injektionsnadel für eine
Blutspende beschwerte. In einem weiteren Posting wurde einem Arzt vorgeworfen,
er habe vor der Blutabnahme keine regelgerechte Untersuchung vorgenommen,
woraufhin eine Blutspenderin beinahe kollabiert sei.
Facebookseite ein, in dem er sich über das Setzen der Injektionsnadel für eine
Blutspende beschwerte. In einem weiteren Posting wurde einem Arzt vorgeworfen,
er habe vor der Blutabnahme keine regelgerechte Untersuchung vorgenommen,
woraufhin eine Blutspenderin beinahe kollabiert sei.
Der Konzernbetriebsrat hat geltend gemacht, das Anmelden und
Betreiben der Facebookseite erfolge unter Verstoß gegen sein
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Arbeitgeberin könne über
eine von Facebook bereitgestellte und demnächst auch auf Deutsch verfügbare
Funktion „graph search“ Daten über das Verhalten von Arbeitnehmern
zusammenführen. Es existierten zudem weitere Auswertungsmöglichkeiten für
Inhaber von Facebook-Konten. Jedenfalls würden die Leistungen der Arbeitnehmer,
denen die Pflege der Facebookseite übertragen sei, elektronisch erfasst und
gespeichert. Schließlich könnten sich Nutzer durch ihre Besucher-Beiträge
gegenüber einem unbegrenzten Personenkreis über Verhalten und Leistung von
Beschäftigten äußern. Die Postings würden ohne vorherige Kontrolle durch die
Arbeitgeberin allgemein einsehbar eingestellt.
Betreiben der Facebookseite erfolge unter Verstoß gegen sein
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Arbeitgeberin könne über
eine von Facebook bereitgestellte und demnächst auch auf Deutsch verfügbare
Funktion „graph search“ Daten über das Verhalten von Arbeitnehmern
zusammenführen. Es existierten zudem weitere Auswertungsmöglichkeiten für
Inhaber von Facebook-Konten. Jedenfalls würden die Leistungen der Arbeitnehmer,
denen die Pflege der Facebookseite übertragen sei, elektronisch erfasst und
gespeichert. Schließlich könnten sich Nutzer durch ihre Besucher-Beiträge
gegenüber einem unbegrenzten Personenkreis über Verhalten und Leistung von
Beschäftigten äußern. Die Postings würden ohne vorherige Kontrolle durch die
Arbeitgeberin allgemein einsehbar eingestellt.
Der Konzernbetriebsrat hat zuletzt beantragt,
1.
die Arbeitgeberin zu verpflichten, bei der Internetplattform
facebook die Seite www.facebook.com/d abzumelden,
facebook die Seite www.facebook.com/d abzumelden,
2.
hilfsweise,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, den
Nutzern der Internetplattform facebook die Seite www.facebook.com/d zur
Übermittlung (Posting) von Informationen zur Verfügung zu stellen, solange
nicht die Zustimmung des Konzernbetriebsrats oder ein die Zustimmung
ersetzender Beschluss der Einigungsstelle vorliegt,
Nutzern der Internetplattform facebook die Seite www.facebook.com/d zur
Übermittlung (Posting) von Informationen zur Verfügung zu stellen, solange
nicht die Zustimmung des Konzernbetriebsrats oder ein die Zustimmung
ersetzender Beschluss der Einigungsstelle vorliegt,
3.
weiter hilfsweise,
festzustellen, dass der Arbeitgeber bei der Anmeldung der
Internetplattform facebook bei der Eröffnung der Seite www.facebook.com/d ein
Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG
verletzt hat.
Internetplattform facebook bei der Eröffnung der Seite www.facebook.com/d ein
Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG
verletzt hat.
Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der Anträge beantragt.
Daten über Leistungen und Verhalten der Arbeitnehmer würden durch das Betreiben
der Facebook-Seite weder erhoben noch verarbeitet. Die Funktion „graph
search“ sei für in deutscher Sprache verfasste Facebookseiten nicht
verwendbar und verfüge zudem nicht über den behaupteten Rechercheumfang.
Aufgrund der Verwendung einer allgemeinen Administratorenkennung sei es auch
nicht nachvollziehbar, wer von den die Facebookseite betreuenden Arbeitnehmern
welche Informationen zu welchem Zeitpunkt eingestellt habe. Zudem sei der
betreffende Arbeitnehmer nicht stets mit demjenigen identisch, der den Beitrag
erarbeitet habe. Allerdings bestehe die Möglichkeit, dass sie durch einen
Besucher-Beitrag über eine als mangelhaft empfundene Arbeitsleistung informiert
werde. Diese Daten erhebe sie aber nicht. Sie würden unaufgefordert von Dritten
eingegeben und von ihr weder gesondert technisch aufgezeichnet noch
ausgewertet. Schließlich habe der Konzernbetriebsrat ein etwaiges
Mitbestimmungsrecht durch Abschluss der EDV-KRBV bereits ausgeübt.
Daten über Leistungen und Verhalten der Arbeitnehmer würden durch das Betreiben
der Facebook-Seite weder erhoben noch verarbeitet. Die Funktion „graph
search“ sei für in deutscher Sprache verfasste Facebookseiten nicht
verwendbar und verfüge zudem nicht über den behaupteten Rechercheumfang.
Aufgrund der Verwendung einer allgemeinen Administratorenkennung sei es auch
nicht nachvollziehbar, wer von den die Facebookseite betreuenden Arbeitnehmern
welche Informationen zu welchem Zeitpunkt eingestellt habe. Zudem sei der
betreffende Arbeitnehmer nicht stets mit demjenigen identisch, der den Beitrag
erarbeitet habe. Allerdings bestehe die Möglichkeit, dass sie durch einen
Besucher-Beitrag über eine als mangelhaft empfundene Arbeitsleistung informiert
werde. Diese Daten erhebe sie aber nicht. Sie würden unaufgefordert von Dritten
eingegeben und von ihr weder gesondert technisch aufgezeichnet noch
ausgewertet. Schließlich habe der Konzernbetriebsrat ein etwaiges
Mitbestimmungsrecht durch Abschluss der EDV-KRBV bereits ausgeübt.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag zu 1. stattgegeben. Auf
die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht die Anträge
insgesamt abgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der
Konzernbetriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht die Anträge
insgesamt abgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der
Konzernbetriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
B. Die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats hat
teilweise Erfolg. Der Antrag zu 1. ist unbegründet, der Antrag zu 2. ist
begründet. Der hierzu hilfsweise gestellte Antrag zu 3. fällt daher nicht zur
Entscheidung an.
teilweise Erfolg. Der Antrag zu 1. ist unbegründet, der Antrag zu 2. ist
begründet. Der hierzu hilfsweise gestellte Antrag zu 3. fällt daher nicht zur
Entscheidung an.
I. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen waren die
örtlichen Betriebsräte und der für ein weiteres Unternehmen gebildete
Gesamtbetriebsrat nicht nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen.
örtlichen Betriebsräte und der für ein weiteres Unternehmen gebildete
Gesamtbetriebsrat nicht nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen.
1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren
neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem
Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Das ist jede
Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer
betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (BAG 18.
November 2014 – 1 ABR 21/13 – Rn. 12 mwN, BAGE 150, 74). Eine unmittelbare
Betroffenheit der anderen in einem Konzern bestehenden Arbeitnehmervertretungen
scheidet aber aus, wenn es um die Mitbestimmung an einer Entscheidung des
Arbeitgebers geht, die denknotwendig oberhalb der Ebene der einzelnen Betriebe
und Unternehmen getroffen wird (ausführlich BAG 28. März 2006 – 1 ABR 59/04 –
Rn. 10 ff., BAGE 117, 337).
neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem
Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Das ist jede
Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer
betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (BAG 18.
November 2014 – 1 ABR 21/13 – Rn. 12 mwN, BAGE 150, 74). Eine unmittelbare
Betroffenheit der anderen in einem Konzern bestehenden Arbeitnehmervertretungen
scheidet aber aus, wenn es um die Mitbestimmung an einer Entscheidung des
Arbeitgebers geht, die denknotwendig oberhalb der Ebene der einzelnen Betriebe
und Unternehmen getroffen wird (ausführlich BAG 28. März 2006 – 1 ABR 59/04 –
Rn. 10 ff., BAGE 117, 337).
2. Die vom Konzernbetriebsrat begehrte Entscheidung berührt
nach diesen Grundsätzen ersichtlich nicht die betriebsverfassungsrechtliche
Stellung der örtlichen Betriebsräte oder des Gesamtbetriebsrats. Die
Arbeitgeberin hat – als unternehmerische Vermarktungsentscheidung
mitbestimmungsfrei – vorgegeben, eine Facebookseite als konzernweite Maßnahme
der Öffentlichkeitsarbeit und des Marketings mit einer einheitlichen
Ausgestaltung einzurichten und zu betreiben. Damit handelt es sich gemäß § 58
Abs. 1 BetrVG um eine Maßnahme, die den Konzern betrifft und offensichtlich
nicht durch den Gesamtbetriebsrat im Unternehmen der Arbeitgeberin oder durch
die Betriebsräte in den jeweiligen Betrieben des Konzerns geregelt werden kann.
nach diesen Grundsätzen ersichtlich nicht die betriebsverfassungsrechtliche
Stellung der örtlichen Betriebsräte oder des Gesamtbetriebsrats. Die
Arbeitgeberin hat – als unternehmerische Vermarktungsentscheidung
mitbestimmungsfrei – vorgegeben, eine Facebookseite als konzernweite Maßnahme
der Öffentlichkeitsarbeit und des Marketings mit einer einheitlichen
Ausgestaltung einzurichten und zu betreiben. Damit handelt es sich gemäß § 58
Abs. 1 BetrVG um eine Maßnahme, die den Konzern betrifft und offensichtlich
nicht durch den Gesamtbetriebsrat im Unternehmen der Arbeitgeberin oder durch
die Betriebsräte in den jeweiligen Betrieben des Konzerns geregelt werden kann.
II. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag zu 1. ist, wie dessen gebotene Auslegung
ergibt, zulässig.
ergibt, zulässig.
a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon
ausgegangen, mit dem Antrag zu 1. werde eine Unterlassungsverpflichtung der
Arbeitgeberin begehrt. Ein Unterlassen iSd. § 890 ZPO liegt auch vor, wenn ein
aktives Verhalten erforderlich ist, damit der Schuldner seiner Pflicht, etwas
zu unterlassen, gerecht werden kann. Der Konzernbetriebsrat will erreichen,
dass die Arbeitgeberin es unterlässt, die Facebookseite weiter zu betreiben, da
seiner Ansicht nach die mit der Nutzung dieses Kontos untrennbar einhergehenden
Auswertungsmöglichkeiten – jedenfalls aber die Funktion „graph search“ –
eine umfassende Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten
oder zumindest der diese Seite betreuenden Arbeitnehmer erlauben. Nach dem
Vorbringen des Konzernbetriebsrats liegen seinem mit dem Antrag zu 1.
verfolgten Begehren jene Auswertungsmöglichkeiten zugrunde, die zwingend mit
der Einrichtung und dem Betrieb einer Facebookseite einhergehen und nicht durch
Einstellungen des Kontoinhabers bei Facebook unterbunden werden können.
ausgegangen, mit dem Antrag zu 1. werde eine Unterlassungsverpflichtung der
Arbeitgeberin begehrt. Ein Unterlassen iSd. § 890 ZPO liegt auch vor, wenn ein
aktives Verhalten erforderlich ist, damit der Schuldner seiner Pflicht, etwas
zu unterlassen, gerecht werden kann. Der Konzernbetriebsrat will erreichen,
dass die Arbeitgeberin es unterlässt, die Facebookseite weiter zu betreiben, da
seiner Ansicht nach die mit der Nutzung dieses Kontos untrennbar einhergehenden
Auswertungsmöglichkeiten – jedenfalls aber die Funktion „graph search“ –
eine umfassende Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten
oder zumindest der diese Seite betreuenden Arbeitnehmer erlauben. Nach dem
Vorbringen des Konzernbetriebsrats liegen seinem mit dem Antrag zu 1.
verfolgten Begehren jene Auswertungsmöglichkeiten zugrunde, die zwingend mit
der Einrichtung und dem Betrieb einer Facebookseite einhergehen und nicht durch
Einstellungen des Kontoinhabers bei Facebook unterbunden werden können.
b) Diesem Unterlassungsanspruch soll die Arbeitgeberin
nachkommen, indem sie „die Anmeldung bei Facebook rückgängig“ macht. Sie
soll nicht nur nach den von Facebook zur Verfügung gestellten technischen
Möglichkeiten („Verwaltung deines Kontos“) ihr dort unterhaltenes Konto
„deaktivieren“, sondern dauerhaft „löschen“. Dieses
Antragsverständnis hat der Konzernbetriebsrat in der Anhörung vor dem Senat
bestätigt.
nachkommen, indem sie „die Anmeldung bei Facebook rückgängig“ macht. Sie
soll nicht nur nach den von Facebook zur Verfügung gestellten technischen
Möglichkeiten („Verwaltung deines Kontos“) ihr dort unterhaltenes Konto
„deaktivieren“, sondern dauerhaft „löschen“. Dieses
Antragsverständnis hat der Konzernbetriebsrat in der Anhörung vor dem Senat
bestätigt.
c) Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt
iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin kann erkennen, welches Verhalten
von ihr verlangt wird.
iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin kann erkennen, welches Verhalten
von ihr verlangt wird.
2. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Der Konzernbetriebsrat
kann sich für sein Unterlassungsbegehren nicht auf ein Mitbestimmungsrecht nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG stützen. Die der Arbeitgeberin zwingend vorgegebenen
Funktionen ihrer Facebookseite ermöglichen aufgrund der derzeit zur Verfügung
stehenden Auswertungsmöglichkeiten keine Überwachung des Verhaltens und der
Leistung von Beschäftigten (unter b). Der Betrieb der Facebookseite führt auch
nicht dazu, dass diejenigen Arbeitnehmer, die den Facebookauftritt betreuen,
durch eine technische Einrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG überwacht
werden (unter c).
kann sich für sein Unterlassungsbegehren nicht auf ein Mitbestimmungsrecht nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG stützen. Die der Arbeitgeberin zwingend vorgegebenen
Funktionen ihrer Facebookseite ermöglichen aufgrund der derzeit zur Verfügung
stehenden Auswertungsmöglichkeiten keine Überwachung des Verhaltens und der
Leistung von Beschäftigten (unter b). Der Betrieb der Facebookseite führt auch
nicht dazu, dass diejenigen Arbeitnehmer, die den Facebookauftritt betreuen,
durch eine technische Einrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG überwacht
werden (unter c).
a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ua.
mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu
bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Das Mitbestimmungsrecht ist darauf gerichtet, Arbeitnehmer vor
Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts durch den Einsatz technischer
Überwachungseinrichtungen zu bewahren, die nicht durch schutzwerte Belange des
Arbeitgebers gerechtfertigt und unverhältnismäßig sind (BAG 29. Juni 2004 – 1
ABR 21/03 – zu B I 2 d der Gründe mwN, BAGE 111, 173). Die auf technischem Wege
erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung von Informationen über Arbeitnehmer bei
der Erbringung ihrer Arbeitsleistung bergen die Gefahr in sich, dass sie zum
Objekt einer Überwachungstechnik gemacht werden, die anonym personen- oder
leistungsbezogene Informationen erhebt, speichert, verknüpft und sichtbar
macht. Den davon ausgehenden Gefährdungen des Persönlichkeitsrechts von
Arbeitnehmern soll das Mitbestimmungsrecht entgegenwirken (BAG 10. Dezember
2013 – 1 ABR 43/12 – Rn. 27).
mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu
bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Das Mitbestimmungsrecht ist darauf gerichtet, Arbeitnehmer vor
Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts durch den Einsatz technischer
Überwachungseinrichtungen zu bewahren, die nicht durch schutzwerte Belange des
Arbeitgebers gerechtfertigt und unverhältnismäßig sind (BAG 29. Juni 2004 – 1
ABR 21/03 – zu B I 2 d der Gründe mwN, BAGE 111, 173). Die auf technischem Wege
erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung von Informationen über Arbeitnehmer bei
der Erbringung ihrer Arbeitsleistung bergen die Gefahr in sich, dass sie zum
Objekt einer Überwachungstechnik gemacht werden, die anonym personen- oder
leistungsbezogene Informationen erhebt, speichert, verknüpft und sichtbar
macht. Den davon ausgehenden Gefährdungen des Persönlichkeitsrechts von
Arbeitnehmern soll das Mitbestimmungsrecht entgegenwirken (BAG 10. Dezember
2013 – 1 ABR 43/12 – Rn. 27).
b) „Überwachung“ im Sinne des Mitbestimmungsrechts ist
ein Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung von
Arbeitnehmern erhoben und – jedenfalls in der Regel – aufgezeichnet werden, um
sie auch späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen. Die Informationen müssen
auf technische Weise ermittelt und dokumentiert werden, so dass sie zumindest
für eine gewisse Dauer verfügbar bleiben und vom Arbeitgeber herangezogen
werden können. Die Überwachung muss durch die technische Einrichtung selbst
bewirkt werden. Dazu muss diese aufgrund ihrer technischen Natur unmittelbar
die Überwachung vornehmen. Das setzt voraus, dass die technische Einrichtung
selbst und automatisch die Daten über bestimmte Vorgänge erhebt, speichert und/oder
verarbeitet. Ausreichend ist, wenn lediglich ein Teil des Überwachungsvorgangs
mittels einer technischen Einrichtung erfolgt. Zur Überwachung „bestimmt“
sind technische Einrichtungen, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens-
oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen;
auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an (BAG
10. Dezember 2013 – 1 ABR 43/12 – Rn. 20 mwN; 27. Januar 2004 – 1 ABR 7/03 –
Rn. 27, BAGE 109, 235). Auch reicht es aus, wenn die leistungs- oder
verhaltensbezogenen Daten nicht auf technischem Weg durch die Einrichtung
selbst gewonnen werden, sondern manuell eingegeben und von der technischen
Einrichtung weiter verwertet werden (BAG 23. April 1985 – 1 ABR 39/81 – zu B II
2 der Gründe mwN).
ein Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung von
Arbeitnehmern erhoben und – jedenfalls in der Regel – aufgezeichnet werden, um
sie auch späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen. Die Informationen müssen
auf technische Weise ermittelt und dokumentiert werden, so dass sie zumindest
für eine gewisse Dauer verfügbar bleiben und vom Arbeitgeber herangezogen
werden können. Die Überwachung muss durch die technische Einrichtung selbst
bewirkt werden. Dazu muss diese aufgrund ihrer technischen Natur unmittelbar
die Überwachung vornehmen. Das setzt voraus, dass die technische Einrichtung
selbst und automatisch die Daten über bestimmte Vorgänge erhebt, speichert und/oder
verarbeitet. Ausreichend ist, wenn lediglich ein Teil des Überwachungsvorgangs
mittels einer technischen Einrichtung erfolgt. Zur Überwachung „bestimmt“
sind technische Einrichtungen, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens-
oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen;
auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an (BAG
10. Dezember 2013 – 1 ABR 43/12 – Rn. 20 mwN; 27. Januar 2004 – 1 ABR 7/03 –
Rn. 27, BAGE 109, 235). Auch reicht es aus, wenn die leistungs- oder
verhaltensbezogenen Daten nicht auf technischem Weg durch die Einrichtung
selbst gewonnen werden, sondern manuell eingegeben und von der technischen
Einrichtung weiter verwertet werden (BAG 23. April 1985 – 1 ABR 39/81 – zu B II
2 der Gründe mwN).
c) Danach ist eine Facebookseite mit ihren vorgegebenen
Funktionen keine technische Einrichtung, die aufgrund ihrer derzeitigen
Auswertungsmöglichkeiten dazu bestimmt ist, das Verhalten und die Leistung von
Arbeitnehmern zu überwachen.
Funktionen keine technische Einrichtung, die aufgrund ihrer derzeitigen
Auswertungsmöglichkeiten dazu bestimmt ist, das Verhalten und die Leistung von
Arbeitnehmern zu überwachen.
aa) Es ist nicht erkennbar, dass die von Facebook
bereitgestellten Funktionen – „Auswertung von Ergebnissen“ – geeignet sein
sollen, das Verhalten und die Leistung einzelner im Konzern beschäftigter
Arbeitnehmer im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zu überwachen. Die Funktion
„Seitenstatistiken“ mit den Bereichen „Beiträge“, „Besuche“,
„‘Gefällt mir‘-Angaben“, „Reichweite“ gestattet keine
individualisierbaren Auswertungen. Gleiches gilt für die Auswertungsfunktionen „Werbeanzeigenberichte“
und „Offline-Conversions“ (vgl. schon Karg/Thomsen DuD 2012, 729, 731;
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse durch Facebook 2011 S.
12 ff.).
bereitgestellten Funktionen – „Auswertung von Ergebnissen“ – geeignet sein
sollen, das Verhalten und die Leistung einzelner im Konzern beschäftigter
Arbeitnehmer im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zu überwachen. Die Funktion
„Seitenstatistiken“ mit den Bereichen „Beiträge“, „Besuche“,
„‘Gefällt mir‘-Angaben“, „Reichweite“ gestattet keine
individualisierbaren Auswertungen. Gleiches gilt für die Auswertungsfunktionen „Werbeanzeigenberichte“
und „Offline-Conversions“ (vgl. schon Karg/Thomsen DuD 2012, 729, 731;
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse durch Facebook 2011 S.
12 ff.).
bb) Soweit der Konzernbetriebsrat ohne nähere
Konkretisierung geltend macht, durch „überlegte Suchparameter“ könne man
„zu aussagekräftigen Ergebnissen kommen“, fehlt es bereits an einem
nachvollziehbaren und nachprüfbaren Vorbringen, wie dies seitens der
Arbeitgeberin möglich sein soll. Die vom Konzernbetriebsrat noch in den
Tatsacheninstanzen angeführte Suchfunktion „graph search“ stand und steht
jedenfalls für die deutschsprachige Facebookseite der Arbeitgeberin nicht zur
Verfügung. Das wird vom Konzernbetriebsrat auch nicht mehr behauptet.
Konkretisierung geltend macht, durch „überlegte Suchparameter“ könne man
„zu aussagekräftigen Ergebnissen kommen“, fehlt es bereits an einem
nachvollziehbaren und nachprüfbaren Vorbringen, wie dies seitens der
Arbeitgeberin möglich sein soll. Die vom Konzernbetriebsrat noch in den
Tatsacheninstanzen angeführte Suchfunktion „graph search“ stand und steht
jedenfalls für die deutschsprachige Facebookseite der Arbeitgeberin nicht zur
Verfügung. Das wird vom Konzernbetriebsrat auch nicht mehr behauptet.
d) Ein Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrats folgt
auch nicht aus dem Umstand, dass die arbeitgeberseitigen „Beiträge“ und
„Kommentare“ der mit der Pflege der Facebookseite beschäftigten
Arbeitnehmer auf dieser mit dem Datum und der Uhrzeit ihrer Einstellung
versehen sind.
auch nicht aus dem Umstand, dass die arbeitgeberseitigen „Beiträge“ und
„Kommentare“ der mit der Pflege der Facebookseite beschäftigten
Arbeitnehmer auf dieser mit dem Datum und der Uhrzeit ihrer Einstellung
versehen sind.
aa) Durch das Aufzeichnen von Datum und Uhrzeit der
Einstellung von „Beiträgen“ und „Kommentaren“ auf der Facebookseite
werden zwar entsprechende Leistungsdaten von Arbeitnehmern technisch erfasst
und dokumentiert. Die Überwachung durch eine technische Einrichtung iSd. § 87
Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfordert jedoch, dass die erhobenen Daten einzelnen
Arbeitnehmern zugeordnet werden können, sie also individualisierbar sind. Wird
lediglich die Gesamtleistung einer Gruppe aufgezeichnet, kommt ein
Mitbestimmungsrecht nur in Betracht, wenn der auf die Gruppe ausgeübte
Überwachungsdruck auf die einzelnen Gruppenmitglieder durchschlägt (ausf. BAG
26. Juli 1994 – 1 ABR 6/94 – zu B II 2 c aa der Gründe, BAGE 77, 262).
Einstellung von „Beiträgen“ und „Kommentaren“ auf der Facebookseite
werden zwar entsprechende Leistungsdaten von Arbeitnehmern technisch erfasst
und dokumentiert. Die Überwachung durch eine technische Einrichtung iSd. § 87
Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfordert jedoch, dass die erhobenen Daten einzelnen
Arbeitnehmern zugeordnet werden können, sie also individualisierbar sind. Wird
lediglich die Gesamtleistung einer Gruppe aufgezeichnet, kommt ein
Mitbestimmungsrecht nur in Betracht, wenn der auf die Gruppe ausgeübte
Überwachungsdruck auf die einzelnen Gruppenmitglieder durchschlägt (ausf. BAG
26. Juli 1994 – 1 ABR 6/94 – zu B II 2 c aa der Gründe, BAGE 77, 262).
bb) Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben.
(1) Nach den nicht mit zulässigen Verfahrensrügen
angegriffenen und den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
ist aufgrund der verwendeten allgemeinen Administratorenkennung eine
Identifizierung des jeweiligen Arbeitnehmers, der einen Beitrag oder einen
Kommentar verfasst oder auf die Facebookseite der Arbeitgeberin einstellt, auch
unter Zuhilfenahme weiterer Erkenntnisquellen, ausgeschlossen. Folgerichtig hat
das Landesarbeitsgericht das Fehlen eines Überwachungsdrucks angenommen.
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Soweit sie nunmehr geltend
macht, die Arbeitnehmer würden weisungswidrig bei der Administration der Seite
nicht stets die allgemeine Zugangskennung verwenden, handelt es sich um neuen
und damit nicht berücksichtigungsfähigen Sachvortrag in der
Rechtsbeschwerdeinstanz.
angegriffenen und den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
ist aufgrund der verwendeten allgemeinen Administratorenkennung eine
Identifizierung des jeweiligen Arbeitnehmers, der einen Beitrag oder einen
Kommentar verfasst oder auf die Facebookseite der Arbeitgeberin einstellt, auch
unter Zuhilfenahme weiterer Erkenntnisquellen, ausgeschlossen. Folgerichtig hat
das Landesarbeitsgericht das Fehlen eines Überwachungsdrucks angenommen.
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Soweit sie nunmehr geltend
macht, die Arbeitnehmer würden weisungswidrig bei der Administration der Seite
nicht stets die allgemeine Zugangskennung verwenden, handelt es sich um neuen
und damit nicht berücksichtigungsfähigen Sachvortrag in der
Rechtsbeschwerdeinstanz.
(2) Ein anderes Ergebnis ist auch nicht durch Satz 2 Nr. 5
der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG vorgegeben (so offenbar Brink jurisPR-ArbR
14/2015 Anm. 3). Zwar muss der Arbeitgeber danach gewährleisten, dass
nachträglich überprüft werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in
Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind
(Eingabekontrolle). Dies könnte sich auch auf eingestellte Beiträge oder
Kommentare beziehen, wenn sie personenbezogene Daten iSd. § 3 Abs. 1 BDSG
enthalten. Ob und auf welchem Weg die Arbeitgeberin unter Wahrung der
Voraussetzungen der EDV-KRBV ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach Satz 2 Nr. 5
der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG nachkommt, betrifft aber nicht das geltend
gemachte Mitbestimmungsrecht.
der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG vorgegeben (so offenbar Brink jurisPR-ArbR
14/2015 Anm. 3). Zwar muss der Arbeitgeber danach gewährleisten, dass
nachträglich überprüft werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in
Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind
(Eingabekontrolle). Dies könnte sich auch auf eingestellte Beiträge oder
Kommentare beziehen, wenn sie personenbezogene Daten iSd. § 3 Abs. 1 BDSG
enthalten. Ob und auf welchem Weg die Arbeitgeberin unter Wahrung der
Voraussetzungen der EDV-KRBV ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach Satz 2 Nr. 5
der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG nachkommt, betrifft aber nicht das geltend
gemachte Mitbestimmungsrecht.
III. Der hilfsweise gestellte, zulässige Antrag zu 2. ist
begründet.
begründet.
1. Der Antrag zu 2. genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
a) Dem Wortlaut nach soll es die Arbeitgeberin unterlassen,
„den Nutzern … die Seite … zur Übermittlung (Posting) von Informationen zur
Verfügung zu stellen“. Der Konzernbetriebsrat will mit diesem
zukunftsgerichteten Unterlassungsbegehren erreichen, dass die Arbeitgeberin es
Nutzern nicht gestattet, „Postings“ auf der Facebookseite einzustellen.
Dem – wie der Konzernbetriebsrat in der Anhörung vor dem Senat klargestellt hat
– ausschließlich auf die Funktion „Besucher-Beiträge“ bezogenen
Unterlassungsbegehren soll die Arbeitgeberin nachkommen, indem sie in den
„Einstellungen“ der Facebookseite die Option „Beiträge von anderen
Personen auf der Seite deaktivieren“ wählt. Die ebenfalls eröffnete
technische Möglichkeit „Kontrolliere Beiträge von anderen Personen, bevor diese
auf der Seite veröffentlicht werden“, damit diese zunächst „automatisch
verborgen“ und von der Arbeitgeberin individuell freigegeben werden
können, entspricht dem Begehren des Konzernbetriebsrats hingegen nicht. Zwischen
den Betriebsparteien ist gerade im Streit, ob und nach welchen Kriterien
„Besucher-Beiträge“ von Nutzern „freigegeben“ werden sollen, wenn sie
das Arbeitsverhalten von Arbeitnehmern betreffen. Nicht deaktivieren kann die
Arbeitgeberin die Funktion „Kommentare“. Darin eingestellte Beiträge
werden vom Antrag allerdings auch nicht erfasst.
„den Nutzern … die Seite … zur Übermittlung (Posting) von Informationen zur
Verfügung zu stellen“. Der Konzernbetriebsrat will mit diesem
zukunftsgerichteten Unterlassungsbegehren erreichen, dass die Arbeitgeberin es
Nutzern nicht gestattet, „Postings“ auf der Facebookseite einzustellen.
Dem – wie der Konzernbetriebsrat in der Anhörung vor dem Senat klargestellt hat
– ausschließlich auf die Funktion „Besucher-Beiträge“ bezogenen
Unterlassungsbegehren soll die Arbeitgeberin nachkommen, indem sie in den
„Einstellungen“ der Facebookseite die Option „Beiträge von anderen
Personen auf der Seite deaktivieren“ wählt. Die ebenfalls eröffnete
technische Möglichkeit „Kontrolliere Beiträge von anderen Personen, bevor diese
auf der Seite veröffentlicht werden“, damit diese zunächst „automatisch
verborgen“ und von der Arbeitgeberin individuell freigegeben werden
können, entspricht dem Begehren des Konzernbetriebsrats hingegen nicht. Zwischen
den Betriebsparteien ist gerade im Streit, ob und nach welchen Kriterien
„Besucher-Beiträge“ von Nutzern „freigegeben“ werden sollen, wenn sie
das Arbeitsverhalten von Arbeitnehmern betreffen. Nicht deaktivieren kann die
Arbeitgeberin die Funktion „Kommentare“. Darin eingestellte Beiträge
werden vom Antrag allerdings auch nicht erfasst.
b) Danach verfolgt der Konzernbetriebsrat mit dem
Hilfsantrag eine Unterlassungspflicht der Arbeitgeberin, der sie bereits durch
eine Änderung ihrer bei Facebook bestehenden „Einstellungen“ nachkommen
kann, ohne den Betrieb der Facebookseite insgesamt einzustellen. Dieser ist –
anders als der Hauptantrag – nicht darauf gerichtet, die Facebookseite
insgesamt „abzumelden“, also das Konto zu löschen.
Hilfsantrag eine Unterlassungspflicht der Arbeitgeberin, der sie bereits durch
eine Änderung ihrer bei Facebook bestehenden „Einstellungen“ nachkommen
kann, ohne den Betrieb der Facebookseite insgesamt einzustellen. Dieser ist –
anders als der Hauptantrag – nicht darauf gerichtet, die Facebookseite
insgesamt „abzumelden“, also das Konto zu löschen.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht dem
Betriebsrat bei der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 BetrVG ein
Anspruch auf Unterlassen der mitbestimmungswidrigen Maßnahme zu. Dieser
Anspruch setzt keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers iSd. § 23 Abs. 3
BetrVG voraus (BAG 25. September 2012 – 1 ABR 49/11 – Rn. 19).
Betriebsrat bei der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 BetrVG ein
Anspruch auf Unterlassen der mitbestimmungswidrigen Maßnahme zu. Dieser
Anspruch setzt keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers iSd. § 23 Abs. 3
BetrVG voraus (BAG 25. September 2012 – 1 ABR 49/11 – Rn. 19).
3. Bei der von der Arbeitgeberin betriebenen Facebookseite
mit der eröffneten Möglichkeit, Besucher-Beiträge einzustellen, handelt es sich
um eine technische Einrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, die zur
Überwachung der Leistung und des Verhaltens der bei ihr beschäftigten
Arbeitnehmer bestimmt ist. Dieses Mitbestimmungsrecht hat die Arbeitgeberin
verletzt.
mit der eröffneten Möglichkeit, Besucher-Beiträge einzustellen, handelt es sich
um eine technische Einrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, die zur
Überwachung der Leistung und des Verhaltens der bei ihr beschäftigten
Arbeitnehmer bestimmt ist. Dieses Mitbestimmungsrecht hat die Arbeitgeberin
verletzt.
a) Die Facebookseite der Arbeitgeberin ist eine technische
Einrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Arbeitgeberin nutzt mit den bei
ihr vorhandenen EDV-Einrichtungen eine von Facebook bereitgestellte webbasierte
Software. Durch die Eröffnung und den Betrieb eines Kontos für die Seite „www.facebook.com/d“
hat sie die technische Einrichtung eingeführt und wendet sie an.
Einrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Arbeitgeberin nutzt mit den bei
ihr vorhandenen EDV-Einrichtungen eine von Facebook bereitgestellte webbasierte
Software. Durch die Eröffnung und den Betrieb eines Kontos für die Seite „www.facebook.com/d“
hat sie die technische Einrichtung eingeführt und wendet sie an.
b) Die von der Arbeitgeberin eingerichtete Funktion
„Besucher-Beiträge“ ermöglicht eine Überwachung des Verhaltens und der
Leistung der in ihrem Konzern beschäftigten Arbeitnehmer iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6
BetrVG.
„Besucher-Beiträge“ ermöglicht eine Überwachung des Verhaltens und der
Leistung der in ihrem Konzern beschäftigten Arbeitnehmer iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6
BetrVG.
aa) Die Funktion „Besucher-Beiträge“ erlaubt derzeit
den Nutzern von Facebook, Postings zum Verhalten und zur Leistung der bei den
konzernzugehörigen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern auf der Seite der
Arbeitgeberin einzustellen. Je nach dem Inhalt dieser Besucher-Beiträge können
diese namentlich oder situationsbedingt einem bestimmten Arbeitnehmer
zugeordnet werden. Auch die Arbeitgeberin geht davon aus, dass sie auf diesem
Weg Kenntnis über Leistung oder Verhalten von Arbeitnehmern, vor allem den bei
Blutspendediensten eingesetzten, erlangen kann. Solche Besucher-Beiträge können
in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei der Arbeitgeberin beschäftigten
Arbeitnehmer eingreifen. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen,
grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen
persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst
über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten gegenüber Dritten und der
Öffentlichkeit zu bestimmen (BVerfG 23. Februar 2007 – 1 BvR 2368/06 – Rn. 37
mwN). Durch arbeitnehmerbezogene Besucherbeiträge und deren Veröffentlichung
auf der Facebookseite der Arbeitgeberin werden deren Arbeitnehmer einem
ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt. Sie müssen jederzeit damit rechnen,
dass Beiträge zu ihrer Leistung oder ihrem Verhalten gepostet werden und damit
nicht nur dem Arbeitgeber, sondern einer unbestimmten Anzahl von Personen, die
diese Seite aufrufen, offenbart werden (vgl. Greif NZA 2015, 1106, 1107).
den Nutzern von Facebook, Postings zum Verhalten und zur Leistung der bei den
konzernzugehörigen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern auf der Seite der
Arbeitgeberin einzustellen. Je nach dem Inhalt dieser Besucher-Beiträge können
diese namentlich oder situationsbedingt einem bestimmten Arbeitnehmer
zugeordnet werden. Auch die Arbeitgeberin geht davon aus, dass sie auf diesem
Weg Kenntnis über Leistung oder Verhalten von Arbeitnehmern, vor allem den bei
Blutspendediensten eingesetzten, erlangen kann. Solche Besucher-Beiträge können
in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei der Arbeitgeberin beschäftigten
Arbeitnehmer eingreifen. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen,
grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen
persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst
über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten gegenüber Dritten und der
Öffentlichkeit zu bestimmen (BVerfG 23. Februar 2007 – 1 BvR 2368/06 – Rn. 37
mwN). Durch arbeitnehmerbezogene Besucherbeiträge und deren Veröffentlichung
auf der Facebookseite der Arbeitgeberin werden deren Arbeitnehmer einem
ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt. Sie müssen jederzeit damit rechnen,
dass Beiträge zu ihrer Leistung oder ihrem Verhalten gepostet werden und damit
nicht nur dem Arbeitgeber, sondern einer unbestimmten Anzahl von Personen, die
diese Seite aufrufen, offenbart werden (vgl. Greif NZA 2015, 1106, 1107).
bb) Die Facebookseite ist damit auch iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6
BetrVG zur Überwachung bestimmt. Es ist unerheblich, dass die Seite nicht auf
die Überwachung der Leistung und des Verhaltens der bei der Arbeitgeberin
beschäftigten Arbeitnehmer ausgerichtet ist oder die Nutzer nicht von ihr
aufgefordert werden, „Besucher-Beiträge“ zu dem Verhalten oder der
Leistung von Beschäftigten einzustellen. Das gilt unabhängig davon, ob die
Arbeitgeberin die erfassten und festgehaltenen Verhaltens- oder Leistungsdaten
tatsächlich verarbeiten oder für Reaktionen auf festgestellte Verhaltens- oder
Leistungsweisen verwenden will. Überwachung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist
nicht erst das Auswerten oder die weitere Verarbeitung schon vorliegender
Informationen, sondern bereits das Sammeln derselben (BAG 14. November 2006 – 1
ABR 4/06 – Rn. 27 mwN, BAGE 120, 146). Nicht erforderlich ist auch, dass der
gespeicherte „Besucher-Beitrag“ schon eine vernünftige und abschließende
Beurteilung des Verhaltens oder der Leistung des Arbeitnehmers erlaubt. Es
genügt, dass ein Posting in Verbindung mit weiteren gewonnenen Erkenntnissen
eine Beurteilung ermöglicht.
BetrVG zur Überwachung bestimmt. Es ist unerheblich, dass die Seite nicht auf
die Überwachung der Leistung und des Verhaltens der bei der Arbeitgeberin
beschäftigten Arbeitnehmer ausgerichtet ist oder die Nutzer nicht von ihr
aufgefordert werden, „Besucher-Beiträge“ zu dem Verhalten oder der
Leistung von Beschäftigten einzustellen. Das gilt unabhängig davon, ob die
Arbeitgeberin die erfassten und festgehaltenen Verhaltens- oder Leistungsdaten
tatsächlich verarbeiten oder für Reaktionen auf festgestellte Verhaltens- oder
Leistungsweisen verwenden will. Überwachung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist
nicht erst das Auswerten oder die weitere Verarbeitung schon vorliegender
Informationen, sondern bereits das Sammeln derselben (BAG 14. November 2006 – 1
ABR 4/06 – Rn. 27 mwN, BAGE 120, 146). Nicht erforderlich ist auch, dass der
gespeicherte „Besucher-Beitrag“ schon eine vernünftige und abschließende
Beurteilung des Verhaltens oder der Leistung des Arbeitnehmers erlaubt. Es
genügt, dass ein Posting in Verbindung mit weiteren gewonnenen Erkenntnissen
eine Beurteilung ermöglicht.
cc) Schließlich erfolgt diese Überwachung mit Hilfe einer
technischen Einrichtung. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist es nicht
erforderlich, dass die Daten über das Verhalten oder die Leistung des einzelnen
Arbeitnehmers durch die technische Einrichtung zunächst selbst und
„automatisch“ erhoben werden (BAG 23. April 1985 – 1 ABR 39/81 – zu B II 2
der Gründe mwN; 14. September 1984 – 1 ABR 23/82 – zu B III der Gründe, BAGE
46, 367). Daher genügt es, wenn die Informationen durch die Nutzer der
Facebookseite aufgrund der dort vorhandenen Funktion „Besucher-Beiträge“
eingegeben und mittels der von Facebook eingesetzten Software einer dauerhaften
Speicherung und zeitlich unbegrenzter Zugriffsmöglichkeit zugeführt werden.
Zudem sind diese Daten über die Facebookseite dauerhaft öffentlich zugänglich.
Sie sind deshalb nicht – wie das Landesarbeitsgericht meint – mit einem an den
Arbeitgeber gerichteten Beschwerdebrief vergleichbar.
technischen Einrichtung. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist es nicht
erforderlich, dass die Daten über das Verhalten oder die Leistung des einzelnen
Arbeitnehmers durch die technische Einrichtung zunächst selbst und
„automatisch“ erhoben werden (BAG 23. April 1985 – 1 ABR 39/81 – zu B II 2
der Gründe mwN; 14. September 1984 – 1 ABR 23/82 – zu B III der Gründe, BAGE
46, 367). Daher genügt es, wenn die Informationen durch die Nutzer der
Facebookseite aufgrund der dort vorhandenen Funktion „Besucher-Beiträge“
eingegeben und mittels der von Facebook eingesetzten Software einer dauerhaften
Speicherung und zeitlich unbegrenzter Zugriffsmöglichkeit zugeführt werden.
Zudem sind diese Daten über die Facebookseite dauerhaft öffentlich zugänglich.
Sie sind deshalb nicht – wie das Landesarbeitsgericht meint – mit einem an den
Arbeitgeber gerichteten Beschwerdebrief vergleichbar.
4. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin hat der
Konzernbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht
bereits durch den Abschluss der EDV-KRBV ausgeübt. Die Annahme der
Arbeitgeberin, über § 1 Abs. 2 iVm. der Anlage 1 EDV-KRBV sei aufgrund der dort
in den Buchstaben E und F erwähnten Komponenten „Mail-Systeme“, „PC-Netze,
Intranet, Internet, Extranet“ auch die von ihr von Facebook zur Verfügung
gestellte webbasierte Software zur Einrichtung und dem Betrieb der
Facebookseite erfasst, ist unzutreffend. Die nach § 8 EDV-KRBV geregelte
Internetnutzung betrifft den Zugang zum World Wide Web einschließlich der
hierzu unmittelbar erforderlichen Software (Webbrowser oder allgemein Browser)
zur Darstellung von Webseiten, nicht jedoch eigenständige, webbasierte
Softwareprogramme, die durch die Eröffnung eines Kontos bei Facebook durch die
Arbeitgeberin zum Einsatz kommen. Solche „EDV-Anwendungssysteme oder Systeme
der Informations- und Kommunikationstechnik“ („Anwendungssysteme“)
werden nach § 1 Abs. 1, Spiegelstrich 2 iVm. § 1 Abs. 2 EDV-KRBV nur dann vom
Geltungsbereich der Konzernbetriebsvereinbarung erfasst, wenn sie in der Anlage
1 zur EDV-KRBV aufgeführt sind. Nach § 1 Abs. 2 Satz 7 EDV-KRBV sind „neu
eingesetzte“ Systeme in die Anlage 1 aufzunehmen. Das ist nicht geschehen.
Konzernbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht
bereits durch den Abschluss der EDV-KRBV ausgeübt. Die Annahme der
Arbeitgeberin, über § 1 Abs. 2 iVm. der Anlage 1 EDV-KRBV sei aufgrund der dort
in den Buchstaben E und F erwähnten Komponenten „Mail-Systeme“, „PC-Netze,
Intranet, Internet, Extranet“ auch die von ihr von Facebook zur Verfügung
gestellte webbasierte Software zur Einrichtung und dem Betrieb der
Facebookseite erfasst, ist unzutreffend. Die nach § 8 EDV-KRBV geregelte
Internetnutzung betrifft den Zugang zum World Wide Web einschließlich der
hierzu unmittelbar erforderlichen Software (Webbrowser oder allgemein Browser)
zur Darstellung von Webseiten, nicht jedoch eigenständige, webbasierte
Softwareprogramme, die durch die Eröffnung eines Kontos bei Facebook durch die
Arbeitgeberin zum Einsatz kommen. Solche „EDV-Anwendungssysteme oder Systeme
der Informations- und Kommunikationstechnik“ („Anwendungssysteme“)
werden nach § 1 Abs. 1, Spiegelstrich 2 iVm. § 1 Abs. 2 EDV-KRBV nur dann vom
Geltungsbereich der Konzernbetriebsvereinbarung erfasst, wenn sie in der Anlage
1 zur EDV-KRBV aufgeführt sind. Nach § 1 Abs. 2 Satz 7 EDV-KRBV sind „neu
eingesetzte“ Systeme in die Anlage 1 aufzunehmen. Das ist nicht geschehen.