Kategorien
Uncategorized

OLG Frankfurt am Main zur Haftung der Nutzung eines Facebook-Accounts durch einen Dritten

Das
Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil
vom 21.07.2016, Az.: 16 U 233/15
einen  Facebook-User zu Schadensersatz in Höhe von 3.000,00
€ verurteilt, obwohl der die ehrverletzenden Äußerungen nachweislich nicht
gepostet hatte. Dritte hatten seine Zugangsdaten genutzt und in seinem Namen an
die Adresse eines Iraners gepostet.

Die
Frage der Haftung des Inhabers eines Facebook-Accounts bei dessen
rechtsverletzenden Nutzung durch einen Dritten beurteilt sich nach den
Grundsätzen, die der BGH in der sog. „Halzband“-Entscheidung (Urt.
v. 11.3.2009, Az. I ZR 114/06
) für die Haftung des privaten Inhabers eines
eBay-Mitgliedskontos bei dessen Missbrauch durch einen Dritten aufgestellt hat.
Nach dieser muss sich der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay, der
seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, so behandeln
lassen, als habe er selbst gehandelt.

Das Urteil nachfolgend im Volltext:
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN 
IM NAMEN DES VOLKES 

Urteil
Entscheidung vom 21.07.2016
AZ: 16 U 233/15
In dem Rechtsstreit
für Recht erkannt:

Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des
Landgerichts Wiesbaden vom 14.10.2015 – Az. 5 O 73/14 – teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.000,–
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
20.6.2014 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 382,70
nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.6.2014 zu
erstatten.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die
weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 15 %
und der Beklagte 85 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags
abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe
I.
Die Parteien streiten um Postings, die unter dem
Facebook-Account des Beklagten auf der von dem Kläger eingerichteten
öffentlichen Pinnwand bei Facebook zur Bewerbung der von ihm veranstalteten
gewerblichen Veranstaltung zum „…“ veröffentlicht wurden. Nachdem
die Parteien im Hinblick auf die von dem Beklagten in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht abgegebene strafbewehrte Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung (vgl. GA 71/72) den Unterlassungsantrag zu Ziff. 1.a)
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, macht der Kläger noch eine
Geldentschädigung sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten
Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des
landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die
Klage abgewiesen und die Kosten – soweit die Parteien diese übereinstimmend für
erledigt erklärt haben – dem Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die
streitgegenständlichen Äußerungen persönlich eingestellt habe oder dies durch
einen seiner Freunde unter Benutzung des Facebook-Accounts des Beklagten
erfolgt sei. Denn es liege keine schwerwiegende Verletzung des
Persönlichkeitsrechts des Klägers vor, die eine Geldentschädigung rechtfertige.
Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache stehe dem Kläger auch kein Anspruch
gegen den Beklagten auf Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten
zu.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er rügt eine
fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht, welches für ihn völlig
überraschend die Schwere der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts verneint
habe.
(Von der Darstellung der nachfolgenden Textpassagen wird
abgesehen, die Red.)

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14.10.2015 – 5
O 73/14 – aufzuheben und

1.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein
angemessenes Schmerzensgeld, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts
gestellt wird, mindestens jedoch € 3.000,– zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (20.6.2014) zu
zahlen;

2.
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger € 414,50 nicht
anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
(Von der Darstellung der nachfolgenden Textpassagen wird
abgesehen, die Red.)

II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist
sie frist- und formgerecht eingelegt worden. In der Sache ist sie zum
überwiegenden Teil begründet.

I.
Der Kläger kann von dem Beklagten eine Geldentschädigung
in Höhe von € 3.000,– verlangen.

Zu Unrecht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers
auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 Abs. 1 BGB
analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG; § 185 StGB verneint.

1. Zu Recht rügt die Berufung, das das Landgericht in den
streitgegenständlichen Äußerungen keinen schwerwiegenden Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers gesehen hat.

a. Das Landgericht hat zunächst die von dem
Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Beurteilung, ob eine
schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung
einer Geldentschädigung erfordert, zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der
Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Nicht vertretbar ist jedoch die
von dem Landgericht vorgenommene Bewertung der einzelnen Äußerungen.
Mit Erfolg beanstandet die Berufung, dass das Landgericht
die einzelnen Äußerungen isoliert und nach ihrem reinen Wortlaut beurteilt hat.
Insoweit ist der Berufung zuzugeben, dass bei der Bewertung des Verständnisses
der beanstandeten Äußerungen primär auf den Sender- und Empfängerhorizont
abzustellen ist unter Berücksichtigung der Anschauungen und Wertvorstellungen
des persischen Kulturkreises der Beteiligten.

aa. Hierbei kommt vor allem dem Umstand besondere
Bedeutung zu, dass Homosexualität im Iran gesellschaftlich tabuisiert und
homosexuelle Handlungen strafbar sind. Auf eine solche spielt aber die erste
Äußerung an (…), welcher mithin ein eindeutig herabwürdigender Inhalt
innewohnt. Der von dem Landgericht vermisste Personenbezug zum Kläger, welcher
im Übrigen nur von Relevanz ist, soweit es um die Beleidigung des Klägers
Dritten gegenüber geht, folgt ohne Weiteres daraus, dass sich im unmittelbaren
Anschluss an diese Äußerung, nur durch ein Komma getrennt, der Kläger mit
vollem Namen genannt und er im nachfolgenden Satz noch einmal direkt als
„…“ angesprochen wird.

Des Weiteren ist zu sehen, dass der Mutter im
persisch-islamischen Kulturkreis bekanntermaßen ein herausgehobener Status
beigemessen wird. Demzufolge stellt die Vornahme einer sexuellen Handlung an
der Mutter wie auch die Benennung eines primären Geschlechtsorgans der Mutter
(„…“) eine schwerwiegende Beleidigung des Angesprochenen dar.

Auch die vom Landgericht aufgeworfenen Bedenken, dass die
mit der Titulierung als „…“ bzw. „…“ zum Ausdruck
gebrachte Herabsetzung mit dem Kläger in Verbindung gebracht werden könne,
vermag der Senat nicht zu folgen. Da sowohl in dem der Bezeichnung unmittelbar
vorausgehenden als auch im nachfolgenden Satz der vollständige Name des Klägers
enthalten ist, wird für den Leser unzweifelhaft erkennbar, dass hiermit der
Kläger gemeint ist. Darüber hinaus ergibt sich für den Besucher der
Pinnwand-Präsentation das Wissen um den Umstand, dass es sich bei dem Kläger um
den Veranstalter handelt, auch daraus, dass er diese gerade zum Zwecke der
Information über die von dem Kläger veranstaltete und dort beworbene
…veranstaltung aufgesucht hat.

Die Äußerung … “ hat auch das Landgericht als
„nicht wohlwollend“ gegenüber dem Kläger eingestuft. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob diese für sich betrachtet eine schwerwiegende
Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers darstellt.

bb. Auch wenn einzelne Passagen des Postings nach ihrem
Aussagegehalt eine weniger gewichtige Beleidigung des Klägers enthalten mögen,
stellt das Posting jedenfalls in seiner Gesamtwirkung eine schwerwiegende
Verletzung seines Persönlichkeitsrechts dar, zumal einem Großteil der
angegriffenen Äußerungen ein eindeutig abwertender sexueller Bezug zukommt
(„…“, „…“ bzw. „…“). In diesem Zusammenhang
ist auch zu sehen, dass sämtliche Äußerungen durch eine Missachtung und
Entwertung des Klägers gekennzeichnet sind, wodurch die beleidigende Wirkung
ihm gegenüber verstärkt wird.

cc. Der Umstand, dass in dem gestellten Klageantrag zu
Ziff. 1.a) die in persischer Sprache gehaltenen Textteile nicht wörtlich
übersetzt sind wie in der erstinstanzlich (und auch der in der Berufung)
vorgelegten Übersetzung, sondern den Sinngehalt des darin enthaltenen
Aussagegehalts auf Deutsch wiedergibt, ist für den mit der Berufung noch weiter
verfolgten Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung ohne rechtliche Relevanz.
Zur Beurteilung der insoweit maßgebenden Frage, ob diese einen schwerwiegenden
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellen, kommt es nicht auf
den exakten Wortlaut der angegriffenen Äußerungen an. Entscheidend ist vor
allem die semantische Bedeutung der in persischer Sprache gefassten Textteile,
welche den Unwertgehalt gegenüber dem Kläger zum Ausdruck bringen.

b. Des Weiteren spielt es für Bedeutung und Tragweite des
Eingriffs eine Rolle, dass die Äußerungen öffentlich über Facebook im Internet
verbreitet wurden. Insoweit kommt vor allem dem Umstand besonderes Gewicht zu,
dass der Kläger davon ausgehen muss, dass der Inhalt des Postings gerade
Mitgliedern der persischen Gemeinde im … zur Kenntnis gelangt ist. Denn dem
unbestrittenen Vorbringen des Klägers zufolge gehört der Personenkreis, an
welchen er seine Veranstaltungen ausrichtet und der sich typischerweise für die
…veranstaltungen über seine Pinnboard-Präsentation interessiert, auf welcher
die ihn verletzenden Äußerungen gepostete waren, ebenfalls dem persischen
Kulturkreis an und ist beiden Sprachen – Deutsch und Farsi – mächtig.

c. Dass auf der Grundlage der in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht vom 10.9.2014 abgegebenen Erklärung des
Beklagten ein ihn bindender Unterlassungsverpflichtungsvertrag mit
Vertragsstrafeversprechen zustande kommen ist, welcher inhaltlich
vollumfänglich dem mit dem Klageantrag Ziff. I. a) verfolgten
Unterlassungsbegehren des Klägers entspricht, vermag keinen anderweitigen
befriedigenden Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers zu
begründen. Denn hierdurch erfolgte keine Wiedergutmachung der das
Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzenden Äußerungen gegenüber der
Öffentlichkeit, so dass die Zahlung einer Geldentschädigung zwingend notwendig
ist, um eine Genugtuung des Klägers zu bewirken.

d. Was die Höhe anbelangt, hält der Senat im Hinblick
darauf, dass es sich um mehrere Äußerungen handelt, einen Betrag von € 3.000,–
für angemessen aber auch ausreichend.

2. Zentrales Problem des Rechtsstreits, das das
Landgericht nicht dahingestellt sein lassen durfte, ist die Frage, ob der
Beklagte als Täter der in Rede stehenden Persönlichkeitsverletzung haftet.

a. Nach Auffassung des Senats beurteilt sich die Frage
der Haftung des Inhabers eines Facebook-Accounts bei dessen rechtsverletzenden
Nutzung durch einen Dritten nach den Grundsätzen, die der BGH in der sog.
„Halzband“-Entscheidung für die Haftung des privaten Inhabers eines
eBay-Mitgliedskontos bei dessen Missbrauch durch einen Dritten aufgestellt hat.

aa. Danach muss der private Inhaber eines Mitgliedskontos
bei eBay, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff
gesichert hat, sich so behandeln lassen, als habe er selbst gehandelt, wenn ein
Dritter an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist und es zu
Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen benutzt, ohne dass der
Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat. Eine insoweit bei der
Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung
stellt einen eigenen, gegenüber den Grundsätzen der Störerhaftung selbständigen
Zurechnungsgrund dar [vgl. Urt. v. 11.3.2009 – I ZR 114/06 – Rn. 16].

bb. Als Grund für die Haftung desjenigen, der seine
Kontaktdaten nicht unter Verschluss gehalten hat, sah der BGH die von ihm
geschaffene Gefahr, dass für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können,
welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat,
wodurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und ggf. –
rechtsgeschäftlich oder deliktisch – in Anspruch zu nehmen, erheblich
beeinträchtigt werden. Von Bedeutung ist insoweit, dass die Kontrolldaten und
das Passwort eines Mitgliedskontos bei eBay als ein besonderes
Identifikationsmittel ein Handeln unter einem bestimmten Namen nach außen hin
ermöglichen. Im Hinblick hierauf besteht nach Auffassung des BGH eine generelle
Verantwortung und Verpflichtung des Inhabers eines Mitgliedskontos bei eBay,
seine Kontaktdaten so unter Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand
Kenntnis erlangt [Rn. 18].

b. Entsprechend verhält es sich mit einem Mitgliedskonto
bei Facebook. Diesem kommt eine mit einem eBay-Konto vergleichbare
Identifizierungsfunktion zu, so dass die Grundlage gegeben ist, den Inhaber
eines bestimmten Facebook-Accounts im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so
zu behandeln, als habe er dort selbst die Postings eingestellt. Insoweit macht
die Berufung zu Recht geltend, dass relevante Unterschiede zwischen einem eBay-
und einem Facebook-Account, die eine abweichende Behandlung geböten, nicht
bestehen. Auch der Facebook-Account ist einem konkreten Nutzer zugeordnet.
Insbesondere sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten, die in den
Nutzungsbedingungen an dessen Inhaber gestellt werden, nahezu identisch wie bei
eBay.

aa. Die Nutzungsbedingungen bei Facebook sind Mitgliedern
des Senats bekannt. Im Übrigen ist nach dem Vortrag des Klägers, von dem
mangels abweichender Feststellungen des Landgerichts für die rechtliche
Beurteilung in der Berufungsinstanz auszugehen ist, die Anmeldung eines
Mitgliedskontos nur natürlichen Personen erlaubt, wobei jede Person nur ein
einziges persönliches Konto einrichten darf. Bei Registrierung hat sie ihre
wahren personenbezogenen Daten anzugeben und ein Passwort zu wählen, das sie
streng geheim zu halten hat (GA 112 – vgl. Ziff. 4 der Nutzungsbedingungen).
Das Facebook-Account ist nicht übertragbar, ohne vorher die schriftliche
Erlaubnis von Facebook einzuholen. Dessen Inhaber ist – anders als etwa der
Anschlussinhaber eines Internetanschlusses – auch nicht dazu berechtigt, beliebigen
Dritten Zugriff auf diesem zu gestatten. Demnach gibt der jeweilige
Facebook-Account bestimmungsgemäß zuverlässige Auskunft über die Person, die
diesen zu einem konkreten Zeitpunkt nutzt.

Entgegen der Ansicht des Beklagten besteht bei eBay auch
keine weitergehende Kontrolle über die Person des Anmelders über dessen
Bankverbindung. Denn wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist, besteht
keinerlei Verpflichtung, über eBay zustande gekommene Rechtsgeschäfte über das
Konto des beteiligten Account-Inhabers abzuwickeln.

bb. Durch die Gleichsetzung der unsorgfältigen Verwahrung
der Zugangsdaten für ein eBay-Konto mit denjenigen für einen Facebook-Account
wird dessen Inhaber auch nicht mit unangemessenen Haftungsrisiken belastet.
Insoweit gelten die gleichen Überlegungen, die der BGH bei einem eBay-Konto
angestellt hat [vgl. BGH aaO. – Rn. 23].

c. Danach kommt es weder darauf an, ob der Beklagte die
Postings selbst bei Facebook eingestellt hat oder hat einstellen lassen, noch
ob er die Verwendung der Zugangsdaten zu seinem Mitgliedskonto bei Facebook
durch Dritte veranlasst oder geduldet hat.

aa. Maßgebender Umstand ist allein, dass der Beklagte
nach seinem eigenen Vortrag nicht hinreichend dafür Sorge getragen hatte, dass
Dritte, insbesondere seine Freunde und Bekannte keinen Zugriff auf die
Zugangsdaten und das Passwort seines Mitgliedskontos erlangten. Denn wie der
Beklagte selbst eingeräumt hat, will er sich zu jener Zeit in seinem
Facebook-Account ebenfalls über den Computer von Freunden oder Bekannten
eingeloggt haben, wobei sein Umfang mit den eigenen Zugangsdaten „recht
sorglos“ erfolgt sei, indem er weder darauf geachtet habe, sich stets nach
einer solchen Nutzung sorgfältig bei Facebook auszuloggen, noch ob ggf. bei dem
Fremdcomputer die automatische Merkfunktion aktiviert gewesen sei, die den
nächsten Login ohne Eingabe eines Passworts ermöglichte (vgl. GA 76).

bb. Demzufolge hat der Beklagte seine Pflicht, die
Zugangsdaten so geheim zu halten, dass Dritte davon keine Kenntnis erlangen
konnten, in einer Weise verletzt, die seine Haftung auch für die möglicherweise
von einem Dritten unter Verwendung dieser Daten begangen
Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers begründet.

Der hier in Betracht kommende Zurechnungsgrund greift
auch nicht erst dann ein, wenn der Beklagte als Kontoinhaber die unzureichende
Sicherung seiner Kontaktdaten andauern lässt, nachdem er davon Kenntnis
erlangte, dass ein Dritter sie unberechtigterweise benutzt hatte. Ihm wird
vielmehr bereits die erste auf der unzureichenden Sicherung der Kontaktdaten
beruhende Rechtsverletzung des Dritten als eigenes täterschaftliches Handeln
zugerechnet [vgl. BGH aaO. – Rn. 20].

d. Nicht durchzudringen vermag der Beklagte mit seinem
Argument, bei einem privaten Facebook-Account trete dessen Inhaber nicht
rechtsgeschäftlich auf, während es bei einem eBay-Account gerade auf die Person
des rechtsgeschäftlich Handelnden ankomme. Entscheidend ist vielmehr, dass in
beiden Fällen die Gefahr eines Missbrauchs durch unberechtigte Dritte besteht,
die über den Account Rechtsverletzungen begehen, und der durch die vorstehend
dargelegten Sorgfaltsanforderungen in Bezug auf den Umgang mit den persönlichen
Zugangsdaten begegnet werden soll. Typische Gefahr ist bei Facebook als
Kommunikationsplattform die zunehmend ansteigende Verletzung von
Persönlichkeitsrechten durch beleidigende Äußerungen, wie der Senat aus
entsprechenden Rechtsstreiten selbst beurteilen kann.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der BGH in der
„Halzband“-Entscheidung auch keine Sonderform der Haftung für
Urheberrechts -und/oder Markenverletzungen sowie Wettbewerbsverstöße
geschaffen. Dass der BGH eine Haftung des dortigen Beklagten als Täter gerade solcher
Verletzungshandlungen in Betracht zog, war allein dem Umstand geschuldet, dass
diese typischerweise auf einer Handelsplattform wie eBay über ein dort
unterhaltenes Mitgliedskonto begangen werden können. Eine Beschränkung der vom
BGH aufgestellten Haftungsgrundsätze auf den Bereich des gewerblichen
Rechtsschutzes und des Urheberrechts lässt sich der Entscheidung indes nicht
entnehmen. Im Übrigen können auch über einen Facebook-Account kommerzielle
Zwecke verfolgt werden, wie schon die besonderen Bestimmungen für
Werbetreibende (Ziff. 10. der Nutzungsbedingungen) zeigen. Entsprechend hatte
hier auch der Kläger seine …veranstaltung aktiv über Facebook beworben.

e. Ebenso wenig verfängt der Vortrag des Beklagten, es
entspreche jugendtypischen Verhaltensweisen, soziale Netzwerke im Internet in
räumlicher Anwesenheit zu verwenden, wobei die Accounts sozialer Medien frei
zugänglich gemacht oder gar ausgetauscht würden. Selbst wenn eine zunehmende
Nachlässigkeit im Umgang und der Vertraulichkeit hinsichtlich der Zugangsdaten
zu beobachten wäre, stünde diese in klarem Widerspruch zu den allgemeinen
Nutzungsbedingungen von Facebook, wonach der Nutzer das Passwort nicht
weitergeben und keine andere Person auf das Konto zugreifen lassen oder keine
anderweitigen Handlungen durchführen darf, die die Sicherheit seines Kontos
gefährden können (Ziff. 4 Abs. 8.).

3. Im Übrigen sei angemerkt, dass jedenfalls in Anlehnung
an die Rechtsprechung des BGH zur Haftung des Anschlussinhabers für eine über
seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung eine tatsächliche Vermutung
für eine Täterschaft des Beklagten als Inhaber des Facebook-Accounts anzunehmen
ist, wenn diesen – wovon hier auszugehen ist – zum Zeitpunkt der in Rede
stehenden Rechtsverletzung keine anderen Personen benutzen konnten.

Insoweit ist dem Kläger zuzugeben, dass eine solche
Vermutung gegenüber dem Inhaber eines Internetanschlusses, der grds. dazu
berechtigt ist, beliebigen Dritten etwa in seinem Haushalt Zugriff auf seinen
Internetanschluss zu gestatten, erst recht gegenüber dem Inhaber eines
Facebook-Accounts gelten muss, das einer konkreten Person zur alleinigen
Nutzung zugeordnet ist und ihrer Verfügungsmacht und Kontrolle unterliegt.

a. Unter Übertragung der vom BGH aufgestellten Grundsätze
ist eine solche Vermutung zwar nicht begründet, wenn der Facebook-Account zum
Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst
(auch) anderen Personen der Zugang zu diesem überlassen wurde. In diesen Fällen
trifft den Beklagten als Inhaber des Facebook-Account jedoch eine sekundäre
Darlegungslast [vgl. BGH Urt. 12.5.2010 – I ZR 1212/08 – Sommer unseres Lebens
– Rn. 12; Urt. v. 8.1.12014 – I ZR 169/12 – BearShare – Rn. 16; Urt. v.
11.6.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III – Rn. 37], welcher nach Auffassung des
BGH bei dem Inhaber eines Internetanschlusses dadurch Genüge getan wird, dass
er vorträgt, ob zum Verletzungszeitpunkt andere Personen und ggf. welche
anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und
als Täter der Rechtsverletzung in Frage kommen. In diesem Umfang hält der BGH
den Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen sowie zur
Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer
eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat [BGH BearShare aaO. – Rn. 18;
Tauschbörse III aaO. – Rn. 37 und 42].

b. Wie die Berufung zutreffend geltend macht, hat der
Beklagte nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vorgetragen, so
dass es bei der tatsächlichen Vermutung verbleibt, dass der Beklagte als Täter
für die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers verantwortlich ist. Denn
damit fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter
könnte die Verletzungshandlung mit – alleiniger – Tatherrschaft begangen haben
[vgl. BGH Tauschbörse III – Rn. 48].

aa. Es ist vom Beklagten zwar nicht zu verlangen, dass er
im Einzelnen zu erläutern hätte, wer genau den konkreten Eingriff vornahm und
die Postings auf seinem Facebook-Account einstellte, da er die genauen Abläufe
nicht aus eigener Wahrnehmung schildern kann. Insoweit ist ihm zuzugestehen,
dass die sekundäre Darlegungslast sich nur auf seine Erkenntnismöglichkeiten
richten kann. Nicht ausreichend ist es aber auch in einem solchen Fall,
lediglich Vermutungen oder pauschale Behauptungen aufzustellen, wie es zu der
Einstellung der streitgegenständlichen Postings auf seinem Facebook-Account
gekommen sein könnte. Hierauf läuft aber das Vorbringen des Beklagten hinaus,
wenn er sich auf die theoretisch bestehende Möglichkeit des Zugriffs auf seinen
Facebook-Account beruft im Hinblick darauf, dass er regelmäßig im Beisein von –
im Übrigen nicht benannten – Personen aus seinem Freundes und Bekanntenkreis
seinen Facebook-Account geöffnet habe, um sich mit ihnen wechselseitig auszutauschen.

bb. Der Vortrag des Beklagten erweist sich weiterhin auch
deshalb als unzureichend, da er sich nicht konkret dazu geäußert hat, ob zu dem
Zeitpunkt, als die Postings erfolgten (….2012), überhaupt andere Personen die
Möglichkeit hatten, auf seinen Facebook-Account zuzugreifen und somit als Täter
in Betracht kommen können, etwa weil er sich an diesem Tag oder kurz zuvor über
einen fremden Laptop oder iPad (wessen?) in seinen Facebook-Account eingeloggt
und nach Nutzung es unterlassen hätte, sich wieder explizit auszuloggen oder
einer der Anwesenden (wer) ihn bei Eingabe seines Passworts hätte beobachten
können. Dies zeitnah zu rekonstruieren, hatte der Beklagte auch Anlass, da er
seinem eigenen Vorbringen zufolge noch am selben Tag über seinen Vater von den
Postings erfahren haben will, der ihn angerufen und damit konfrontiert habe,
dass über den Facebook-Account des Beklagten negative Äußerungen über den
Kläger erfolgt seien.
Der Senat verkennt nicht, dass das (angebliche) Ausspähen
des Facebook-Accounts des Beklagten nicht zwingend mit dem Einstellen der
angegriffenen Äußerungen zeitlich einhergehen musste. Dies entbindet den
Beklagten freilich nicht davon, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast
überhaupt Angaben zu machen, wobei es dann Sache des Senats gewesen wäre, deren
Aussagekraft zu beurteilen.

4. Das für den Geldentschädigungsanspruch erforderliche
Verschulden des Beklagten ist zu bejahen. Denn er musste zumindest damit
rechnen, dass aufgrund seines sorglosen Umgangs mit seinem Passwort
unberechtigte Dritte, insbesondere seine Freunde und Bekannte seinen
Facebook-Account zu rechtverletzendem Handeln verwenden könnten. Nicht zu
überzeugen vermag der Einwand des Beklagten, als Inhaber eines
Facebook-Accounts müsse ihm keine typische Gefahr offenbar sein, die er
gegenüber Dritten abzuwehren habe. Wie er selbst vorträgt, ist das Internet
voll von einfachen Anweisungen und Hilfsprogrammen, um einen Facebook-Account
zu hacken. Dass hiermit eine missbräuchliche Nutzung durch unberechtigte Dritte
etwa für die Begehung von Rechtsverletzungen einhergehen kann, welche der
Beklagte allein schon durch den sorglosen Umgang mit seinen Zugangsdaten
begünstigte, erscheint nicht gänzlich unwahrscheinlich. Damit trifft ihn
jedenfalls der Vorwurf der einfachen Fahrlässigkeit.

5. Schließlich ist es rechtlich ohne Relevanz, dass der
Kläger vorprozessual nur Ersatz seiner Anwaltskosten für die Strafanzeige
verlangt hatte und nunmehr klageweise eine Geldentschädigung geltend macht. Die
Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Eine Partei
darf ihre Rechtsansicht ändern. Missbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten
erst dann, wenn dieses gegenüber dem anderen Teil vertrauensbegründend wirkt
oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig
erscheinen lassen. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Wie aus dem
Schreiben des Klägers vom 2.9.2013 hervorgeht, galten die in seinem Schreiben
vom 23.8.2013 aufgestellten Forderungen ausdrücklich nur für den Fall einer
außergerichtlichen Einigung. Damit wurde aber gegenüber dem Beklagten gerade
kein Vertrauenstatbestand geschaffen, dass der Kläger im Falle einer
Klageerhebung keine weitergehenden Ansprüche ihm gegenüber geltend machen
werde.

II.
Mit Erfolg wendet sich die Berufung ferner gegen die
Versagung des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten durch das Landgericht.

Dem Kläger steht nach §§ 683 S. 1, 670 BGB ein Anspruch
auf Erstattung der Abmahnkosten als Rechtsverfolgungskosten in Höhe von €
382,70 zu, weil die Äußerungen – wie dargestellt – rechtswidrig waren und die
Abmahnung des Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 23.8.2013 (GA 25/26) daher
berechtigt war.

1. Auch wenn der Beklagte im Nachgang der
Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft zunächst von sich aus an den Kläger
herangetreten war, ist das nachfolgende Schreiben des klägerischen
Prozessbevollmächtigten vom 23.8.2013 als Abmahnschreiben zu qualifizieren.
Denn dieses enthielt die Aufforderung an den Beklagten, innerhalb einer
angemessenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, damit
ein Prozess vermieden wird. Aus dem Inhalt der geforderten
Unterwerfungserklärung konnte der Beklagte auch entnehmen, welches konkrete
Verhalten seitens des Klägers beanstandet wurde. Weiterhin hatte der Kläger
durch das unmittelbar nachfolgende Schreiben vom 6.9.2013 unmissverständlich zu
erkennen gegeben, dass er gegen den Beklagten gerichtlich vorgehen werde, wenn
er die geforderte Unterwerfungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist
abgebe.

b. Soweit der Beklagte darauf verwiesen hat, der Kläger
habe seinem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der Abmahnung bereits mit der
Erhebung der Klage beauftragt, ist dem Senat nicht nachvollziehbar, aus welchem
Grund hieraus eine abweichende Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der
vorprozessual aufgewendeten Kosten folgen soll. Aus dem Anwaltsschreiben des
Klägers vom 2.9.2013 (GA 90) geht hervor, dass der durch den Kläger erteilte
Klageauftrag nicht unbedingt, sondern aufschiebend bedingt erteilt war für den
Fall, dass es nicht zu einer Einigung der Parteien auf der Grundlage des
Vorschlags in seinem Abmahnschreiben vom 23.8.2013 innerhalb der gesetzten
Frist bis zum 6.9.2013 kommen würde.

Ebenso wenig steht dem Erstattungsanspruch entgegen, dass
der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst dessen Vertretung im
Ermittlungsverfahren übernommen hatte. Dem unwidersprochenen Vortrag des
Klägers zufolge hatte er seinem Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Auftrag
zur außergerichtlichen Verfolgung der Ansprüche aus der in Rede stehenden
Rechtsverletzung erteilt, wobei im Rahmen der vorprozessualen Bearbeitung
zunächst die Identität des Beklagten ermittelt werden musste.

c. Allerdings kann der Kläger nur Abmahnkosten in Höhe
von € 382,70 erstattet verlangen.

aa. Insoweit ist nur ein Streitwert von € 10.000,– für
den verfolgten Unterlassungsanspruch zugrunde gelegt werden, da vorprozessual
noch keine Zahlung einer Geldentschädigung seitens des Klägers verlangt wurde.
Wie der Beklagten unwidersprochen vorgetragen hat, bezog sich die von dem
Kläger verlangte Zahlung in Höhe von € 1.500,– auf den Ausgleich der Kosten
seiner anwaltlichen Vertretung im Rahmen der Strafanzeige gegen den Beklagten.

bb. Zugrunde zu legen ist eine 1,3 Geschäftsgebühr, die –
wie auch vom Kläger geltend gemacht – nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG
zur Hälfte auf die nach Teil 3 VV RVG entstandene Verfahrensgebühr des
gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird.

Die geltend gemachte 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV
RVG kann der Kläger nicht beanspruchen. Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß § 14
Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG ein
Ermessensspielraum zu, so dass, solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall
bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, die Gebühr
nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem
ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist. Eine Erhöhung der Schwellengebühr
von 1,3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine
1,5-fache Gebühr ist aber nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des
Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der
Regelgebühr von 1,3 entzogen. Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für
durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne
Weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen. Dies verstieße gegen den Wortlaut und
auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300
VV-RVG, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht
in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr
von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn seine außergerichtliche
Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war [vgl.
BGH vom 11.07.2012 – VIII ZR 323/11- Rn. 11; BGH vom 05.02.2013 – VI ZR 195/12-
Rn. 8].

Einen besonderen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit
hat der Kläger jedoch nicht dargelegt; solches ist auch nicht ersichtlich. Ein
überdurchschnittlicher Umfang ergibt sich insbesondere nicht aus der Tatsache,
dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst ein Ermittlungsverfahren
anstrengte, um die Identität des Beklagten festzustellen, sowie mehrere
telefonische Erörterungen sowohl mit diesem selbst wie auch mit dem
Rechtsanwalt führte.

III.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92
Abs. 1, 91 a; 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Im Hinblick auf die (teilweise
erfolgreiche) sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die in dem angefochtenen
Urteil enthaltene Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO hinsichtlich des
erledigten Teils der Klage war auch insoweit eine Abänderung der
Kostenentscheidung durch den Senat veranlasst. Insoweit wird auf die
Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tag Bezug genommen.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen,
da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert.
Kategorien
Uncategorized

OLG Frankfurt: Facebook-Account-Inhaber haftet bei Missbrauch seines Facebook-Kontos auch für die persönlichkeitsrechtsverletzende Postings des Dritten

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom  21.07.2016, Az.: 16
U 233/15
  entschieden, dass der
Inhaber eines Facebooks-Accounts auch für persönlichkeitsrechtsverletzende
Postings durch Dritte haftet.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sind die vom BGH in der sog.
Halzband-Entscheidung (Urteil vom 11.3.2009, Az. I ZR 114/06) entwickelten
Grundsätze zur missbräuchlichen Nutzung eines eBay-Kontos auch auf
Facebook-Accounts übertragbar, mit der Folge, dass sich der Inhaber eines
Facebook-Profils nicht darauf berufen kann, nicht er selbst, sondern ein
Dritter habe über seinen Account ein persönlichkeitsrechtsverletzendes Posting
veröffentlicht.

Nach der Halzband-Entscheidung
des BGH haftet der Inhaber eines eBay-Kontos für Schutzrechtsverletzungen und
Wettbewerbsverstöße, die über sein Konto begangen wurden als Täter.

Der Grund für die Haftung besteht nach Ansicht des I. Zivilsenats in der
vom Account-Inhaber geschaffenen Gefahr, dass  für den Verkehr
Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem
betreffenden  Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat. Diese Grundsätze
möchte das OLG Frankfurt nunmehr auch auf Facebook-Accounts übertragen und
damit auf soziale Netzwerke.

Im vorliegenden Fall war der Kläger in einem öffentlichem
Facebook-Posting schwer beleidigt worden. Der Beklagte hatte angegeben, die
Beleidigung hätte auch von jemand anderem gepostet werden können.

Einem Facebook-Account komme eine „mit einem Ebay-Konto vergleichbare Identifizierungsfunktion zu, so dass
die Grundlage gegeben ist, den Inhaber eines bestimmten Facebook-Accounts im
Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er dort selbst
die Postings eingestellt“,
urteilten die Frankfurter Richter.

In der Halzband-Entscheidung hatte der BGH demnach von einem
Ebay-Verkäufer gefordert, seine Zugangsdaten
„so unter Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand Kenntnis
erlangt“
.

Das OLG Frankfurt hat die Revision zum BGH zugelassen.