Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer berichten auf Ihrer Webseite über ein Urteil des Amtsgericht Charlottenburg vom 31.01.2018, Az. 231 C 257/17, mit welchem das, in meinen Augen abmahnerfreundlichste Amtsgericht, AG Charlottenburg einen Anschlussinhaber als Täter einer Urheberrechtsverletzung verurteilt hat, weil er sich im Jahr 2017 gegen eine im Jahr 2014 ausgesprochene Abmahnung wegen angeblichen Filesharings an einem Spielfilm damit verteidigt hat, dass er kein Filesharing betreibe, auf seinen Endgeräten weder die passende Software noch der Film befunden hätte, aber zur Tatzeit zwei Airbnb-Gäste (ein Ehepaar aus den USA) bei
ihm gewohnt haben, welchen im Rahmen der Vermietung Zugang zum Internetanschluss
gewährt worden sei. Zwar sei diesen im Rahmen der übergebenen schriftlichen
Hausordnung ausdrücklich untersagt worden, im Rahmen der Anschlussnutzung
Tauschbörsen zu verwenden.
Es könne allerdings nicht ausgeschlossen werden,
dass die Gäste für die Rechtsverletzung verantwortlich seien. Eine
weitergehende Aufklärung des Sachverhalts sei dem Beklagten nicht möglich, da
einer der Gäste im Jahre 2016 verstorben sei. Eine Aufklärung über den Ehemann
der Verstorbenen verbiete sich aus Pietätsgründen.
Wenig verwundert muss man sein, dass dies vor dem AG Charlottenburg nicht ausgereicht hat, wobei zugestanden werden muss, dass vor dem AG Charlottenburg wie auch vor dem AG München und dem AG Leipzig in der Regel die sekundäre Darlegungslast nur damit erfüllt werden kann, wenn Roß und Reiter genannt werden.
Nach dem AC Charlottenburg hätte der Anschlussinhaber im Jahr 2014, also direkt nach Erhalt der Abmahnung Nachforschungen anstellen müssen, ob und wer denn von beiden Gästen aus den USA tatsächlich als Täter in Frage kommt.
Wenn man in den Gründen nachliest hat der Beklagte hier tatsächlich unzureichend vorgetragen um der sekundären darlegungslast zu genügen und so lässt sich das Urteil auch nicht auf alle Fälle, in denen möglicherweise Airnb-Nutzer als Täter in Frage kommen, als Maßstab ansehen.
Wenn der Beklagte, wie hier eine „Mietbestätigung“ ohne Jahresangabe und ohne weitere Hinweise vorlegt, dann ist das im Rahmen der sekundären Darlegungslast eindeutig zu wenig.
Es zeigt sich also, dass aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen schon die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden sollte, damit im späteren Verfahren zumindest die notwendigen Ergebnisse der Nachforschungen vorgelegt werden können.
Eine sachgerechte Verteidigung gegen den Vorwurf lässt sich in den meisten Fällen durch eine frühzeitige Betreuung erzielen.
Andernfalls droht wie vorliegend ein Urteil, welches aufgrund des sehr dünnen tatsächlichen Vortrags kaum anders hat ausfallen können.
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.