Kategorien
Uncategorized

LG Frankfurt: Keine generelle Vermutung in Filesharing-Sachen dass Anschlussinhaber Täter der Urheberrechtsverletzung – Ausübung Zeugnisverweigerungsrecht von Familienangehörigen unschädlich

Das LG Frankfurt hat mit Urteil
vom 20.09.2018, Az. 2-03 S 20/17
entschieden, dass keine generelle
Vermutung in Filesharing-Sachen besteht, dass der Anschlussinhaber Täter einer
Urheberrechtsverletzung ist. Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrecht von
Familienangehörigen ist unschädlich und darf ohne Hinzutreten weiterer belastender
Umstände nicht zu einer faktischen Beweislastumkehr führen.

Tenor:
Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das am 10.03.2017
verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (29 C 2884/16 (85)) wird
zurückgewiesen.
Die Berufungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens
zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig
vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Schadensersatz und
Abmahnkosten aufgrund einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch
sogenanntes Filesharing.
Es wird gemäß der §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO auf
den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Amtsgerichts Frankfurt Main vom
10.03.2017 Bezug genommen.
Die Berufungsklägerin (im Folgenden: „Klägerin“)
ist Produzentin und Vermarkterin von digitalen Entertainment-Produkten. Sie
tritt auch unter dem – als Marke eingetragenen – Label „Deep Silver“
auf.
Das Computerspiel „Risen 2: Dark Waters“ wurde am
27.04.2012 veröffentlicht. Auf dem Datenträger ist die Klägerin in einem
„©“-Vermerk genannt (Bl. 3R d.A.).
Die Klägerin macht eine Rechtsverletzung im Zeitraum vom
20.05.2013 bis 22.05.2013 geltend. Sie ließ den Beklagten mit anwaltlichem
Schreiben vom 29.08.2013 abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung
und Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten auffordern. Der Beklagte gab
eine Unterlassungserklärung ab, leistete jedoch keine Zahlungen.
Die Klägerin behauptet, der Berufungsbeklagte (im Folgenden:
„Beklagter“) habe im Zeitraum vom 20.05.2013 bis 22.05.2013 über
seinen Internetanschluss das Computerspiel „Risen 2“ zum Download
angeboten. Dies habe die … festgestellt.
Sie sei ausweislich des als Anlage K1 (Bl. 65 d.A.)
vorgelegten Vertrages mit der Entwicklerin des Computerspiels „Risen2:
Dark Waters“, der …, vom 28.07.2009 Inhaberin ausschließlicher
Nutzungsrechte.
Die vom Beklagten benannten Personen hätten zu den
streitgegenständlichen Zeitpunkten keinen selbständigen Zugriff auf den
Internetanschluss des Beklagten gehabt. Der Beklagte wisse, wer die
Rechtsverletzung begangen habe.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie hinreichend zu
ihrer Aktivlegitimation vorgetragen habe. Der Beklagte habe seiner sekundären
Darlegungslast nicht genügt.
Der Beklagte behauptet, dass seine Ehefrau, Stiefsohn,
Stieftochter und Sohn bei ihm gewohnt und den Internetanschluss mit eigenen
Endgeräten zu den angeblichen Verstoßzeitpunkten genutzt hätten. Er habe seinen
damals 12 Jahre alten Sohn … vor Nutzung des Internetanschlusses belehrt,
keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen und insbesondere keine Tauschbörsen
zu nutzen. Er habe seine Familienmitglieder befragt, diese hätten die Begehung
der geltend gemachten Rechtsverletzung verneint. Ferner hat der Beklagte
mitgeteilt, dass die Familienmitglieder jeweils eigene Computer gehabt und zu welchen
Zwecken diese den Internetanschluss genutzt hätten. Er habe selbst auf seinem
Computer keine Filesharing-Software installiert gehabt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat
es ausgeführt, dass der Beklagte seiner ihm obliegenden sekundären
Darlegungslast genügt habe, so dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast
trage. Der Beweis der Täterschaft habe im Wesentlichen durch Parteivernehmung
erfolgen können, der die Klägerin jedoch widersprochen habe. Die von der
Klägerin angebotenen Zeugen, die lediglich eine indirekte Beweisführung
ermöglichten, müssten nicht vernommen werden. Denn selbst wenn alle in Betracht
kommenden Indiztatsachen zu Gunsten der Klägerin als wahr unterstellt werden,
also alle in Betracht kommenden Zeugen bekunden, dass sie selbst die
Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, sei der Schluss auf eine
Täterschaft des Beklagten nicht zwingend. Denn allein aus der Bekundung der
Zeugen, die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen zu haben,
ließe sich nicht gleichsam eines Wiederauflebens der tatsächlichen Vermutung
bezüglich der Täterschaft des Beklagten der einem Vollbeweis gleichkommende
Rückschluss ziehen, dass dann der Beklagte die streitgegenständliche Datei
öffentlich zugänglich gemacht haben müsse. Die von der Klägerin benannten
Zeugen seien auch nicht zu vernehmen, da sie mit Schreiben des Beklagten vom
23.02.2017 mitgeteilt hätten, dass sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht
berufen würden.
Die Klägerin rügt, dass das Amtsgericht die Anforderungen an
die sekundäre Darlegungslast des Beklagten sowie die Reichweite der
tatsächlichen Vermutung für die Verantwortlichkeit des Beklagten für
Rechtsverletzungen, die über seinen Internetanschluss begangen werden, verkannt
habe.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen
…, …, … und … gemäß Beweisbeschluss vom 22.03.2018. Für das Ergebnis
der Beweisaufnahme wird auf Bl. 236 d.A. Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das
Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf
Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG oder auf Ersatz von Abmahnkosten gemäß §
97a Abs. 3 UrhG.
Insoweit konnte letztlich offen bleiben, ob die Klägerin
hinsichtlich der hier geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert ist. Denn
jedenfalls fehlt es vorliegend an einer Passivlegitimation des Beklagten.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche
Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen
Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte
Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben (BGH GRUR
2014, 657 = K&R 2014, 513 – BearShare; LG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2015 –
2-06 S 8/15). Es besteht hingegen keine generelle Vermutung, dass der
Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem
Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern
müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Dies kommt nur in Betracht,
wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers der bei typischen
Geschehensabläufen eingreifende Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis)
spricht. Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das
Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses
Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden
Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass
der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für
die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große
Wahrscheinlichkeit (BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 – I ZR 19/16] Rn. 18 f.
– Loud).
Dem Anspruchsgegner obliegt daher eine sekundäre
Darlegungslast. Diese führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu
einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 ZPO)
hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle
für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Es besteht
nämlich keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer
Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist
und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des
Anschlusses ist (BGH GRUR 2017, 386 [BGH 06.10.2016 – I ZR 154/15] Rn. 18 ff. –
Afterlife; BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 – I ZR 19/16] Rn. 18 ff. –
Loud).
Im Hinblick auf den Umfang der dem Anschlussinhaber
obliegenden sekundären Darlegungslast sind die unter dem grundrechtlichen
Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG
stehenden urheberrechtlichen Positionen auf der einen Seite und die gemäß Art.
7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Rechte des
Anschlussinhabers und seiner Familienmitglieder zu berücksichtigen (BGH GRUR
2017, 386 [BGH 06.10.2016 – I ZR 154/15] Rn. 22 f. – Afterlife; BGH GRUR 2017,
1233 [BGH 30.03.2017 – I ZR 19/16] Rn. 20 ff. – Loud).
Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast
in diesem Fall dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls
welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Weitergehende
Nachprüfungen dahingehend, ob die Familienmitglieder hinsichtlich der
behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täter der
geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommen, sind dem
Anschlussinhaber hingegen nicht zumutbar. Ferner ist es dem Anschlussinhaber
nicht zumutbar, die Internetnutzung seiner Familienmitglieder einer Dokumentation
zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung
abwenden zu können. Auch kann vom Anschlussinhaber nicht die Untersuchung des
Computers seiner Familienmitglieder im Hinblick auf die Existenz von
Filesharing-Software verlangt werden (BGH GRUR 2017, 386 Rn. 26 – Afterlife;
BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 – I ZR 68/16] Rn. 18 – Ego-Shooter). Im Rahmen
des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, kann der
Anschlussinhaber aber zu der Angabe verpflichtet sein, ob auf dem von ihm
genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden war (BGH GRUR 2017, 386 [BGH
06.10.2016 – I ZR 154/15] Rn. 27 – Afterlife).
Der Beklagte hat hier vorgetragen, dass seine Ehefrau,
Stiefsohn, Stieftochter und Sohn den Internetanschluss zu den angeblichen
Verstoßzeitpunkten genutzt haben. Der Beklagte hat weiter vorgetragen, dass er
seine Familienmitglieder befragt habe und hat das Ergebnis dieser Befragung
mitgeteilt. Ferner hat er mitgeteilt, dass die Familienmitglieder jeweils
eigene Computer gehabt hätten und zu welchen Zwecken diese den
Internetanschluss genutzt hätten. Weiter, dass er selbst auf seinem Computer
keine Filesharing-Software installiert gehabt habe.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte damit seiner
sekundären Darlegungslast nicht genügt habe. In seinem Urteil „Loud“
habe der BGH festgehalten, dass umfassend zu den Fähigkeiten und Kenntnissen
der Familienmitglieder vorgetragen werden müsse (BGH GRUR 2017, 1233 [BGH
30.03.2017 – I ZR 19/16] – Loud).
Dem folgt die Kammer nicht. Denn der Beklagte hat vorliegend
nicht nur die theoretische Möglichkeit der Nutzung durch seine
Familienmitglieder vorgetragen. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte
wisse, wer die Tat begangen habe, erfolgte ersichtlich ins Blaue hinein.
Zu beachten ist insoweit auch, dass bis auf den damals
12-jährigen Sohn die Familienmitglieder volljährig waren.
Damit oblag der Klägerin die volle Darlegungs- und
Beweislast. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erfolgreich geführt. Die
Klägerin hat insoweit die benannten Familienmitglieder als Zeugen dafür
benannt, dass diese keinen Zugang zum Internetanschluss hatten und dass diese
als Täter ausschieden (Bl. 59 d.A.).
aa. Die Kammer hat die benannten Zeugen vernommen. Insoweit
hat das Amtsgericht zu Unrecht die Vernehmung der Zeugen mit Verweis auf deren
Zeugnisverweigerung unterlassen.
Der Beklagtenvertreter hatte im amtsgerichtlichen Verfahren
„nach Rücksprache mit dem Beklagten“ mitgeteilt, dass die
Familienangehörigen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen würden. Das
Amtsgericht hat daraufhin klageabweisendes Urteil erlassen. Es hat ausgeführt,
dass die Zeugen nicht mehr vernommen werden müssten, da sich die Zeugen auf ihr
Zeugnisverweigerungsrecht berufen hätten. Dem folgt die Kammer nicht.
Zwar können aus einer Zeugnisverweigerung im Rahmen der
Beweiswürdigung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden
(Musielak/Voit-Huber, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 384 Rn. 2; MünchKommZPO/Damrau, 5.
Aufl. 2016, § 384 Rn. 4). Allein in Verbindung mit anderen Ergebnissen des
Verfahrens kann ein nachteiliger Schluss zulässig sein (zweifelnd, aber im
Ergebnis offen BGH NJW 2018, 68 Rn. 28 – Ego-Shooter), so z.B. im Fall der
Beweisvereitelung (BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 – I ZR 68/16] Rn. 28 –
Ego-Shooter). Dies könnte in Übereinstimmung mit den Ausführungen des
Amtsgerichts zu dem Ergebnis führen, dass bei einer wirksamen
Zeugnisverweigerung gemäß § 386 ZPO die Vernehmung der Zeugen unterbleiben
konnte.
Hier lagen die entsprechenden Voraussetzungen jedoch nicht
vor. Zwar kann ein Zeuge vor seiner Vernehmung schriftlich das Zeugnis
verweigern, wobei er die Gründe angeben muss, auf die er die Weigerung gründet
(§ 386 Abs. 1 ZPO). Diese Erklärung muss jedoch durch den Zeugen selbst
erfolgen und nicht – wie hier – „nach Rücksprache“ mit der Partei
durch den Parteivertreter und ohne Angabe von Gründen.
bb. Auch soweit das Amtsgericht ausführt, dass die
Vernehmung der Zeugen lediglich indizielle Wirkung hätte und deshalb ihre
Vernehmung entbehrlich sei, folgt die Kammer dem nicht.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche
Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen
Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte
Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben. Genügt
der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, trägt die Klägerin die volle
Darlegungs- und Beweislast.
Es kann der Klägerin jedoch nach Auffassung der Kammer nicht
abgeschnitten werden, die Tatsachen, die Grundlage des Vortrages des
Anschlussinhabers sind, durch Zeugenbeweis zu widerlegen. Gelingt ihr die
Widerlegung der Tatsachen, die eine Erfüllung der sekundären Darlegungslast
bewirken, hat dies im Ergebnis zur Folge, dass die sekundäre Darlegungslast
nicht erfüllt ist, da feststünde, dass die vom Anschlussinhaber vorgetragene,
ernsthafte Möglichkeit der Begehung der streitgegenständlichen Tat durch einen
Dritten – hier der Familienmitglieder des Beklagten – gerade nicht vorlag. Es
bliebe dann – und nur dann – bei der tatsächlichen Vermutung zu Lasten des
Anschlussinhabers.
cc. Die Beweislast für die klägerischen Behauptungen lag
nach alledem bei der Klägerin. In der Vernehmung durch die Kammer hat die
Zeugin … erklärt, dass sie schon im Jahr 2013 Zugang zum Internetanschluss
des Beklagten gehabt habe. Ihr Ehemann habe sie damals möglicherweise auch auf
das Schreiben der Klägerin angesprochen, er habe zur ihr gesagt, was das
überhaupt sei und „Wir machen doch sowas nicht“. Sie könne nicht mehr
sagen, ob sie bereits 2013 über einen eigenen Laptop verfügt habe. Ob
Tauschbörsensoftware auf den Computern drauf gewesen sei, könne sie nicht
sagen, das seien für sie alles „böhmische Dörfer“.
Die übrigen Zeugen haben nach Belehrung entsprechend § 383
Abs. 1 Nr. 3 ZPO von ihrem – auch den Stiefkindern des Beklagten zustehenden
(vgl. BeckOK-ZPO/Scheuch, 29. Ed. 2018, § 383 Rn. 8; Staudinger/Coester, Neub.
2011, § 1590 Rn. 2) – Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Insoweit ist der Klägerin der entsprechende Beweis nicht
gelungen. Die Zeugin … hat die Angaben des Beklagten – soweit ihre Erinnerung
reichte – bestätigt, aber jedenfalls nicht widerlegt. Die Kammer erachtet die
Aussage der Zeugin auch als glaubhaft und die Zeugin als glaubwürdig. Sie hat
insbesondere ruhig und offen dargelegt, woran sie sich erinnert.
Soweit die übrigen Zeugen das Zeugnis verweigert haben,
gereicht dies nicht dem Beklagten zur Last.
Aus einer Zeugnisverweigerung können im Rahmen der
Beweiswürdigung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden
(Musielak/Voit-Huber, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 384 Rn. 2; MünchKommZPO/Damrau,
ZPO, 5. Aufl. 2016, § 384 Rn. 4). Allein in Verbindung mit anderen Ergebnissen
des Verfahrens kann ein nachteiliger Schluss zulässig sein (zweifelnd, aber im
Ergebnis offen BGH NJW 2018, 68 Rn. 28 – Ego-Shooter), so z.B. im Fall der
Beweisvereitelung (BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 – I ZR 68/16] Rn. 28 –
Ego-Shooter).
Damit fällt im Ergebnis die Zeugnisverweigerung der insoweit
beweisbelasteten Partei zur Last, hier also der Klägerin (vgl. BGH NJW 2018, 68
Rn. 28 – Ego-Shooter; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.09.2015 – 2-03 S 30/15;
LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.09.2017 – 2-03 S 10/17; vgl. auch OLG
Düsseldorf, Urt. v. 21.07.2015 – I-20 U 172/14). Nach dem Vortrag des Beklagten,
der die ernsthafte Möglichkeit eröffnete, dass neben dem Beklagten ein Dritter
den Anschluss nutzte, oblag es der Klägerin, zu beweisen, dass der Beklagte
Täter ist oder die Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht möglich war. Die
oben dargestellte sekundäre Darlegungslast bewirkt nämlich gerade keine
Beweislastumkehr (BGH GRUR 2017, 386 [BGH 06.10.2016 – I ZR 154/15] Rn. 15 ff.
– Afterlife; BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 – I ZR 68/16] Rn. 15 ff. –
Ego-Shooter; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.09.2015 – 2-03 S 30/15).
Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus § 97 Abs. 1
ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.
10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.