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Filesharing: AG Bielefeld erteilt der Familienstasi eine Absage

Der geschätzte Kollege Dr. Ralf Petring berichtet hier
von einem  Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 13.10.2016 (Az. 42 C
151/16), in welchem dieses sehr zum Leidweden der Abmahnkanzleien von Hamburg
bis München mit einigen Hinweisen zum Umfang der sekundären Darlegungslast
bei der Abwehr von Filesharing-Klagen den Methoden der Familienstasi, wie sie
gerne von der Kanzlei Waldorf Frommer unter Beihilfe des AG München gefordert
wird,  eine Absage erteilt hat.

Dabei hat das AG
Bielefeld sogar das aktuelle Urteil
des BGH vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15
) aufgegriffen und
darauf hingewiesen, dass der abgemahnte Internet-Anschlussinhaber  nur
sehr begrenzte Recherche-, Befragungs- und Auskunftspflichten hat.



Der Hinweis im Wortlaut:

Das Gericht weist darauf hin, dass
nunmehr höchstrichterlich geklärt bzw. klargestellt wurde, dass der
Anschlussinhaber nicht verpflichtet ist, internetfähige Geräte der weiteren
Nutzer seines Internetanschlusses auf das Vorhandensein von
Filesharing-Software oder der streitgegenständlichen Datei zu untersuchen oder
gar die tatsächlich für die behauptete Rechtsverletzung verantwortliche Person
zu ermitteln und zu benennen. Auch ist aufgrund der Besonderheiten bei Nutzung
einer Filesharing-Software kein konkreter Vortrag zu den An- und
Abwesenheitszeiten des Anschlussinhabers und der Mitbenutzer im genauen
Zeitpunkt der Rechtsverletzung erforderlich. Dies ergibt sich aus dem – noch
nicht schriftlich begründeten – Urteil des BGH vom 6.10.2016, I ZR 154/15, mit
welchem die Revision gegen das Urteil des LG Braunschweig vom 1.7.2015, 9 S
433/15 zurückgewiesen wurde.
Der Anschlussinhaber ist demnach
lediglich verpflichtet, diejenigen Personen, die den Internetanschluss im
Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung regelmäßig mitbenutzt haben, zu
ermitteln und unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu
benennen. Zu einem substantiierten Sachvortrag des Anschlussinhabers gehört es,
die weiteren Nutzer nicht bloß namentlich zu benennen. Ein substantiierter
Sachvortrag verlangt vielmehr, dass der Anschlussinhaber nähere Angaben zum
generellen Nutzungsverhalten der Personen, denen die Nutzung des
Internetanschlusses gestattet wurde, macht. Hierzu gehören Angaben darüber, wie
die Personen Zugang zum Internetanschluss erhalten haben (LAN oder WLAN, welche
Verschlüsselung, Art des Passwortes, welches internetfähige Endgerät), wie
häufig diese Personen das Internet genutzt haben (täglich, gelegentlich, selten
oder fast gar nicht) und wozu das Internet generell genutzt wurde (z.B.
Informationsbeschaffung, Emails, Online-Shopping, Nutzung sozialer Netzwerke,
Spielen, Filesharing, Streaming, Skypen). Dies stellt – soweit es dem
Anschlussinhaber bei Nutzung durch Familienangehörige nicht ohnehin bekannt ist
– auch vor dem Hintergrund des Art. 6 GG keine überspannten Anforderungen an
die Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers dar.

Sofern ein derart substantiierter
Sachvortrag des Anschlussinhabers vorliegt, ist es unter Berücksichtigung der
allgemeinen Darlegungs- und Beweislastverteilung im Zivilprozess Aufgabe des
Rechteinhabers, zu beweisen, dass die weiteren benannten Nutzer keinen Zugriff
auf den Internetanschluss des Anschlussinhabers hatten und dass der
Anschlussinhaber für die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich ist. Ob dem
Rechteinhaber dieser Nachweis gelingt, ist dann eine Frage der tatrichterlichen
Beweiswürdigung im Einzelfall. Die pauschal vertretene Ansicht, der
Anschlussinhaber hafte immer dann, wenn kein weiterer Nutzer eine Tatbegehung
eingeräumt habe, vermag angesichts der vorstehenden Ausführungen in dieser
Allgemeinheit nicht zu überzeugen
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Filesharing: BGH begrenzt den Umfang der sekundären Darlegungslast mit Augenmaß auf ein realistisches Niveau

Der
BGH hat mit Urteil
vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15)
den Empfängern der jährlich hunderttausendfachen Filesharing-Abmahnungen die
seriöse Verteidigung ermöglicht indem er das  Urteil
des Landgerichts Braunschweig vom 01.07.2015 (Az. 9 S 433/14, 9 S 433/14 (59))

bestätigt hat.
Nach
beiden Urteilen wird der notwendige Umfang des Tatsachenvortrags des
Internet-Anschlussinhabers im Rahmen der sogenannten „sekundäre Darlegungslast“
auf ein sinnvolles, ausreichendes und nach Jahres nachvollziehbares Maß
beschränkt, welches dem Rechtsinstitut „sekundäre Darlegungslast“ entspricht
und nicht den völlig überzogenen Anforderungen der Abmahnkanzleien von aus
Hamburg bis und München und den Abnickgerichten aus München und Leipzig
nachkommt.
Die
von der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer vertretene
Filmproduzentin Constantin Film verlangte von dem seitens der Kanzlei Solmecke vertretenen Beklagten Schadensersatz
für angebliches illegales Film-Filesharing sowie die Erstattung
vorgerichtlicher Abmahnungskosten.
Die
Klägerin hatte ein Auskunfts- bzw. Gestattungsverfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG
angestrengt zur Ermittlung des Anschlussinhabers anhand einer mit Zeitstempel
protokollierten dynamischen IP-Adresse. Nach der Abmahnung gab der verheiratete
Kläger lediglich eine Unterlassungserklärung ab.
Die
Klägerin berief sich auf eine „tatsächliche Vermutung“, wonach ein
Anschlussinhaber grundsätzlich als Täter für über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzungen
verantwortlich ist.
Der
Beklagte hat eine eigene Urheberrechtsverletzung bestritten und – ohne
weitergehende Nachforschungen hinsichtlich eines Täters – vorgetragen, auf
seinem Computer sei weder eine Filesharing-Software installiert, noch der
streitgegenständliche 3D-Film vorhanden. Einen derartigen Film könne er auch
mit seinem Equipment überhaupt nicht abspielen. Er sei im fraglichen Zeitraum
von Montag bis Freitag, häufig auch am Wochenende berufsbedingt unterwegs und
könne auch deshalb die Verstöße, die sich sonntags bis dienstags ereignet haben
sollen, nicht selbst begangen haben. An den entsprechenden Tagen sei er ohne
Internetzugang unterwegs gewesen. Seine Ehefrau habe zu jener Zeit ständig –
über einen eigenen PC – Zugang zum Internet gehabt. Dennoch ginge er nicht
davon aus, dass diese etwa die vermeintlichen Rechtsverletzung begangen habe.
Der
benutzte Router „Speedport W504V“ sei zwar mittels WPA2 gesichert gewesen, habe
aber laut Medienberichten und Produktwarnungen eine erhebliche Sicherheitslücke
aufgewiesen. 
Der
Beklagte hat den PC seiner Ehefrau nicht untersucht.
Das
Amtsgericht Braunschweig hatte die Klage wegen der bekannten Sicherheitslücke mit
Urteil
vom 27.08.2014,  Az. 117 C 1049/14
abgewiesen. 
Im
Berufungsverfahren hat das Landgericht die Ehefrau des Klägers als Zeugin
vernommen. Sie gab zu, den Internetanschluss genutzt zu haben, in der
streitgegenständlichen Zeit für Online-Einkäufe, Online-Spiele und auf
Facebook.
Die Ehefrau
verneinte aber eigene Filesharing-Verstöße.
Das
Landgericht stufte das Bestreiten der Ehefrau als mögliche Schutzbehauptung
ein, nach der eine Täterschaft der Ehefrau eben dennoch möglich sei, ohne dass
dies allerdings eindeutig bewiesen sei. Dies ginge zu Lasten der beweispflichtigen
Klägerin.
Dieses
realistische und lebensnahe Urteil hat der BGH nun im Revisionsverfahren
bestätigt.
Die
abmahnende und klagende Rechteinhaberin muss die Rechtsverletzung und eine
angebliche Täterschaft beweisen. 
Bei
substantiiertem Sachvortrag des Anschlussinhabers zu Mitbenutzungsmöglichkeiten
namentlich benannter Dritter geht eine Filesharing-Klage deshalb bereits ins
Leere, auch ohne dass der Abgemahnte den Täter selbst – quasi polizeilich –
exakter ermitteln muss. 
Ein
Beklagter muss auch nicht etwa noch zu genaueren Anwesenheitszeiten seiner
Familienangehörigen nähere Angaben machen, zumal eine körperliche Präsenz am
Rechner zur Auslösung von Filesharing-Vorgängen ohnehin nicht erforderlich
ist. 

Auch
weitere Nachforschungen etwa auf dem Rechner der Ehefrau oder durch deren
Vernehmung muss ein Anschlussinhaber nicht anstellen.

Fazit:
Man könnte annehmen, dass die Richter des BGH auf dem Boden der Realität zurückgekehrt sind und den tatsächlichen Umständen in vielen Familien Glauben schenken vollen. Denn gehört in Zeiten von Smartphones, Tabletts und Notebooks das (Mit-)Nutzen des familieneigenen Internetanschlusses doch zum täglichen Freizeitverhalten der Kinder, Jugendlichen und (jungen) Erwachsenen.

Wer sich da im Zweifel  als Schuft kostenlos im Internet an Filmen, Spielen und Musik bedient ist vom Anschlussinhaber nicht sofort und eindeutig herauszufinden.

Nach der BGH-Entscheidung muss sich der Anschlussinhaber aber weder als Detektiv im Rahmen seiner Familie bewegen, noch irgendwie geartete Stasimethoden anwenden um dem Gegner  und dem Gericht den wahren Täter auf dem Silbertablett zu präsentieren.