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OLG Celle: Anspruch auf Entfernung eines Suchmaschinen-Links zu Berichterstattung über strafrechtliche Verurteilung und Teilnahme des Klägers an rechten Demonstrationen

Bei
der gemäß § 29
Abs. 2 Nr. 1 BDSG
erforderlichen Abwägung ist einerseits das Interesse des
Betreibers der Suchmaschine zu berücksichtigen, der Öffentlichkeit die Nutzung
des Internets zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, andererseits das
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, insbesondere sein Interesse, davon
verschont zu bleiben, dass ihn betreffende Veröffentlichungen im Internet
aufgefunden werden. Zwar kann sich der Suchmaschinenbetreiber selbst nicht auf
die Presse- und Meinungsfreiheit berufen. Jedoch ist jedenfalls dann, wenn der
Suchmaschinenbetreiber einen zulässigerweise veröffentlichten Beitrag der
Presse verlinkt, in die Abwägung neben seiner eigenen Berufsfreiheit und der
Informationsfreiheit der Internetnutzer auch die Presse- und Meinungsfreiheit
des für den Inhalt des verlinkten Beitrags Verantwortlichen mit einzustellen.
Denn hierdurch wird das Allgemeininteresse an der Verfügbarkeit der Information
erhöht. 

Allerdings ist der Umstand, dass der Webseitenbetreiber sich auf die
Meinungs- und Pressefreiheit berufen kann, nicht in jedem Fall gleichbedeutend
mit einer Zulässigkeit der Verlinkung der Veröffentlichung über die
Suchmaschine der Beklagten. Denn die Tätigkeit der Suchmaschine kann die
Grundrechte des Betroffenen erheblich beeinträchtigen, und zwar zusätzlich zur
Tätigkeit der Herausgeber von Websites (vgl.   EuGH, 13.05.2014 – C-131/12, Rn. 38).
Deshalb kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus § 35 Abs. 2 Satz
2 Nr. 1 BDSG
gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis
führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Herausgeber der Website, da sowohl
die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitungen rechtfertigen,
unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die
betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben.

Leitsätze:
1. Bei der gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1
BDSG erforderlichen Abwägung ist einerseits das Interesse des Betreibers der
Suchmaschine zu berücksichtigen, der Öffentlichkeit die Nutzung des Internets
zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, andererseits das Persönlichkeitsrecht des
Betroffenen, insbesondere sein Interesse, davon verschont zu bleiben, dass ihn
betreffende Veröffentlichungen im Internet aufgefunden werden. Zwar kann sich
der Suchmaschinenbetreiber selbst nicht auf die Presse- und Meinungsfreiheit
berufen. Jedoch ist jedenfalls dann, wenn der Suchmaschinenbetreiber einen zulässigerweise
veröffentlichten Beitrag der Presse verlinkt, in die Abwägung neben seiner
eigenen Berufsfreiheit und der Informationsfreiheit der Internetnutzer auch die
Presse- und Meinungsfreiheit des für den Inhalt des verlinkten Beitrags
Verantwortlichen mit einzustellen. Denn hierdurch wird das Allgemeininteresse
an der Verfügbarkeit der Information erhöht.
2. Allerdings ist der Umstand, dass
der Webseitenbetreiber sich auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen kann,
nicht in jedem Fall gleichbedeutend mit einer Zulässigkeit der Verlinkung der
Veröffentlichung über die Suchmaschine der Beklagten. Denn die Tätigkeit der
Suchmaschine kann die Grundrechte des Betroffenen erheblich beeinträchtigen,
und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites (vgl. EuGH, a.
a. O., Rn. 38). Deshalb kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus § 35
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen
Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Herausgeber der Website,
da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitungen
rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die
Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben,
haben.
Gründe:
I.      
Von der Darstellung des Tatbestands
wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.        
II.     
Die zulässige Berufung des Klägers
hat teilweise Erfolg. 
Die Klage ist nach der
klarstellenden Neufassung der Anträge in der Berufungsinstanz zulässig (dazu im
Folgenden unter 1.). In der Sache ist sie jedoch nur teilweise – nämlich
hinsichtlich der Anträge zu 3 und 4 – begründet (dazu im Folgenden unter 2.).     
1. Die Klage ist zulässig,
insbesondere sind die Klageanträge gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend
bestimmt.    
Soweit die Beklagte zu Recht darauf
hingewiesen hat, dass die hinreichende Bestimmtheit des Klagebegehrens die
Angabe der spezifischen URL (Uniform Resource Locator) – d. h. der Webadresse
der konkret beanstandeten Seite – voraussetze, um der Beklagten eine eindeutige
Zuordnung der angegriffenen Links zu ermöglichen, hat der Kläger diesen
Bedenken auf den gemäß § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis des Senats mit der
klarstellend geänderten Antragsfassung Rechnung getragen.       
2. In der Sache ist die Klage nur
teilweise begründet. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers
gegen die Beklagte auf Löschung der Links zu den Artikeln „… Knast für ….“
(Antrag zu 1) und „… u. a. durch B. …“ (Antrag zu 2) verneint (dazu
nachfolgend unter a). Hinsichtlich der Links zu dem Artikel „Das B.-Land
…“ (Antrag zu 3) sowie zu dem Bildbericht „B. … in K.“ (Antrag zu 4)
ist hingegen ein Löschungsanspruch des Klägers gegeben (dazu nachfolgend unter
b).       
a) Dem Kläger steht ein Anspruch auf
Entfernung der Links zu den Artikeln „… Knast für …“ und „… u. a. durch B.
…“ weder aus § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG zu (dazu im Folgenden unter aa) noch
aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG (dazu im Folgenden
unter bb).    
aa) Ein Anspruch des Klägers auf
Entfernung der Links zu den Artikeln „… Knast für …“ sowie „… u.a. durch
B. …“ ergibt sich nicht aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG i. V. m. der
Rechtsprechung des EuGH zu Art. 12 lit. b) der Richtlinie 95/46/EG (Urteil vom
13. Mai 2014 – C-131/12, juris).
Nach Art. 12 lit. b) der Richtlinie
95/46/EG garantieren die Mitgliedstaaten jeder betroffenen Person das Recht,
vom für die Verarbeitung Verantwortlichen je nach Fall die Berichtigung, Löschung
oder Sperrung von Daten zu erhalten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen
der Richtlinie entspricht, insbesondere wenn die Daten unvollständig oder
unrichtig sind. Dieses Recht findet sich nach der Umsetzung der Richtlinie in
nationales Recht in § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG wieder. Die Norm sieht in Nr. 1
einen Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten insbesondere für den – hier
allein in Betracht kommenden – Fall vor, dass ihre Speicherung unzulässig ist.         
Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage
sind vorliegend hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 nicht erfüllt: Zwar
ist die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin für einen möglichen Anspruch des
Klägers aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG passivlegitimiert – dazu im Folgenden
unter (1) -. Die Speicherung der o. g. Links ist jedoch nicht unzulässig – dazu
im Folgenden unter (2) -.      
(1) Die Beklagte ist als
verantwortliche Stelle i. S. d. BDSG passiv legitimiert – dazu nachfolgend
unter (a) -. Ihre Haftung ist auch weder nach dem TMG ausgeschlossen – dazu
nachfolgend unter (b) – noch haftet sie lediglich subsidiär gegenüber den
Herausgebern der verlinkten Webseiten – dazu nachfolgend unter (c) -. 
(a) Die beklagte
Suchmaschinenbetreiberin ist eine verantwortliche Stelle gemäß § 3 Abs. 7 BDSG
(Art. 2 lit. d) der Richtlinie 95/46/EG: „für die Verarbeitung
Verantwortlicher“), die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß
§ 3 Abs. 4 BDSG (Art. 2 lit. b) der Richtlinie 95/46/EG) befasst ist. Der EuGH
hat in der o. g. Entscheidung festgestellt, die vorgenannten Vorschriften der
Richtlinie seien dahin auszulegen, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine –
nämlich G. – als Verarbeitung personenbezogener Daten einzustufen ist, wenn sie
darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte
Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern
und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung
zu stellen. In diesem Fall sei der Betreiber der Suchmaschine als für die
Verarbeitung Verantwortlicher anzusehen (EuGH, a. a. O., Rn. 41).    
(b) Der Verantwortlichkeit der
Beklagten stehen auch nicht die Vorschriften der §§ 8 bis 10 TMG entgegen. Die
Beklagte ist ein Dienstanbieter i. S. v. § 2 Nr. 1 TMG, der eigene
Informationen zur Nutzung bereit hält und deshalb gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den
allgemeinen Gesetzen – mithin auch nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG –
verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12, juris Rn.
20 m. w. N.). Durch die von der Software der Beklagten gesteuerte Sortierung
und Anzeige der Suchergebnisse in einer bestimmten Reihenfolge sowie durch das
Filtern von zum Suchbegriff passenden Bildern hält die Beklagte eigene
Informationen zur Nutzung bereit und erbringt damit Dienste – nämlich die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten im o. g. Sinne -, die über die bloße
Durchleitung und Zwischenspeicherung im Sinne der §§ 8, 9 TMG hinausgehen (vgl.
für die Autocomplete-Funktion: BGH, a. a. O.; grundlegend für die Suchmaschinentätigkeit:
OLG Köln, Urteil vom 13. Oktober 2016 – I-15 U 189/15, juris Rn. 102 m. Hinweis
auf BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 für die auch hier
streitgegenständliche Bildervorschau). So hat auch der EuGH in dem o. g. Urteil
(a. a. O., Rn. 28) betreffend die Suchmaschine der Beklagten ausgeführt, der
Suchmaschinenbetreiber erhebe personenbezogene Daten, indem er das Internet
automatisch, kontinuierlich und systematisch auf die dort veröffentlichen
Informationen durchforste. Diese Daten lese er dann mit seinen
Indexierprogrammen aus, speichere und organisiere sie, um sie auf seinen
Servern aufzubewahren und ggf. in Form von Ergebnislisten an seine Nutzer
weiterzugeben und bereitzustellen.    
Auf die vom Landgericht geprüfte
Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG könnte sich die Beklagte im Übrigen
gegenüber einer unterstellten Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die vom
Kläger angegriffenen Links schon deshalb nicht berufen, weil ihr diese Artikel
infolge der vorgerichtlichen Anzeige des Klägers (Anlagen K 7 bis K 9, Bl. 17
ff. d. A.) bekannt waren und die Beklagte gleichwohl nicht tätig wurde, um die
Informationen dauerhaft zu entfernen.      
(c) Der Kläger muss sich schließlich
auch nicht darauf verweisen lassen, vorrangig die verantwortlichen Betreiber
der streitgegenständlichen Internetseiten in Anspruch zu nehmen. Die Haftung
des Suchmaschinenbetreibers ist nach der Rechtsprechung des EuGH gerade nicht
subsidiär, da ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen
nicht erreicht werden kann, wenn diese vorher oder parallel bei den
Herausgebern der Websites die Löschung der sie betreffenden Informationen
erwirken müsste (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 82 ff.). Im Übrigen kann die Abwägung
im Rahmen des Anspruches aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG gegen den
Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des
Anspruchs gegen den Herausgeber der Website, da sowohl die berechtigten
Interessen, die die Datenverarbeitungen rechtfertigen, unterschiedlich sein
können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person,
insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 86).        
(2) Die Beklagte ist jedoch nicht
zur Löschung der mit den Anträgen zu 1 und 2 angegriffenen Links verpflichtet,
weil deren Speicherung nicht gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG unzulässig
ist. Die Zulässigkeit der Speicherung ergibt sich vorliegend aus § 29 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 BDSG, weil die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen stammen –
dazu im Folgenden unter (a) – und das schutzwürdige Interesse des Klägers an
dem Ausschluss der Speicherung nicht offensichtlich überwiegt – dazu im
Folgenden unter (b) -.  
(a) Die angegriffenen Links stammen
aus öffentlich zugänglichen Quellen, nämlich den im Antrag bezeichneten
Webseiten, auf denen die streitgegenständlichen Artikel und Fotos für jedermann
zugänglich veröffentlicht sind. Zu den allgemein zugänglichen Quellen gehören
insbesondere auch die für jedermann auffindbaren Inhalte des Internets (vgl.
Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 28 Rn. 33a; Plath, BDSG, 2. Aufl., § 29 Rn.
56; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13. November 2009 –
7 W 125/09, juris Rn. 3).        
(b) Mit dem Landgericht ist
hinsichtlich der Artikel „… Knast für N.“ (Antrag zu 1) und „… u. a. durch
B. N.-H.“ (Antrag zu 2) davon auszugehen, dass das schutzwürdige Interesse
des Klägers an dem Ausschluss der Speicherung nicht offensichtlich überwiegt.
(aa) Bei der gesetzlich angeordneten
Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten ist einerseits
das Interesse des Betreibers der Suchmaschine zu berücksichtigen, der
Öffentlichkeit die Nutzung des Internets zu erleichtern, wenn nicht gar erst zu
ermöglichen, andererseits das Interesse des Betroffenen, gänzlich davon
verschont zu bleiben, dass ihn betreffende Veröffentlichungen im Internet
aufgefunden werden. Zwar kann sich der Suchmaschinenbetreiber selbst nicht auf
die Presse- und Meinungsfreiheit und damit auch nicht auf das Medienprivileg
des § 41 BDSG berufen, weil die bloße automatische Auflistung fremder
redaktioneller Beiträge noch keine eigene journalistisch-redaktionelle
Gestaltung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13,
juris Rn. 13; Plath/Frey in: Plath, a. a. O., § 41 Rn. 12; ausdrücklich für G.
auch EuGH, a. a. O., Rn. 85). Jedoch ist in die Abwägung neben der eigenen
Berufsfreiheit des Suchmaschinenbetreibers und der Informationsfreiheit der
Internetnutzer (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 81) auch die Presse- bzw.
Meinungsfreiheit des für den Inhalt des verlinkten Beitrags Verantwortlichen
mit einzustellen. Denn hierdurch wird das Allgemeininteresse an der
Verfügbarkeit der Information erhöht (vgl. Senatsurteil vom 29. Dezember 2016 –
13 U 85/16, juris Rn. 10; Kühling, EuZW 2014, 527, 529; Forst, BB 2014, 2293,
2297). Allerdings ist der Umstand, dass der Webseitenbetreiber sich auf die
Meinungs- und Pressefreiheit berufen kann, nicht in jedem Fall gleichbedeutend
mit einer Zulässigkeit der Verlinkung der Veröffentlichung über die
Suchmaschine der Beklagten. Denn die Tätigkeit der Suchmaschine kann die
Grundrechte des Betroffenen erheblich beeinträchtigen, und zwar zusätzlich zur
Tätigkeit der Herausgeber von Websites (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 38). Deshalb kann
– wie ausgeführt – die Abwägung im Verhältnis zum Suchmaschinenbetreiber zu
einem anderen Ergebnis führen als im Verhältnis zum Webseitenbetreiber. Auf
Seiten des Betroffenen ist dabei eine etwaige Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (EuGH: Art. 7 der
EU-Grundrechte-Charta = Recht auf Achtung des Privatlebens, und Art. 8 der
EU-Grundrechte-Charta = Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten) zu
berücksichtigen. Hierbei hängt der Ausgleich der Interessen insbesondere von
der Art der betroffenen Information, ihrer Erheblichkeit für die Allgemeinheit
und der Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben ab.     
(bb) Gemessen an den vorstehenden
Grundsätzen ist ein offensichtliches Überwiegen der Interessen des Klägers
hinsichtlich der mit den Anträgen zu 1 und 2 angegriffenen Links nicht
festzustellen.         Abs. 23
Die von der Suchmaschine der
Beklagten verlinkten Artikel „… Knast für N.“ (Anlage K 2, Bl. 10 d. A.)
und „… u. a. durch B. N.-H.“ (Anlage K 3, Bl. 11 f. d. A.) haben die
Berichterstattung über die im … vom Kläger begangenen Straftat des versuchten
Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung sowie über seine Verurteilung
zum Gegenstand, sie betreffen den Kläger also „nur“ in seiner Sozialsphäre.
Dass es sich insoweit um wahre Tatsachen handelt, ist zwischen den Parteien
unstreitig. Für das Überwiegen des Öffentlichkeitsinteresses spricht schon die
Schwere der vom Kläger begangenen Straftat, eines Kapitaldeliktes (vgl. die
Bewertung des – auch versuchten – Totschlags als „besonders schwere
Straftat“ in § 100c Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 h) StPO), sowie die
im Zentrum der Medienberichterstattung stehende, besonders brutale
Vorgehensweise des Klägers durch Tritte in das Gesicht des am Boden liegenden
Opfers. Ob an dem geständigen Kläger – wohl mangels Vorliegens eines
Haftgrundes – keine Untersuchungshaft vollstreckt worden ist und ob er seine
Strafe im offenen Vollzug verbüßt hat, spielt insoweit entgegen der Auffassung
des Klägers keine Rolle. Hinzu kommt, dass die Straftat in der Öffentlichkeit –
nämlich anlässlich eines Fußballbundesligaspiels – begangen worden ist und dass
an gewaltsamen Ausschreitungen zwischen rivalisierenden Hooligan-Gruppen sowie
an ihrer etwaigen Verbindung zur rechtsradikalen Szene ein auch heute noch
fortdauerndes besonderes öffentliches Interesse besteht.  
Eine andere rechtliche Bewertung
ergibt sich weder aus den vom Kläger beanstandeten Umständen, dass die
Berichterstattung jeweils unter voller Namensnennung – dazu im Folgenden α) –
sowie im Falle des Artikels „… u.a. durch B. N.-H.“ unter Verwendung eines
Fotos des Klägers erfolgte – dazu im Folgenden β) – noch aus der Bezeichnung
des Klägers als „N.“ bzw. „N.-H.“ – dazu im Folgenden γ) -.  
α) Soweit der Kläger sich gegen die
Nennung seines vollen früheren Namens auf den vorgenannten Webseiten wendet und
meint, dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei durch eine
Berichterstattung über sein Alter, seinen Beruf, seine Vorstrafen und seinen Wohnort
hinreichend Genüge getan, kann er damit – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt
noch – nicht durchdringen.     
Dass andere (Print-)Medien über die
Straftat des Klägers nicht mit voller Namensnennung berichtet haben mögen – was
die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet -, ist für die Zulässigkeit der
identifizierenden Berichterstattung auf den streitgegenständlichen
Internetseiten ebenso unerheblich wie die freiwillige Selbstverpflichtung
dieser traditionellen Medien im sogenannten Pressekodex. Diesem Kodex, den die
Beklagte nunmehr als Anlage zur Berufungserwiderung (Anlage BB 1, Bl. 378 ff.
d. A.) vorgelegt hat, ist allerdings kein Verbot der identifizierenden
Berichterstattung zu entnehmen, vielmehr kommt es auch hiernach auf eine
Interessenabwägung an. Nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
entwickelten Maßstäben (vgl. dazu zusammenfassend: BGH, Urteil vom 13. November
2012 – VI ZR 330/11, juris Rn. 11 ff. m. w. N.) darf die Presse zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung
verwiesen werden. Zum Zeitgeschehen gehörige Straftaten – auch konkreter
Personen – aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien, weshalb
diesbezügliche wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel auch dann hingenommen
werden müssen, wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Denn die
Verletzung der Rechtsordnung begründet ein anzuerkennendes Interesse der
Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Die Beeinträchtigung
des Persönlichkeitsrechts muss aber in angemessenem Verhältnis zur Schwere des
Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Je
mehr sich die Tat in ihrer Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt,
umso größer ist das Öffentlichkeitsinteresse. Insbesondere wenn es sich um
schwere Gewaltverbrechen handelt, die bei ihrer Begehung erhebliche
Aufmerksamkeit erregt haben, ist in der Regel ein über bloße Neugier und
Sensationslust hinausgehendes Interesse an näheren Informationen (auch) über
die Person des Täters und seine Motive anzuerkennen, das eine identifizierende
(Bild-)Berichterstattung rechtfertigt (vgl. Engels in: Ahlberg/Götting,
Beck’scher Online-Kommentar Urheberrecht, 14. Edition Stand 01.10.2016, § 23
KUG Rn. 8). Dabei ist im Rahmen der Abwägung auch von Bedeutung, wie lange die
Tat bereits zurückliegt. Mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Strafverfahren
und nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit
gewinnt das Interesse des Betroffenen an Bedeutung, von einer zeitlich
uneingeschränkten Befassung der Medien mit seiner Straftat verschont zu
bleiben. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt dem Betroffenen aber
auch nach Verbüßung seiner Strafe keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, in
der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit seiner Verfehlung konfrontiert zu
werden. Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das
Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des
Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des
Einzelfalls beeinträchtigt wird. Dabei kommt es für die Intensität der
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts auch auf die Art und Weise der
Darstellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an (vgl.
BGH, a. a. O.). 
Unter Berücksichtigung der o. g.
Umstände, dass es sich hier um eine besonders schwere Straftat handelte, die in
der Öffentlichkeit erhebliches Aufsehen erregt hat (vgl. die Berichterstattung
im Anlagenkonvolut B 2, Bl. 63 ff. d. A.), und dass das öffentliche Interesse
an gewaltsamen Ausschreitungen zwischen Hooligans und an ihrer Verbindung zur
rechtsradikalen Szene – nicht zuletzt angesichts der vom Landgericht
angeführten Ausschreitungen während der Fußball-EM 2016 – auch heute noch
fortbesteht (vgl. Anlagenkonvolut B 10, Bl. 257 ff. d. A.), kann nach
Auffassung des Senats 4 – 5 Jahre nach der Tat und ihrer Aburteilung noch nicht
von einem offensichtlich überwiegenden Interesse des Klägers an der Löschung
der streitgegenständlichen Links ausgegangen werden. Insoweit existiert
vielmehr noch ein gegenwärtiges öffentliches Bedürfnis, dieses vergangene
zeitgeschichtliche Ereignis anhand der unveränderten Originalberichte im
Internet recherchieren zu können. Deshalb besteht ein Interesse der
Informationsanbieter – und damit mittelbar der Beklagten – auch daran, nicht
mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Nutzer verfügbar zu halten
(vgl. BGH, a. a. O., juris Rn. 18). Hinsichtlich der vom Kläger betonten
Intensität der Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts, insbesondere der
Auswirkungen auf seine Resozialisierung, ist bei der Abwägung auch zu
berücksichtigen, dass die angegriffenen Links zu den Blogs lokaler
antifaschistischer Gruppierungen nur über eine gezielte Suche nach dem früheren
Namen des Klägers auffindbar sind. Hierdurch wird die aktuelle Beeinträchtigung
des Klägers in seinem Privat- und Berufsleben (etwa durch G.-Suchen von
Bekannten und potentiellen Arbeitgebern) deutlich abgemildert, zumal es sich
bei dem Namen „W.“ nicht einmal um den Geburtsnamen des Klägers handelt,
zu dessen Angabe er in einem Personalbogen/Lebenslauf o. ä. verpflichtet sein
könnte. 
β) Der Kläger kann ein
offensichtliches Überwiegens seines Interesses an der Löschung der Links auch
nicht auf die zu dem Artikel „… u. a. durch B. N.-H.“ gehörige Abbildung
seiner Person in der Anlage K 3 (dort S. 2, Bl. 12 d. A.) stützen, auf die in
den Kommentaren der Anlage K 2 (Bl. 10 d. A.) verwiesen wird.    
Zwar liegt weder eine Einwilligung
des Klägers vor (dazu nachfolgend unter αα) noch ist die Veröffentlichung
seines Fotos gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG zulässig (dazu nachfolgend unter ββ).
Die Zulässigkeit der Verbreitung ergibt sich jedoch für den konkret
streitgegenständlichen Artikel „… u. a. durch B. N.“ aus § 23 Abs. 1 Nr. 1
KUG (dazu nachfolgend unter γγ).  
αα) Eine Einwilligung des Klägers
zur Veröffentlichung des ihn identifizierenden Fotos, welches ihn bei der
Teilnahme an einem Aufmarsch in H. am 2. Juli 2005 zeigt, liegt nicht vor. Das
Landgericht hat auf Seite 9 des Urteils zwar zutreffend ausgeführt, dass sich
der Kläger mit seiner Teilnahme an derartigen Aufmärschen bewusst der
Öffentlichkeit gezeigt habe und damit zumindest „in die Nähe einer Einwilligung
gerückt“ sei. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die gemäß § 22 KUG
erforderliche Einwilligung des Klägers nicht erteilt worden ist. Es mag zwar
sein, dass Teilnehmer von Demonstrationen und ähnlichen öffentlichen
Veranstaltungen in Kauf nehmen müssen, dass Bilder von ihnen als Teil einer
Menschengruppe veröffentlicht werden; allerdings kann eine Einwilligung in eine
den Einzelnen identifizierende Bildberichterstattung ohne nähere Anhaltspunkte
– die im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind – nicht angenommen werden. 
ββ) Zu Recht hat das Landgericht
auch die Zulässigkeit der Speicherung der Abbildung des Klägers nach § 23 Abs.
1 Nr. 3 KUG verneint. Nach dieser Vorschrift ist die Visualisierung der
Berichterstattung über das Geschehen auf Versammlungen, Aufzügen u. ä.
privilegiert, weshalb nach dem Gesamteindruck der Abbildung die
Menschenansammlung im Vordergrund stehen muss. Die Versammlung oder der Aufzug
muss also als Vorgang – und sei es auch nur mit einem repräsentativen
Ausschnitt – gezeigt werden. Einzelne oder mehrere Individuen dürfen hingegen
grundsätzlich nicht abgebildet werden; etwas anderes kommt nur dann in
Betracht, wenn die Abbildung der Einzelperson einen repräsentativen
Gesamteindruck von der Veranstaltung vermittelt, weil sich die abgebildeten
Personen räumlich oder durch ihr Verhalten besonders exponiert haben (vgl.
Engels, a. a. O., § 23 KUG Rn. 16; Fricke in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar
zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 23 KUG Rn. 25 m. w. N.). Die hier
vorliegende Veröffentlichung eines am Rande einer Versammlung gefertigten
Bildes von vier beieinander stehenden Personen, von denen drei anhand der
Bildunterschrift namentlich identifiziert werden, ist deshalb von der
Privilegierung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG nicht erfasst.  
γγ) Mit dem Landgericht ist jedoch
davon auszugehen, dass sich die Zulässigkeit der Verwendung der Abbildung im
Falle des Artikels „… u. a. durch B. N.-H.“ aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
ergibt. 
Nach dieser Vorschrift dürfen
Abbildungen ohne die Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau
gestellt werden, wenn es sich dabei um Bildnisse der Zeitgeschichte handelt.
Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von §
23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den
Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK
einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK
andererseits. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu
legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit
und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt. Maßgebend ist hierbei das
Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das
Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff zugunsten der Pressefreiheit in einem
weiten Sinn zu verstehen ist. Er umfasst nicht nur Vorgänge von
historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem
gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings
nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des
Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. zum
Vorstehenden insgesamt: BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 – VI ZR 190/08, juris
Rn. 14 m. w. N.).  
Im Rahmen der Abwägung kommt bei der
Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zum Persönlichkeitsschutz
dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist
der Informationswert der Berichterstattung, d.h. die Frage, ob die
Berichterstattung im konkreten Fall eine Angelegenheit betrifft, welche die
Öffentlichkeit wesentlich berührt und damit zur Bildung der öffentlichen
Meinung beiträgt, oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen
Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigt. Je größer der
Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das
Schutzinteresse des Betroffenen zurücktreten. Für die Abwägung spielt ferner
eine Rolle, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt
wird (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 15 ff.; Fricke, in: Wandtke/Bullinger, a. a. O.,
Rn. 6 und 20, jeweils m. w. N.).        
Gemessen an diesen Grundsätzen
stellt die Abbildung des Klägers, die sich hier auf die konkrete
Berichterstattung über seine Straftat bezieht und die dem – vorstehend unter
(α) dargestellten – legitimen Informationsinteresse der Öffentlichkeit
hinsichtlich der Person des Täters dient, im spezifischen Kontext der Anlage K
3 ein Bildnis der Zeitgeschichte dar, dessen Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1
Satz 1 KUG zulässig ist und deshalb keinen Löschungsanspruch des Klägers aus §
35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG begründet. Die Anfertigung der Abbildung lag zwar
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels am 5. Mai 2012 schon fast
sieben Jahre zurück. Dieser Umstand wird auf der Webseite jedoch ebenso
deutlich gemacht wie die Tatsache, dass der Kläger sich zwar „um …
herum“ an mehreren Aufmärschen beteiligt und er „zu diesem Zeitpunkt“
auch zu den „C. W. B.“ gehört habe, er sich aber „zuletzt“ „mit allzu
offensichtlichen rechten Aktivitäten allerdings zurück“ gehalten habe.
Insofern gilt, dass der mögliche Zusammenhang zwischen der – vormaligen –
rechten Gesinnung des Klägers und seiner im Jahre … begangenen Straftat für
einen außenstehenden Dritten jedenfalls nicht fernliegend erscheint und der
Kläger sich deshalb die Verknüpfung der Berichterstattung mit dem Bild aus dem
Jahre … gefallen lassen muss.       
γ) Ein Anspruch des Klägers auf
Löschung der in den Anträgen zu 1 und 2 genannten Links folgt schließlich auch
nicht aus den in den Berichten enthaltenen Bezeichnungen seiner Person als
„N.“ (Anlage K 2) bzw. „N.“ (Anlage K 3).  
Zu Recht hat das Landgericht
angenommen, dass diese Bezeichnungen keine Tatsachenbehauptungen, sondern
Werturteile darstellen. Diese Annahme steht in Einklang mit der verfassungs-
und obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Bezeichnung einer Person als
„(N.-)N.“ in der Regel als Meinungsäußerung einordnet, weil dieser Begriff
gewöhnlich eine schlagwortartige Qualifizierung einer politischen Einstellung
oder Geisteshaltung einer Person und damit ein Werturteil darstellt (vgl. OLG
Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015 – 4 U 101/15, juris Rn. 107 m. w. N.).
Nichts anderes kann für die Bezeichnung als „H.“ und die Kombination der
beiden Werturteile in den Begriffen „N.“ bzw. „N.-H.“ gelten. Diese
Äußerungen sind geprägt durch die Elemente der Stellungnahme und Bewertung.
Sofern sie überhaupt einen Tatsachenkern enthalten, ist er so substanzarm, dass
er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. So findet sich
in dem Bericht „… Knast für N.“ überhaupt keine tatsächliche Erläuterung
der Äußerung; in dem Artikel „… u. a. durch B. N.“ erfolgt die
Bewertung lediglich auf der – knappen, aber zutreffenden – Tatsachengrundlage,
dass der Kläger sich „um … herum“ an mehreren Aufmärschen beteiligt
hatte, er sich jedoch „zuletzt … mit allzu offensichtlichen rechten
Aktivitäten zurück“ gehalten habe. Danach liegt der Schwerpunkt der
angegriffenen Äußerungen in beiden Fällen eindeutig auf der plakativen
Qualifizierung bzw. Charakterisierung der politischen Gesinnung des Klägers.
Die mithin als Meinungsäußerungen
einzustufenden Bezeichnungen als „N.“ bzw. „N.-H.“ hat der Kläger
trotz des damit verbundenen Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht und der
Beeinträchtigung seiner Ehre hinzunehmen, weil sie von der Freiheit der
Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt sind und weil auch
insoweit das Interesse des – nur bei einer gezielten Suche nach seinem früheren
Namen in seiner Sozialsphäre betroffenen – Klägers an der Löschung der
betreffenden Links nicht offensichtlich überwiegt. Die Grenze zur unzulässigen
Schmähkritik, bei der die persönliche Kränkung und Herabsetzung das sachliche
Anliegen völlig in den Hintergrund drängen, wird mit den o. g. Bezeichnungen
angesichts ihrer unstreitigen Tatsachengrundlage sowie angesichts der
Bezugnahme der Berichterstattung auf das frühere Verhalten des Klägers und
seine aktuelle Straftat nicht überschritten.  
bb) Ein Anspruch des Klägers auf
Entfernung der mit den Anträgen zu 1 und 2 angegriffenen Links folgt auch nicht
aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. 
Insofern kann offen bleiben, ob § 35
BDSG die auf Löschung bzw. Sperrung gerichteten Korrekturansprüche hinsichtlich
der im Geltungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes gespeicherten Daten bis
zum Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) abschließend regelt (so Kamlah in:
Plath, a. a. O., § 35 Rn. 57; Gola/Schomerus, a. a. O., § 35 Rn. 25). Denn auch
bei der Prüfung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung wäre eine Güter- und
Interessenabwägung vorzunehmen, die zu demselben Ergebnis führen würde wie die
Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der
EuGH-Rechtsprechung.      
b) Die Klage ist jedoch entgegen der
Auffassung des Landgerichts aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG teilweise
begründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf Löschung der Links zu den
Berichten „Das B.-Land von …“ (Antrag zu 3) sowie „B. N. in K.“
(Antrag zu 4) geltend macht. 
Hinsichtlich der vorgenannten
Berichterstattung aus den Jahren … und … führt die Abwägung aller Umstände
zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Klägers an der Löschung offensichtlich
überwiegt. Anders als die mit den Anträgen zu 1 und 2 angegriffenen Links
weisen die vorgenannten Artikel keinen Bezug zu der Straftat des Klägers auf.
Ihre Veröffentlichung liegt auch bereits mehr als zehn Jahre zurück. Der Inhalt
der Berichte „Das B.-Land von …“ (dazu im Folgenden unter aa) sowie „B. N.
in K.“ (dazu im Folgenden unter bb) rechtfertigt kein überwiegendes
Interesse der Beklagten bzw. der Öffentlichkeit daran, dass die Links bei einer
Suche nach dem früheren Namen des Klägers weiterhin angezeigt werden.     
aa) Soweit sich der Artikel „Das
B.-Land von …“ (Anlage K 4, Bl. 13 f. d. A.) mit der rechten Szene und
ihren verschiedenen Gruppierungen in B. und Umgebung auseinandersetzt, mag an
der Berichterstattung auch im Jahre … nach wie vor ein anerkennenswertes
öffentliches Interesse bestehen. Dieses erstreckt sich aber nicht auf die
namentliche Identifizierung des Klägers, und zwar unabhängig davon, ob diese Identifizierung
in Verbindung mit der Veröffentlichung seines – auf S. 2 der Anlage K 4 (Bl. 14
d. A.) nicht abgedruckten und auch aktuell bei Aufrufen des Links nicht mehr
verfügbaren – Fotos aus dem Jahre … stand. Die der Identifikation des Klägers
dienende Bildunterschrift     
„B. N. auf dem N. in H. im Juli …
(v.l.n.r.): H. O., A. S. und R. „L.“ W. („C. W.“-S.)“        Abs. 45
weist keinen erkennbaren Bezug zu
dem Inhalt des Berichtes auf; in dem der Kläger – anders als die mit ihm
gemeinsam abgebildeten H. O. und A. S. – nicht namentlich als einer der
„führenden H.“ erwähnt wird. Für den eigentlichen Bericht kommt es auf die
Person des Klägers nicht an, weshalb jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt kein
überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit mehr daran besteht, den mit dem
Antrag zu 3 angegriffenen Artikel gerade unter dem Namen des Klägers in der
Suchmaschine der Beklagten auffinden zu können. Insoweit ist bei der Abwägung
zu berücksichtigen, dass der Artikel auch nach der vom Kläger beantragten Löschung
weiterhin auf der Webseite zur Verfügung stehen und – unter anderen
Suchbegriffen wie etwa „B.“ und „R.“ – über die Suchmaschine der
Beklagten auffindbar sein wird. Damit ist dem öffentlichen
Informationsinteresse betreffend den Gegenstand der Berichterstattung Genüge
getan, auch wenn für den Kläger das vom EuGH (a. a. O., Rn. 93) unter
Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 1 e) der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG anerkannte
„Recht auf Vergessenwerden“ eingreift.       
Etwas anderes ergibt sich auch nicht
aus dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführten Umstand,
dass im Zusammenhang mit der Straftat des Klägers die Recherche über seine
Vergangenheit ermöglicht werden müsse. Dieser Gesichtspunkt mag dazu führen,
dass im Jahre 2012/2013 ein Löschungsanspruch des Klägers (noch) nicht gegeben
war. Nachdem allerdings das Strafverfahren und die Berichterstattung hierüber
seit mehr als vier Jahren abgeschlossen sind, reicht es nach Auffassung des
Senats aus, wenn die Berichterstattung über eben diese Straftat – die die
Vergangenheit des Klägers gerade berücksichtigt – wie beispielsweise in den
Anlagen K 2 und K 3 sowie im Anlagenkonvolut B 2 über die Suchmaschine der
Beklagten auffindbar bleibt.
bb) Der Bericht „B. N. in K.“,
der über die Bildersuchfunktion der Beklagten erreichbar ist, führt zu einer
Bildberichterstattung aus dem Jahre ##### über die Teilnahme des Klägers an
einem Aufmarsch der NPD und freier Kameradschaften in K. (Anlage K 5, Bl. 15 f.
d. A.). Die Verlinkung dieses Beitrags ist ebenfalls gemäß §§ 35 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG unzulässig, weil – wie vorstehend unter aa)
ausgeführt – das Interesse des Klägers an der Löschung die Interessen der
Beklagten und der Öffentlichkeit an der Information über die Identifikation des
Klägers als Teilnehmer eines Aufmarsches im Jahre … offensichtlich überwiegt.
Hinzu kommt, dass die Veröffentlichung des mit der Unterschrift        
„B. N.-Nachwuchs, unter anderem R.
„L.“ W. (braune Jacke, Sonnenbrille) …“      
versehenen Fotos weder durch eine
Einwilligung des Klägers gedeckt noch gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG zulässig ist
– dazu nachfolgend unter (1) -. Anders als hinsichtlich des mit dem Antrag zu 2
angegriffenen Links zu der Anlage K 3 – folgt die Zulässigkeit der Verbreitung
hier auch nicht aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG – dazu nachfolgend unter (2) -.       
(1) Eine Einwilligung des Klägers
zur Veröffentlichung des ihn identifizierenden Fotos liegt hinsichtlich des
Berichts „B. N. in K.“ ebenfalls nicht vor.
Auch insoweit gilt, dass es sich bei
den mit diesem Bericht veröffentlichten Fotos um Bilder einer Versammlung
handelt, auf denen einzelne Teilnehmer anhand der Bildunterschriften namentlich
identifiziert werden und die deshalb von der Privilegierung des § 23 Abs. 1 Nr.
3 KUG nicht erfasst sind. 
 (2) Entgegen der Auffassung des Landgerichts
ergibt sich die Zulässigkeit der Abbildung im Zusammenhang mit dem Artikel „B.
N. in K.“ auch nicht aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.       
Gemessen an den oben dargestellten
Grundsätzen stellt das Foto des Klägers anlässlich des K. NPD-Aufmarsches im
Kontext der Anlage K 5 jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt kein Bildnis der
Zeitgeschichte (mehr) dar. Zwar handelt es sich bei öffentlichen
Demonstrationen grundsätzlich um Ereignisse des Zeitgeschehens, da sie aufgrund
ihres in aller Regel politischen Hintergrundes Angelegenheiten des öffentlichen
Interesses darstellen. Berichterstattungen hierüber tragen maßgeblich zur
Förderung der öffentlichen Meinung bei. Dies gilt insbesondere für Aufmärsche
von Rechtsradikalen, an denen sich auch Hooligan-Aktivisten beteiligen. Es
gehört daher zur zulässigen Berichterstattung über derartige Veranstaltungen,
durch entsprechende auszugsweise Bildaufnahmen der Öffentlichkeit einen
Überblick über die Bewegung der rechten Szene zu verschaffen.        
Dies gilt allerdings nicht für die
streitgegenständliche Abbildung des Klägers in Form der identifizierenden
Bildberichterstattung. Die Identifikation des Klägers durch seine namentliche
Nennung unter der Abbildung steht im konkreten Kontext des Artikels „B. N. in
K.“ nicht im Interesse der Öffentlichkeit. Der Wert der Information,
ausgerechnet den Namen des Klägers zu erfahren, ist gering, zumal da er im
Zeitpunkt der Bildaufnahmen und ihrer Veröffentlichung noch keine
aufsehenerregende Straftat begangen hatte und die später begangene Tat in dem
hier verlinkten Artikel keine Erwähnung findet. Dass diese Art der
Bildberichterstattung über einzelne, nicht exponierte Teilnehmer einer
Demonstration unzulässig ist, ergibt auch ein Rückschluss aus § 23 Abs. 1 Nr. 3
KUG: Wenn die Abbildung des Klägers nach dieser Vorschrift, welche gerade als
Ausnahmevorschrift für Bildnisse im Rahmen von Versammlungen konzipiert ist,
unzulässig ist, weil nicht die Veranstaltung, sondern der Kläger als Individuum
im Vordergrund steht, so kann bei Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nichts
anderes gelten.  
III.    
Die Kostenentscheidung folgt aus §
92 Abs. 1 ZPO.        Abs. 57
Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.        

Anlass,
die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht.