Rechtsanwalt Nikolai Klute von der Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte nennt das Urteil des LG Stuttgart vom 30.09.2015, Az. 24 O 179/15 auf der Kanzleihomepage ganz unprätentiös den „ersten Vorboten einer Zeitenwende sein, die mit den
Tauschbörsenentscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Sommer dieses Jahres
eingeläutet wurde“.
Darüber kann man sicherlich streiten, zumindest bis die Urteilbegründungen des BGH in den Sachen Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III vorliegen. Ob der Kollege Klute dann Recht behalten wird, wird man sehen. Zumindest auch wieder solange bis der Gesetzgeber wieder am Urheberrecht rumschraubt und es den Abmahnkanzleien schwerer zu machen, was dann wieder mal die Rechtsprechung motivieren wird ihr ganz eigenes Ding daraus zu machen.
Aber zurück zum entschieden Fall:
Die Begründung aus Stuttgart, garniert mit den Ausführungen der klagenden Partei zeigen, dass der zum Tatzeitpunkt noch minderjährige Beklagte hat das Computerspiel über einen Zeitraum fast sechs Wochen auf dem Computer gespeichert und konkret feststellbar an nicht weniger als 72 Zeitpunkten an 24 Tagen über eine Tauschbörse zum Download bereitgehalten hat.
Und dann hat das LG Stuttgart angefangen zu rechnen. Das liest sich im Urteil dann so:
“Setzt man das 400fache des Preises von 20 € für einen
illegalen Download an, gelangt man zu dem zugesprochenen Schadensersatzbetrag
von 8.000 €. Für Filesharing-Fälle ist darauf abzustellen, wie häufig aufgrund
der Beteiligung des Verletzers an der Tauschbörse von unbekannten Dritten auf
die geschützten Titel zugegriffen worden ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.
März 2012, 6 U 67/11, juris Rn. 40). Dabei ist in verschiedenen
Gerichtsentscheidungen die Zahl von 400 illegalen Zugriffen zugrunde gelegt
worden. (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23. März 2012 – 6 U 67/11, juris Rn. 41 f.; Beschluss
vom 08. Mai 2013 – 6 W 256/12, juris Rn. 9; OLG Hamburg, Urteil vom 07.
November 2013 – 5 U 222/10, juris Rn. 70 ff., jeweils für Musikttel; siehe zu
Musiktiteln auch die Pressemitteilung des BGH Nr. 92/2015 vom 11.06.2015, dort
a.E., der die Multiplikation 400 x 0,50 € zugrundliegen dürfte; die Gründe der
betreffenden Entscheidung liegen noch nicht vor).”
Das Urteil des LG Stuttgart mag noch den traurigen Rekord darstellen, wie der Blogger Lars Sobiraj im Blog tarnkappe formuliert hat und selbst wenn man es nicht als Vorboten für weitaus Schlimmeres, als höhere Schadensersatzansprüche, sehen will, die Wahrheit wird in Zukunft irgendwo dazwischen liegen, denn der Schlussfolgerung des Kollegen Klute ist eher zuzustimmen als der des Bloggers Sobiraj:
RA Nicolai Klute:
Nutzung von Tauschbörsen die urheberrechtlich geschützten Rechte und
wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaber ganz erheblich beeinträchtigt,
dies auch dann, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen vielleicht
marginal erscheinen mag. Sie ist es aber nicht. Denn die virale
Weiterverbreitung einer Datei über Tauschbörsen vervielfältigt den kausal
zurechenbaren Schaden einer einzigen Verletzungshandlung bis ins Unendliche.
Selbst wenn der Täter einer Rechtsverletzung seine eigene Verletzungshandlung
beendet hat, hat er seine Datei, die von vielen anderen weiter verbreitet wird,
kaum rückholbar in den Orbit geschossen. Das rechtfertigt auch
Schadensersatzbeträge wie die, die nun in Stuttgart ausgeurteilt worden sind“.
Richter ihren Namen für immer und ewig in die Highscoreliste „in den Orbit
geschossen“ haben.“