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Filesharing ist Neuland für das AG Nürnberg, denn dort haften Eltern für ihre Kinder – auch bei der Nutzung des Internets

Das Amtsgericht Nürnberg hat mit dem Urteil  vom 25. Oktober 2017, Az. 32 C 3784/17 entschieden, dass Eltern  für ihre Kinder auch bei der Nutzung des Internets haften.

Entgegen der eindeutigen und glasklaren Rechtsprechung des BGH, die eigentlich nicht misszuverstehen ist,  hat das Amtsgericht Nürnberg  entschieden, dass der Anschlussinhaber nach einer Abmahnung wegen
Urheberrechtsverletzungen verpflichtet ist, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht
die von minderjährigen Kindern genutzte Hardware darauf zu kontrollieren, ob
dort die von der Abmahnung betroffenen Programme oder Dateien vorhanden sind.

Dies geht aus der Pressemitteilung des AG Nürnberg vom heutigen hervor.

Darin schreibt der Justizpressesprecher, der Richter am Oberlandesgericht Friedrich Weitner weiter:
Die Klägerin produziert
und vermarktet digitale Entertainmentprodukte, wie etwa Spiele oder DVD-Filme.
Im Sommer 2013 wurde vom Internetanschluss des Beklagten ein Computerspiel der
Klägerin mittels einer sogenannten Tauschbörse Dritten illegal zum Download
angeboten. Den Internetanschluss des Beklagten nutzten auch seine Ehefrau sowie
der damals 18-jährige Sohn und die damals 16-jährige Tochter. Es standen ein
Familien-PC, aber auch ein ausschließlich von den Kindern genutzter Laptop zur
Verfügung. Die Klägerin hat den Beklagten abgemahnt und verlangt wegen der
Verletzung der Lizenz Schadensersatz in Höhe von 750,00 €. Der Beklagte gab an,
dass er die Kinder über die Gefahren des Internets allgemein belehrt habe. Nach
Erhalt des Abmahnschreibens hätten diese auf Nachfrage angegeben, das Spiel
nicht zum Download bereitgestellt zu haben. Er habe zudem die Hardware auf das
Vorhandensein einer Filesharing Software untersucht und darüber hinaus in den
installierten Anwendungen nach dem Computerspiel gesucht. Das Amtsgericht
Nürnberg hat der Klage stattgegeben.
Im Fall einer
Tauschbörse bestehe zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber
auch der Täter sei, wenn die Urheberrechtsverletzung über seinen Anschluss
begangen wurde. Allerdings könne diese Vermutung dann widerlegt werden, wenn
der Anschlussinhaber darlege, dass auch andere Personen berechtigterweise den
Internetanschluss mitnutzten. Nach der Rechtsprechung des BGH müsse der
Anschlussinhaber dies jedoch vortragen und den Computer im Hinblick auf
vorhandene Filesharing Software untersuchen. Das Internetnutzungsverhalten
seines Ehegatten müsse der Nutzer hingegen nicht nachvollziehen, ebensowenig sei
es ihm zuzumuten, dessen Computer zu durchsuchen.
Das Amtsgericht Nürnberg
hat im Hinblick auf von Kindern genutzte Hardware folgendes angenommen: Aus der
Aufsichtspflicht, deren Verletzung unter Umständen sogar zu einer Haftung
führen könne, ergebe sich die Verpflichtung, die Hardware der Kinder zu
kontrollieren. Die Pflicht sei insoweit nicht nur darauf beschränkt, nach einer
Abmahnung die Hardware auf Tauschbörsensoftware zu untersuchen, vielmehr müsse
der Erziehungsberechtigte auf der Festplatte konkret nach dem urheberrechtlich
geschützten Werk bzw. den diesbezüglichen Dateien suchen.
Im vorliegenden Fall
habe der Beklagte angegeben, nur in den installierten Anwendungen nach
Filesharing Software sowie dem Computerspiel gesucht zu haben. Der Beklagte
hätte aber nach Auffassung des Amtsgerichts darüber hinaus auf der Festplatte
nach dem Computerspiel und zugehörigen Dateien suchen müssen; dies wäre ihm
auch technisch ohne weiteres möglich gewesen. Der Beklagte habe daher die
Computernutzung durch Dritte nicht ausreichend dargelegt und müsse daher der
Klägerin den geltend gemachten Lizenzschadensersatz sowie die Anwaltskosten für
die Abmahnung erstatten.
Das Urteil ist noch
nicht rechtskräftig.
Bewertung:
Ich wusste ja, dass die meisten katholischen Pfarrer keine Kinder haben, zumindest keine, die bei ihnen leben dürfen, aber dass nun auch Richter eingestellt werden, denen der Familienalltag entweder unbekannt ist oder denen die Gabe fehlt sich in diesen hinein zu versetzen, war mir neu.

So neu, wie das Filesharing Neuland für die Richter in Nürnberg sein muss. Da soll also der Anschlussinhaber dem 16 oder 17jährigen Nachwuchs die Hardware überprüfen, also nicht nur nach Programmen suchen, sondern auch die abgemahnte Datei finden. Also nach so etwas BA2409BC42C5B2D8E7AE7C8BB7A1OFD0502E8A35, soll er dann suchen können. Dahinter versteckt sich jetzt der Film La La Land, erkennt der nicht geschulte Blick eines jeden Anschlussinhabers ja sofort.

Und natürlich weiß der Anschlussinhaber auch ganz genau, was der IT-affine Sprößling so an Datenträgern hat, kennt jeden USB-Stick und erkennt selbstverständlich auch die Cloud, in der so Sachen versteckt sind, die Eltern und andere nach Möglichkeit nicht ansehen können.

Und selbstredend ist der filesharende Nachwuchs so blöd, so lange abzuwarten bis der „Alte“ von der Arbeit nach Hause kommt und den Rechner kontrollieren kann ohne vorher seinen Rechner zu „schönen“ nachdem Mittags der unverkennbare Briefumschlag, den ja jede Kanzlei jetzt mit einen netten Kanzleistempel versieht, im Briefkasten lag.

In etwa solche Urteile habe ich mir heute morgen vorgestellt, als ich bei der morgendlichen Lektüre meiner Hauspostille „Neue Westfälische“ den Bielefelder Richterbund-Chef Jens Gnisa über die mangelnde Qualität der Justiz habe philosophieren gelesen.