Der geschätzte Kollege Dr. Ralf Petring berichtet hier
von einem Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 13.10.2016 (Az. 42 C
151/16), in welchem dieses sehr zum Leidweden der Abmahnkanzleien von Hamburg
bis München mit einigen Hinweisen zum Umfang der sekundären Darlegungslast
bei der Abwehr von Filesharing-Klagen den Methoden der Familienstasi, wie sie
gerne von der Kanzlei Waldorf Frommer unter Beihilfe des AG München gefordert
wird, eine Absage erteilt hat.
von einem Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 13.10.2016 (Az. 42 C
151/16), in welchem dieses sehr zum Leidweden der Abmahnkanzleien von Hamburg
bis München mit einigen Hinweisen zum Umfang der sekundären Darlegungslast
bei der Abwehr von Filesharing-Klagen den Methoden der Familienstasi, wie sie
gerne von der Kanzlei Waldorf Frommer unter Beihilfe des AG München gefordert
wird, eine Absage erteilt hat.
Dabei hat das AG
Bielefeld sogar das aktuelle Urteil
des BGH vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15) aufgegriffen und
darauf hingewiesen, dass der abgemahnte Internet-Anschlussinhaber nur
sehr begrenzte Recherche-, Befragungs- und Auskunftspflichten hat.
Der Hinweis im Wortlaut:
Das Gericht weist darauf hin, dass
nunmehr höchstrichterlich geklärt bzw. klargestellt wurde, dass der
Anschlussinhaber nicht verpflichtet ist, internetfähige Geräte der weiteren
Nutzer seines Internetanschlusses auf das Vorhandensein von
Filesharing-Software oder der streitgegenständlichen Datei zu untersuchen oder
gar die tatsächlich für die behauptete Rechtsverletzung verantwortliche Person
zu ermitteln und zu benennen. Auch ist aufgrund der Besonderheiten bei Nutzung
einer Filesharing-Software kein konkreter Vortrag zu den An- und
Abwesenheitszeiten des Anschlussinhabers und der Mitbenutzer im genauen
Zeitpunkt der Rechtsverletzung erforderlich. Dies ergibt sich aus dem – noch
nicht schriftlich begründeten – Urteil des BGH vom 6.10.2016, I ZR 154/15, mit
welchem die Revision gegen das Urteil des LG Braunschweig vom 1.7.2015, 9 S
433/15 zurückgewiesen wurde.
nunmehr höchstrichterlich geklärt bzw. klargestellt wurde, dass der
Anschlussinhaber nicht verpflichtet ist, internetfähige Geräte der weiteren
Nutzer seines Internetanschlusses auf das Vorhandensein von
Filesharing-Software oder der streitgegenständlichen Datei zu untersuchen oder
gar die tatsächlich für die behauptete Rechtsverletzung verantwortliche Person
zu ermitteln und zu benennen. Auch ist aufgrund der Besonderheiten bei Nutzung
einer Filesharing-Software kein konkreter Vortrag zu den An- und
Abwesenheitszeiten des Anschlussinhabers und der Mitbenutzer im genauen
Zeitpunkt der Rechtsverletzung erforderlich. Dies ergibt sich aus dem – noch
nicht schriftlich begründeten – Urteil des BGH vom 6.10.2016, I ZR 154/15, mit
welchem die Revision gegen das Urteil des LG Braunschweig vom 1.7.2015, 9 S
433/15 zurückgewiesen wurde.
Der Anschlussinhaber ist demnach
lediglich verpflichtet, diejenigen Personen, die den Internetanschluss im
Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung regelmäßig mitbenutzt haben, zu
ermitteln und unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu
benennen. Zu einem substantiierten Sachvortrag des Anschlussinhabers gehört es,
die weiteren Nutzer nicht bloß namentlich zu benennen. Ein substantiierter
Sachvortrag verlangt vielmehr, dass der Anschlussinhaber nähere Angaben zum
generellen Nutzungsverhalten der Personen, denen die Nutzung des
Internetanschlusses gestattet wurde, macht. Hierzu gehören Angaben darüber, wie
die Personen Zugang zum Internetanschluss erhalten haben (LAN oder WLAN, welche
Verschlüsselung, Art des Passwortes, welches internetfähige Endgerät), wie
häufig diese Personen das Internet genutzt haben (täglich, gelegentlich, selten
oder fast gar nicht) und wozu das Internet generell genutzt wurde (z.B.
Informationsbeschaffung, Emails, Online-Shopping, Nutzung sozialer Netzwerke,
Spielen, Filesharing, Streaming, Skypen). Dies stellt – soweit es dem
Anschlussinhaber bei Nutzung durch Familienangehörige nicht ohnehin bekannt ist
– auch vor dem Hintergrund des Art. 6 GG keine überspannten Anforderungen an
die Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers dar.
lediglich verpflichtet, diejenigen Personen, die den Internetanschluss im
Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung regelmäßig mitbenutzt haben, zu
ermitteln und unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu
benennen. Zu einem substantiierten Sachvortrag des Anschlussinhabers gehört es,
die weiteren Nutzer nicht bloß namentlich zu benennen. Ein substantiierter
Sachvortrag verlangt vielmehr, dass der Anschlussinhaber nähere Angaben zum
generellen Nutzungsverhalten der Personen, denen die Nutzung des
Internetanschlusses gestattet wurde, macht. Hierzu gehören Angaben darüber, wie
die Personen Zugang zum Internetanschluss erhalten haben (LAN oder WLAN, welche
Verschlüsselung, Art des Passwortes, welches internetfähige Endgerät), wie
häufig diese Personen das Internet genutzt haben (täglich, gelegentlich, selten
oder fast gar nicht) und wozu das Internet generell genutzt wurde (z.B.
Informationsbeschaffung, Emails, Online-Shopping, Nutzung sozialer Netzwerke,
Spielen, Filesharing, Streaming, Skypen). Dies stellt – soweit es dem
Anschlussinhaber bei Nutzung durch Familienangehörige nicht ohnehin bekannt ist
– auch vor dem Hintergrund des Art. 6 GG keine überspannten Anforderungen an
die Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers dar.
Sofern ein derart substantiierter
Sachvortrag des Anschlussinhabers vorliegt, ist es unter Berücksichtigung der
allgemeinen Darlegungs- und Beweislastverteilung im Zivilprozess Aufgabe des
Rechteinhabers, zu beweisen, dass die weiteren benannten Nutzer keinen Zugriff
auf den Internetanschluss des Anschlussinhabers hatten und dass der
Anschlussinhaber für die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich ist. Ob dem
Rechteinhaber dieser Nachweis gelingt, ist dann eine Frage der tatrichterlichen
Beweiswürdigung im Einzelfall. Die pauschal vertretene Ansicht, der
Anschlussinhaber hafte immer dann, wenn kein weiterer Nutzer eine Tatbegehung
eingeräumt habe, vermag angesichts der vorstehenden Ausführungen in dieser
Allgemeinheit nicht zu überzeugen
Sachvortrag des Anschlussinhabers vorliegt, ist es unter Berücksichtigung der
allgemeinen Darlegungs- und Beweislastverteilung im Zivilprozess Aufgabe des
Rechteinhabers, zu beweisen, dass die weiteren benannten Nutzer keinen Zugriff
auf den Internetanschluss des Anschlussinhabers hatten und dass der
Anschlussinhaber für die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich ist. Ob dem
Rechteinhaber dieser Nachweis gelingt, ist dann eine Frage der tatrichterlichen
Beweiswürdigung im Einzelfall. Die pauschal vertretene Ansicht, der
Anschlussinhaber hafte immer dann, wenn kein weiterer Nutzer eine Tatbegehung
eingeräumt habe, vermag angesichts der vorstehenden Ausführungen in dieser
Allgemeinheit nicht zu überzeugen